Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 23.02.2018 – VG 5 K 1774/15

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0223.5K1774.15.00

Tenor§

Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten für die Herstellung der zentralen Trinkwasseranlage „N... Wasser- und Abwasserzweckverband“ vom 10. August 2015, Az. 18119, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2015 wird aufgehoben.

Die Hinzuziehung eines rechtsanwaltlichen Vertreters im Vorverfahren war notwendig.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung W..., Flur 4..., Flurstück 7...unter postalischer Anschrift P.... Das Grundstück ist bereits seit den 1930er Jahren zur Straße hin mit einem Wohnhaus bebaut. Für das Gebiet ist ein Bebauungsplan „W...“ seit 22. November 2002 erlassen.

Mit dem im Tenor näher bezeichneten und von der Klägerin angegriffenen Bescheid vom 10. August 2015 wurde für das Grundstück ein Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 1.190,38 Euro festgesetzt. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2015 zurück.

Aufgrund eines notariellen Vertrags ging zum 01. Januar 1995 die bestehende Hauptversorgungsleitung in das Eigentum des Verbands des Beklagten über. Seit wann das Grundstück der Klägerin an diese Hauptversorgungsleitung angeschlossen war, ist für den Beklagten nicht ermittelbar. Die Klägerin trägt unbestritten vor, dies sei bereits vor 1990 gewesen.

Bereits im Jahr 2002 wurden die örtlichen Anlagen technologisch bedingt auf Kunststoffrohr umgestellt und in diesem Zusammenhang erstmals durch den Verband des Beklagten neben einer (neuen) Hauptversorgungsleitung auch ein verbandseigener Grundstücksanschluss hergestellt.

Der Verband des Beklagten hatte bereits zum Zeitpunkt der Geltung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg, insbesondere des § 8 Abs. 7 S. 1 und 2 in der Fassung vom 27. Juni 1991 eine Trinkwasseranschlussbeitragssatzung, jedenfalls nämlich die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... Wasser- und Abwasserzweckverband vom 27. Juli 1994 (Beitrags- und Gebührensatzung Wasser) erlassen. Nach § 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 S. 1 Beitrags- und Gebührensatzung Wasser waren „alle Grundstücken (inclusive Wochenendgrundstücken)“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge, für die eine Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Beklagten bestand oder die tatsächlich angeschlossen wurden. Die Beitragspflicht erstreckte sich nach § 3 S. 2 Beitrags- und Gebührensatzung Wasser ausdrücklich auch auf „Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden konnten oder schon angeschlossen waren“. Diese wurde durch eine erste Änderungssatzung im Jahr 1995 geändert und im Jahr 1996 durch eine Neufassung vom 21. Mai 1995 ersetzt. Die vorzitierten Passagen wurden bei diesen Änderungen und Neufassungen ebenso übernommen.

Die Klägerin geht davon aus, dass die Erhebung des Beitrags der Einrede der Verjährung unterliegen würde. Hierzu bezieht sie sich insbesondere auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2061/14 u.a..

Die Klägerin beantragt,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 10. August 2015, Bescheid Nr. 18119, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2015 betreffend das Grundstück P..., Flur 4, Flurstück 7... aufzuheben

und

die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte geht davon aus, dass der erlassene Bescheid rechtmäßig ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach damaliger Satzungslage ein Grundstücks- bzw. Hausanschluss als Teil der öffentlichen Anlage definiert worden sei und daher der Anschluss erst seit 2002, nämlich erst mit der Erneuerung des örtlichen Teils der öffentlichen Anlage am nämlichen Abschnitt geschaffen worden sei. Zudem geht der Beklagte davon aus, dass sein Beitragsbescheid jedenfalls nur teilrechtswidrig sei, da insoweit der Erlass des Bebauungsplans „A...“ der Gemeinde W... maßgeblich sei. Dieser Plan habe erstmals das gesamte Grundstück in den Innenbereich der Gemeinde einbezogen. Aufgrund der Altsatzungen hätte zuvor allenfalls ein Bereich unter Beachtung der darin niedergelegten Tiefenbegrenzungsregelung veranlagt werden können. Nur insoweit könne überhaupt hypothetische Festsetzungsverjährung eingreifen.

Mit Schriftsatz vom 06. Dezember 2017 stellte der Beklagte gegen den Einzelrichter Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, welcher mit Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2018 abgelehnt wurde. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen. Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Februar 2018 stellte der Beklagte einen zweiten Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Einzelrichter, welcher durch den Einzelrichter als rechtsmissbräuchlich abgelehnt wurde. Auch einen sodann mündlich gestellten dritten Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Einzelrichter wies der Einzelrichter als rechtsmissbräuchlich im Verhandlungstermin vom 23. Februar 2018 zurück.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

1.

Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Zwar wurde der Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO bereits am 08. November 2017 gefasst und damit ohne vorher die Beteiligten anzuhören, indes ist die Anhörung mit Verfügung vom 20. November 2017 nachgeholt worden, so dass Heilung des Gehörsverstoßes eingetreten ist (vgl. zu den Heilungsmöglichkeiten BVerwG, Beschluss vom 07. Oktober 2004 – 3 B 62/04).

2.

Der Einzelrichter konnte trotz des (zweiten) schriftsätzlichen Antrags auf Ablehnung wegen Befangenheit vom 23. Februar 2018 entscheiden. Denn der Antrag konnte bereits durch den Einzelrichter als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden. Denn die Ablehnung war offensichtlich missbräuchlich und sollte allein der Verhinderung einer Entscheidung dienen. Die angeführten Gründe begründen die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Aspekt. Vielmehr steht nach Überzeugung des Einzelrichters fest, dass das Ablehnungsgesuch nur einer Verschleppung dienen soll (hierzu bereits OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2001 – 9 WF 147/01), so dass das Gericht durch den erkennenden Einzelrichter den Antrag ablehnen darf und muss (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2007 – 1 BvR 1273/07). Der Beklagte bedient sich des Rechtsinstituts der Richterablehnung zu einem Zweck, für den es nicht gedacht ist (hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 28. März 2007 – W 2 K 06.206). Denn es dient (nur) dazu, sicherzustellen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen (BVerfG a.a.O.).

Die Behauptungen im Schriftsatz vom 23. Februar 2018 sind bereits nicht geeignet eine Befangenheit des Einzelrichters in diesem konkreten Verfahren anzunehmen oder nur als möglich erscheinen zu lassen, denn die Behauptungen sind im Wesentlichen auf entsprechend den Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung ergangene prozessleitende Verfügungen und Handlungen des Einzelrichters in anderen Verfahren gestützt.

So sind bereits die Behauptungen zur Frage der Behandlung von Terminverlegungsanträgen hier unter keinem denkbaren Aspekt geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters zu begründen. Bereits die Behandlung von Terminverlegungsanträgen in anderen Angelegenheiten begründet eine Besorgnis der Befangenheit in diesem Verfahren nicht. Zudem ist in diesem Verfahren überhaupt kein Terminverlegungsantrag nach dem 18. Januar 2018 gestellt worden. Auch wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 17. Januar 2018 zu den vorangegangenen Befangenheitsanträgen des Beklagten gegen den Einzelrichter in diesem, wie auch in weiteren Verfahren (5 K 992/15; 5 K 1235/15; 5 K 1677/15; 5 K 1678/15) – jeweils Seite 5 – verwiesen und darauf, dass der Beklagte trotz Aufforderung in keiner der Angelegenheiten die Verhinderung der von ihm beauftragten Rechtsanwälte im Sinne von § 277 Abs. 2 ZPO glaubhaft machte. Schließlich war der Beklagte auch in jedem der Termine durch einen nach Auskunft auf dem Briefkopf für „Kommunales Satzungs- und Abgabenrecht“ tätigen Prozessbevollmächtigten der von ihm beauftragten Kanzlei Zarzycki & Hornauf vertreten. Auch lag keiner der anberaumten Termine innerhalb der Gerichtsferien im Sinne von § 227 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO). Auch soweit eine Anordnung im Sinne von § 95 Abs. 3 VwGO getroffen wurde, ist das jeweilige Festhalten am Termin vorliegend nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit unter irgendeinem denkbaren Aspekt zu begründen. Denn die Ausführungen der Bevollmächtigten des Beklagten verkennen – wie insbesondere auch insbesondere das vom Beklagten bezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1961 - III B 289.59 u.a. – veröffentlicht in NJW 1961, 892 – zeigt – die maßgeblichen Unterschiede zwischen einer Anordnung nach § 95 Abs. 1 VwGO und einer – wie getroffen – nach § 95 Abs. 3 VwGO. Letztere setzt insbesondere gerade nicht voraus, dass der Beklagte durch seine Behördenspitze vertreten wird. Dass die jeweiligen Ladungen innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgten, räumt der Beklagte selbst ein, gleichwohl hält er den Einzelrichter unter diesen Umständen für befangen. Das ist vor dem Hintergrund der Rechtslage widersprüchlich, so dass auch insoweit unter keinem denkbaren Aspekt eine Besorgnis der Befangenheit begründet sein kann.

Soweit der Beklagte die Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichter darüber hinaus damit zu begründen sucht, dass der Einzelrichter die in Parallelangelegenheiten erfolgte Ablehnung der Anträge wegen Besorgnis der Befangenheit wie auch in dem hiesigen Falle damit begründete, dass diese erkennbar auf eine Verzögerung des Verfahrens gerichtet sind, begründet auch dies die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Aspekt. Denn Verwaltungsprozessordnung wie auch Zivilprozessordnung erkennen für jeden Fall der Terminverlegung grundsätzlich eine unerwünschte Verzögerung. Befangenheitsanträge allein zur Erzwingung der Terminverlegung sind jedoch rechtsmissbräuchlich (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Oktober 2008 – 2 U 155/08). Bereits unabhängig davon ist aber eine grundsätzliche Verzögerungsabsicht durch den Beklagten für die im Dezernat des Einzelrichters/Berichterstatters geführten Verfahren gegen den Beklagten erkennbar. Denn in bisher nahezu jedem vom erkennenden Einzelrichter bzw. diesem als Berichterstatter der Kammer anberaumten Verhandlungstermin wurde zunächst – ohne die Hinderungsgründe konkret zu benennen und auch nicht nach Aufforderung glaubhaft zu machen – die Verlegung des jeweiligen Termins beantragt – regelmäßig mit der Begründung, der Sachbearbeiter Rechtsanwalt Sven Hornauf sei zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in der Lage, den anberaumten Termin wahrzunehmen – und sodann wurden in bisher jedem Verhandlungstermin gegenüber dem Einzelrichter bzw. diesem als Berichterstatter der Kammer Anträge wegen der Besorgnis der Befangenheit vorgelegt. Ganz offenbar will der Beklagte in den im Dezernat des Einzelrichters/Berichterstatters behandelten Angelegenheiten eine Vertagung und Verzögerung erzwingen und sucht dies – nach Ablehnung von Terminverlegungsanträgen mit dem Mittel der Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit zu erreichen, was rechtsmissbräuchlich ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2001 – 9 WF 147/01).

Im Übrigen rechtfertigt die Verweigerung einer begehrten Terminverlegung regelmäßig auch dann keine Ablehnung, wenn sie zu Unrecht erfolgt (so ausdrücklich OLG Brandenburg, a.a.O.).

Soweit die angeblich unrichtige Behandlung von Befangenheitsanträgen in anderen Angelegenheiten zur Begründung des Ablehnungsgesuchs angeführt wird, begründet auch dies die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Aspekt. Denn die Behandlung der Ablehnungsgesuche in anderen Angelegenheiten ist nicht zu beanstanden; auf die dortigen Begründungen wird verwiesen. Auch die vom Beklagten in den bezogenen Angelegenheiten vorgebrachten Ablehnungsgründe begründeten bereits die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Aspekt. Wie auch in diesem Verfahren waren in den bezogenen Verfahren im Wesentlichen inhaltsgleiche Ablehnungsgesuche gestellt worden, die erkennbar der Verzögerung dienten. Dass die vom Bevollmächtigten des Beklagten vorgebrachten Schriftsätze im Umfang variierten ändert an der mangelnden Substanz der angeblichen Ablehnungsgründe nichts.

Soweit der Antrag begründet wird mit angeblichen Aussagen der im Verbandsgebiet des TAZV O...– eines anderen Verbandes als der des Beklagten – ansässigen „sehr nahen Verwandtschaft“ des Einzelrichters, die eine Ablehnung der Beitragserhebung erkennen lassen sollen, sind diese Ausführungen pauschal und haltlos und begründen eine Befangenheit des Einzelrichter in diesem (konkreten) verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt. Die Behauptungen sind ins Blaue hinein aufgestellt und bereits nicht zu weiteren Einlassungen hierzu geeignet. Es ist auch auffallend, dass trotz bereits erfolgter mündlicher Ablehnung der offensichtlich auf einen „Textbaustein“ gestützten Ablehnungsgesuche seit der mündlichen Verhandlung vom 09. Februar 2018 in der Sache 5 K 992/15 der Vorwurf nicht substantiierter erhoben wird. Auf die insoweit gleichlautenden Anträge aus der Zeit nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung in dieser Sache vom 09. Februar 2018 in den Angelegenheiten vor dem Einzelrichter bzw. Berichterstatter 5 K 1235/15, 5 K 1538/15, 5 K 1677/15, 5 K 1678/15, 5 K 2552/17, 5 K 1782/15 und 5 K 1320/17 wird hingewiesen. Es verfestigt sich daher auch die begründete Annahme, dass der Beklagte derartige Behauptungen gerade vortragen lässt, um Befangenheitsgründe zu konstruieren, die eine Verzögerung der Angelegenheiten ermöglichen sollen.

Auch soweit das Befangenheitsgesuch darauf gestützt wird, dass dem Beklagten angeblich das Anschreiben an die Kommunalaufsicht nicht zur Kenntnis in den Angelegenheiten 5 K 1297/17, 5 K 1310/17, 5 K 1314/17, 5 K 1315/17, 5 K 1317/17 und 5 K 1408/17 gegeben werden sollte, mag dies an einem Übermittlungsfehler durch das beauftragte Beförderungsunternehmen liegen, zeigt jedoch mit Blick auf die Verfügung des Einzelrichters (in den Angelegenheiten als Berichterstatter) vom 19. Januar 2018 unter Ziffer 2 eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Aspekt. Denn ausweislich des zwischenzeitlich dem Bevollmächtigten des Beklagten nach Bekanntwerden dieses Anwurfs auf Verfügung des Einzelrichters (insoweit als Berichterstatter) vom 16. Februar 2018 nochmals in Kopie per Fax übersandten Anschreibens einschließlich des Textes der Verfügung vom 19. Januar 2018 war das Anschreiben an die Kommunalaufsicht Oberhavel allen Beteiligten über die Bevollmächtigten bereits mit Verfügung vom 19. Januar 2018 zur Kenntnis gegeben worden. Insoweit ist es ausweislich des Textes des Anschreibens auch sachlich fehlerhaft, wenn der Beklagte behauptet, darin an die Kommunalaufsicht eine „Aufforderung zum Einschreiten“ erkennen zu können. Vielmehr lautet der Text insoweit nach einer kurzen Sachverhaltsdarstellung wörtlich: „Es wird daher gebeten, zu prüfen, ob kommunalaufsichtliche Maßnahmen veranlasst sind.“

3.

Der sodann in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2018 weitere (mündlich) gestellte (dritte) Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung, der vorhergehende (zweite) Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit sei unsachgemäß behandelt worden, stand einer Entscheidung ebenfalls nicht entgegen, denn auch dieser weitere Antrag war rechtsmissbräuchlich und wurde zu recht durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Eine weitergehende Begründung des Antrags war nicht ersichtlich. Eine unsachgemäße Behandlung des vorhergehenden (zweiten) Antrags ist aus vorstehenden Gründen nicht erkennbar.

II.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der von den Klägern angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1.

Für den Erlass der angegriffenen Beitragsbescheide kann der Beklagte auf keine Rechtsgrundlage zurückgreifen.

a. Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den vom Beklagten an die Klägerin gerichteten Beitragsbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen für die Wasserversorgung des N... Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 12. April 2011 (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung). Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der Entscheidungen des Beklagten im Jahr 2015 Wirksamkeit.

b. Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage. Zwar bestand für das Grundstück der Klägerin nach der vom Beklagten behaupteten damaligen satzungsmäßigen Anlagendefinition vor Ablauf des 31. Dezember 1999 nicht nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Beitrags- und Gebührensatzung Wasser von 1994 die Anschlussmöglichkeit, da es nach – der abzulehnenden –Auffassung des Beklagten an einem dem Verband des Beklagten zuzuordnenden Grundstücks- bzw. Hausanschluss fehlte (zu diesem Aspekt vgl. ausführlich VG Frankfurt Oder, Urteil vom 16. Februar 2018 – 5 K 1538/15). Indes kommt es darauf nicht entscheidend an, denn nach § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser von 1994 entstand die Beitragspflicht jedenfalls dann, wenn tatsächlich ein Anschluss geschaffen wurde. Bereits vor dem Jahr 1990 und auch noch zum Zeitpunkt der Übernahme der Hauptversorgungsleitungen bestand tatsächlich ein Grundstücksanschluss, der die Klägerin nach damaliger Satzungslage beitragspflichtig stellte. Das Grundstück der Klägerin war spätestens mit der Übertragung der Hauptversorgungsleitung im Jahr 1995 auf den Verband des Beklagten an dessen öffentliche Anlage tatsächlich angeschlossen. Auf die spätere Neuerrichtung im Jahr 2002 kam es demnach im Hinblick auf die Beitragspflichtentstehung auch nach der bereits in 1994 erlassenen Beitrags- und Gebührensatzung Wasser nicht an. Dass der Beklagte keine Kenntnis von diesem Anschluss hatte, trägt er nicht einmal selbst vor und ist auch sonst nicht ersichtlich.

c. Zudem hat der Beklagte jedenfalls mit dem – zwar unwirksamen – Satzungsversuch, der formelle Geltung beanspruchte, auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre(BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE).

d. Auch die Aufnahme der Gemeinde Z... führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die vom Verband des Beklagten seit dem Beitritt der Gemeinde Z... betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung sind gleichzusetzen mit den bis zum Beitritt der Gemeinde Z... vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen. Der Beitritt der Gemeinde versetzt den Verband des Beklagten nicht in die Lage, von neuen Gesamtanlagen auszugehen, für die Herstellungsbeiträge (erstmals) erhoben werden könnten.

(1) Die Trinkwasserversorgungsanlage mit deren Herstellung der Verband des Beklagten bereits in den 1990er Jahren begonnen hat, wurden durch den zum 01. Januar 2005 erfolgten Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet des Beklagten nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen Anlage auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Trinkwasserversorgungsanlage nicht mehr gleichzusetzen wäre. Die Anlage des Beklagten ist ein Bestand zumindest technischer Mittel, die dem Zweck der Trinkwasserversorgung gewidmet ist. Sie unterliegt vom Herstellungsbeginn an diversen Veränderungen: so gehört es zum Wesen solcher Anlagen, dass sie wachsen, technisch verbessert und erneuert werden und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen.

Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreiten könnte. Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

(2) Mit Blick auf das Vorstehende ist die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 –9 S 14.16). Bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das – so wie hier – nicht der Fall. Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger der Anlage ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde oder mehrere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15). Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16).

(3) Dem folgend ist aufgrund der bloßen räumlichen Erweiterung der Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten offensichtlich keine neue Vorteilslage mit Blick auf den Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet entstanden. An der „Dominanz“ und dem Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers, des Verbandes des Beklagten änderte sich nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).

(4) Zudem war im Jahr 2005 bereits die Festsetzungsverjährung in Form der hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten und es käme – bei anderer Betrachtung – von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen und durch die Grundrechtsposition des Klägers verstärkte Rechtsposition der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (siehe oben). Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf „Augenhöhe“ erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 7. Dezember 2016 – 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 – 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).

e. Der Verband des Beklagten war auch bereits seit den 90er Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts (aufgrund des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 06. Juli 1998 – StabG – GVBl.I/98, S.162) rechtlich existent. Der Zweckverband gilt nach dem Feststellungsbescheid des Landrates des Landkreises Oberhavel vom 02. Juni 1999 als entstanden. Entstehungszeitpunkt ist der 17. Oktober 1992. Soweit der Beklagte die rechtswirksame Gründung des Verbands erst mit Bestandskraft dieses Feststellungsbescheides annehmen will, ist dem entgegenzuhalten, dass die gesetzliche „Stabilisierung“ materiell rückwirkend zum 17. Oktober 1992 erfolgte, was verbindlich im erwähnten Stabilisierungsbescheid festgestellt worden ist. Mit Bekanntgabe des Feststellungsbescheides im Amtsblatt wurde dieser wirksam (§ 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG). Die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides gegenüber der Erlassbehörde trat sogar bereits mit seinem Erlass ein, wobei sich diese Bindung auf den Entscheidungszeitpunkt bezieht (Kopp/Ramsauer, VwVfG 18. Auflage 2017, § 43 VwVfG Rn. 31). Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99; dem sich anschließend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16).

f. Der Beitragsbescheid ist auch nicht etwa nur teilweise rechtswidrig, wie der Beklagte unter Bezug auf die Tiefenbegrenzungsregelung in den Altsatzungen hilfsweise vertreten lässt. Denn für die Annahme der Figur der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ kommt es nicht etwa darauf an, welche Teile eines Grundstückes vor dem 31. Dezember 1999 aufgrund einer detaillierten Satzungsregelung – hier der bezogenen Tiefenbegrenzungsregelung – für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden konnten, denn der Vorteilsbegriff war bereits nach damaliger Rechtslage ein grundstücksbezogener Begriff (vgl. nur OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE), der im Regelfall mit dem Buchgrundstück korrespondiert(e) (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE). Das dieser hier ausnahmsweise nicht mit dem Buchgrundstück korrespondieren könnte, ist nicht ersichtlich.

Kommt es vor dem Hintergrund der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ aber auf das gesamte (buch-)Grundstück an, hat sich der Verband bereits mit Einführung einer die formelle Wirksamkeit vor dem 31. Dezember 1999 beanspruchenden Satzung des Schutzes des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung auch für das gesamte (Buch-)Grundstück begeben. Dieser Verzicht auf den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung ist nicht etwa auf die der damaligen Satzung eigene Beitragsberechnung beschränkt, sondern geht darüber hinaus. Schließlich waren die damaligen Tiefenbegrenzungsregelungen – worauf es vor dem Hintergrund des Vorstehenden nicht ankommt – auch regelmäßig mit Blick auf die frühere, insoweit restriktivere Rechtslage – rechtlich bedenklich (OVG für das Land Brandenburg a.a.O.).

Überdies ist für den Bereich des hier gegenständlichen Grundstücks bereits der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung bezogene Bebauungsplan „A...“ nicht ausschlaggebend. Denn für den nämlichen Bereich entlang der Prenzlauer Chaussee erließ die Gemeinde Wandlitz des Bebauungsplan „W...“, der in seiner ursprünglichen Fassung am 22. November 2002 das offensichtlich bereits seit Jahrzehnten dem Innenbereich der Gemeinde zuzurechnende Plangebiet erfasst(e).

2.

Durch den rechtswidrigen Erlass des Beitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist der Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, denn der Kläger muss die vom Beklagten mit dem Beitragsbescheid geforderte Zahlung nicht leisten.

III.

Angesichts der komplexen Materie war die Hinzuziehung des Beistandes auch bereits für das Vorverfahren notwendig im Sinne von § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO.

IV.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).

2.

Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.