Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 09.02.2018 – VG 5 K 992/15
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0209.5K992.15.00
Tenor§
Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid für die Herstellung der zentralen Trinkwasseranlage „...vom 0..., Az., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2... und der Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 0..., Az., in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2... werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung S... unter postalischer Anschrift M....
Mit dem im Tenor näher bezeichneten und von der Klägerin angegriffenen Bescheiden vom 0... wurden für das Grundstück der Klägerin ein Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 515,19 Euro und ein Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 1.412,01 Euro festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom zurück.
Die Anschlüsse für das durch die Klägerin errichtete Haus auf dem Grundstück der Klägerin an die zentrale Trinkwasseranlage des Verbands des Beklagten und an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten wurden im Jahr 1...hergestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück noch nicht Teil des bauplanungsrechtlichen Innenbereichs. Teil des bauplanungsrechtlichen Innenbereichs wurde es erst nach dem 3....
Der Beklagte hatte bereits zum Zeitpunkt der Geltung des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg, insbesondere des § 8 Abs. 7 S. 1 und 2, in der Fassung vom 27. Juni 1991 eine Trinkwasseranschlussbeitragssatzung, nämlich die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den vom 2... erlassen. Auch für die Zeit der Fassung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg aufgrund der Änderungen durch das Gesetz vom 27. Juni 1995 (gültig bis 12. April 1999) hatte der Beklagte mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den vom 2... (Beitrags- und Gebührensatzung Wasser) eine Beitragssatzung erlassen, die zum Zeitpunkt des Anschlusses des Grundstücks der Klägerin im Jahr 1...Geltung beanspruchen sollte, nämlich rückwirkend zum 0... in Kraft trat.
Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 S. 1 Beitrags- und Gebührensatzung Wasser waren „alle Grundstücken (inclusive Wochenendgrundstücken)“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge, für die eine Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbands des Beklagten bestand. Darüber hinaus bestimmte § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser wörtlich:
„Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“
Die Beitragspflicht erstreckte sich nach § 3 S. 2 Betrags- und Gebührensatzung Wasser ausdrücklich auch auf
„Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden konnten oder schon angeschlossen waren“.
Auch betreffend die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung sind bereits in den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts Beitragssatzung erlassen worden. Gemäß § 13 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch den vom 2... (Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser) trat diese Satzung rückwirkend zum 0... im Verbandsgebiet in Kraft.
Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 S. 1 Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser waren „alle Grundstücken inclusive Wochenendgrundstücken“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge, für die eine Anschlussmöglichkeit an die Abwasserbeseitigungsanlage des Verbands des Beklagten bestand. Darüber hinaus bestimmte § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser wörtlich:
„Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“
Die Beitragspflicht erstreckte sich nach § 3 S. 2 Betrags- und Gebührensatzung Abwasser ausdrücklich auch auf
„Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden konnten oder schon angeschlossen waren“.
Eine Festsetzung von Beiträgen für das Grundstück der Klägerin erfolgte indes erstmals mit den angegriffenen Bescheiden vom 0...unter Rückgriff auf die Beitragssatzungen aus dem Jahr 2....
Die Klägerin trägt vor, sie gehe davon aus, dass die Erhebung der Beiträge der Einrede der Verjährung unterliegen würde. Hierzu bezieht sie sich insbesondere auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a.. Die Klägerin geht auch davon aus, dass eine Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist nicht Platz greifen würde. Wegen der Anschlussmöglichkeiten spätestens seit 1... verweist sie auf das Schreiben des Verbands des Beklagten vom 2.... Darin heißt es, dass die Anschlüsse an die Anlagen des Verbands auf entsprechende Anträge sofort möglich seien. Im Übrigen geht sie davon aus, dass bereits ein vorher auf dem Grundstück errichtetes und vor dem Erwerb des Grundstückes durch sie bereits abgerissenes Haus an die Anlage des Beklagten angeschlossen war.
Der Klägerin beantragt,
den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid für die Herstellung der zentralen Trinkwasseranlage „... vom 0..., Az., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2... und der Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 0..., Az., in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2... aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte widerspricht nicht der Darstellung der Klägerin, das Grundstück sei bereits im Jahr 1... an die Trinkwasserversorgungsanlage und die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten angeschlossen worden, ein etwaiger vorher bestehender Anschluss habe aber nicht im Eigentum des Verbandes des Beklagten gestanden. Er steht auf dem Standpunkt die Beitragserhebung sei auf Basis der Rechtslage nicht zu beanstanden, da das Grundstück erst nach dem 3... Teil des bauplanungsrechtlichen Innenbereichs wurde.
Mit Schriftsatz vom 0... stellte der Beklagte gegen den Einzelrichter Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, welcher mit Beschluss der Kammer vom 1... abgelehnt wurde. Mit weiterem Schriftsatz vom 0... stellte der Beklagte erneut Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Einzelrichter.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
1.
Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 1... hierzu angehört. Die Klägerin teilte mit Schriftsatz vom 2... ihr Einverständnis mit. Dem Beklagten wurde die Anhörungsverfügung vom 1... per Fax am 2... übermittelt; eine Stellungnahme erfolgte nicht. Sodann wurde ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 0... gefasst.
2.
Der Einzelrichter konnte trotz des neuerlichen Antrags auf Ablehnung wegen Befangenheit entscheiden. Denn der Antrag war als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen. So liegt in der Verweigerung der Stattgabe der Terminverlegungsanträge vom 0... und 0... kein Befangenheitsgrund, denn die Verweigerung der Verlegung war vor dem Hintergrund von § § 173 VwGO in Verbindung mit § 277 ZPO nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 1... – Seite 5 – in diesem Verfahren und die parallelen Ausführungen in den gleichlautenden Beschlüssen vom 1... in parallelen Verfahren vor dem Einzelrichter (u.a. 5 K 1235/15; 5 K 1538/15; 5 K 1677/15; 5 K 1678/15 und 5 K 1774/15 – jeweils Seite 5 der Beschlusstexte) verwiesen und darauf, dass der Beklagte die Verhinderung der von ihm beauftragten Rechtsanwälte im Sinne von § 277 Abs. 2 ZPO vor Entscheidung über den Terminverlegungsantrag nicht glaubhaft machte. Auf eine etwaige Glaubhaftmachung im Rahmen der erst am 0... vorgelegten Antragsschrift kam es demnach nicht mehr an, zumal der Beklagte an diesem Tage durch seine Bevollmächtigten auch vertreten war. Auch lag der anberaumte Termin nicht innerhalb der Gerichtsferien im Sinne von § 227 Abs. 3 ZPO. Rechtsmissbräuchlich ist der Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit auch, soweit er darauf gestützt ist, dass der Einzelrichter im Rahmen der Vorbereitung des Verhandlungstermins noch mit Verfügung vom 0... auf die ursprünglich getroffene Anordnung der Entsendung eines Beamten oder Angestellten im Sinne von § 95 Abs. 3 VwGO absah, denn vor dem durch den Einzelrichter aus der Verfügung vom 0... ersichtlichen (Vor-)Würdigung der Sachlage, wie sie sich aus der Akte zu diesem Zeitpunkt ergab, war die Anordnung zur Gewährung weiteren rechtlichen Gehörs nicht geboten.
II.
Das Rubrum war mit Blick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagte die Behörde selbst, also der Verbandsvorsteher des ist.
III.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die von der Klägerin angegriffenen Beitragsbescheide in Gestalt der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
1.
Für den Erlass der angegriffenen Bescheide betreffend die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen kann der Beklagte auf keine Rechtsgrundlage zurückgreifen.
a. Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den vom Beklagten an den Kläger gerichteten Beitragsbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen für die Wasserversorgung des vom 1... (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung). Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der Entscheidungen des Beklagten im Jahr 2... Wirksamkeit.
b. Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).
Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück der Klägerin bestand bereits vor Ablauf des 3... die Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage und des Verbandes des Beklagten und der Beklagte hat bereits in einem ersten – zwar unwirksamen – Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE).
(1) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das durch die Klägerin errichtete Haus auf dem gegenständlichen Grundstück im Jahr 1... an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten und auch an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wurde.
(2) Der Verband des Beklagten erließ jedenfalls mit der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 2... eine Satzung zur Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen. Diese Satzung beanspruchte formelle Geltung und unterstellte nach ihrem § 2 Abs. 2 und § 3 auch außerhalb des planungsrechtlichen Innenbereich gelegene Grundstücke der Beitragspflicht, wenn diese tatsächlich angeschlossen wurden.
(3) Auch die Aufnahme der Gemeinde Z... führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die vom Verband des Beklagten seit dem Beitritt der Gemeinde Z... betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung sind gleichzusetzen mit den bis zum Beitritt der Gemeinde Z... vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen. Der Beitritt der Gemeinde versetzt den Verband des Beklagten nicht in die Lage, von neuen Gesamtanlagen auszugehen, für die Herstellungsbeiträge (erstmals) erhoben werden könnten.
(a) Die Trinkwasserversorgungsanlage mit deren Herstellung der Verband des Beklagten bereits in den 1990er Jahren begonnen hat, wurden durch den zum 0... erfolgten Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet des Beklagten nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen Anlage auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Trinkwasserversorgungsanlage nicht mehr gleichzusetzen wäre. Die Anlage des Beklagten ist ein Bestand zumindest technischer Mittel, die dem Zweck der Trinkwasserversorgung gewidmet ist. Sie unterliegt vom Herstellungsbeginn an diversen Veränderungen: so gehört es zum Wesen solcher Anlagen, dass sie wachsen, technisch verbessert und erneuert werden und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen.
Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreiten könnte. Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).
(b) Mit Blick auf das Vorstehende ist die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 –9 S 14.16). Bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das – so wie hier – nicht der Fall. Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger der Anlage ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde oder mehrere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15). Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16).
(c) Dem folgend ist aufgrund der bloßen räumlichen Erweiterung der Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten offensichtlich keine neue Vorteilslage mit Blick auf den Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet entstanden. An der „Dominanz“ und dem Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers, des Verbandes des Beklagten änderte sich nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).
(d) Zudem war im Jahr 2... bereits die Festsetzungsverjährung in Form der hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten und es käme – bei anderer Betrachtung – von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen und durch die Grundrechtsposition des Klägers verstärkte Rechtsposition der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (siehe oben). Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf „Augenhöhe“ erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 7. Dezember 2016 – 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 – 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).
(4) Der Verband des Beklagten war auch bereits seit den 90er Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts (aufgrund des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 06. Juli 1998 – StabG – GVBl.I/98, S.162) rechtlich existent. Der Zweckverband gilt nach dem Feststellungsbescheid des Landrates des L... vom 0... als entstanden. Entstehungszeitpunkt ist der 1.... Soweit der Beklagte die rechtswirksame Gründung des Verbands erst mit Bestandskraft dieses Feststellungsbescheides annehmen will, ist dem entgegenzuhalten, dass die gesetzliche „Stabilisierung“ materiell rückwirkend zum 1... erfolgte, was verbindlich im erwähnten Stabilisierungsbescheid festgestellt worden ist. Mit Bekanntgabe des Feststellungsbescheides im Amtsblatt wurde dieser wirksam (§ 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG). Die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides gegenüber der Erlassbehörde trat sogar bereits mit seinem Erlass ein, wobei sich diese Bindung auf den Entscheidungszeitpunkt bezieht (Kopp/Ramsauer, VwVfG 18. Auflage 2017, § 43 VwVfG Rn. 31). Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99; dem sich anschließend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16).
2.
Für den Erlass der angegriffenen Bescheide betreffend die Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen kann der Beklagte ebenfalls auf keine Rechtsgrundlage zurückgreifen.
a. Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den vom Beklagten an den Kläger gerichteten Beitragsbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Schmutzwasseranlagenanschlussbeiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung des vom 1... (Beitragssatzung Schmutzwasser). Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der Entscheidungen des Beklagten im Jahr 2... Wirksamkeit.
b. Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).
Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück der Klägerin bestand bereits vor Ablauf des 3... die Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Beklagte hat bereits in einem ersten – zwar unwirksamen – Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre(BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE).
(1) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Grundstück der Klägerin an zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten bereits im Jahr 1998 angeschlossen wurde.
(2) Der Verband des Beklagten erließ jedenfalls bereits in den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts die Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser vom 2... . Diese Satzung beanspruchte formelle Geltung und unterstellte nach ihrem § 2 Abs. 2 und § 3 auch außerhalb des planungsrechtlichen Innenbereich gelegene Grundstücke der Beitragspflicht, wenn diese tatsächlich angeschlossen wurden.
(3) Wegen der weiteren Erwägungen und der Einwendungen des Beklagten wird auf die Ausführungen unter III. Ziff. 1 dieser Entscheidungsgründe entsprechend verwiesen.
3.
Durch den rechtswidrigen Erlass der Beitragsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, denn die Klägerin muss die vom Beklagten mit dem Beitragsbescheid geforderte Zahlung nicht leisten.
IV.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).
2.
Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, da das Gericht im Hinblick auf die Anwendung der sogenannten Anlaufhemmung nach § 12 Abs. 3 KAG gerade nicht von einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg abweicht.
[ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 06.03.2018 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet:
Beschluss vom 06.03.2018
Das Urteil vom 09. Februar 2018 wird wie folgt berichtigt (Berichtigungen in Fettdruck):
1.Das Rubrum wird dahingehend berichtigt, dass die ladungsfähige Anschrift des Beklagten lautet: A...
2.Das Rubrum wird dahingehend berichtigt, dass es heißt „wegen Kanalanschlussbeiträgen“.
3.Der Tenor – Satz 1 – wird wie folgt berichtigt:
Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid für die Herstellung der zentralen Trinkwasseranlage „...vom 0..., Az., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2... und der Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 0..., Az., in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2... werden aufgehoben.
4.Der Tatbestand – Seite 2, Satz 2 – wird wie folgt berichtigt:
Mit dem im Tenor näher bezeichneten und von der Klägerin angegriffenen Bescheiden vom 0... wurden für das Grundstück der Klägerin ein Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 515,19 Euro und ein Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 1.412,01 Euro festgesetzt.
5.Der Tatbestand – Seite 4, Satz 3 – wird wie folgt berichtigt:
Eine Festsetzung von Beiträgen für das Grundstück der Klägerin erfolgte indes erstmals mit den angegriffenen Bescheiden vom 0...unter Rückgriff auf die Beitragssatzungen aus dem Jahr 2....
6.Der Tatbestand – Seite 4, Satz 5 – wird wie folgt berichtigt:
Hierzu bezieht sie sich insbesondere auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a..
7.Der Tatbestand – Seite 4, Satz 10 (Antrag) – wird wie folgt berichtigt:
Die Klägerin beantragt,
den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid für die Herstellung der zentralen Trinkwasseranlage „... vom 0..., Az., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2... und der Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 0..., Az., in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2... aufzuheben.
8.Der Tatbestand – Seite 5, Satz 1 (nach dem Antrag des Beklagten) – wird wie folgt berichtigt:
Der Beklagte widerspricht nicht der Darstellung der Klägerin, das Grundstück sei bereits im Jahr 1...an die Trinkwasserversorgungsanlage und die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten angeschlossen worden, ein etwaiger vorher bestehender Anschluss habe aber nicht im Eigentum des Verbandes des Beklagten gestanden.
9.Die Rechtsmittelbelehrung wird wie folgt berichtigt:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Logenstraße 13, 15230 Frankfurt (Oder), schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV, BGBl. I S. 3803) versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder signiert über einen sicheren Übermittlungsweg (vgl. § 55a Abs. 4 VwGO) bei der elektronischen Poststelle des Gerichts einzureichen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe der ERVV versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder signiert über einen sicheren Übermittlungsweg bei der elektronischen Poststelle des Gerichts einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.
Gründe§
Die berichtigten Unrichtigkeiten in Rubrum, Tenor und Tatbestand und Rechtsmittelbelehrung sind offensichtliche Unrichtigkeiten. Denn die Unrichtigkeiten ergeben sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst bzw. sind ohne weiteres erkennbar, weshalb sie jeweils der Berichtigung nach § 118 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zugänglich sind. So sind hier insbesondere die die Parteibezeichnung der Klägerin betreffenden Berichtigungen, die mit Blick auf die im zu berichtigenden Tenor und im Tatbestand bezogenen Bescheidnummern – konkret des Trinkwasseranschlussbeitragsbescheids vom 0..., Az. – fehlerhaften Datumsangaben aber auch die mit Blick auf die Entscheidungsgründe unter IV. Ziffer 2 offenbar fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nach § 118 VwGO berichtigungsfähig (vgl. zusammenfassend hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 118 VwGO Rn. 6 und 7). ]