Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2015

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 13.10.2015 – VG 2 K 1178/13

2. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin steht als Polizeikommissarin im Dienste des beklagten Landes bei einer Polizeihubschrauberstaffel. Im Zusammenhang mit der Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel von S... nach A... erteilte die Landeseinsatzeinheit der Polizei mit Bescheid vom 26. Mai 2010 der Klägerin die Zusage der Umzugskostenvergütung für den Fall eines späteren Umzugs an den neuen Dienstort innerhalb von fünf Jahren ab Wirksamwerden dieser Zusage. Des Weiteren habe sie ab dem gleichen Zeitpunkt für die Dauer von 18 Monaten Anspruch auf Trennungsgeld gemäß § 3 a der Verordnung über die Gewährung von Trennungsgeld an Beamte im Land Brandenburg (BbgTGV). Nach Verlegung der Dienststelle rechnete die Klägerin für ihre Dienstantrittsreise vom 03. Juni 2010 Reisekosten ab und erhielt im weiteren Verlauf Trennungsgeld für die Monate Juni 2010 bis Januar 2011. Aufgrund ihrer Schwangerschaft wurde die Klägerin ab dem 18. Januar 2011 aus dem Flugdienst genommen und in den Aufbaustab des Polizeipräsidiums P... berufen und war dort bis April 2011 – Beginn des Mutterschutzes – beschäftigt. Während dieses Zeitraums erhielt sie Trennungsgeld. Nach Geburt ihres Kindes am 9. Juni 2011 nahm die Klägerin im Anschluss an die Mutterschutzzeit Elternzeit bis zum 08. Juni 2012 und nahm am 09. Juni 2012 ihre Tätigkeit bei der Hubschrauberstaffel in A... wieder auf. Unter dem 04. August 2012 und 14. Dezember 2012 beantragte die Klägerin die Zahlung von Trennungsgeld für die Monate Juni und Juli 2012 bzw. für die Monate September bis Dezember 2012. Dem Antrag vom 04. August 2012 fügte sie einen ergänzenden Schriftsatz bei, wonach ihr die Zahlung von Fahrkostenerstattung für 18 Monate zugesagt worden sei, wovon sie jedoch erst sechs Monate in Anspruch genommen habe. Mit Bescheid vom 25. Juni 2013 lehnte das Polizeipräsidium P... die weitere Zahlung von Trennungsgeld ab, da der Zeitraum der Bewilligung des Trennungsgeldes am 03. Dezember 2011 abgelaufen sei. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juli 2013 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass sie infolge von Mutterschutz und Elternzeit das Trennungsgeld während des zugesagten Zeitraums nicht vollumfänglich hätte geltend machen können. Ihrem Widerspruch fügte sie einen Antrag auf Bewilligung von Trennungsgeld bei und führte darin aus, dass es ihr bei diesem Antrag nicht um einen Hinderungsgrund nach § 12 BUKG gehe, sondern um eine Unterbrechung (Abordnung nach P..., Mutterschutz, ) der ihr gewährten 18-monatigen Wegstreckenentschädigung im Zuge der Verlagerung der Dienststelle. Des Weiteren gab sie an, seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage bzw. der dienstlichen Maßnahme nicht uneingeschränkt umzugswillig zu sein bzw. auf zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend nicht am Umzug gehindert zu sein. Sie sei an einem Umzug gehindert, da sie ein Grundstück zwecks Errichtung eines Eigenheims in R... erworben habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2013 wies das Polizeipräsidium P... den Widerspruch als unbegründet zurück, da nach Ablauf des Höchstzeitraums für die Bewilligung des Trennungsgeldes zum 03. Dezember 2011 eine Weiterbewilligung nicht möglich sei, da zu diesem Zeitpunkt keine Hinderungsgründe gem. § 12 Abs. 2 BUKG, § 2 Abs. 2 TGV vorlägen.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 lehnte das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg den Antrag der Klägerin, ihr die Restlaufzeit der 18-Monatsfrist für die Trennungsgeldzahlung zu gewähren ab, da Sinn und Zweck der Regelung eine verlängerte Bedenkzeit sei, ggfs. doch noch umzuziehen, was nicht bedeute, dass die 18 Monate tatsächlich auszuschöpfen seien. Während des Beschäftigungsverbots und der Elternzeit seien ihr schließlich keine Fahrkosten zur Dienststelle entstanden.

Die Klägerin hat bereits am 09. Oktober 2013 die vorliegende Klage erhoben.

Sie trägt vor: Der Beklagte habe den Hinderungsgrund der Elternzeit nicht beachtet. Sie habe daher einem Beschäftigungsverbot gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) unterlegen. Diese bundesrechtlich beschränkende Regelung über die Erwerbstätigkeit bezwecke den Schutz von Mutter und Kind in der Elternzeit, weshalb diese Vorschrift einem Beschäftigungsverbot gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 BUKG bzw. § 2 Abs. 2 TGV entspreche. Der Antrag im Widerspruchsverfahren sei falsch ausgelegt worden. Sie habe durchaus einen Hinderungsgrund bzw. einen außergewöhnlichen Härtefall gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BbgTGV geltend machen wollen. Der Beklagte habe ihren Antrag entgegen § 3 Abs. 5 BbgTGV nicht an die oberste Dienstbehörde weitergeleitet und damit sein Ermessen nicht ausgeübt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2013 zu verpflichten, ihr unter Verlängerung des Bewilligungszeitraumes für Trennungsgeld nach § 3 a Brandenburgische Trennungsgeldverordnung für die Zeit von Juni 2012 bis Juni 2013,

hilfsweise

für die Monate Juni, Juli sowie September bis Dezember 2012 entsprechend Wegstreckenentschädigung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Im maßgeblichen Zeitraum, d. h. nach Ablauf der 18 Monate nach dem 03. Dezember 2011, hätten keine Hinderungsgründe gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 BUKG, § 2 Abs. 2 TGV vorgelegen. Elternzeit sei kein Hinderungsgrund i. S. dieser Vorschriften. Sie entspreche auch nicht einem Beschäftigungsverbot. Denn die Klägerin hätte nach dem BEEG auch eine Teilzeitbeschäftigung wählen können und hätte in diesem Fall auch Trennungsgeld erhalten. Ihr Antrag vom 19. Juli 2013 sei ordnungsgemäß behandelt worden. Die Klägerin führe selbst aus, dass sie keine Hinderungsgründe habe geltend machen wollen und nicht umzugswillig sei. Es liege auch kein außergewöhnlicher Härtefall gemäß § 4 Abs. 2 BbgTGV vor, da die Voraussetzungen für Trennungsgeld nach den Regelvorschriften nicht erfüllt seien. Denn es liege keine uneingeschränkte Umzugswilligkeit vor bzw. es bestehe kein Wohnungsmangel am neuen Dienstort. Da sie Trennungsgeld gemäß § 3 a BbgTGV erhalten habe, der abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 BbgTGV gelte, sei § 4 Abs. 2 BbgTGV nicht anwendbar. Die oberste Dienstbehörde, das Ministerium des Innern, sei eingebunden gewesen und habe das Begehren der Klägerin mit Schreiben vom 09. Januar 2014 abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Weiterbewilligung von Trennungsgeld. Der Bescheid des Polizeipräsidiums P... vom 25. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage ist § 3 a Abs. 1 BbgTGV. Danach wird bei nicht nur vorübergehenden Zuteilungen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde (Umsetzung auf Dauer) und Versetzungen im Rahmen des Verwaltungsumbaus mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 BUKG Beamten und Richtern abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 für die Dauer von längstens 18 Monaten auf ihren Antrag Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung nach § 3 Abs. 1 – 3 gewährt. Die Frist beginnt mit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage der Umzugskostenvergütung. Nach Ablauf des Höchstzeitraums nach Absatz 1 Satz 1 kann gem. § 3 a Abs. 5 BbgTGV mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde weiter Trennungsgeld nach den Regelvorschriften gewährt werden, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Hinderungsgrund nach § 12 Abs. 3 BUKG und § 2 Abs. 2 TGV vorliegt.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 10. September 2013 wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Nach Ablauf des Höchstzeitraums von 18 Monaten kommt eine weitere Gewährung von Trennungsgeld nicht mehr in Betracht. Die Frist begann am 04. Juni 2010 nach der Dienstantrittsreise der Klägerin und endete demzufolge am 03. Dezember 2011.

Im maßgeblichen Zeitraum – also zum 03. Dezember 2011 – lagen keine entsprechenden Hinderungsgründe vor. Die Auffassung der Klägerin, wonach ihre Elternzeit von August 2011 bis Juni 2012 bei dem bewilligten Zeitraum von 18 Monaten angerechnet werden müsse, findet in der zugrunde liegenden Verordnung keine Stütze. Eine Anrechnung von Zeiten, während derer Fahrtkostenerstattung nicht in Anspruch genommen wurde bzw. eine Hemmung des Ablaufs der 18-Monatsfrist lässt sich der Vorschrift des § 3a Abs. 1 BbgTGV nicht entnehmen. Des Weiteren stellt Elternzeit – anders als die in § 12 Abs. 3 BUKG genannten Gründe – kein Hindernis für einen Umzug dar. Deshalb wird die Klägerin auch nicht unter Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Klägerin nach dem BEEG während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung hätte wählen können und in diesem Fall für ihre Fahrten zum Dienstort bis zum 3. Dezember 2011 auch Fahrkostenerstattung erhalten hätte. Im Übrigen wurde der Klägerin in dem Schreiben des Ministeriums des Innern vom 9. Januar 2014 der Sinn und Zweck der Regelung erläutert, wonach dem Trennungsgeldempfänger eine verlängerte Bedenkzeit im Hinblick auf einen eventuellen Umzug eingeräumt werden soll. Damit war die oberste Dienstbehörde entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Angelegenheit auch beteiligt.

Eine weitere Verlängerung des Trennungsgeldes gemäß § 4 Abs. 2 BbgTGV kommt ebenfalls nicht in Betracht. Danach kann die oberste Dienstbehörde auf Antrag den Anspruchszeitraum nach Absatz. 1 in außergewöhnlichen Härtefällen verlängern. Die Vorschrift bezieht sich auf § 4 Abs. 1 BbgTGV, wonach der Anspruchszeitraum für die Gewährung von Trennungsgeld auf längstens drei Monate begrenzt wird, sofern sich aus den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes ergibt. Bereits deshalb scheidet eine Anwendung von § 4 BbgTGV neben der Sondervorschrift des § 3 a BbgTGV aus. § 4 BbgTGV bezieht sich des Weiteren auf die Gewährung von Trennungsgeld nach den Regelvorschriften, die nach Zusage der Umzugskostenvergütung uneingeschränkte Umzugswilligkeit und Wohnungsmangel am neuen Dienstort voraussetzen. Die Klägerin möchte jedoch gerade nicht umziehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.