Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 23.02.2018 – VG 5 K 1782/15

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0223.5K1782.15.00

Tenor§

Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 15. September 2015, Az. 20015, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2015 wird aufgehoben.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks Gemarkung K..., Flur 9..., Flurstück 1... unter postalischer Anschrift L....

Mit dem im Tenor näher bezeichneten und vom Kläger angegriffenen Bescheid vom 15. September 2015 wurde für die das Grundstück ein Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 534,24 Euro festgesetzt. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2015 zurück.

Das bebaute Grundstück erwarb der Kläger im Jahr 1... . Dort bestand eine Hauswasserversorgungsanlage. Bereits vor 1990 wurde dem Kläger offeriert, einen Anschluss an die damaligen Versorgungseinrichtungen herzustellen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass für das Grundstück jedenfalls ab dem Jahr 1993 ein Anschluss an die öffentliche Trinkwasseranlage des Verbands des Beklagten hergestellt war und seit dem Jahr 1993 Gebühren durch den Beklagten für anfallenden Verbrauch erhoben wurden.

Der Verband des Beklagten hatte bereits zum Zeitpunkt der Geltung des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg (KAG), insbesondere des § 8 Abs. 7 S. 1 und 2 in der Fassung vom 27. Juni 1991 diverse Trinkwasseranschlussbeitragssatzung erlassen. So unter dem 09. November 1992 und unter dem 24. März 1993. In der Folge erging auch die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... Wasser- und Abwasserzweckverband vom 27. Juli 1994 (Beitrags- und Gebührensatzung Wasser 1994). Nach § 2 Abs. 1 und 2 Beitrags- und Gebührensatzung Wasser 1994 waren „alle Grundstücken (inclusive Wochenendgrundstücken)“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge, wenn eine Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten bestand und das Grundstück baulich ausgenutzt werden kann oder das Grundstück tatsächlich angeschlossen war oder wurde. Die Beitragspflicht entstand für und erstreckte sich nach § 3 S. 2 Beitrags- und Gebührensatzung Wasser 1994 ausdrücklich auch auf „Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden konnten oder schon angeschlossen waren“. Die Beitrags- und Gebührensatzung Wasser 1994 wurde durch eine erste Änderungssatzung im Jahr 1995 geändert und im Jahr 1996 durch eine Neufassung vom 21. Mai 1995 ersetzt.

Der Kläger geht davon aus, dass die Erhebung des Beitrags der Einrede der Verjährung unterliegen würde. Hierzu bezieht er sich insbesondere auch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2061/14 u.a.. Er verweist darüber hinaus auf einen Grundbuchauszug des Grundbuchamtes Bernau des Grundbuchs von K..., Blatt 6... vom 10. Februar 1993 – am selben Tage gefertigt – welches den Kläger als bereits am 23. September 1977 eingetragenen (neuen) Eigentümer aufgrund Erbscheins in erster Abteilung unter laufender Nr. 2 ausweist.

Die Klägerin beantragt,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 10. August 2015, Bescheid Nr. 18119, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2015 betreffend das Grundstück P..., Flur 4, Flurstück 7... aufzuheben

und

die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte geht davon aus, dass der erlassene Bescheid rechtmäßig ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte erst am 09. Oktober 1998 Kenntnis der Grundbuchlage erhalten habe und bis zum 31. Dezember 1999 ihm eine Handlungsfrist zuzubilligen sei, um dann auf Grundlage dieser Kenntnis über die Beitragserhebung zu entscheiden. Bei einem ersten Beitragserhebungsversuch im Jahr 1994 hätten dem Beklagten Grundbuchauszüge aus dem Jahr 1992 vorgelegen, die noch kein katasterliches Grundstück, sondern nur eine ungeteilte Hoffläche für den Bereich der L... Straße ausgewiesen hätte. Auch aus den im Rahmen der Rekommunalisierung dem Beklagten in 1994 vorliegenden Unterlagen hätten sich keine anderen Erkenntnisse ergeben.

Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2018 stellte der Beklagte einen (ersten) Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit in dieser Sache, welcher durch den Einzelrichter als rechtsmissbräuchlich abgelehnt wurde. Auch einen sodann mündlich gestellten (zweiten) Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit wies der Einzelrichter als rechtsmissbräuchlich im Verhandlungstermin vom 23. Februar 2018 zurück.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

1.

Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden. So wurden die Beteiligten zur Beabsichtigten Übertragung bereits mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 angehört. Eine weitere Anhörung erfolgte mit Verfügung vom 28. November 2017. Der Übertragungsbeschluss wurde durch die Kammer am 29. Dezember 2017 gefasst worden.

2.

Der Einzelrichter konnte trotz des schriftsätzlichen Antrags auf Ablehnung wegen Befangenheit vom 23. Februar 2018 entscheiden. Denn der Antrag konnte bereits durch den Einzelrichter als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden. Denn die Ablehnung war offensichtlich missbräuchlich und sollte allein der Verhinderung einer Entscheidung dienen. Die angeführten Gründe begründen die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Aspekt. Vielmehr steht nach Überzeugung des Einzelrichters fest, dass das Ablehnungsgesuch nur einer Verschleppung dienen sollte (hierzu bereits OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2001 – 9 WF 147/01), so dass das Gericht durch den erkennenden Einzelrichter den Antrag ablehnen darf und muss (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2007 – 1 BvR 1273/07). Der Beklagte bedient sich des Rechtsinstituts der Richterablehnung zu einem Zweck, für den es nicht gedacht ist (hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 28. März 2007 – W 2 K 06.206). Denn es dient (nur) dazu, sicherzustellen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen (BVerfG a.a.O.).

Die Behauptungen im Schriftsatz vom 23. Februar 2018 sind bereits nicht geeignet eine Befangenheit des Einzelrichters in diesem konkreten Verfahren anzunehmen oder nur als möglich erscheinen zu lassen, denn die Behauptungen sind im Wesentlichen auf entsprechend den Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung ergangene prozessleitende Verfügungen und Handlungen des Einzelrichters in anderen Verfahren gestützt.

So sind bereits die Behauptungen zur Frage der Behandlung von Terminverlegungsanträgen hier unter keinem denkbaren Aspekt geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters zu begründen. Bereits die Behandlung von Terminverlegungsanträgen in anderen Angelegenheiten begründet eine Besorgnis der Befangenheit in diesem Verfahren nicht. Zudem ist in diesem Verfahren überhaupt niemals ein Terminverlegungsantrag gestellt worden. Auch wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 17. Januar 2018 zu den vorangegangenen Befangenheitsanträgen des Beklagten gegen den Einzelrichter in weiteren Verfahren (5 K 992/15; 5 K 1235/15; 5 K 1677/15; 5 K 1678/15) – jeweils Seite 5 – verwiesen und darauf, dass der Beklagte trotz Aufforderung in keiner dieser anderen Angelegenheiten die Verhinderung der von ihm beauftragten Rechtsanwälte im Sinne von § 277 Abs. 2 ZPO glaubhaft machte. Schließlich war der Beklagte auch in jedem der Termine durch einen nach Auskunft auf dem Briefkopf für „Kommunales Satzungs- und Abgabenrecht“ tätigen Prozessbevollmächtigten der von ihm beauftragten Kanzlei Zarzycki & Hornauf vertreten. Auch lag keiner der anberaumten Termine innerhalb der Gerichtsferien im Sinne von § 227 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO). Auch soweit eine Anordnung im Sinne von § 95 Abs. 3 VwGO getroffen wurde, war das jeweilige Festhalten am Termin nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit unter irgendeinem denkbaren Aspekt in den anderen Verfahren zu begründen und ist es auch in dieser Angelegenheit schließlich nicht. Denn die Ausführungen der Bevollmächtigten des Beklagten verkennen – wie auch insbesondere das vom Beklagten bezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1961 - III B 289.59 u.a. – veröffentlicht in NJW 1961, 892 – zeigt – die maßgeblichen Unterschiede zwischen einer Anordnung nach § 95 Abs. 1 VwGO und einer – wie getroffen – nach § 95 Abs. 3 VwGO. Letztere setzt insbesondere gerade nicht voraus, dass der Beklagte durch seine Behördenspitze vertreten wird. Dass die jeweiligen Ladungen innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgten, räumt der Beklagte selbst ein, gleichwohl hält er den Einzelrichter unter diesen Umständen für befangen. Das ist vor dem Hintergrund der Rechtslage widersprüchlich, so dass auch insoweit unter keinem denkbaren Aspekt eine Besorgnis der Befangenheit begründet sein kann.

Soweit der Beklagte die Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichter darüber hinaus damit zu begründen sucht, dass der Einzelrichter die in Parallelangelegenheiten erfolgte Ablehnung der Anträge wegen Besorgnis der Befangenheit wie auch in dem hiesigen Falle damit begründete, dass diese erkennbar auf eine Verzögerung des Verfahrens gerichtet sind, begründet auch dies die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Aspekt. Denn Verwaltungsprozessordnung wie auch Zivilprozessordnung erkennen für jeden Fall der Terminverlegung grundsätzlich eine unerwünschte Verzögerung. Befangenheitsanträge allein zur Erzwingung der Terminverlegung sind jedoch rechtsmissbräuchlich (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Oktober 2008 – 2 U 155/08). Bereits unabhängig davon ist aber eine grundsätzliche Verzögerungsabsicht durch den Beklagten für die im Dezernat des Einzelrichters/Berichterstatters geführten Verfahren gegen den Beklagten erkennbar. Denn in nahezu jedem vom erkennenden Einzelrichter bzw. diesem als Berichterstatter der Kammer anberaumten Verhandlungstermin wurde (mit Ausnahme dieses Verfahrens 5 K 1782/15) zunächst – ohne die Hinderungsgründe konkret zu benennen und auch nicht nach Aufforderung glaubhaft zu machen – die Verlegung des jeweiligen Termins beantragt – regelmäßig mit der Begründung, der Sachbearbeiter Rechtsanwalt Sven Hornauf sei zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in der Lage, den anberaumten Termin wahrzunehmen – und sodann wurden in bisher jedem Verhandlungstermin gegenüber dem Einzelrichter bzw. diesem als Berichterstatter der Kammer Anträge wegen der Besorgnis der Befangenheit vorgelegt. Ganz offenbar will der Beklagte in den im Dezernat des Einzelrichters/Berichterstatters behandelten Angelegenheiten eine Vertagung und Verzögerung erzwingen und sucht dies – regelmäßig nach Ablehnung von Terminverlegungsanträgen – mit dem Mittel der Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit zu erreichen, was rechtsmissbräuchlich ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2001 – 9 WF 147/01).

Im Übrigen rechtfertigt die Verweigerung einer begehrten Terminverlegung regelmäßig auch dann keine Ablehnung, wenn sie zu Unrecht erfolgt (so ausdrücklich OLG Brandenburg, a.a.O.).

Soweit die angeblich unrichtige Behandlung von Befangenheitsanträgen in anderen Angelegenheiten zur Begründung des Ablehnungsgesuchs angeführt wird, begründet auch dies die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Aspekt. Denn die Behandlung der Ablehnungsgesuche in anderen Angelegenheiten ist nicht zu beanstanden; auf die dortigen Begründungen wird verwiesen. Auch die vom Beklagten in den bezogenen Angelegenheiten vorgebrachten Ablehnungsgründe begründeten bereits die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Aspekt. Wie auch in diesem Verfahren waren in den bezogenen Verfahren im Wesentlichen inhaltsgleiche Ablehnungsgesuche gestellt worden, die erkennbar der Verzögerung dienten. Dass die vom Bevollmächtigten des Beklagten vorgebrachten Schriftsätze im Umfang variierten, ändert an der mangelnden Substanz der angeblichen Ablehnungsgründe nichts.

Dies zeigt insbesondere der hiesige Antrag vom 23. Februar 2018. Denn darin wird auf Seite 4 umfangreich zu einer Verfügung vom 06. November 2017 ausgeführt, die angeblich mit einer Fristsetzung nach § 87b VwGO verbunden war, indes erfolgte in dieser Sache weder je eine Fristsetzung im Sinne von § 87b VwGO, noch gab es in dieser Sache je eine Verfügung unter dem 06. November 2017. Ganz offenbar wurde der Antragstext für einen parallelen Antrag betreffend das Verfahren 5 K 1538/15 in wesentlichen Teilen schlicht ungeprüft übernommen, wie sich auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 23. Februar 2018 – Satz 3 – deutlich zeigt. Denn dort wird wörtlich ausgeführt:

„Hingegen beim Beklagten, zur Erinnerung in diesem Verfahren, 5 K 1538/15, mit der Vfg. vom 06.11.2017 […]“.

Unabhängig davon dienen derartige Fristsetzungen der Verfahrensförderung als originärer Aufgabe des jeweiligen Einzelrichters/Berichterstatters (vgl. nur Beschlüsse vom 17. Januar 2018 in 5 K 992/15 u.a.). Soweit Fristverlängerungen für Stellungnahmefristen anderen Verfahrensbeteiligten auf Antrag gewährt wurden, ist dies nicht zu beanstanden. Auch der Beklagte käme in den Genuss von Fristverlängerungen, wenn diese denn beantragt würden. Indes hat der Beklagte durch seine Bevollmächtigten nahezu nie überhaupt einmal Fristverlängerungsanträge gestellt, wie auch nicht in diesem Verfahren. Soweit der Beklagte – auch nicht in diesem Verfahren – Anträge zur Terminverlegung stellen lässt, sind diese anders zu bewerten als Anträge zur Verlängerung von Stellungnahmefristen.

Im Übrigen entsprechen die weiteren Behauptungen zur Begründung des Ablehnungsgesuchs unter Ziffer 2 des Schriftsatzes vom 23. Februar 2018 im Wesentlichen denen, die der Beklagte bereits in anderen Verfahren, nämlich 5 K 992/15; 5 K 1235/15; 5 K 1677/15; 5 K 1678/15, schriftsätzlich – u.a. Schriftsatz vom 06. Dezember 2017 in 5 K 1774/15 – vortragen ließ. Die Behauptungen unter Ziffer 3, 4 und 5 des Schriftsatzes entsprechen wörtlich den schriftsätzlichen Behauptungen in diesen anderen Verfahren unter denselben Ziffern. Die Behauptungen unter Ziffer 6 zur Anforderung der Vorlage einer Vollmacht entsprechen im Wesentlichen den Behauptungen in diesen anderen Verfahren unter Ziffer 6, wurden aber insbesondere im Hinblick auf die Behauptung, auch keine Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hätte je seit 1996 eine Vollmacht gefordert, angepasst. Dementsprechend handelt es sich um eine schlichte Wiederholung bereits in gleich gelagerten Fällen vorgebrachter Begründungen zur Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit, die bereits mit Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2018 behandelt wurden und eine Befangenheit nicht begründen. Die bloße Wiederholung der Ausführungen lässt die Selbstentscheidung des Einzelrichters insoweit zu (vgl. KG, Beschluss vom 11. Juni 1986 - 18 Abl 2638/86).

Die Behauptungen unter Ziffer 7 der Antragsschrift vom 23. Februar 2018 lassen ebenfalls unter keinem denkbaren Aspekt die Besorgnis der Befangenheit erkennen, denn sie zeigen bereits keinen konkreten Bezug zum hiesigen Verfahren auf. Aber auch die auf anderen Verfahren bezogenen Behauptungen sind haltlos und begründen in diesem Verfahren nicht die Besorgnis der Befangenheit, was für zahlreiche Anwürfe bereits im Wesentlichen mit dem Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2018 – 5 K 992/15 u.a. – festgestellt wurde. Darüber hinaus werden die prozessleitenden (Aufklärungs-)Verfügungen und Hinweise des Einzelrichters (teilweise in der Funktion des Berichterstatters) in anderen Verfahren mit der Unterstellung vorgetragen, daraus endgültige – statt nur vorläufige – Bewertungen und einem der Beteiligten geneigte Ausführungen des Einzelrichters zu erkennen. Dies verkennt, dass prozessleitende (Aufklärungs-)Verfügungen und Hinweise, die vor einer streitigen Entscheidung, einem Urteil oder Gerichtsbescheid ergehen, grundsätzlich vorläufig sind. Konsequent ignorieren die Behauptungen des Beklagten im Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit, dass dies auch aus den Verfügungen der in Bezug gesetzten anderen Verfahren ausdrücklich durch den Einzelrichter bzw. Berichterstatter betont wurde: So heißt es in der Verfügung vom 17. Oktober 2017 zu 5 K 1310/17 und in der Verfügung vom 26. Oktober 2017 zu 5 K 1402/17 ausdrücklich

„Es wird darauf hingewiesen, dass ich derzeit davon ausgehe, dass […]“.

Auch in der Verfügung vom 16. Oktober 2017 zu 5 K 2552/17 heißt es ausdrücklich:

„Die Klägerin wird dabei darauf hingewiesen, dass der bisherige Vortrag zwar der Auslegung nach § 88 VwGO zugänglich sein dürfte, indes ein in den maßgeblichen Details nachvollziehbarer Vortrag ggf. nicht sicher erkennbar sein könnte.

Soweit dies nach erster vorläufiger Würdigung und Durchsicht der Sache ohne Ihre weitergehende Stellungnahme beurteilt wird […]“.

Insbesondere auch die weiteren Behauptungen zu den Verfahren 5 K 2552/17 und 5 K 2043/17 liegen neben der Sache und begründen die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Aspekt. Denn der Beklagte verkennt bei seinen Behauptungen, dass die nur von ihrem (nicht juristisch ausgebildeten) Vater vertretene Klägerin führte widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar vortrug, so dass umfangreiche Aufklärungsverfügungen und Hinweisungen erforderlich wurden. Schließlich gelangte die zwischenzeitlich wegen doppelter Rechtshängigkeit eingestellte Verfahrensakte 5 K 2043/17 erst nach den ersten Verfügungen des Einzelrichters (hier als Berichterstatter) zu dessen Kenntnis.

Die nur pauschalen Ausführungen zum Verfahren 5 K 1621/15 lasen sich bereits nicht nachvollziehen. Die Behauptungen, die Tätigkeit des Einzelrichters im Verfahren 5 K 1124/15 begründe die Besorgnis der Befangenheit, da eine Bauanleitung an den bzw. die nicht anwaltlich vertretenen Kläger zur Prozessführung geliefert werde, ist bereits ausführlich im Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2018 zu 5 K 992/15 u.a. zurückgewiesen worden und könnte – selbst bei ausnahmsweiser Annahme eines Grundes der Besorgnis der Befangenheit – in diesem Verfahren keine Besorgnis der Befangenheit begründen.

Auch die Ausführungen zur Verfahrensführung in 5 K 2515/17 begründen keine Besorgnis der Befangenheit unter irgendeinem denkbaren Aspekt durch den Einzelrichter (hier als Berichterstatter), denn die Beauflagung zum Vortrag zur Anschlusshistorie des dortigen klägerischen Grundstückes ist eine eindeutig verfahrensförderliche Auflage an den Beklagten, dem dies für das konkrete Grundstück noch nicht abgefordert wurde und der insoweit nicht davon ausgehen kann, dass seine Unkenntnis insoweit gerichtsbekannt ist.

Soweit der Antrag weiter begründet wird mit angeblichen Aussagen der im Verbandsgebiet des TAZV O...– eines anderen Verbandes als der des Beklagten – ansässigen „sehr nahen Verwandtschaft“ des Einzelrichters, die eine Ablehnung der Beitragserhebung erkennen lassen sollen, sind diese Ausführungen pauschal und haltlos und begründen eine Befangenheit des Einzelrichter in diesem (konkreten) verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt. Die Behauptungen sind ins Blaue hinein aufgestellt und bereits nicht zu weiteren Einlassungen hierzu geeignet. Es ist auch auffallend, dass trotz bereits erfolgter mündlicher Ablehnung der offensichtlich auf einen „Textbaustein“ gestützten Ablehnungsgesuche seit der mündlichen Verhandlung vom 09. Februar 2018 in der Sache 5 K 992/15 der Vorwurf nicht substantiierter erhoben wird. Auf die insoweit gleichlautenden Anträge aus der Zeit nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung in dieser Sache vom 09. Februar 2018 in den Angelegenheiten vor dem Einzelrichter bzw. Berichterstatter 5 K 1235/15, 5 K 1538/15, 5 K 1677/15, 5 K 1678/15, 5 K 2552/17, 5 K 1782/15 und 5 K 1320/17 wird hingewiesen. Es verfestigt sich daher auch die begründete Annahme, dass der Beklagte derartige Behauptungen gerade vortragen lässt, um Befangenheitsgründe zu konstruieren, die eine Verzögerung der Angelegenheiten ermöglichen sollen.

Auch soweit das Befangenheitsgesuch darauf gestützt wird, dass dem Beklagten angeblich das Anschreiben an die Kommunalaufsicht nicht zur Kenntnis in den Angelegenheiten 5 K 1297/17, 5 K 1310/17, 5 K 1314/17, 5 K 1315/17, 5 K 1317/17 und 5 K 1408/17 gegeben werden sollte, mag dies an einem Übermittlungsfehler durch das beauftragte Beförderungsunternehmen liegen, zeigt jedoch mit Blick auf die Verfügung des Einzelrichters (in den Angelegenheiten als Berichterstatter) vom 19. Januar 2018 unter Ziffer 2 eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Aspekt. Denn ausweislich des zwischenzeitlich dem Bevollmächtigten des Beklagten nach Bekanntwerden dieses Anwurfs auf Verfügung des Einzelrichters (insoweit als Berichterstatter) vom 16. Februar 2018 nochmals in Kopie per Fax übersandten Anschreibens einschließlich des Textes der Verfügung vom 19. Januar 2018 war das Anschreiben an die Kommunalaufsicht Oberhavel allen Beteiligten über die Bevollmächtigten bereits mit Verfügung vom 19. Januar 2018 zur Kenntnis gegeben worden. Insoweit ist es ausweislich des Textes des Anschreibens auch sachlich fehlerhaft, wenn der Beklagte behauptet, darin an die Kommunalaufsicht eine „Aufforderung zum Einschreiten“ erkennen zu können. Vielmehr lautet der Text insoweit nach Sachverhaltsdarstellung wörtlich:

„Es wird daher gebeten, zu prüfen, ob kommunalaufsichtliche Maßnahmen veranlasst sind.“

3.

Der sodann in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2018 weitere (mündlich) gestellte (zweite) Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung, der vorhergehende (erste) Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit sei durch die Selbstentscheidung des Einzelrichters über den (ersten) Befangenheitsantrag unsachgemäß behandelt worden, stand einer Entscheidung ebenfalls nicht entgegen, denn auch dieser weitere Antrag war rechtsmissbräuchlich und wurde zu recht durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Eine weitergehende Begründung des Antrags war nicht ersichtlich. Im Übrigen ist eine unsachgemäße Behandlung des vorhergehenden (ersten) Antrags aus vorstehenden Gründen nicht erkennbar.

II.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der vom Kläger angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1.

Für den Erlass des angegriffenen Beitragsbescheids kann der Beklagte auf keine Rechtsgrundlage zurückgreifen.

a. Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den vom Beklagten an den Kläger gerichteten Beitragsbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen für die Wasserversorgung des N... Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 12. April 2011 (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung). Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der Entscheidungen des Beklagten im Jahr 2015 Wirksamkeit.

b. Die genannte Satzung ist für diesen Fall aber keine taugliche Rechtsgrundlage. Denn unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt ihre Anwendung hier durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

Zwar bestand nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten jedenfalls seit dem Jahr 1993 die Möglichkeit zur Vorteilsnahme im Sinne von § 8 Abs. 7 S. 1 und 2 in der Fassung vom 27. Juni 1991. Denn das Grundstück war jedenfalls seit 1993 faktisch an das öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz des Verbandes des Beklagten angeschlossen und der Beklagte hatte davon auch Kenntnis, wie seine Betragserhebung seit dem Jahr 1993 zeigt. Jedenfalls vor diesem Hintergrund ist ein tatsächlich und auch rechtlich gesicherter Vorteil seit dem Jahr 1993 anzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2016 – 9 S 43.15). Dies bestätigt auch selbst die Regelung des § 2 Abs. 2 Beitrags- und Gebührensatzung Wasser 1994, die jedenfalls Grundstücke, die tatsächlich an die zentrale Anlage angeschlossen waren der Beitragspflicht unterwarf. Dass dem das mangelnde Eigentum des Verbandes am Grundstücksanschluss, also des Abzweigs von der Hauptversorgungsleitung zum Grundstück entgegenstünde, ist nicht ersichtlich. Es ist bereits fraglich, ob tatsächlich die damalige Satzungslage die öffentliche Anlage einschließlich des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses näher und kohärent definierte. Denn jedenfalls die Beitrags- und Gebührensatzung Wasser 1994 lautet in § 1 Abs. 3 wörtlich:

„Zu dem Aufwand gehören nicht der Kosten für die Hausanschlussleitung zwischen Versorgungsleitung und der Kundenanlage, die durch den Anschlußnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.“

Auch die Wasserversorgungssatzung des Verbandes vom 25. April 1994 führt in § 1 S. 2 nur aus:

„Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der NWA.“

Jedenfalls aus diesen Formulierungen ist nicht ersichtlich, worauf der Beklagte seine Auffassung, es komme auf die Eigentümerstellung des Verbandes am Grundstücksanschluss an, zu stützen vermag. Näher konkretisiert hat er seine Behauptung ebenfalls nicht. Schließlich spricht gegen die Erforderlichkeit der Eigentümerschaft des Verbandes am Grundstücksanschluss auch die Wasserversorgungssatzung vom 25. April 1994, denn dort heißt es unter § 3 Abs. 1 und 2 wörtlich:

„(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des NWA liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluß seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trink- und Betriebswasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.

(2) Das Anschluß- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.“

Dass es nach diesen Regelungen überhaupt auf das Bestehen eines Grundstücksanschlusses ankommt, ist nicht ersichtlich. Vielmehr reichte offensichtlich für das Anschlussrecht, welches mit der Anschlussmöglichkeit korrespondiert, die Belegenheit einer anschlussbereiten Versorgungsleitung ohne konkreten Grundstücksanschluss, der im Bedarfsfalle – im Falle der Geltendmachung des Anschlussrechts – herzustellen war.

Indes kommt es darauf auch nicht entscheidend an, da – siehe zuvor – die Beitragspflicht nach damaliger Satzungslage jedenfalls mit dem tatsächlichen Anschluss entstanden war.

Indes hat der Verband des Beklagten jedenfalls mit den – zwar unwirksamen – Satzungsversuchen aus den 1990er Jahren, die allesamt formelle Geltung beanspruchten, auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz, einen späteren Zeitpunkt für das Entstehen der Beitragspflicht festlegen zu können, verzichtet, so dass der Verband des Beklagten den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung für Fälle, in denen die Vorteilslage vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 bereits entstanden war, nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da die Anwendung sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE).

c. Der angeführte Einwand des Beklagten, er sei aufgrund einer bestehenden Unsicherheit über die Person des Beitragspflichtigen im Sinne von § 12 KAG in der Fassung vom 27. Juni 1991 in Verbindung mit § 169 Abgabenordnung in der Fassung vom 16. März 1976 bzw. nach § 8 Abs. 7 S. 3 und 4 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1995 oder gar nach § 12 Abs. 3 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 13. April 1999 gehindert gewesen, den Beitrag zu erheben, da die im Grundbuch aufscheinende Lage bis wenigstens 09. Oktober 1998 unklar gewesen sei, trägt nicht. So hat der Beklagte hierzu bereits – trotz Aufforderung mit Verfügung vom 28. November 2017 – nichts substantiiert vorgetragen und der Kläger hat einen bereits aus dem Jahr 1993 stammenden Grundbuchabdruck vorgelegt, der eindeutig erkennen ließ, dass das Grundstück bereits am 08. Februar 1993 katastermäßig erfasst war und den Kläger als seit dem 23. September 1977 eingetragenen Eigentümer auswies. Demnach ist bereits aus dem Vortrag des Beklagten nicht ersichtlich, weshalb eine Unklarheit für den Beklagten bis zum 09. Oktober 1998 bestanden haben sollte. Selbst aber wenn eine solche Unsicherheit bestanden haben sollte, endete die zum 09. Oktober 1998 für den Beklagten gemäß § 8 Abs. 7 S. 3 und 4 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1995 maßgebliche Frist bereits im Januar 1999 und damit vor dem 31. Dezember 1999. Selbst wenn man dem Beklagten bei unterstellter Unsicherheit bis zum 09. Oktober 1998 – aus welchen rechtlichen Gründen auch immer – eine über den Januar 1999 hinausgehende Karenzzeit zur Beitragserhebung zubilligen wollte, kann dies nicht zum Anlauf nach dem 31. Dezember 1999 führen.

d. Es sei auch darauf hingewiesen, dass auch die Aufnahme der Gemeinde Z... führt nicht zu einem anderen Ergebnis führt. Die vom Verband des Beklagten seit dem Beitritt der Gemeinde Z... betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung sind gleichzusetzen mit den bis zum Beitritt der Gemeinde Z... vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen. Der Beitritt der Gemeinde versetzt den Verband des Beklagten nicht in die Lage, von einer neuen Gesamtanlage zum 01. Januar 2005 auszugehen, für die Herstellungsbeiträge (erstmals) erhoben werden könnten.

(1) Die Trinkwasserversorgungsanlage mit deren Herstellung der Verband des Beklagten bereits in den 1990er Jahren begonnen hat, wurden durch den zum 01. Januar 2005 erfolgten Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet des Beklagten nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen Anlage auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Trinkwasserversorgungsanlage nicht mehr gleichzusetzen wäre. Die Anlage des Beklagten ist ein Bestand zumindest technischer Mittel, die dem Zweck der Trinkwasserversorgung gewidmet ist. Sie unterliegt vom Herstellungsbeginn an diversen Veränderungen: so gehört es zum Wesen solcher Anlagen, dass sie wachsen, technisch verbessert und erneuert werden und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen.

Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreiten könnte. Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

(2) Mit Blick auf das Vorstehende ist die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 –9 S 14.16). Bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das – so wie hier – nicht der Fall. Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger der Anlage ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde oder mehrere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15). Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16).

(3) Dem folgend ist aufgrund der bloßen räumlichen Erweiterung der Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten offensichtlich keine neue Vorteilslage mit Blick auf den Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet entstanden. An der „Dominanz“ und dem Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers, des Verbandes des Beklagten änderte sich nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).

(4) Zudem war im Jahr 2005 bereits die Festsetzungsverjährung in Form der hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten und es käme – bei anderer Betrachtung – von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen und durch die Grundrechtsposition des Klägers verstärkte Rechtsposition der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (siehe oben). Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf „Augenhöhe“ erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 7. Dezember 2016 – 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 – 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).

e. Der Verband des Beklagten war auch bereits seit den 90er Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts (aufgrund des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 06. Juli 1998 – StabG – GVBl.I/98, S.162) rechtlich existent. Der Zweckverband gilt nach dem Feststellungsbescheid des Landrates des Landkreises Oberhavel vom 02. Juni 1999 als entstanden. Entstehungszeitpunkt ist der 17. Oktober 1992. Soweit der Beklagte die rechtswirksame Gründung des Verbands erst mit Bestandskraft dieses Feststellungsbescheides annehmen will, ist dem entgegenzuhalten, dass die gesetzliche „Stabilisierung“ materiell rückwirkend zum 17. Oktober 1992 erfolgte, was verbindlich im erwähnten Stabilisierungsbescheid festgestellt worden ist. Mit Bekanntgabe des Feststellungsbescheides im Amtsblatt wurde dieser wirksam (§ 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG). Die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides gegenüber der Erlassbehörde trat sogar bereits mit seinem Erlass ein, wobei sich diese Bindung auf den Entscheidungszeitpunkt bezieht (Kopp/Ramsauer, VwVfG 18. Auflage 2017, § 43 VwVfG Rn. 31). Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99; dem sich anschließend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16).

2.

Durch den rechtswidrigen Erlass des Beitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist der Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, denn der Kläger muss die vom Beklagten mit dem Beitragsbescheid geforderte Zahlung nicht leisten.

III.

Angesichts der komplexen Materie war die Hinzuziehung des Beistandes auch bereits für das Vorverfahren notwendig im Sinne von § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO.

IV.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).

2.

Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.