Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2016
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 09.11.2016 – 5 L 20/16
5. Kammer
Tenor§
1. Hinsichtlich des Tenorpunktes 2 in der Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung vom 22. Dezember 2015 wird das vorläufige Rechtsschutzverfahren eingestellt.
2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 15. Januar 2016 wird bzgl. des Tenorpunktes 4 in der Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung vom 22. Dezember 2015 wiederhergestellt und bzgl. der damit verbundenen Androhung von Zwangsgeld i. H. von 2.000,00 € angeordnet.
3. Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (Tenorpunkte 1 und 3 der Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung vom 22. Dezember 2015) abgelehnt.
4. Von den Verfahrenskosten tragen die Antragstellerin 7/10 und der Antragsgegner 3/10.
5. Der Streitwert wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 22.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtlich begründete Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeldern.
Sie hat im Jahre 2015 neben einer Bodenwaschanlage und einem Sonderabfallzwischenlager eine Bauschuttrecyclinganlage in 1... sowie eine Kunststoffaufbereitungsanlage betrieben. Bei den zuletzt genannten Anlagen handelt es sich um zwei eigenständig nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige Anlagen.
Streitgegenständlich ist hier der Anlagenbetrieb der Bauschuttrecyclinganlage, für die am 19. März 1993 die damalige G.A.A. Gesellschaft für Abfallaufbereitung mbH in S... die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Brech- und Klassieranlage erhielt. Am 01. Januar 2006 übernahm die Antragstellerin den Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage mit allen Rechten und Pflichten. Zur Lagerung und Aufbereitung sind mineralische Abfälle und Bitumenabfälle zugelassen. Weiterhin darf die Lagerung von Schrott mit einer Gesamtlagerkapazität von < 100 t erfolgen.
Im Zuge einer Anlagenbegehung am 16. Dezember 2015 wurde festgestellt, dass Kunststoffabfälle in einer Lagerbox auf einer Grundfläche von ca. 1600 m² gelagert wurden. Hierbei handelte es sich überwiegend um sog. Agrarfolien schwarz/weiß mit einer Gesamtmenge von ca. 300 t. Weiterhin waren Haufwerke aus Mineralik mit Kunststoffanteilen im südwestlichen Bereich der Bauschuttrecyclinganlage in einer Größenordnung von ca. 500 t, im östlichen Bereich der Bauschuttrecyclinganlage mit ca. 750 t und in einer Lagerbox im nordwestlichen Bereich der Bauschuttrecyclinganlage vorhanden. Nach den Feststellungen des Antragsgegners sollen diese Abfälle aus der Kunststoffaufbereitungsanlage der Antragstellerin resultieren und bei der Behandlung von Kunststoffabfällen angefallen sein.
Im Nachgang zu der am 16. Dezember 2015 erfolgten Kontrolle auf dem Gelände der Bauschuttrecyclinganlage erließ der Antragsgegner nach Anhörung unter dem 22. Dezember 2015 eine Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung, in der er die Anlieferung jeglicher Kunststoffabfälle auf dem Gelände der Bauschuttrecyclinganlage untersagte (Tenorpunkt 1), weiter anordnete, bis zum 15. Januar 2016 jegliche Kunststoffabfälle, die sich auf dem Gelände der Bauschuttrecyclinganlage befinden würden, zu entsorgen (Tenorpunkt 2), die Annahme jeglicher Abfälle, die aus der Kunststoffaufbereitungsanlage stammen (Reststoffe), in die Bauschuttrecyclinganlage untersagte (Tenorpunkt 3) und der Antragstellerin unter Tenorpunkt 4 aufgab, bis zum 15. Januar 2016 sämtliche Abfälle, die aus der Kunststoffaufbereitungsanlage stammen und sich auf dem Gelände der Bauschuttrecyclinganlage befinden (ca. 1.450 t Mineralik mit Kunststoffanteilen) zu entsorgen. Weiterhin drohte er der Antragstellerin Zwangsgelder an und ordnete für seine Forderungen unter den Tenorpunkten 1-4 der oben genannten Verfügung die sofortige Vollziehung an.
Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, die Antragstellerin habe mit der Lagerung von Kunststoffabfällen und Abfällen aus der Kunststoffaufbereitungsanlage in der Bauschuttrecyclinganlage ihre Anlage wesentlich geändert. Hierfür besäße sie nicht die erforderliche Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG, da sie diese weder beim Landesamt für Umwelt beantragt von dort noch erhalten habe. Die Lagerung von Kunststoffabfällen in einem geschlossenen Haufwerk auf einer Fläche von 1000 m² im Bereich der Bauschuttrecyclinganlage sei genehmigungsbedürftig, da mit Blick auf die Lagerung von überwiegend brennbaren Materialien, von denen eine erhebliche Brandgefahr ausgehe, nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden könnten. Mit der Lagerung zusätzlicher Abfallarten von weit mehr als 100 t sei auch die Genehmigungsschwelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes deutlich überschritten.
Die Stilllegung und Beseitigung sei verfügt worden, weil es sich bei dem anwendbaren § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG um eine eingeschränkte Ermessensvorschrift handle, die ein Absehen von der Verfügung nur bei Vorliegen ganz atypischen Sachverhaltes erlaube. Vorliegend sei die Genehmigungsfähigkeit der von der Antragstellerin betriebenen, geänderten Anlage jedenfalls nicht offensichtlich. Der illegale Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage könne hier wegen des damit verbundenen Gefährdungspotentials (Brandgefahr) nicht hingenommen werden.
Zur Begründung seiner Anordnung der sofortigen Vollziehung gab der Antragsgegner an, dass die Lagerung der Kunststoffabfälle eine erhebliche, kaum zu kontrollierende Brandgefährdung darstelle, es andernfalls auch zu einem erheblichen Zeitverzug käme. Die Öffentlichkeit erwarte zu Recht, dass Abfälle aus illegal betriebenen Anlagen ordnungsgemäß entsorgt würden. Demgegenüber müsse das Interesse der Antragstellerin an einem weiteren ungehinderten Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage zurücktreten.
Bereits am 29. Oktober 2015 schloss die Antragstellerin als Verpächter mit der Firma K... in B... einen Pachtvertrag, mit dem die Antragstellerin dem Pächter das Betriebsgelände in der Größe von ca. 60.000 m² einschließlich der erteilten behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse übertragen hat. Gemäß § 8 dieses Pachtvertrages erfolgte eine Materialübernahme durch den Pächter dergestalt, dass das auf dem Gelände befindliche Material aus der Betriebszeit der Antragstellerin (Verpächter) in ihrem Eigentum verblieb. Pachtbeginn war der 1. Januar 2016.
Die Antragstellerin hat am 15. Januar 2016 Widerspruch erhoben und am selben Tag um vorläufigen Eilrechtsschutz nachgesucht.
Sie hält die Verfügung des Antragsgegners teilweise für nichtig, weil ihr bereits zum Erlasszeitpunkt das Bezugsobjekt gefehlt habe. Denn die Antragstellerin habe den Antragsgegner bereits am 18. Dezember 2015 schriftlich darüber unterrichtet, dass sie bereits seit Mitte Dezember 2015 einen unternehmensinternen Annahmestopp für Kunststoffabfälle praktiziere, und dass bereits am 18. Dezember 2015 umfassend ordnungsgemäße Lagerzustände hergestellt worden seien. Dem Bescheid des Antragsgegners fehle insoweit bereits der anfängliche Bezugsgegenstand.
Hinsichtlich der Kunststoffabfälle und 200 t Mineralik im nordwestlichen Teil der Bauschuttrecyclinganlage habe es keinen erfüllbaren Handlungsauftrag mehr gegeben, da diese Materialien am 22. Dezember 2015 bereits beseitigt gewesen seien.
Die Anordnung im Bescheidtenor hinsichtlich der Beräumung von 1000 m² Fläche, auf der Kunststoffabfälle lagern würden, sei zudem inhaltsidentisch mit dem Tenor einer Parallelverfügung zur Kunststoffaufbereitungsanlage der Antragstellerin, in der die Beräumung der gleichen Fläche aufgegeben werde und insofern mit Blick auf eine inhaltlich identische Doppelung ebenso nichtig.
Jedenfalls aber seien die getroffenen Anordnungen rechtswidrig. Hinsichtlich der Untersagung der Anlieferung von Kunststoffabfällen auf das Gelände der Bauschuttrecyclinganlage sei die getroffene Anordnung rechtswidrig, weil sich die Antragstellerin zum Verfügungszeitpunkt rechtskonform verhalten und keinen Anlass zur Annahme gegeben habe, dass dies in Zukunft anders sein könnte.
Weiterhin sei die vom Antragsgegner herangezogene Ermächtigungsgrundlage, nämlich die Vorschrift des § 20 Abs. 2 BImSchG, hier nicht einschlägig. Diese Vorschrift betreffe nur Fälle, in denen die zuständige Behörde mit der jeweiligen Anlage noch nie befasst worden sei, was hier nicht der Fall sei.
Schließlich habe der Antragsgegner sein Ermessen nicht rechtskonform ausgeübt. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten hätte der Antragsgegner in den Blick nehmen müssen, dass die Antragstellerin bereits durch die Verhängung eines unternehmensinternen Annahmestopps für Kunststoffabfälle sowie durch die sofortige Herstellung ordnungsgemäßer Lagerzustände zu erkennen gegeben habe, dass sie den Betrieb zukünftig genehmigungskonform führen werde und etwaige Gefahren, die mit einer unsachgemäßen Lagerung möglicherweise verbunden gewesen seien, beseitigt habe.
Die Anordnungen des Antragsgegners stellten sich somit als rein präventiv auf der Basis einer spekulativen, konstruierten Gefahrenprognose dar, da eine Umwelt- oder Gesundheitsgefahr, die vom aktuellen Anlagenbetrieb der Antragstellerin ausgehen könne, nicht ersichtlich sei.
Die weitere Anordnung, jegliche Kunststoffabfälle, die sich auf dem Gelände der Bauschuttrecyclinganlage befinden würden, zu entsorgen, sei rechtswidrig, weil die Antragstellerin sich zum Verfügungszeitpunkt ebenso rechtskonform verhalten habe. Die Antragstellerin habe das Gelände im Verfügungszeitpunkt längst von sämtlichen Kunststoffabfällen beräumt. Die vom Antragsgegner getroffene Entsorgungsanordnung trage daher den Charakter einer unangemessenen Sanktion.
Auch erweise sich die Untersagung der Annahme von Reststoffen aus der Kunststoffaufbereitungsanlage in die Bauschuttrecyclinganlage als rechtswidrig. Der Antragsgegner habe für seine Untersagungsanordnung die unrichtige Ermächtigungsgrundlage, nämlich § 20 Abs. 2 BImSchG, gewählt.
Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin schließlich aufgegeben habe, 1450 t Mineralik mit Kunststoffanteilen bis zum 15. Januar 2016 zu entsorgen, habe der Antragsgegner diese Anordnung ebenso nicht auf § 20 Abs. 2 BImSchG stützen dürfen. Diese Anordnung habe der Antragsgegner ohne Sachverhaltsaufklärung frei ins Blaue hinein erlassen. Er berufe sich auf einen bloßen Verdacht, es könnte sich hierbei um unzulässiges Lagergut handeln und unterstelle ohne jede Sachverhaltsaufklärung einen Verstoß gegen die genehmigte Bauschuttrecyclinganlage.
Im Übrigen habe die Antragstellerin die in der Lagerbox im nordwestlichen Teil des Geländes befindlichen 200 t Mineralik mit Kunststoffanteilen geräumt und das Material auf das Gelände der Kunststoffaufbereitungsanlage der Antragstellerin verbracht.
Auch bestehe kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des verfügten Annahmestopps für Kunststoffabfälle; die vom Antragsgegner angeführten Brandgefahren aufgrund einer unsachgemäßen, förmlich genehmigungsbedürftigen Lagerung würden nicht bestehen. Es handle sich um eine vage gehaltene und spekulative Gefahrenprognose. Dies betreffe sowohl die Entsorgungsanordnungen als auch die Annahmeuntersagungen.
Nach Auffassung der Antragstellerin haben sich die Tenorpunkte 1 und 3 der streitgegenständlichen Verfügung auch nicht erledigt. Bezüglich des Tenorpunktes 1 komme es auf einen möglichen Wechsel des Betreibers der Bauschuttrecyclinganlage nicht an. Denn die in Rede stehende Anordnung verbiete die Anlieferung von Kunststoffabfällen auf das Gelände der Bauschuttrecyclinganlage, richte sich also von vornherein nicht an den Betreiber dieser Anlage, sondern an die Betreiberin der Kunststoffaufbereitungsanlage (der Antragstellerin) als Lieferantin.
Tenorpunkt 3 der streitgegenständlichen Verfügung sei deswegen nicht erledigt, weil die streitgegenständliche Anordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG nicht höchstpersönlich, sondern anlagenbezogen ergangen und rechtsnachfolgefähig sei. Tenorpunkte 3 und 4 der streitgegenständlichen Verfügung seien nunmehr rechtswidrig, weil sie sich seit dem Wechsel des Betreibers der Bauschuttrecyclinganlage nicht gegen den Anlagenbetreiber als den allein richtigen Adressaten einer anlagenbezogenen Verfügung richten würden, sondern fehlerhaft gegen die Antragstellerin als dessen Vorgängerin.
Die Rechtsansicht der Behörde, die Antragstellerin gemäß Tenorpunkt 4 der Verfügung vom 22. Dezember 2015 weiterhin zur Beräumung der Mineralik mit Kunststoffanteilen heranzuziehen, sei daher rechtsirrig. Denn der Antragsgegner verkenne, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz Anordnungen nur gegenüber dem Anlagenbetreiber erlaube und es auf Fragen der Eigentümerstellung insoweit nicht ankomme. Allein tauglicher Adressat einer anlagenbezogenen Verfügung sei hier folgerichtig der nunmehrige Betreiber der Bauschuttrecyclinganlage.
Der Antragsgegner ist dem Vorbringen der Antragstellerin entgegengetreten und erwidert, seiner Auffassung nach sei der vorläufige Rechtsschutzantrag gegen die Tenorpunkte 1, 2 und 3 in der Verfügung vom 22. Dezember 2015 erledigt. Auf dem Grundstück der Bauschuttrecyclinganlage würden sich keine Kunststoffabfälle mehr befinden. Bei einer erneuten Anlieferung bzw. Entsorgung müsse die seit 01. Januar 2016 zuständige Betreiberin in die Pflicht genommen werden. Diese stehe in keinem betrieblichen Zusammenhang mit der Antragstellerin. Die erforderliche Kenntnis über den Betreiberwechsel habe der Antragsgegner erst mit dem per E-Mail zugesandten Schreiben der Antragstellerin vom 29. Dezember 2015, welches ihm erst am 04. Januar 2016 zur Kenntnis gelangt sei, erhalten.
Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin sei die getroffene Verfügung nicht wegen Fehlens des Bezugsobjektes nichtig. Die Antragstellerin habe den Nachweis der Entsorgung der Kunststoffabfälle und der Mineralik im Verfügungszeitpunkt nicht erbracht.
Ebenso sei die streitgegenständliche Verfügung nicht wegen inhaltsgleicher Tenorierung nichtig. Sie sei nicht inhaltsidentisch mit dem Tenor der Verfügung zur Kunststoffaufbereitungsanlage, in der die Beräumung der angeblich gleichen Fläche aufgegeben worden sei. Denn die streitgegenständliche Verfügung betreffe ausschließlich die Bauschuttrecyclinganlage. Die Kunststoffaufbereitungsanlage betreffe einen anderen Bereich des Betriebsgeländes, was sich aber auch aus den Genehmigungen ergebe.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die streitgegenständliche Anlage zum Verfügungszeitpunkt gerade nicht genehmigungskonform betrieben worden. Denn mit der Lagerung von Kunststoffabfällen auf der Bauschuttrecyclinganlage habe die Antragstellerin die Anlage wesentlich geändert. Für diese wesentliche Änderung besitze die Antragstellerin nicht die erforderliche Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG. Die Antragstellerin habe eine solche weder bei dem Antragsgegner beantragt noch erhalten.
Bei der Lagerung der Kunststoffabfälle auf der Bauschuttrecyclinganlage habe die Antragstellerin die Vorgaben des Brandschutzes missachtet. Es seien überwiegend brennbare Materialien gelagert worden, von denen eine erhebliche Brandgefahr ausgehen könne. Zudem sei mit der Lagerung zusätzlicher Abfallarten von mehr als 100 t die Genehmigungsschwelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes deutlich überschritten worden.
Dass eine Lagerung der Kunststoffabfälle auf dem Gelände der Bauschuttrecyclinganlage nicht mehr erfolge, habe die neue Betreiberin der Bauschuttrecyclinganlage erst am 12. Januar 2016 bestätigt. Auch dass die in der nordwestlichen Lagerbox der Bauschuttrecyclinganlage gelagerte Mineralik mit Kunststofffolien beseitigt worden sei, habe sich erst am 12. Januar 2016 anlässlich einer vor Ort vorgenommenen Kontrolle verifizieren lassen.
Im Verfügungszeitpunkt habe sich die Antragstellerin nach alledem nicht rechtskonform verhalten. Der Antragsgegner habe deshalb zum Zeitpunkt der Anordnung nicht davon ausgehen können, dass die Bauschuttrecyclinganlage wieder genehmigungskonform betrieben werde.
Da nach der vom Antragsgegner angezogenen Vorschrift des § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG die Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Anlage stilllegen „soll“, sei der Antragsgegner verpflichtet gewesen, aufgrund der formellen Illegalität einzugreifen. Ein atypischer Fall, der aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gebiete, von einer Stilllegung abzusehen oder ein milderes Mittel anzuwenden, habe nicht vorgelegen. Denn die Behörde habe keine umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage vorzunehmen.
Auch die Entsorgungsanordnung bezüglich der Kunststoffabfälle bis zum 15. Januar 2016 erweise sich als rechtmäßig. Ein rechtskonformes Verhalten der Antragstellerin zum Verfügungszeitpunkt habe nicht vorgelegen. Mit Blick auf fehlende Analysenberichte zu den in der Kunststoffaufbereitungsanlage anfallenden mineralischen Abfällen mit Fremdbestandteilen, die in die Bauschuttrecyclinganlage übergeben werden sollten, sei auch die Untersagung der Annahme von Reststoffen aus der Kunststoffaufbereitungsanlage in die Bauschuttrecyclinganlage rechtmäßig.
Ebenso würde sich die Anordnung zur Entsorgung von 1.450 t Mineralik mit Kunststoffanteilen bis zum 15. Januar 2016 (Tenorpunkt 4 der streitgegenständlichen Verfügung) voraussichtlich als rechtmäßig darstellen. Diese Abfälle seien noch zu ca. ¾ auf dem Anlagengelände vorhanden. Diesbezüglich sei die Antragstellerin weiterhin heranzuziehen. Denn es sei vertraglich mit dem neuen Anlagenbetreiber vereinbart worden, dass die bis zum 31. Dezember 2015 auf das Gelände der Bauschuttrecyclinganlage verbrachten Abfälle im Eigentum der Antragstellerin verbleiben und innerhalb von 3 Jahren entsorgt werden würden. Die Antragstellerin sei deswegen auch Zustandsstörerin.
Schließlich sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 22. Dezember 2015 für die Bauschuttrecyclinganlage auch ausreichend begründet worden. Insbesondere sei die Entsorgung der im Tenorpunkt 4 genannten Abfälle aus der Kunststoffaufbereitungsanlage umgehend erforderlich, um zu vermeiden, dass die Abfälle über Jahre bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren liegen bleiben würden.
Die Beteiligten haben das vorläufige Rechtsschutzverfahren bezüglich Tenorpunkt 2 der Verfügung vom 22. Dezember 2015 einschließlich der zugehörigen Zwangsgeldandrohung am 11. Mai 2016 übereinstimmend für erledigt erklärt.
Ergänzend wird auf das Vorbringen der Beteiligten, die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang und den Anlagenband zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 25. Februar 2016 (AG1-6) verwiesen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 15. Januar 2016 gegen die in den Tenorpunkten 1, 3 und 4 der Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung vom 22. Dezember 2015 getroffenen Anordnungen wiederherzustellen und
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 15. Januar 2016 bezüglich der in der Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung des Antragsgegners zu den genannten Tenorpunkten angedrohten Zwangsgelder anzuordnen,
hat nur teilweise Erfolg.
A.
Soweit der Gegenstand des Verwaltungsstreits übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, war das Verfahren einzustellen § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO analog und nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO (dazu unten D.).
B.
Bezüglich der angefochtenen Tenorpunkte 1 und 3 in der Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung fehlt es inzwischen am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten Eilrechtsschutz. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist mit der ersichtlich dauerhaften Beendigung ihrer Betriebstätigkeit (der Bauschuttrecyclinganlage) entfallen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 12. September 2006 – 7 L 74/04 –, Rn. 6, juris).
I.
Denn die Antragstellerin ist mit Blick auf den am 29. Oktober 2015 abgeschlossenen und zum 01. Januar 2016 geltenden Pachtvertrag mit der K... Bau in B... nicht mehr Betreiberin der Bauschuttrecyclinganlage. Zufolge § 1 des Pachtvertrags überträgt die Antragstellerin (Verpächterin) dem Pächter das Betriebsgelände in der Größe von ca. 60.000 m² einschließlich der behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse. Hierbei kann offen bleiben, ob es sich um eine Einzel- oder eine Gesamtrechtsnachfolge gehandelt hat. Denn durch Verwaltungsakt konkretisierte öffentlich-rechtliche Pflichten aus dem hier fraglichen Bereich des Abfallbeseitigungs- und Immissionsschutzrechts sind insgesamt rechtsnachfolgefähig.
1. Die ursprünglich der G.A.A. mbH und der Antragstellerin erteilten Genehmigungen haften als Sachkonzessionen an der Anlage. Wird das Recht an der Anlage übertragen, sei es zusammen mit dem Eigentum am Grundstück, sei es isoliert davon, dann wird der Erwerber als Betreiber zugleich Inhaber der Rechte und Pflichten aus der Genehmigung. Bezüglich der Rechte aus der Genehmigung ergibt sich dies daraus, dass die Genehmigung an der errichteten Anlage haftet und mit dieser übergeht (wobei dahin gestellt bleiben kann, ob auch in diesen Fällen ein Übergang der Rechte ausgeschlossen werden kann). Bezüglich der Pflichten aus der Genehmigung handelt es sich letztlich um eine Konsequenz aus der Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers oder Besitzers, dass diese auf jeden Fall auf den Nachfolger im Eigentum oder Besitz übergeht, selbst wenn dies nicht rechtsgeschäftlich vereinbart oder ein Übergang rechtsgeschäftlich sogar ausgeschlossen wurde. Nichts anderes ergibt sich aus § 20 Abs. 2 BImSchG, auf den die Antragstellerin ihre Argumentation stützt und im Ansatz richtig ausführt, die streitgegenständliche Anordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG sei nicht höchstpersönlich, sondern anlagenbezogen ergangen und rechtsnachfolgefähig. Die genannte Bestimmung haftet entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als Anlagengenehmigung an der Anlage. Geht durch Erwerb eines dinglichen Rechts oder durch Erlangung eines Besitzrechtes die Anlage auf eine neue Person über, so erlangt diese die Rechte, aber auch die Pflichten aus der Genehmigung (vgl. z.B. VG Augsburg, Urteil vom 21. Juni 2006 – Au 4 K 05.2020, Au 4 K 06.665 –, Rn. 34, juris).
2. Die eingetretene Rechtnachfolge betrifft in der Konsequenz auch grundstücks- und anlagenbezogene Ordnungsverfügungen, die (im wesentlichen) ungeachtet personenbezogener Umstände zustandsregelnd auf den Bestand oder die Benutzung von Grundstücken, Gebäuden, ortsfesten Anlagen etc. einwirken, also deren öffentlich-rechtlichen Status regeln und deren jeweilige Besitzer oder/und Eigentümer nur quasi als deren handlungsfähige Vertreter aufgrund ihrer Zustandshaftung in Anspruch nehmen, mithin als sog. dingliche Verwaltungsakte fortwirkende Rechtswirkungen nicht nur gegenüber einem Gesamtrechtsnachfolger, sondern grundsätzlich auch gegenüber einem Einzelrechtsnachfolger entfalten.
Solche Verwaltungsakte regeln kraft ihrer Grundstücks- bzw. Anlagenbezogenheit bzw. "Dinglichkeit" den öffentlich-rechtlichen Status einer Sache rechtsverbindlich; deshalb entfalten sie jedem (neuen) Eigentümer oder sonstwie an der Sache Berechtigten gegenüber Rechtswirkungen und gehen bei einem Berechtigtenwechsel - sofern dies spezialgesetzlich nicht ausgeschlossen ist - mit der Sache quasi als "Annex" mit über (vgl. m.w.N. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Juni 1997 – 14 TG 2673/95 –, Rn. 17, juris).
3. Hieran gemessen stellen die weiterhin in Streit stehenden Tenorpunkte 1 (Untersagung der Anlieferung jeglicher Kunststoffabfälle auf das Gelände der Bauschuttrecyclinganlage) und 3 (Untersagung der Annahme jeglicher Abfälle, die aus der Kunststoffaufbereitungsanlage stammen (Reststoffe), in die Bauschuttrecyclinganlage) jeder für sich einen grundstücks- und anlagenbezogenen „dinglichen“ Verwaltungsakt im obigen Sinne dar.
Zwar wurde der Antragstellerin vordergründig ein bis dahin von ihr ausgeübtes „polizeiwidriges“ Verhalten für die Zukunft untersagt und folgerichtig das zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen bestimmte Zwangsmittel (Zwangsgeld) angedroht, so dass es sich um einen Fall einer polizei- und ordnungsrechtlichen Verhaltensverantwortlichkeit und damit um eine höchstpersönliche, nicht übertragbare Verhaltenspflicht handeln könnte.
Dabei bliebe jedoch unberücksichtigt, dass die Untersagungen (und Entsorgungsanordnungen) ausdrücklich auf das hier fragliche Betriebsgelände bezogen sowie grundstücks- und anlagenbezogen damit begründet worden sind, eine Störung der öffentlichen Sicherheit liege darin, dass auf dem Gelände der Bauschuttrecyclinganlage ungenehmigt Abfälle gelagert würden, obwohl unstreitig die hierfür erforderliche Genehmigung nicht vorliege, mit der Folge, dass die Stilllegung der Anlage allein wegen ihrer formellen Illegalität nach § 20 Abs. 2 BImSchG mit sofortiger Vollziehung anzuordnen gewesen sei, um eine Fortsetzung des illegalen Anlagenbetriebes zeitnah und wirksam zu verhindern. Mithin sind die in den Tenorpunkten 1 und 3 ausgesprochenen Untersagungsverfügungen bei sachgerechter Auslegung als eine spezielle Form der Stilllegung der das Firmengrundstück prägenden ungenehmigten (Abfallentsorgungs-) Anlage anzusehen, die als dinglicher Verwaltungsakt den öffentlich - rechtlichen Status eines Teils des Grundstücks dahin regelt, dass dadurch eine bestimmte Nutzung - durch welchen Betriebsinhaber auch immer - untersagt wird, nämlich der Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage zur weiteren Ablagerung von Kunststoffabfällen und Abfällen, die aus der Kunststoffaufbereitungsanlage stammen.
4. Aus dem Abfallbeseitigungs- und Immissionsschutzrecht ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Übergang von anlagenbezogenen Verfügungen bei einem Wechsel des Betriebsinhabers spezialgesetzlich ausgeschlossen sein sollte; im Gegenteil deuten die mehr objekt- als personenbezogenen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes auf eine generelle Übertragbarkeit anlagenbezogener Regelungen hin. Nach alledem sind die danach grundstücks- und anlagenbezogenen abfallrechtlichen Anordnungen gemäß den Tenorpunkten 1 und 3 in der angegriffenen Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung auf die Firma K... Bau in B... als neue Betriebsinhaberin der auf dem fraglichen Grundstück betriebenen Bauschuttrecyclinganlage übergegangen.
5. a. Aufgrund dieses materiell – rechtlichen Übergangs der grundstücks- und anlagenbezogenen „dinglichen“ Untersagungs- und Leistungsverpflichtungen aus der abfallrechtlichen/immissionsschutzrechtlichen Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung vom 22. Dezember 2015 auf die eben genannte Firma K... in B... hätte diese zwar in entsprechender Anwendung des § 266 Abs. 1 Zivilprozessordnung i.V.m. § 173 VwGO das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren unabhängig von einer Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragsgegners wirksam und unter Zurechnung aller sich aus dem bisherigen Verfahrensablauf ergebenden Konsequenzen übernehmen können. Von ihrer auch nach Auffassung der Kammer gegebenen Wahlfreiheit hat die Firma K... indes keinen Gebrauch gemacht und das Verfahren weder übernommen noch eine Verfahrensübernahme abgelehnt.
b. Gleichwohl greift die Rechtsansicht der Antragstellerin zu kurz, wenn sie sinngemäß meint, sie sei weiterhin von der Stilllegungsverfügung (Tenorpunkte 1 und 3) betroffen; seit dem Wechsel des Betreibers der Bauschuttrecyclinganlage sei folgerichtig der nunmehrige Betreiber der Bauschuttrecyclinganlage allein tauglicher Adressat einer vom Antragsgegner noch zu erlassenden, anlagenbezogenen Verfügung. Das ist nach dem oben Gesagten infolge des erfolgten Übergangs der grundstücks- und anlagenbezogenen „dinglichen“ Untersagungs- und Leistungsverpflichtungen auf die Firma K... gerade nicht der Fall.
Mit Blick auf den Umstand, dass die Antragstellerin trotz der Betriebsübertragung das vorläufige Rechtsschutzverfahren fortgeführt hat, ist ihr Antrag insoweit auf ihre Kosten abzulehnen, weil es ihr seit dem Übergang der Verfügung auf die Firma K... am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vergleiche m. w. N. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Juni 1997 – 14 TG 2673/95 –, Rn. 19f., juris).
II.
Nicht gehört werden kann die Antragstellerin mit ihrem sinngemäßen Einwand, sie sei weiterhin als Inhaltsadressatin von Tenorpunkt 1 der Stilllegungs - und Beseitigungsverfügung – und zwar als Betreiberin der Kunststoffaufbereitungsanlage – betroffen, indem darin die Anlieferung jeglicher Kunststoffabfälle auf das Gelände der Bauschuttrecyclinganlage untersagt werde. Zwar kann ein Verwaltungsakt mit Blick auf die Bezeichnung des Inhaltsadressaten auslegungsfähig sein und die Auslegung etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 C 7/11 –, BVerwGE 143, 222-230, Rn. 11). Vorliegend war aber nach dem Bescheidinhalt die Antragstellerin nur als Betreiberin der Bauschuttrecyclinganlage adressiert worden, wobei nunmehr mit Blick auf die eingetretene Rechtsnachfolge die Firma K... als neue Betreiberin der Bauschuttrecyclinganlage in die durch die anlagenbezogene Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung begründeten Rechtspflichten (unstreitig) eingetreten ist. Eine rechtliche Betroffenheit der Antragstellerin scheidet dem folgend aus, zumal die im Bescheidtenor zu 1. angeordnete Untersagung der „Anlieferung jeglicher Kunststoffabfälle“ letztlich alle potentiellen Besitzer solcher Abfälle erfasst.
Dass die Antragstellerin ein wirtschaftliches Interesse daran hat, Kunststoffabfälle oder/und Kunststoffabfälle mit Mineralik, die beim Betrieb ihrer Kunststoffaufbereitungsanlage anfallen, in die Bauschuttrecyclinganlage zu übergeben, ist als solches nicht schutzwürdig. Sowohl die „Anlieferung“ (Tenorpunkt 1) als auch die „Annahme“ (Tenorpunkt 3) sind betreiberbezogen und im Wege der Rechtsnachfolge als Pflichten auf die Firma K... insgesamt übergegangen. Soweit die Antragstellerin sinngemäß befürchtet, Kunststoffabfälle oder/und Mineralik mit Kunststoffabfällen aus der weiterhin von ihr betriebenen Kunststoffaufbereitungsanlage nicht mehr in die von der K... betriebene Bauschuttrecyclinganlage „anliefern“ zu können, stellt sich dies allenfalls als Rechtsreflex der übergegangenen Untersagungsverfügung dar, räumt ihr aber - wie soeben dargelegt - keine geschützte Rechtsposition ein, die sie in diesem Verfahren gegenüber den auf die K... übergegangenen Verpflichtungen aus der Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung mit Erfolg geltend machen könnte.
Auf die von der Antragstellerin insoweit angerufenen Nichtigkeitsgründe kommt es nach alledem nicht an.
C.
I.
Im Hinblick auf den Tenorpunkt 4 der streitgegenständlichen Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung, wonach die Antragstellerin bis zum 15. Januar 2016 sämtliche Abfälle, die aus der Kunststoffaufbereitungsanlage stammen und sich auf dem Gelände der Bauschuttrecyclinganlage in 1... befinden (ca. 1450 t Mineralik mit Kunststoffanteilen), entsorgen sollte, geht die Kammer von einer Antragsbefugnis der Antragstellerin aus. Denn der Antragsgegner meint, dass laut § 8 des Pachtvertrages die bis zum 31. Dezember 2015 auf das Gelände der Bauschuttrecyclinganlage verbrachten Abfälle im Eigentum der Antragstellerin verbleiben würden und innerhalb von 3 Jahren entsorgt werden sollten. Da sich die Antragstellerin selbst auch noch als Eigentümerin dieser selbst angelieferten Abfälle geriere, sei sie auch Zustandsstörerin. Dies gelte auch für den inzwischen vollzogenen Betreiberwechsel. Eine Anordnung gegen den neuen Anlagenbetreiber sei nicht erforderlich und notwendig.
Insoweit verkennt der Antragsgegner, dass aufgrund des oben dargelegten materiell-rechtlichen Übergangs der grundstücks- und anlagenbezogenen „dinglichen“ Anordnungen aus der streitgegenständlichen Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung diese Verpflichtungen auf den neuen Betriebsinhaber, d.h. die Firma K... in B... , übergegangen sind. Da aber der Antragsgegner weiterhin meint, insoweit aus der Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung gegen die Antragstellerin vorgehen zu können, ist diese antragsbefugt i.S. der Möglichkeit einer Rechtsverletzung.
II.
Zugleich erscheint der vorläufige Rechtsschutzantrag insoweit als begründet und ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wiederherzustellen und bzgl. der Zwangsgeldandrohung anzuordnen.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten bzw. kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei ist im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. An der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen; ist die zu vollziehende Maßnahme allerdings offensichtlich rechtmäßig, kann das Interesse am Aufschub der Vollziehung regelmäßig als gering veranschlagt werden, so dass das öffentliche Interesse überwiegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht abschließend abschätzen, bedarf es einer Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere der Vollzugsfolgen, um zu ermitteln, wessen Interessen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt.
Doch selbst dann, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, vermag dies in den Fällen eines behördlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die Dringlichkeit seines - vorzeitigen - Vollzugs allein nicht zu begründen. Erforderlich ist vielmehr das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses, das über jenes Interesse hinausgehen muss, das den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigt.
Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegend als begründet.
1. In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Tenorpunktes 4 der streitgegenständlichen Verfügung zwar zunächst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie genügt mit dem Hinweis darauf, dass die Bauschuttrecyclinganlage ohne die erforderliche Genehmigung wesentlich geändert worden sei, einer hieraus folgenden erheblichen, kaum zu kontrollierenden Brandgefährdung, ohne weiteres den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Wegen der in den Anwendungsfällen des § 20 Abs. 2 BImSchG grundsätzlich einher gehenden Gefährdung der Umwelt sind an die Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen (Jarass, BImSchG, 7. Auflage, § 20 Rn. 42).
2. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend jedoch das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
Denn die Antragstellerin ist mit Blick auf die eingetretene Rechtnachfolge im maßgeblichen Zeitpunkt der Eilentscheidung nicht mehr als „Adressatin“ der Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung heranzuziehen. Die Behörde hat nämlich die Rechtsgrundlage der in dem Bescheid vom 22. Dezember 2015 getroffenen Entsorgungsanordnungen in § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gesehen. Eine durch diese Vorschrift ermöglichte Beseitigungsanordnung hat sich grundsätzlich an den Betreiber der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage, d.h. hier an die Firma K... zu richten. Wer Eigentümer des Grundstücks oder der darauf befindlichen Gegenstände ist, ist rechtlich ohne Bedeutung. Dass die Firma K... in B... nunmehr Betreiber der in Rede stehenden Anlage ist, stellt der Antragsgegner selbst nicht in Abrede (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1998 – 7 B 37/98 –, Rn. 2, juris).
3. Ob die im angefochtenen Bescheid unter dem Tenorpunkt 4 angeordnete Beseitigung von Abfällen aus der Kunststoffaufbereitungsanlage etwa auf der Grundlage abfallrechtlicher Vorschriften gleichwohl gegenüber der Antragstellerin durchgesetzt werden könnte, weil diese in Bezug auf die auf ihrem ehemaligen Betriebsgelände lagernden Abfälle aus der Kunststoffaufbereitungsanlage „Zustandsstörer“ ist, entzieht sich einer abschließenden Beurteilung im vorliegenden Rahmen. Denn das Gericht ist insoweit an einem Auswechseln der Rechtsgrundlage gehindert. Zwar hat das Gericht grundsätzlich alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allerdings eingeschränkten - Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht.
Seine Grenze findet dies aber dann, wenn die damit zusammenhängende anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrunde legen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde. So liegt der Fall hier. Während „Anordnungen im Einzelfall“ nach § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz im Ermessen der zuständigen Behörde stehen („kann“), „soll“ die Behörde, also im Regelfall, die Stilllegung, Beseitigung der Anlage nach § 20 Abs. 2 BImSchG anordnen. Schon angesichts der divergierenden Eingriffsvoraussetzungen kann von einem übereinstimmenden Ermessensrahmen nicht mehr die Rede sein, so dass eine Wesensänderung der angegriffenen Beseitigungsanordnung eintreten würde (vgl. m.w.N. VG Cottbus, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 3 L 89/16 –, Rn. 18, juris). Dass das auf dem Betriebsgelände lagernde „Material aus der Betriebszeit des Verpächters“ laut § 8 des Pachtvertrages „im Eigentum des Verpächters“ bleibt, ist in diesem Zusammenhang daher unergiebig. Wer Eigentümer des Grundstücks oder der darauf befindlichen Gegenstände ist, ist im Übrigen - immissionsschutzrechtlich - ohne Bedeutung (s.o.).
4. Der Antrag hat in Konsequenz auch hinsichtlich der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 15. März 2016 gegen die Zwangsgeldandrohung zu Tenorpunkt 4 des Bescheides vom 22. Dezember 2015 ohne weiteres Erfolg.
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und soweit die Beteiligten (hinsichtlich des Tenorpunktes 2) übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ergänzend aus § 161 Abs. 2 VwGO, wonach über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden ist.
In der Regel entspricht es billigem Ermessen‚ demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen‚ der ohne die Erledigung in dem Rechtstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Für die dazu notwendige überschlägige Überprüfung des Streitstoffes sind Beweise nicht mehr zu erheben und schwierige Rechtsfragen nicht mehr zu klären (Kopp/Schenke‚ VwGO‚ 22. Aufl. 2016‚ § 161 Rn. 15 f.). Ist der Ausgang des Verfahrens offen‚ ist es im Allgemeinen billig‚ die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dieses Verfahrensteils der Antragstellerin aufzuerlegen, denn diese wäre bei streitigem Fortgang des Eilrechtsschutzverfahrens - ohne Hinzutritt des erledigenden Ereignisses - insoweit mutmaßlich unterlegen geblieben.
I.
Vorliegend hatte die Antragstellerin - auch nach Auffassung des Gerichts - die genehmigte Bauschuttrecyclinganlage durch Lagerung von Kunststoffabfällen auf nicht zugelassenen Flächen der Bauschuttrecyclinganlage, also außerhalb der von der Antragstellerin betriebenen Kunststoffaufbereitungsanlage, im Verfügungszeitpunkt wesentlich geändert und betrieben, ohne dass die dafür erforderliche Genehmigung nach § 16 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG vorlag.
Mithin dürfte die ursprünglich streitige Anordnung im Tenorpunkt 2 der angegriffenen Verfügung, bis zum 15. Januar 2016 jegliche Kunststoffabfälle, die sich auf dem Gelände der Bauschuttrecyclinganlage in 1... , befinden, zu entsorgen, zu Recht auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützt worden sein. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Die Bestimmung knüpft an die formelle Illegalität genehmigungsbedürftiger Anlagen an (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1992, Az. 7 C 22/91, Juris, Rn. 14) und setzt deshalb (nur) voraus, dass eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Anlage errichtet und betrieben wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. April 1988, Az. 10 S 1498/86, NVwZ-RR 1989, 123).
Ausgehend hiervon hat der Antragsgegner bei summarischer Prüfung im Ergebnis zu Recht mit seiner Anordnung zum Tenorpunkt 2 die Entsorgung der auf dem Gelände der Bauschuttrecyclinganlage abgelagerten Kunststoffabfälle angeordnet.
1. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 BImSchG waren erfüllt. Diese Bestimmung schreibt im Regelfall die Stilllegung/Beseitigung einer ungenehmigt betriebenen Anlage zwingend vor und lässt nur in atypischen Ausnahmefällen eine behördliche Prüfung dahingehend zu, ob von der Stilllegung als einem unverhältnismäßigen Mittel abgesehen werden kann. Letzteres setzt aber voraus, dass die Anlage materiell den immissionsschutz- bzw. abfallrechtlichen Anforderungen entspricht und deshalb lediglich formell illegal betrieben wird. Hieran bestanden vorliegend bei Erlass der Entsorgungsanordnung vom 22. Dezember 2015 durchgreifende Zweifel, die regelmäßig zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage gehen (vgl. Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2013, Az. 8 B 892/13, Juris, Rn. 8, m. w. N.).
2. Für einen atypischen Fall, d. h. für eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Lagerung von Kunststoffabfällen in der Bauschuttrecyclinganlage, gab es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ob die Anlage, wie sie zuletzt betrieben wurde, d.h. mit den dort abgelagerten Kunststoffabfällen, keine Gefahren, erheblichen Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft i. S. von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hervorruft, hat das Gericht nicht mehr zu beurteilen. Dies wäre vielmehr Aufgabe eines Genehmigungsverfahrens gewesen, das die Antragstellerin unstreitig nicht in Gang gesetzt hatte. Weil die Antragstellerin keinen Genehmigungsantrag gestellt hatte, dürfte von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Übrigen nicht ausgegangen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 10).
II.
Zudem spricht bei summarischer Prüfung alles dafür, dass die Antragstellerin den Erlass der Entsorgungsanordnung bzgl. der „Kunststoffabfälle“ ihrerseits zum Anlass genommen hat, diese Abfälle vom Betriebsgelände der Bauschuttrecyclinganlage zu entfernen. Es entspricht in der Regel der Billigkeit, denjenigen Verfahrensbeteiligten mit den Verfahrenskosten zu belasten, der durch eigenen Willensentschluss die Erledigung veranlasst hat (Schmidt-Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 161 Rn. 18).
Die Erledigung ist am 7. April 2016 eingetreten.
E.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).
Das Gericht hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (idF der am 31.5./1.6.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen) angelehnt (abgedruckt in: W.-R.Schenke/Hug-Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anh § 164 Rn. 14).
Für die Untersagung der Anlieferung jeglicher Kunststoffabfälle gemäß Tenorpunkt 1 und die Untersagung der Annahme jeglicher Abfälle aus der Kunststoffaufbereitungsanlage gemäß Tenorpunkt 3 der angefochtenen Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung sind danach insgesamt 20.000,--€ zugrunde zu legen (Nr. 2.4.2 des Streitwertkatalogs).
Hinsichtlich der Entsorgungsanordnungen gemäß den Tenorpunkten 2 und 4 der angefochtenen Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung hat die Kammer in Anlehnung an Nr. 2.4.1 des Streitwertkatalogs grundsätzlich 20,--€ je m³ Abfall angesetzt. Sie hält es für angemessen, dem folgend die ehemals vorhandenen ca. 300 Tonnen Kunststoffabfälle, die nach Tenorpunkt 2 der zuvor genannten Verfügung zu entsorgen waren, mit 6.000,--€ zu berücksichtigen. Mit Blick auf die angeblich noch vorhandenen ca. 900 Tonnen Abfall (Mineralik mit Kunststoffanteilen) hat sie bezgl. des Tenorpunktes 4 einen Gesamtbetrag i. H. von 18.000,--€ für sachgerecht gehalten.
Die in der angefochtenen Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung außerdem angedrohten Zwangsgelder bleiben für die Streitwertfestsetzung nach alledem außer Betracht (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs). Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzbegehrens war der sich danach ergebende Hauptsachenstreitwert von 44.000,--€ auf ½ herabzusetzen (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).