Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2014
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 20.10.2014 – VG 5 L 269/14
5. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 78.022,67 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Antragstellerin ist gesetzliches Mitglied des Wasser - und Bodenverbandes xxx“; sie begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Erhebung eines Beitrags durch den Verband, der die im Verbandsgebiet liegenden Gewässer zweiter Ordnung unterhält und bewirtschaftet. Die ihm dadurch entstehenden Kosten verteilt der Verband entsprechend der Größe der Fläche der zum Verband gehörenden Grundstücke auf die beitragspflichtigen Mitgliedsgemeinden.
Am 21. Februar 2011 beschloss die Verbandsversammlung des Gewässerunterhaltungsverbandes die „Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes xxx“ – Verbandssatzung 2011. Nach § 1 Abs. 4 dieser Verbandssatzung 2011 umfasst das Verbandsgebiet die Gemeindegebiete der Mitgliedsgemeinden gemäß Anlage 1 der Satzung mit Ausnahme der Flächen der Gewässer I. Ordnung. Die Mitglieder haben dem Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten Beiträge zu leisten; über die Höhe des Beitragssatzes pro Hektar Verbandsfläche entscheidet die Verbandsversammlung im Rahmen des Haushaltsbeschlusses für das jeweils folgende Jahr, § 26 Abs. 1, 3 Verbandssatzung 2011.
Am 30. Juli 2013 erließ das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV) einen Bescheid, demzufolge zur Führung aller Geschäfte des Verbandsvorstandes des Wasser- und Bodenverbandes xxx ab dem 01. August 2013 ein Beauftragter gemäß § 77 Satz 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) bestellt wurde. Zugleich ordnete die Aufsichtsbehörde die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Der Begründung des Bescheides zufolge hatte der Beauftragte insbesondere Maßnahmen „zur Herstellung der Liquidität, zur Erhöhung der Einnahmen und Senkung der Ausgaben“ zu ergreifen.
Das MUGV erließ im Rahmen der ihm obliegenden Rechtsaufsicht über den Wasser - und Bodenverband unter dem 13. Dezember 2013 folgenden weiteren Bescheid:
„1. Zur Führung des Geschäfts „Festsetzung des Nachtragshaushalts 2013“, das der Verbandsversammlung des Wasser - und Bodenverbandes xxx obliegt, wird mit sofortiger Wirkung ein Beauftragter gemäß § 77 S. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) bestellt. Als Beauftragter wird…
2. Die sofortige Vollziehung der Entscheidung zu 1. wird angeordnet.“
Zur Begründung hieß es in der Entscheidung: Die Beauftragtenbestellung sei zur Übernahme des Geschäftes „Festsetzung des Nachtragshaushaltes 2013“ erforderlich. Es habe sich erwiesen, dass die Verbandsversammlung nicht in der Lage sei, die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung in der erforderlichen Höhe zu schaffen. Ein milderes Mittel als die Beauftragtenbestellung für diese Aufgabe komme aufgrund des nahen Jahresendes nicht in Betracht, um sicherzustellen, dass die Mitglieder in der derzeitigen Zusammensetzung die Kosten der Altverbindlichkeiten tragen würden. Außerdem stelle die Beauftragtenbestellung im genannten Umfang ein relativ mildes Mittel dar, da lediglich eine Einzelbefugnis der Verbandsversammlung einmalig ersetzt werde.
Am 20. Dezember 2013 erging durch den Landesbeauftragten der Festsetzungsbeschluss zum Nachtragshaushalt 2013, mit dem ein Flächenbeitrag i. H. von 53,75 €/ha. festgesetzt wurde. Dieser Flächenbeitragssatz setzte sich zusammen aus einem Anteil i.H. von 14,05 €/ha. zur Deckung der laufenden Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr 2013 und einem Anteil i. H. von 39,70€/ha zur Deckung von Altverbindlichkeiten aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung.
Mit Beitragsbescheid vom 26. Februar 2014 wurde die Antragstellerin für eine Beitragsfläche von 5.806,3379 ha., in der Anlage zum Beitragsbescheid als „Umlagefläche“ bezeichnet, zu einem Jahresbeitrag für das Jahr 2013 in Höhe von 312.090,66 € unter Zugrundelegung des vom Landesbeauftragten festgesetzten Beitragssatzes i. H. von 53,75 €/ha veranlagt. Der Beitrag 2013 setzt sich entsprechend den zuvor genannten Festsetzungen nach der Bescheidbegründung zusammen aus 2 Teilbeträgen:
a) einem Anteil zur Deckung der laufenden Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung für das Wirtschaftsjahr 2013 i.H.v. 14,05 €/Hektar (Teilbetrag 2013 I) und
b) einem Anteil zur Deckung der Altverbindlichkeiten aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung i.H.v. 39,70 €/Hektar (Teilbetrag 2013 II).
Der Teilbetrag I für das Jahr 2013 basiert auf den Kosten zur Deckung der laufenden Aufwendungen im Jahr 2013 im Zusammenhang mit den für die Gewässerunterhaltung II. Ordnung bereitgehaltenen Ressourcen und nur zu einem kleinen Teil auf den für die tatsächliche Durchführung von Gewässerunterhaltungsarbeiten entstandenen Kosten. Der Teilbetrag II für das Jahr 2013 resultiert aus den in den letzten Jahren bis zum 31. Dezember 2013 aufgelaufenen Altverbindlichkeiten aus dem Bereich der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung nach den Berechnungsgrundlagen des Verbandes bis zum 31. Dezember 2013 und basiert auf den in Sonderrechnungen ermittelten und im Nachtragshaushalt 2013 beschlossenen Kosten zur Deckung von in den Jahren 2009-2013 angefallenen, aber nicht durch Einnahmen aus Flächenbeiträgen gedeckten sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit den für die Gewässerunterhaltung II. Ordnung bereitgehaltenen Ressourcen, auf tatsächlichen bzw. aufgrund verlorener Prozesse drohenden Gerichtskosten und Rückzahlungsverpflichtungen von Flächenbeiträgen aus der Gewässerunterhaltung II. Ordnung sowie auf ebenfalls im Nachtragshaushalt 2013 beschlossenen, im Zusammenhang mit der Gewässerunterhaltung II. Ordnung stehenden Zinskosten und Rückzahlungsverpflichtungen von seitens des Verbandes eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten.
Der Widerspruch vom 12. März 2014 und der zugleich gestellte Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wurden vom Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2014 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat am 13. Mai 2014 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und am selben Tag Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist (Az.: VG 5 K 563/14). Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Heranziehung zu dem streitgegenständlichen Flächenbeitrag. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Zuständigkeit des Landesbeauftragten zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides. Die Antragstellerin habe gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2013 betreffend die Bestellung eines Beauftragten vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben (VG 4 K 75/14), über die noch nicht entschieden worden sei. Darüber hinaus würden der Antragstellerin öffentlich–rechtliche Rückerstattungsansprüche zustehen, die bis zum heutigen Tage nicht ausgeglichen worden seien. Auch sei eine Gefährdung der Finanzierung öffentlicher Aufgaben durch das schwebende Rechtsbehelfsverfahren nicht zu erwarten, da der Antragsgegner bereits seit einem Jahr seine Tätigkeit eingestellt und das angestellte Personal entlassen habe.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage zum Aktenzeichen VG 5 K 563/14 gegen den Beitragsbescheid vom 26. Februar 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 22. April 2014 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin verweist auf die satzungsrechtlichen Grundlagen. Sie hält den Beitragsbescheid für rechtmäßig. Sie führt aus: Der Landesbeauftragte habe auf gesetzlicher Grundlage in Verbindung mit dem Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 13. Dezember 2013 anstelle der Verbandsversammlung am 20. Dezember 2013 den Nachtragshaushalt 2013 festgesetzt sowie eine Entscheidung über die Höhe des Beitragssatzes getroffen. Auf der Grundlage des Bescheides des zuvor genannten Ministeriums vom 30. Juli 2013 habe dieser auch im Rahmen seiner Befugnis zur Führung der Geschäfte des Verbandsvorstandes den streitgegenständlichen Beitragsbescheid erlassen dürfen. Mit Blick auf das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 5. Dezember 2013 gelte bis zu der in § 1 Abs. 3 S. 2 GUVG n.F. angeordneten Satzungsänderung, mit welcher das Verbandsgebiet zum 1. Januar 2014 nach Einzugsgebieten zu bestimmen sei, das durch die genehmigte Satzung festgelegte Verbandsgebiet. Soweit die Antragstellerin Klage gegen den bereits genannten Bescheid des MUGV vom 13. Dezember 2013 erhoben habe, komme es hierauf wegen des angeordneten Sofortvollzugs mangels aufschiebender Wirkung dieser Klage nicht an. Die von der Antragstellerin behaupteten öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsansprüche würden die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides nicht berühren, insbesondere eine „Erfüllungswirkung“ bezüglich des streitgegenständlichen Bescheides nicht begründen. Unzutreffend sei weiter, dass der von der Antragsgegnerin vertretene Verband seit einem Jahr seine Tätigkeit eingestellt und das angestellte Personal entlassen habe. Vielmehr habe der von der Antragsgegnerin vertretene Verband entgegen der Darstellung der Antragstellerin auch während des Jahres 2013 sehr wohl seine gesetzliche Pflichtaufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung erfüllt. Der Teilbetrag 2013 I diene der Finanzierung dieser Aufgabenerfüllung. Soweit der Teilbetrag 2013 II der Deckung von Altverbindlichkeiten aus der gesetzlichen Pflichtaufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung diene, was so aus der Begründung des Bescheides sowie aus dem Nachtragshaushalt 2013 ersichtlich sei, ergebe sich schon aus § 28 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz, dass die Verbandsmitglieder verpflichtet seien, dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sei. Hierzu gehörten auch Altverbindlichkeiten aus der Erfüllung der Pflichtaufgabe der Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung, die durch Mitgliedsbeiträge gedeckt werden müssten.
Die Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen.
II.
A.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
I.
Er ist gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin in ihrem Widerspruchsschreiben den nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den der Landesbeauftragte im Widerspruchsbescheid vom 22. April 2014 abgelehnt hat.
II.
Der Antrag ist allerdings unbegründet.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 S. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts in diesem Sinne sind nur gegeben, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren beschränkten Umfang geprüft wird. Dabei ist regelmäßig von der Gültigkeit der einer Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzung auszugehen. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender Satzungsfehler sowie die Prüfung spezieller Einwände der Antragsteller gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen der Antragsteller dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (st. Rspr., vgl. z.B. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. September 1996 – 2 B 53/96). In den Blick zu nehmen ist dabei auch, dass Abgabenbescheide nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, damit schwebende Rechtsbehelfsverfahren die Finanzierung öffentlicher Aufgaben nicht gefährden. Diese grundsätzliche Wertung darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs immer schon dann anzuordnen ist, wenn der Fall eine im Eilverfahren nicht zu klärende Frage aufwirft. Vielmehr ist dem Rechtsschutzsuchenden auch in diesem Fall zuzumuten, die Abgaben zunächst einmal zu zahlen. Das gilt umso mehr, als der Betroffene sicher sein kann, gezahlte Abgaben zurückzuerhalten, falls sich die Abgabenerhebung in der Hauptsache als rechtswidrig erweist. Etwaigen, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) nicht zu vereinbarenden, unzumutbaren Ergebnissen für den Adressaten, die sich durch die eingeschränkte Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung ergeben können, wird durch die Härteklausel des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO vorgebeugt (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. November 2009 – 9 S 25.09 – juris Rdnr. 7).
Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes ist hier vorläufiger Rechtsschutz nicht zu gewähren, weil nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Beitragsbescheid vom 26. Februar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 22. April 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind.
1.
a)
Formelle Mängel, etwa weil die funktionell und damit sachlich unzuständige Behörde gehandelt hätte, sind nicht ersichtlich (zur Rügemöglichkeit funktioneller Unzuständigkeit Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 1992 – 1 S 1131/90 –, juris). Vorliegend beruht die sachliche Zuständigkeit des Landesbeauftragten für den Bescheiderlass auf § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i. V. mit § 77 Wasserverbandsgesetz (WVG) und dem Bescheid des MUGV vom 30. Juli 2013, wonach unter Anordnung sofortiger Vollziehung (Nr. 2 des Bescheides) zur Führung aller Geschäfte des Verbandsvorstandes des Wasser- und Bodenverbandes „xxx“ ab dem 01. August 2013 ein Beauftragter bestellt wurde. Zufolge § 77 Satz 1 WVG kann die Aufsichtsbehörde, als solche handelt gemäß § 72 Abs. 1 WVG i. V. mit § 1 der Verordnung über die zuständige Behörde für die Rechtsaufsicht über die Gewässerunterhaltungsverbände das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium – hier das MUGV, als „ultima ratio“ einen Beauftragten bestellen, wenn und solange die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbands es erfordert. Dieser führt alle oder einzelne Geschäfte des Verbands oder eines Verbandsorgans auf Kosten des Verbands. Nichtigkeitsgründe hinsichtlich dieser Bestellung i. S. von § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg i. V. mit § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz (des Bundes) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
b)
Der Landesbeauftragte hat auch mit dem in Rede stehenden Erlass eines Beitragsbescheides ein Geschäft des Verbandsvorstandes des Gewässerunterhaltungsverbandes wahrgenommen. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 WVG und § 16 Abs. 1 der Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „xxx“ vom 08. Juni 2011 (Verbandssatzung 2011) obliegen dem Verbandsvorstand, dessen Geschäfte der Landesbeauftragte führte, alle Geschäfte des Verbands, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung berufen ist. Dem Vorstand obliegen mithin alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Verbands, wozu insbesondere der Vollzug der von der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse gehört (vgl. Brüning in: Reinhardt/Hasche, WVG, § 54 Rdnr. 4). Zum Vollzug zählt zweifellos auch der Erlass von Beitragsbescheiden, die zur Erfüllung der dem Gewässerunterhaltungsverband obliegenden Aufgaben erforderlich sind, § 28 Abs. 1 WVG. Der Erlass von Bescheiden ist nach dem abschließenden Katalog in § 47 Abs. 1 WVG und § 9 Abs. 1 Verbandssatzung 2011 hingegen nicht Aufgabe der Verbandsversammlung.
2.
Auch begegnet die vom Landesbeauftragten als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung herangezogene und bereits benannte Verbandssatzung 2011, die in der Sitzung der Verbandsversammlung am 21. Februar 2011 beschlossen und durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz gemäß Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 genehmigt sowie im „Amtsblatt für Brandenburg“, Nr. 36, vom 14. September 2011 bekanntgemacht wurde, hinsichtlich ihrer äußeren und inhaltlichen Wirksamkeit unter Beachtung des im vorliegenden Verfahren eingeschränkten Prüfungsmaßstabs keinen durchgreifenden Bedenken.
3.
Rechtsgrundlage für die streitige Beitragserhebung ist hier § 28 Abs. 1 WVG, § 26 Abs. 1 i. V. mit § 27 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 Verbandssatzung 2011. Danach haben die Mitglieder (§ 2 Abs. 1 Verbandssatzung 2011 i. V. mit Anlage 1 – Mitgliederverzeichnis des Wasser – und Bodenverbandes „xxx“) dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Antragstellerin ist auch ausweislich der Anlage zu § 1 GUVG Nr. 16 Ziff. 29 gesetzliches Mitglied des nunmehr von der Antragsgegnerin vertretenen Gewässerunterhaltungsverbandes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG. Die Beitragslast („Bemessung der Beiträge“) für die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verbandssatzung 2011 wahrzunehmenden Aufgaben bestimmt sich gemäß § 80 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz – BbgWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 2004 (GVBl. I, 2005, 50) nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BbgWG ist das Verbandsgebiet der Gewässerunterhaltungsverbände flächendeckend.
a)
Anders als noch in § 1 Abs. 3 der Verbandssatzung vom 14. Dezember 1993 - VS 93/96, wonach satzungsmäßiges Verbandsgebiet ausweislich § 1 Abs. 3 VS 93/96 das dort näher beschriebene "Niederschlagsgebiet“ war, liegt der streitgegenständlichen Beitragserhebung vorliegend nicht (mehr) die VS 93/96 zu Grunde sondern die o.g. Verbandssatzung 2011. Zufolge § 1 Abs. 4 Verbandssatzung 2011 umfasst das Verbandsgebiet die Gemeindegebiete der Mitgliedsgemeinden gemäß Anlage 1 der Satzung mit der Maßgabe, dass Flächen der Gewässer I. Ordnung vom Verbandsgebiet ausgenommen sind. Gemäß § 1 Abs. 5 der Verbandssatzung 2011 ergeben sich die genauen Grenzen dieses Verbandsgebietes im Einzelnen aus der Karte in Anlage 3, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit Städte und Gemeinden Mitglied in mehreren Wasser - und Bodenverbänden sind, sind alle in diesen Gemeinden gelegenen Grundstücke, die der Unterhaltungszuständigkeit des Wasser- und Bodenverbandes „xxx“ unterliegen, in der Anlage 2, die nicht Bestandteil der Satzung ist, durch Flur- bzw. Flurstücksverzeichnis näher konkretisiert (§ 1 Abs. 4 S. 2 und 3 Verbandssatzung 2011).
b)
Zwar ist das Verbandsgebiet in der Satzung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 GUVG in der durch das nach seinem Art. 2 zum 01. Oktober 2013 in Kraft getretene erste Gesetz zur Änderung des GUVG vom 05. Dezember 2013 (GVBl. I/13, Nr. 39) geänderten Fassung nach Einzugsgebieten zu bestimmen, wobei zufolge Satz 3 der Bestimmung Einzugsgebiet im Sinne dieses Gesetzes das durch Wasserscheiden abgegrenzte oberirdische Gebiet, aus dem Wasser einem bestimmten oberirdischen Gewässer oder Gewässerabschnitt zufließt, ist. Soweit nach § 1 Abs. 4 Verbandssatzung 2011 das Verbandsgebiet noch die Gemeindegebiete der Mitgliedsgemeinden und nicht das Einzugsgebiet umfasst, mithin Verbandsgebiet und Einzugsgebiet nicht identisch sind, kommt dem für den in Rede stehenden Beitragszeitraum 2013 allerdings keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, da das Verbandsgebiet erst mit Wirkung vom 01. Januar 2014 nach Einzugsgebieten zu bestimmen ist, § 1 Abs. 3 Satz 2 GUVG, und bis zum Inkrafttreten der Satzungsänderung nach dem genannten Satz 2 das durch die genehmigte Satzung festgelegte Verbandsgebiet „gilt“, § 1 Abs. 2 Satz 8 GUVG.
4.
Rechtliche Bedenken gegen die Festsetzung des Beitragssatzes durch den Landesbeauftragten sind nicht vorgetragen und bestehen auch in der Sache nicht.
a)
Soweit über die Höhe des Beitragssatzes pro Hektar Verbandsfläche für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung grundsätzlich allein die Verbandsversammlung im Rahmen des Haushaltsbeschlusses für das jeweils folgende Jahr und nicht etwa der Vorstand des Wasser- und Bodenverbandes entscheidet, § 26 Abs. 3 Verbandssatzung 2011, folgt aus dem Umstand, dass hier der mit Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 30. Juli 2013 zunächst zur Führung aller Geschäfte des Verbandsvorstands des Gewässerunterhaltungsverbandes bestellte Landesbeauftragte den Festsetzungsbeschluss zum Nachtragshaushalt 2013 gefasst hat, nicht eine formelle Fehlerhaftigkeit des festgesetzten Beitragssatzes. Denn die Aufsichtsbehörde hat im Wege der Rechtsaufsicht gemäß § 77 Satz 1 WVG auch zur Führung des Geschäfts „Festsetzung des Nachtragshaushalts 2013“ - also zur Führung eines einzelnen Geschäfts des Verbands - mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 13. Dezember 2013 einen Beauftragten bestellt. Ausweislich der Begründung hatte der Beauftragte „durch einen Nachtragshaushalt 2013 den Beitragssatz in einer Höhe festzusetzen, die sämtliche Verbindlichkeiten im pflichtigen Bereich umfasst, um die Handlungsfähigkeit des Verbandes sicherzustellen“. Entsprechend seiner Bestellung hat der Beauftragte mit Festsetzungsbeschluss zum Nachtragshaushalt 2013 vom 20. Dezember 2013 auf der Grundlage des Haushaltsplans 2013 – Nachtrag einen Beitragssatz i. H. von 53,75 €/ha. festgesetzt.
b)
Die unsubstantiierten Ausführungen der Antragstellerin geben keinen Anlass – schon gar nicht im Rahmen des im vorläufigen Rechtsschutzverfahrens einzuhaltenden summarischen Prüfungsmaßstabs, diesen Beitragssatz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als materiell rechtswidrig anzusehen: Ausweislich des o. g. Festsetzungsbeschlusses zum Nachtragshaushalt 2013 dient ein Anteil i. H. von 14,05 €/ha. zur Deckung der laufenden Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr 2013 und ein Anteil i.H. von 39,70 €/ha als abgeschätzter Betrag zur Deckung der im pflichtigen Aufgabenbereich aufgelaufenen Altverbindlichkeiten aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung.
c)
Der Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung darf allerdings nur so hoch sein, dass das Beitragsaufkommen die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung nicht übersteigt. Dabei ist die gerichtliche Kontrolle selbst im Hauptsacheverfahren auf die Frage beschränkt, ob der Beitragssatz im Zeitpunkt seiner Festsetzung der Höhe nach vertretbar gewesen ist. Denn die Gerichte haben die Spielräume zu beachten, die den Gewässerunterhaltungsverbänden hinsichtlich der Festsetzung des Beitragssatzes zukommen. Die Gewässerunterhaltungsverbände können in gewissen Grenzen selbst bestimmen, mit welcher (Kosten-)Intensität sie die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung in einem bestimmten Jahr wahrnehmen. Nehmen sie neben der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung noch weitere Aufgaben wahr, haben sie auch einen gewissen Spielraum für die rechnerische Verteilung der Gemeinkosten auf die unterschiedlichen Aufgabenarten. Setzt ein Verband den Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung bereits vor Beginn oder im Verlauf des Beitragsjahres fest, kommt ihm überdies ein Prognosespielraum hinsichtlich der Frage zu, welche Gewässerunterhaltungsmaßnahmen mit welchen Kosten in dem Jahr voraussichtlich anfallen werden. Dies alles ist schon deshalb der umfassenden gerichtlichen Kontrolle entzogen, weil es insoweit "einzig richtige" Lösungen nicht gibt. Gemessen daran ist bei überschlägiger Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beitragssatz für 2013 im Zeitpunkt seiner Festsetzung (20. Dezember 2013) der Höhe nach unvertretbar gewesen ist. Der Beitragssatz erscheint insbesondere nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit deswegen überhöht, weil der Wasser- und Bodenverband nicht nur die laufenden Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr 2013 sondern auch einen abgeschätzten Anteil i. H. von 39,70 €/ha zur Deckung der Altverbindlichkeiten aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung hinzugerechnet hat. Nach der Bescheidbegründung handelt es sich um Kosten zur Deckung von in den Jahren 2009 bis 2013 angefallenen, aber nicht durch Einnahmen aus Flächenbeiträgen gedeckten sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit den für die Gewässerunterhaltung II. Ordnung bereit gehaltenen Ressourcen (Personal, Maschinen, sonstige Infrastruktur, Verwaltung), auf tatsächlichen bzw. aufgrund verlorener Prozesse drohenden Gerichtskosten und Rückzahlungsverpflichtungen von Flächenbeiträgen aus der Gewässerunterhaltung II. Ordnung sowie auf ebenfalls im Nachtragshaushalt 2013 beschlossenen im Zusammenhang mit der Gewässerunterhaltung II. Ordnung stehenden Zinskosten und Rückzahlungsverpflichtungen von seitens des Verbandes eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten. Die Antragstellerin hat nur pauschal gerügt, sie könne die Erhebung völlig ausufernder und unverhältnismäßiger Mitgliedsbeiträge von den Verbandsmitgliedern beruhend auf Fehlleistungen bzw. Fehlentscheidungen in den vergangenen Jahren seitens des Antragsgegners und die dadurch hervorgerufenen Zahlungsverpflichtungen nicht akzeptieren. Ob der Wasser- und Bodenverband sich mit der Erhebung der Teilbeträge I und II noch innerhalb des oben erwähnten weiteren sachlichen Verständnisses der Gewässerunterhaltung bewegt oder dieses überschritten und wie sich das gegebenenfalls auf die Höhe der Beitragssätze ausgewirkt hat, lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht klären; vielmehr ist diese Frage im Hauptsacheverfahren zu untersuchen (vgl. zur Höhe des zulässigen Beitragssatzes auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 – OVG 9 S 10.08, OVG 9 S 45.08 –, juris Rdnr. 23 f.).
d)
Jedenfalls wird hierbei zu bedenken sein, dass sich zufolge § 1 Abs. 3 Satz 2 GUVG mit Wirkung vom 01. Januar 2014 das Verbandsgebiet in der Satzung nach Einzugsgebieten und nicht mehr - wie bisher – gemäß § 1 Abs. 4 Verbandssatzung 2011 nach den Gemeindegebieten der Mitgliedsgemeinden bestimmt. Mithin werden sich die Mitglieds- und Flächenverhältnisse zum 01. Januar 2014 ändern bzw. haben sich diese geändert und erschiene es im Hinblick auf § 28 Abs. 4 WVG, wonach die Beitragspflicht nur insoweit besteht, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben, jedenfalls nicht vorteilsgerecht, ab dem 01. Januar 2014 hinzugetretene Neumitglieder mit „Altverbindlichkeiten“ der „Altmitglieder“ zu belasten. Soweit es sich um Altverbindlichkeiten aus dem pflichtigen Aufgabenbereich handelt, erscheint diese Handhabung sogar vorteilsgerecht, da § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG die Beteiligteneigenschaft daran knüpft, ob die als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen, wozu gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 WVG die Körperschaften des öffentlichen Rechts wie kommunale Gebietskörperschaften gehören, aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben. Zufolge § 8 Abs. 2 WVG sind Vorteile im Sinne des Gesetzes auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen; hierzu gehört insbesondere die Gewässerunterhaltung, § 2 Nr. 1 WVG. Hat also z. B. der Gewässerunterhaltungsverband in den Vorjahren – hier 2009-2013 – Aufwendungen im Zusammenhang mit den für die Gewässerunterhaltung II. Ordnung bereitgehaltenen Ressourcen getätigt, sind dies Vorhalteleistungen, die grundsätzlich umlagefähig sind (vgl. auch Cosack in: Reinhardt/Hasche, WVG § 28 Rdnr. 28). Hinsichtlich der weiteren Kosten aus Vorjahren wie Gerichts- und Zinskosten, Rückzahlungsverpflichtungen sowie Darlehensverbindlichkeiten sei bemerkt, dass die hierfür von den Pflichtmitgliedern eines solchen Unterhaltungsverbands erhobenen Geldleistungen überdies dem Verbandsrecht eigentümliche Verbandslasten sind und keine die Gewährung eines Vorteils voraussetzende "Beiträge" in der engeren Bedeutung dieses Begriffs (ständige Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 – IV C 21.70 –, BVerwGE 42, 210-222). Eine weitere Prüfung insoweit muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wobei die Kammer in ständiger Spruchpraxis bei Anträgen auf Regelung der Vollziehung von Abgabenbescheiden ¼ der streitigen Geldleistung zugrunde legt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013, abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO 20. Aufl. 2014, Anh § 164 Rdnr. 14, Ziff. 1.5).