Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2014

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 25.03.2014 – VG 7 K 181/10.A

7. Kammer

Tenor§

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2010 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Afghanistan vorliegt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Beklagte zu 1/4; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt zuletzt noch die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.

Nach eigenen Angaben wurde der Kläger am XXX.XXX 1993 in der Provinz Herat, Afghanistan, geboren. Er besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit Tadschike, und ist ledig. Seinem Vorbringen gemäß verließ er im Alter von drei Jahren zusammen mit seinen Eltern Afghanistan und lebte seither im Iran. Dort ging er sieben Jahre zur Schule, hat aber keinen Beruf erlernt. Nachdem die Familie, so die weiteren Angaben des Klägers, etwa Anfang 2009 vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden war, kehrte sie nach etwa 30 bis 40 Tagen wieder in den Iran zurück. Von dort aus reiste der Kläger zusammen mit seinem jüngeren Bruder über die Türkei und Griechenland am 23. September 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier einen Asylantrag. Zur Begründung gab er an, die Familie habe in Afghanistan als Iraner gegolten und sei von nationalistischen Gruppen um Geld erpresst worden. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 18. Januar 2010 gab der Kläger ergänzend an, er habe sich zusammen mit seinem Bruder allein auf den Weg nach Europa gemacht, weil seine Eltern über Indien nach Australien hätten weiterwandern wollen. Zunächst hätte sein Vater, Goldschmied von Beruf, sein Geschäft in Afghanistan verkaufen wollen. Im Iran habe die Familie Probleme gehabt. Er, der Kläger, habe wegen seiner langen Haare und seiner Arbeit in einem Modegeschäft als unislamisch gegolten. Als festgestellt worden sei, dass sich die Familie im Iran illegal aufgehalten habe, sei man gezwungen worden, das Land zu verlassen. Zurück in Afghanistan habe sein Vater Drohanrufe erhalten; er sei aufgefordert worden, 200.000 Dollar zu zahlen, sonst sei das Leben der Familie in Gefahr. Daraufhin habe man Afghanistan wieder verlassen. In Afghanistan lebten keine weiteren Verwandten mehr.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2010, zugestellt am 26. Februar 2010, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte ferner fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Ferner verneinte das Bundesamt das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.). Schließlich drohte es dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an, sofern er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides verlassen habe; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

Der Kläger hat am 6. März 2010 Klage erhoben. Er trägt vor: Er habe sich nach der Abschiebung durch den Iran lediglich etwa 40 Tage in Afghanistan aufgehalten. Bei einer Rückkehr dorthin sei er völlig auf sich allein gestellt und könne dort nicht überleben. Im Iran habe er als unislamisch gegolten, man habe ihm vorgeworfen, das Christentum verbreiten zu wollen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als seine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG und die Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in der seit dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: n.F.) beantragt war.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2010 festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 27. April 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu seinen Fluchtgründen informatorisch befragt worden; hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten und der Ausländerbehörde übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Afghanistan; daher bedarf es keiner weitergehenden Prüfung, ob sich auch aus § 60 Abs. 5 AufenthG ein solches Abschiebungsverbot ergibt.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der seit dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: n.F.) bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Danach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder aus humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens 6 Monate ausgesetzt wird. Eine solche Anordnung besteht für afghanische Staatsangehörige derzeit nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG n.F. angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer ex¬tremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 10 C 24.10 -, NVwZ 2012, 451).

Wann solche allgemeinen Gefahren insbesondere im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Ausländer im Abschiebezielstaat erwarten, vor allem die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167). Das Erfordernis des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (Bayerischer VGH, Urteil vom 15. März 2013 - 13a B 12.30292, 13a B 12.30325 -, juris Rn. 34 m. w. N.).

Gemessen an diesen Voraussetzungen kann der Kläger einen Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für sich in Anspruch nehmen. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Afghanistan vom 4. Juni 2013, dort Seite 18, ist die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gelte dies naturgemäß verstärkt. Diese können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Lagebericht, S. 5). Allgemein ist die wirtschaftliche Situation in Afghanistan durch eine hohe Arbeitslosigkeit geprägt, die durch vielfältige Naturkatastrophen wie Trockenzeiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen verstärkt wird.

Dennoch geht eine inzwischen gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass sich für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige im Allgemeinen derzeit keine extreme Gefahrenlage ergibt, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (Bayerischer VGH, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -, juris, jedenfalls für die Rückkehrer in den Raum Kabul; ebenso nunmehr auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, juris, selbst bei beruflich nicht besonders qualifizierten Personen). Dieser Rechtsprechung hat sich das erkennende Gericht angeschlossen und hält auch weiterhin an ihr fest. Allerdings betrifft die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung durchweg solche Fallgestaltungen, in denen der jeweilige Asylsuchende seit seiner Geburt sich bis zu seiner Ausreise mehr oder weniger durchgehend in Afghanistan aufgehalten hat. Ihm sind die dortigen Verhältnisse sowohl in örtlicher als auch in gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht vertraut. Im Falle des Klägers des hier zur Entscheidung stehenden Verfahrens liegen die Dinge jedoch grundlegend anders. Zwar wurde der Kläger in Afghanistan geboren, jedoch verließ er sein Herkunftsland zusammen mit seinen Eltern bereits im Alter von drei Jahren in Richtung Iran und kehrte später im Alter von 16 Jahren nur für etwa 30 bis 40 Tage nach Afghanistan zurück, um sodann wieder in den Iran zurückzukehren und vor dort aus seine Reise nach Europa zu beginnen. Er hat somit die ihn in seiner Persönlichkeit und seiner sozialen Kompetenz prägenden Lebensjahre außerhalb Afghanistans verbracht. Er ist im Iran 7 Jahre zur Schule gegangen und hat sodann dort in einem Modegeschäft gearbeitet. An der Richtigkeit dieses vom Kläger geschilderten Sachverhalts in den wesentlichen Punkten hat das Gericht keine Zweifel. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung mit der Dolmetscherin, wie diese ausdrücklich bestätigt hat, auf Farsi, also auf Persisch, verständigt. Bei dieser Sachlage ist der Kläger jedoch mit den örtlichen Gegebenheiten und den gesellschaftlichen und sozialen Strukturen in Afghanistan in keiner Weise vertraut. Die ersten drei Lebensjahre können in dieser Hinsicht ebenso wenig prägend sein wie der extrem kurze spätere Zeitraum vom 30 bis 40 Tagen. Ist aber schon die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung und - verstärkt - für Rückkehrer, die mit den dortigen Gegebenheiten vertraut sind, eine tägliche Herausforderung, so besteht für Menschen, die außer der afghanischen Staatsangehörigkeit überhaupt keine persönlichen Verbindungen zu Afghanistan haben, eine extrem hohe Gefahr, dass sie alsbald nach der Einreise zumindest mit schweren gesundheitlichen Gefahren konfrontiert werden, weil sie kaum in der Lage sind, die notwendige Grundversorgung für sich sicherzustellen. Denn die im Lagebericht des Auswärtigen Amtes geschilderte tägliche Herausforderung kann nur ansatzweise gemeistert werden, indem der Rückkehrer entweder sich mit den dortigen notwendigen Überlebensstrategien jedenfalls im Grundsatz auskennt oder in Afghanistan in irgendeiner Form über persönlichen Rückhalt verfügt, mit dessen Hilfe er zumindest die ersten Wochen und Monate überstehen kann. Beides steht dem Kläger nicht zur Seite. Insbesondere fehlt es für ihn in Afghanistan an persönlichen Beziehungen, an die er anknüpfen könnte. Seine Eltern sind mit ihm in den Iran ausgereist und wollten von dort aus über Indien weiter nach Australien reisen. Zu ihnen hat er keinen Kontakt mehr, er hat somit über deren Verbleib keine Kenntnis. Der mit ihm ausgereiste jüngere Bruder lebt zwischenzeitlich, offenbar im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, bei einem Onkel in Hamburg. Weitere Verwandte hat der Kläger in Afghanistan nicht. Er hatte in seinem bisherigen Leben naturgemäß auch keine Gelegenheit, sonstige soziale Kontrakte in Afghanistan aufzubauen. Da der Kläger schließlich auch über keine Berufsausbildung verfügt, die ihn selbst ohne Unterstützung von außen auf dem Arbeitsmarkt als gefragt erscheinen lässt, besitzt er kaum eine Chance, auf sich allein gestellt auch nur kurzfristig zu überleben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 und 2 VwGO sowie auf § 83b AsylVfG i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.