Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 12.05.2017 – VG 5 K 1797/15
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:0515.5K1797.15.00
Tenor§
Der Bescheid über den Schmutzwasserbeitrag - Neuberechnung - vom 16. September 2015 - NZ 201509930 E - und der Widerspruchsbescheid vom 23. November 2015 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Schmutzwasserbeitrag im Wege einer Nacherhebung festgesetzt hat.
Ausweislich eines Grundbuchauszugs ist der Kläger seit dem 29. November 2001 Alleineigentümer eines Grundstücks in K... im Landkreis O..., eingetragen im Grundbuch von K... mit einer Grundstücksfläche von insgesamt 1181 m² und der postalischen Anschrift S... . Es ist mit einem Wohnhaus bebaut. Eine Schmutzwasserentsorgungsleitung wurde vor dem klägerischen Grundstück bereits vor dem 01. Januar 2000 betriebsfertig errichtet.
Der vom Beklagten vertretene Verband, der Märkische Abwasser- und Wasserzweckverband K... (MAWV), gilt nach den Feststellungen des Landrates des Landkreises D... in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Mai 1994 entstanden.
Der ehemalige Wasser- und Abwasserverband A...) gilt gemäß den Regelungen des Feststellungsbescheides nach dem ZwVerbStabG des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald vom 10. November 1999 (öffentlich bekannt gemacht im „D...Kreis Anzeiger Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald“ Nr. 21, 6. Jahrgang vom 7. Dezember 1999 auf S. 1 ff.) als am 4. Juli 1992 entstanden.
Der ehemalige WAVAS ist dem vom Beklagten vertretenen Zweckverband MAWV zum 1. Oktober 2008 beigetreten. Nach dem Eingliederungsvertrag übernahm der MAWV alle Aktiva und Passiva des WAVAS.
Seit dem 01. Oktober 2008 betreibt der MAWV nach Maßgabe seiner Schmutzwasserbeseitigungssatzung zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwasserseine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes Alt-Schadow (WAVAS) mit den Gemeinden M... für die Ortsteile P... und A... und T... für den Ortsteil W... (Entsorgungsgebiet W...) undeine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im übrigen Verbandsgebiet des MAWV.
Mit einem an den damals minderjährigen Kläger gerichteten Bescheid vom 20. Juni 2007 erhob der Verbandsvorsteher des ehemaligen WAVAS vom Kläger einen Schmutzwasserbeitrag für die erstmalige Neuherstellung der öffentlichen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in Höhe von 4.074,45 € und zwar für die Flurstücke 6... in der Gemarkung K... . Hierbei legte er eine anrechenbare Grundstücksfläche von 1.181,00 m², 1,0 Vollgeschosse und einen Beitragssatz von 3,45 € je m² als veranlagte Fläche zu Grunde. Der Bescheid über den Schmutzwasserbeitrag vom 20. Juni 2007 wurde nach Widerspruchseinlegung (vom 11. Juli 2007) ersetzt durch den gleichlautenden Bescheid über den Schmutzwasserbeitrag vom 02. August 2007, der Herrn B... als Erziehungsberechtigten des damals minderjährigen Klägers bekannt gegeben wurde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 15. August 2007 wies der Verbandsvorsteher des WAVAS mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2007 zurück.
Mit Bescheid über den Schmutzwasserbeitrag – Neuberechnung – vom 16. September 2015 erhob der Beklagte vom Kläger wiederum ausgehend von einer Grundstücksfläche von 1.181,00 m² für die Flurstücke 6... der Flur 2 in der Gemarkung K... einen Schmutzwasserbeitrag i. H. von (weiteren) 1.018,61 € unter Verrechnung des bereits festgesetzten Schmutzwasserbeitrags gemäß dem bestandskräftigen Bescheid vom 02. August 2007. Der zugrunde gelegte Beitragssatz blieb gleich; der Beklagte ging nunmehr von 2,0 baurechtlich zulässigen Vollgeschossen aus.
In seinem Widerspruchsschreiben vom 21. September 2015 und seiner Widerspruchsbegründung vom 22. September 2015 berief sich der Kläger im Wesentlichen darauf, dass der Beklagte zu Unrecht von 2,0 zulässigen Vollgeschossen ausgegangen sei.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2015 als unbegründet zurück. Er verwies auf die satzungsrechtlichen und gesetzlichen Rechtsgrundlagen und erläuterte das Zustandekommen des zugrunde gelegten Nutzungsfaktors von 1,5 für 2,0 Vollgeschosse. Der zugrunde gelegte Beitragssatz beruhe auf einer Kalkulation, die eingesehen werden könne. Mit Blick auf das rückwirkende Inkrafttreten der (ersten) formell und materiell wirksamen Schmutzwasserbeitragssatzung des MAWV zum 01. November 2011 sei eine Verjährung der Beitragsforderung nicht eingetreten, da der Beitragsbescheid innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist erlassen worden sei.
Der Kläger hat am 22. Dezember 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung der Kläger vorträgt, die Beitragserhebung sei rechtswidrig erfolgt; im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliege die streitgegenständliche Nacherhebung eines Schmutzwasserbeitrags der hypothetischen Festsetzungsverjährung. Der Kläger könne sich auf Vertrauensschutz berufen. Änderungen des Verbandsgebietes - hier durch Eingliederung des WAVAS in den MAWV - würden den Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht entgegenstehen. Der Beklagte betreibe nach seiner Schmutzwasserbeseitigungssatzung weiterhin zwei selbständige Schmutzwasserbeseitigungsanlagen, davon eine im Gebiet des ehemaligen WAVAS, so dass es keine Veränderung bei der Anlage gebe, über die das klägerische Grundstück entwässere.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über den Schmutzwasserbeitrag - Neuberechnung - vom 16. September 2015 - NZ 201509930E - und den Widerspruchsbescheid vom 23. November 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
Er hält die Beitragsfestsetzung für rechtmäßig. Diese beruhe auf einer rechtswirksamen Schmutzwasserbeitragssatzung, die zum 01. Januar 2013 in Kraft getreten sei. Der Beitragsbescheid sei gegenüber dem Kläger innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen worden. Die Beitragsfestsetzung unterliege auch nicht der hypothetischen Festsetzungsverjährung gemäß dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015, da das klägerische Grundstück im Gebiet des ehemaligen Zweckverbandes W... belegen sei und dieser dem M... erst zum 01. Oktober 2008 beigetreten sei. Vor diesem Hintergrund sei die sachliche Beitragspflicht für den Kläger erst im Jahre 2008 entstanden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe§
A.
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. Die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte nach § 6 Abs. 1 VwGO.
B.
Die zulässige Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid über einen Schmutzwasserbeitrag - Neuberechnung - vom 16. September 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 23. November 2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
I.
1.
Der Beklagte ist zwar zur Beitragserhebung im Gebiet des ehemaligen WAVAS berechtigt. Der vom Beklagten vertretene MAWV ist gemäß § 22 b Satz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der maßgeblichen Fassung aufgrund der wirksamen Eingliederung des WAVAS in den vom Beklagten vertretenen Verband zum 1. Oktober 2008 Rechtsnachfolger des WAVAS geworden, der mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung gemäß § 22 b Satz 2 GKG als aufgelöst gilt. Die jeweilige Gründung der Verbände ist durch die o.g. Feststellungsbescheide des Landrates verbindlich festgestellt worden.
2.
Keinen grundsätzlichen Bedenken unterliegt auch die Nacherhebung eines Schmutzwasserbeitrags aufgrund der Neuberechnung im angefochtenen Schmutzwasserbeitragsbescheid. Insoweit handelt es sich um eine zulässige Nacherhebung bis zur Höhe des bislang nicht ausgeschöpften Beitrags, wie er sich nach den Berechnungen des Beklagten aufgrund der für wirksam angesehenen Beitragssatzung vom 05. September 2014 ergibt. Einer solchen Nacherhebung steht die Einmaligkeit des Beitrags nicht entgegen; insbesondere besagt ein Bescheid, mit dem ein zu niedriger Beitrag verlangt wird, regelmäßig - wie auch hier - nicht, dass die Differenz zum „richtigen“ Beitrag für dieselbe Anlage und Maßnahme, wie er sich nach der maßgeblichen wirksamen Beitragssatzung errechnet, auch später nicht mehr verlangt werde (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 – OVG 9 S 75.12 –, Rn. 20, juris). Soweit § 12 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - KAG nicht § 367 Abs. 2 Abgabenordnung - AO in Bezug nimmt, der der Finanzbehörde ausdrücklich die Befugnis einräumt, einen Steuerbescheid im Falle des Einspruchs zu verbösern, hat der Gesetzgeber eine Verböserung von Beitragsbescheiden gleichwohl nicht ausgeschlossen. Hat der Zweckverband eine Beitragssatzung erlassen und Beitragspflichten zur Entstehung gebracht, ist er schon aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit gehalten, die entstandenen Beitragsansprüche voll zu realisieren. Sofern er das - so wie hier - mit einem ersten Beitragsbescheid nicht getan hat, muss er gegebenenfalls einen Nacherhebungsbescheid erlassen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – OVG 9 S 44.14 –, Rn. 32, juris).
3.
Der Bescheid findet in der Schmutzwasserbeitragssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes vom 5. September 2014 (SWBS 2014), die sich auf den 1. Januar 2013 Rückwirkung beimisst und damit die angefochtenen Bescheide erfasst, grundsätzlich seine rechtliche Grundlage.
a) Die SWBS 2014 weist keine formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum von dem Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 2 der Verbandssatzung vom 11. April 2013 (VS 2013) (in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 4. Dezember 2013, die insoweit keine Änderung vorsieht) im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald vom 17. September 2014 auf S. 35 ff., im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 10. September 2014 auf S. 29 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 20. September 2014 auf S. 19 ff. jeweils in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht.
b) Gegen die Wirksamkeit der VS 2013 ihrerseits bestehen keine Bedenken. Sie wurde entsprechend den Vorgaben des § 20 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206) geändert worden ist, im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde, hier dem Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 20. Jahrgang, Nr. 13 vom 8. Mai 2013 auf S. 5 ff. bekannt gemacht und entsprechend den weiteren Vorgaben des § 17 Abs. 1 VS 2008 in der (für die Veröffentlichungsvorschriften des § 17 VS 2008 maßgeblichen) Fassung der 3. Änderungssatzung zur VS 2008 vom 2. Dezember 2010 zusätzlich im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming 21. Jahrgang, Nr. 16 vom 16. Mai 2013 auf S. 8 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree 20. Jahrgang, Nr. 6 vom 29. Mai 2013 auf S. 6 ff. bekannt gemacht. Wirksamkeitsbedenken betreffend die VS 2008 bestehen nicht (vgl. Kammerurteil des VG Cottbus vom 6. Mai 2014 - VG 6 K 838/11 -, juris Rn. 21). An der Wirksamkeit insbesondere der 3. Änderungssatzung zur VS 2008 vom 2. Dezember 2010, die allein die Bekanntmachungsvorschriften der VS 2008 (§ 17 Abs. 3 VS 2008) ändert, bestehen ebenfalls keine Zweifel (vgl. VG Cottbus a.a.O.). Die Ausfertigung und Bekanntmachungen der VS 2013 stimmen unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen mit der Beschlussfassung überein. Eine Genehmigung der VS 2013 durch den Landrat des Landkreises D... als Aufsichtsbehörde durfte gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 GKG unterbleiben; die danach erforderliche Anzeige gegenüber dem Landrat ist ausweislich der vorgelegten Unterlagen erfolgt.
c) Die SWBS 2014 enthält als Gültigkeit beanspruchende Schmutzwasserbeitragssatzung des MAWV für das ehemalige Gebiet des WAVAS gemäß § 1 Abs. 1 lit. a) SWBS 2014 auch keine materiellen Satzungsfehler. Sie weist den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt auf, da sie jeweils wirksame Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 6 SWBS 2014), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 1 Abs. 2, 2 und 3 SWBS 2014), dem Maßstab (§ 4 SWBS 2014), dem Abgabensatz (§ 5 SWBS 2014) sowie dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 9 SWBS 2014) enthält (vgl. mit ausführlicher Begründung VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2014 – 6 K 230/14 –, Rn. 20 f., juris). Auch die vom Kläger beanstandeten Regelungen in § 4 Abs. 5 SWBS 2014 zur Ermittlung der anrechenbaren Zahl der Vollgeschosse sind im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2014 – 6 K 230/14 –, Rn. 26, juris).
II.
In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass bei einem Übergang der öffentlichen Aufgaben wie etwa der Schmutzwasserbeseitigung oder der Trinkwasserversorgung von dem bisherigen auf einen anderen Aufgabenträger der neue Aufgabenträger grundsätzlich nicht gehindert ist, nach seinem maßgeblichen Satzungsrecht für alle Grundstücke im Verbandsgebiet Beiträge zu erheben, auch wenn bestimmte Teile der Einrichtung bereits zuvor über Beiträge (oder Gebühren) finanziert worden sind.
1.
Davon ausgehend wäre die Beitragsforderung aus dem angefochtenen Bescheid - insoweit entgegen der Auffassung des Klägers - nicht verjährt. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die hierfür maßgebliche Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung, die die Vorschrift mit dem Zweiten Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I, S. 294) ab dem 1. Februar 2004 erhalten hat (i.F.: KAG n.F.), entsteht die (sachliche) Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung oder dem darin bestimmten späteren Zeitpunkt.
2.
Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten war der vor dem klägerischen Grundbesitz verlaufende Schmutzwasserkanal zwar schon vor dem 01. Januar 2000 betriebsfertig hergestellt.
Allerdings konnte die sachliche Beitragspflicht des Klägers für die Anlage des MAWV grundsätzlich erst mit dem Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes vom 29. November 2012 (SWBS 2012) - der ersten gültigen Schmutzwasserbeitragssatzung -, die rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, entstehen.
a) Diese SWBS 2012 weist keine formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum von dem Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 2 der Verbandssatzung vom 04. September 2008 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16. Juni 2011 im Amtsblatt für den Landkreis D... vom 11. Dezember 2012 auf S. 52 ff., im Amtsblatt für den Landkreis T... vom 10. Dezember 2012 auf S. 10 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis O... vom 20. Dezember 2012 auf S. 21 ff. jeweils in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht.
b) Die SWBS 2012 enthält als erste gültige Schmutzwasserbeitragssatzung des MAWV für das Gebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes Alt Schadow auch keine materiellen Satzungsfehler. Sie weist den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt auf, da sie jeweils wirksame Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 6 SWBS 2012), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 1 Abs. 2, 2 und 3 SWBS 2012), dem Maßstab (§ 4 SWBS 2012), dem Abgabensatz (§ 5 SWBS 2012) sowie dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 9 SWBS 2012) enthält (vgl. ausführlich VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 – 6 K 370/13 –, Rn. 22, juris).
3.
Alle vorhergehenden Schmutzwasserbeitragssatzungen des MAWV und des WAVAS waren nichtig.
Die Beitragssatzungen vom 16. Juni 2011, vom 2. Dezember 2010, vom 15. Oktober 2008 mit ihren drei Änderungssatzungen und die Beitragssatzung vom 7. April 2005 sind gleichermaßen nichtig, weil sie jeweils denselben Steigerungsfaktor von 15 % in § 4 Abs. 1 Satz 3 der jeweiligen Satzung bestimmt haben und zudem seit der Beitragssatzung vom 2. Dezember 2010 auch keine Regelung für Grundstücke (mehr) enthielten, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind. Die älteren Beitragssatzungen enthielten - wie insbesondere auch noch die Satzungen von 2005 und 2008 - einen offenkundig überhöhten Beitragssatz von 5,18 €/m², der darauf beruhte, dass in der Beitragskalkulation die Flächen der Altanschließergrundstücke unberücksichtigt geblieben waren. Die ältesten Satzungen bis zurück zur Abwassergebühren- und -beitragssatzung vom 17. November 1994 litten alle daran, dass dem jeweiligen Beitragsmaßstab der nach der für diesen Zeitraum geltenden Fassung des Kommunalabgabengesetzes noch erforderliche Artzuschlag für gewerbliche Nutzungen (vgl. Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, juris Rn. 24 ff. m.w.N.) fehlte. Danach waren zu wenig gewichtete Flächen kalkuliert und der Beitragssatz überhöht. Der Beklagte hat insoweit auch hier keine andere Rechtsauffassung vertreten (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 – OVG 9 B 62.11 –, Rn. 51, juris).
4.
Angesichts des Inkrafttretens der (ersten) rechtswirksamen SWBS 2012 zum 01. Januar 2011 (SWBS 2014 zum 01. Januar 2013) ist der Erlass des angefochtenen Bescheides vom 16. September 2015 ersichtlich innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgt.
Allerdings unterliegt die in Rede stehende Festsetzung eines Schmutzwasserbeitrags der aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, NVwZ 2016, 300 = juris) folgenden „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung.
a) Danach entfaltet § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) bei Anwendung in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) nicht mehr erhoben werden könnten, echte Rückwirkung, verstößt also gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot, sofern dadurch die Erhebung von Abgaben ermöglicht wird, die nach bisheriger Rechtslage deswegen nicht mehr hätten erhoben werden können, weil mit dem Entstehen der Beitragspflicht durch rückwirkendes Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung zugleich die Festsetzungsverjährung eingetreten wäre. (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39, 51). § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) ist dabei nicht als „Klarstellung“ sondern als konstitutive Änderung der alten Rechtslage zu behandeln (BVerfG a.a.O. Rn. 47).
b) Ein potentiell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) in der verbindlichen Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - juris, Rn. 43 ff.) erfahren hat, konnte auf Grund eines unwirksamen ersten Satzungsversuchs des zuständigen Entsorgungsträgers darauf vertrauen, dass ein weiterer, wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre. Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass es in den eben genannten Fällen bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30). Das betrifft Satzungen, die spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind bzw. bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1999 entstehen sollte, wobei die Anschlussmöglichkeit ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (vgl. zu den Einzelheiten OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 29 ff.).
§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a. F.) in der bereits vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg vorgenommenen Auslegung ist nach wie vor auf diejenigen Fälle anwendbar, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der KAG - Gesetzesänderung (1. Februar 2004) bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre, wenn der Satzungsgeber eine wirksame Beitragssatzung erlassen hätte, die auf den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a. F.) maßgeblichen Zeitpunkt zurückgewirkt hätte (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, Rn. 30, juris).
Liegt ein solcher Sachverhalt einmal vor, so verstößt die spätere Heranziehung des Grundstückseigentümers auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) gegen das Verbot der (echten) Rückwirkung gesetzlicher Vorschriften und gegen den daraus folgenden Vertrauensschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG.
5.
a) Der Fall des Klägers ist im Ergebnis einer solchen Konstellation zuzuordnen. Die vor dem klägerischen Grundbesitz verlaufende Schmutzwasserleitung war unstreitig vor dem 01. Januar 2000 - jedenfalls noch unter Geltung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. betriebsfertig hergestellt worden. Ebenso unstreitig erfolgte die Aufgabenübernahme durch den MAWV ab dem 01. Oktober 2008 nach Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 Satz 2 (n.F.) KAG in der Fassung, die die Vorschrift mit dem Zweiten Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I, S. 294) ab dem 1. Februar 2004 erhalten hat.
b) Ein formeller Geltungsanspruch kam indes bereits der ersten Abwassergebühren- und -beitragssatzung vom 17. November 1994 (AGBS 1994) zu, der es in einer mit § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG a. F. nicht zu vereinbarenden Weise an einem Artzuschlag für gewerbliche Nutzungen gefehlt hat (ausführlich m.w.N. VG Cottbus, Urteil vom 05. Februar 2009 – 6 K 24/08 –, Rn. 36, juris; Urteil vom 01. Juli 2004 – 6 K 94/00 [n.v.], S. 22 des Urteilsabdrucks). Eine für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erforderliche neue - wirksame - Beitragssatzung hätte sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris) Rückwirkung auf den Tag des Inkrafttretens dieses ersten, wenn auch unwirksamen, Satzungsversuchs beimessen müssen. Bei einem Grundstück, für das - wie im Falle des Klägers - die Anschlussmöglichkeit vor dem 01. Januar 2000 gegeben war, lief mithin gemäß §§ 169 f. AO eine - hypothetische - Frist für die Festsetzungsverjährung spätestens am 31. Dezember 2003 ab. Nach diesem Zeitpunkt war nach damaliger Rechtslage, nämlich § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) in der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, eine Veranlagung des betreffenden Grundstücks zu einem Beitrag nicht mehr möglich. Eine spätere Heranziehung auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) würde gegen das Verbot der echten Rückwirkung verstoßen und wäre daher mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, a.a.O., Rn. 52, 55 f., juris; vgl. hierzu auch unter Heranziehung von Art. 3 Abs. 1 GG VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 56/16 –, Rn. 33, juris).
III.
Eine andere Einschätzung rechtfertigt nicht der Umstand, dass der damalige Zweckverband W... in den M... eingegliedert worden ist, also in diesem Zweckverband zum 1. Oktober 2008 aufgegangen ist. Das Gericht lässt es im Ergebnis offen, inwieweit die „Gesamtanlage“ zur zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung, die der M... betreibt und um deren Refinanzierung es bei dem angefochtenen Bescheid geht, nicht mit der vorherigen Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des ehemaligen Zweckverbandes W... identisch ist, und ob durch den Übergang der Aufgaben der Schmutzwasserbeseitigung vom WAVAS auf den M... die bislang im Bereich des W... belegenen Grundstücke nunmehr an eine rechtlich andere zentrale öffentliche Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen sind.
1.
Dagegen spricht § 1 der jetzt Gültigkeit beanspruchenden SWBS 2014, wonach der MAWV nach Maßgabe seiner Schmutzwasserbeseitigungssatzung in seinem Verbandsgebiet jeweils eine rechtlich selbständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Gebiet des ehemaligen WAVAS u.a. in der Gemeinde S... (Buchst. a) und zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im übrigen Verbandsgebiet des MAWV (Buchst. b) betreibt. Danach betreibt der MAWV zwei rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen zur Schmutzwasserbeseitigung und nicht bloß eine „zentrale“ „Gesamtanlage“ zur Schmutzwasserbeseitigung.
2.
Unbeschadet dessen ist mit Blick auf die Übernahme der Aufgaben des WAVAS durch den MAWV im Ergebnis keine neue Vorteilslage entstanden. Denn im Jahr 2008 war bereits die „hypothetische Festsetzungsverjährung“ eingetreten. Die Übernahme der Aufgaben im Gebiet des ehemaligen Zweckverbandes „WAVAS“ durch den MAWV zum 01. Oktober 2008 und die damit verbundene Neustrukturierung der öffentlichen Einrichtung ändern daran nichts.
3.
Relevanter Zeitpunkt für den Eintritt der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ ist der Zeitpunkt des erstmaligen Bestehens einer tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die Anlage des WAVAS/MAWV (so im Ergebnis VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 56/16 –, juris; a. A. VG Cottbus: Urteil vom 28. April 2016 – 6 K 1376/14 –, juris, Rn. 39), die vorliegend bereits mit Gründung des WAVAS und seinem ersten Satzungsgebungsversuch im Jahr 1994 sowie der Herstellung des betriebsfertigen Kanals vor dem 01. Januar 2000 gegeben war. Der Beklagte kann nicht erfolgreich damit reüssieren, dass eine beitragsrelevante Vorteilslage erst nach Übernahme der Aufgaben des „WAVAS“ durch den „MAWV“ entstanden sei. Die Abwicklung des „WAVAS“, die Aufgabenübernahme durch den vom Beklagten vertretenen Zweckverband und die daraus nach Ansicht des Beklagten resultierende Änderung der Anlage sind in Bezug auf den Eintritt des tatsächlichen Vorteils und Beginns der hypothetischen Festsetzungsverjährung irrelevant.
Dies gilt unabhängig davon, dass für die Einrichtung/Anlage infolge von Beitritten und sonstigen Änderungen eine Beitragsneukalkulation notwendig geworden ist. Anderenfalls könnte durch die Schaffung neuer Anlagenteile und/oder den Beitritt (bzw. Austritt) zu einem anderen Aufgabenträger die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umgangen werden. Eine bereits verjährte (Beitrags-)Forderung kann mithin nicht durch Umstrukturierungen des Verbandsgebietes wiederaufleben oder erneut entstehen (st. Rspr. der Kammer vgl. z.B. Urteil vom 07. Dezember 2016 – VG 5 K 1290/13, juris).
4.
Im Übrigen lag auch einem der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fälle ein teilweise vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris; vgl. jedoch insoweit kritisch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 43.15 -, - OVG 9 B 35.12 –, juris). Eine vormals eigenständige Gemeinde wurde in die Stadt Cottbus eingegliedert; das BVerfG ging auch hier von einer hypothetischen Festsetzungsverjährung der Beitragsforderung aus.
5.
Offen bleibt, ob es mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar wäre, wenn ein Grundstückseigentümer nach dem Beitritt des bisher für ihn zuständigen Aufgabenträgers zu einem anderen Aufgabenträger von diesem zu einem Schmutzwasserbeitrag herangezogen werden darf, obwohl die Vorteilslage für sein Grundstück bereits vor dem Jahr 2000 bestand, während dies für die alteingesessenen Grundstückseigentümer im bisherigen Gebiet des Zweckverbandes bei gleicher Vorteilslage infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/ 14) nicht mehr möglich wäre (vgl. hierzu: VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 56/16 –, juris). Ein rechtfertigender Grund dafür, einen solchen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, dürfte nicht vorliegen. Die zeitlichen Zufälligkeiten der Aufnahme in das Verbandsgebiet bei Beitritt eines Zweckverbandes zu einem anderen Zweckverband stellen jedenfalls keinen sachlichen Grund in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Heranziehungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstückseigentümer dar.
Anderenfalls käme es von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen Rechtsposition der „hypothetischen Verjährung“. Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Verjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte
In der Konsequenz würden sonst gerade diejenigen Grundstückseigentümer durch Beitragsfreiheit privilegiert, die den beitragsrechtlichen Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG schon lange nutzen, während diejenigen, die ihn erst seit kürzerer Zeit nutzen können, beitragspflichtig sind (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 56/16 –, Rn. 34, juris).
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.