Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 17.01.2018 – VG 5 K 726/11

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0117.5K726.11.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Gemarkung . Diese Flurstücke sind in der Forstabteilung eingetragen. Ein Bebaungsplan existiert für diesen Bereich nicht.

Mit Ordnungsverfügung vom 1... gab das damalige A... als u... dem Kläger unter anderem auf, einen entlang der Flurstücksgrenzen zu den umliegenden Flurstücken befindlichen Maschendrahtzaun bis zum 3... zu beseitigen. Daneben wurde dem Kläger mit der Ordnungsverfügung aufgegeben, für eine vorhandene Einfriedung am L... eine Genehmigung bis zum 2... zu beantragen. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim hiesigen Verwaltungsgericht zum Aktenzeichen mit dem Antrag, die genannte Ordnungsverfügung ersatzlos aufzuheben.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom zum vorgenannten Aktenzeichen erklärte das A... als aufgrund von Zuständigkeitsveränderungen nunmehr zuständige Behörde, dass die angegriffene Ordnungsverfügung betreffend die Zaunbeseitigung dahingehend abgeändert werde, dass (a) für die Beseitigung des Zaunes im nordwestlichen Grundstücksbereich (Ziffer 1 des Bescheidtenors) eine Frist von drei Jahren ab dem 2... gesetzt und (b) für die Beseitigung bzw. Genehmigungsbeantragung hinsichtlich eines landschaftsangepassten Holzzauns, beispielsweise Jägerzauns, im Bereich entlang des L... eine Frist von zehn Jahren ab dem 2... gesetzt werde. Darüber hinaus wurde durch die seinerzeit anwesenden Behördenvertreter erklärt, dass ein Antrag auf Sperrung des Waldes mit dem Ziel, den bestehenden Zaun länger als drei Jahre erhalten zu können, wohlwollend geprüft werde. Daraufhin erklärte der seinerzeit Prozessbevollmächtigte des Klägers das Verfahren betreffend die geänderten Teile der Ordnungsverfügung vom 1... in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1... für erledigt und nahm im Übrigen die Klage zurück. In der Folge wurde das Verfahren durch Beschluss eingestellt.

Mit Bescheid vom 1... (im Folgenden „Androhungsverfügung“) teilte der L... dem Kläger mit, dass die Frist von drei Jahren abgelaufen sei. Ferner wurde ihm die Möglichkeit gegeben, den Zaun bis zum 3... vollständig abzubauen. Für den Fall, dass der Kläger dem „in oben genannten Protokoll gerichtlich vereinbarten Zaunrückbau nicht bis zum 3...“ nachkomme, wurde ihm die Ersatzvornahme angedroht. Es wurden Ersatzvornahmekosten von voraussichtlich 4.000,00 Euro in Aussicht gestellt. Es wurde gleichzeitig bestimmt, dass der Kläger die Kosten im Voraus zu zahlen habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bestand des Zaunes sei am 1... unverändert festgestellt worden. Ein Antrag auf Verlängerung der Standzeit des Zaunes zur Durchführung waldbaulicher Maßnahmen sei nicht gestellt worden. Der hiesige Beklagte gehe auch davon aus, dass der Kläger der Anordnung des Abbaus nicht ohne weiteres nachkomme, da die gärtnerische Gestaltung auf den Waldflächen innerhalb des Zaunes weiter vorangetrieben worden sei. Der gegen die Androhungsverfügung erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 1... (im Folgenden „Widerspruchsbescheid“) zurückgewiesen.

Bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 0... beantragte der Kläger eine Genehmigung der streitgegenständlichen Einzäunung. Über diesen Antrag ist bis heute nicht entschieden.

Gegen die Androhungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids erhob der Kläger am 1... Klage. Er geht davon aus, dass der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme das schwebende Genehmigungsverfahren über die Erhaltung des Zauns entgegenstehe. Dies insbesondere, weil der Beklagte aufgrund der Erklärung seiner Vertreter im Verfahren zur wohlwollenden Prüfung verpflichtet sei. Darüber hinaus zeige der Ablauf nach dem gerichtlichen Ortstermin aus dem Jahr 2..., dass der Beklagte am Vollzug der Zaunbeseitigung nicht mehr festhalten wolle. So seien die nach dem Termin im Jahr 2... erfolgten Bepflanzungen von den Mitarbeitern des Beklagten nicht mehr beanstandet worden. Schließlich seien bis zum Erlass der Androhung insgesamt nahezu fünf Jahre vergangen, statt, wie zu erwarten, drei. Bis zum Erlass der Androhung im Jahr 2... sei auch die Annahme aus der Ausgangsverfügung aus dem Jahr 2..., es handele sich bei der umgrenzten Grundstücksteilfläche um Wald, jedenfalls nicht mehr gegeben. Eine positive Feststellung zur Waldeigenschaft habe das Gericht im Verfahren nicht getroffen. Tatsächlich entspreche der Grundstücksbewuchs einem Landschaftsgarten mit einzelnen Baumgruppen bzw. insulärem Baumbewuchs. Auch Obstbäume seien walduntypisch vorhanden. Eine forstwirtschaftliche Nutzung finde nicht statt. Insbesondere bestehe auch kein Zusammenhang mit den benachbarten Waldflächen, die durch Buchen- und Kiefernbewuchs sich auszeichnen würden. Ergänzend verweist der Kläger auch auf das forstbiologische Gutachten vom 2... (Bl. 54 bis 71 GA). Schließlich sei der Verbleib der Zaunelemente auch deshalb erforderlich, weil der Wald- und Forstschutz dies selbst gebiete. Denn in der Nachbarschaft befänden sich hohe Rehwildbestände, die bei Entfernen des Zauns biotische Schäden durch Wildverbiss auf dem Grundstück des Klägers verursachen würden. Die Umzäunung seines Grundstücks sei auch deshalb geboten, weil andernfalls eindringendes Wild ohne weiteres auch Teilflächen vertreten könnte, die unstreitig nicht Wald seien. Daneben sei eine Verwüstung angelegter Beete auch von Schwarzwild zu fürchten.

Andere Zaunanlagen habe der Beklagte beanstandungsfrei hingenommen. Dies gelte insbesondere für die Einzäunung des in der Nachbarschaft gelegenen Flurstücks, welches nach den in seinem Fall angewandten Maßstäben in jedem Fall als Wald anzusehen wäre.

Schließlich geht der Kläger davon aus, dass angesichts einer vom Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Luftbildaufnahme (Bl. 79 GA) der streitgegenständliche Zaun sich gar nicht auf den ihm gehörenden Flurstücken befinde. Dies sei anlässlich des Ortstermins vom 2... auch durch alle Beteiligten festgestellt worden. Der Kläger regt eine Grenzverlaufsermittlung an.

Der Kläger beantragt,

die Verfügung des Beklagten vom 1... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1... aufzuheben

und

die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

Klage abzuweisen.

Er geht davon aus, sich bei der Vollstreckungsandrohung auf eine eindeutige Grundverfügung stützen zu können, die auch bestandskräftig geworden sei und sich aus der Ordnungsverfügung vom 1... in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides und der Protokollerklärung im Verfahren in Gestalt des Beschlusses vom 1... ergeben würde. Die aufgrund der Protokollerklärung verlängerte Frist sei mit Ablauf des 2... abgelaufen, ohne dass der Kläger der Aufforderung zur Beseitigung des Zaunes nachgekommen sei. Soweit der Kläger anführe, eine wohlwollende Prüfung, wie im Protokoll vom 2... in Aussicht gestellt, sei durch den Beklagten nicht erfolgt, könne dies der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsandrohung nicht entgegenstehen. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, an die Behörde heranzutreten und in diesem Zusammenhang durch ausdrückliche Antragstellung oder sonst auf eine Entscheidung zu drängen. Im Rahmen des Termins am 2... sei nach Inaugenscheinnahme der seinerzeitige Einzelrichter wie auch der Beklagte zur Auffassung gelangt, dass es sich sowohl bei der nordwestlichen als auch der nordöstlichen Teilfläche um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes (LWaldG) gehandelt habe. Insoweit seien die entsprechenden Protokollabschnitte aussagekräftig. Der Bestand an Forstpflanzen mit einem flächenhaften Eindruck hätte seinerzeit teilweise eine Bestandshöhe von bis zu 20 Metern erreicht. Soweit der Kläger dies mit dem Argument bestreitet, die vorhandenen Nadelhölzer seien ursprünglich als Weihnachtsbäume gepflanzt worden und könnten als solche oder als Schmuckgrün Verwendung finden, mag dies zwar sein, ändere jedoch an der Waldeigenschaft nichts. Denn auch als Weihnachtsbaumkulturen angelegte Pflanzungen würden nach dem Überschreiten handelsüblicher Größen die rechtliche Waldeigenschaft erlangen. Handelsüblich seien Produktionszeiten von sieben bis zehn Jahren. Schließlich komme es auch nicht darauf an, auf welche Art und Weise sonst der Bewuchs entstanden sei oder mit welcher Zweckbestimmung. Im Übrigen zeige eine Luftbildaufnahme aus dem Jahr 2..., das nach wie vor flächige Forstpflanzungen bestünden und einen für die Waldeigenschaft typischen flächenhaften Eindruck vermitteln würden (Bl. 79 GA). Schließlich sei es auch widersprüchlich, wenn der Kläger ausführen lasse, die Einzäunung diene dem Schutz der auf dem Grundstück vorhandenen Waldflächen.

Soweit der Kläger darauf abstellen will, über seinen Sperrantrag sei noch nicht entschieden und dieser sei voraussichtlich erfolgreich, tritt der Beklagte dem unter Verweis auf § 18 LWaldG entgegen. So übersteige insbesondere das öffentliche Interesse an der Beseitigung der Sperrung die Individualinteressen des Grundstückseigentümers vor allem im Hinblick darauf, dass eine dauerhafte Waldsperrung das freie Betretungsrecht des Waldes nicht gewährleisten würde.

Zuletzt weist der Beklagte darauf hin, dass er nach wie vor davon ausgehe, der gegenständliche Zaun befinde sich auf den Flurstücken des Klägers. Insoweit zeige die vom Beklagten ursprünglich eingereichte Luftaufnahme (Bl. 79 GA) einen falschen Grenzverlauf. Der richtige Grenzverlauf sei auf den später durch den Beklagten eingereichten Luftbildern (Bl. 181 f. GA) erkennbar und lasse Zweifel am Standort des Zaunes auf den Flurstücken des Klägers nicht mehr zu.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auch auf das Protokoll des gerichtlichen Ortstermins vom 2... und den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakten zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

1.

Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn die Beteiligten haben der Übertragung zugestimmt und es wurde ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 01. Oktober 2013 gefasst.

2.

Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 0... ihr Einverständnis erklärten, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn die Vollstreckungsandrohung vom 1... in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1... ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1.

So ist die Vollstreckungsandrohung formell rechtmäßig erlassen worden.

Der Beklagte ist für den Erlass der Vollstreckungsandrohung zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 1991 zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. September 2008 (VwVGBbg a.F.). Denn der Beklagte hat als u... den Bescheid vom 1... in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1... in Gestalt der Änderung vom 2..., wie im durch Beschluss vom 1... berichtigten gerichtlichen Sitzungsprotokoll vom 2... zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Aktenzeichen, niedergelegt, erlassen.

Das Verfahren zur Vollstreckungsandrohung ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere ist dem Kläger als Vollstreckungsschuldner eine angemessene Frist im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 2 erster Halbsatz VwVGBbg a.F. von zehn Wochen nach der am 1... gemäß § 23 Abs. 6 S. 1 VwVgBbg a.F. erfolgten Zustellung, nämlich bis zum 3... zur Beseitigung des gegenständlichen Zauns gesetzt worden. Zudem erfolgte die Androhung im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 VwVGBbg a.F. auch schriftlich. Sie bezog sich ferner auf das konkret bestimmte Zwangsmittel der Ersatzvornahme entsprechend § 23 Abs. 3 S. 1 VwVgBbg a.F. und es wurden die voraussichtlichen Kosten entsprechend § 23 Abs. 4 VwVGBbg angegeben.

Selbst wenn für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die Neufassung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 16. Mai 2013 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (VwVGBbg) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anzuwenden wäre, ergibt sich aus dessen §§ 26 ff. nichts anderes.

2.

Die Vollstreckungsandrohung ist auch materiell rechtmäßig.

So setzt die Vollstreckungsandrohung nach alter – vgl. § 15 Abs. 1 VwVGBbg – wie neuer Rechtslage – vgl. § 3 VwVGBbg – voraus, dass der Grundverwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder Rechtsmittel dagegen keine aufschiebende Wirkung haben. Ein solcher vollziehbarer Grundverwaltungsakt ist in dem Bescheid vom 1... in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1... in Gestalt der Änderung vom 2... des durch Beschluss vom 1... berichtigten gerichtlichen Sitzungsprotokolls vom 2... zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Aktenzeichen, zu erkennen(im Folgenden auch zusammenfassend „Grundverwaltungsakt“). Denn gegen diesen Grundverwaltungsakt sind Rechtsmittel für den Kläger nicht mehr gegeben. Das durch Beschluss vom 1... berichtigte gerichtliche Sitzungsprotokoll vom 2... zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Aktenzeichen, modifizierte die Frist zur Beseitigung des gegenständlichen Zaunes dahingehend, dass dieser bis zum Ablauf des 2... abzubauen war. Diese Frist war zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Vollstreckungsandrohung abgelaufen.

Die Androhung war auch verhältnismäßig, denn zur Erreichung des Zwecks, nämlich der Entfernung des Zaunes geeignet, nach Fristablauf mit Beginn des 2... auch erforderlich, da ein milderes Mittel nicht erkennbar war und ist und auch im Übrigen angemessen. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger im Voraus zu zahlenden Kosten in Höhe von 4.000,00 Euro. Denn diese sind – vom Kläger unangegriffen – durch den Beklagten im Einzelnen kalkuliert und nachvollziehbar (Bl. 18 GA). Auch die Vorauszahlung der vierstelligen Summe ist zur Sicherung der Finanzierung der angedrohten Ersatzvornahme nicht zu beanstanden.

Soweit der Kläger insbesondere mit Blick auf die bereits im Ortstermin vom 2... festgestellte Abweichung der Darstellung auf dem Luftbildausdruck (Bl. 79 GA) zur in dem Grundverwaltungsakt angenommenen Eigentumssituation nunmehr auf dem Standpunkt steht, dass er gar nicht Eigentümer des gegenständlichen Zaunes sei, führt dies nicht zu einem Vollstreckungshindernis. Dies ist zum einen ein Umstand, den der Kläger bereits im Verfahren hätte geltend machen können und müssen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1...; ferner § 15 VwVGBbg). Selbst wenn der Kläger diesen Umstand noch geltend machen könnte, besteht die im Ortstermin vom 2... anhand des Luftbildes (Bl. 79 GA) gemutmaßte fehlende Eigentümerschaft des Klägers am Zaune nicht. Denn dass dieses ursprünglich vom Beklagten vorgelegte Luftbild offenbar eine fehlerhafte Darstellung des Grenzverlaufs auswies, konnte der Beklagte durch Vorlage weiterer Luftbilder mit Schriftsatz vom 2... (Bl. 179 bis 182 GA) zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Angesichts dieser Darlegungen oblag es dem Kläger zu substantiieren, dass er tatsächlich nicht Eigentümer der Grundstücksteile ist, auf denen sich der Zaun befindet. Dies hat er bis heute nicht hinreichend dargelegt, sondern lediglich auf die Überlegungen des Gerichts und der Beteiligten im Ortstermin vom 2... hingewiesen. Dass der Kläger sich hier lediglich aufgrund des Luftbildes in Bl. 79 GA und erstmals auf den Standpunkt stellt, er sei nicht Eigentümer der entsprechenden Grundstücksflächen, widerspricht dem gesamten in dieser und der Vorgängersache zum Aktenzeichen gemachten Äußerungen des Klägers und ist von daher jedenfalls nach Recherche des Beklagten zur bloßen fehlerhaften Darstellung auf dem Ausdruck Bl. 79 GA nicht substantiiert.

Unbeachtlich ist vor diesem Hintergrund auch, dass der Kläger bei Entfernung des Zaunes Wildverbiss an der auf seinen Flächen liegenden Vegetation fürchtet. Denn Wildverbiss hätte der Kläger ebenfalls bereits gegen den Grundverwaltungsakt vorbringen können und müssen.

Soweit der Kläger vorträgt, die Androhung sei gar nicht mehr erforderlich, da das Ziel des zu vollstreckenden Grundverwaltungsaktes gar nicht mehr erreicht werden könnte, mag dies zwar auch in diesem Verfahren beachtlich sein (vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. September 2000 – 1 B 116/00), denn er macht mit dem Hinweis darauf, dass die auf den Flurstücken befindlichen ursprünglichen Waldflächen heute nicht mehr als solche qualifiziert werden könnten, eine nach Bestandskraft des zu vollstreckenden Grundverwaltungsaktes eingetretene Veränderung der Sach- und Rechtslage geltend.

Indes ist Wald im Sinne von § 2 Landeswaldgesetz Brandenburg (LWaldG) jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche. Wie sich bereits aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten K... (Bl. 60 GA) ergibt, dominieren auf den gegenständlichen Flächen optisch die Nadelgehölze. Diese sind typische Waldbäume. Es sind auch nicht für die hiesigen Wälder völlig atypische Gehölze. Dass, wie der Kläger ausführt, die auf seinen Flurstücken befindlichen Gehölze sich von den umliegenden Arten unterscheiden, ändert an der bestehenden Bestockung mit Waldbäumen nichts. Nicht Wald in diesem Sinne sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 LWaldG zu Wohnbereichen gehörende Parkanlagen.

Bei den hier gegenständlichen Teilflächen der Flurstücke handelt es sich aber nicht um eine solche Parkanlage. Bereits das vom Kläger vorgelegte Gutachten führt aus, dass die optisch dominierende Bestockung der Flächen von Nadelgehölzen eher untypisch für Landschaftsgärten bzw. Landschaftsparks sei (Bl. 60 GA): Zudem fehlt es am erforderlichen Parkcharakter der bestockten Fläche. Diese weist nach dem aus der Gerichtsakte hinreichend erkennbaren Zustand keine hinreichende gartenbauliche Gestaltung mit einer Wechselbeziehung zwischen Forstpflanzen, Strauchflächen, Hecken, angelegten Wegen und besonderem Bodenbewuchs wie Zierrasen, Blumenrabatten oder ähnliches auf (vgl. zu diesem Maßstab Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2014 – 11 A 1.11; ferner Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 18. August 1998 – 4 A 176/96). Denn die betreffenden Grundflächen vermitteln den vorherrschenden Eindruck eines dem umliegenden Waldflächen zugehörigen Waldteils. Dies ist bereits aus den Luftbildern (Bl. 181, 182 GA) ohne weiteres zu entnehmen. Diesem vorherrschenden Eindruck steht nicht entgegen – wie beispielsweise im Gutachten K... (Bl. 59 GA) angeführt – dass der U... mit Holzbohlen versehen ist. Zwar handelt es sich hierbei um einen angelegten Weg, doch befindet sich dieser gerade am Rand der zum Wald gehörenden Fläche, was sich bereits daran zeigt, dass es ein „... ist. Auch der zum „... führenden Weg ist sichtlicher ein typischer Waldweg; eine angelegte Befestigung der Wegstrecke ist nicht erkennbar. Dass auf den gegenständlichen Flächen vereinzelt auch Treppenstufen angelegt wurden, führt nicht zu einem anderen Eindruck. Zierrasen ist nicht ersichtlich; vielmehr sind Wildwiesen und –stauden erkennbar, was auch das Protokoll des Ortstermins vom 2... – Seite 4 – (Bl. 132 GA) belegt. Soweit Blumenrabatte, Rhododendren und Thujenhecken bestehen, ändern diese nichts an dem verbleibenden Gesamteindruck einer Waldfläche. Gleiches gilt für die vorhandenen Erdhügel und Steinbiotope, die den Gesamteindruck einer für das Land Brandenburg typischen Waldfläche eher ergänzen als stören. Aus diesen Gründen können auch die auf den Luftbildern erkennbaren Lichtungen des Unterwuchses nicht als Garten- oder Parkgestaltung erkannt werden. Selbst soweit der Kläger hier gestalterisch tätig wurde, sind die von ihm vorgenommenen Eingriffe eher als eine Gestaltung des Waldes als die Anlage eines vom Wald unterscheidbaren Parks zu qualifizieren. Dies gilt auch für die diversen baulichen Anlagen auf der Fläche. So nehmen weder der kleine Gartenteich, noch die Gartenhäuser einen Stellenwert ein, die diese Bereiche aus der umliegenden Waldfläche herausheben. Das wird gerade an den von Baumkronen überdeckten sich „in den umliegenden Bäumen versteckenden“ Gartenhäusern erkennbar (Gutachten K..., Bl. 63 GA). Die rein tatsächliche Durchführung von Pflegemaßnahmen in einer bisherigen Waldfläche, die einen Charakter der Fläche als – wie vom Kläger behauptet – Park herstellen soll, ließe deren Eigenschaft als Wald im Sinne des Gesetzes ohnehin nicht entfallen, wenn sie ohne entsprechende Waldumwandlungsgenehmigung erfolgt. Zum anderen handelt es sich bei den Flächen auch nicht um „zum Wohnbereich gehörende“ Parkanlagen, denn der Wohnbereich befindet sich ausschließlich am südlichen Zipfel des Flurstücks und zieht sich bis in die Mitte dieses Flurstücks. Davon abgrenzbar sind die Waldfläche auf dem Flurstück und die Teilflächen im nordwestlichen Bereich des Flurstücks (zu den vorstehend herangezogenen Maßstäben vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2014 – 11 A 1.11). Eine einem Wohngebiet ohne erkennbare, den Ausschluss des allgemeinen Waldbetretungsrechts rechtfertigende eindeutige und ausschließliche Zuordnung zu dieser konkreten Wohnnutzung (oder einer anderen) genügt insoweit nicht. Der Begriff „Wohnbereich“ schließt nur den unmittelbar und erkennbar zur einzelnen Wohnstätte gehörenden Umgriff ein (zur der Definition in § 2 LWaldG entsprechenden Regelung im Bundeswaldgesetz BT-Drucksache 7/889, S. 25). Dagegen kann selbstverständlich die zur Beseitigung anstehende Einzäunung der Flächen nichts ändern, denn dies liefe auf eine Zuordnung aufgrund rechtswidriger Einzäunung hin.

Soweit der Kläger vorbringt, der Beklagte habe seine nach 2...entfalteten Tätigkeiten auf den Flächen nicht beanstandet, mag dies zwar sein, ist aber mit Blick darauf, dass die Waldeigenschaft durch diese Tätigkeiten noch nicht beseitigt wurde, aus Sicht des Beklagten auch nicht erforderlich. Dass der Kläger vor dem Hintergrund der in 2... ablaufenden Frist zur Beseitigung des Zaunes mit diesen Aktivitäten gegebenenfalls das Risiko einging, aus seiner Sicht möglicherweise unnütze Tätigkeiten zu entfalten, oblag zuvorderst seinem eigenen Risiko.

Es kommt auch nicht darauf an, dass der Beklagte hier länger als drei Jahre nach dem ersten gerichtlichen Ortstermin in 2... zuwartete und erst 2... erneut gegenüber dem Kläger tätig wurde, denn der Beklagte konnte sich nach Erlass des Grundverwaltungsaktes zuvorderst darauf verlassen, dass der Kläger selbst bis zum Ablauf der Frist in 2... die ihm danach obliegende Beseitigung des Zaunes vornimmt. Dass der Kläger das ihm obliegende nicht umsetzte, konnte der Beklagte erstmals nach Ablauf der Frist positiv feststellen. Mit Blick auf die beschränkten Verwaltungskapazitäten ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für die hier streitige Androhung erforderliche Ermittlungen und Entscheidungen erst in 2... traf.

Selbst wenn der Kläger hier für sich in Anspruch nehmen könnte, dass ihm aufgrund der im Ortstermin vom 2... in Aussicht gestellten wohlwollenden Prüfung Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, die Zaunanlage beizubehalten, war und ist offenbar hierüber durch den Beklagten nicht durch Bescheid entschieden. Da der Beklagte aber auch mitteilte, er würde eine abschlägige Entscheidung im Falle einer Antragstellung treffen, da eine Genehmigung nach § 18 LWaldG das in § 15 LWaldG verankerte allgemeine Waldbetretungsrecht unzulässig einschränken würde, steht dies der Androhung nicht entgegen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Gericht dem Terminsprotokoll vom 2... keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Sperrgenehmigung entnehmen kann.

3.

Eine Verletzung der Rechte des Klägers ist auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die von ihm vorgebrachte angebliche Duldung anderer Zaunanlagen in der Nachbarschaft. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann der Kläger im Unrecht nicht geltend machen (vgl. nur Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2017 – 11 N 52.14).

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

2.

Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.