Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2011
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 31.08.2011 – VG 5 L 118/11
5. Kammer
Tenor§
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 07. April 2011 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2011 wird hinsichtlich der in Ziffer 1.a) angeordneten Rückbaupflicht und hinsichtlich der in Ziffer 1.b) angeordneten Benachrichtigungspflicht sowie hinsichtlich der in Ziffer 1.e) angeordneten Pflicht, den XXX mit motorisierten Wasserfahrzeugen zu befahren, bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides wiederhergestellt sowie hinsichtlich der in Ziffer 4. angedrohten Zwangsgelder angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 1/3 und der Antragsgegner 2/3.
2. Der Streitwert wird auf 8.787,50 € festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 07. April 2011 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2011 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der zulässige Antrag ist überwiegend begründet.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt – unter anderem – in durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder in den Fällen, in denen die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse anordnet. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt (hier Ziffern 1. und 2. in Verbindung mit Ziffer 3. der Ordnungsverfügung vom 24. März 2011) wiederherstellen und gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt (hier Ziffer 4. des Bescheides) anordnen. Der Antrag hat nur Erfolg, wenn das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist hier hinsichtlich des in der Ziffer 1.a) angeordneten Rückbaus des Steges und der sich darauf beziehenden in Ziffer 1.b) angeordneten Benachrichtigungspflicht sowie hinsichtlich der in Ziffer 1.e) getroffenen Anordnung der Fall. Auch in Bezug auf die in Ziffer 4. des Bescheides angedrohten Zwangsgelder überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Hinsichtlich der in den Ziffer 1.c) und 1.d) sowie in Ziffer 2. angeordneten Untersagungs- und Verbotsanordnungen überwiegt nach Auffassung der Kammer hingegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:
1.
Soweit der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gerichtet ist, ist er teilweise begründet.
Die unter Ziffer 3. getroffene Anordnung, mit der der Antragsgegner die in den Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 23. März 2011 angeordneten Pflichten im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt hat, entspricht mit ihrer ausführlichen und einzelfallbezogenen Begründung dem Begründungserfordernis (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Ob die dort genannten Erwägungen die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des – formalen -Begründungserfordernisses.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hält in materieller Hinsicht einer gerichtlichen Überprüfung nur teilweise stand. Inhaltlicher Maßstab der hier gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren ist eine umfassende Interessenabwägung. Das Gericht prüft im Falle einer solchen Anordnung, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse des Adressaten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, vgl. z.B. Beschluss vom 15. September 2006 – 11 S 57.06 – juris, Rn. 9; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1982 – 2 BvR 77/82 – NVwZ 1982, 241 und Beschluss vom 12. September 1995 – 2 BvR 1179/95 – DVBl. 1995, 1297 f.).
Die im Bescheid vom 26. November 2009 unter Ziffer 1.a) und b) angeordneten Pflichten erweisen sich auf der Grundlage der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und des Vortrags der Beteiligten sowie unter Zugrundelegung des im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfungsmaßstabes als offensichtlich rechtswidrig. In diesen Verfügungen hat der Antragsgegner dem Antragsteller aufgegeben, die neu errichtete Steganlage vor dem landseitigen Flurstück bis zum 20. April 2011 vollständig zurück zubauen (1.a) und den Rückbau der Anlage bis zum 25. April 2011 schriftlich anzuzeigen (1.b).
Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Verfügungen sind § 17 Abs. 8 Sätze 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BNatSchG) und § 54 Abs. 1 Satz 2 Brandenburgisches Naturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350,- BbgNatSchG -). Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG können die Naturschutzbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege sicherzustellen. Gemäß § 17 Abs. 8 BNatSchG soll die zuständige Naturschutzbehörde, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird, die Einstellung des Vorhabens anordnen (Satz 1). Sie kann die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen und die Nutzung des Vorhabens untersagen (Satz 2).
Die Entscheidung des Antragsgegners, aufgrund dieser Rechtsgrundlagen den Antragsteller zum Rückbau des Steges zu verpflichten, der von dem Grundstück XXX in XXX (Gemarkung XXX, Flur X, Flurstück XXX) ausgeht, erweist sich bei summarischer Prüfung derzeit als rechtswidrig. Denn der Antragsgegner hat den Antragsteller entgegen § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG), das gemäß § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) Anwendung findet, nicht angehört und den Sachverhalt entgegen § 24 VwVfG nicht ausreichend ermittelt. Diese Verfahrensfehler sind weder unbeachtlich (§ 45 VwVfG) noch ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache (§ 46 VwVfG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, demselben Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das Anhörungsrecht der Beteiligten ist verfassungsrechtlich geboten und dient darüber hinaus der Schaffung einer ausreichenden und zutreffenden Entscheidungsgrundlage im Rahmen der Amtsermittlung (§ 24 VwVfG) und damit einer effektiven und effizienten Aufgabenerfüllung.
An alldem gemessen kann die Kammer der Ansicht des Antragsgegners, dass der Antragsteller mündlich im Ortstermin am 18. März 2011 angehört worden sei, nicht folgen. Denn auch wenn ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Niederschrift über das Ergebnis der Ortsbesichtigung ein Gespräch zwischen dem Behördenvertreter und dem Antragsteller stattgefunden hat, kann dies nicht als eine Anhörung gewertet werden, die verfahrensrechtlich den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG genügt. Zum Gegenstand der Anhörung verzeichnet das Protokoll: „Ich deutete gegenüber Herrn XXX den Vorwurf an, er habe in dem Gebiet einen Steg errichtet und Bäume gefällt.“ Weiter heißt es dort: „Ich erklärte Herrn XXX, dass für den Steg nur Bestandsschutz vorausgesetzt werden darf, wenn für ihn eine Genehmigung vorgelegt werden kann. Dies wäre im weiteren Verfahren zu prüfen. Dazu werden wir schriftlich an ihn herantreten.“ Danach war für den Antragsteller nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner beabsichtigte, eine Entscheidung in der Sache selbst alsbald zu treffen und er zu diesem Zeitpunkt Gelegenheit hatte, sich abschließend zu den für diese Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Unzutreffend ist auch die Ansicht des Antragsgegners, er habe auf eine vorherige schriftliche Anhörung vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Blick auf § 28 Abs. 3 VwVfG verzichten können. Nach dieser Vorschrift unterbleibt eine Anhörung, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Darunter fallen nur besonders gewichtige öffentliche Interessen, die gegenüber dem Zweck der Anhörung und gegenüber dem Interesse des Betroffenen daran eindeutig und unzweifelhaft Vorrang haben und gerade durch die Anhörung verletzt würden, z.B. bei Lebensgefahr für Menschen, bei einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland u.ä. (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 28 Rdnr. 75 ff.). Ein solches besonders gewichtiges öffentliches Interesse ist hier nicht ersichtlich.
Der Antragsgegner konnte auch nicht auf der Grundlage von § 28 Abs. 2 VwVfG nach Ermessen von der Anhörung, weil sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten war, absehen. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG kann die Behörde von einer Anhörung zwar insbesondere dann absehen, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Der Antragsgegner hat sich darauf berufen, dass die betroffenen Röhricht- und Erlenbruchbereiche bei einer Zeitverzögerung aufgrund einer Anhörung irreparable Schädigungen davontragen könnten. Gefahr im Verzug liegt allerdings dann vor, wenn durch die Anhörung ein Zeitverlust eintreten würde, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die in der Sache gebotenen Maßnahmen zu spät kommen oder doch ihren Zweck nur noch in geringerem Ausmaß als erforderlich erreichen könnten (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 28 Rn. 51 ff.). Eine solche Gefahr im Verzug ist im Falle der Rückbauanordnung nicht ersichtlich, da der Steg ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Fotos und des Vortrags des Antragsgegners bereits fertig gestellt wurde. Eine Schädigung des Röhricht- und Erlenbruchsbereiches hatte danach bereits stattgefunden; weitere Rodungs- oder Fällarbeiten waren genauso wenig ersichtlich wie weitere Arbeiten am Steg. Die durch eine (kurze) Anhörungsfrist bewirkte Zeitverzögerung wäre demnach folgenlos für die Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 17 Abs. 8 BNatSchG) geblieben. Aus denselben Gründen ist auch kein öffentliches Interesse gegeben, das es rechtfertigt, im Rahmen der Rückbauverfügung von einer Anhörung abzusehen.
Dieser Verfahrensfehler führt zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der Rückbauverfügung, vgl. § 44 VwVfG. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ist die Verletzung des Anhörungsrechts zwar unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird, § 45 Abs. 2 VwVfG. Der Verfahrensfehler dürfte aber bislang nicht geheilt worden sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht die nachzuholende Anhörung darin, dass dem Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich – schriftlich oder mündlich – zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern. Ergeht ein mit Gründen versehener Verwaltungsakt mit einer Belehrung darüber, dass dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden kann, so muss dem Betroffenen bewusst sein, dass er jetzt Gelegenheit hat, alles vorzubringen, was sich gegen den Verwaltungsakt anführen lässt, und dass er insbesondere zu den in der Verfügung verwerteten Tatsachen Stellung nehmen und weitere ihm bedeutsam erscheinende Tatsachen vortragen kann. Eines besonderen Hinweises darauf bedarf es unter diesen Umständen nicht. Das gilt erst recht, wenn der Betroffene in der Widerspruchsschrift von der genannten Äußerungsmöglichkeit Gebrauch macht. Es würde den Rechtsschutz des Betroffenen nicht fördern und kann daher vom Schutzzweck des § 28 Abs. 1 VwVfG nicht gefordert sein, dass dem Widerspruchsführer gleichwohl noch durch eine „besondere Maßnahme“ Gelegenheit zur Äußerung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen gegeben wird. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Ausgangsbehörde und der Widerspruchsführer eine nach Auffassung der Widerspruchsbehörde entscheidungserhebliche Tatsache übersehen haben. Der Anhörungsmangel wird allerdings noch nicht allein dadurch geheilt, dass der Betroffene seine Einwendungen im Wege des Widerspruchs vortragen kann. Die Anhörungspflicht schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. grundlegend, BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22/81 – juris Rn. 17 ff. m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der dargelegte Anhörungsfehler (bislang) nicht geheilt worden. Der Antragsteller hat zwar im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und des hier vorliegenden gerichtlichen Verfahrens ausführlich Stellung genommen und insbesondere vorgetragen, er habe zwar mit Kaufvertrag vom 27. Dezember 2010 das Grundstück erworben, sei aber mangels Eintragung im Grundbuch nicht Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks und damit falscher Adressat der Rückbauverfügung. Zudem trägt der Antragsteller vor, der Steg sei bei Abschluss des Kaufvertrages bereits vorhanden gewesen. Er bestreitet ausdrücklich, dass er den Steg – wie vom Antragsgegner behauptet – errichtet oder Fällungen, insbesondere von Erlen, vorgenommen habe.
Eine den oben genannten Voraussetzungen genügende nachgeholte Anhörung kann bislang nicht festgestellt werden. Die bisherigen Stellungnahmen des Antragsgegners haben nicht eine Heilung des Verfahrensfehlers im oben dargelegten Sinne herbeigeführt: Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 20. April 2011 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, ohne sich mit den Einwänden des Antragstellers auseinanderzusetzen. Im gerichtlichen Verfahren hat er in seiner Antragserwiderung weiter behauptet, der Antragsteller sei Eigentümer und dies lediglich mit der Vermutung begründet, jedenfalls nach mehr als einem halben Jahr dürfte die Eigentumsumschreibung erfolgt sein. Weiterhin hat er die Ansicht vertreten, das derzeitige Eigentum am Steg könne dahinstehen, da mit Abschluss des Kaufvertrages in der Praxis zugleich der Besitz am Grundstück übertragen werde. Er behauptet, der Antragsteller habe auch die für einen Rückbau erforderliche Verfügungsgewalt über die Steganlage, da er den Steg durch den Kaufvertrag erworben habe. Zu dem Einwand des Antragstellers, dass er den Steg nicht errichtet habe, hat er überhaupt nicht Stellung bezogen.
Der Antragsgegner hat damit zwar das Vorbringen des Antragstellers, er sei nicht Eigentümer und damit falscher Adressat des Bescheides, möglicherweise zur Kenntnis genommen; insgesamt ist aber nicht erkennbar, dass er die Einwände des Antragstellers in Erwägung zieht und bei seiner noch zu treffenden Entscheidung über den Widerspruch berücksichtigen wird. Er hat es insbesondere in rechtswidriger Weise unterlassen, das Vorbringen des Antragstellers zu überprüfen. Zu einer Prüfung der Fragen, ob der Antragsteller Eigentümer des Grundstücks ist und welche „Reparaturen“ er an dem Steg durchgeführt hat, wäre er bereits aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 24 VwVfG verpflichtet gewesen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Infolge Absatz 2 dieser Vorschrift hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bedient sie sich dabei der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Vorliegend hat der Beklagte den Sachverhalt bisher nicht weiter ermittelt (wie z.B. durch Vorlage des Kaufvertrages, Anfrage beim Grundbuchamt, Anhörung des Verkäufers) und damit deutlich gemacht, dass er nicht bereit ist, den substantiierten Vortrag des Antragstellers in seiner (Widerspruchs-)Entscheidung mit in Erwägung zu ziehen.
Der Verstoß gegen das Anhörungsrecht ist auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustanden gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Eine Anfrage der Berichterstatterin beim Grundbuchamt des Amtsgerichts XXX am 25. August 2011 ergab, dass als Eigentümer des Flurstücks XXX, Flur X, Gemarkung XXX (XXX) Herr XXX eingetragen ist. Für den Antragsteller wurde im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Damit durfte der Antragsteller entgegen der Ansicht des Antragsgegners jedenfalls nicht als Eigentümer des Grundstücks, von dem der Steg ausgeht, zum Rückbau des Stegs verpflichtet werden, denn zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück bedarf es – neben der Einigung – der Eintragung ins Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB).
Soweit der Antragsgegner die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nunmehr daraus herleitet, er könne den Antragsteller als „Inhaber der tatsächlichen Gewalt“ in Anspruch nehmen, geht er fehl mit seiner damit verbundenen Annahme, allein mit Blick auf den bei seinen Ortsbesichtigungen gewonnenen Eindruck sei zu unterstellen, dass mit Abschluss des Kaufvertrages zugleich der Besitz am Grundstück und am Steg dem Antragsteller zustehe. Welche Rechte der Antragsteller am Grundstück bzw. am Steg hat, und wer den Steg errichtet bzw. „repariert“ hat, sind entscheidungserhebliche Fragen, die derzeit offen und durch weitere Ermittlungen von Amts wegen zu klären sind. Selbst wenn aber als Ergebnis dieser Ermittlungen der Antragsteller als Pflichtiger einer Rückbauverfügung in Betracht kommen sollte, dürfte die hier verfahrensgegenständliche Verfügung rechtswidrig sein. Denn der Antragsgegner hätte dann bei Erlass der Rückbauverfügung eine Störerauswahl zwischen dem Antragsteller und dem Grundstückseigentümer treffen und sein diesbezügliches Ermessen ausüben und schriftlich begründen müssen. Wird eine gebotene Abwägung – wie hier – nicht vorgenommen, weil die Behörde sich des Ermessens nicht bewusst war oder hat sie aus anderen Gründen keine Ermessenserwägungen angestellt, liegt ein Ermessensausfall vor, der gemäß § 114 Satz 1 VwGO zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides führt.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich insofern auch ohne weiteres, dass die in Ziffer 1.b) der Verfügung angeordnete Benachrichtigungspflicht über den Rückbau einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält, mithin auch insoweit die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen ist.
2.
Der Antrag hat auch Erfolg, soweit er sich gegen die in Ziffer 1.e) des Bescheides getroffene Anordnung richtet, da diese sogar nichtig sein dürfte. Danach wird dem Antragsteller „aufgegeben, den XXX mit motorisierten Wasserfahrzeugen zu befahren.“ Nichtig ist ein Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 VwVfG, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet, ihm die Fehlerhaftigkeit „auf die Stirn geschrieben“ ist, und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein, denn der Antragsgegner verlangt vom Antragsteller die Befahrung des Sees mit motorisierten Wasserfahrzeugen, mithin die Begehung einer rechtswidrigen Tat i. S. von § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG, da der Antragsteller bei Befolgung dieses Gebots wohl einen Bußgeldtatbestand verwirklichen würde.
4.
Im Übrigen ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abzulehnen. Die Ordnungsverfügung vom 24. März 2011 erweist sich auf der Grundlage des bisherigen Erkenntnisstandes und unter Zugrundelegung eines summarischen Prüfungsmaßstabes als rechtmäßig, soweit der Antragsgegner darin angeordnet hat, jegliche Maßnahmen zur Beseitigung und Beeinträchtigung des auf dem Grundstück vorgelagerten Biotopverbundes (Erlenbruch, Röhricht und Schwimmblattgesellschaften) zu unterlassen, Ziffer 1.c), und die vorhandene und aufkommende Vegetation der freien Sukzession zu überlassen, Ziffer 1.d). Auch die in Ziffer 2. angeordnete Nutzungsuntersagung der verfahrensgegenständlichen Steganlage ist rechtlich bedenkenfrei erfolgt.
Die Nutzung der Steganlage wurde auf der Grundlage von § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in formell und materiell offensichtlich rechtmäßiger Weise untersagt. Soweit der Antragsteller in formeller Hinsicht die Unbestimmtheit der Nutzungsuntersagung rügt, ist das für die Kammer nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist sie auch nicht wegen Unmöglichkeit nichtig, da damit die Nutzung der Anlage bis zu ihrem vom Antragsgegner verfügten Rückbau untersagt werden soll.
Die Nutzungsuntersagung erweist sich bei summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig. Denn für die genehmigungsbedürftige Anlage liegt nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Genehmigung vor. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) bedarf die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in und an Gewässern der Genehmigung der Wasserbehörde. Diese Genehmigung darf nach § 87 Abs. 3 Satz 1 BbgWG nur erteilt werden, wenn dem beabsichtigten Vorhaben nach Absatz 1 keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Nach Satz 2 dieser Vorschrift schließt die Genehmigung alle weiteren für das Vorhaben nach Landesrecht erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen ein.
Die Steganlage ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da ihr naturschutzrechtliche Verbote entgegenstehen. Die streitgegenständliche Anlage befindet sich in dem Bereich, in dem die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „XXX“ vom 18. August 2009 (GVBl. II, S. 509 – NSG-VO) Geltung beansprucht. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 5 aufgeführten Liegenschaftskarten, vgl. § 2 Abs. 2 NSG-VO. Die Einzeichnung in Schifffahrtskarten ist dafür entgegen der Ausnahme des Antragstellers unerheblich. Der Kammer war eine Einsichtnahme in diese Liegenschaftskarten im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwar nicht möglich. Gleichwohl bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass der hier verfahrensgegenständliche Bereich des Flurstücks XXX, Flur X, Gemarkung XXX im Naturschutzgebiet „XXX“ liegt. Denn bereits aus der zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes der NSG-VO als Anlage 1 beigefügten Kartenskizze (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 NSG-VO) ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass sich das Grundstück nördlich der weiter südlich belegenen Grenze des Naturschutzgebietes und damit innerhalb des Naturschutzgebietes „XXX“ befindet. Das streitgegenständliche Flurstück wird auch in der der NSG-VO als Anlage 2 beigefügten Flurstücksliste (§ 1 Abs. 1 Satz 1 NSG-VO) aufgeführt. Gemäß § 4 Abs. 1 NSG-VO sind in dem Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können. Insbesondere ist es nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO verboten, bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf.
Auf der Grundlage der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotos und des Vortrags des Antragsgegners hat die Kammer zudem keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Steganlage gegen Vorschriften des gesetzlichen Biotopschutzes verstößt. Bei dem auf den Fotos erkennbaren Schilfgürtel und den Schwimmblattgesellschaften handelt es sich um gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG, § 32 BbgNatSchG i.V.m. Ziffer 1.2 der BiotopschutzVO gesetzlich geschützte Biotope. Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines Biotops führen, sind gemäß § 32 Abs. 1 BbgNatSchG unzulässig. Es spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand alles dafür, dass diese Voraussetzungen durch die Errichtung der Steganlage erfüllt sind. Denn üblicherweise wird durch einen in Nutzung befindlichen Steg, insbesondere dann, wenn er - wie hier - auch als Bootssteg genutzt wird, verhindert, dass sich der Schilfgürtel in diesem Bereich komplett schließen kann. Die Steganlage zerschneidet vielmehr den Schilfgürtel und verhindert damit das Wiederauswachsen des Röhrichts als Lebensraum für wichtige Tier- und Pflanzenarten.
Anhaltspunkte für einen Bestandsschutz der Steganlage sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Ob für die Steganlage auf der Grundlage von § 67 BNatSchG bzw. § 7 NSG-VO i.V.m. § 72 BbgNatSchG eine Befreiung bzw. eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, ist grundsätzlich Gegenstand eines (noch durchzuführenden) wasserrechtlichen Verfahrens. Die Kammer hat keine Bedenken, dass die verfahrensgegenständliche naturschutzrechtliche Nutzungsuntersagung bereits aufgrund der formellen Illegalität der Steganlage rechtmäßig, insbesondere auch verhältnismäßig ist.
Auch die unter Ziffer 1.c) ergangene Anordnung, jegliche Maßnahmen zur Beseitigung und Beeinträchtigung des Biotopverbundes (Erlenbruch, Röhricht und Schwimmblattgesellschaften) zu unterlassen, ist nach alledem ebenso rechtmäßig wie die in Ziffer 1.d) getroffene Anordnung, die vorhandene und aufkommende Vegetation der freien Sukzession zu überlassen (vgl. auch § 4 Nr. 23 NSG-VO).
An der sofortigen Vollziehung der nach den vorhergehenden Ausführungen offensichtlich rechtmäßigen Anordnungen der Ziffer 1. c), 1d) und 2. besteht insoweit auch ein öffentliches Interesse i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dieses besondere öffentliche Interesse muss über jenes Interesse hinausgehen, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dabei lässt es sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall bestimmen, wann der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen ausnahmsweise hinter die öffentlichen Belange zurücktreten muss, und wann es der Exekutive durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verwehrt ist, der gerichtlichen Prüfung ihrer Maßnahmen vorzugreifen. Aus dem Sinn und Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich aber wenigstens soviel: Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (ständige Rspr., vgl. aus jüngster Zeit BVerfG, Beschluss vom 01. Oktober 2008 – 1 BvR 24665/08 – juris Rn. 20).
Bei der nach diesen Grundsätzen vorzunehmenden Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der o.g. Ziffern. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass das öffentliche Interesse am Schutz des Röhricht- und Erlenbestandes ein sofortiges Einschreiten gebietet, ist nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat dem Schutz ökologisch wertvoller Biotope, zu denen die Uferzonen von Gewässern gehören, hohen Stellenwert eingeräumt. Schon das spricht dafür, rechtswidrigen Eingriffen in geschützte Biotope möglichst sofort wirksam zu begegnen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2009 – 11 S 6.09 – S. 4 des Beschlusses). Überdies hat der Antragsgegner zutreffend auf die Gefahr der zu weiteren Schädigungen führenden Nachahmung durch Dritte hingewiesen. Außerdem ist zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass allein die Nutzungsuntersagung keine Vorwegnahme der Hauptsache bewirkt.
5.
Dem Antrag war weiter auch stattzugeben, soweit er darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in Ziffer 4. des Bescheides angedrohten Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 17.575,00 € anzuordnen.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 39 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVG BB) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung anordnen. Dem Antrag ist in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu entsprechen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme bestehen oder wenn die Vollstreckung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind nur gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.
Bezogen auf den Widerspruch des Antragstellers gegen die im Bescheid vom 24. März 2011 unter Ziffer 4.) getroffenen Zwangsgeldandrohungen liegen diese Voraussetzungen vor. Die Zwangsgeldandrohungen, die sich auf die in Ziffer 1.a), 1.b) und 1.d) getroffenen Anordnungen beziehen, sind schon wegen der – oben dargelegten – Rechtswidrigkeit der Grundverfügungen rechtswidrig. Die Zwangsgeldandrohungen, die sich wohl auf die in Ziffer 1.d) und 1.e) getroffenen Anordnungen beziehen sollen, dürften überdies unbestimmt sein, da es lediglich zwei Zwangsgeldandrohungen gibt, die sich auf Ziffer 1.d) beziehen und keine, die Ziffer 1.e) in Bezug nimmt.
Auch im Übrigen bestehen insgesamt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohungen, da die vom Antragsgegner im Bescheid zur Höhe des Zwangsgeldes pauschal angeführten Gründe eine ermessensfehlerfreie Entscheidung im Einzelfall nicht tragen dürften. Der Antragsgegner, der den Antragsteller auch zu den Zwangsgeldandrohungen nicht angehört hat, hat nämlich insoweit lediglich ausgeführt, die Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die schnellstmöglichst zu beseitigen sei, werde insoweit berücksichtigt, als die Höhe des Zwangsgeldes den Antragsteller in besonderem Maße veranlassen müsse, „den Rückbau der Steganlage sowie die Untersagung der Nutzung und deren schriftliche Anzeige und der Überlassung der Vegetation zur freien Sukzession vorzunehmen“. Diese floskelhaften, offensichtlich standardmäßig verwendeten Formulierungen zur Begründung der Höhe von Zwangsgeldern, die der Kammer aus verschiedenen, vergleichbaren Verfahren bekannt sind, lassen die Darlegungen von auf den Einzelfall bezogenen Umständen vermissen, die für die Bemessung der jeweiligen Zwangsgeldandrohung eine Rolle gespielt haben könnten. Solche lassen sich dem Bescheid jedenfalls nicht entnehmen. Auch im Übrigen kann die Kammer nicht nachvollziehen, von welchen Kriterien der Antragsgegner im vorliegenden Fall bei der Festlegung der Höhe der Zwangsgelder sich maßgeblich hat leiten lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertentscheidung ergeht nach §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Ziffer 1.6.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach war für das Verfahren als Streitwert die hälftige Summe der angedrohten Zwangsgelder festzusetzen.