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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 20.04.2026 – VG 3 L 103/26

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0420.3L103.26.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 13.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der unter den Ziffern 1 und 4 des Bescheides vom 24. Februar 2026 getroffenen Verfügungen (Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anordnung der sofortigen Sicherstellung von Waffen und Munition) - welche nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 5 und 46 Abs. 6 des Waffengesetzes (WaffG) aufgrund gesetzlicher Anordnung sofort vollziehbar sind - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und hinsichtlich des unter Ziffer 2 des Bescheides ausgesprochenen Waffenverbotes - bezüglich dessen die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO behördlich angeordnet wurde (Ziffer 3 des Bescheides) - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines mit Schreiben vom 27. Februar 2026 erhobenen Widerspruches begehrt, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

2. Der Antrag bleibt jedoch unbegründet.

a. Soweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers aufgrund der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (Ziffer 3 des Bescheides) entfallen ist, genügt die Vollziehungsanordnung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2018 - OVG 10 S 6.18 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 23. April 2015 - OVG 11 S 39.14 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11). Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll die Behörde anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges sorgfältig zu prüfen. Die Begründung darf sich dabei nicht in der formelhaften Wiedergabe des Gesetzeswortlautes oder der bloßen Bezugnahme auf die eigentliche Entscheidung erschöpfen. Insbesondere im Bereich der Gefahrenabwehr kann sich die Behörde aber auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die seinen Erlass rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist. Die Erfordernisse des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO haben hiernach für die gerichtliche Entscheidung vorwiegend die Bedeutung, dass es um den mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck geht, der Behörde den Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs vor Augen zu führen. Ist dies hinreichend erkennbar, kommt es für die Frage der ordnungsgemäßen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht darauf an, ob die Annahme eines Überwiegens des sofortigen Vollzugsinteresses aus den angegebenen Gründen auch inhaltlich zu überzeugen vermag (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 15. Januar 2026 - VG 3 L 649/25 -, juris Rn. 11, und vom 14. Februar 2018 - VG 3 L 95/18 -, juris Rn. 4).

Vorliegend beruft sich der Antragsgegner auf die besonderen Gefahren, die sich aus dem Umgang mit erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen ergeben. Ein längerfristiges Verwaltungsverfahren könne nicht abgewartet werden, während sich der Antragsteller in den (weiteren) Besitz von solchen Waffen versetze. Aufgrund seiner verfassungsfeindlichen Haltung biete der Antragsteller nicht die Gewähr, sich gesetzeskonform zu verhalten. Vielmehr habe der Antragsteller erklärt, die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen. Insofern sei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Waffenverbots höher zu gewichten als das private Interesse vorläufig von einem Waffenverbot verschont zu bleiben. Diese Ausführungen lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst war und er insoweit eine Interessenabwägung vorgenommen hat. Das genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Soweit sich die Ausführungen im Hinblick auf die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses mit der Begründung der Anordnung des Waffenverbotes teilweise decken, ist dies unschädlich, weil sich bei Gefahrenabwehrmaßnahmen aufgrund der typischerweise gesteigerten Gefährdungslage für das öffentliche Interesse eine (teilweise) Identität der Begründung schon aus der besonderen Dringlichkeit rechtfertigen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 -, juris Rn. 3; Beschlüsse der Kammer vom 18. März 2025 - VG 3 L 785/24 -, n. v., S. 4 BA, vom 14. Februar 2018 - VG 3 L 95/18 -, juris Rn. 5, und vom 30. November 2017 - VG 3 L 681/17 -, juris Rn. 6).

b. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten - das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits - gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen: Dabei überwiegt das private Aussetzungsinteresse jedenfalls dann, wenn die angegriffene behördliche Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines noch nicht bestandskräftigen, offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, wenn die behördliche Entscheidung offensichtlich rechtmäßig ist und - im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen.

Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Sein Widerspruch wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, da sich die im Rahmen des Bescheides vom 24. Februar 2026 getroffenen Verfügungen nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweisen.

aa. Zunächst ist in formeller Hinsicht unbeachtlich, dass der Antragsteller entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfGBbg) i. V. m. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Anhörungsschreiben vom 20. Juni 2025 vor Erlass des Bescheids lediglich hinsichtlich des beabsichtigten Widerrufs seiner Waffenbesitzkarten und nicht hinsichtlich des beabsichtigten Waffenverbots von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen und Munition angehört wurde.

Allein eine unterbliebene Anhörung rechtfertigt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht. Insoweit ist in die Interessenabwägung mit einzustellen, dass im laufenden Widerspruchsverfahren die Möglichkeit zur Nachholung der Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG besteht und der Fehler damit unbeachtlich wird, sofern die Funktion der Anhörung für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht worden ist (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 20. Dezember 2024 - VG 3 L 147/24 -, juris Rn. 11, vom 24. September 2024 - VG 3 L 506/24 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. August 2017 - OVG 11 S 56.17 -, juris Rn. 9, und vom 24. August 2015 - OVG 12 S 2.15 -, juris Rn. 6; VG Potsdam, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 3 L 627/22 -, juris Rn. 10).

bb. Der unter Ziffer 1 des Bescheids vom 24. Februar 2026 erfolgte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers stellt sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar.

Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris Rn. 35). Da das Widerspruchsverfahren vorliegend noch anhängig ist, die letzte Behördenentscheidung mithin noch aussteht, ist im hiesigen Verfahren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag maßgeblich (vgl. hierzu Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 421 m. w. N.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 106).

Rechtsgrundlage für den unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Widerruf der dem Antragsteller in Form der Waffenbesitzkarten mit den Nummern 7_____ und 7_____ sowie des Europäischen Feuerwaffenpasses mit der Nummer 0_____ erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes (WaffG). Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt ist - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Betroffene nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen unter anderem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b).

Für eine solche Annahme sind bloße Vermutungen über eine missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausreichend; vielmehr müssen die für das Vorliegen einer Besorgnis missbräuchlicher Waffenverwendung sprechenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein (Beschluss der Kammer vom 29. Juni 2023 - VG 3 I 2/23 -, juris Rn. 13, VG Saarland, Urteil vom 6. Dezember 2021 - 5 O 1557/21 -, juris Rn. 11). Solche Tatsachen sind vorliegend dargelegt. Bei dem Schreiben des Antragstellers vom 21. Mai 2024 an das Einwohnermeldeamt handelt es sich um eine Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Antragsteller der sogenannten „Reichsbürger-bewegung“ zuzuordnen ist.

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland ablehnt und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17, und Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2006 - OVG 11 S 64.06 -, juris Rn. 4; Urteil der Kammer vom 20. September 2016 - VG 3 K 305/16 -, juris Rn. 17), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (Beschlüsse der Kammer vom 29. Juni 2023 - VG 3 I 2/23 -, juris Rn. 14, vom 18. März 2025 - VG 3 L 785/24 -, n. v., S. 7 BA, und vom 9. November 2021 - VG 3 L 343/21 -, juris, Rn. 18; Urteil der Kammer vom 20. September 2016 - VG 3 K 305/16 -, juris Rn. 17; OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2019 - OVG 11 S 16.19 - juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - 24 B 20.2539 -, juris Rn. 20 und vom 30. Juli 2020 - 24 BV 18.2500 -, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 16. Januar 2019 - 21 C 18.578 -, juris Rn. 14, und vom 9. Februar 2018 - 21 CS 17.1964 -, juris Rn. 15; Thüringer OVG, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 3 EO 316/20 -, juris Rn. 4; Sächsisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 16; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris Rn. 17 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 -, juris Rn. 12; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. April 2020 - 2 Wx 41/19 -, juris Rn. 15, m. w. N.). Um beurteilen zu können, ob eine Person der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. sich deren Ideologie zu eigen gemacht hat, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen. Hierbei sind insbesondere die Persönlichkeit des Betroffenen sowie sein prozessuales und außerprozessuales Verhalten und seine Einlassungen zu berücksichtigen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 20. August 2025 - 24 BV 24.1469 -, juris Rn. 21 m. w. N.).

Bei der von dem Antragsteller unter dem 21. Mai 2024 verfassten „Lebenderklärung“ an das Einwohnermeldeamt der G_____ handelt es sich um ein Dokument, das der Reichsbürgerszene zuzuordnen ist.

Das Ausstellen und Verwenden selbstkreierter Fantasiedokumente ist typisch für die Reichsbürgerbewegung (vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Brandenburg 2024, S. 114). Dies gilt auch für sogenannte „Lebenderklärungen“, bei denen es sich um aufwendig gestaltete, handgeschriebene oder formularmäßig gefasste Dokumente handelt, die Reichsbürger oder Selbstverwalter erstellen. Darin versichern sie, lebendige und freie Menschen zu sein. Teilweise wird auch ein Tropfen Blut oder ein Haar des Unterzeichners aufgebracht, die als dessen DNA-Probe dienen und seine Identität bestätigen sollen. Häufig werden die Lebenderklärungen von mehreren „Zeugen“ mit einer Unterschrift „beglaubigt“ und der Unterzeichner und die „Zeugen“ geben ihre Fingerabdrücke ab. Reichsbürger und Selbstverwalter glauben, sie könnten mit einer Lebenderklärung die staatliche Rechtsordnung verlassen. Die „natürliche Person“, der freie Mensch, werde von einer „juristischen Person“ überlagert. Dieses fiktive Rechtskonstrukt des „BRD-Systems“ werde einem bei der Geburt heimlich aufgenötigt und zwinge einen in Abhängigkeit und Unterdrückung. Die „juristische Person“ könne man aber mittels der speziellen Willenserklärung der Lebenderklärung abstreifen. So würde man wieder zur „natürlichen Person“, zum freien, rechtlich selbstbestimmten Menschen. Steuerforderungen, Bußgeldbescheide, Gerichtsverurteilungen etc. bundesdeutscher Stellen hätten dann keine Gültigkeit mehr. Denn sie würden sich lediglich an die „juristische Person“ richten, von der sich der Mensch losgesagt habe (vgl. Bayerische Informationsstelle gegen Extremismus, Rubrik „Lebenderklärung“, abrufbar unter https://www.bige.bayern.de/informationen-zu-extremismus/reichsbuerger-undselbstverwalter/ideologie/?highlight=Lebenderkl%C3%A4rung#thesen).

Um eine solche Lebenserklärung handelt es sich bei dem in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen, vom Antragsteller erstellten und unter dem 21. Mai 2024 an die G_____ übersandten Dokument, in dem der Antragsteller zudem mit der Formulierung „aus dem Hause von…“ eine Eigenbezeichnung gewählt hat, die eine vom Staat unabhängige Persönlichkeit bezeichnen soll (vgl. Beschluss der Kammer vom 9. November 2021 - VG 3 L 343/21 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Auch die Kleinschreibung des eigenen Vor- und Nachnamens ist reichsbürgertypisch (Beschlüsse der Kammer vom 29. Juni 2023 - VG 3 I 2/23 -, juris Rn. 16, und vom 9. November 2021 - VG 3 L 343/21 -, juris Rn. 21). Auffällig ist schließlich die Gestaltung der „Lebenderklärung“ als pseudo-öffentliche Urkunde und die quasi rituelle Handlung des Unterzeichnens und Stempelns des Schriftstücks mit dem eigenen Daumenabdruck durch den Ersteller und drei Zeugen (vgl. hierzu: OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. Juli 2025 - 2 M 29/25 OVG -, juris Rn. 15). Nach alledem begegnet die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei, keinen Bedenken. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass es sich ausweislich des Schreibens des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 17. April 2025 bei dem ersten in der „Lebenderklärung“ erklärten Zeugen „m_____“ um einen bedeutenden Akteur in der Reichsbürgerszene handeln soll.

Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, die von ihm versendete „Lebenderklärung“ sei für sich genommen nicht geeignet, eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung erkennen zu lassen, teilt die Kammer diese Einschätzung nicht. Zu Recht weist vielmehr der Antragsgegner darauf hin, dass maßgeblich nicht die Anzahl der Vorfälle, sondern deren Aussagekraft ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urteil vom 15. August 2025 - 9 K 5923/24 -, abrufbar bei juris). Ungeachtet dessen, ob man sich der Entscheidung im Ergebnis überhaupt anschließen mag, beruhte die dortige Einschätzung des Gerichts auf einer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich des Eindrucks vom Kläger in der mündlichen Verhandlung. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach ein einmaliger Vorfall die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht rechtfertigen könne, lässt sich der Entscheidung weder ausdrücklich noch der Sache nach entnehmen. Zudem ist es für Reichsbürger geradezu typisch, waffenrechtliche Normen für sich nicht als verbindlich ansehen. Der (dem Verfahren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe zugrunde liegende) Verdacht einer rechtsextremen Gesinnung und die Anhängerschaft der Reichsbürgerbewegung sind insoweit  zumindest im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG  von vorn herein nicht vergleichbar.

Hinzu kommt, dass es vorliegend nicht bei der Versendung der „Lebenderklärung“ geblieben ist. Vielmehr liegt bezogen auf den hiesigen Antragsteller eine weitere Tatsache vor, die die Annahme unterstützt, dass er der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist. Denn ausweislich des im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthaltenen und vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht in Zweifel gezogenen Polizeiberichts von der Durchsuchung beim Antragsteller am 25. Februar 2026 soll dieser ein Telefonat geführt haben, indem er geäußert haben soll, er sei „nichts anderes von dieser GmbH gewohnt“ (vgl. Bl. 72 des Verwaltungsvorgangs). Zu Recht weist der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung darauf hin, dass der Antragsteller mit der im Telefonat gewählten Formulierung erneut eine reichsbürgertypische Rhetorik aufgegriffen hat. Reichsbürger glauben, die Bundesrepublik sei ein illegitimes Verwaltungskonstrukt ohne staatliche Befugnisse (mitunter bezeichnet als BRiD, „Bundesrepublik in Deutschland“) oder ein privates Wirtschaftsunternehmen namens „BRD GmbH“. Diese sei von den Alliierten oder der UNO nach dem Zweiten Weltkrieg geschaffen worden, um Deutschland treuhänderisch zu verwalten (vgl. Bayerische Informationsstelle gegen Extremismus, Rubrik „BRiD/BRD GmbH“, abrufbar unter https://www.bige.bayern.de/informationen-zu-extremismus/reichsbuerger-und-selbstverwalter/ideologie/?highlight=Lebenderkl%C3%A4rung#thesen). Dieser Argumentation des Antragsgegners hat der Antragsteller im Eilverfahren nichts entgegengesetzt.

Die dadurch begründeten Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hat der Antragsteller nicht entkräftet oder sich davon glaubhaft distanziert.

Lässt ein von außen wahrnehmbares Verhalten nach den zugrunde gelegten Erkenntnissen eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung erkennen, so ist es Sache des Betroffenen, die von ihm selbst hervorgerufenen, berechtigten Zweifel im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu entkräften. Dies gilt umso mehr, da es sich bei einer inneren Einstellung bzw. Geisteshaltung um Umstände handelt, die in die „Sphäre“ des jeweiligen Betroffenen fallen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - 24 BV 18.2500 -, juris Rn. 16). Eine glaubhafte Distanzierung von der „Reichsbürgerszene“ erfordert dabei zunächst die Einsicht, dass die vorliegenden Tatsachen die objektive Annahme der Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerszene“ tragen, eine (selbst-)kritische Auseinandersetzung mit diesen Tatsachen und eine auch nach außen erkennbare und glaubhaft vorgetragene Abkehr von den entsprechenden Anschauungen. Die bloß floskelhafte Behauptung, man habe sich abgewendet oder nie dazugehört, genügt hierfür nicht (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. September 2024 - 24 B 23.2139 -, juris Rn. 27), zumal es wiederum geradezu reichsbürgertypisch ist, den Vorwurf der Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung abzulehnen (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. März 2025 - VG 3 L 785/24 -, n. v., S. 10 BA).

Dies vorausgeschickt kann derzeit nicht von einer glaubhaften und nachhaltigen Distanzierung seitens des Antragstellers ausgegangen werden. Vielmehr ist die wiederholte Versicherung des Antragstellers, auf dem Boden des Grundgesetzes zu stehen und der Reichsbürgerbewegung „abzuschwören“ bzw. sich von dieser zu distanzieren, nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer als verfahrensangepasste Schutzbehauptung anzusehen.

Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Eine kritische Auseinandersetzung des Antragstellers mit dem von ihm eingereichten Dokument und dessen Aussagegehalt fehlt nach wie vor. Soweit der Antragsteller wiederholt darauf verwiesen hat, er habe die Unterlagen auf Anraten eines Bekannten im Zusammenhang mit einem längeren Aufenthalt in Afrika versendet, um nicht als verschollen zu gelten (vgl. etwa S. 2 der Antragsschrift), erscheint bereits dieser Anlass nicht glaubhaft, zumal in der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren vom 26. Juni 2025 noch davon die Rede war, der Antragsteller habe die Unterlagen eingereicht, um seinen Personenstand und Rentenstatus vor der Landtagswahl abzuklären (vgl. Bl. 32 des Verwaltungsvorgangs).

Im Übrigen bleibt es dabei, dass der vom Antragsteller angegebene Zweck des Schreibens nicht dessen reichsbürgertypische Aufmachung mit den entsprechenden Begrifflichkeiten, der besonderen Symbolik des „Blutfingers“ und der Einbindung von Zeugen zu erklären vermag. Soweit der Antragsteller auf den entsprechenden Vorhalt des Antragsgegners nunmehr einräumt, selbstverständlich sei auch ihm die Gestaltung des Dokuments „nicht normal“ und „ungewöhnlich“ erschienen (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 1. April 2026), folgt hieraus nicht anderes. Im Gegenteil bleibt vor diesem Hintergrund erst Recht unklar, warum der Antragsteller sich gleichwohl für die Übersendung des Dokuments entschieden hat, wenn er mit der hierin zum Ausdruck kommenden Ideologie doch nichts zu tun haben will.

Wenn der Antragsteller weiter ausführt, er sei sich über die Folgen seines Handelns nicht im Klaren gewesen und hätte von der Versendung des Dokuments in Kenntnis der Auswirkungen Abstand genommen, liegt auch darin gerade keine intrinsische Distanzierung, sondern der Verweis auf äußere Umstände, die in ihrer Konsequenz zum Bedauern des Vorfalls geführt haben.

Angesichts des Vorstehenden führen dann auch der Verweis des Antragstellers auf seine bisherige Lebensführung, seinen beruflichen Werdegang und den beanstandungsfreien Waffenbesitz zu keiner anderen Bewertung. Gleiches gilt für das im Verwaltungsverfahren eingereichte Leumundsschreiben des Prozessbevollmächtigten. Maßgeblich ist allein die innere Einstellung des Antragstellers, wie sie hier nach dem Vorstehenden zu Tage getreten ist, sich aber keinesfalls zwingend gegenüber sämtlichen Personen in seinem Umfeld offenbaren muss (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. März 2025 VG 3 L 785/24 , n. v., S. 11 BA).

cc. Als rechtmäßig erweist sich auch das unter Ziffer 2 des Bescheides vom 24. Februar 2026 verfügte Waffenverbot, mit welchem dem Antragsteller untersagt wird, erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen und Munition zu besitzen und künftig zu erwerben.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Waffenverbotes ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, weil ein solches Verbot einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. März 2025 - VG 3 L 785/24 -, n. v., S. 12 BA; VG Schwerin - Urteil vom 7. Dezember 2023 - 3 A 1408/21 SN -, juris Rn. 56 m. w. N.).

(1) Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder der erwerbswilligen Person die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen und Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, wobei nach § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG derartige Tatsachen für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit (u. a.) in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen (Beschluss der Kammer vom 18. März 2025 - VG 3 L 785/24 -, n. v., S. 14 f. BA; VG Würzburg, Urteil vom 19. Mai 2025 - W 9 K 24.620 -, juris Rn. 45).

Danach ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers wie dargestellt aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG.

Besondere Umstände, die ein Abweichen vom Regelfall im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG gebieten würden, sind nicht ersichtlich; vielmehr ist das Gegenteil der Fall, da ein „reichsbürgertypisches“ Verhalten zugleich die Annahme rechtfertigt, dass der Betroffene auch die waffenrechtlichen Vorschriften bezüglicher erlaubnis-freier Waffen nicht als für sich verbindlich anerkennt (Beschluss der Kammer vom 18. März 2025 - VG 3 L 785/24 -, n. v., S. 15 BA).

Nach summarischer Prüfung besteht auch Grund zur Annahme, dass der Antragsteller jedenfalls einen auf den Besitz erlaubnisfreier Waffen und Munition gerichteten Erwerbswillen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG hat. Eine Person ist nicht erst dann als erwerbswillig zu qualifizieren, wenn sie einen Erwerbswillen geäußert hat oder ein solcher Wille trotz ausdrücklicher Verneinung nachweislich besteht. Der Erwerb muss auch nicht aktuell gewollt oder jedenfalls in absehbarer Zeit zu erwarten sein. Für das Tatbestandsmerkmal der „Erwerbswilligkeit“ ist es vielmehr ausreichend, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene wolle (künftig) in den Besitz von Waffen bzw. Munition gelangen. Für diese Erwartung ist keine konkrete Gefahr im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts erforderlich, sondern das gesetzliche Konzept der Gefahrenvorsorge gilt auch für die Erwerbsprognose. Als erwerbswillig ist danach eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne der allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 S 2193/19 -, juris Rn. 117). Mit Blick auf den durch das Waffengesetz erstrebten Rechtsgüterschutz sind die Anforderungen an solche konkreten Anhaltspunkte nicht hoch.

Ausgehend hiervon kann der Antragsteller als erwerbswillig gelten. Da das Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG zugleich die Ausnahmetatbestände von der Erlaubnispflicht - also insbesondere die Möglichkeit, eine an sich erlaubnispflichtige Waffe vorübergehend zum Schießen auf einer Schießstätte ausnahmsweise ohne Erlaubnis zu erwerben (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG) - mit umfasst (vgl. hierzu Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 41 Rn. 9), besteht zum einen aufgrund der Aktivität als Sportschütze die allgemeine Besorgnis, der Antragsteller werde in den Besitz erlaubnisfrei zu erwerbender Schusswaffen (bspw. einer Druckluftwaffe) gelangen wollen, um zumindest mit solchen Waffen der Ausübung des Schießtrainings weiterhin nachgehen zu können (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 18. März 2025 - VG 3 L 785/24 -, n. v., S. 16 BA). Zum anderen ist der Antragsteller ausweichlich seiner Waffenbesitzkarten im Besitz von zahlreichen Waffen und es wurden bei der Durchsuchung mehrere erlaubnisfreie Waffen - darunter eine Luftdruckpistole und eine Schreckschusspistole - gefunden. Dementsprechend besteht beim Antragsteller eine gesteigerte Affinität zu Waffen jeglicher Art, was eine Willigkeit zum Erwerb von erlaubnisfreien Waffen erkennen lässt.

(2) Das Verbot des Besitzes und Erwerbs erlaubnispflichtiger Waffen und Munition findet seine Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 2 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Die Anordnung eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG verbietet dabei nicht nur den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition, sondern sperrt damit auch zugleich die Möglichkeit zum rechtmäßigen Erwerb, soweit die betroffene Person erst dadurch zukünftig Besitz begründen würde. Einer ausdrücklichen Erwähnung eines Erwerbsverbotes im Rahmen einer Verfügung nach § 41 Abs. 2 WaffG bedarf es deshalb nicht; eine gleichwohl erfolgende Erwähnung macht den Bescheid aber auch nicht fehlerhaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 38).

Die Voraussetzungen von § 41 Abs. 2 WaffG liegen im Fall des Antragstellers vor. Anknüpfungspunkt beim Verbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers, wobei ein solches Verbot auch (schon dann) geboten ist, wenn die betroffene Person - wie hier der Antragsteller - die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffen- und Munitionserlaubnis nicht erfüllt, weil er die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht besitzt (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. März 2025 - VG 3 L 785/24 -, n. v., S. 12 f. BA; BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 35; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - 21 CS 18.1579 -, juris Rn. 11, und vom 4. März 2021 - 24 ZB 20.3095 -, juris Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 7 B 11152/18 -, juris Rn. 67; Hessischer VGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris Rn. 60; VG Potsdam, Beschluss vom 7. Juni 2023 - 3 L 66/23 -, juris Rn. 33).

Soweit insbesondere der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, es bestehe - obwohl bei § 41 Abs. 2 WaffG die (Gefahren-)Prognose auf die gleichen Waffen (nämlich solche, die der Erlaubnispflicht unterliegen) gerichtet ist wie im Rahmen der Unzuverlässigkeitsprognose nach § 5 WaffG - kein unbedingter Gleichlauf zwischen Unzuverlässigkeit und Gefährlichkeit, vielmehr bedürfe es für die Rechtmäßigkeit einer Untersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG (bereits) auf der Ebene des Gefahrentatbestandes einen Sachverhalt, der durch Affinität zu erlaubnispflichtigen Waffen und ein gefahrgeneigtes Verhalten („rohe Gesinnung“) des Betroffen geprägt ist (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2024 - 24 B 23.1800 -, juris Rn. 31 ff.), folgt dem die Kammer mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 - 6 C 36.15 - (juris Rn. 19 f.) verweist, in welcher u.a. ausgeführt ist, dass „die zuständige Behörde zudem in der Regel zu prüfen haben“ wird, „ob auch ein Waffenbesitzverbot in Betracht kommt“, wenn „mangels waffenrechtlicher Zuverlässigkeit oder Eignung die Voraussetzungen für einen Widerruf der Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vor(liegen)“, so beziehen sich diese Ausführungen gerade nicht auf ein Verbot für erlaubnispflichtige Waffen gemäß § 41 Abs. 2 WaffG, sondern vielmehr auf ein Verbot für erlaubnisfreie Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Unabhängig davon finden auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit von Personen maßgeblichen Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2 WaffG nicht nur für die Rücknahme und den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, sondern auch im Rahmen der Prüfung von Waffenverboten für den Einzelfall nach § 41 WaffG und hier gleichermaßen in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 WaffG wie auf erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG Anwendung. Es muss stets und umfassend dem Zweck des Waffengesetzes Rechnung getragen werden, der darin besteht, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das Gebot der Risikominimierung ist Ausdruck der dem Waffengesetz insgesamt zu Grunde liegenden präventiven Gefahrenvorsorge (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 6 B 9.21 -, juris Rn. 16, unter Bezugnahme auf die bereits zitierte Entscheidung vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -). Gerade mit Blick auf diesen Zweck kann es nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht zweifelhaft sein, dass bereits die anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers - welcher unter Würdigung des von ihm gezeigten „reichsbürgertypischen“ Verhaltens keine hinreichende Gewähr bezüglich der Einhaltung der Normen des Waffenrechts bietet und hieran anknüpfend an die Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG, die wiederum jeweils einen unmittelbaren Waffenbezug aufweisen, kumulativ erfüllt - zugleich die Gefährlichkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 WaffG im Hinblick auf den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition belegt (vgl. zum Vorstehenden bereits Beschluss der Kammer vom 18. März 2025 - VG 3 L 785/24 -, n. v., S. 12 ff. BA).

(3) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO.

Bei der Ermessensausübung hat die Behörde allerdings zu berücksichtigen, dass § 41 WaffG bereits nach seiner amtlichen Überschrift Waffenverbote (nur) für den Einzelfall gestattet, weshalb seine pauschale Anwendung etwa in allen Fällen der Entziehung bzw. des Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse nicht dem Sinn der Vorschrift entspricht. Deshalb müssen der Begründung des Bescheids entsprechende Ausführungen zur Ausübung des Entschließungsermessens zu entnehmen sein. Die Behörde muss zudem zwischen den Waffenverboten nach § 41 Abs. 1 WaffG und nach § 41 Abs. 2 WaffG differenzieren. Denn § 41 Abs. 1 WaffG und § 41 Abs. 2 WaffG enthalten zwei voneinander unabhängige Tatbestände mit unterschiedlichem Erfassungskreis, sodass auch eine Ermessensprüfung gesondert für jedes dieser Waffenverbote zu erfolgen und das unterschiedliche Gefahrenpotential erlaubnispflichtiger und erlaubnisfreier Waffen zu berücksichtigen hat (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Februar 2025  24 CS 24.2004 , juris Rn. 52, und Urteil vom 23. September 2024 24 B 23.2139 , juris Rn. 30, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2025  6 B 8.25 , juris Rn. 13).

Dem werden bereits die Ausführungen des Antragsgegner in dem Bescheid (noch) gerecht. Danach hat der Antragsgegner das ihm gesetzlich eingeräumte Ermessen erkannt, ausgeübt und mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen dargelegt, dass das Waffenverbot sowohl für erlaubnispflichtige als auch erlaubnisfreie Waffen und Munition erforderlich und angemessen ist.

Insbesondere hat er im Hinblick auf das Ermessen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auf den Umstand abgestellt, dass der Antragsteller aufgrund der reichsbürgertypischen Ideologie nicht die Gewähr für die Einhaltung der Vorgaben des Waffengesetzes insgesamt bietet. Insofern hat er zutreffend ausgeführt, dass es mit Blick auf die andernfalls bestehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bzw. Allgemeinheit erforderlich ist, den (unbeschränkten) Zugang des Antragsteller auch zu erlaubnisfreien Waffen zu untersagen, da der Gesetzgeber deren Umgang ebenfalls durch eine Vielzahl von Vorschriften reglementiert habe, dessen Einhaltung seitens des Antragstellers angesichts dessen Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung nicht sichergestellt sei.

Der Erforderlichkeit des Waffenverbots für erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG steht auch nicht entgegen, dass dem Antragsteller zugleich die ihm erteilten Erlaubnisse widerrufen wurden und eine erneute Erteilung einer für den Erwerb und Besitz solcher Waffen/Munition grundsätzlich notwendigen Erlaubnis mangels waffenrechtlicher Zuverlässigkeit nicht in Betracht kommt, da - wie bereits erwähnt - das Waffenverbot auch die Ausnahmetatbestände von der Erlaubnispflicht, insbesondere denjenigen des § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG, mit umfasst und damit über den Widerruf der Waffenbesitzkarten hinausgeht; auch hierauf hat der Antragsgegner im Rahmen seines Bescheids der Sache nach mit Verweis auf die Affinität des Antragstellers gegenüber Waffen und seine Aktivität als Sportschütze abgestellt.

Der Antragsgegner hat schließlich in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass aufgrund der Gefahr, die von Waffen und Munition ausgeht, und aufgrund des - sich aus der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers ergebenden - Gefährdung kein milderes Mittel zur Verfügung steht, um den Schutz besonders hochrangiger Individualrechtsgüter (wie Leib und Leben Dritter) zu erreichen. Auch im Rahmen der Ermessensausübung darf sich die Waffenbehörde an der grundsätzlichen Prämisse ausrichten, dass stets und umfassend dem Zweck der Waffengesetzes Rechnung getragen werden muss, der darin besteht, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz - auch erlaubnisfreier Waffen - verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken und das Gebot der Risikominimierung Ausdruck der dem Waffengesetz insgesamt zu Grunde liegenden Gefahrenvorsorge ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 6 B 9.21 -, juris Rn. 16).

Seine diesbezüglichen Erwägungen hat der Antragsgegner zudem in seiner Antragserwiderung konkretisiert und ergänzt (S. 5 ff. des Schriftsatzes vom 26. März 2026). Auf die dortigen Ausführungen, gegen die nichts zu erinnern ist, wird ergänzend Bezug genommen.

dd. Es liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinsichtlich des auf Grundlage von § 41 Abs. 1 und 2 WaffG verfügten Waffenverbots vor. Es besteht - gerade in Ansehung der vorgenannten Erwägungen, insbesondere hinsichtlich der beschriebenen Gefährdungslage für die Allgemeinheit bzw. für besonders hochwertige Rechtsgüter Dritter - ein überwiegendes Interesse daran, den Antragsteller, der sich aus den vorliegend gegebenen Gründen als unzuverlässig erwiesen hat, mit sofortiger Wirkung vom weiteren Umgang mit Waffen und Munition auszuschließen.

ee. Schließlich bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken hinsichtlich der unter Ziffer 4 des Bescheides vom 24. Februar 2026 verfügten sofortigen Sicherstellung. Die Berechtigung hierzu folgt aus § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG. Danach stellt die zuständige Behörde Waffen oder Munition in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG sofort sicher. Zu Recht weist der Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid darauf hin, dass ein solches Vorgehen hier nicht schon allein wegen des dargestellten Gefahrpotentials geboten ist, sondern auch, weil mit Bekanntgabe des mit der Anordnung des Sofortvollzugs versehenen Waffenbesitzverbots, das weitere Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition durch den Antragsteller den Straftatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG verwirklichen würde.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Anlehnung an Ziffer 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse unabhängig von der Anzahl der Waffenbesitzkarten der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro anzusetzen, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist. Für jede weitere Waffe ist eine Erhöhung um 1.500,00 Euro vorzunehmen. Demnach erhöht sich der Auffangstreitwert wegen der acht weiteren in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen um 12.000,00 Euro. Da in den Waffenbesitzkarten auch Munitionserwerbsberechtigungen eingetragen sind, ist nach Ziffer 50.3 des Streitwertkatalogs eine weitere Werterhöhung um 5.000,00 Euro vorzunehmen. Das Interesse des Antragstellers, vom Waffenverbot verschont zu bleiben, bestimmt die Kammer nach Ziffer 50.5 des Streitwertkatalogs in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwertes von 5.000,00 Euro. Die Anordnung der sofortigen Sicherstellung wirkt sich als typische Folgeanordnung bzw. Nebenentscheidung nicht streitwerterhöhend aus. Wegen der Vorläufigkeit des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens ist der sich ergebende Gesamtbetrag (27.000,00 Euro) zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).

Rechtsmittelbelehrung: