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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 26.04.2017 – VG 5 K 224/14

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:0426.5K224.14.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen einen an sie gerichteten Abwasserbeitragsbescheid des Beklagten.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. September 2013 – 3... wurde über das Vermögen d... wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt.

Der Schuldner ist Eigentümer eines Grundstücks in E..., belegen in der F... mit der postalischen Anschrift G...

Der Z... gilt nach dem Feststellungsbescheid des Landrates des Landkreises

O... vom 15. November 2000 als entstanden. Entstehungszeitpunkt ist der 27. August 1993.

Der vom Beklagten vertretene T... erließ erstmals im Jahre 1993 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserableitung und -behandlung d... vom 3. September 1993 - Beitrags- und Gebührensatzung - (BS 1993; zuletzt öffentlich bekannt gemacht in d... vom 28. Dezember 1994 – Lokalausgabe E...). Diese Satzung mit formellem Geltungsanspruch trat am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft (§ 20 BS 1993).

Erste rechtswirksame Beitragssatzung d... ist die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und –behandlung d... – Beitragssatzung (BS 2011) vom 16. November 2011 gewesen, die gemäß § 14 BS 2011 am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, mithin am 24. Februar 2012, in Kraft getreten ist (öffentliche Bekanntmachung im „Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree“ Nr. 2 vom 23. Februar 2012, S. 9-14).

In ihrer Sitzung am 04. November 2013 beschloss die Verbandsversammlung die z. Zt. Gültigkeit beanspruchende „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und –behandlung d... - Beitragssatzung (BS 2013) vom 04. November 2013, die zufolge § 14 BS 2013 rückwirkend zum 24. Februar 2012 in Kraft getreten ist.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 einen Abwasserbeitrag i. H. von 10.249,38 € fest und adressierte den Bescheid an die „... Gemäß Buchst. C des Abwasserbeitragsbescheides ist u.a. persönlich beitragspflichtig, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2013, in dem die Klägerin ausführte, die Beitragsfestsetzung gegenüber dem Insolvenzverwalter bzw. der Insolvenzmasse und die damit begründete Zahlungsaufforderung seien unzulässig. Die Beitragsfestsetzung betreffe Maßnahmen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt seien, weswegen es sich allenfalls um Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO handeln würde. Diese seien zur Insolvenztabelle anzumelden. Zudem sei die Beitragsforderung verjährt.

Mit Schriftsatz vom 01. November 2011, dem Schuldner übergeben am 02. November 2013, gab die Insolvenzverwalterin gegenüber dem Schuldner R... den zuvor bezeichneten Grundbesitz aus dem Insolvenzbeschlag frei und zeigte dies dem Beklagten unter dem 05. November 2013 an, darauf hinweisend: „Damit ist meine Zuständigkeit als Insolvenzverwalter beendet“. Der Abwasserbeitragsbescheid sei gegenüber der Insolvenzverwalterin ersatzlos aufzuheben.

Mit Schreiben vom 15. November 2013 wandte sich der Beklagte an den Schuldner R... und teilte diesem mit, dass der Abwasserbeitrag nunmehr direkt von ihm angefordert werde. Mit Blick auf den von der Insolvenzverwalterin erhobenen Widerspruch bat der Beklagte den Schuldner um Mitteilung, ob der Widerspruch aufrechterhalten oder das Widerspruchsverfahren für erledigt erklärt werde.

Der Widerspruch der Klägerin wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2014 zurückgewiesen. Zugleich setzte der Beklagte Gebühren und Auslagen i. H. von 44,45 € fest, die von der Klägerin im Klageverfahren V... gesondert angefochten werden. Der Beklagte meint in der Begründung, der Widerspruch sei unzulässig; es fehle der Klägerin an der erforderlichen Widerspruchsbefugnis im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung. Der angefochtene Abwasserbeitragsbescheid sei an die Klägerin als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des H... gerichtet worden. Somit sei die Klägerin lediglich Bekanntgabe- und nicht Inhaltsadressatin des Beitragsbescheides geworden. Nach der Freigabe des streitgegenständlichen Grundbesitzes aus dem Insolvenzbeschlag sei der Schuldner wieder verwaltungs- und verfügungsbefugt über sein Grundstück. Eine Beschwer der Klägerin sei entfallen.

Die Klägerin hat am 21. Februar 2014 Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung auf die insolvenzrechtlichen Vorschriften verwiesen. Ihrer Ansicht nach könne der Beklagte die Forderung aus dem Anschlussbeitragsbescheid nur als Insolvenzgläubiger i. S. von § 38 InsO geltend machen, da der behauptete Anspruch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sei. Der Beklagte habe seine behaupteten Beitragsforderungen zur Insolvenztabelle anmelden müssen. Auch nach Freigabe des Grundbesitzes aus dem Insolvenzbeschlag richte sich das Leistungsgebot aus dem angefochtenen Beitragsbescheid unbedingt an die Klägerin. Die Beitragsforderung des Beklagten sei außerdem verjährt. Am Rechtsschutzbedürfnis und an der Klagebefugnis der Klägerin fehle es entgegen dem Beklagtenvorbringen nicht.

Die Klägerin beantragt,

den Abwasserbeitragsbescheid 9... vom 10. Oktober 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unzulässig, da es der Klägerin am Rechtsschutzbedürfnis und an der Klagebefugnis fehle. Es treffe nicht zu, dass das Leistungsgebot aus dem Abwasserbeitragsbescheid auch nach Freigabe des Grundbesitzes aus dem Insolvenzbeschlag gegenüber der Klägerin fortwirke. Der Beklagte habe klargestellt, dass die Beitragsforderung nicht mehr gegenüber der Klägerin geltend gemacht werde.

Auch sei der angefochtene Beitragsbescheid rechtmäßig; Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Er verweist auf die inzwischen eingefügte gesetzliche, zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich in § 19 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden demnach nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe§

A.

Die Kammer konnte über die Klage mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte nach § 6 Abs. 1 VwGO.

B.

Die Klage ist bereits unzulässig. Die Klägerin ist als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des S... in Bezug auf den streitgegenständlichen Beitragsbescheid nicht prozessführungsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Prozessführungsbefugnis umfasst die Befugnis des Klägers, im eigenen Namen über das im Prozess streitige Recht einen Rechtsstreit zu führen (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Vorb § 40 Rn. 23). Eine solche Befugnis steht dem Insolvenzverwalter gemäß § 80 Insolvenzordnung - InsO nur bezogen auf das nach § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des (Gemein-)Schuldners zu (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2007 – 8 PA 178/06 –, Rn. 5, juris).

I.

1. Denn der Insolvenzschuldner verliert nach § 80 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Gleichzeitig geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter über. Mit dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht erhält der Insolvenzverwalter auch die Befugnis, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Im Prozess hat der Insolvenzverwalter kraft gesetzlicher Prozessstandschaft die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss des Schuldners. Dieser ist nicht prozessführungsbefugt (BFH, Beschluss vom 26. Juli 2004 – X R 30/04 –, juris).

2. a) Es ist jedoch in der Rechtsprechung - insbesondere auch aufgrund der sich aus den § 32 Abs. 3 und § 80 Abs. 1 InsO ergebenden gesetzlichen Wertungen - anerkannt, dass dem Insolvenzverwalter das Recht zusteht, einen Gegenstand aus der Masse freizugeben und damit aus dem Haftungsverband zu entlassen, also aus dem Insolvenzbeschlag freizugeben. Die echte Freigabe führt dazu, dass der dem Insolvenzbeschlag unterliegende Gegenstand wieder in die freie Verfügungsbefugnis des Schuldners zurückfällt und der Gegenstand insolvenzfreies Vermögen des Schuldners wird (Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Auflage, § 35 Rn. 23). Hierdurch wird der Gegenstand wieder dem massefreien Vermögen zugeordnet, mit der Folge, dass der Insolvenzschuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit insbesondere auch die Prozessführungsbefugnis zurückerlangt (vgl. FG München, Urteil vom 09. November 2007 – 10 K 4702/06 –, Rn. 5, juris). Eine solche Freigabeerklärung liegt hier in Bezug auf den Grundbesitz des Schuldners in d... vor.

b) Die Freigabeerklärung bedarf keiner besonderen Form und erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Schuldner – hier ausweislich des Rückscheins durch Übergabe der Freigabeerklärung am 02. November 2013. Der Schuldner muss der Freigabeerklärung nicht zustimmen und erlangt durch die Freigabe die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Gegenstand zurück. Mit dem nachgewiesenen Zugang der Erklärung beim Schuldner am 02. November 2013 ist die Freigabe wirksam geworden (Uhlenbruck a.a.O.).

3. Hieraus folgt für das vorliegende Verfahren, das als Inhaltsadressat des Bescheids vom 10. Oktober 2013 nunmehr allein der Schuldner für die Anfechtungsklage (bzw. das Widerspruchsverfahren) prozessführungs(widerspruchs-)befugt ist. Über sein Vermögen ist zwar das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Klägerin als Insolvenzverwalterin hat aber - wie oben dargelegt - das hier streitige Verwaltungsrechtsverhältnis aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben. Damit hat der Schuldner - unabhängig von der Frage, ob dieser Anspruch in die Insolvenzmasse gefallen war - dazu unten - die Prozessführungs- und Widerspruchsbefugnis jedenfalls wieder gewonnen. Mit der Freigabe des streitbefangenen Vermögensgegenstandes durch die Insolvenzverwalterin wird der Gegenstand des Rechtsstreits freies Vermögen des Schuldners, der den Prozess (bzw. das Widerspruchsverfahren) grundsätzlich weiterführen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 08. Juli 2009 – 8 C 4/09 –, Rn. 23, juris). Eine solche Verfahrenserklärung des Schuldners ist vorliegend nicht ersichtlich.

II.

1. Der Klägerin ist allerdings darin zuzustimmen, dass die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Beitragsschuldverhältnis sich nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich nach den jeweils anzuwendenden Vorschriften der Insolvenzordnung vollzieht. Denn die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben für kommunalabgabenrechtliche Verfahren gemäß der - über § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - KAG anwendbaren - Bestimmung des § 251 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung - unberührt. Das Insolvenzverfahren bewirkt eine Beschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsrechte des Grundstückseigentümers dergestalt, dass die Bekanntgabe des Bescheides gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen hat und das Insolvenzverhältnis unter Bestimmtheitsgesichtspunkten im Bescheid zum Ausdruck gebracht wird. Mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides wird der Insolvenzschuldner, nicht aber der -verwalter persönlicher Beitragsschuldner. Die Eigentumsverhältnisse werden dadurch nicht berührt.

2. Wie ein Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis im Einzelfall geltend zu machen ist, hängt davon ab, ob es sich um eine Insolvenzforderung oder um eine Masseverbindlichkeit handelt. Abgabenbescheide sind dann an den Insolvenzverwalter zu richten, wenn die Abgabenforderung zu den erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO gehört. Dies ist vorliegend der Fall. (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2016 – 6 K 667/12 –, Rn. 43, juris).

a. Ob es sich bei einem Beitragsanspruch um eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO) oder um eine Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO) handelt, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der den Beitragsanspruch begründende Tatbestand vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist; kommt es beitragsrechtlich zur vollständigen Tatbestandsverwirklichung bereits vor Verfahrenseröffnung, handelt es sich um eine Insolvenzforderung; erfolgt die vollständige Tatbestandsverwirklichung dagegen erst nach Verfahrenseröffnung, liegt unter den Voraussetzungen des § 55 InsO eine Masseverbindlichkeit vor (vgl. BFH, Urteil vom 09. Februar 2011 – XI R 35/09 –, BFHE 233, 86, BStBl II 2011, 1000, Rn. 17).

Denn eine Insolvenzforderung liegt nur dann vor, wenn eine Beitragsforderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens "begründet" i. S. des § 38 InsO war. Hierfür ist Voraussetzung, dass das Schuldverhältnis schon vor Verfahrenseröffnung bestand und der die Forderung begründende Tatbestand im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits vollständig verwirklicht war. In diesem Fall wird das abgabenrechtliche Festsetzungsverfahren durch ein Insolvenzverfahren unterbrochen. Anderenfalls handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 InsO. Ist eine Beitragsforderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in diesem Sinne begründet worden, ist sie gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden.

b) Das Insolvenzrecht setzt grundsätzlich nicht voraus, dass die Forderung bereits entstanden oder fällig ist. Dementsprechend wird auch im Steuer- und Abgabenrecht nicht auf die Entstehung des Abgabenanspruchs abgestellt, sondern darauf, ob der zugrunde liegende Tatbestand, der zur Entstehung des Abgabenanspruchs führt, vom Schuldner vor der Verfahrenseröffnung bereits verwirklicht worden ist. Dieser Grundsatz findet auch im Herstellungsbeitragsrecht Anwendung.

3. Vor Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheides und vor Insolvenzeröffnung bestand noch kein Beitragsschuldverhältnis. Unstreitig ist, dass eine Forderung im insolvenzrechtlichen Sinne erst dann "begründet" sein kann, wenn die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Mit Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist die Forderung nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber noch nicht "begründet" i. S. des § 38 InsO. Die sachliche Beitragspflicht stellt vielmehr die "Untergrenze" dar, ab der eine Forderung frühestens "begründet" sein kann. Die sachliche Beitragspflicht ist hier allerdings unstreitig vor Insolvenzeröffnung am 25. September 2013 entstanden.

a) Das erkennende Gericht geht davon aus, dass vorliegend das klägerische Grundstück die Anschlussmöglichkeit wohl zu einem Zeitpunkt vor dem Jahre 1995 erhalten hat; insoweit bestimmt § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung des „Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben“, dass die Beitragspflicht nicht schon mit der Anschlussmöglichkeit des betroffenen Grundstücks entsteht, sondern frühestens mit dem Inkrafttreten der (ersten) rechtswirksamen Satzung. Die erste rechtswirksame Beitragssatzung beeinflusst den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) gesetzlich bestimmten Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und legt diesen fest. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht richtet sich dann nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.), wenn die erste wirksame Satzung nach dem 01. Februar 2004 in Kraft trat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, - 9 B 45.06 -, juris). So liegt der Fall hier.

b) Denn vorliegend ist die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und –behandlung d... – Beitragssatzung – vom 16. November 2011 (BS 2011), die gemäß § 14 BS 2011 am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, mithin am 24. Februar 2012, in Kraft getreten ist (öffentliche Bekanntmachung im „Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree“ Nr. 2 vom 23. Februar 2012, S. 9-14), als - jedenfalls hinsichtlich der Beitragserhebung - erste rechtswirksame Beitragssatzung zu behandeln (vgl. Beschluss der Kammer vom 16. Oktober 2013 – VG 5 L 277/13; Urteil der Kammer vom 17. Juni 2015 – VG 5 K 1314/13, S. 4f.).

c) Der vom Beklagten vertretene Zweckverband hat in vorherigen Rechtsstreitigkeiten geltend gemacht, dass alle zuvor erlassenen Beitragssatzungen wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot nichtig gewesen seien. D... habe es versäumt, im Rahmen der Kalkulation des Beitragssatzes auch die sog. altangeschlossenen Grundstücke heranzuziehen (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Juni 2015 – VG 5 K 1314/13, a.a.O.). Dass es sich hier anders verhalten könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mithin ist die sachliche Beitragspflicht grundsätzlich erst am 24. Februar 2012 entstanden.

4. Da eine insolvenzrechtliche Forderung jedoch erst dann "begründet" ist, wenn sich das Abgabenschuldverhältnis konkretisiert hat, bedarf es vorliegend zusätzlich zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auch des Entstehens der persönlichen Beitragspflicht. Denn eine Forderung kann zur Insolvenztabelle erst angemeldet werden, wenn neben den durch § 174 Abs. 2 InsO geforderten Angaben feststeht, wer der Schuldner der Forderung ist. Somit ist zu unterscheiden, ob die persönliche Beitragspflicht zugleich mit der sachlichen Beitragspflicht oder im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids entsteht (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rdnr. 501 a). Nach § 8 Abs. 2 Satz 6 KAG kommt es hinsichtlich der persönlichen Beitragspflicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides an. Dementsprechend bestimmt § 6 Abs. 1 BS 2013, dass Beitragspflichtiger ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Damit kommt es nach dem Satzungsrecht des Beklagten für die Entstehung der persönlichen Beitragspflicht nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht an, sondern entscheidend für die Entstehung der persönlichen Beitragspflicht ist vielmehr der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Nach dieser Konzeption ist die Entstehung des Beitragsschuldverhältnisses erst mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides vom 10. Oktober 2013 gegenüber der Klägerin - und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 25. September 2013 - abgeschlossen. Denn erst mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides wird der persönlich Beitragspflichtige - der Schuldner - bestimmt (vgl. für das thüringische Landesrecht VG Weimar, Beschluss vom 03. Mai 2016 – 7 E 66/16 We –, Rn. 29f., juris; vgl. für das brandenburgische Landesrecht VG Cottbus, Urteil vom 19. Januar 2012 – 6 K 855/10 -, juris Rn. 30).

5. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid vom 10. Oktober 2013 war deswegen als Masseverbindlichkeit i. S. von § 55 Inso und nicht als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO anzusehen. Der Abgabenbescheid vom 10. Oktober 2013 war daher an den Insolvenzverwalter als Bekanntgabeadressat zu richten, da die Abgabenforderung zu den Masseverbindlichkeiten gehört bzw. keine Insolvenzforderung darstellt.

Mit Blick auf die Freigabeerklärung ist die Klägerin allerdings nicht (mehr) prozessführungsbefugt und ihre Klage – wie oben ausgeführt - daher unzulässig. Auf die Frage des Vorliegens einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ in Bezug auf den streitgegenständlichen Abwasserbeitrag (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39, 51) kommt es nach allem nicht entscheidungserheblich an.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.