Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf / 2026

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 24.07.2026 – 18 L 2189/26

18. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0724.18L2189.26.00

Gründe§

Der am 23. Juli 2025 wörtlich gestellte Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die für den 25. Juli 2026 angemeldete Veranstaltung zum Thema „Die Präambel des Grundgesetzes - In unserer Verantwortung vor Gott und den Menschen - Für Freiheit und Menschenwürde“ als Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG sowie des § 2 Abs. 3 VersG NRW zu behandeln und das Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen anzuwenden und

hilfsweise festzustellen, dass die angemeldete Versammlung dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG unterfällt,

ist im wohlverstandenen Interesse des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers nach §§ 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass dieser beantragt,

festzustellen, dass es sich bei der für den 25. Juli 2026 auf dem H. Platz 00, in 00000 Q.-M. angemeldeten Veranstaltung zum Thema „Die Präambel des Grundgesetzes - In unserer Verantwortung vor Gott und den Menschen - Für Freiheit und Menschenwürde“ um eine dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG unterfallende Versammlung handelt, und dem Antragsgegner im Weiteren aufzugeben, unverzüglich nach Maßgabe seiner üblichen Verwaltungspraxis hinsichtlich der angezeigten Versammlung vorzugehen.

Der so verstandene Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

Der auf die vorläufige Feststellung gerichtete Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist mangels Rechtsschutzmöglichkeit nach den vorrangigen §§ 80, 80a VwGO (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) insbesondere statthaft.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2005 - 13 B 1959/04 -, juris, Rn. 18 ff.; SaarOVG, Beschluss vom 2. September 2024 - 1 B 56/24 -, juris, Rn. 8 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 18 L 2925/24 -, juris, Rn. 62 f.; a. A. gegen die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 123 VwGO bei einstweiligen Feststellungsbegehren noch OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1996 - 15 B 2786/95 -, juris, Rn. 13 m.w.N.

In der Hauptsache ist eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Bei der streitgegenständlichen Frage, ob die für den 25. Juli 2026 angemeldete Veranstaltung zum Thema „Die Präambel des Grundgesetzes - In unserer Verantwortung vor Gott und den Menschen - Für Freiheit und Menschenwürde“ eine Versammlung darstellt, handelt es sich um ein nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.

Die Feststellungsklage ist vorliegend auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär. Die E-Mail des Antragsgegners vom 22. Juli 2026 mit dem Betreff „Absage an den Versammlungscharakter“ als Antwort auf die Versammlungsanzeige u.a. des Antragstellers, stellt keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW dar. Ihm fehlt insoweit der Regelungscharakter,

vgl. hierzu statt vieler etwa BVerwG, Urteil vom 20. März 2024 - 6 C 8/22 -, juris, Rn. 74; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 18 L 2925/24 -, juris, Rn. 20 ff.

weil er auch nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht darauf ausgelegt ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen. Wenngleich die E-Mail damit eingeleitet wird, dass die Prüfung der Anzeige abgeschlossen sei und davon ausgegangen werde, dass das angezeigte Vorhaben keinen vordergründigen Versammlungscharakter besitze, dies anschließend ausführlich begründet wird, der Antragsteller der Sache nach über den bestehenden Rechtsweg belehrt wird („Der Verwaltungsgerichtsweg steht Ihnen weiterhin offen“) und als Konsequenz der nach Ansicht des Antragsgegners nicht vorliegenden Versammlung an das Straßenverkehrsamt der Stadt Q. verwiesen wird, ist in der Gesamtschau nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner im Wege einer Verfügung eine verbindliche Regelung zum Vorliegen einer Versammlung treffen wollte. Dies folgt insbesondere daraus, dass der Antragsgegner hier nicht die sofortige Vollziehung eines auch nicht hinreichend erkennbaren Regelungsinhalts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat und damit der Antragsteller es allein mit der Erhebung einer Anfechtungsklage in der Hand hätte, eine mögliche Feststellungswirkung der E-Mail vom 22. Juli 2026 im Zeitpunkt der morgigen Veranstaltung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO zu suspendieren. Im Übrigen besteht nach dem Versammlungsgesetz NRW keine Verpflichtung der Versammlungsbehörde, die Anzeige einer aus ihrer Sicht nicht unter § 2 Abs. 3 VersG NRW fallenden Veranstaltung negativ zu bescheiden, sodass hier auch kein Interesse des Antragsgegners erkennbar ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen und den Antragsteller nicht bloß ausführlich über die eigene Rechtsauffassung zu informieren.

Aufgrund der Umstände des Einzelfalls ist auch das für das vorbeugende vorläufige Feststellungsbegehren erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse anzunehmen. Ein solch qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis ist dann gegeben, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten behördlichen Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen und zu befürchten ist, dass anderenfalls vollendete, nicht mehr ohne Weiteres rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.

Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 29. April 2019 - 6 B 141/18 -, juris, Rn. 8 m.w.N., und Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 18/15 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2024 - 13 B 106/24 -, juris, Rn. 108 ff. m.w.N., Urteil vom 24. Mai 2024 - 4 A 2508/22 -, juris, Rn. 134 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 18 L 2925/24 -, juris, Rn. 44 ff. m.w.N.

So liegt der Fall mit Blick auf den möglichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG hier.

Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf den Antragsteller als Versammlungsleiter auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nach § 43 Abs. 1 VwGO sowie entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten - namentlich in Art. 8 Abs. 1 GG - anzuerkennen.

Der Antrag ist auch begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Geht es, wie hier, um eine Feststellung, die die Hauptsache faktisch vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gerechtfertigt, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller - im Rahmen des Anordnungsgrundes - glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2024 - 5 B 1049/24 -, juris, Rn. 10 f. m.w.N.; SaarOVG, Beschluss vom 2. September 2024 - 1 B 56/24 -, juris, Rn. 9.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch in dem vorstehenden Sinne glaubhaft gemacht. Bei der für den 25. Juli 2026 auf dem H. Platz 00, in 00000 Q.-M. angemeldeten Veranstaltung zum Thema „Die Präambel des Grundgesetzes - In unserer Verantwortung vor Gott und den Menschen - Für Freiheit und Menschenwürde“ handelt es sich bei summarischer Prüfung rechtlich um eine dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 3 VersG NRW unterfallende Versammlung.

Nach § 2 Abs. 3 VersG NRW ist eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes NRW eine örtliche Zusammenkunft von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Die vom Gesetzgeber definierten Anforderungen an den Zweck einer Versammlung entsprechen dem in der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichtes verwendeten engen Versammlungsbegriff.

Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung - Gesetz zur Einführung eines nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (VersammlungsgesetzEinführungsgesetz NRW - VersGEinfG NRW), LT-Drs. 17/12423, S. 47 f.

Danach ist eine Versammlung eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, juris, Rn. 17, vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, Rn. 41 und vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2025 - 15 B 986/25 -, juris, Rn. 5, und 15. Juli 2022 - 15 B 845/22 -, juris, Rn. 2.

Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und -äußerung mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit dem Anliegen der Versammlung entsprechend einzuwirken. Die Erörterung und Kundgebung muss dabei Angelegenheiten betreffen, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und geeignet sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2025 - 15 B 986/25 -, juris, Rn. 5, und vom 15. Juli 2022 - 15 B 845/22 -, juris, Rn.4.

Der Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst nicht nur das gewählte Thema der Veranstaltung, sondern auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Verfolgung seines Anliegens einsetzen will.

St. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226, Rn. 62 (Fraport); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2024 - 1 S 30/24 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2024 - 15 B 398/24 -, juris, Rn. 8 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2024 - 18 K 4729/21 -, juris, Rn. 285 f. (zum Selbstbestimmungsrecht des Versammlungsleiters); VG Arnsberg, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 6 L 1076/20 -, juris, Rn. 9.

Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens. Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, richtet sich die rechtliche Beurteilung danach, ob sich die Veranstaltung aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters ihrem Gesamtgepräge nach als Versammlung darstellt oder ob andere Zwecke im Vordergrund stehen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. August 2007 - 6 C 22.06 u.a., juris, Rn. 14, und vom 16. Mai 2007 - 6 C 23/06 -, juris, Rn. 15 f.; vgl. zu sogenannten gemischten Veranstaltungen auch OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2025 - 15 B 986/25 -, juris, Rn. 9, vom 15. Juli 2022 - 15 B 845/22 -, juris, Rn. 6, vom 7. Mai 2021- 15 B 840/21 -, juris, Rn. 10 ff., und vom 11. Dezember 2020 - 15 B 1971/20 -, juris, Rn. 13 ff.

Dazu ist eine Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände unter Berücksichtigung des besonderen verfassungsrechtlichen Gewichts der Versammlungsfreiheit vorzunehmen. Hierbei sind in die Erfassung der Modalitäten der Veranstaltung, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen, nur solche Veranstaltungselemente einzubeziehen, die sich aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters als auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichtet darstellen. Abzustellen ist in erster Linie auf einen Außenstehenden, der sich zum Zeitpunkt der Veranstaltung an ihrem Ort befindet. Auf diesen Betrachter kommt es deshalb in erster Linie an, weil eine Versammlung vorrangig durch ihre Präsenz an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf die öffentliche Meinung einwirken will. Allerdings können ggf. auch Umstände von Bedeutung sein, die für einen Außenstehenden „vor Ort“ nicht wahrnehmbar sind, etwa im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen des Veranstalters im Vorfeld der Veranstaltung.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. August 2007 - 6 C 22.06 u.a., juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2025 - 15 B 986/25 -, juris, Rn. 13, und vom 15. Juli 2022 - 15 B 845/22 -, juris, Rn. 10.

In einem ersten Schritt sind daher zunächst die Modalitäten zu erfassen, die aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Einzubeziehen ist zum einen das vor Ort für Außenstehende erkennbare Geschehen, aber auch vor Ort nicht wahrnehmbare Umstände, wie etwa Äußerungen der Veranstalter im Vorfeld. Dabei sind allerdings solche Bestandteile zu vernachlässigen, bei denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit zu beanspruchen. In einem zweiten Schritt sind diejenigen Modalitäten der Veranstaltung, die nicht auf die Meinungsbildung abzielen, zu würdigen und zu gewichten. In einem dritten Schritt sind die jeweiligen Elemente zueinander in Beziehung zu setzen und zu vergleichen. Überwiegen die auf die öffentliche Meinungsbildung zielenden Bestandteile, liegt eine Versammlung vor; im umgekehrten Fall besteht kein versammlungsrechtlicher Schutz. In Zweifelsfällen ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln. Auf das Niveau der Veranstaltung und des Beitrags zur Meinungsbildung kommt es dabei nicht an.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 -, juris, Rn. 113; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23/06 -, juris, Rn. 17 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2025 - 15 B 986/25 -, juris, Rn. 13 und 15, vom 15. Juli 2022 - 15 B 845/22 -, juris, Rn. 8 und 10, und vom 11. Dezember 2020 - 15 B 1971/20 -, juris, Rn. 15 f.

Gemessen daran handelt es sich bei der streitgegenständlichen Veranstaltung nach der hier einzig zulässigen und gebotenen summarischen Prüfung um eine Versammlung im Sinne des § 2 Abs. 3 VersG NRW und Art. 8 Abs. 1 GG.

Als Modalitäten der geplanten Veranstaltung, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen, ist bereits das angezeigte Versammlungsmotto „Die Präambel des Grundgesetzes - In unserer Verantwortung vor Gott und den Menschen - Für Freiheit und Menschenwürde“, flankiert durch die beabsichtigten Redebeiträge zu den Themen

die Präambel des Grundgesetzes und die Bedeutung der Verantwortung vor Gott und den Menschen,

die Bedeutung des Gottesbezugs in der Präambel des Grundgesetzes und damit die Frage nach Verantwortung, Gewissen und ethischer Orientierung über staatliche Rechtsordnungen hinaus,

die Bedeutung biblischer und christlicher Wertvorstellungen für das Verständnis von Menschenwürde, Freiheit und Verantwortung im Grundgesetz,

das christliche Erbe Deutschlands und Europas sowie seine Bedeutung für die geistigen und kulturellen Grundlagen unseres Verfassungsverständnisses,

die Bedeutung christlicher Prägungen und historischer Einflüsse für die Entwicklung von Freiheit, Grundrechten und Menschenrechten und

Religionsfreiheit als Grundrecht sowie die weltweite und nationale Situation verfolgter Christen, Einschränkungen der Religionsfreiheit und Angriffe auf christliche Gemeinschaften,

anzusehen. Wenngleich sich aus der Anzeige der Versammlung mit E-Mail vom 19. Juli 2026 nicht entnehmen lässt, durch wen konkret die - mittels des angezeigten Mikrofons für die Passanten hinreichend wahrnehmbaren - Redebeiträge erfolgen sollen und wie der genaue Ablauf der Veranstaltung strukturiert ist, ist der inhaltliche Schwerpunkt damit auf Themen gerichtet, die sich zur öffentlichen Meinungsbildung jedenfalls nicht als völlig ungeeignet erweisen. Soweit man mit dem Antragsgegner davon ausgeht, dass sich die äußeren Umstände an vorherigen Veranstaltungen des Personenbündnisses „Im Namen des Herrn“ orientieren, liegt es unter Berücksichtigung der bei www.youtube.com aufrufbaren Videos des Accounts „@XXXXXXXX“ nahe, dass etwa durch den in der Vergangenheit genutzten Pavillon mit der Aufschrift „Gottes Wort heute“ und das Holzkreuz für einen objektiven Betrachter ein eindeutiger Bezug zum christlichen Glauben und Sendungsbewusstsein der Veranstaltungsteilnehmer erkennbar ist. Dies zugrunde gelegt, erhalten die beabsichtigten - durch Lautsprecher und Mikrofon verstärkten - Wortbeiträge zu den Themen von teils erheblicher gesellschaftlicher Relevanz durch den unmittelbaren Bezug zum religiösen Kontext nach dem objektiven Empfängerhorizont eine eindeutige Färbung und Interpretation, die gerade auch zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt sind und insoweit - und sei es durch Widerspruch der angesprochenen Passanten - zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen können. Soweit der Antragsgegner meint, ein Appell, begründet durch die eigene Religion für Freiheit und Menschenwürde einzustehen, werfe keine politischen oder kritischen Fragestellungen auf, verkennt er die Reichweite der Versammlungsfreiheit. Abgesehen davon, dass insoweit eine im hohen Maße den öffentlichen Meinungsdiskurs betreffende Thematik angesprochen ist, steht der Versammlungsbehörde eine entsprechende Inhaltsprüfung des Versammlungsmottos nicht zu.

Besteht damit ein hinreichender Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung durch die Veranstaltung, stellt es sich nach der Aktenlage auch als plausibel dar, dass durch die angezeigten fünf bis acht Veranstaltungsteilnehmer ein gemeinschaftliches Zusammenwirken gegenüber der Öffentlichkeit erfolgen wird. Entscheidend ist, dass die Teilnehmer nach außen, etwa durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes öffentlich Stellung beziehen und ihren Standpunkt bezeugen.

Vgl. Thiel, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK PolR NRW, 34. Ed. 15.4.2026, VersG NRW § 2 Rn. 18.

Dem Youtube-Kanal des Personenbündnisses lässt sich insoweit entnehmen, dass auch bei Redebeiträgen einer einzelnen Person diese durch weitere Veranstaltungsteilnehmer unterstützt wurde, indem die anderen Teilnehmer Plakate („Jesus Christ ist das Leben!“) oder das ca. 2 Meter hohe Holzkreuz hochgehalten haben.

Vgl. das Video „Verkündigung in Q. NRW“, abrufbar unter https://www.youtube.com/watch?X=XXXXXXXXX.

Insoweit kann hier offen bleiben, ob sich die benannten fünf bis acht Teilnehmer etwa bei den Redebeiträgen abwechseln und hierdurch ihre gemeinsame Verbindung zum Zwecke der Meinungsbildung zum Ausdruck bringen oder ein einziger Redner durch die anderen Teilnehmer unterstützt und hierdurch das gemeinsame Anliegen zum Ausdruck gebracht wird. Die Versammlung folgt bei summarischer Prüfung bereits aus dem Zusammenwirken der dem Personenbündnis „Im Namen des Herrn“ zuzurechnenden Teilnehmer, die sich gemeinschaftlich gegenüber der Öffentlichkeit äußern. Ob sich auch die angesprochenen Passanten entlang der Fußgängerpassage am Veranstaltungsort H. Platz 00 am Versammlungsgeschehen aktiv beteiligen,

vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. August 2007 - 6 C 22/06 -, juris, Rn. 19

ist unbeachtlich.

Bei summarischer Prüfung erweist es sich für die Kammer als fernliegend, dass die genannten Veranstaltungsthemen nur vorgeschoben wären. Wenngleich sich der Antragsgegner auf die aus dem Ablauf einer Vielzahl vergangener Veranstaltungen des Personenbündnisses gewonnenen Erkenntnisse bezieht, hat er nicht hinreichend dargelegt, dass bei diesen Veranstaltungen ein vorheriges Versammlungsmotto nur zum Schein vorgebracht und dann tatsächlich nicht umgesetzt worden wäre. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die vorherigen Veranstaltungen des Personenbündnisses - etwa wegen schwerpunktmäßig kultischer Handlungen (hierzu sogleich) und einem fehlenden Bezug zur öffentlichen Meinungsbildung - offensichtlich nicht vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG erfasst worden wären. Dass etwa bei der Versammlung am 21. Februar 2026 unter dem Motto „Christliche Werte in Deutschland und weltweit“ ausweislich des gefertigten Versammlungsberichts im Rahmen der Redebeiträge maßgeblich „religiöse Aussagen“ erfolgt sein sollen, ist unschädlich, da auch diese einen Bezug zur öffentlichen Meinungsbildung haben können.

Zwar ist Religionsausübung als solche im Grundsatz nicht darauf gerichtet, an der öffentlichen Meinungsbildung teilzuhaben, und daher nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt. Allerdings erstreckt sich der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auch auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von religiösen Handlungen verwirklichen. Das ist der Fall, wenn religiöse Handlungen zur kommunikativen Entfaltung gezielt eingesetzt werden, um auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Von der Versammlungsfreiheit sind solche Veranstaltungen beispielsweise auch dann erfasst, wenn sie sich dafür einsetzen, dass bestimmte religiöse Handlungen auch in Zukunft ermöglicht werden. Durch die Versammlungsfreiheit geschützt ist in solchen Fällen aber nur die kommunikative Einflussnahme auf die öffentliche Meinung, nicht jedoch die religiöse Handlung selbst.

Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 8 B 406/26 -, juris, Rn. 9.

Nach Aktenlage ist für die Kammer schon nicht erkennbar, dass im Rahmen der streitgegenständlichen Veranstaltung überhaupt religiöse Handlungen im Sinne von Gebeten, Lobpreisungen oder sonstigen liturgischen bzw. kultischen Handlungen beabsichtigt wären. In der Versammlungsanzeige vom 19. Juli 2026 heißt es insoweit: „Die Veranstaltung stellt keine religiöse Feier oder gottesdienstliche Handlung dar und enthält keine Lobpreisungen und Liturgie.“ Soweit der Antragsgegner dem entgegenhält, dass in der Vergangenheit Lobpreisungen durchgeführt worden seien, ohne die Versammlungsbehörde hierüber im Vorfeld zu informieren und obwohl die Veranstaltung als Versammlung verstanden worden sei, ist nicht ersichtlich, dass bei diesen Veranstaltungen - wie nunmehr - eine ausdrückliche Distanzierung von entsprechenden religiösen Handlungen erfolgt ist. Ferner dürfte das Personenbündnis aufgrund der eingehenden Diskussionen mit der Versammlungsbehörde zu den Anforderungen einer Versammlung - jedenfalls nunmehr - hinsichtlich der erforderlichen öffentlichen Meinungskundgabe besonders sensibilisiert sein. Daher kann - selbst wenn man zugunsten des Antragsgegners unterstellt, dass die Veranstaltungen in der Vergangenheit durch versammlungsfremde Elemente geprägt waren - nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, das Personenbündnis würde diese Handlungen trotz der Distanzierung fortsetzen. Es obliegt dem Antragsteller im Rahmen der nach § 3 Abs. 3 VersG NRW vorgesehenen Kooperation, sich an die Beschreibung seiner Veranstaltung zu halten und es würde im Rahmen zukünftiger Prognoseentscheidungen zu seinen Lasten gehen, wenn die streitgegenständliche Versammlung - anders als derzeit ersichtlich - tatsächlich schwerpunktmäßig durch religiöse Handlungen geprägt sein sollte. Im Übrigen steht es der Versammlungsbehörde frei, auf einen Veranstaltungsverlauf, bei dem der Versammlungscharakter durch ausschließlich religiöse Handlungen eindeutig ausgeschlossen wäre, mit den ihr zur Verfügung stehenden polizeilichen Maßnahmen zu reagieren. Gerade vor diesem Hintergrund erweist es sich indes zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts nicht als gerechtfertigt, der Veranstaltung die Versammlungseigenschaft insgesamt abzusprechen.

Der Eigenschaft als Versammlung steht auch nicht entgegen, dass ausweislich der Versammlungsanzeige ein Informations- und Begegnungstisch zur Vertiefung der Redebeiträge vorgesehen ist.

Zwar genießt die Aufstellung eines Informationsstandes als solche nicht den Schutz der Versammlungsfreiheit. Dies gilt auch für den durch Verteilung politischer (oder religiöser) Schriften ausgeübten Betrieb eines Informationsstandes, mit dem den Vorübergehenden ein einseitiges Informationsangebot gemacht werden soll. Solche Informationsstände bezwecken in aller Regel nicht die interaktive Kommunikation mit Passanten, sondern haben regelmäßig das bloße einseitige Aushändigen von schriftlichen Informationen (z.B. auf Flyern) zum Gegenstand. Soweit sie ausnahmsweise auf individuelle Kommunikation mit zufällig des Weges kommenden Einzelpersonen abzielen, erfolgt die Kommunikation insoweit jedenfalls nicht vermittels einer eigens zu diesem Zweck veranlassten Gruppenbildung. Den sich an Informationsständen ggf. bildenden Personenansammlungen fehlt jedenfalls die innere Bindung, die das Wesen einer Versammlung ausmacht und dazu führt, dass die Versammelten sich als überpersonales Ganzes verstehen. Die jeweils vor und hinter dem Informationsstand ungebunden anwesende Personenmehrheit stellt lediglich eine Ansammlung, nicht eine Versammlung dar. Dass demgegenüber auf einer Veranstaltung zugleich auch Informationen angeboten werden, schließt hingegen die Annahme einer Versammlung nicht zwingend aus. Eine Versammlung liegt auch dann vor, wenn das Informationsangebot der Vermittlung des politischen Mottos der Veranstaltung dient und darauf zielt, Außenstehende einzubeziehen, damit diese in einen Prozess der kollektiven Meinungsbildung und -äußerung im Interesse der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung eintreten. Das Informationsangebot erweist sich dann als Bestandteil einer aus anderen Gründen zu bejahenden Versammlung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2007 - 6 C 22/06 -, juris Rn. 15.

Aus den schon aufgezeigten Gründen geht die Kammer bei summarischer Prüfung hier davon aus, dass die Teilnehmer der Veranstaltung durch ein gemeinsames Zusammenwirken bei den Redebeiträgen in Gestalt der Unterstützung des Redners bzw. der Verstärkung der Meinungsbeiträge insbesondere durch das Holzkreuz und etwaige Plakate über eine bloße Ansammlung hinter einem Informationsstand hinausgehen.

Vor diesem Hintergrund ist auch ein Anordnungsgrund gegeben. Dem Antragsteller wäre das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens mit Blick auf die geplante Versammlung am morgigen Tag unzumutbar. Vor diesem Hintergrund war dem Antragsgegner zudem aufzugeben, hinsichtlich der angezeigten Versammlung unverzüglich nach Maßgabe seiner üblichen Verwaltungspraxis vorzugehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache, die mit dem Auffangstreitwert zu bewerten wäre,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2024 - 15 B 480/24 -, juris, Rn. 12,

faktisch vorweggenommen wird.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.