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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 05.05.2017 – VG 5 K 1798/15

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:0505.5K1798.15.00

Tenor§

Der Bescheid über den Wasserversorgungsbeitrag - Neuberechnung - vom 16. September 2015 - NT 201507991 E - und der Widerspruchsbescheid vom 23. November 2015 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Wasserversorgungsbeitrag als Nacherhebung festgesetzt hat.

Ausweislich des vorliegenden Grundbuchauszugs ist der Kläger seit dem 29. November 2001 Alleineigentümer eines Grundstücks in K... im Landkreis O..., eingetragen im Grundbuch von K... auf Blatt 8..., Flur 2..., Flurstücke 6..., 2... und 3... mit einer Grundstücksfläche von insgesamt 1... m² und der postalischen Anschrift S... . Es ist mit einem Wohnhaus bebaut. Eine Wasserversorgungsleitung wurde vor dem klägerischen Grundstück bereits vor dem 01. Januar 2000 errichtet.

Der vom Beklagten vertretene Verband, der Märkische Abwasser- und Wasserzweckverband K... (... gilt nach den Feststellungen des Landrates des Landkreises D... in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Mai 1994 entstanden.

Der ehemalige Wasser- und Abwasserverband A...) gilt gemäß den Regelungen des Feststellungsbescheides nach dem ZwVerbStabG des Landrates des Landkreises D... vom 10. November 1999 (öffentlich bekannt gemacht im „D... Kreis Anzeiger Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald“ Nr. 21, 6. Jahrgang vom 7. Dezember 1999 auf S. 1 ff.) als am 4. Juli 1992 entstanden.

Der ehemalige WAVAS ist dem vom Beklagten vertretenen Zweckverband MAWV zum 1. Oktober 2008 beigetreten. Nach dem Eingliederungsvertrag übernahm der MAWV alle Aktiva und Passiva des WAVAS.

Seit dem 01. Oktober 2008 betreibt der MAWV nach Maßgabe seiner Wasserversorgungssatzung in seinem Verbandsgebiet eine rechtlich selbständige öffentliche Anlage zur zentralen Wasserversorgung im Versorgungsgebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes A... u.a. in der Gemeinde S... für die Ortsteile L... und K... .

Mit einem an Herrn B... als Erziehungsberechtigten gerichteten Bescheid vom 21. Juni 2011 erhob der Beklagte vom damals minderjährigen Kläger einen Wasserversorgungsbeitrag für die erstmalige Neuherstellung der Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 686,57€ und zwar für das Flurstück 6... der Flur 2 in der Gemarkung K... . Hierbei legte er eine anrechenbare Grundstücksfläche von 967,00 m², 1,0 Vollgeschosse und einen Beitragssatz („TW netto“) von 0,66355 € netto je m² (0,71 Euro brutto je m²) als veranlagte Fläche zu Grunde. Nachfolgend addierte er Mehrwertsteuer in Höhe von 7%. Der Bescheid über den Wasserversorgungsbeitrag vom 21. Juni 2011 wurde bestandskräftig.

Mit Bescheid über den Wasserversorgungsbeitrag – Neuberechnung – vom 16. September 2015 erhob der Beklagte vom Kläger ausgehend von einer Grundstücksfläche von 1.181,00 m² für die Flurstücke 6... der Flur 2 in der Gemarkung K... einen Wasserversorgungsbeitrag i. H. von (weiteren) 488,91 € unter Verrechnung des Wasserversorgungsbeitrags gemäß dem bestandskräftigen Bescheid vom 21. Juni 2011. Der zugrunde gelegte „Beitragssatz TW aktuell (Netto)“ blieb gleich; der Beklagte ging nunmehr von 2,0 baurechtlich zulässigen Vollgeschossen aus.

In seinem Widerspruchsschreiben vom 21. September 2015 und seiner Widerspruchsbegründung vom 22. September 2015 berief sich der Kläger im Wesentlichen darauf, dass der Beklagte zu Unrecht von 2,0 zulässigen Vollgeschossen ausgegangen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2015 erfolgte nochmals eine Nacherhebung eines (Wasserversorgungs-)Beitrags i. H. von 82,28€ (Nr. 1). Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück (Nr. 3). Er verwies auf die satzungsrechtlichen und gesetzlichen Rechtsgrundlagen und erläuterte das Zustandekommen des zugrunde gelegten Nutzungsfaktors von 1,5 für 2,0 Vollgeschosse. Der zugrunde gelegte Beitragssatz beruhe auf einer Kalkulation, die eingesehen werden könne. Mit Blick auf das rückwirkende Inkrafttreten der (ersten) formell und materiell wirksamen Beitragssatzung des MAWV zum 01. Januar 2011 sei eine Verjährung der Beitragsforderung nicht eingetreten, da der Beitragsbescheid innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist erlassen worden sei.

Der Kläger hat am 22. Dezember 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung der Kläger vorträgt, die Beitragserhebung sei rechtswidrig erfolgt; im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliege die streitgegenständliche Nacherhebung eines Wasserversorgungsbeitrags der hypothetischen Festsetzungsverjährung. Der Kläger könne sich auf Vertrauensschutz berufen. Änderungen des Verbandsgebietes würden den Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht entgegenstehen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über den Wasserversorgungsbeitrag - Neuberechnung - vom 16. September 2015 - NT 201507991 E - und den Widerspruchsbescheid vom 23. November 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Beitragsfestsetzung für rechtmäßig. Diese beruhe auf einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Der Beitragsbescheid sei gegenüber dem Kläger innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen worden. Die Beitragsfestsetzung unterliege auch nicht der hypothetischen Festsetzungsverjährung gemäß dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015, da das klägerische Grundstück im Gebiet des ehemaligen Zweckverbandes WAVAS belegen sei und dieser dem MAWV erst zum 01. Oktober 2008 beigetreten sei. Vor diesem Hintergrund sei die sachliche Beitragspflicht für den Kläger erst im Jahre 2008 entstanden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

A.

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. Die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte nach § 6 Abs. 1 VwGO.

B.

Die zulässige Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid über einen Wasserversorgungsbeitrag - Neuberechnung - vom 16. September 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 23. November 2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

I.

1.

Der Beklagte ist zwar zur Beitragserhebung im Gebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes A... (WAVAS) berechtigt. Der vom Beklagten vertretene MAWV ist gemäß § 22 b Satz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der maßgeblichen Fassung aufgrund der wirksamen Eingliederung des WAVAS in den beklagten Verband zum 1. Oktober 2008 Rechtsnachfolger des WAVAS geworden, der mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung gemäß § 22 b Satz 2 GKG als aufgelöst gilt. Die jeweilige Gründung der Verbände ist durch die o.g. Feststellungsbescheide des Landrates verbindlich festgestellt worden.

2.

Keinen grundsätzlichen Bedenken unterliegt auch die Nacherhebung eines Wasserversorgungsbeitrags aufgrund der Neuberechnung im angefochtenen Wasserversorgungsbeitragsbescheid sowie die weitere Nacherhebung im Widerspruchsbescheid vom 23. November 2015. Soweit § 12 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - KAG nicht § 367 Abs. 2 Abgabenordnung - AO in Bezug nimmt, der der Finanzbehörde ausdrücklich die Befugnis einräumt, einen Steuerbescheid im Falle des Einspruchs zu verbösern, hat der Gesetzgeber eine Verböserung von Beitragsbescheiden gleichwohl nicht ausgeschlossen. Hat ein Zweckverband eine Beitragssatzung erlassen und Beitragspflichten zur Entstehung gebracht, ist er schon aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit gehalten, die entstandenen Beitragsansprüche voll zu realisieren. Sofern er das mit einem ersten Beitragsbescheid nicht getan hat, muss er gegebenenfalls einen Nacherhebungsbescheid erlassen. Es liegt auf der Hand, dass er, wenn er über einen Widerspruch gegen den Erstbescheid entscheidet, die Nacherhebung auch im Widerspruchsbescheid vornehmen darf (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – OVG 9 S 44.14 –, Rn. 32, juris).

3.

Der angefochtene Bescheid über den Wasserversorgungsbeitrag findet in der Wasserversorgungsbeitragssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes vom 05. September 2014 (WVBS 2014), die zufolge ihrem § 17 rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, grundsätzlich seine rechtliche Grundlage (für das Gebiet des ehemaligen WAVAS öffentlich bekannt gemacht im „Amtsblatt für den Landkreis O...“ Nr. 12 vom 20. September 2014, S. 7-13).

a) Erste rechtswirksame Wasserversorgungsbeitragssatzung ist hier die Satzung vom 29. November 2012 (WVBS 2012), die zufolge ihrem § 17 rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, bzw. die am 04. September 2014 beschlossene Wasserversorgungsbeitragssatzung 2011 (WVBS 2011), die nach ihrem § 17 rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft und am 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten ist.

b) Denn weder die WVBS 2011 noch die WVBS 2012 weisen formelle Satzungsfehler auf. So wurde die WVBS 2012, auf deren Rechtswirksamkeit sich auch der Beklagte beruft, ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum von dem Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 2 der Verbandssatzung vom 04. September 2008 (VS 2008) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16. Juni 2011 im Amtsblatt für den Landkreis D... vom 11. Dezember 2012 auf S. 52 ff., im Amtsblatt für den Landkreis T... vom 10. Dezember 2012 auf S. 10 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis O... vom 15. März 2013 auf S. 11 ff. jeweils in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht.

Gegen die Wirksamkeit der VS 2008 ihrerseits bestehen keine Bedenken. Sie wurde entsprechend den Vorgaben des § 20 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde, hier dem Amtsblatt für den Landkreis D... 15. Jahrgang, Nr. 25 vom 23. September 2008 auf S. 28 ff. nebst Ge-nehmigung des Landrates des Landkreises D... vom 12. September 2008 bekannt gemacht und entsprechend den weiteren Vorgaben des § 17 Abs. 1 VS 2005 zusätzlich nebst dieser Genehmigung im Amtsblatt für den Landkreis T... 16. Jahrgang, Nr. 34 vom 30. September 2008 auf S. 3 ff. bekannt gemacht. Wirksamkeitsbedenken betreffend die VS 2005 bestehen nicht.

An der Wirksamkeit insbesondere der 3. Änderungssatzung zur VS 2008 vom 2. Dezember 2010, die allein die Bekanntmachungsvorschriften der VS 2008 (§ 17 Abs. 3 VS 2008) ändert, bestehen ebenfalls keine Zweifel. Sie wurde entsprechend den Vorgaben des § 20 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 GKG im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde, hier dem Amtsblatt für den Landkreis D..., 18. Jahrgang, Nr. 23 vom 6. Juli 2011 auf S. 14 bekannt gemacht und entsprechend den weiteren Vorgaben des § 17 Abs. 1 VS 2008 zusätzlich im Amtsblatt für den Landkreis T... 19. Jahrgang, Nr. 19 vom 14. Juli 2011 auf S. 4 sowie im Amtsblatt für den Landkreis O... 18. Jahrgang, Nr. 10 vom 4. August 2011 auf S. 3 bekannt gemacht.

c) Die WVBS 2012 enthält als erste gültige Wasserversorgungsbeitragssatzung des MAWV für das Gebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes A... auch keine materiellen Satzungsfehler. Sie weist den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt auf, da sie jeweils wirksame Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 6 WVBS 2012), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 1 Abs. 2, 2 und 3 WVBS 2012), dem Maßstab (§ 4 WVBS 2012), dem Abgabensatz (§ 5 WVBS 2012) sowie dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 9 WVBS 2012) enthält (so zur formellen und materiellen Wirksamkeit des Satzungswerks m.w.N. VG Cottbus, Urteil vom 06. Mai 2014 – 6 K 838/11 –, Rn. 18ff., juris). Für die hier Gültigkeit beanspruchende WVBS 2014 gilt entsprechendes.

II.

In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass bei einem Übergang der öffentlichen Aufgaben wie etwa der Schmutzwasserbeseitigung oder der Trinkwasserversorgung von dem bisherigen auf einen anderen Aufgabenträger der neue Aufgabenträger grundsätzlich nicht gehindert ist, nach seinem maßgeblichen Satzungsrecht für alle Grundstücke im Verbandsgebiet Beiträge zu erheben, auch wenn bestimmte Teile der Einrichtung bereits zuvor über Beiträge (oder Gebühren) finanziert worden sind.

Davon ausgehend wäre die Beitragsforderung aus dem angefochtenen Bescheid – insoweit entgegen der Auffassung des Klägers - nicht verjährt. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die hierfür maßgebliche Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung, die die Vorschrift mit dem Zweiten Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I, S. 294) ab dem 1. Februar 2004 erhalten hat (i.F.: KAG n.F.), entsteht die (sachliche) Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung oder dem darin bestimmten späteren Zeitpunkt.

An die Wasserversorgungsanlage des MAWV war der klägerische Grundbesitz seit der Eingliederung des WAVAS in den MAWV, also seit dem 1. Oktober 2008 angeschlossen. Damit wäre die sachliche Beitragspflicht des Klägers für die Anlage des MAWV grundsätzlich erst mit dem Inkrafttreten der WVBS 2012 vom 29. November 2012 (bzw. der WVBS 2011 vom 05. September 2014) zum 01. Januar 2011 entstanden, denn vorhergehende Wasserversorgungsbeitragssatzungen (WVBS) des MAWV und des WAVAS waren nichtig.

1.

a) Die WVBS 2005 des WAVAS, die rückwirkend zum 1. Oktober 2004 in Kraft treten sollte und die WVBS 2004, die am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis D... Nr. 26, 11. Jahrgang vom 2. September 2004 auf S. 3 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis O... Nr. 8, 11. Jahrgang vom 30. September 2004 auf S. 4 ff. öffentlich bekannt gemacht wurden, sind in materiellrechtlicher Hinsicht unwirksam, weil sie nicht den von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt enthalten.

b) Die WVBS 2002, die rückwirkend zum 01. November 1996 in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis D... Nr. 29, 9. Jahrgang vom 30. Oktober 2002 auf S. 20 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis O... Nr. 11, 9. Jahrgang vom 11. November 2002 auf S. 12 ff. veröffentlicht wurde, ist ebenfalls aus materiellrechtlichen Gründen unwirksam. Die Änderungssatzung zur WVBS 2002 vom 23. Juni 2004 geht unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen mangels zu ändernder Satzung ins Leere.

c) Die Wasserabgabensatzung vom 26. September 1996 (WAS 1996), die zum 01. November 1996 in Kraft treten sollte ist bereits aus formellrechtlichen Gründen unwirksam. Die Änderungssatzungen dazu vom 30. Juli 1998, gehen unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen mangels zu ändernder Satzung ins Leere (vgl. ausführlich hierzu VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 6 K 952/10 –, Rn. 65 ff., juris).

2.

Angesichts des Inkrafttretens der (ersten) rechtswirksamen WVBS 2012 zum 01. Januar 2011 (WVBS 2014 zum 01. Januar 2013) ist der Erlass des angefochtenen Bescheides vom 16. September 2015 ersichtlich innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgt.

Allerdings unterliegt die in Rede stehende Festsetzung eines Wasserversorgungsbeitrags der aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, NVwZ 2016, 300 = juris) folgenden „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung.

a) Danach entfaltet § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) bei Anwendung in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) nicht mehr erhoben werden könnten, echte Rückwirkung, verstößt also gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot, sofern dadurch die Erhebung von Abgaben ermöglicht wird, die nach bisheriger Rechtslage deswegen nicht mehr hätten erhoben werden können, weil mit dem Entstehen der Beitragspflicht durch rückwirkendes Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung zugleich die Festsetzungsverjährung eingetreten wäre. (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39, 51). § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) ist dabei nicht als „Klarstellung“ sondern als konstitutive Änderung der alten Rechtslage zu behandeln (BVerfG a.a.O. Rn. 47).

b) Ein potentiell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) in der verbindlichen Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - juris, Rzn. 43 ff.) erfahren hat, konnte auf Grund eines unwirksamen ersten Satzungsversuchs des zuständigen Trinkwasserversorgungsträgers darauf vertrauen, dass ein weiterer, wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre. Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass es in den eben genannten Fällen bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30). Das betrifft Satzungen, die spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind bzw. bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1999 entstehen sollte, wobei die Anschlussmöglichkeit ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (vgl. zu den Einzelheiten OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rzn. 29 ff.).

§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a. F.) in der bereits vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg vorgenommenen Auslegung ist nach wie vor auf diejenigen Fälle anwendbar, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der KAG - Gesetzesänderung (1. Februar 2004) bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre, wenn der Satzungsgeber eine wirksame Beitragssatzung erlassen hätte, die auf den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a. F.) maßgeblichen Zeitpunkt zurückgewirkt hätte (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, Rn. 30, juris).

Liegt ein solcher Sachverhalt einmal vor, so verstößt die spätere Heranziehung des Grundstückseigentümers auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) gegen das Verbot der Rückwirkung gesetzlicher Vorschriften und gegen den daraus folgenden Vertrauensschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG.

3.

Der Fall des Klägers ist im Ergebnis einer solchen Konstellation zuzuordnen. Der betroffene Grundbesitz war unstreitig vor dem 01. Januar 2000 - jedenfalls noch unter Geltung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. - an die damalige Wasserversorgungseinrichtung des WAVAS angeschlossen worden. Ebenso unstreitig erfolgte die Aufgabenübernahme durch den MAWV ab dem 01. Oktober 2008 nach Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 Satz 2 (n.F.) KAG in der Fassung, die die Vorschrift mit dem Zweiten Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I, S. 294) ab dem 1. Februar 2004 erhalten hat.

Ein formeller Geltungsanspruch kam indes bereits der ersten Wasserabgabensatzung des WAVAS vom 26. September 1996 (WAS 1996) zu, die zum 01. November 1996 in Kraft treten sollte und die bereits aus formellrechtlichen Gründen unwirksam gewesen war. Eine für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erforderliche neue - wirksame - Beitragssatzung hätte sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris) Rückwirkung auf den Tag des Inkrafttretens dieses ersten, wenn auch unwirksamen, Satzungsversuchs, also auf den 01. November 1996 beimessen müssen. Bei einem Grundstück, für das - wie im Falle des Klägers - die Anschlussmöglichkeit vor dem 01. Januar 2000 gegeben war, lief mithin gemäß §§ 169 f. AO eine - hypothetische - Frist für die Festsetzungsverjährung spätestens am 31. Dezember 2003 ab. Nach diesem Zeitpunkt war nach damaliger Rechtslage, nämlich § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) in der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, eine Veranlagung des betreffenden Grundstücks zu einem Beitrag nicht mehr möglich. Eine spätere Heranziehung auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) würde gegen das Verbot der echten Rückwirkung verstoßen und wäre daher mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, a.a.O., Rzn. 52, 55 f. vgl. hierzu auch unter Heranziehung von Art. 3 Abs. 1 GG VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 56/16 –, Rn. 33, juris).

III.

Eine andere Einschätzung rechtfertigt nicht der Umstand, dass der damalige Zweckverband WAVAS in den MAWV eingegliedert worden ist, also in diesem Zweckverband zum 1. Oktober 2008 aufgegangen ist. Das Gericht lässt es im Ergebnis offen, inwieweit die „Gesamtanlage“ der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage, die der MAWV betreibt und um deren Refinanzierung es bei dem angefochtenen Bescheid geht, nicht mit der vorherigen Trinkwasserversorgungsanlage des ehemaligen Zweckverbandes WAVAS identisch ist, und ob durch den Übergang der Aufgaben der Wasserversorgung vom WAVAS auf den MAWV die bislang im Bereich des WAVAS belegenen Grundstücke nunmehr an eine rechtlich andere öffentliche Trinkwasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind.

1.

Dagegen spricht § 1 der jetzt Gültigkeit beanspruchenden WVBS 2014, wonach der MAWV nach Maßgabe seiner Wasserversorgungssatzung in seinem Verbandsgebiet jeweils eine rechtlich selbständige öffentliche Anlage zur zentralen Wasserversorgung im Versorgungsgebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes A... u.a. in der Gemeinde S... für die Ortsteile L... und K... (Buchst. a) und zur zentralen Wasserversorgung im übrigen Verbandsgebiet des MAWV (Buchst. b) betreibt. Danach betreibt der MAWV zwei rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen zur Trinkwaserversorgung und nicht bloß eine öffentliche „Gesamtanlage“ zur Trinkwasserversorgung.

2.

Unbeschadet dessen ist mit Blick auf die Übernahme der Aufgaben des WAVAS durch den MAWV im Ergebnis keine neue Vorteilslage entstanden. Denn im Jahr 2008 war bereits die „hypothetische Festsetzungsverjährung“ eingetreten. Die Übernahme der Aufgaben im Gebiet des ehemaligen Zweckverbandes „WAVAS“ durch den MAWV zum 01. Oktober 2008 und die damit verbundene Neustrukturierung der öffentlichen Einrichtung ändern daran nichts.

3.

Relevanter Zeitpunkt für den Eintritt der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ ist der Zeitpunkt des erstmaligen Bestehens einer tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die Anlage des MAWV (so im Ergebnis VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 56/16 –, juris; a. A. VG Cottbus: Urteil vom 28. April 2016 – 6 K 1376/14 –, juris, Rn. 39), die vorliegend bereits mit Gründung des WAVAS und seinem ersten Satzungsgebungsversuch im Jahr 1996 gegeben war. Der Beklagte kann nicht erfolgreich damit reüssieren, dass eine beitragsrelevante Vorteilslage erst nach Übernahme der Aufgaben des „WAVAS“ durch den „MAWV“ entstanden sei. Die Abwicklung des „WAVAS“, die Aufgabenübernahme durch den vom Beklagten vertretenen Wasserverband und die daraus resultierende Änderung der Anlage sind in Bezug auf den Eintritt des tatsächlichen Vorteils und Beginns der hypothetischen Festsetzungsverjährung irrelevant.

Dies gilt unabhängig davon, dass für die Einrichtung/Anlage infolge von Beitritten und sonstigen Änderungen eine Beitragsneukalkulation notwendig geworden ist. Anderenfalls könnte durch die Schaffung neuer Anlagenteile und / oder den Beitritt (bzw. Austritt) zu einem anderen Aufgabenträger die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umgangen werden. Eine bereits verjährte (Beitrags-)Forderung kann mithin nicht durch Umstrukturierungen des Verbandsgebietes wiederaufleben oder erneut entstehen (st. Rspr. der Kammer vgl. z.B. Urteil vom 07. Dezember 2016 – VG 5 K 1290/13, juris).

4.

Im Übrigen lag auch einem der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fälle ein teilweise vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris; vgl. jedoch insoweit kritisch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 43.15 -, - OVG 9 B 35.12 –, juris). Eine vormals eigenständige Gemeinde wurde in die Stadt Cottbus eingegliedert; das BVerfG ging auch hier von einer hypothetischen Festsetzungsverjährung der Beitragsforderung aus.

5.

Offen bleibt, ob es mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar wäre, wenn ein Grundstückseigentümer nach dem Beitritt des bisher für ihn zuständigen Aufgabenträgers zu einem anderen Aufgabenträger von diesem zu einem Wasserversorgungsbeitrag herangezogen werden darf, obwohl die Vorteilslage für sein Grundstück bereits vor dem Jahr 2000 bestand, während dies für die alteingesessenen Grundstückseigentümer im bisherigen Gebiet des Zweckverbandes bei gleicher Vorteilslage infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/ 14) nicht mehr möglich wäre (vgl. hierzu: VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 56/16 –, juris). Ein rechtfertigender Grund dafür, einen solchen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, dürfte allerdings nicht vorliegen. Die zeitlichen Zufälligkeiten der Aufnahme in das Verbandsgebiet bei Beitritt eines Zweckverbandes zu einem anderen Zweckverband stellen jedenfalls keinen sachlichen Grund in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Heranziehungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstückseigentümer dar.

Anderenfalls käme es von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen Rechtsposition der „hypothetischen (Festsetzungs-)Verjährung“. Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen (Festsetzungs-)Verjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte.

In der Konsequenz würden sonst gerade diejenigen Grundstückseigentümer durch Beitragsfreiheit privilegiert, die den beitragsrechtlichen Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG schon lange nutzen, während diejenigen, die ihn erst seit kürzerer Zeit nutzen können, beitragspflichtig sind (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 56/16 –, Rn. 34, juris).

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.