Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2016

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 10.08.2016 – VG 5 K 616/13

5. Kammer

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten vom 21. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 2040, - Euro zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Anschlussbeitrags durch den Beklagten.

Die Klägerin, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt ist, ist Eigentümerin eines 1229 m² großen Grundstücks in der F...23 in E..., Gemarkung E..., Flur 1, Flurstück 1054. Das Grundstück ist mit einem im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus vor dem 03. Oktober 1990 errichteten Mehrfamilienwohnhaus bebaut und im Innenbereich der Stadt E... gelegen. Das Grundstück war bereits vor dem Jahr 1990 an die zum damaligen Zeitpunkt vorhandene Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen.

Im Jahr 1990 stand das Grundstück im „Eigentum des Volkes, Rechtsträger R...“. 1992 wurde die Gemeinde E... im Zuge der Vermögenszuordnung als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin wurde am 06. Juli 1999 auf Ersuchen der OFD C..., Vermögenszuordnungsstelle, gemäß § 3 Vermögenszuordnungsgesetz als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen.

Der Beklagte gilt gemäß dem auf der Grundlage des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes erlassenen Bescheid des Landrates des Landkreises vom 11. Dezember 2000 als zum 03. April 1992 wirksam gegründet. Seit dem 01. Januar 2005 ist der Beklagte auch im Gebiet des ehemaligen Wasserverbandes Süd-Ost für die Aufgaben der Abwasserentsorgung zuständig.

Der Beklagte erließ erstmals zum 14. Oktober 1992 eine Abgabensatzung, in der eine Beitragserhebung geregelt war. Zum 01. Januar 1997 trat eine Beitragssatzung des Beklagten in Kraft. Grundlage der Beitragserhebung durch den Beklagten ist gegenwärtig die Schmutzwasserbeitragssatzung des Wasserverbandes (WSE) vom 02. Dezember 2009 (BS 2009), die sich hinsichtlich der Beitragserhebung Rückwirkung bis zum 01. Januar 2006 beimisst. Diese Satzung ersetzt die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 19. Oktober 2005 (SBS 2005), die ebenfalls am 01. Januar 2006 in Kraft getreten war.

Mit Bescheid vom 21. März 2011 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Anschlussbeitrag in Höhe von 8.545,24 Euro fest. Vorherige Bescheidungsversuche und Ermittlungen des Beklagten zum Eigentümer des Grundstücks sind in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht dokumentiert.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 12. April 2011 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass die Forderung des Beklagten verjährt sei. Die Festsetzungsverjährungsfrist sei abgelaufen. Die anderslautende Rechtsprechung verstoße gegen das Verbot der Rückwirkung. Hilfsweise sei § 8 Abs. 7 KAG n.F. verfassungswidrig.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2012 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass die Beitragserhebung formell und materiell rechtmäßig sei. Die Forderung sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg nicht verjährt.

Die Klägerin hat am 12. Januar 2012 Klage erhoben (Az.: VG ). Mit Beschluss vom 09. Juli 2012 hat die Kammer die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein vorgreifliches Verfahren beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angeordnet. Nach Wegfall der Voraussetzungen für die Aussetzung wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen VG 5 K 616/13 fortgeführt.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass die Forderung des Beklagten gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes verjährt sei. Es handele sich um ein sog. „Altanschließergrundstück“. Hilfsweise sei die Forderung des Beklagten verwirkt oder auf andere Art und Weise erfüllt. Vorliegend könne nicht auf § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. abgestellt werden. Die Anwendung würde gegen das Verbot der Rückwirkung verstoßen. Die Klägerin hätte auf die alte Rechtslage vertraut und könne Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Aus den Nichtannnahmebeschlüssen des BVerfG lasse sich zum Vertrauensschutz nichts herleiten. Dem Beklagten habe es offen gestanden, Beiträge gemäß dem früheren Recht zu erheben. Die durch die neueste Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts aufgeworfenen Rechtsfragen seien durch das BVerwG bzw. das BVerfG zu klären. Ggf. sei das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen. Im Übrigen sei die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg fehlerhaft. Die Klägerin sei Marktteilnehmer und daher nicht mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts vergleichbar. Der Vorrang der Gesetzesbindung und das Rechtsstaatsprinzip seien zu beachten. Weder § 8 KAG noch die Entscheidung des BVerfG differenziere zwischen verschiedenen Gruppen von Beitragspflichtigen. Hilfsweise sei auf die Satzung des Beklagten aus dem Jahr 1997 abzustellen, die allenfalls teilnichtig sei. Mithin sei auch insoweit Verjährung eingetreten. Zudem habe die Klägerin seit vielen Jahren Abwassergebühren gezahlt, so dass die Erhebung von Beiträgen gegen diverse verfassungsrechtliche und beitragsrechtliche Prinzipien verstoßen würde. Der Beklagte sei nicht auf die Erhebung von Beiträgen angewiesen, da er seinen Aufwand durch Gebühren decken könne. Die Verjährung sei auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 KAG gehemmt. Der Beklagte habe von der Klägerin seit vielen Jahren Abwassergebühren erhoben, so dass keine Unkenntnis über die Person des Eigentümers bestanden habe. Im Übrigen sei § 8 Abs. 7 KAG n. F. verfassungswidrig.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 21. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 2040, - Euro zu zahlen, sowie die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, dass die Einrede der Verjährung nicht greifen würde. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur sog. Altanschließerproblematik nicht einschlägig. Bei der Klägerin handele es sich um eine vollständig im Eigentum der Stadt E... stehende Gesellschaft, die Aufgaben der Wohnraumversorgung und der Förderung des Wohnungsbaus wahrnehme. Sie könne sich somit nicht auf Vertrauensschutz berufen. Im Übrigen habe der Beklagte ursprünglich nicht beabsichtigt, bzgl. der sog. altangeschlossenen Grundstücke Beiträge zu erheben. Erst nach Inkrafttreten der aktuellen Satzung habe der Beklagte die Veranlagung der sog. Altanschließer beabsichtigt. Somit komme es allein auf die aktuelle, seit 2006 gültige Beitragssatzung an. Weiter handele es sich bei dem Beklagten nicht um eine Gemeinde, so dass auf ihn die Rechtsprechung des BVerfG nicht anzuwenden sei. Vor dem Erlass des gemäß dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz ergangenen Bescheides sei der Beklagte rechtlich nicht existent gewesen. Weiter sei die Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 3 KAG gehemmt, da das Grundstück der Klägerin ursprünglich im „Eigentum des Volkes, Rechtsträger: R...“, gestanden habe. Insoweit sei eine hypothetische Betrachtung vorzunehmen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte seit dem Jahr 2005 im Gebiet des ehemaligen Wasserverbandes S... die Aufgaben der Abwasserbeseitigung übernommen habe. Mithin sei die Anlage des Beklagten frühestens im Jahr 2005 entstanden. Der Klägerin werde somit erst seit dem Jahr 2005 ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil geboten, so dass sie sich nicht auf Verjährung berufen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 21. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).

Eine Heranziehung der Klägerin zum Anschlussbeitrag ist rechtswidrig, da § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) n. F. vorliegend keine Anwendung findet und es bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt, wonach auf Grund eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung im Jahr 2011 ausscheidet (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, NVwZ 2016, S. 300).

Die verfassungsrechtliche Lage ist durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, NVwZ 2016, S. 300) geklärt. Danach verstößt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in Fällen, in denen - wie hier - Beiträge nach der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 BvR 2322/14 –, juris), mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30). Die Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in diesen Fällen folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, a. a. O., OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30; VG Cottbus, Urteil vom 18. Februar 2016 – VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 f.).

Hier liegt ein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht mehr erhoben werden könnte, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte. Das Grundstück der Klägerin war im Jahr 1992 bereits angeschlossen; im gleichen Jahr gab es einen ersten Satzungsgebungsversuch. Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. entsteht die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 4 KAG, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rz. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rz. 54, 58 m. w. N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann. Zum einen ist das in der ersten Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch geregelte Inkrafttretensdatum (oder das in ihr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG a. F. geregelte spätere Datum) unbeschadet der fehlenden Wirksamkeit der Satzung der Zeitpunkt, zu dem nach dem Willen des Gesetzgebers die sachliche Beitragspflicht für alle bis dahin schon anschließbaren Grundstücke zur Entstehung gebracht werden muss. Zum anderen reicht das Vorhandensein einer solchen Satzung aus, um in Bezug auf alle erst später anschließbaren Grundstücke das Datum der Schaffung der Anschlussmöglichkeit zu dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu machen. Eine nachfolgende wirksame Satzung kann die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diese Zeitpunkte erlassen wird. Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. wird sichergestellt, dass der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Abgabenordnung - AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhängt und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben kann, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 8 B 1.16 -, juris Rz. 29).

§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. ist auch unabhängig davon nicht anwendbar, als es sich vorliegend um eine im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehende Gesellschaft handelt, die sich im Regelfall nicht auf Grundrechte berufen kann. Die Klägerin kann sich jedoch auf das – auch rechtsstaatlich begründete – Rückwirkungsverbot berufen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. Juni 2016, - VG 6 K 301/12 -; a. A.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016, - 9 B 31.14 - ). Das Rückwirkungsverbot ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG; eine hiergegen verstoßende Norm ist auch dann verfassungswidrig, wenn der Normadressat keine Grundrechtsfähigkeit besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Mai 2006, - 9 C 3/05, juris). Eine Einschränkung hinsichtlich der Personen, die sich (nur) auf das Prinzip der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ berufen können, enthält die Entscheidung des BVerfG nicht. Im Rahmen der bei der Rechtsanwendung gebotenen verfassungskonformen Auslegung kann sich vielmehr auch die Klägerin auf die grundlegenden Prinzipien des Rechts, das Rechtsstaatsprinzip und das Willkürverbot, berufen. Das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – GG -, das auch bzgl. der Klägerin Anwendung findet, verbietet es, gegen das hier relevante Rückwirkungsverbot zu verstoßen. Gleiches gilt für das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Willkürverbot. Die Beachtung der - dem Vertrauensschutz vorgelagerten – Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit sind ein verfassungsrechtliches Gebot und nicht nur ein Postulat der Rechtskultur (Isensee/Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band III, S. 227). Die Rückwirkung von Gesetzen verstößt gegen die sich aus der Rechtssicherheit ergebenden Grundsätze der Unverbrüchlichkeit des Rechts und der Bestimmtheit des Rechts. Dies bedeutet, dass auch eine im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Gesellschaft oder ein Träger der öffentlichen Verwaltung einen rückwirkenden Eingriff in eine erworbene einfachrechtliche Rechtsposition abwehren darf. Mithin kann die Klägerin sich auf die einfachrechtlich begründete und hier eingetretene „hypothetische Festsetzungsverjährung“ berufen. Die Festsetzungsverjährungsregeln gelten für alle Abgabenschuldner gleichermaßen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. Juni 2016, - 6 K 310/12 -), auch für „Nicht-Grundrechtsträger“. Die Rechtssicherheit muss als wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips gewahrt werden. Dies geht konform mit der Entscheidung des BVerfG, das auch auf eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die unzulässige Rückwirkung im Hinblick auf die konkrete Rechtsanwendung abstellt. Mit Beschluss vom 10. Mai 2016 nahm das BVerfG ausdrücklich auf das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 BvR 2322/14 –, juris) Bezug. Für die Klägerin wirkte sich mithin eine de facto echt rückwirkende Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. genauso rechtsentziehend aus wie für Grundrechtsträger. Vertrauensschutzwürdig nach den Vorgaben des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist daher derjenige, der jedenfalls Inhaber einer einfachrechtlichen Rechtsposition ist; hier die durch die Regelungen der Festsetzungsverjährung vermittelte und eingetretene „hypothetische Festsetzungsverjährung“. Jedermann – auch die Klägerin und Träger der öffentlichen Verwaltung – hat einen einfachgesetzlichen Rechtsanspruch darauf, dass der Staat die gesetzlichen Grenzen einhält.

Wie durch das BVerfG weiterhin festgestellt wurde (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, juris) bestehen im Hinblick auf die Heranziehung der Altanschließer auch keine hinreichenden Gründe, die eine echte oder unechte Rückwirkung rechtfertigen könnten. Das allgemeine Ziel der Umgestaltung des Abgabenrechts sowie fiskalische Gründe - nämlich das öffentliche Interesse an der Refinanzierung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage - rechtfertigen die rückwirkende Abgabenbelastung nicht (BVerfG, a. a. O.).

Dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes eine Behörde gegenüber einer anderen nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, was zur Folge hat, dass die den Vertrauensschutz sichernden Absätze 2 und 3 des § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG - grundsätzlich nicht anwendbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 – 3 C 23/05 -, juris), steht dem nicht entgegen. Es geht vorliegend nicht um die wegen des Vertrauensschutzes geforderte Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern um die Abwehr eines unzulässigen (mindestens) unecht rückwirkenden Eingriffs in die erworbene Rechtsposition aufgrund einer bereits eingetretenen „hypothetischen Festsetzungsverjährung“. Im Übrigen liegt hier kein Rücknahmefall i. S. d. § 48 VwVfG vor.

Für das Grundstück der Klägerin bestand bereits im Jahr 1990 bzw. bei Erlass der ersten (unwirksamen) Satzung des Beklagten im Jahr 1992 die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlich-zentrale Schmutzwasseranlage des Wasserverbandes und es verfügte damit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die rechtlich gesicherte tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit. Allerdings waren die im Jahr 1992 erlassene Satzung und die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Wasserverbandes S... vom 18. Juni 1997 nichtig (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 20. Oktober 2011, 5 K 891/08, juris. vgl. auch Urteile der Kammer vom 02. November 2007, - 5 K 12/03 - und vom 29. Februar 2008, - 5 K 2069/04 - ); der Satzungsgebungsversuch im Jahr 1992 führte nicht zu einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Erste wirksame Satzung war hinsichtlich des Beitrages die zum 01. Januar 2006 in Kraft getretene SBS 2005 bzw. die BS 2009, die ebenfalls am 01. Januar 2006 in Kraft getreten ist. Dies hat die Kammer in mehreren rechtskräftigen Urteilen festgestellt (Urteil vom 20. Oktober 2011, 5 K 891/08, juris; vgl. auch Urteile der Kammer vom 02. November 2007, - 5 K 12/03 - und vom 29. Februar 2008, - 5 K 2069/04 -).

Im Hinblick auf die o. g. Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, a. a. O.)ändert am Vorstehenden nichts, dass sich der Beklagte ursprünglich vorbehalten hatte, vor dem Jahr 1990 angeschlossene Grundstücke nicht zu veranlagen. Aus den Beitragssatzungen des Beklagten ergab sich keine Differenzierung bzgl. des Zeitpunktes der Anschlussmöglichkeit, so dass, auch im Hinblick auf die bestehende Beitragserhebungspflicht des Beklagten, alle Grundstücke zu veranlagen waren. Dass dieser Umstand in älteren Kalkulationen des Beklagten nicht berücksichtigt wurde, berührte die grundsätzlich bestehende Beitragserhebungspflicht des Beklagten und die hypothetische Festsetzungsverjährung nicht.

Der Beginn der Festsetzungsverjährung war auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 KAG a. F. (GVBl. I 1999, S. 95) bzw. nach § 12 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 KAG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Selbstaufgaben (GVBl. I 2003, S. 294) hinausgeschoben. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 12 Abs. 3 KAG a.F. im Jahr 1999 bestand keine Unsicherheit über die Person des Beitragspflichtigen mehr, da bereits seit dem Jahr 1992 die Gemeinde E... als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen war. Der Beitragspflichtige war feststellbar. Insoweit kann hier offen bleiben, ob die ursprüngliche Eintragung „Eigentum des Volkes, Rechtsträger Rat der Gemeinde“ unter den Tatbestand des § 12 Abs. 3 KAG a. F. fällt.

Weiterhin war die „hypothetische Festsetzungsverjährung“ bei Inkrafttreten des § 12 Abs. 3 KAG a.F. im Jahr 1999 bereits eingetreten, da die vierjährige (Festsetzungs-) Frist abgelaufen war, § 169 AO, § 170 AO. Der erste Satzungsgebungsversuch des Beklagten fand im Jahr 1992 statt. Seit dem Jahr 1992 war die Gemeinde E... als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Im Übrigen beabsichtigte der Beklagte im relevanten Zeitraum vor dem Jahr 2011 nicht, von der Klägerin einen Beitrag zu erheben und stellte somit keine Ermittlungen zum Beitragspflichtigen an, so dass er sich auch aus diesem Grund nicht auf § 12 Abs. 3 KAG berufen kann. In den beigezogenen Unterlagen ist auch nicht dokumentiert, dass der Beklagte vor Erlass des Bescheides im Jahr 2011 versuchte, einen Beitragspflichtigen zu ermitteln bzw. die Klägerin heranzuziehen. Die Anwendung des § 12 Abs. 3 KAG setzt jedoch einen objektiv nachvollziehbaren Versuch der Ermittlung und Veranlagung eines Beitragspflichtigen voraus. Sinn und Zweck der Norm ist es nämlich, im Interesse des Beitragsgläubigers bei Ermittlungsschwierigkeiten bzgl. des Beitragspflichtigen den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuschieben, um Beitragsausfälle zu vermeiden. Ohne greifbare Ermittlungen zieht die Norm nicht.

Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass er seit dem 01. Januar 2005 auch im Bereich des ehemaligen Zweckverbandes Strausberg Süd-Ost die Aufgaben der Abwasserentsorgung übernommen hat, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Im Jahr 2005 war bereits die „hypothetische Festsetzungsverjährung“ eingetreten. Die Übernahme der Aufgaben im Gebiet des ehemaligen Zweckverbandes Strausberg Süd-Ost durch den Wasserverband S... und die damit verbundene Neustrukturierung der öffentlichen Einrichtung ändern daran nichts. Relevanter Zeitpunkt für den Eintritt der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ ist zudem der Zeitpunkt des erstmaligen Bestehens einer tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die Anlage des Beklagten (so im Ergebnis VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 56/16 –, juris; a. A. VG Cottbus: Urteil vom 28. April 2016 – 6 K 1376/14 –, juris, Rn. 39), die vorliegend nach Gründung des Verbandes und dem ersten Satzungsgebungsversuch im Jahr 1992 gegeben war. Der Beklagte kann nicht erfolgreich damit reüssieren, dass eine beitragsrelevante Vorteilslage erst nach Übernahme der Aufgaben des Wasser-Abwasser-Zweckverbandes S... durch den Wasserverband S... entstanden sei. Die Abwicklung des Wasserverbandes S..., die Aufgabenübernahme durch den vom Beklagten vertretenen Wasserverband und die daraus resultierende Änderung der Anlage sind in Bezug auf den Eintritt des tatsächlichen Vorteils und Beginns der hypothetischen Festsetzungsverjährung irrelevant. Dies gilt unabhängig davon, dass für die Einrichtung/Anlage infolge von Beitritten und sonstigen Änderungen eine Beitragsneukalkulation notwendig geworden ist. Anderenfalls könnte durch die Schaffung neuer Anlagenteile und / oder den Beitritt (bzw. Austritt) zu einem anderen Aufgabenträger die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umgangen werden. Eine bereits verjährte (Beitrags-)Forderung kann mithin nicht durch Umstrukturierungen des Verbandsgebietes wiederaufleben oder erneut entstehen.

Im Übrigen lag auch einem der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fälle ein teilweise vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris; vgl. jedoch insoweit kritisch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 43.15 -, - OVG 9 B 35.12 –, juris). Eine vormals eigenständige Gemeinde wurde in die Stadt Cottbus eingegliedert; das BVerfG ging auch hier von einer hypothetischen Festsetzungsverjährung der Beitragsforderung aus.

Offen bleibt, ob es mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar wäre, wenn ein Grundstückseigentümer nach dem Beitritt des bisher für ihn zuständigen Aufgabenträgers zu einem anderen Aufgabenträger von diesem zu einem Anschlussbeitrag herangezogen wird, obwohl die Vorteilslage für sein Grundstück bereits vor dem Jahr 2000 bestand, während dies für die alteingesessenen Grundstückseigentümer im bisherigen Gebiet des Zweckverbandes bei gleicher Vorteilslage infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/ 14) nicht mehr möglich wäre (so: VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 56/16 –, juris).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 12 Nr. 5 lit. b) KAG in Verbindung mit § 236 Abs. 1 AO. Der Zinslauf beginnt gemäß § 236 AO grundsätzlich mit der Rechtshängigkeit der Klage (§ 90 VwGO), hier mit dem 12. Januar 2012 (a. A. jedoch unter Hinweis auf eine zu § 291 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB ergangene Entscheidung: Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Dezember 2009 – 1 L 167/08 –, juris; die spezialgesetzlichen Vorschriften der §§ 236, 238 AO gehen einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB jedoch vor), und endet mit dem Tag der Auszahlung (§ 236 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz AO). Insoweit hat der Beklagte erklärt, dass die Hauptforderung am 15. Januar 2016 ausgezahlt wurde. Gemäß § 224 Abs. 3 Satz 3 AO gilt somit der 18. Januar 2016 als Tag der Auszahlung. Zinsen stehen der Klägerin jedoch gemäß § 238 Abs. 1 Satz 2 AO nur für volle Monate zu; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Der zu verzinsende Betrag war zudem auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abzurunden. Die Höhe der Zinsen ergibt sich aus § 238 AO. Es ergibt sich ein Betrag von 2.040 Euro.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es der Klägerin nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Dies gilt insbesondere für das Kommunalabgabenrecht, da hier die Beteiligten in aller Regel nicht in der Lage sind, ihre Rechte gegenüber der Verwaltung ohne rechtskundigen Rat ausreichend zu wahren (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 1999 - 2 E 34/99, 2 E 36/99 und 2 E 38/99 -).

Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz zuzulassen, da die Kammer von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg abweicht.