Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 30.08.2017 – VG 5 K 360/12
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:0830.5K360.12.00
Tenor§
Die Bescheide des Beklagten vom 19. Januar 2011 (Bescheid-Nr.: B...) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. bzw. 29. Februar 2012 sowie der Bescheid vom 31. Mai 2011 (Bescheid-Nr. B...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von 280.800,00 Euro Zinsen in Höhe von ½ % pro vollem Monat vom 30. März 2012 bis zum 28. März 2013 sowie aus einem Betrag von 337.800,00 Euro Zinsen in Höhe von ½ % pro vollem Monat vom 29. März 2013 bis zum 15. Januar 2016 zu zahlen.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für die Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstre- ckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Anschlussbeiträgen durch den Beklagten. Die Klägerin ist eine p...
Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke in 1.... Weiterhin ist sie Eigentümerin der Grundstücke in R.... Die Grundstücke waren bereits vor dem Jahr 1990 an die zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Abwasserentsorgungsanlagen angeschlossen. Bzgl. der Grundstücke der Klägerin war ursprünglich das „... im Grundbuch eingetragen.
Der Beklagte gilt gemäß dem auf der Grundlage des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes erlassenen Bescheides des L... vom 11. Dezember 2000 als zum 03. April 1992 wirksam gegründet. Seit dem 01. Januar 2005 ist der Beklagte auch im Gebiet des ehemaligen W... für die Aufgaben der Abwasserentsorgung zuständig und übernahm die dortigen Anlagen.
Der Beklagte erließ erstmals zum 1... eine Abgabensatzung, in der eine Beitragserhebung geregelt war. Zum 0... trat eine Beitragssatzung des Beklagten in Kraft. Grundlage der Beitragserhebung durch den Beklagten ist gegenwärtig die Schmutzwasserbeitragssatzung des W... die sich hinsichtlich der Beitragserhebung Rückwirkung bis zum 0... beimisst. Diese Satzung ersetzt die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 1... die ebenfalls am 0... in Kraft getreten war.
Mit Bescheiden vom 19. Januar 2011 (Az.: B...) setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für die Grundstücke i... (erstmals) Anschlussbeiträge in Höhe von insgesamt 280.835,78 Euro fest. Mit Bescheid vom 31. Mai 2011 (... setzte der Beklagte für das Grundstück in R... einen Anschlussbeitrag in Höhe von 56.979,43 Euro fest.
Gegen die Bescheide legte die Klägerin jeweils am 21. Februar 2011 bzw. am 20. Juni 2011 Widersprüche ein, die sie damit begründete, dass der Beklagte nicht über eine wirksame Beitragskalkulation verfügen würde. Der Beklage habe sein Ermessen bei der Beitragsberechnung und –erhebung nicht ausgeübt. Die Erhebung des Beitrags würde zudem die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bedrohen. Diese habe erhebliche Kreditbelastungen und sonstige Ausgaben.
Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 28. Februar 2012 und 29. Februar 2012 bzw. 27. Februar 2013 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass die Beitragserhebung formell und materiell rechtmäßig sei. Die Forderung sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht verjährt.
Die Klägerin hat am 30. März 2012 Klage erhoben. Am 28. März 2013 hat sie die Klage erweitert und den Beitragsbescheid vom 31. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2013 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Zur Begründung trägt sie vor, dass die Erhebung eines Beitrages rechtswidrig sei. Es handele sich um sog. „Altanschließergrundstücke“. Die Grundstücke seien in den Jahren 1988 und 1989 an die damals vorhandene Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen worden. Die Erhebung der Anschlussbeiträge durch den Beklagten habe gegen grundlegende verfassungsrechtliche Prinzipien verstoßen. Es handele sich um eine unzulässige echte Rückwirkung. Weiter sei das Gebot des Vertrauensschutzes verletzt worden. Hier sei nachträglich in abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen worden. Dies sei durch das Bundesverfassungsgericht nunmehr festgestellt worden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin langjährig Abwassergebühren bezahlt habe und es daher zu einer Doppelbelastung gekommen sei. Entgegen der zweifelhaften Annahmen des Verwaltungsgerichts seien frühere Satzungen des Beklagten wirksam und eine Beitragserhebung bereits vor diesem Hintergrund im Hinblick auf die eingetretene Verjährung unzulässig. Die gegenteilige, fehlerhafte Annahme des Verwaltungsgerichtes sei bisher nicht durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt worden. Zudem seien evtl. früher vorhandene Satzungsfehler geheilt worden. Anderslautende Urteile des Verwaltungsgerichts seien falsch. Mithin habe der Beklagte bereits seit dem Jahre 1992, spätestens aber ab dem Jahr 1997, über eine wirksame Beitragssatzung verfügt. Der festgesetzte Beitragssatz des Beklagten sei zudem überhöht. Die Verbandsversammlung des Beklagten sei verpflichtet, diesen zu ändern. Die Kalkulation sei zu überarbeiten und eine Nachkalkulation zu erstellen. Insbesondere müssten die Mehreinnahmen für sog. Altanschließergrundstücke in die Berechnung einfließen. Weiter sei die Kalkulation nicht hinreichend differenziert und würde unzulässig pauschalisieren. Flächen seien nicht erfasst und Verbandsgemeinden nicht hinreichend geprüft worden. Der Fremdwassereintrag sei ebenfalls nicht angemessen berücksichtigt worden. Die Gebühreneinnahmen seien beitragsmindernd zu berücksichtigen. Grundstücke, für die langjährig Gebühren bezahlt worden seien, wären zwingend besser zu stellen. Es sei somit von einer Überdeckung auszugehen. Die Beitragskalkulation leide zudem unter formellen Fehlern. Sie sei als Bericht bezeichnet und nicht ausdrücklich von der Verbandsversammlung genehmigt worden. Im Übrigen sei es unzulässig, für die vom Beklagten betriebenen Leitungssysteme einen einheitlichen Beitrag zu erheben, da weder ein Ringsystem noch eine zentrale Anlage vorhanden sei. Der Beklagte würde das Abwasser in überdimensionierte Anlagen der B... einleiten. Die Geschäftsberichte des Beklagten würden zudem Millionengewinne ausweisen, die nicht im gebotenen Umfang zu Gebührensenkungen geführt hätten. Der Beklagte habe nicht alle in der Kalkulation aufgeführten Grundstücke tatsächlich veranlagt, so dass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde. Insbesondere im Gebiet des ehemaligen W... seien keine Beiträge erhoben worden.
Die Klägerin beantragt,
1.den Bescheid des V... vom 19. Januar 2011 zur Bescheid-Nr.: B... in der Fassung des Widerspruchsbescheides des V... vom 28. Februar 2012, dieser zugestellt am 02. März 2012, aufzuheben,
2.den Bescheid des V... vom 19. Januar 2011 zur Bescheid-Nr. B..., in der Fassung des Widerspruchsbescheides des V... vom 29. Februar 2012, dieser zugestellt am 02. März 2012, aufzuheben,
3.den Bescheid des V... vom 19. Januar 2011 zur Bescheid-Nr. B... in der Fassung des Widerspruchsbescheides des V... vom 29. Februar 2012, dieser zugestellt am 02. März 2012, aufzuheben,
4.den Bescheid des V... vom 19. Januar 2011 zur Bescheid-Nr. B... in der Fassung des Widerspruchsbescheides des V... vom 29. Februar 2012, dieser zugestellt am 02. März 2012, aufzuheben,
5.den Bescheid des V... vom 31. Mai 2011 zur Bescheid-Nr. B... in der Fassung des Widerspruchsbescheides des V... vom 27. Februar 2013, dieser zugestellt am 02. März 2013, aufzuheben,
und
die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin für die Vorverfahren für notwendig zu erklären.
6.den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin aus einem Betrag von 280.800,00 Euro Zinsen in Höhe von ½ % pro vollem Monat vom 30. März 2012 bis zum 28. März 2013 sowie aus einem Betrag von 337.800,00 Euro Zinsen in Höhe von ½ % pro vollem Monat vom 29. März 2013 bis zum 15. Januar 2016 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, dass die Einrede der Verjährung nicht greifen würde. Der Forderung stehe kein Festsetzungsverbot entgegen, da § 12 Abs. 3 KAG bzw. § 8 Abs. 7 KAG a.F. anzuwenden seien. Im Grundbuch sei die Eintragung „... vorhanden gewesen. Anschließend sei gemäß den vermögensrechtlichen Zuordnungsbescheiden eine Eintragung vorgenommen worden. Mithin habe die Festsetzungsverjährung frühestens im Jahr 2012 begonnen. Der Beklagte habe erst im Zuge der Veranlagung der sog. Altanschließer Kenntnis über die Eigentümerin erlangt, so dass bis dahin die Festsetzungsverjährung unterbrochen gewesen sei. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sei zudem die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur sog. Altanschließerproblematik nicht einschlägig. Die Klägerin könne sich nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes berufen, da es sich um eine Genossenschaft handeln würde. Aufgabe der Klägerin sei die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum. Sie nehme mithin Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Somit unterfalle sie nicht dem Vertrauensschutz, da sie mindestens öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehme. Der Klägerin fehle die Grundrechts- und Beschwerdefähigkeit. Dies gelte auch dann, wenn keinerlei öffentliche Anteilseigner an der Genossenschaft beteiligt seien.
Im Übrigen habe der Beklagte ursprünglich nicht beabsichtigt, bzgl. der sog. altangeschlossenen Grundstücke Beiträge zu erheben. Erst nach Inkrafttreten der aktuellen Satzung habe der Beklagte die Veranlagung der sog. Altanschließer beabsichtigt. Somit komme es allein auf die aktuelle, seit 2006 gültige Beitragssatzung an. Weiter handele es sich bei dem Beklagten nicht um eine Gemeinde, so dass auf ihn die Rechtsprechung des BVerfG nicht anzuwenden sei. Vor dem Erlass des gemäß dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz ergangenen Bescheides sei der Beklagte rechtlich nicht existent gewesen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte seit dem Jahr 2005 im Gebiet des e... die Aufgaben der Abwasserbeseitigung übernommen habe. Mithin sei die Anlage des Beklagten frühestens im Jahr 2005 entstanden. Die Eingliederung sei beitragsrechtlich erheblich, da die Fläche des W... mehr als 10 % der Fläche des Beklagten umfassen würde. Die Anzahl der zentral entsorgten Grundstücke und der Pflichtigen übersteige ebenfalls die 10-Prozent-Grenze. Der Klägerin werde somit erst seit dem Jahr 2005 ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil zur Einrichtung des Beklagten geboten, so dass sie sich nicht auf Verjährung berufen könne. Die erhobenen Kalkulationsrügen würden nicht greifen. Die Kalkulation enthalte keine vor dem Oktober 1990 getätigten Aufwendungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide des Beklagten vom 31. Mai 2011 (Az.: B...) jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. bzw. 29. Februar 2012 und der Bescheid vom 31. Mai 2011 (Bescheidnummer B...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
Eine Heranziehung der Klägerin zum Anschlussbeitrag ist rechtswidrig, da § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) n. F. vorliegend keine Anwendung findet und es bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt, wonach auf Grund eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung im Jahr 2011 ausscheidet (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, NVwZ 2016, S. 300).
Die verfassungsrechtliche Lage ist durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, NVwZ 2016, S. 300) geklärt. Danach verstößt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in Fällen, in denen - wie hier - Beiträge nach der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 BvR 2322/14 –, juris), mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30). Die Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in diesen Fällen folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, a. a. O., OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30; VG Cottbus, Urteil vom 18. Februar 2016 – VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 f.).
Hier liegt ein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht mehr erhoben werden könnte, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte. Die Grundstücke der Klägerin waren unstreitig im Jahr 1992 bereits angeschlossen; im gleichen Jahr gab es einen ersten Satzungsgebungsversuch. Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. entsteht die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 4 KAG, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 54, 58 m. w. N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann. Zum einen ist das in der ersten Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch geregelte Inkrafttretensdatum (oder das in ihr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG a. F. geregelte spätere Datum) unbeschadet der fehlenden Wirksamkeit der Satzung der Zeitpunkt, zu dem nach dem Willen des Gesetzgebers die sachliche Beitragspflicht für alle bis dahin schon anschließbaren Grundstücke zur Entstehung gebracht werden muss. Zum anderen reicht das Vorhandensein einer solchen Satzung aus, um in Bezug auf alle erst später anschließbaren Grundstücke das Datum der Schaffung der Anschlussmöglichkeit zu dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu machen. Eine nachfolgende wirksame Satzung kann die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diese Zeitpunkte erlassen wird. Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. wird sichergestellt, dass der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Abgabenordnung - AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhängt und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben kann, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 29).
Für die Grundstücke der Klägerin bestand bereits im Jahr 1990 bzw. bei Erlass der ersten (unwirksamen) Satzung des Beklagten im Jahr 1992 die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlich-zentrale Schmutzwasseranlage des W..., und es verfügte damit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die rechtlich gesicherte tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit. Allerdings waren die im Jahr 1992 erlassene Satzung und die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des W... nichtig (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 20. Oktober 2011, 5 K 891/08, juris. vgl. auch Urteile der Kammer vom 02. November 2007, - 5 K 12/03 - und vom 29. Februar 2008, - 5 K 2069/04 - ); der Satzungsgebungsversuch im Jahr 1992 führte nicht zu einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Erste wirksame Satzung war hinsichtlich des Beitrages die zum 0... in Kraft getretene S... bzw. die B... die ebenfalls am 0... in Kraft getreten ist. Dies hat die Kammer in mehreren rechtskräftigen Urteilen festgestellt (Urteil vom 20. Oktober 2011, 5 K 891/08, juris; vgl. auch Urteile der Kammer vom 02. November 2007, - 5 K 12/03 - und vom 29. Februar 2008, - 5 K 2069/04 -).
Im Hinblick auf die o. g. Rechtsprechung des BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, a. a. O.)ändert am Vorstehenden nichts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017, OVG 9 S 14.16, S. 8 - 9), dass sich der Beklagte ursprünglich vorbehalten hatte, vor dem Jahr 1990 angeschlossene Grundstücke nicht zu veranlagen. Aus den Beitragssatzungen des Beklagten ergab sich keine Differenzierung bzgl. des Zeitpunktes der Anschlussmöglichkeit, so dass, auch im Hinblick auf die bestehende Beitragserhebungspflicht des Beklagten, alle Grundstücke zu veranlagen waren. Dass dieser Umstand in älteren Kalkulationen des Beklagten nicht berücksichtigt wurde, berührte die grundsätzlich bestehende Beitragserhebungspflicht des Beklagten und die hypothetische Festsetzungsverjährung nicht.
Der Hinweis des Beklagten darauf, dass die Klägerin - eine juristische Person des Privatrechts - Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt, vermag ebenfalls keine andere rechtliche Bewertung zu rechtfertigen. Die Klägerin kann sich als inländische juristische Person (§ 17 Genossenschaftsgesetz) gemäß Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz – GG - auf die Grundrechte berufen, mithin auch auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes i.S. von Art. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. zu einer ehemaligen Arbeiterwohnbaugenossenschaft: BVerfG, Beschluss vom 22. November 1994 – 1 BvR 351/91 –, BVerfGE 91, 294-319; vgl. Jarass/Pieroth, Art. 19, Rn. 17; vgl. auch zur eingetragenen Genossenschaft: Bayrischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 27. Februar 1981, - Vf. 113-VI-, juris). Denn Grundrechtsträger sind nach Art. 19 Abs. 3 GG auch inländische juristische Personen, soweit Grundrechte betroffen sind, die ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind (BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 02. November 2015, - 1 BvR 1530/15, juris, Rn. 5 und vom 03. November 2015, - 1 BvR 1766/15, juris, Rn 6).
Soweit die Klägerin mit der satzungsgemäß wahrgenommenen Aufgabe der Wohnungsversorgung zu Gunsten ihrer Mitglieder Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt, verfolgt sie damit zugleich ihre satzungsgemäßen genossenschaftlichen Ziele. Zwar hat der Gesetzgeber die Förderung des Wohnungsbaus, insbesondere des sozialen Wohnungsbaus, zu einer vordringlichen Aufgabe erklärt, weswegen es sich um eine typische Aufgabe der Daseinsvorsorge handeln mag (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996, - 1 BvL 44/92 -, Rn. 104, juris). Allerdings besteht die Funktion der Klägerin nicht in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben; sie ist als j... nicht als Teil der öffentlichen Verwaltung im materiellrechtlichen Sinne betroffen (vgl. hingegen zu einer Baugenossenschaft nach dem Reichsheimstättengesetz: BVerfG, Beschluss vom 02. Oktober 1995, - 1 BvR 1357/94 -, juris). Die Klägerin wird als j... weder von der öffentlichen Hand gehalten noch beherrscht.
Soweit die Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 Körperschaftssteuergesetz (KStG) teilweise von der Körperschaftssteuer befreit ist, weil ihre Geschäftsführung der Herstellung und dem Erwerb von Wohnungen dient und sie ihren Mitgliedern diese auf Grund eines Mietvertrages oder eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zum Gebrauch überlässt (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a) KStG), hat die Steuerbefreiung lediglich das Ziel der Förderung politischer, sozialer und volkswirtschaftlicher verfahrenstechnischer Ziele; die Erfüllung dieser Ziele liegt im öffentlichen Interesse. Dies macht die Klägerin jedoch nicht zu einem „Teil der öffentlichen Verwaltung im materiellen Sinn“.
Im Übrigen gilt Vorstehendes selbst dann, wenn die Klägerin als öffentliche Genossenschaft des Privatrechts nicht Grundrechtsträger sein könnte. Denn das den Vertrauensschutz begründende Rückwirkungsverbot ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG; eine hiergegen verstoßende Norm ist auch dann verfassungswidrig, wenn der Normadressat keine Grundrechtsfähigkeit besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Mai 2006, - 9 C 3/05 -, juris). Gleiches gilt für eine gegen die Verfassung verstoßende Rechtsanwendung. Eine Einschränkung hinsichtlich der Personen, die sich (nur) auf das Prinzip der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ berufen können, enthält der Kammerbeschluss des BVerfG vom 12. November 2015 nicht. Im Rahmen der bei der Rechtsanwendung gebotenen verfassungskonformen Auslegung kann sich die Klägerin auch auf grundlegende Prinzipien des Rechts, das Rechtsstaatsprinzip und das Willkürverbot, berufen. Das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, das auf die Klägerin Anwendung findet, verbietet es, gegen das hier relevante Rückwirkungsverbot zu verstoßen.
Gleiches gilt für das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Willkürverbot. Die Beachtung der – dem Vertrauensschutz vorgelagerten - Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit sind ein verfassungsrechtliches Gebot und nicht nur ein Postulat der Rechtskultur (Isensee/Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band III, S. 227). Die Rückwirkung von Gesetzen verstößt gegen die sich aus der Rechtssicherheit ergebenden Grundsätze der Unverbrüchlichkeit des Rechts und der Bestimmtheit des Rechts. Auch eine im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Gesellschaft oder ein Träger der öffentlichen Verwaltung dürfen einen rückwirkenden Eingriff in eine erworbene einfachrechtliche Rechtsposition abwehren. Die Klägerin als inländische juristische Person des Privatrechts kann die geschützte einfachrechtliche Position der eingetretenen „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ auf jeden Fall erwerben. Die Festsetzungsverjährungsregeln gelten für alle Abgabenschuldner gleichermaßen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. Juni 2016, - 6 K 310/12 -), auch für „Nicht-Grundrechtsträger“. Die Rechtssicherheit muss als wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips gewahrt werden. Dies geht konform mit der Entscheidung des BVerfG, das auch auf eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die unzulässige Rückwirkung im Hinblick auf die konkrete Rechtsanwendung abstellt. Mit Beschluss vom 10. Mai 2016 nahm das BVerfG ausdrücklich auf das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot Bezug (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 BvR 2322/14 –, juris). Für die Klägerin würde sich mithin eine de facto echt rückwirkende Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. genauso rechtsentziehend auswirken. Vertrauensschutzwürdig nach den Vorgaben des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist daher jeder, der Inhaber eines Rechts ist; hier die durch die Regelungen der Festsetzungsverjährung vermittelte Position der eingetretenen „hypothetischen Festsetzungsverjährung“. Jedermann – auch die Klägerin – hat einen einfachgesetzlichen Rechtsanspruch darauf, dass der Staat die gesetzlichen Grenzen einhält.
Da nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 12. November 2015 (– 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, juris) im Hinblick auf die Heranziehung der Altanschließer auch keine hinreichenden Gründe vorliegen, die eine echte oder unechte Rückwirkung in Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. rechtfertigen könnten, rechtfertigen das allgemeine Ziel der Umgestaltung des Abgabenrechts sowie fiskalische Gründe - nämlich das öffentliche Interesse an der Refinanzierung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage - die rückwirkende Abgabenbelastung nicht.
Dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes eine Behörde gegenüber einer anderen nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, was zur Folge hat, dass die den Vertrauensschutz sichernden Absätze 2 und 3 des § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG grundsätzlich nicht anwendbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 – 3 C 23/05 -, juris), steht dem nicht entgegen. Es geht vorliegend nicht um die wegen des Vertrauensschutzes geforderte Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern um die Abwehr eines unzulässigen (mindestens) unecht rückwirkenden Eingriffs in die erworbene Rechtsposition einer bereits eingetretenen „hypothetischen Festsetzungsverjährung“. Im Übrigen liegt hier kein Rücknahmefall i.S.d. § 48 VwVfG vor (so VG Frankfurt (Oder), Kammerurteil vom 10. August 2016, - 5 K 616/13, Rn. 21, juris).
Der weiter angeführte Einwand des Beklagten, er sei auf Grund der bestehenden Unsicherheit über die Person des Beitragspflichtigen gehindert gewesen, den Abwasserbeitrag zu erheben, da das Grundbuch „... ausgewiesen habe, greift nicht. Die Verjährung war weder im Hinblick auf § 8 Abs. 7 Satz 4 KAG in der seit dem 30. Juni 1995 gültigen Fassung (GVBl. I 1995, S. 146) noch gemäß § 12 Abs. 3 KAG a. F. (GVBl. I 1999, S. 95) bzw. nach § 12 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 KAG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Selbstaufgaben (GVBl. I 2003, S. 294) bis zum Jahr 2011 gehemmt. Zwar mag es zutreffen, dass bis zur grundbuchrechtlichen Eintragung eines Volleigentümers nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland eine Ungewissheit über die Person des Beitragspflichtigen bestand. Voraussetzung für den Eintritt der sog. Anlaufhemmung ist indes nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung im Land Brandenburg, dass sich der Beitragsgläubiger nach einmal aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Beitragspflichtigen weiterhin um die Ermittlung des Beitragspflichtigen bemüht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017, OVG 9 S 14.16, juris, Rn. 10). Voraussetzung für den Anlauf der Hemmung sind mithin „einmal aufgetretene Schwierigkeiten“ bei der Ermittlung des Beitragspflichtigen. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten, der allein darauf abstellt, dass der Beitragspflichtige erst im Jahr der Veranlagung objektiv festgestellt wurde, setzt die Anwendung des § 12 Abs. 3 KAG einen objektiv nachvollziehbaren Versuch der Ermittlung und Veranlagung eines Beitragspflichtigen voraus (ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 10. August 2016, VG 5 K 616/13, juris, Rn. 27). Sinn und Zweck der Norm ist es nämlich, im Interesse des Beitragsgläubigers bei Ermittlungsschwierigkeiten bzgl. des Beitragspflichtigen den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuschieben, um Beitragsausfälle zu vermeiden. (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017, OVG 9 S 14.16, juris). Der Beklagte hat sich vorliegend nicht um Kenntniserlangung bemüht; Ermittlungsschwierigkeiten sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Beklagte beabsichtigte im relevanten Zeitpunkt auch nach eigenen Angaben nicht, einen Beitrag zu erheben und stellte daher keine Ermittlungen zum Beitragspflichtigen an. Daran gemessen waren die für den Beginn der Verjährungshemmung notwendigen objektivierbaren Voraussetzungen nicht gegeben, da der Beklagte bis zur erstmaligen Veranlagung der Klägerin im relevanten Zeitraum vor dem Jahr 2011 nicht beabsichtigte, von der Klägerin bzw. früheren Eigentümern einen Beitrag zu erheben.
Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass er seit dem 01. Januar 2005 auch im Bereich des e... die Aufgaben der Abwasserentsorgung übernommen hat, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017, OVG 9 S 14.16, juris). Die Anlage des Beklagten ist durch den Beitritt des e... nicht derart geändert worden, dass beitragsrechtlich von einer neuen Anlage ausgegangen werden kann (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017, OVG 9 S 14.16, juris). Die in den neunziger Jahren erstmals gegebene Vorteilslage ist später nicht noch einmal neu entstanden.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28. Juni 2017, OVG 9 S 14.16, juris) hat insoweit ausgeführt:
Vorliegend dürfte es insoweit - nach wie vor - um die seit den 1990er Jahren in Herstellung befindliche zentrale Schmutzwasseranlage des W... gehen. Der entsprechenden „Anlagenkontinuität“ dürfte weder die Fehlerhaftigkeit der Verbandsgründung noch die zum 1. Januar 2005 erfolgte Eingliederung des W... entgegenstehen.
aa) Zwar ist der W... infolge von Gründungsfehlern erst durch das Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Stabilisierungsgesetz - StabG -) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) wirksam als öffentliche Körperschaft zur Entstehung gebracht worden. Die gesetzliche „Stabilisierung“ des Wasserverbandes ist indessen materiell rückwirkend auf den 3. April 1992 erfolgt, was verbindlich im Stabilisierungsbescheid des L... vom 11. Dezember 2000 festgestellt worden ist. Danach gilt der W... nach den Vorschriften des Stabilisierungsgesetzes als am 3. April 1992 entstanden. Diese Fiktion führt dazu, dass die tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die der fehlerhaft gegründete Verband nach dem 3. April 1992 hinsichtlich Herstellung, Betrieb, Nutzungszugang und Abgabenerhebung in Bezug auf seine zentrale Schmutzwasseranlage ergriffen hat, dem durch das Stabilisierungsgesetz rückwirkend als errichtet geltenden W... als eigene Maßnahmen zuzurechnen und überdies dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam. Der Gesetzgeber wollte das Handeln der fehlerhaft gegründeten Wasser- und Abwasserzweckverbände mit dem Stabilisierungsgesetz rückwirkend legitimieren und Rechtsicherheit unter anderem für die „bisherige“ Tätigkeit der Wasser- und Abwasserzweckverbände schaffen (vgl. LT-Drs. 2/5171, Vorblatt, Buchstabe B). Dies kommt im Gesetzeswortlaut namentlich dadurch zum Ausdruck, dass sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens sonstiger Satzungen der Zweckverbände (d. h. anderer Satzungen als der Verbandssatzung und ihrer Änderungssatzungen) nach den Regelungen in diesen Satzungen richtet (§ 15 StabG). Diesen sonstigen Satzungen sollte nicht mehr entgegen gehalten werden können, sie seien wegen der Gründungsmängel unwirksam (vgl. dazu LT-Drs. 2/5171, Einzelbegründung zu § 15 StabG). Soweit § 17 StabG vorsieht, dass rechtskräftige Entscheidungen unberührt bleiben, lässt sich daraus nicht schließen, dass nur die von den fehlerhaft gegründeten Verbänden erlassenen Satzungen, nicht aber sonstige Einzelakte dem Einwand entzogen werden sollen, der Verband sei nicht wirksam gegründet worden; § 17 StabG regelt nach seinem Wortlaut allein, dass rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, in denen auf die fehlerhafte Verbandsgründung abgestellt worden ist, bestehen bleiben (vgl. insoweit auch LT-Drs. 2/5171, Einzelbegründung zu § 17 StabG). Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an der fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 -, juris). Soweit die fehlerhaft gegründeten Verbände Satzungen und Verwaltungsakte erlassen haben und diesen nach Erlass eines wirksamen Stabilisierungsbescheides von den betroffenen Bürgern nicht mehr entgegengehalten werden kann, der Verband sei nicht wirksam gegründet worden, ist dies gerade auch aus Sicht der Bürger im Wesentlichen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, nämlich jedenfalls dann nicht, wenn die Bürger seinerzeit schon erkennen konnten, welche Gemeinden Mitglied des Verbandes sein sollten (vgl. OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 63 ff., 67). Das war hier auf Grund des der Gründungssatzung vom 2. April 1992 beigefügten Mitgliedsverzeichnisses der Fall. Der in Ansehung des Stabilisierungsgesetzes als wirksam gegründet geltende Wasserverband selbst kann gegen seine materiell rückwirkende „Stabilisierung“ ohnehin keine verfassungsrechtlichen Einwände erheben; es ist nicht ersichtlich, welche eigene verfassungsrechtliche Position er ihr entgegenhalten sollte.
bb) Die zentrale Schmutzwasseranlage, mit deren Herstellung der Wasserverband in den 1990er Jahren begonnen hat, dürfte auch durch die zum 1. Januar 2005 erfolgte Eingliederung des W... nicht derart geändert worden sein, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen, gleichsam „zweiten“ Anlage auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Anlage nicht mehr identisch gewesen ist. Eine zentrale Schmutzwasseranlage ist ein Bestand zumindest technischer Mittel, der dem Zweck der zentralen Schmutzwasserentsorgung gewidmet ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 - juris, Rn. 20; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 - S. 23; Grünewald, in: Driehaus, KAG, Rn. 516 zu § 8 KAG, Stand 2012). Sie unterliegt vom Herstellungsbeginn an Veränderungen; es gehört zum Wesen der Anlage, dass sie wächst, technisch verbessert und erneuert wird und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen. Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreitet (vgl. Dietzel, in: Driehaus, KAG, Rn. 528 zu § 8 KAG, Stand März 2007). Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke eine sozusagen „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen.
Insbesondere bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das indessen nicht der Fall. Ist sie bereits in der ursprünglichen Anlagenplanung vorgesehen gewesen, gehört sie für alle Grundstücke zur Herstellung der Anlage. Wird sie erst später, aber noch vor Verwirklichung der ursprünglichen Anlagenplanung geplant, zählt sie in Bezug auf die erst nach Planänderung beitragspflichtig werdenden Grundstücke ebenfalls zur Herstellung der Anlage, weil das Konzept zur Anlagenherstellung nunmehr auch die vorgesehene räumliche Erweiterung einschließt (vgl. Blomenkamp, in: Driehaus, KAG, Rn. 979 zu § 8 KAG, Stand September 2013; entsprechend für den Fall der erst später geplanten Verbesserung: OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, juris, Rn. 21; Blomenkamp, a. a. O., Rn. 982a, Stand 2013). In Bezug auf die schon vor der Planänderung herstellungsbeitragspflichtigen Grundstücke löst die nunmehr vorgesehene räumliche Erweiterung möglicherweise überhaupt keinen weiteren Beitrag aus (vgl. Blomenkamp, a. a. O., Rn 979), bestenfalls aber nur einen - den Herstellungsbeitrag „aufstockenden“ - Erweiterungsbeitrag (vgl. auch Lohmann, in: Driehaus, KAG, Rn. 838 zu § 8 KAG, Stand März 2017; entsprechend für den Fall der Verbesserung: OVG Frankfurt [Oder], a. a. O.). Im Ergebnis gleich liegt es, wenn das Anlagenkonzept schon vollständig verwirklicht worden ist und erst danach „doch noch“ eine räumliche Erweiterung geplant wird; in diesem Fall dürfte in Bezug auf die nach der Planergänzung beitragspflichtig werdenden Grundstücke ein Beitrag in Rede stehen, der wegen der Inanspruchnahmemöglichkeit in Bezug auf die Gesamtanlage der Höhe nach jedenfalls einem Herstellungsbeitrag entspricht (vgl. Lohmann, in: Driehaus, KAG, Rn. 834 zu § 8, Stand März 2014), während die räumliche Erweiterung in Bezug auf die vor Planergänzung beitragspflichtig gewordenen Grundstücke bestenfalls wiederum nur einen Erweiterungsbeitrag auslösen dürfte, der den schon gezahlten Herstellungsbeitrag „aufstockt“ (für Beitragsfreiheit: Grünewald, in: Driehaus, KAG, Rn. 526 zu § 8 KAG, Stand, März 2010). Wesentlich anderes gilt letztlich auch nicht, soweit der Beitragstatbestand der „Erweiterung“ der Anlage ausschließlich funktionell zu verstehen sein sollte, also die räumliche Erweiterung der Anlage gar nicht erst erfasst (so Lohmann, a. a. O.); bei einem solchen Verständnis wäre die bloße räumliche Erweiterung einer Anlage stets noch als Teil der Herstellung anzusehen, mit der Folge, dass in Bezug auf ein Grundstück derjenige Herstellungsbeitrag in Rede steht, der die im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht jeweils geplante räumliche Ausdehnung der Anlage berücksichtigt; räumliche Erweiterungsmaßnahmen, die erst nach Entstehung der Herstellungsbeitragspflicht für ein Grundstück geplant werden, blieben danach für dieses Grundstück beitragsfrei (vgl. Lohmann, a. a. O.).
Mit Blick auf das Vorstehende dürfte die rechtliche Lebensgeschichte einer Anlage im Wesentlichen nur dann „abbrechen“, wenn die Anlage so mit einer anderen Anlage (oder mit mehreren anderen Anlagen) zusammengeführt wird, dass sich das Ganze - rechtlich - als ihr Aufgehen in einer schon bestehenden oder im Zuge der Zusammenführung erst entstehenden anderen Anlage darstellt (vgl. hierzu etwa OVG Schleswig, Urteil vom 14. April 2016 - 2 LB 1/16 - juris, Rn. 47 ff.; Urteil vom 24. September 2008 - 2 LB 2/08 - juris; VGH München, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 19. Mai 2010 - 20 N 09.3077 - juris, Rn. 42 ff.). Dabei dürfte nicht jede Zusammenführung von bisher selbstständigen Anlagen aus Sicht aller Grundstückseigentümer die Herstellung einer neuen Anlage sein und beitragsrechtlich gleichsam „alles auf Anfang“ stellen. Eine Zusammenführung von Anlagen könnte nämlich in bestimmten Fällen auch als bloße räumliche Erweiterung einer der „beteiligten“ Anlagen unter Ausnutzung der im Erweiterungsgebiet schon vorhandenen Technik der anderen „beteiligten“ Anlage(n) anzusehen sein. In diesem Fall dürfte die Zusammenführung aus Sicht der Altanlieger der nur erweiterten (und damit als solche fortbestehenden) Anlage - bestenfalls - einen Erweiterungsbeitrag auslösen, während es für die Anlieger im Erweiterungsgebiet um die Herstellung einer Anschlussmöglichkeit in Bezug auf eine - gerade nur aus ihrer Sicht - neuen Anlage geht. Es dürfte eine Wertungsfrage sein, ob die Zusammenführung von Anlagen für alle Grundstückseigentümer oder nur für die Grundstückseigentümer in einem „Erweiterungsgebiet“ die Herstellung der Anschlussmöglichkeit an eine neue Anlage bedeutet. Bei Beantwortung dieser Frage dürfte insbesondere auch die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen sein. Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass ihr Rechtsträger ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde eine oder mehrere andere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. In diesen Fällen ist der Neuordnungsprozess auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet. Dies dürfte auf die Anlagenebene durchschlagen; gibt es auf Rechtsträgerebene ein „Beitrittsgebiet“, so liegt nahe, dass es parallel dazu auf Anlagenebene ein „Erweiterungsgebiet“ gibt. Alles andere ließe sich namentlich den Grundstückseigentümern im Altgebiet des aufnehmenden Rechtsträgers nicht vermitteln.
So dürfte es auch hier liegen, wo der W... nach § 22 b GKGBbg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194, 201) in den W... eingegliedert worden ist, was letztlich nur eine Art „Abkürzung“ für seine Auflösung und den Beitritt seiner beiden Mitglieder zum W... dargestellt hat und nach Nummer 4 des Eingliederungsvertrages in der Form erfolgen sollte, dass mit der Eingliederung für die Kunden der Mitgliedsgemeinden die Tarife und Gebühren des W... gelten sollten. Hier ging es nicht um eine Fusion auf „Augenhöhe“, sondern um das Aufgehen eines kleineren Verbandes in einem als solchen fortbestehenden größeren Verband. An dem Umstand, dass im Zuge der Eingliederung beitragsrechtlich nur die zentrale Schmutzwasseranlage des W... erweitert und nicht eine gänzlich neue Schmutzwasseranlage geschaffen worden sein dürfte, dürfte es auch nichts ändern, dass der eingegliederte Verband ein Klärwerk eingebracht und der W... damit erstmals über ein eigenes Klärwerk verfügt hat. Ungeachtet der Frage, ob der Hinzugewinn eines eigenen Klärwerks überhaupt etwas an der Entsorgungsqualität im Altgebiet des W... geändert hat, dürfte insoweit aus Sicht der vor der Eingliederung schon beitragspflichtigen Grundstückseigentümer im Altgebiet bestenfalls eine mit der Erweiterung „ihrer“ bisherigen Anlage einhergehende Verbesserung vorliegen, aber keine Schaffung einer gänzlich neuen Anlage.
Im Jahr 2005 war zudem bereits die „hypothetische Festsetzungsverjährung“ eingetreten. Die Übernahme der Aufgaben im Gebiet des e... durch den W... und die damit verbundene Neustrukturierung der öffentlichen Einrichtung ändern daran nichts (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15 –, juris, in dem eine Gesamtrechtsnachfolge angenommen wird). Relevanter Zeitpunkt für den Eintritt der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ ist der Zeitpunkt des erstmaligen Bestehens einer tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die Anlage des Beklagten (so im Ergebnis: VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 56/16 –, juris), die vorliegend nach Gründung des Verbandes und dem ersten Satzungsgebungsversuch im Jahr 1992 gegeben war. Der Beklagte kann nicht erfolgreich damit reüssieren, dass eine beitragsrelevante Vorteilslage erst nach Übernahme der Aufgaben des W... durch den W... entstanden sei. Die Abwicklung des W..., die Aufgabenübernahme durch den vom Beklagten vertretenen W... und die daraus resultierende Änderung der Anlage sind in Bezug auf den Eintritt des tatsächlichen Vorteils und Beginns der hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht relevant. Dies gilt unabhängig davon, dass für die Einrichtung/Anlage infolge von Beitritten und sonstigen Änderungen eine Beitragsneukalkulation notwendig geworden ist. Anderenfalls könnte durch die Schaffung neuer Anlagenteile und / oder den Beitritt (bzw. Austritt) zu einem anderen Aufgabenträger die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umgangen werden. Eine bereits verjährte (Beitrags-)Forderung kann mithin nicht durch Umstrukturierungen des Verbandsgebietes wiederaufleben oder erneut entstehen. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer vollständigen Entwertung der Rechtsposition der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ führen. Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteil vom 07. Dezember 2016, VG 5 K 1290/13, juris; vgl. auch: VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016, - 8 K 2979/14 -, Rn. 50, juris).
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 12 Nr. 5 lit. b) KAG in Verbindung mit § 236 Abs. 1 AO. Der Zinslauf beginnt gemäß § 236 AO grundsätzlich mit der Rechtshängigkeit der Klage (§ 90 VwGO), hier mit dem 30. März 2012 bzw. 28. März 2013 und endet mit dem Tag der Auszahlung (§ 236 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz AO). Zinsen stehen der Klägerin gemäß § 238 Abs. 1 Satz 2 AO für volle Monate zu; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Der zu verzinsende Betrag war auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abzurunden. Die Höhe der Zinsen ergibt sich aus § 238 AO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es der Klägerin nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Dies gilt insbesondere für das Kommunalabgabenrecht, da hier die Beteiligten in aller Regel nicht in der Lage sind, ihre Rechte gegenüber der Verwaltung ohne rechtskundigen Rat ausreichend zu wahren (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 1999 - 2 E 34/99, 2 E 36/99 und 2 E 38/99 -).
Die Berufung war nicht zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 4, 124 a Abs. 1 VwGO. Das Urteil weicht vorliegend nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin – Brandenburg ab (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 – OVG 9 B 31.14 –, juris), da die Klägerin eine j... ist, die nicht - auch nicht mittelbar - von der öffentlichen Hand beherrscht wird.