Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2015
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 02.07.2015 – VG 4 L 356/15.A
4. Kammer
Tenor§
1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D... gewährt.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 760/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2015 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe§
1. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, da die Rechtsverfolgung aus den unter 2. dargelegten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).
2. Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 760/15.A gegen die mit Bescheid vom 22. Mai 2015 ausgesprochene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat Erfolg. Er ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 75 S. 1, 36 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zulässig und zudem begründet.
Für die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist gem. § 36 Abs. 4 AsylVfG maßgebend, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist vorliegend der Fall; die angefochtene Abschiebungsandrohung ist bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig anzusehen.
Eine Abschiebungsandrohung wird gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylVfG dann erlassen, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG soll die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden.
Hieraus folgt, dass die Abschiebungsandrohung eine negative Entscheidung über den Asylantrag voraussetzt. Eine solche ablehnende Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers vom 12. November 2013 liegt jedoch nicht vor. Weder im Tenor des durch den Antragsteller angefochtenen Bescheides vom 22. Mai 2015 noch in einem insoweit gesondert ergangenen Bescheid hat die Antragsgegnerin die Feststellung getroffen, dass ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71a AsylVfG nicht durchgeführt wird. Auch aus den Gründen des angefochtenen Bescheides selbst ergibt sich eine diesbezügliche Entscheidung mit Regelungscharakter nicht. Soweit die Antragsgegnerin hier darauf hinweist, dass „die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides vom 13.02.2014“ bestehen bleibe, jedenfalls „die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG für eine entsprechende Umdeutung des Bescheides“ vorlägen, kann dem nicht gefolgt werden.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 hat die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates - hier Italien - für unzulässig erklärt und die Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid ist wegen des nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-Verordnung) eingetretenen Ablaufs der Überstellungsfrist gegenstandslos geworden, da nunmehr die Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig geworden ist. Von diesem Zuständigkeitsübergang geht auch die Antragsgegnerin aus. Damit entfaltet der in Ziffer 1 des Bescheides vom 13. Februar 2014 enthaltene Tenor keine Rechtswirkungen mehr; er ist nach § 43 Abs. 2 VwVfG gegenstandslos geworden.
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin kommt auch eine Umdeutung dieses Bescheides nach § 47 Abs. 1 VwVfG nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für eine solche auch ungeachtet dessen nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
a) Vorliegend sind die Feststellung der Unzuständigkeit der Antragsgegnerin aufgrund der Dublin-II-Verordnung mit der damit verbundenen Unzulässigkeit des Antrages nach § 27a AsylVfG und die Feststellung nach § 71a AsylVfG, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist, in ihrer Zielsetzung derart unterschiedlich, dass eine Umdeutung nicht in Betracht kommt.
Die Antragsgegnerin beabsichtigte im Rahmen des Bescheides vom 13. Februar 2014 keine Entscheidung über die materielle Durchführung eines weiteren - nationalen - Asylverfahrens. Sie hat bewusst lediglich eine Entscheidung darüber getroffen, dass nicht sie, sondern ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Damit war die Intention der damaligen Entscheidung mit einer Entscheidung über einen Zweitantrag derart wesensverschieden, dass von einer gleichen Zielsetzung im Sinn von § 47 Abs. 1 VwVfG nicht ausgegangen werden kann.
Hiervon ist auch im Hinblick auf die Rechtsfolgen der zu treffenden bzw. getroffenen Entscheidungen auszugehen. Während die Feststellung nach § 27a AsylVfG die Anordnung der Abschiebung in den sicheren Dublin-Staat zur Folge hat (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), ergeht im Falle einer negativen Entscheidung nach § 71a AsylVfG die Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat. Der Unterschiedlichkeit dieser Rechtsfolgen ist sich die Antragsgegnerin auch bewusst, da sie nunmehr, anstatt an der Abschiebungsanordnung nach Italien nach Ablauf der Überstellungsfrist festzuhalten, eine Abschiebungsandrohung in den Tschad erlassen hat.
b) Ungeachtet dessen kann eine Umdeutung nach § 47 Abs. 1 VwVfG auch deshalb nicht vorgenommenen werden, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71a AsylVfG nicht ersichtlich vorliegen und diese Entscheidung mithin auch nicht rechtmäßig hätte ergehen können. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 71a AsylVfG liegt ein Zweitantrag lediglich dann vor, wenn der Ausländer seinen Asylantrag im Bundesgebiet nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26 AsylVfG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, gestellt hat. Dass das Asylverfahren des Antragstellers in Italien bei Antragstellung in Deutschland am 12. November 2013 bereits abgeschlossen war, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Es liegt insoweit lediglich ein Vermerk über eine Mitteilung von italienischer Seite vom 8. April 2015 vor, wonach der Antragsteller bis zum 5. August 2014 in Italien humanitären Schutz genoss. Der Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers ist indes nicht ersichtlich und auch der Antragsgegnerin wohl nicht bekannt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).