Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 25.08.2017 – VG 5 K 1349/14
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:0825.5K1349.14.00
Tenor§
Der Abwasserbeitragsbescheid vom 29. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 17. November 2014 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin, eine e..., wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag durch den Beklagten.
Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks in E... belegen in der F... mit der postalischen Anschrift E... . Das Grundstück wurde nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten bereits zu DDR-Zeiten an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Gemäß den unwidersprochenen Angaben des Beklagten wies das Grundbuch bis in das Jahr 2001 die Eintragung „... aus. Die Klägerin ist ihren Angaben zufolge Rechtsnachfolgerin der V... Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu Gunsten der Klägerin erfolgte den Angaben des Beklagten zufolge am 15. April 2002.
Der Zweckverband „... gilt nach dem bestandskräftigen Feststellungsbescheid des Landrates des L... vom 15. November 2000 als entstanden. Entstehungszeitpunkt ist der 27. August 1993.
Der vom Beklagten vertretene T... erließ erstmals im Jahre 1993 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserableitung und -behandlung des T... vom 3. September 1993 - Beitrags- und Gebührensatzung - (BS 1993; öffentlich bekannt gemacht in der „M...“ vom 28. Dezember 1994 – Lokalausgabe E...). Diese Satzung mit formellem Geltungsanspruch trat am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft (§ 20 BS 1993).
Erste rechtswirksame Beitragssatzung des T... ist die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und –behandlung des T... – Beitragssatzung (BS 2011) vom 16. November 2011 gewesen, die gemäß § 14 BS 2011 am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, mithin am 24. Februar 2012, in Kraft getreten ist (öffentliche Bekanntmachung im „Amtsblatt für den L...“ Nr. 2 vom 23. Februar 2012, S. 9-14).
In ihrer Sitzung am 04. November 2013 beschloss die Verbandsversammlung die z. Zt. Gültigkeit beanspruchende „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und –behandlung des T... - Beitragssatzung (BS 2013) vom 04. November 2013, die zufolge § 14 BS 2013 rückwirkend zum 24. Februar 2012 in Kraft getreten ist.
Der Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 29. Juli 2014 zu einem Abwasserbeitrag i. H. von 6.371,15 € heran. Die Klägerin begründete ihren hiergegen erhobenen Widerspruch vom 07. August 2014 im Wesentlichen damit, dass es dem Beitragsbescheid an der erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage mangele und in Bezug auf die Beitragserhebung Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Beitragssatzung erst am 23. Februar 2012 sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Beklagte verweist auf die inzwischen eingefügte gesetzliche, zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich in § 19 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg - KAG. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden demnach nicht.
Die Beitragssatzung sei im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung im Land Brandenburg (zur satzungsmäßigen Rundungsgrenze) rechtswirksam. Sachliche oder rechnerische Fehler bei der Ermittlung der Erhebungsdaten seien ebenso nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat am 18. Dezember 2014 Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Beitragsbescheid sei bereits formell rechtswidrig, da er weder eine Unterschrift noch die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten aufweise. Es handle sich nicht um einen formularmäßig ergangenen Bescheid. Es sei auch davon auszugehen, dass der Verbandsvorsteher den vorliegenden Widerspruchsbescheid nicht erlassen habe.
Jedenfalls sei der Beitragsbescheid materiell rechtswidrig. Die Regelung zur Bestimmung der Anzahl der Vollgeschosse in § 4 Abs. 4 Buchst. b) der aktuellen Beitragssatzung sei mit Blick auf die obergerichtliche Rechtsprechung im L... nichtig. Zudem stelle die Beitragssatzung in ihrem § 4 Abs. 1 in unzulässiger Weise auf die Art (und nicht das Maß) der zulässigen Nutzung ab.
Weiter handle es sich um ein Altanschließer-Grundstück, für das eine Beitragserhebung nunmehr ausgeschlossen sei. Die Beitragsforderung des Beklagten sei festsetzungsverjährt. Die Klägerin verweist auf die vorliegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die für das klägerische Grundstück ohne weiteres einschlägig sei. Die betroffenen Altanschließer hätten nicht mit einer rückwirkenden Regelung rechnen müssen. Die Änderungen des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes seit dem 01. Februar 2004 hätten materiell rückwirkenden Charakter, und die Heranziehung der Klägerin zu einem Abwasserbeitrag würde gegen Art 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG i. V. mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes in Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Dieser einer Heranziehung zu einem Beitrag entgegenstehende Vertrauensschutz knüpfe an die hypothetische Festsetzungsverjährung für den Fall eines dem § 8 Abs. 7 KAG (a.F.) entsprechenden Verhaltens des Satzungsgebers an. Jedenfalls bedeute die Anwendung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG (n.F.) auf den vorliegenden Sachverhalt eine unzulässige echte Rückwirkung.
Eine Unsicherheit hinsichtlich des Beitragsschuldners habe in der Vergangenheit nicht bestanden. Der Beklagte habe jährliche Rechnungen für Wasser/Gebührenbescheide für Abwasser stets an die Klägerin gerichtet. Dass der T... erst mit Bestandskraft des Feststellungsbescheides vom 15. November 2000 entstanden sein soll, werde bestritten; dem stehe die eigene Darstellung des T... entgegen.
Die Klägerin beantragt,
den Abwasserbeitragsbescheid vom 29. Juli 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 17. November 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage für unbegründet und trägt zusammengefasst vor, der angegriffene Beitragsbescheid sei formell rechtmäßig ergangen. Er habe keiner eigenhändigen Unterschrift des Hauptverwaltungsbeamten bedurft, da der Bescheid mit Hilfe automatischer Einrichtungen ergangen sei. Auch habe der Verbandsvorsteher im Widerspruchsverfahren eine Einzelfallentscheidung getroffen, die von den Sachbearbeitern des Zweckverbandes vorbereitet worden sei.
Der Sachangriff der Klägerin auf einzelne Satzungsbestimmungen gehe ins Leere, da die Beitragssatzung in Bezug auf die Bestimmung der Anzahl der Vollgeschosse eine kaufmännische Rundung vorsehe, die im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung im L... stehe. Die Beitragssatzung sei insgesamt materiell rechtswirksam.
Weiter beruft sich der Beklagte nunmehr auf die „gesetzliche Hemmungsanordnung“ in § 12 Abs. 3 S. 1 KAG. Er sei aufgrund der bestehenden Unsicherheit über die Person des Beitragspflichtigen gehindert gewesen, den Abwasserbeitrag zu erheben, da das Grundbuch bis 2001 „... ausgewiesen habe. Die Festsetzungsfrist sei erst mit Ablauf des Jahres in Gang gesetzt worden, in dem der Beklagte positive Kenntnis über die Eintragung von Eigentum nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erhalten habe. Der Beklagte habe vor 2014 keine positive Kenntnis über die Person bzw. Eigentümerschaft am zum Abwasserbeitrag herangezogenen Grundstück gehabt. Diese Kenntnis habe der Beklagte erst im Zuge der Nacherhebung bei den sog. „Altanschließern“ im Jahre 2014 erhalten. Es obliege der Klägerin, einen anderweitigen entsprechenden Nachweis zu führen. Mit Blick auf die Eigentumsumschreibung im Jahr 2002 sei unbeschadet der Frage der positiven Kenntniserlangung des Beklagten von einem Beginn der Festsetzungsfrist jedenfalls erst ab dem 01. Januar 2002 auszugehen.
Ein Erhebungsverbot in Anwendung des „OVG-Urteils vom 08.06.00 in der Diktion des BVerfG aus dem B. v. 12.11.15“ bestehe nicht. Die vom BVerfG im Kammerbeschluss vom 15. November 2015 angenommene „hypothetische Festsetzungsverjährung“ greife hier nicht durch. Die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung im L... hindere nicht die Beitragserhebung. Denn der Beklagte habe ursprünglich bis zum 01. Februar 2004 gerade nicht die Absicht verwirklichen wollen, Beiträge auch von den sog. „Altanschließern“ zu erheben. Dies ergebe sich u.a. aus den Abwasserbeseitigungskonzepten aus 1996 und 2002. Von daher habe es keiner Rückwirkungsanordnung auf einen ggfalls. unwirksamen ersten „Satzungsversuch“ bedurft.
Hinzu komme, dass der T... erst mit seiner (wirksamen) bestandskräftigen Gründung als Aufgabenträger durch den Feststellungsbescheid nach dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz rechtlich existent geworden sei. Erst mit Bestandskraft dieses Feststellungsbescheides am 28. Februar 2001 habe sich ein „Vertrauenstatbestand“ in Bezug auf eine Beitragserhebung entwickeln können. Der Zeitraum vor Eintritt der Bestandskraft dieses Beitragsbescheides sei „nicht vertrauensgeschützt“.
Ergänzend bringt der Beklagte vor, die Klägerin nehme als H... Aufgaben der Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft wahr. Mithin könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie von der Körperschaftssteuer befreit sei und, indem sie Wirtschaft und Gewerbe fördere, zugleich Aufgaben der Daseinsvorsorge übernommen habe.
In Parallelverfahren hat der Beklagte zu bedenken gegeben, dass mit Blick auf den Beitritt der Gemeinde G... in den T... nach dem 01. Januar 2000 wegen des anzuwendenden Gesamtanlagenprinzips der Lauf der Festsetzungsfrist neu begonnen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage hat Erfolg. Der angefochtene Abwasserbeitragsbescheid vom 29. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 17. November 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO.
A.
Der Beitragsbescheid ist formell rechtmäßig. Zwar trägt er nicht die Unterschrift des Verbandsvorstehers, seines Vertreters oder seines Beauftragten. Entgegen der Ansicht der Klägerin im Klageverfahren bedurfte es vorliegend aber keiner Unterschrift des Verbandsvorstehers. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - KAG i.V.m. § 119 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz Abgabenordnung - AO bedarf es bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, keiner Unterschrift. Der Beitragsbescheid vom 29. Juli 2014 wurde mit automatischen Einrichtungen erstellt, worauf im Bescheid („F. Hinweise“) auch hingewiesen wurde (vgl. hierzu auch Kammerurteil vom 17. Juni 2015, Az.: V... n.v., S. 20 des Umdrucks).
B.
Der angefochtene Beitragsbescheid findet die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erforderliche satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage nicht in der allein in Betracht kommenden „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die A... vom 04. November 2013, die zufolge § 14 BS 2013 rückwirkend zum 24. Februar 2012 in Kraft getreten und im „Amtsblatt für den L...“ Nr. 12 vom 22. November 2013 auf den Seiten 7-12 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Diese Satzung ist zwar formell und materiell rechtmäßig und leidet nicht an Fehlern, die zu ihrer Unwirksamkeit führen würden. Sie enthält auch die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG notwendigen Bestandteile, nämlich Bestimmungen über den Kreis der Abgabenschuldner in § 6 BS 2013, den die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 1 Nr. 2, 2 Nr. 1 BS 2013), den Maßstab und den Satz der Abgabe in § 4 BS 2013 sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, § 8 Nr. 2 BS 2013. Ihre Anwendung unterliegt indes hier durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verbots der echten Rückwirkung.
C.
Vorliegend hat das klägerische Grundstück nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten die Anschlussmöglichkeit bereits zu DDR-Zeiten erhalten; insoweit bestimmt § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung des „Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben“, dass die Beitragspflicht nicht schon mit der Anschlussmöglichkeit des betroffenen Grundstücks entsteht, sondern frühestens mit dem Inkrafttreten der (ersten) rechtswirksamen Satzung. Die erste rechtswirksame Beitragssatzung beeinflusst den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) gesetzlich bestimmten Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und legt diesen fest. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht richtet sich nur dann nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.), wenn die erste wirksame Satzung nach dem 01. Februar 2004 in Kraft trat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, - 9 B 45.06 -, juris). So liegt der Fall hier.
I.
Denn vorliegend ist die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die A... – Beitragssatzung – vom 16. November 2011 (BS 2011), die gemäß § 14 BS 2011 am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, mithin am 24. Februar 2012, in Kraft getreten ist (öffentliche Bekanntmachung im „Amtsblatt für den L... Nr. 2 vom 23. Februar 2012, S. 9-14), als - jedenfalls hinsichtlich der Beitragserhebung - erste rechtswirksame Beitragssatzung zu behandeln (vgl. Beschluss der Kammer vom 16. Oktober 2013 – VG 5 L 277/13; Urteil der Kammer vom 17. Juni 2015 – VG 5 K 1314/13, S. 4f.).
II.
Der vom Beklagten vertretene Zweckverband hat in vorherigen Rechtsstreitigkeiten zutreffend geltend gemacht, dass alle zuvor erlassenen Beitragssatzungen wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot nichtig gewesen seien. Der T... habe es versäumt, im Rahmen der Kalkulation des Beitragssatzes auch die sog. altangeschlossenen Grundstücke heranzuziehen (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Juni 2015 – V..., a.a.O.). Dass es sich hier anders verhalten könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Denn die BS 2011 regelt erstmalig eine Herstellungsbeitragspflicht in Bezug auf alle Grundstücke, die an die im Verbandsgebiet des T... vorhandene zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können. Das ist im Lichte des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG (n.F.) nicht zu beanstanden, denn diese Anlage ist eine öffentliche Anlage, und es sind insoweit grundsätzlich alle, auch sog. altangeschlossene Grundstücke in die Beitragserhebung einzubeziehen (st. Rspr. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 – OVG 9 B 35.12 –, Rn. 18, juris).
III.
Die Klägerin kann hier indes nicht mehr zu einem Kanalanschlussbeitrag herangezogen werden, da der o.g. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) keine Anwendung findet und es bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) verbleibt. Danach entstand die Beitragspflicht, „sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen“.
1.
Denn § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) entfaltet bei Anwendung in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) nicht mehr erhoben werden könnten, echte Rückwirkung, verstößt also gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39, 51). § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) ist dabei nicht als „Klarstellung“ sondern als konstitutive Änderung der alten Rechtslage zu behandeln (BVerfG a.a.O. Rn. 47). Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass es in den oben genannten Fällen der sog. altangeschlossenen Grundstücke (Anschlussmöglichkeit vor dem 03. Oktober 1990) bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30). § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a. F.) in der bereits vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg vorgenommenen Auslegung ist nach wie vor auf diejenigen Fälle anwendbar, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der KAG - Gesetzesänderung (1. Februar 2004) bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre, wenn der Satzungsgeber eine wirksame Beitragssatzung erlassen hätte, die auf den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a. F.) maßgeblichen Zeitpunkt zurückgewirkt hätte (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, Rn. 30, juris).
2.
a) Als inländische juristische Person (§ 17 Genossenschaftsgesetz) kann sich die Klägerin gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf die Grundrechte berufen, mithin auch auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes i. S. von Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 19 Rn. 17; zur eingetragenen Genossenschaft Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 27. Februar 1981 – Vf. 113-VI-79 –, juris). Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten nimmt die Klägerin als H... keine Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Insbesondere besteht ihre Funktion nicht in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben; sie ist als juristische Person (des Privatrechts) nicht als Teil der öffentlichen Verwaltung im materiellen Sinn betroffen (vgl. dagegen zu einer Baugenossenschaft nach dem Reichsheimstättengesetz BVerfG, Kammerbeschluss vom 02. Oktober 1995 – 1 BvR 1357/94 juris, Rn. 3).
b) Dies gilt nach der Rechtsprechung der Kammer selbst dann, wenn die Klägerin als e... des Privatrechts nicht Grundrechtsträger sein könnte, etwa weil sie (öffentliche) Aufgaben der Daseinsvorsorge im weiteren Sinne übernommen hat und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 14 Körperschaftssteuergesetz im Hinblick auf ihren Geschäftsbetrieb von der Körperschaftssteuer befreit ist. Das den Vertrauensschutz begründende Rückwirkungsverbot ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG; eine hiergegen verstoßende Norm ist auch dann verfassungswidrig, wenn der Normadressat keine Grundrechtsfähigkeit besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Mai 2006, - 9 C 3/05, juris). Eine Einschränkung hinsichtlich der Personen, die sich (nur) auf das Prinzip der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ berufen können, enthält der Kammerbeschluss des BVerfG vom 12. November 2015 nicht. Im Rahmen der bei der Rechtsanwendung gebotenen verfassungskonformen Auslegung kann sich die Klägerin auch auf die grundlegenden Prinzipien des Rechts, das Rechtsstaatsprinzip und das Willkürverbot, berufen. Das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, das auf die Klägerin Anwendung findet, verbietet es, gegen das hier relevante Rückwirkungsverbot zu verstoßen.
Gleiches gilt für das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Willkürverbot. Die Beachtung der - dem Vertrauensschutz vorgelagerten – Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit sind ein verfassungsrechtliches Gebot und nicht nur ein Postulat der Rechtskultur (Isensee/Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band III, S. 227). Die Rückwirkung von Gesetzen verstößt gegen die sich aus der Rechtssicherheit ergebenden Grundsätze der Unverbrüchlichkeit des Rechts und der Bestimmtheit des Rechts. Dies bedeutet, dass z. B. auch eine im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Gesellschaft oder ein Träger der öffentlichen Verwaltung einen rückwirkenden Eingriff in eine erworbene einfachrechtliche Rechtsposition abwehren dürfen. Mithin kann sich die Klägerin auf die einfachrechtlich begründete und hier eingetretene „hypothetische Festsetzungsverjährung“ berufen. Die Festsetzungsverjährungsregeln gelten für alle Abgabenschuldner gleichermaßen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. Juni 2016, - 6 K 310/12 -), mithin auch für „Nicht-Grundrechtsträger“. Die Rechtssicherheit muss als wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips gewahrt werden. Dies geht konform mit dem zuletzt genannten Kammerbeschluss des BVerfG, der auch auf eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die unzulässige Rückwirkung im Hinblick auf die konkrete Rechtsanwendung abstellt. Mit Beschluss vom 10. Mai 2016 nahm das BVerfG ausdrücklich auf das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot Bezug (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 BvR 2322/14 –, juris). Für einen nicht grundrechtsfähigen Kläger wirkte sich mithin eine de facto echt rückwirkende Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) genauso rechtsentziehend aus wie für Grundrechtsträger.
Vertrauensschutzwürdig nach den Vorgaben des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist daher derjenige, der jedenfalls - so wie hier - Inhaber einer einfachrechtlichen Rechtsposition ist; dies ist vorliegend die durch Regelungen der Festsetzungsverjährung vermittelte und eingetretene „hypothetische Festsetzungsverjährung“. Jedermann – auch die Klägerin – hat einen einfachgesetzlichen Rechtsanspruch darauf, dass der Staat die gesetzlichen Grenzen einhält.
c) Da nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 12. November 2015 im Hinblick auf die Heranziehung der Altanschließer keine hinreichenden Gründe vorliegen, die eine echte oder unechte Rückwirkung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) rechtfertigen könnten, legitimieren das allgemeine Ziel der Umgestaltung des Abgabenrechts sowie fiskalische Gründe - nämlich das öffentliche Interesse an der Refinanzierung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage - die rückwirkende Abgabenbelastung nicht.
d) Dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes eine Behörde gegenüber einer anderen nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, was zur Folge hat, dass die den Vertrauensschutz sichernden Absätze 2 und 3 des § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG - grundsätzlich nicht anwendbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 – 3 C 23/05 -, juris), steht dem nicht entgegen. Es geht vorliegend nicht um die wegen des Vertrauensschutzes geforderte Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern um die Abwehr eines unzulässigen (mindestens) unecht rückwirkenden Eingriffs in die erworbene Rechtsposition aufgrund einer bereits eingetretenen „hypothetischen Festsetzungsverjährung“. Im Übrigen liegt hier kein Rücknahmefall i. S. d. § 48 VwVfG vor (so VG Frankfurt (Oder), Kammerurteil vom 10. August 2016 – 5 K 616/13 –, Rn. 21f., juris).
3.
Vorliegend bedeutet die Anwendung der Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) auch im Falle der Klägerin eine echte Rückwirkung i. S. d. Rechtsprechung des BVerfG. Denn § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) eröffnet in Fällen, in denen Beiträge nach der alten Rechtslage nicht mehr erhoben werden konnten, erneut die Möglichkeit, die Beitragsschuldner zu Anschlussbeiträgen heranzuziehen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, Rn. 52, juris).
a) Zwar war hier die sachliche Beitragspflicht mangels einer vor der Neuregelung (durch die BS 2011) erlassenen wirksamen Satzung noch nicht entstanden und damit auch nicht wegen Festsetzungsverjährung erloschen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 47 AO). Ein nachträglicher Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt liegt aber dennoch vor, weil eine Veranlagung des klägerischen Grundstücks zu einem Herstellungsbeitrag rechtlich nicht mehr möglich gewesen wäre, wenn es bei der seinerzeitigen Gesetzeslage in der Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a. F.) geblieben wäre. Die sachliche Beitragspflicht konnte für dieses Grundstück nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) nicht mehr wirksam entstehen, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) sogleich die Festsetzungsverjährung einträte.
b) Wie oben dargelegt entstand gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) die sachliche Anschlussbeitragspflicht eines Grundstücks nach § 8 Abs. 4 KAG, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, juris Rn. 54, 58 m.w.N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann.
4.
a.) Zum einen ist das in der ersten Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch geregelte Inkrafttretensdatum (oder das in ihr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG (a.F.) geregelte spätere Datum) unbeschadet der fehlenden Wirksamkeit der Satzung der Zeitpunkt, zu dem nach dem Willen des Gesetzgebers die sachliche Beitragspflicht für alle bis dahin schon anschließbaren Grundstücke zur Entstehung gebracht werden muss.
b.) Zum anderen reicht das Vorhandensein einer solchen Satzung aus, um in Bezug auf alle erst später anschließbaren Grundstücke das Datum der Schaffung der Anschlussmöglichkeit zu dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu machen. Eine nachfolgende wirksame Satzung kann die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diese Zeitpunkte erlassen wird. Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) wird sichergestellt, dass der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhängt und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben kann, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Berlin-Brandenburg - OVG 8 B 1.16 -, juris, Rn. 29).
5.
Wäre demgemäß eine auf den 29. Dezember 1994 - den dokumentierten Zeitpunkt, an dem die erste unwirksame Satzung des T... mit formellem Geltungsanspruch in Kraft gesetzt wurde - rückwirkende wirksame Beitragssatzung beschlossen worden, wäre in Bezug auf das klägerische Grundstück die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO in Lauf gesetzt worden und Festsetzungsverjährung (spätestens) mit Ablauf des 31. Dezember 1998 eingetreten. Die Beitragsforderungen wären dann in der "juristischen Sekunde" ihres Entstehens erloschen.
6.
Der in diesem Zusammenhang angeführte Einwand des Beklagten, er sei aufgrund der bestehenden Unsicherheit über die Person des Beitragspflichtigen i. S. von § 12 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 3 KAG gehindert gewesen, den Abwasserbeitrag zu erheben, da das Grundbuch bis 2001 „... ausgewiesen habe, die Festsetzungsfrist daher erst mit Ablauf des Jahres in Gang gesetzt worden sei, in dem der Beklagte positive Kenntnis über die Eintragung von Eigentum nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erhalten habe, die der Beklagte erst im Zuge der Nacherhebung bei den sog. „Altanschließern“ im Jahre 2014 erhalten habe, trägt nicht.
a) Denn der Beginn der Festsetzungsfrist war hier weder nach § 8 Abs. 7 KAG in der Fassung (i.d.F.) von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Juni 1995 (GVBl. I 1995, 145, 146) noch gemäß § 12 Abs. 3 KAG i.d.F. von Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 (GVBl. I 1999, 90, 95) bzw. nach § 12 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 3 KAG i. d. F. von Art. 5 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Selbstaufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I 2003, S. 293, 294) hinausgeschoben.
b) Zwar erscheint es als zutreffend, dass bis zur grundbuchlichen Eintragung der Klägerin als Eigentümerin am 15. April 2002 eine Ungewissheit über die Person eines potentiell Beitragspflichtigen bestand, da das Grundbuch bis dahin „... auswies. Voraussetzung für den Eintritt der sog. Anlaufhemmung ist indes nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung im Land Brandenburg die Nichtfeststellbarkeit des Beitragspflichtigen. Insoweit stellt § 12 Abs. 3 KAG (a.F. = i.d.F. des Gesetzes vom 07. April 1999) nicht auf die fehlende Kenntnis von der Person des Beitragspflichtigen ab, sondern auf die fehlende Möglichkeit, diese Kenntnis zu erlangen („nicht feststellbar“) (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16 –, Rn. 10, juris). Deshalb dürfte § 12 Abs. 3 KAG (a.F.) dahin auszulegen sein, dass fehlende positive Kenntnis den Anlauf der Festsetzungsfrist ausnahmsweise jedenfalls dann nicht (mehr) gehemmt hat, wenn - erstens - der Beitragspflichtige objektiv feststellbar geworden ist (insbesondere an Hand des Grundbuchs) und - zweitens - der Beitragsgläubiger nur deshalb keine positive Kenntnis vom Beitragspflichtigen erlangt hat, weil er sich nicht um Kenntniserlangung bemüht hat, ohne dass das noch irgendwie mit Ermittlungsschwierigkeiten erklärbar wäre (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
c) Daran gemessen waren die für den Beginn der Verjährungshemmung notwendigen objektivierbaren Voraussetzungen nicht gegeben, da der Beklagte im relevanten Zeitraum ab dem 15. April 2002 (und zuvor) weder einen Bescheidungsversuch unternahm, noch nachvollziehbare Ermittlungen über die Person des Beitragspflichtigen anstellte. Dies gilt auch für den Zeitraum bis zum 12. April 1999 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 gemäß seinem Art. 5 am Tag nach der Verkündung). Nach der bis dahin anwendbaren Vorschrift des § 8 Abs. 7 S. 3 KAG (a.F.) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Juni 1995 lief die Festsetzungsfrist nach § 169 der Abgabenordnung nicht ab, solange der Beitragspflichtige nach Abs. 2 nicht feststellbar ist. Gemäß § 8 Abs. 7 S. 4 KAG (a.F.) endete die Festsetzungsfrist frühestens drei Monate, nachdem die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen beseitigt ist oder hätte beseitigt sein können. Bei verständiger Auslegung der Vorschrift bestand demnach eine Ermittlungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Person des Beitragspflichtigen mindestens bis zum 12. April 1999 („…hätte beseitigt sein können“).
d) Aus dem nachfolgenden vom OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 28. Juni 2017 ausgelegten § 12 Abs. 3 KAG i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 und § 12 Abs. 1 Satz 1und Satz 2 Nr. 1 und 3 KAG i.d.F. von Art. 5 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Selbstaufgaben vom 17. Dezember 2003 ergibt sich nichts anderes. Danach beginnt die Festsetzungsfrist für den Fall, dass der Beitragspflichtige nach § 8 Abs. 2 KAG nicht feststellbar ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden ist.
e) Sinn und Zweck der genannten Normen ist es, im Interesse des Beitragsgläubigers bei Ermittlungsschwierigkeiten bzgl. des Beitragspflichtigen den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuschieben, um Beitragsausfälle zu vermeiden. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten, der allein darauf abstellt, dass der Beitragspflichtige für ihn erst im Jahre 2014 im Zuge der Nacherhebung von Abwasserbeiträgen bei den sog. „Altanschließern“ objektiv feststellbar geworden ist, setzt jedenfalls die Anwendung des § 12 Abs. 3 KAG (a.F.), wie das verbindende Wort „und“ in der auch vom Beklagten angezogenen Auslegung durch das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 28. Juni 2017 (a.a.O, S. 6 Satz 3 des Beschlussabdrucks) verdeutlicht, kumulativ einen objektiv nachvollziehbaren Versuch der Ermittlung und/oder Veranlagung eines Beitragspflichtigen voraus (ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 10. August 2016, VG 5 K 616/13 juris, Rn. 27). D.h. vor Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung muss sich der Beitragsgläubiger durch Ermittlungen, etwa Einsichtnahme in das Grundbuch oder einen Bescheidungsversuch, ersichtlich darum bemüht haben, einen Beitrag festzusetzen und/oder einen Beitragspflichtigen zu ermitteln. Es fehlt vorliegend an einem derartigen, objektiv nachvollziehbaren Veranlagungsversuch. Der Beklagte beabsichtigte im relevanten Zeitraum auch nach eigenen Angaben nicht, einen Beitrag zu erheben und stellte somit keine Ermittlungen zum Beitragspflichtigen an (ständige Rspr. der Kammer vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 07. Dezember 2016 – 5 K 1290/13–, juris, Rn. 28).
IV.
Schließlich war das Grundstück der Klägerin nach ihren unwidersprochenen Angaben bereits im Zeitpunkt des Beitritts der ehemaligen DDR an die (bestehende) Schmutzwasserkanalisation angeschlossen gewesen. Die entsprechende technische Einrichtung gehörte rechtlich zum Anfangsbestand der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des T... Mithin verfügte das klägerische Grundstück mit Anschluss an diese Anlage im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die rechtlich gesicherte tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, juris, Rn. 34).
1.
Insbesondere auch für solche altangeschlossenen Grundstücke musste die Anschlussbeitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a. F.) bereits zu dem Zeitpunkt zur Entstehung gebracht werden, zu dem die schon im Jahr 1993 erlassene erste Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch das - wenn auch unwirksam - vorgesehen hat, mit der Folge, dass die hypothetische Festsetzungsverjährung - wie oben dargelegt - schon in den 90er Jahren eingetreten wäre. Einen rechtzeitigen Beitragsbescheid betreffend das streitgegenständliche Grundstück, der einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin hätte entgegenwirken können, hat der Beklagte nicht erlassen; der Beitragsbescheid vom 29. Juli 2014 ist insoweit zu spät gekommen. Gilt für den Fall der Klägerin - wie dargestellt - noch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a. F.), so reicht die erst am 24. Februar 2012 in Kraft getretene erste rechtswirksame Beitragssatzung des T... schon von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich her nicht aus, um die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin zur Entstehung zu bringen; diese Satzung und die nachfolgende Beitragssatzung vom 04. November 2013 gehen für das Grundstück der Klägerin ins Leere (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, juris, Rn. 34f.).
2.
a) Der T... in dessen Gemarkung das veranlagte Grundstück liegt, war auch bereits seit den 90er Jahren (aufgrund des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 - StabG, GVBl.I/98, [Nr. 12], S.162) rechtlich existent. Der Zweckverband „... gilt nach dem Feststellungsbescheid des Landrates des L... vom 15. November 2000 als entstanden. Entstehungszeitpunkt ist der 27. August 1993 (Feststellungsbescheid öffentlich bekannt gemacht im „Amtsblatt für den L...“ vom 29. Januar 2001 Nr. 70 S. 5 -14). Dem Beklagten, der die rechtswirksame Gründung des T... erst mit Bestandskraft des Feststellungsbescheides vom 15. November 2000 annehmen will, ist entgegenzuhalten, dass die gesetzliche „Stabilisierung“ des T... materiell rückwirkend zum 27. August 1993 erfolgte, was verbindlich im erwähnten Stabilisierungsbescheid festgestellt worden ist. Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 -, juris; dem sich anschließend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16 –, Rn. 17, juris).
Im Übrigen muss auch nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg die Anschlussbeitragspflicht bereits zu dem Zeitpunkt zur Entstehung gebracht werden, zu dem die schon im Jahr 1993 erlassene erste Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch das - wenn auch unwirksam - vorgesehen hat.
b) Dass der Beklagte gemäß seinem Vorbringen ursprünglich bis zum 01. Februar 2004 gerade nicht die Absicht hat verwirklichen wollen, Beiträge auch von den sog. „Altanschließern“ zu erheben, ist rechtlich unerheblich. Denn die erste - wenngleich unwirksame – Beitrags- und Gebührensatzung vom 3. September 1993 sah die Erhebung eines Abwasserbeitrags in ihrem § 2 BS 1993 ausdrücklich vor, wenn es darin heißt: „Der Verband erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung…der zentralen öffentlichen Abwasseranlage Abwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile“. Dass die Beitragserhebung für die Gruppe der sog. Altanschließer-Grundstücke nach dieser Satzung ausgeschlossen sein sollte, ergibt sich hieraus gerade nicht. Vielmehr unterliegen der Beitragspflicht „Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können“, § 3 Abs. 1 BS 1993, mithin alle anschließbaren Grundstücke. Dass die Abwasserbeseitigungskonzepte und Beitragskalkulationen diese Gruppe von Grundstücken intern ausgeschlossen haben sollen, ist mit Blick auf die zitierten Satzungsbestimmungen unerheblich.
c) Auch nach der Rechtsprechung des ehemaligen OVG für das Land Brandenburg ist unter dem "Inkrafttreten der Satzung" der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals in der Absicht, hierdurch die sachliche Beitragspflicht für die bereits anschließbaren Grundstücke zu begründen, eine Satzung -- wenn auch fehlerhaft -- beschließt und mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht, und damit dokumentiert, dass sie den durch die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a. F.) gewährten Schutz in bestimmter Weise wahrgenommen hat und dieses Schutzes nach eigener Einschätzung nun nicht mehr bedarf (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE –, Rn. 48, juris).
Schließlich führte gerade der Umstand, dass im Rahmen der Beitragserhebung bis hin zur ersten rechtswirksamen BS 2011 altangeschlossene Grundstücke von der Beitragserhebung ausgenommen („als nicht beitragsfähig exkludiert“) wurden, zur Unwirksamkeit aller der BS 2011 zeitlich vorgehenden Beitragssatzungen.
V.
1.
Dass die Anlagen zur Abwasserbeseitigung des T... erst zu einem Zeitpunkt in den 2000er Jahren existent gewesen sein könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beitragssatzung vom 03. September 1993 setzt im Übrigen die Existenz einer solchen Anlage bereits voraus. Auch dürfte schon im Jahre 1993 die Aufgabe der Schmutzwasserentsorgung im örtlichen Bereich von Eisenhüttenstadt faktisch wahrgenommen worden sein. Die jetzige Anlage und die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - des Erlasses des Widerspruchsbescheides - sind auch mit der damaligen Anlage rechtlich identisch, so dass die in den 90er Jahren erstmals gegebene Vorteilslage später nicht noch einmal neu entstanden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einrichtung infolge von Gemeindebeitritten nach Verbandsgründung in den 90er Jahren, aber auch in den Jahren nach 2000 Erweiterungen erfahren hat (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016 – 6 K 554/14 -, juris, Rn. 19).
2.
a) Denn die zentrale Schmutzwasseranlage, mit deren Herstellung der T... in den 1990er Jahren begonnen hat, wurde durch den wohl im Jahre 2000 oder später erfolgten Beitritt der Gemeinde G... zum T... nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen, gleichsam „zweiten“ Anlage auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Anlage nicht mehr identisch gewesen ist. Eine zentrale Schmutzwasseranlage ist ein Bestand zumindest technischer Mittel, der dem Zweck der zentralen Schmutzwasserentsorgung gewidmet ist. Sie unterliegt vom Herstellungsbeginn an Veränderungen; es gehört zum Wesen der Anlage, dass sie wächst, technisch verbessert und erneuert wird und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen. Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreitet. Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke eine sozusagen „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16 –, Rn. 18, juris). Bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das nicht der Fall.
b) Mit Blick auf das Vorstehende dürfte die rechtliche Lebensgeschichte einer Anlage im Wesentlichen nur dann „abbrechen“, wenn die Anlage so mit einer anderen Anlage (oder mit mehreren anderen Anlagen) zusammengeführt wird, dass sich das Ganze - rechtlich - als ihr Aufgehen in einer schon bestehenden oder im Zuge der Zusammenführung erst entstehenden anderen Anlage darstellt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16 –, Rn. 20, juris). Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass ihr Rechtsträger ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde eine oder mehrere andere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. In diesen Fällen ist der Neuordnungsprozess auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16 –, Rn. 20, juris).
c) Dem folgend ist aufgrund der bloßen räumlichen Erweiterung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage des T... keine neue Vorteilslage mit Blick auf eine durch den Beitritt der Gemeinde G... erstmals begründete „neue“ Anlage zur Schmutzwasserentsorgung etwa i. S. eines „Gesamtanlagenprinzips“ entstanden. Es ging dabei eben nicht um eine Fusion auf „Augenhöhe“ sondern nur um die räumliche Erweiterung des Entsorgungsgebietes. An der „Dominanz“ und dem Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers T... „Oderaue“ änderte sich nichts. Ein rechtfertigender Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor.
Anderenfalls käme es von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen Rechtsposition der „hypothetischen (Festsetzungs-) Verjährung“. Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf „Augenhöhe“ erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteil vom 7. Dezember 2016 – VG 5 K 1290/13, juris; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14 –, Rn. 50, juris).
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, da das Gericht im Hinblick auf die Anwendung der sog. Anlaufhemmung nach § 12 Abs. 3 KAG gerade nicht von einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg abweicht.