Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 16.02.2018 – VG 5 K 1538/15

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0216.5K1538.15.00

Tenor§

Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten für die Herstellung der zentralen Trinkwasseranlage vom 1..., Az., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2... wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung unter postalischer Anschrift .

Mit dem im Tenor näher bezeichneten und vom Kläger angegriffenen Bescheid vom 1... wurde für dieses Grundstück gegenüber dem Kläger ein Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 767,55 Euro festgesetzt. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2... zurück.

Bereits in den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurde das Grundstück durch den damals handelnden Volkseigenen Betrieb an die örtlichen Versorgungsanlagen angeschlossen. Seit dieser Zeit werden für den anfallenden Verbrauch Entgelte bzw. Gebühren entrichtet.

Im Rahmen der Rekommunalisierung auch örtlicher Versorgungsanlagen übernahm der Beklagte die Hauptleitungen (ohne Anschlussleitungen und ohne Grundstücksanschlüsse) aufgrund notariellen Vertrags vom 0... mit Wirkung zum 0.... Dieser Vertrag wurde – was der Beklagte nicht mehr genau recherchieren konnte – Ende 1.../ Anfang 1... genehmigt. Auch nach dieser Übernahme der Hauptversorgungsleitungen durch den Beklagten wurde das Grundstück des Klägers fortdauernd über den in den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts hergestellten Anschluss versorgt.

Die Altleitungen wurden wegen befürchteter Asbestbelastungen im Jahr 2... vollständig ersetzt. In diesem Zusammenhang stellte der Beklagte einen (eigenen) Grundstücksanschluss erstmals her.

Die Altleitungen liegen heute ungenutzt im Erdreich.

Der Verband des Beklagten hatte bereits zum Zeitpunkt der Geltung des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg, insbesondere des § 8 Abs. 7 S. 1 und 2, in der Fassung vom 2... eine Trinkwasseranschlussbeitragssatzung, nämlich die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den vom 2... erlassen, die am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft trat. Auch für die Zeit der Fassung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg aufgrund der Änderungen durch das Gesetz vom 2... (gültig bis 1...) hatte der Beklagte entsprechende Beitragssatzungen erlassen. Zunächst in Form einer ersten Änderungssatzung zur vorgenannten Gebühren- und Beitragssatzung vom 1... mit Wirkung am Tage nach der Bekanntmachung und sodann mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den vom 2..., die rückwirkend zum 0... in Kraft trat.

Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 S. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzungen waren „alle Grundstücken (inclusive Wochenendgrundstücken)“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge, für die eine Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbands des Beklagten bestand. Darüber hinaus bestimmte § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser wörtlich:

„Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“

Die Beitragspflicht erstreckte sich nach § 3 S. 2 dieser Betrags- und Gebührensatzung ausdrücklich auch auf

„Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden konnten oder schon angeschlossen waren“.

Mit seiner zunächst gegen den gerichteten Klage nimmt der Kläger insbesondere Bezug auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a. und vertritt die Auffassung, die Bescheide seien rechtswidrig.

Auf gerichtlichen Hinweis beantragt der Prozessbevollmächtigte Rubrumsberichtigung dahingehend, dass sich die Klage gegen den Verbandsvorsteher des richte und beantragt,

den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 1..., Az.:, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2... aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist insbesondere der Auffassung, die sachliche Beitragspflicht sei erstmals im Jahr 2... entstanden, jedenfalls aber nach dem 3.... So definiere die Satzungslage des Verbands erstmals seit der Satzung vom 1... die öffentliche zentrale Trinkwasseranlage ohne den Grundstücksanschluss.

Zudem sei die beantragte Rubrumsberichtigung nicht statthaft, da eine unzulässige Klageänderung vorliege.

Mit Schriftsatz vom 0... stellte der Beklagte gegen den Einzelrichter Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, welcher mit Beschluss der Kammer vom 1... abgelehnt wurde. Mit weiterem Schriftsatz vom 1... stellte der Beklagte einen zweiten Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Einzelrichter. Nach Ablehnung dieses (zweiten) Antrags wegen Rechtsmissbräuchlichkeit durch den Einzelrichter stellte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2018 einen (dritten) Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit, der ebenfalls als rechtsmissbräuchlich durch den Einzelrichter abgelehnt wurde.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 06. November 2017 hierzu angehört. Eine Stellungnahme hierzu erfolgte durch keinen der Beteiligten. Sodann wurde ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 24. November 2017 gefasst.

II.

Der Einzelrichter konnte trotz des (zweiten) schriftsätzlichen Antrags auf Ablehnung wegen Befangenheit vom 1... entscheiden. Denn der Antrag war als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen.

So liegt in der Verweigerung der Stattgabe des Terminverlegungsantrags vom 0... kein Befangenheitsgrund, denn die Verweigerung der Verlegung war vor dem Hintergrund von § § 173 VwGO in Verbindung mit § 277 ZPO nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 1... – Seite 5 – verwiesen und darauf, dass der Beklagte die Verhinderung der von ihm beauftragten Rechtsanwälte nicht im Sinne von § 277 Abs. 2 ZPO glaubhaft machte.

Die vom Beklagten schriftsätzlich bezogenen fehlerhaften Datumsangaben in der Verfügung des Einzelrichters vom 0... sind offensichtliche Fehler und lassen keinerlei Befangenheit erkennen.

Dass die Verfügung vom 0... unter Bezug auf einen Verlegungsantrag in den Sachen 5 K 992/15 und 5 K 1235/15 darauf hinwies, dass der Verlegungsantrag in der hiesigen Sache nicht nachvollziehbar sei, lag erkennbar darin begründet, dass in den auf den 0... geladenen Sachen 5 K 992/15 und 5 K 1235/115 die Verlegung auf den 1... erwünscht wurde, doch dann für den auf den 1... geladenen Termin in der hiesigen Sache beantragt wurde, diesen auf den 2... zu verlegen. Dass in der Verfügung vom 0... keine „Standart-Antwort“ liegt, zeigt bereits der Verweis auf die Parallelsachen.

Die Ausführungen zur Verletzung rechtlichen Gehörs im Hinblick darauf, dass die Terminladung dem Beklagten beauflagte, einen Beamten oder Angestellten nach § 95 Abs. 3 VwGO zu entsenden, tragen den Antrag auf Ablehnung der Befangenheit ebenfalls nicht. Insbesondere die verwiesene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Januar 1961 - III B 289.59 u.a. – veröffentlicht in NJW 1961, 892) befasst sich gerade nicht mit einer Anordnung im Sinne von § 95 Abs. 3 VwGO, sondern mit einer Anordnung im Sinne von § 95 Abs. 1 VwGO, die ihrer Natur nach anders zu beurteilen ist.

Dass die Ladung innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgte, führt der Beklagte zur Begründung seines Antrags selbst an. Befangenheitsgründe sind daraus nicht ersichtlich.

Ferner sind trotz ausdrücklicher Aufforderung die Hinderungsgründe weder durch die Bevollmächtigten, noch durch den Beklagten selbst glaubhaft gemacht worden.

Auch soweit in der Sache 5 K 974/13 einem Prozessbevollmächtigten auf dessen ausdrücklichen Antrag eine Fristverlängerung zur Stellungnahme auf eine gerichtliche Verfügung gewährt wurde, rechtfertigt dies nicht die Befangenheit des Einzelrichters. Denn eine Fristverlängerung (konkret bis zum 20. Februar 2018) für eine erst auf den 28. März 2018 geladene Sache ist mit einem Terminverlegungsantrag nicht gleichzusetzen.

Soweit eine unrichtige Behandlung von Anträgen wegen Besorgnis der Befangenheit in anderer Sache (konkret in den Sachen 5 K 992/15 und 5 K 1235/15) behauptet wird, ist dies aus den in den anderen Angelegenheiten niedergelegten Gründen – rechtsmissbräuchliche Stellung der Anträge – nicht ersichtlich.

Soweit der Antrag begründet wird mit angeblichen Aussagen der im Verbandsgebiet des – eines anderen Verbandes als der des Beklagten – ansässigen „sehr nahen Verwandtschaft“ des Einzelrichters, die eine Ablehnung der Beitragserhebung erkennen lassen sollen, sind diese Ausführungen pauschal und haltlos und begründen eine Befangenheit des Einzelrichter in diesem Verfahren nicht.

Soweit der Beklagte bzw. dessen Bevollmächtigte in anderen Sachen (konkret 5 K 1297/17; 5 K 1310/17; 5 K 1314/17; 5 K 1315/17; 5 K 1317/17; 5 K 1408/17) trotz dortiger Verfügung vom 1... – Ziffer 2 – durch den hiesigen Einzelrichter eine Abschrift eines Schreibens an die Kommunalaufsicht nicht erhalten haben will, mag dies ein Übermittlungsfehler durch das Beförderungsunternehmen sein, begründet allerdings die Befangenheit des Einzelrichters offensichtlich ebenfalls nicht.

Der sodann in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2018 weitere (mündlich) gestellte (dritte) Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung, der vorhergehende (zweite) Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit sei unsachgemäß behandelt worden und es sei das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt, stand einer Entscheidung ebenfalls nicht entgegen, denn auch dieser weitere Antrag war rechtsmissbräuchlich. Eine Begründung des Antrags über die pauschale Ablehnung hinaus wurde nicht erbracht und ist auch nicht ersichtlich. Der bloße Hinweis auf die Gerichtsakte und den Umfang des abgelehnten zweiten Antrags war nicht ausreichend, eine Begründung erkennen zu lassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine unsachgemäße Behandlung des vorhergehenden (zweiten) Antrags auf Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit ist vor dem Hintergrund der Rechtsmissbräuchlichkeit des vorhergehenden Befangenheitsantrags nicht erkennbar.

III.

Das Rubrum war – wie bereits im Rahmen des Beschlusses vom 1... geschehen – von Amts wegen zu berichtigen. Die Erklärungen eines Klägers sind regelmäßig darauf gerichtet, das Ziel gegenüber dem richtigen Beklagten zu erreichen; sie sind insoweit einer Auslegung bzw. Umdeutung hinsichtlich des Passivrubrums fähig (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 9 S 9.14). Überdies stellte der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch seine Antragsstellung auch ausdrücklich klar, dass er die bereits im Rahmen des Beschlusses vom 1... getroffene Rubrumsberichtigung selbst wünschte. Eine unzulässige Klageänderung ist darin auch – anders als der Beklagte es vertritt – nicht zu erkennen, denn es ändert sich weder Klagegrund, noch Klagebegehren.

IV.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der vom Kläger angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1.

Für den Erlass des angegriffenen Bescheids zur Festsetzung eines Trinkwasseranschlussbeitrags kann der Beklagte auf keine Rechtsgrundlage zurückgreifen.

a.

Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den vom Beklagten an den Kläger gerichteten Beitragsbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen für die Wasserversorgung des (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung). Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der Entscheidungen des Beklagten im Jahr 2... Wirksamkeit.

b.

Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück des Klägers bestand bereits vor Ablauf des 3... die Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband hat bereits in seinen ersten – zwar unwirksamen – Satzungsversuchen auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 3... geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 0... geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE).

(1) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Grundstück des Klägers an eine zentrale Trinkwasserversorgungsanlage bereits vor dem Jahr 1990 angeschlossen wurde.

(2) Der Verband des Beklagten erließ jedenfalls mit den im Tatbestand dieses Urteils näher bezeichneten Beitrags- und Gebührensatzung vom 2... (und der zugehörigen Änderungssatzung vom 1... sowie mit der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 2... Satzungen zur Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen bereits vor dem 3.... Diese Satzungen beanspruchten formelle Geltung und unterstellten jedes wenigstens faktisch angeschlossene Grundstück in ihrem Geltungsbereich der Beitragspflicht. Dies ergibt sich unproblematisch aus den jeweiligen § 2 Abs. 2 und § 3.

Dies gilt jedenfalls seit Übernahme der Hauptversorgungsleitungen im Rahmen der Rekommunalisierung in den Jahren 1.../ 1... auch für das Grundstück des Klägers. Zudem erhebt nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2018 der Beklagte seit diesem Zeitpunkt für die anfallenden Verbräuche auf dem Grundstück auch Gebühren.

(a) Darauf, dass der Beklagte meint, erst nach dem 3... sei erstmals ein in seinem Eigentum stehender Grundstücks- bzw. Hausanschluss hergestellt worden, kommt es nicht entscheidend an. Denn zum einen ist aus den zitierten Satzungen bereits nicht ersichtlich, dass die Beitragspflicht erst entstand, wenn auch ein im Eigentum des Beklagten stehender Grundstücks- bzw. Hausanschluss hergestellt wurde. So entstand nach § 3 der zitierten Satzungen die Beitragspflicht, „sobald das Grundstück an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden kann“, so dass es danach bereits nicht zwingend auf einen bestehenden Grundstücks- bzw. Hausanschluss ankam. Zum anderen ist auch aus dem vom Beklagten bezogenen § 2 Abs. 2 der aktuellen Satzung vom 1... kein maßgeblicher Unterschied zu den Vorgängersatzungen aus den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts erkennbar. Denn seinerzeit lautete § 2 Abs. 3 wörtlich:

„Zu dem Aufwand gehören nicht die Kosten für die Hausanschlussleitung zwischen Versorgungsleitung und Kundenanlage, die durch den Anschlussnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.“

Nach der vom Beklagten bezogenen Neufassung aus 2... heißt es in § 2 Abs. 2 wörtlich:

„Der Trinkwasseranschlussbeitrag deckt nicht die Kosten für den Hausanschluss (Anlagenteil vom Abzweig an der Hauptversorgungsleitung – Ventilanbohrschelle – bis zur Absperrarmatur in Fließrichtung hinter dem Wasserzähler ohne den Wasserzähler), der nicht Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage ist.“

Selbst aus der für den Geltungszeitraum der oben zitierten historischen Satzungen heranzuziehenden Wasserversorgungssatzung vom 2... lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse seinerzeit überhaupt zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage gehörten. Denn dort hieß es unter § 1 S. 2 nur:

„Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der .“

Wenn aber durch § 1 Abs. 3 der historischen Gebühren- und Beitragssatzungen bereits der von den Beiträgen zu deckende Herstellungsaufwand nicht auf die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse bezogen wird und weitergehende konkrete Definitionen der Wasserversorgungsanlage nicht bestehen, dann war bereits zu historischer Satzungslage der Grundstücks- bzw. Hausanschluss nicht Teil der öffentlichen Anlage und das Grundstück des Klägers war spätestens mit der Übernahme der Hauptversorgungsleitungen im Rahmen der Rekommunalisierung in den Jahren 1.../ 1... beitragspflichtig, weil es tatsächlich an die Anlage angeschlossen war.

(b) Unabhängig davon jedoch käme es hierauf (a) auch nicht an. Denn dem Kläger stand jedenfalls seit der Übernahme der Hauptversorgungsleitungen im Rahmen der Rekommunalisierung 1.../ 1... das Anschlussrecht zu. Denn selbst wenn historisch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss zur Gesamtanlage zu zählen wäre, kommt es für die Frage der Beitragspflichtigkeit nicht auf die tatsächliche Ausführung eines solchen Anschlusses an, sondern gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) – alter und neuer Fassung – darauf, ob tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit des Anschlusses bestanden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2017 – 9 S 14.16 sowie Beschluss vom 10. August 2016 – 9 S 43.15).

In tatsächlicher Hinsicht muss vor dem Grundstück eine betriebsbereite Hauptversorgungsleitung vorhanden sein, was hier spätestens seit der Übernahme derselben im Rahmen der Rekommunalisierung 1.../ 1... der Fall war.

In rechtlicher Hinsicht muss lediglich ein unabhängig vom Vorhandensein des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses erkennbares Anschlussrecht bestanden haben (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 30. November 2009 – 5 K 1476/06). Das ist der Fall, denn das Anschluss- und Benutzungsrecht wurde durch die Wasserversorgungssatzung des Verbands vom 2... in § 3 näher definiert. Im dortigen Absatz 2 heißt es wörtlich:

„Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.“

Mit Blick auf den § 4 Abs. 1 dieser Versorgungssatzung wird auch deutlich, dass der Begriff „Versorgungsleitung“ nicht auch das Vorhandensein von Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse einschließen sollte. Denn dort heißt es wörtlich:

„Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsbereiten Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben.“

Mit „Versorgungsleitung“ ist danach eindeutig nur die Hauptleitung in der Straße, dem Weg, dem Platz gemeint, nicht aber auch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss. Bestand demnach seit 1.../ 1... eine Hauptversorgungsleitung, die dem Kläger Anschluss bot, hatte dieser ein Anschlussrecht.

Im Übrigen war er aber auch tatsächlich angeschlossen, so dass es auch auf dieses Recht im eigentlichen nicht ankommt. Schließlich erhob der Beklagte auch bereits vor dem 3... Gebühren für angefallene Verbräuche, so dass auch deshalb ein Anschlussrecht im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (insbesondere Beschluss vom 10. August 2016 – 9 S 43.15) wegen des rechtlich dauerhaften Vorteils seit der Zeit vor dem 3... besteht.

(3) Auch die Aufnahme der Gemeinde Z... führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die vom Verband des Beklagten seit dem Beitritt der Gemeinde Z... betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung sind gleichzusetzen mit den bis zum Beitritt der Gemeinde Z... vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen. Der Beitritt der Gemeinde versetzt den Verband des Beklagten nicht in die Lage, von neuen Gesamtanlagen auszugehen, für die Herstellungsbeiträge (erstmals) erhoben werden könnten.

(a) Die Trinkwasserversorgungsanlage mit deren Herstellung der Verband des Beklagten bereits in den 1990er Jahren begonnen hat, wurden durch den zum 0... erfolgten Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet des Beklagten nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen Anlage auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Trinkwasserversorgungsanlage nicht mehr gleichzusetzen wäre. Die Anlage des Beklagten ist ein Bestand zumindest technischer Mittel, die dem Zweck der Trinkwasserversorgung gewidmet ist. Sie unterliegt vom Herstellungsbeginn an diversen Veränderungen: so gehört es zum Wesen solcher Anlagen, dass sie wachsen, technisch verbessert und erneuert werden und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen.

Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreiten könnte. Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

(b) Mit Blick auf das Vorstehende ist die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 –9 S 14.16). Bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das – so wie hier – nicht der Fall. Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger der Anlage ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde oder mehrere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15). Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16).

(c) Dem folgend ist aufgrund der bloßen räumlichen Erweiterung der Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten offensichtlich keine neue Vorteilslage mit Blick auf den Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet entstanden. An der „Dominanz“ und dem Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers, des Verbandes des Beklagten änderte sich nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).

(d) Zudem war im Jahr 2005 bereits die Festsetzungsverjährung in Form der hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten und es käme – bei anderer Betrachtung – von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen und durch die Grundrechtsposition des Klägers verstärkte Rechtsposition der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (siehe oben). Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf „Augenhöhe“ erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 7. Dezember 2016 – 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 – 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).

(d) Der Verband des Beklagten, in dessen Verbandsgebiet das veranlagte Grundstück liegt, war auch bereits seit den 90er Jahren (aufgrund des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 - StabG, GVBl. I/1998, S.162) rechtlich existent. Bereits der Erlass des materiell rückwirkenden Feststellungsbescheids durch den L... führte zur Rückwirkenden Entstehung des Zweckverbands, so dass eine in ähnlich gelagerten Fällen durch den Bevollmächtigten des Beklagten vorgetragene rechtswirksame Gründung des Zweckverbands erst mit Bestandskraft des Feststellungsbescheides nicht mit der Rechtslage in Einklang zu bringen ist. Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 -; dem sich anschließend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16, hierzu auch Urteil der Kammer vom 20. September 2017 – 5 K 843/17).

2.

Durch den rechtswidrigen Erlass des Beitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist der Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, denn der Kläger muss die vom Beklagten mit dem Beitragsbescheid geforderte Zahlung nicht leisten.

V.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).

2.

Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, da das Gericht im Hinblick auf die Anwendung der sogenannten Anlaufhemmung nach § 12 Abs. 3 KAG gerade nicht von einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg abweicht.