Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2016

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 20.04.2016 – VG 5 K 249/14

5. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten und des Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte und der Beigeladene zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten um einen wasserrechtlichen Feststellungsbescheid, mit dem der Umfang der Unterhaltungspflichten für Gewässer II. Ordnung im Landkreis M... von der Unteren Wasserbehörde des Beklagten festgestellt worden ist.

Der Kläger war der Vorsitzende des beim Beigeladenen, einem Gewässerunterhaltungsverband, gebildeten Verbandsbeirates.

In der Sitzung des Verbandsbeirates vom 13. Februar 2013 verweigerte der Verbandsbeirat nach Darstellung des Klägers „aus verschiedenen Gründen“ die Erteilung des Einvernehmens mit dem vom Beigeladenen aufgestellten Gewässerunterhaltungsplan 2013.

Der Beigeladene ersuchte daraufhin unter dem 28. Oktober 2013 die Untere Wasserbehörde des Beklagten um „Bestätigung“ des Unterhaltungsplans, Teil A, Landkreis M... (ohne Naturpark) und Teil B, N... für das Jahr 2013. Er verwies dabei auf eine Stellungnahme des Beklagten zum Gewässerunterhaltungsplan 2013 vom 19. Februar 2013.

Nach Anhörung des Verbandsbeirates anlässlich der Beiratssitzung am 12. Dezember 2013 (Tagesordnungspunkt 2a) erließ die Untere Wasserbehörde des Beklagten einen Feststellungsbescheid vom 18. Dezember 2013, der sowohl an den Beigeladenen als auch an den Kläger adressiert war. Im Tenorpunkt 2 dieses Feststellungsbescheides hat der Beklagte folgende Feststellung getroffen:

„Der Unterhaltungsplan 2013 des Wasser- und Bodenverbandes „S... in den Teilen A – Landkreis M... (ohne Naturpark) und B – N... entspricht den Anforderungen an die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gemäß § 39 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)…“

Zur Begründung hieß es im Feststellungsbescheid zusammengefasst, der Verbandsbeirat habe den Unterhaltungsplan vollständig abgelehnt und die Untere Wasserbehörde habe deswegen geprüft, ob Inhalt und Umfang des Unterhaltungsplans 2013 den fachlichen Anforderungen an die Gewässerunterhaltung entsprechen würden. Bereits mit Stellungnahme vom 19. Februar 2013 sei eine Bestätigung des Unterhaltungsplans durch die Untere Wasserbehörde erfolgt; hieran sei festzuhalten.

Mit dem vom Kläger als (damaligen) Beiratsvorsitzenden des beim Beigeladenen gebildeten Verbandsbeirates erhobenen Widerspruch vom 13. Januar 2014 machte dieser geltend, der Verbandsbeirat sei im Rahmen der Aufstellung des Gewässerunterhaltungsplans 2013 vom Beigeladenen nicht beteiligt worden. Der Verbandsbeirat habe daher keine sachlichen Anregungen vortragen können. Allerdings habe der Verbandsbeirat den Unterhaltungsplan nicht vollständig abgelehnt sondern nur in einigen Punkten inhaltlich kritisiert. Der Verbandsbeirat lehne allerdings das in der Satzung des Verbandes festgelegte Verfahren ab, wonach der Unterhaltungsplan im Gegensatz zu den gesetzlichen Vorschriften nicht im Einvernehmen mit dem Beirat aufgestellt werde, sondern – wie für 2013 geschehen – „monolateral“ vom Beigeladenen („der Verbandsverwaltung“). Es fehle ein detaillierter Kostennachweis bei den im Einzelnen geplanten Maßnahmen des Gewässerunterhaltungsverbandes. Jedenfalls gebe es für 2013 keinen einvernehmlich mit dem Verbandsbeirat gemeinsam aufgestellten Gewässerunterhaltungsplan.

Die Untere Wasserbehörde des Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2014 zurück. Die Behörde hielt den ihrer Ansicht nach zulässigen Widerspruch für unbegründet. Der Kläger sei zwar widerspruchsbefugt, da er Adressat des Feststellungsbescheides sei. Mit dem Feststellungsbescheid sei indes keine Entscheidung über die Streitigkeit im Hinblick auf das Einvernehmen des Verbandsbeirates getroffen worden. Eine Prüfung der Einhaltung gesetzlicher Beteiligungsregelungen liege nicht in der Kompetenz der Unteren Wasserbehörde. Inhalt und Umfang des Unterhaltungsplans 2013 würden den fachlichen Anforderungen an die Gewässerunterhaltung entsprechen. Nicht relevant sei die finanzielle Situation beim Wasser- und Bodenverband „S...“; diese führe nicht zu „Abstrichen bei den pflichtigen Unterhaltungsaufgaben“.

Hierauf hat der Kläger am 27. Februar 2014 Klage erhoben. Er hat sich zunächst auf seine Ausführungen im Widerspruchsschreiben vom 13. Januar 2014 bezogen.

Der Kläger beantragt,

den Feststellungsbescheid des Beklagten zum Unterhaltungsplan 2013 des beigeladenen Wasser - und Bodenverbandes „S...“ vom 18. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hegt keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Feststellungsbescheides vom 18. Dezember 2013. Es könne nicht Wille des Gesetzgebers sein, dass ein fehlendes Einvernehmen des Verbandsbeirates ohne fachliche Begründung die Erfüllung der gesetzlichen Pflichtaufgaben (Gewässerunterhaltung für Gewässer II. Ordnung) durch den Beigeladenen blockiere bzw. wesentlich behindere. Es bestehe auch keine gesetzliche Verpflichtung der Unteren Wasserbehörde des Beklagten zu prüfen, ob der Gewässerunterhaltungsplan im Einvernehmen mit dem Beirat des Verbandes aufgestellt worden sei.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unzulässig, weil dem Kläger die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehle. Die für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage erforderliche Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten des Klägers bestehe im vorliegenden Fall nicht. Zum einen sei der Kläger nicht Adressat des streitgegenständlichen Feststellungsbescheides vom 18. Dezember 2013. Die vom Beklagten als zuständiger Unterer Wasserbehörde getroffenen Feststellungen zum Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht des beigeladenen Verbandes seien nicht an den Kläger adressiert worden. Dieser habe den streitgegenständlichen Feststellungsbescheid lediglich nachrichtlich erhalten und allein der antragstellende, beigeladene Gewässerunterhaltungsverband sei als Träger der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung Adressat dieses Feststellungsbescheides.

Zum anderen fehle es für die hier vorliegende „Drittanfechtungskonstellation“ in materiell – rechtlicher Hinsicht an eigenen Rechten des Klägers, die durch den streitgegenständlichen Feststellungsbescheid zum Unterhaltungsplan 2013 des Beklagten verletzt sein könnten. So begründe die dem streitgegenständlichen Feststellungsbescheid zu Grunde liegende Ermächtigungsgrundlage in § 86 Abs. 1 S. 2 BbgWG keine eigenen Rechte des Klägers. Dies ergebe sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut. Die genannte Ermächtigungsgrundlage sei Teil der allgemeinen Mittel der Gewässeraufsicht und konkretisiere lediglich die bundesrechtliche Anordnungsbefugnis der zuständigen Gewässeraufsichtsbehörde gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Auch aus der Vorschrift des § 2 Buchst. a Abs. 1 S. 4 GUVG ergebe sich nichts anderes. Im Verhältnis zum Beklagten als zuständiger Gewässeraufsichtsbehörde begründe diese Vorschrift zu Gunsten des Klägers keine eigenen Rechte. Hierbei sei der 2. Halbsatz der genannten Vorschrift („§ 86 des brandenburgischen Wassergesetzes bleibt unberührt“) als klarstellende Kompetenzabgrenzung ohne materiell - rechtlichen Bezug zu verstehen. Für das Außenrechtsverhältnis zwischen einem Gewässerunterhaltungsverband im Land Brandenburg und der zuständigen Gewässeraufsichtsbehörde bleibe es in Bezug auf die den Umfang der Gewässerunterhaltung regelnden Gewässerunterhaltungspläne ausschließlich bei den allgemeinen Ordnungsbefugnissen der zuständigen Gewässeraufsichtsbehörden. Die Möglichkeit einer Verletzung des Klägers in eigenen Rechten bestehe insofern nicht. Ein anderes Rechtsverständnis sei auch aus kompetenzrechtlichen Gründen abzulehnen, da die Befugnis zur gesetzlichen Regelung des Wasserhaushalts nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG als konkurrierende Gesetzgebungskompetenz dem Bund übertragen worden sei. Auch vor diesem Hintergrund scheitere wegen der abschließenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes die Argumentation des Klägers, subjektive Rechte eines Beiratsvorsitzenden bzw. des Beirates eines Gewässerunterhaltungsverbandes annehmen zu wollen. Schließlich würden auch Sinn und Zweck des § 2 Buchst. a Abs. 1 S. 4 Hs. 2 GUVG gegen ein Rechtsverständnis sprechen, wonach i.S.d. Schutznormtheorie das Verfahrensrecht des Beirates nach § 2 Buchst. a Abs. 1 S. 4 Hs. 1 GUVG auch im Verhältnis zu den auf der Grundlage von § 86 Abs. 1 BbgWG entscheidenden Gewässeraufsichtsbehörden eigene Rechte eines Beirates bzw. Beiratsvorsitzenden begründe. Soweit § 2 Buchst. a Abs. 1 S. 4 Hs. 1 GUVG ein Verfahrensrecht zu Gunsten der Verbandsbeiräte begründe (Herstellung eines Einvernehmens) sei in Bezug auf die Anerkennung einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO im Zusammenhang mit verfahrensrechtlichen Angelegenheiten anerkannt, dass Verstöße gegen Verwaltungsverfahrensrecht eine Klagebefugnis grundsätzlich nur dann begründen würden, wenn der angegriffene oder begehrte Verwaltungsakt eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Klägers berühre. Indes berühre vorliegend eine Entscheidung gestützt auf § 86 Abs. 1 S. 2 BbgWG keine Rechte eines Verbandsbeirates, da sie in keiner Weise eine Regelung treffe, die Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen einem Gewässerunterhaltungsverband und seinem Beirat habe. Der Verbandsbeirat sei auch nicht rechtlos gestellt sondern wegen einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle auf ein Feststellungsklageverfahren zu verweisen.

Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da der Kläger nicht aktiv legitimiert sei. § 2 Buchst. a Abs. 1 Satz 4 GUVG bestimme nach seinem eindeutigen Wortlaut lediglich ein Verfahrensrecht zugunsten des Verbandsbeirates. Die Klage sei jedoch vom vormaligen Beiratsvorsitzenden erhoben worden.

Die Kammer hat einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag des Klägers durch mündlich begründeten Beschluss zurückgewiesen.

Der Verwaltungsvorgang des Beklagten hat vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die fristgerecht erhobene Klage hat keinen Erfolg.

Dem Kläger fehlt es an der erforderlichen Klagebefugnis gegen den streitgegenständlichen Feststellungsbescheid des Beklagten.

A.

Auf der Grundlage der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO dahin auszulegen, dass der Kläger geltend machen muss, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in eigenen Rechten verletzt zu sein und dass nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich sein muss. Diese mögliche Verletzung eigener Rechte ist dann auszuschließen, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können. So liegt der Fall hier.

B.

Der Kläger hält sich sinngemäß für klagebefugt, weil der angegriffene Feststellungsbescheid des Beklagten nach § 86 Brandenburgisches Wassergesetz – BbgWG jedenfalls die Rechtsposition des Verbandsbeirates aus § 2 Buchst. a Abs. 1 S. 4 des Gesetzes zur Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden – GUVG vom 13. März 1995 (GVBl.I/95 [Nr. 03] S. 14, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5]) vollkommen wirkungslos mache. Dem Feststellungsbescheid komme deswegen eine Drittwirkung gegenüber dem Kläger zu, und es bestehe somit die nach § 42 Abs. 2 VwGO geforderte Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten (vgl. das Vorbringen des Klägers im Parallelverfahren VG 5 K, Urteil der erkennenden Kammer vom selben Tag).

I.

Vorliegend können dem Kläger die behaupteten Rechte in Ansehung des angefochtenen wasserrechtlichen Feststellungsbescheides unter keinem Gesichtspunkt zustehen.

1.

Der Kläger kann vor allem im eigenen Namen grundsätzlich keine Abwehransprüche gegen den wasserrechtlichen Feststellungsbescheid der Unteren Wasserbehörde geltend machen. Organschaftliche Rechte unterstellt – dazu unten – sind einzelne Organe und Organteile (etwa aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie) hierzu nicht berechtigt, sofern ihnen nicht - was hier nicht vorliegt - im Wege der Prozessstandschaft die Befugnis zur Geltendmachung der Rechte der Institution, hier also des Verbandsbeirates, eingeräumt ist (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 3 EO 80/14 –, Rn. 19, juris). Für eine solche Prozessstandschaft gibt es keine Rechtsgrundlage. Es wird dem Kläger, der zudem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Beiratsvorsitzender mehr war, auch nicht dadurch eine wehrfähige organschaftliche Rechtsposition eingeräumt, dass ihm aufgrund der in § 2 Buchst. a Abs. 3 S. 1 GUVG vorgesehenen Geschäftsordnung der Vorsitz im Verbandsbeirat übertragen worden war. Allenfalls könnte im Außenverhältnis der Verbandsbeirat als Funktionsträger (s. § 2 Abs. 1 S. 3 u. 4 GUVG) berechtigt gewesen sein, gegen den wasserrechtlichen Feststellungsbescheid des Beklagten vorzugehen. Verzichtet er hierauf, wächst dem Vorsitzenden des Verbandsbeirates aber nicht die Berechtigung zu, allein im eigenen Namen dagegen vorzugehen; dies liefe anderenfalls im Ergebnis auf eine unzulässige Prozessstandschaft hinaus. Dass in einem sog. Innenrechtsstreit Organe oder Organteile ihre Befugnisse oder Kompetenzen gegenüber einem anderen Organ oder Organteil desselben öffentlichen Rechtsträgers geltend machen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 8 B 27/12 -, juris) führt zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis. Streitgegenstand ist hier kein solcher interner Streit, sondern vielmehr eine mit Außenwirkung versehene wasserrechtliche Verfügung. Die den Organen eines öffentlichen Rechtsträgers zugewiesenen Kompetenzen sind ohnehin keine Selbstverwaltungsrechte, sondern bloße organisatorische Berechtigungen, die die Befugnis verleihen, Rechte und Pflichten des Gewässerunterhaltungsverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz – WVG), die als juristische Person nur durch ihre Organe handeln kann, wahrzunehmen (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 3 EO 80/14 –, Rn. 21, juris).

2.

Der Kläger ist auch nicht Adressat des angefochtenen Feststellungsbescheides; hierauf hat der Beigeladene zutreffend hingewiesen. Denn die behördliche Feststellung des Umfangs der Unterhaltungspflicht für die Gewässer II. Ordnung im Landkreis M... richtet sich inhaltlich nicht an den klagenden (ehemaligen) Vorsitzenden des Verbandsbeirates.

Wie bereits ausgeführt ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO - soweit nicht anderweitig gesetzlich geregelt - nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Rechtsverletzung kann der Kläger in Bezug auf den wasserrechtlichen Feststellungsbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2013 ersichtlich nicht geltend machen. Zwar war der besagte Bescheid im herkömmlichen Wortsinne an den Kläger adressiert; dies machte den Kläger indes lediglich zum Bekanntgabeadressaten, nicht jedoch zum Inhaltsadressaten, auf den es zur Feststellung der Klagebefugnis ankommt (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl § 42 Rn. 88). Inhaltsadressat des Bescheides war und ist der Kläger offenkundig nicht, weil auf der Hand liegt, dass der Bescheid seine Rechte nicht regelt. Vielmehr hat nur der Beigeladene den Antrag gemäß 86 Abs. 1 BbgWG (als Gewässerunterhaltungspflichtiger) gestellt. (vgl. zum Inhaltsadressaten z. B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Oktober 2015 – 12 A 2011/15 –, Rn. 4, juris). Eigene Rechte des Klägers als damaliger Vorsitzender des Verbandsbeirates werden durch die wasserrechtliche Entscheidung des Beklagten nicht berührt, denn die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung obliegt als öffentlich-rechtliche Verpflichtung allein den Gewässerunterhaltungsverbänden (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG) und nicht dem Vorsitzenden des Verbandsbeirates gemäß § 2 Buchst. a. Abs. 3 S. 1 GUVG oder dem Verbandsbeirat selbst. Von daher handelt es sich im Verhältnis zum Kläger auch nicht um einen belastenden Verwaltungsakt.

II.

Soweit dem Vorbringen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung zu folgen wäre, wonach der damalige Beiratsvorsitzende für den Verbandsbeirat Widerspruch und Klage erhoben habe, ändert sich an diesem rechtlichen Ergebnis nichts. Selbst der Verbandsbeirat kann sich - wie nachfolgend darzustellen sein wird - nicht auf eine einschlägige öffentlich - rechtliche Norm stützen, die dem Beirat, der ausdrücklich nicht Adressat des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, eine durchsetzbare Rechtsposition einräumt. Denn der Verbandsbeirat ist weder Organ des Verbandes, noch kann er sich auf wehrfähige Rechte berufen, die über verbandsinterne Mitwirkungsrechte hinausgehen und ihm als schutzfähige materielle Rechtspositionen zur Seite stehen.

Die Klage gegen die oben genannte Entscheidung der Unteren Wasserbehörde des Beklagten ist vielmehr auch dann offensichtlich unzulässig, wenn der damalige Beiratsvorsitzende für den Beirat oder der Beirat selbst, vertreten durch den Beiratsvorsitzenden, Klage erhoben hat. Denn der Beirat kann durch die gegenüber dem Beigeladenen ergangene Entscheidung nicht in organschaftlichen bzw. in seiner Funktionsträgerschaft begründeten Rechten verletzt werden; es fehlt ihm demzufolge ebenso an der erforderlichen Klagebefugnis.

1.

Streitgegenständlich ist hier ein Feststellungsbescheid der Unteren Wasserbehörde, der auf der Grundlage des § 86 Abs. 1 BbgWG ergangen ist. Zufolge dieser Bestimmung kann die Wasserbehörde im Streitfall auf Antrag eines der Beteiligten auch feststellen, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt, § 86 Abs. 1 S. 1 BbgWG. Sie stellt den Umfang dieser Pflicht allgemein oder im Einzelfall fest, § 86 Abs. 1 S. 2 BbgWG. Die danach getroffene Entscheidung, die den Umfang der Unterhaltungspflicht der Gewässer II. Ordnung im Landkreis M... betraf, erfolgte im Außenrechtsverhältnis des Beklagten zum Beigeladenen, dem gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG für die Gewässer II. Ordnung deren Unterhaltung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung obliegt.

2.

Vorliegend war der Verbandsbeirat vor allem nicht Beteiligter im Sinne des § 86 Abs. 1 BbgWG. Beteiligte im wasserrechtlichen Sinne sind u.a. Behörden, aufgrund § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG die Gewässerunterhaltungsverbände, denen die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung obliegt und „Betroffene“, wie sie das Wasserhaushaltsgesetz – WHG in diversen Bestimmungen aufführt (vgl. § 11 Abs. 2 WHG, aber auch „Beteiligte“ in § 42 Abs. 2 WHG). Jedenfalls ist dieser Begriff materiellrechtlich zu verstehen und setzt bezgl. der „Betroffenheit“ voraus, dass eine Beeinträchtigung in eigenen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen möglich ist (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Auflage, § 11 Rn. 44). Beteiligte i. d. S. haben eine formelle, verfahrensrechtliche Stellung (§ 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg i. V. mit § 11 Verwaltungsverfahrensgesetz [des Bundes]). Eine solche kann der Verbandsbeirat hier nicht für sich in Anspruch nehmen.

3.

Anerkannt ist allerdings, dass es sich bei sog. „organschaftlichen Rechten“ um Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO handeln kann, sofern strukturell die Voraussetzungen normativ zugewiesener Rechtsdurchsetzungsmacht vorliegen (Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 93f.). Ein Organ ist ein durch organisierende Rechtssätze geschaffenes institutionelles Subjekt einer (teil-)rechtsfähigen Organisation, dem Zuständigkeiten zur selbständigen Wahrnehmung und Verteidigung zukommen (Brüning in: Reinhardt/Hasche, WVG, § 46 Rn. 3). Unter diesen Voraussetzungen können Organe eines Rechtsträgers ihre organschaftlichen Rechte, die nach zutreffender Ansicht Organkompetenzen und keine subjektiv öffentlichen Rechte sind und deshalb auch nicht unter Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz fallen, im Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen.

4.

Organschaftliche Rechte des Verbandsbeirates i. d. S. sind hier nicht betroffen. § 2 Buchst. a Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 GUVG, wonach Pläne zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Einvernehmen mit den Verbandsbeiräten aufgestellt werden, gibt dafür im Kontext mit dem Erlass eines wasserrechtlichen Feststellungsbescheides nichts her.

So ist der Verbandsbeirat kein Organ des Gewässerunterhaltungsverbandes. Organe des Gewässerunterhaltungsverbandes sind ausdrücklich nur die Versammlung der Verbandsmitglieder (Verbandsversammlung) und der Vorstand, § 46 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz – WVG. Diese bundesrechtliche Regelung ist abschließend und eröffnet auch nicht eine etwa an den Landesgesetzgeber gerichtete Regelungskompetenz, weitere Verbandsorgane einzuführen. Vielmehr sollte durch die in § 2 Buchst. a GUVG erstmals vorgesehene Bildung von Verbandsbeiräten den grundsteuerpflichtigen Flächennutzern, insbesondere land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, über deren Interessenvertretungen (Landesbauern-, Waldbesitzer-, Grundbesitzerverband, Bauernbund et cetera) eine Mitwirkungsmöglichkeit in den Gewässerunterhaltungsverbänden eingeräumt werden. Über die Verbandsbeiräte sollten die Interessenvertreter zukünftig Einfluss auf Entscheidungen der Verbandsorgane und Maßnahmen der Verbände nehmen können (Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 4/5052 zu Nr. 3 (§ 2a GUVG). Damit ist klargestellt, dass auch der Landesgesetzgeber den Beiräten nicht eine organschaftliche Stellung in Gewässerunterhaltungsverbänden einräumen wollte. Der Landesgesetzgeber hat den Beiräten zwar ein uneingeschränktes Informationsrecht eingeräumt, ebenso werden Beschlüsse der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses nur wirksam, wenn der Verbandsbeirat mitwirkt („…im Benehmen mit den Verbandsbeiräten“). Im Falle der innerverbandlichen Planungen zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung bedarf es sogar einer sog. „qualifizierten Mitwirkung“ (Gesetzentwurf der Landesregierung a.a.O.); Pläne zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung werden daher im Einvernehmen mit den Verbandsbeiräten aufgestellt, § 2 Buchst. a Abs. 1 S. 4 Hs. 1 GUVG. Das damit verbundene qualifizierte Mitwirkungsrecht des Verbandsbeirates macht diesen indes nicht zu einem Organ des Verbandes „sui generis“, da die Verbandsorgane abschließend bundesrechtlich in § 46 Abs. 1 WVG aufgeführt sind.

5.

Unbeschadet dessen geht die Kammer davon aus, dass es sich bei dem landesrechtlich begründeten Verbandsbeirat um einen organisationsrechtlich verselbständigten Funktionsträger des Binnenbereichs handelt. „Organschaftliche“ Rechte können dann entstehen, wenn es sich um einen pluralistisch strukturierten Willensbildungsprozess handelt, an dem solche Funktionsträger teilnehmen. Soweit eine Rechtsposition des Innenrechts den Einfluss eines Funktionsträgers auf die Willensbildung (im Gewässerunterhaltungsverband) sicherstellt, gewährleistet sie - so wie beim Verbandsbeirat - die Einbringung der durch den Funktionsträger repräsentierten Belange. Der Träger einer solchen Rechtsposition, die mit der Möglichkeit verbunden ist, eine Machtbalance zwischen den Trägern divergierender Interessen herzustellen, wird in der Literatur als „Kontrastorgan“ beschrieben (Wahl/Schütz a.a.O. Rn. 96).

Ein solcher organisationsrechtlich verselbständigter Funktionsträger des Binnenbereichs ist vorliegend der Verbandsbeirat, der nach § 2 Buchst. a Abs. 1 S. 1 GUVG „zur Beratung der Verbände“ gebildet worden ist und dem der Landesgesetzgeber - wie oben dargestellt - Mitwirkungsmöglichkeiten eingeräumt hat: Beschlüsse der Verbandsversammlung ergehen im Benehmen mit den Verbandsbeiräten, § 2 Buchst. a Abs. 1 S. 3 GUVG, und Pläne zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung werden im Einvernehmen mit den Verbandsbeiräten aufgestellt, § 2 Buchst. a Abs. 1 S. 4 Hs. 1 GUVG. Bei diesen Beteiligungsrechten handelt es sich grundsätzlich um wehrfähige Innenrechtspositionen (vgl. grds. Herbert, Die Klagebefugnis von Gremien, DÖV 1994, 108ff., 109f.). Denn wehrfähig ist eine Innenrechtsposition, wenn sie dem Organ oder Organteil zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen ist (s. zum Beteiligungsrecht eines Landschaftsbeirates Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02. September 1997 – 15 A 2770/94 –, Rn. 16, juris), das klagende Gremium Zurechnungsendsubjekt einer Innenrechtsposition ist (Herbert a.a.O.). So verhält es sich beim zur Beratung der Gewässerunterhaltungsverbände gebildeten Verbandsbeirat. Der Verbandsbeirat ist auch organisationsrechtlich verselbständigt, denn die Mitglieder der Verbandsbeiräte geben sich selbst eine Geschäftsordnung, § 2 Buchst. a Abs. 3 S. 1 GUVG.

6.

Mithin stehen etwa Naturschutzbeiräten, die nach Landesrecht (vgl. z. B. § 34 Abs. 1 HENatG) bei den Naturschutzbehörden gebildet werden, gegenüber diesen wehrfähige Innenrechtspositionen in Bezug auf die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Beteiligungsrechte zu (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28.04.1992 -- 3 TG 647/92 -- NuR 1992, 436). Hieraus folgt weiter, dass die Naturschutzbeiräte im Organstreitverfahren hinsichtlich der Geltendmachung ihrer organschaftlichen Beteiligungsrechte sowohl beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO als auch nach § 42 Abs. 2 VwGO insoweit klagebefugt sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28.04.1992 -- 3 TG 647/92 -- a.a.O. und für das dortige Landesrecht OVG Münster, Beschluss vom 02. September 1997 juris a.a.O.). Die Geltendmachung solcher Beteiligungsrechte lässt sich grundsätzlich auf das qualifizierte Mitwirkungsrecht eines Beirates bei einem Gewässerunterhaltungsverband nach § 2 Buchst. a Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 GUVG übertragen.

7.

Gleichwohl steht dem klägerischen Begehren hier durchgreifend entgegen, dass hier zum einen die Konstellation eines „echten“ Organstreits nicht gegeben ist, denn der Verbandsbeirat ist nicht Organ oder Funktionsträger der Unteren Wasserbehörde. Zum anderen kann die Geltendmachung einer im „echten“ Organstreitverfahren - sei es im Wege der Leistungsklage, der Feststellungsklage oder, sofern es um die Gewährung von Eilrechtsschutz geht, der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO - grundsätzlich wehrfähigen Innenrechtsposition nicht dazu führen, dass ein „Funktionsträger“ im Gewässerunterhaltungsverband – wie der Verbandsbeirat – über die Geltendmachung seiner quasi organschaftlichen Rechte im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hinaus außenwirksames Verwaltungshandeln, hier also den wasserrechtlichen Feststellungsbescheid der Unteren Wasserbehörde, der für den Beigeladenen ergangen ist, angreifen und dessen Aufhebung verlangen kann (vergleiche zu den Naturschutzbeiräten nach § 34 HENatG (erstinstanzlich) VG Frankfurt a. Main, Beschluss vom 30. August 2000 – 3 G 4088/00 (2), NuR 2001, 174, 175 unter Hinweis auf Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rn. 12). Eine derartige Befugnis steht den auf der Grundlage des GUVG gebildeten Verbandsbeiräten nicht zu. Insbesondere beeinträchtigt die im Außenrechtsverhältnis – Untere Wasserbehörde zu Beigeladenem - getroffene Maßnahme nicht die Funktionsträgerschaft des Beirates, also die an sich „wehrfähige Innenrechtsposition“. Denn die dem Verbandsbeirat verliehenen Befugnisse beziehen sich nur auf verbandsinterne Mitwirkungsrechte bei der Willensbildung innerhalb des Gewässerunterhaltungsverbandes. Schon die Schutzzone eines „echten“ organschaftlichen Rechts - wie der Beteiligungsrechte der Naturschutzbeiräte nach Landesrecht - ist auf den rein innerorganisatorischen Funktionsablauf begrenzt und endet mit Ergehen der das Verwaltungsverfahren abschließenden, nach außen wirksamen Entscheidung der Naturschutzbehörden. Die dem Organ - also den Naturschutzbeiräten - verliehenen Befugnisse beziehen sich nur auf den verwaltungsinternen Bereich, nämlich auf die Gewährung von Mitwirkungsrechten im Verwaltungsverfahren. Rechte über die Beendigung des Verwaltungsverfahrens hinaus bestehen hingegen nicht. Dementsprechend steht den Naturschutzbeiräten eine Anfechtungsbefugnis gegenüber dem nach außen wirksamen Verwaltungshandeln der Naturschutzbehörden nicht zu.

8.

Gleiches muss für die nach außen wirksamen Entscheidungen der Unteren Wasserbehörde nach § 86 BbgWG gelten, hier den Feststellungsbescheid der Unteren Wasserbehörde des Beklagten vom 18. Dezember 2013, mit dem der Umfang der Unterhaltungspflicht der Gewässer II. Ordnung im Landkreis M... festgestellt worden ist.

Durch eine solche Maßnahme im Außenrechtsverhältnis wird das Organ in seinen Kompetenzen bzw. der Beirat als Funktionsträger in einer Innenrechtsposition nicht (mehr) berührt. Die dem Verbandsbeirat per Landesgesetz eingeräumten qualifizierten Mitwirkungsrechte sind lediglich verbandsinterne Mitwirkungsrechte und enden zwangsläufig mit Ergehen der außenwirksamen wasserrechtlichen Entscheidung nach § 86 BbgWG auf Antrag eines Beteiligten, z. B. wenn – so wie hier - das Einvernehmen bzgl. des jährlich aufzustellenden Gewässerunterhaltungsplans nicht hergestellt werden kann. So wie die Organkompetenz eines Naturschutzbeirates diesem keine Durchsetzungsmacht zur Aufhebung im Außenverhältnis ergehender Genehmigungen verleiht (vgl. VG Frankfurt am Main a.a.O.), kann die Funktionsträgerschaft eines Verbandsbeirates, der zudem keine „echten“ organschaftlichen Rechte für sich in Anspruch nehmen kann, über die verbandsinterne „qualifizierte“ Mitwirkung nicht hinaus gehen.

9.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn den Beiräten bei den Gewässerunterhaltungsverbänden, ebenso wie den Naturschutzverbänden, durch den Landesgesetzgeber ein eigenes Klagerecht eingeräumt worden wäre oder ihnen - wie etwa den Städten oder Gemeinden, sofern diese im Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich ihrer Mitwirkungsrechte (Einvernehmen) übergangen werden - nicht nur verwaltungsinterne Mitwirkungsrechte, sondern darüber hinaus schutzfähige materielle Rechtspositionen wie etwa die Planungshoheit zur Seite stünden. Beides ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere obliegt die Gewässerunterhaltung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung den Gewässerunterhaltungsverbänden und nicht den dort gebildeten Verbandsbeiräten. Wie oben dargestellt geht es im Falle der Verbandsbeiräte im Rahmen der innerverbandlichen Planungen zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung lediglich um eine wenn auch qualifizierte „Mitwirkungsmöglichkeit“ (Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 4/5052 zu Nr. 3 (§ 2a). Dementsprechend hat der Landesgesetzgeber geregelt, dass die Befugnis der Unteren Wasserbehörde gemäß § 86 BbgWG zur Festlegung der Unterhaltungspflicht und des Umfangs der Gewässerunterhaltung davon „unberührt“ bleiben (§ 2 Buchst. a Abs. 1 Satz 4 2. Hs. GUVG). Die Untere Wasserbehörde kann also im Konfliktfall, wenn z. B. der Verbandsbeirat sein Einvernehmen zum jeweiligen Gewässerunterhaltungsplan verweigert, gegebenenfalls den Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht „im Einzelfall“ feststellen, § 86 Abs. 1 S. 2 BbgWG, um die Wahrnehmung der den Gewässerunterhaltungsverbänden als öffentlich-rechtliche Verpflichtung obliegende Aufgabe der Gewässerunterhaltung zu gewährleisten.

10.

Die dargestellte Rechtslage dürfte keineswegs dazu führen, dass die Verbandsbeiräte im Falle einer Verletzung ihrer zwar nicht organschaftlichen, aber gleichwohl gesetzlichen Beteiligungsrechte nach § 2 Buchst. a Abs. 1 S. 4 GUVG rechtsschutzlos wären. Sie können vielmehr ihre Beteiligungsrechte im Rahmen einer Feststellungsklage gegen den Beigeladenen geltend machen und deren Verletzung rügen. Sofern eine Festlegung des Umfangs der Gewässerunterhaltung für Gewässer II. Ordnung durch die zuständige Untere Wasserbehörde unter verbandsinterner Verletzung der qualifizierten Mitwirkungsrechte der Verbandsbeiräte ergangen ist, besteht für diese, sofern das erforderliche Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben ist, die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit des unterbliebenen Einvernehmens im Wege der Feststellungsklage feststellen zu lassen. Dass sich die qualifizierte Mitwirkung infolge des Ergehens einer nach außen wirksamen, den Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht abschließend feststellenden Entscheidung erledigt hat, steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage wohl nicht entgegen, da auch Rechte und Verpflichtungen aus einem vergangenen Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein können, wenn sich noch konkrete Auswirkungen ergeben können (vgl. (BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 – 7 C 18/79 –, BVerwGE 61, 164-169, juris Rn. 17; zu den Naturschutzbeiräten nach hessischem Landesrecht Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Oktober 2000 – 4 TZ 3199/00 –, Rn. 5, juris).

C.

Die Kammer war trotz des in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellten und von der Kammer zurückgewiesenen Vertagungsantrages des Klägers auch nicht gehindert, die mündliche Verhandlung abzuschließen und über die Klage zu entscheiden. Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO, der gemäß § 173 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, kann eine mündliche Verhandlung aus erheblichen Gründen verlegt oder vertagt werden. Dies ist u.a. der Fall, wenn der Betroffene der Überlegung und Vorbereitung bedarf, um zu einem kurz vor dem Termin eingereichten Schriftsatz sachlich fundiert Stellung nehmen zu können. Als Anhaltspunkt lassen sich insoweit die in § 132 ZPO genannten Fristen heranziehen, die jedoch im Einzelfall und Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch kürzer ausfallen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 4 B 42/07 -, juris Rn. 19). Gemessen daran durfte die Kammer den Vertagungsantrag zurückweisen, weil eine weitere Vorbereitung des Klägers zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs nicht geboten war. Der Vertagungsantrag war vor allem gestellt worden, um zum Gewässerunterhaltungsplan des Beigeladenen nach erfolgter Einsichtnahme Stellung zu nehmen. Auf die Ordnungsgemäßheit des Gewässerunterhaltungsplans kommt es indes zur Überzeugung der Kammer aus den vorstehenden Gründen nicht entscheidungserheblich an. Hingegen hatte das Gericht den Schriftsatz des Beigeladenen vom 02. Februar 2016, der die Klage mit ausführlicher Begründung für unzulässig und unbegründet gehalten hat, bereits mit richterlicher Verfügung vom 03. Februar 2016 an den Klägervertreter zur Stellungnahme übermittelt. Mithin stand dem Klägervertreter diesbezüglich hinreichend Zeit zur weiteren Vorbereitung zur Verfügung. Insgesamt handelte es sich um rechtliche und tatsächliche Fragestellungen, die bereits zuvor im Grundsatz und zum überwiegenden Teil auch in den Einzelheiten schriftsätzlich - vom Beigeladenen - angesprochen und in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden waren. Jedenfalls im Parallelverfahren VG 5 K hatte der Verbandsbeirat (als Kläger) auch zur Frage der Zulässigkeit der von ihm erhobenen Anfechtungsklage gegen den dortigen wasserrechtlichen Feststellungsbescheid ausführlich vortragen lassen. Die Kammer durfte ferner auch berücksichtigen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in die Sachmaterie eingearbeitet war. Ferner ist der Umstand berücksichtigungsfähig, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers zugleich in dem vorgenannten Parallelverfahren aufgetreten ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – OVG 9 B 36.08 –, Rn. 21, juris).

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; § 162 Abs. 3 VwGO wegen der Verfahrenskosten war deren vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO auszusprechen. Es entsprach hier der Billigkeit, den Kläger auch mit den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu belasten, da dieser sich infolge seiner Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.