Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2014
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Gerichtsbescheid vom 03.04.2014 – VG 4 K 1228/11
4. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der am 6. Mai 1990 geborene Kläger, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 15. Januar 1996 mit seiner Familie über den Flughafen XXX in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. August 1996 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 02. Dezember 2002 - 8 K 1950/96.A - ab.
Der Kläger ist während seines Aufenthalts in Deutschland wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister des Bundesamtes für Justiz vom 21. März 2011 weist 7 Eintragungen wegen verschiedener Straftaten, darunter zwei Verurteilung wegen räuberische Erpressung und Körperverletzung, drei Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung, auf. Unter Nr. 7 ist dort die letzte Verurteilung durch das Amtsgericht XXX vom 26. Juli 2010 wegen gefährlicher Körperverletzung aufgeführt. Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 6. März 2013 ist zu den bisherigen Verurteilungen die Verurteilung des Kläger durch das Jugendschöffengericht Bernau vom 30. Juni 2011 wegen Raub, Bedrohung, Körperverletzung und Beleidigung unter Einbeziehung der Entscheidung vom 24. November 2008 zu einer Einheitsjugendstrafe in Höhe von 1 Jahr und 8 Monaten hinzugetreten. Der Kläger verbüßt zurzeit in der JVA XXX eine Jugendstrafe. Voraussichtliches Strafende ist der 29. September 2014.
Mit Schreiben vom 28. November 2006, 4. Juni 2008 und 11. Februar 2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung der Duldung bzw. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 104a Abs. 2, 23 Abs. 1, 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. dem Bleiberechtsbeschluss der IMK vom 17. November 2006, Erlass-Nr. 09/2006 des Landes Brandenburg vom 08. Dezember 2006. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch das Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 3. August 2007 sei seine Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten vom 11. Oktober 2006 einbezogen und in die Erbringung von 60 Arbeitsstunden umgewandelt worden. Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe könne ihm nicht mehr entgegengehalten werden. Zwischenzeitlich sei er in Deutschland so stark verwurzelt, dass seine zwangsweise Rückführung in die Türkei einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellen würde. Er könne türkisch zwar einigermaßen verstehen, aber kaum sprechen. Seine Muttersprache sei deutsch. Die Arbeitgeber, bei denen er sich vorgestellt habe, verlangten einen Aufenthaltstitel.
Mit Bescheid vom 14. April 2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Die diversen von dem Kläger begangenen Straftaten ließen keine positive Integrationsprognose zu. Das Verhalten des Klägers lasse keine positive Entwicklung erkennen. Es sei auch nicht erkennbar, dass er sich nach seiner Schulausbildung um einen Ausbildungsplatz bzw. um eine Arbeitsaufnahme bemüht habe. Im Übrigen erfülle der Kläger nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 22 bis 24, 25 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Dem Kläger könne auch keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, da seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht unmöglich sei. Zwar sei der Kläger derzeit nicht im Besitz eines gültigen Passes. Dies habe jedoch nicht die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Ausreise zur Folge. Die Passbeschaffung bzw. Verlängerung des Passes sei möglich. Des Weiteren sei auch die Erteilung eines Laisser-Passer zur einmaligen Ausreise möglich. Zudem habe er die Passlosigkeit selbst zu vertreten, da er sich nicht nachweislich um die Verlängerung des Passes bemüht habe. Die Ausreise des Klägers sei auch nicht aus rechtlichen Gründen im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unmöglich. Er habe sich im Bundesgebiet kaum integriert und die durch das Amtsgericht XXX gewährte Chance - Umwandlung einer Jugendstrafe in die Verurteilung zur Erbringung von Arbeitsleistungen -, seine Lebensverhältnisse zu ändern, in keiner Weise genutzt. Vielmehr habe er erneut Straftaten begangen, obwohl ihm bekannt sei, dass er damit seinen weiteren Aufenthalt gefährde.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 28. April 2011 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2011 zurückwies. Ergänzend wurde darin ausgeführt, dass das Verhalten des Klägers eindeutig zeige, dass er nicht gewillt sei, die Rechtsordnung in Deutschland zu respektieren. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei nicht eröffnet, da dies einen rechtmäßigen Aufenthalt und ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts voraussetze. Eine durch Art. 8 EMRK geschützte Verwurzelung im Bundesgebiet könne daher während Zeiten, in denen der Ausländer nicht über ein Aufenthaltsrecht, sondern nur über eine Duldung verfüge, grundsätzlich nicht entstehen. Der Kläger sei während der gesamten Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik Deutschland nie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen. Seit seiner Einreise im Jahr 1996 sei sein Aufenthalt bis zum Abschluss des Asylverfahrens nur gestattet gewesen. Seit 2003 sei er im Besitz einer Duldung, welche regelmäßig verlängert worden sei. Ein schutzwürdiges Vertrauen in einen längeren Aufenthalt könne daraus nicht erwachsen. Von einer Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse und einer Entwurzelung hinsichtlich seines Heimatlandes in dem Umfang, dass er als „faktischer Inländer“ gelten würde, könne nicht gesprochen werden.
Der Kläger hat am 19. Dezember 2011 die vorliegende Klage erhoben.
Er nimmt Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2011 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 104 a Abs. 2, 22 bis 25 AufenthG. Der die Aufenthaltserlaubnis ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen, denen sich das Gericht anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ein rechtliches Ausreisehindernis i. S. v. § 25 Abs. 5 AufenthG auf der Grundlage des von Art. 8 EMRK gestützten Rechts auf Achtung des Privatlebens kommt nur bei einem rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet und einem schutzwürdigen Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht. Die Zeit der Aufenthaltsgestattung ist auf die Dauer eines rechtmäßigen Aufenthalts nicht anzurechnen, § 55 Abs. 3 AsylVfG. Auch die dem Kläger in der Vergangenheit lediglich erteilten Duldungen vermögen die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes nicht zu begründen. Die Vielzahl und Schwere der von dem Kläger begangenen Straftaten sprechen gegen seine soziale Integration und rechtfertigen einen Eingriff in sein Privatleben in Gestalt aufenthaltsbeendender Maßnahmen aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.