Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2026

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 23.04.2026 – VG 6 L 600/24

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0423.6L600.24.00

Tenor§

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 229,90 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter anstelle der Kammer getroffen werden, da sich die Beteiligten hiermit mit Schriftsätzen jeweils vom 28. März 2025 (Antragsgegner) sowie vom 2. April 2024 (Antragsteller) einverstanden erklärt haben, § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 26. September 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juli 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2024 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthafte Antrag ist mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO bereits unzulässig. Danach ist ein – wie bei dem hierdurch den Antragsgegner geltend gemachten Trinkwasserbeitrag – gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gerichteter Antrag an das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Für Abgabensachen – hier Trinkwasserbeiträgen – ist damit ein vorangeschaltetes behördliches Aussetzungsverfahren vorgeschrieben. Die erfolglose Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO stellt ein Zugangserfordernis dar, das im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrages bei Gericht erfüllt sein muss, und nicht eine nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der mit § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO verfolgte Zweck des Vorrangs der verwaltungsinternen Kontrolle und die damit einhergehende Entlastung der Verwaltungsgerichte würden nicht verwirklicht, wenn man das Erfordernis eines erfolglosen behördlichen Aussetzungsverfahrens als eine im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung interpretieren würde (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2006 -9 S 5.06-, OVG Brandenburg, Beschlüsse vom 17. März 2004 – 2 B 49/04 – und vom 14. Februar 2005 – 2 B 294/04 - und vom 31. März 1995 - 2 B 3/95 -; aus jüngerer Zeit etwa VG Cottbus, Beschluss vom 31. Mai 2023 – 6 L 89/23 –, Rn. 1 - 15, juris sowie Beschluss vom 12. April 2017 – 6 L 468/16 -, juris).

Dies zugrunde gelegt, ist der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zulässig. Denn der Antragsteller hat vor Anrufung des Verwaltungsgerichts keinen erfolglosen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner gestellt. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, mit Schreiben vom 12. August 2024 gegen das als „Zahlungsaufforderung zum Beitragsbescheid“ bezeichneten erstmaligen Leistungsgebot vom 26. September 2024 – das einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. Loose in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 184. Lieferung, 1/2025, § 254 AO 1977, Rn. 5 m.w.N) – Widerspruch einzulegen.

Soweit der Antragsteller sinngemäß vorbringt, dass ein Aussetzungsantrag mit Blick auf das erstmalige Leistungsgebot des Antragsgegners vom 9. Juli 2024 nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich (gewesen) sein könnte, weil dem Antragsteller die Vollstreckung hinreichend konkret gedroht hätte, ist dem nicht zu folgen.

Eine Vollstreckung droht nach dieser Vorschrift nur dann, wenn der Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt wäre oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorlägen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 2012 - 1 W 29/92 -, zit. nach juris, Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 9 L 1986/16 -, zit. nach juris; Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2023 sowie vom 12. April 2017, jeweils a.a.O.). Allein der Ablauf einer Zahlungsfrist ohne konkrete Vorbereitungen der Vollstreckung seitens des Antragsgegners führt noch nicht dazu, dass die Vollstreckung droht. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. vom 28. November 2011 – 5 L 1063/11 -, zit. nach juris; Beschluss vom 8. Dezember 2016, a.a.O.). Vielmehr muss – wie ausgeführt - die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 – 9 S 4/06 – S. 3 f. des E.A. zu § 259 AO; Beschluss vom 2. Mai 2006 – 9 S 5.06 – S. 3 ff. des EA; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2004 – 2 B 49/04 – zitiert nach juris; Beschlüsse der Kammer vom 14. Januar 2008 - 6 L 396/07 -, zit. nach juris und vom 12. April 2017, a.a.O.; ferner OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490, 491; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 -, zit. nach juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. August 2010 - 4 ME 164/10 -, NVwZ-RR 2010, 865). Diese strengen Anforderungen sollen verhindern, das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO leer laufen zu lassen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich – wie bereits ausgeführt - das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten (vgl. OVG Saarlouis, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschlüsse vom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 - und vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -, jew. zit. nach juris; OVG Niedersachsen, a.a.O.).

Vorliegend hat der Antragsgegner ausweislich des von ihm überreichten Verwaltungsvorganges die Vollstreckung weder zu einem konkreten Termin angekündigt, noch lassen sich dem Inhalt des Verwaltungsvorganges und dem Vorbringen des Antragstellers (sonst) konkrete behördliche Vorbereitungen für eine alsbaldige Vollstreckung des Beitragsbescheides entnehmen. Selbst eine Mahnung mit der regelmäßig (sinngemäß) zugleich angekündigt wird, dass bei nicht fristgerechter Zahlung die Zwangsvollstreckung nach den landesrechtlichen Vollstreckungsbedingungen durchgeführt bzw. eingeleitet werden könnte, konnte im beigezogenen Verwaltungsvorgang nicht ausgemacht werden. Im Übrigen rechtfertigt selbst eine Mahnung noch nicht die Annahme, dass dem Antragsteller i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO die Vollstreckung (hinreichend konkret) drohte. Die Mahnung nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) ist selber nämlich noch nicht Teil der Vollstreckung. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach der Vollstreckungsschuldner vor der Beitreibung schriftlich oder durch Postnachnahmeauftrag ergebnislos aufzufordern ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche seit Bekanntgabe zu leisten (Mahnung), wobei gemäß § 17 Abs. 1 VwVGBbg Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich- rechtliche Geldforderung gefordert wird (Leistungsbescheid), durch Beitreibung vollstreckt werden. Die Mahnung ist damit ein dem Vollstreckungsverfahren vorgeschalteter Teil des Erhebungsverfahrens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 – 9 S 4/06 – S. 3 des E.A. und Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2008 – 6 L 396/07 -, juris, Rn. 7 ff. jew. zu nach der alten Fassung des VwVG Bbg anwendbaren Vorschrift des § 259 AO) und verfolgt das Ziel, den Schuldner unter Hinweis auf die nachteiligen Folgen einer Vollstreckung noch einmal zur freiwilligen Zahlung zu veranlassen, also eine Vollstreckung gerade zu erübrigen. Was nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist konkret geschieht und mit welchen zeitlichen Vorgaben und Maßnahmen die Vollstreckung der Mahnung folgt, ist insoweit eine im Wesentlichen noch offene Frage, zumal die Mahnung grundsätzlich nicht Sache der Vollstreckungsbehörden gemäß § 17 Abs. 2 VwVG Bbg, sondern der für das Leistungsgebot zuständigen Stelle ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006, a.a.O.; Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2008, a.a.O.). Eine Vollstreckung i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO droht – wie bereits ausgeführt – daher erst dann, wenn die Behörde konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde statt unmittelbar bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Selbst auf der Grundlage einer Ankündigung, dass bei Nichtzahlung die Vollstreckung notwendig werde, droht demgegenüber die Vollstreckung noch nicht, sondern es ist erforderlich, dass der Beginn von – regelmäßig im Einzelnen näher bezeichneten – Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt ist oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 a.a.O. S. 4 des E.A.; Beschluss vom 2. Mai 2006 – 9 S 5.06 – S. 3 ff. des EA; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2004 – 2 B 49/04 – zitiert nach juris; OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 1992 – 1 W 29/92 – NVwZ 1993, 490, 491; Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2008, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 31. Mai 2023 – 6 L 89/23 –, Rn. 1 - 15, juris).

Rechtsmittelbelehrung: