Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 28.02.2018 – VG 5 K 1320/17

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0228.5K1320.17.00

Tenor§

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein bei Gericht anhängig gemachtes Verfahren erledigt ist.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks unter postalischer Anschrift Z....

Mit Bescheid vom 25. Juni 2015 zur Bescheidnummer 1..., Debitor 6... („Beitragsbescheid“) wurde für dieses Grundstück durch den Beklagten ein Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 956,11 Euro gegenüber den Klägern festgesetzt. Der Bescheid wurde rechtskräftig.

Der Kläger zu 2 stellte unter dem 21. Januar 2016, beim Beklagten am 22. Januar 2016 eingegangen, - formuliert in der „Wir-Form“ einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz und mit der Aufforderung, die Beitragssumme zurückzuzahlen.

Unter dem 15. März 2016 (Verwaltungsvorgang Bl. 4 bis 7) stellten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger einen Antrag auf

„Rücknahme sämtlicher Beitragsbescheide betreffend den Anschluss an die zentrale öffentliche Anlage Trinkwasser und/oder Schmutzwasser sowie Rückerstattung der gezahlten Beiträge“.

Das Schreiben der Bevollmächtigten verwies dabei auf eine anliegende Liste, in der die von den Bevollmächtigten vertretenen zahlreichen einzelnen Mandanten bezeichnet waren. Diese Liste wurde durch eine Anlage zum weiteren Schreiben der Bevollmächtigten vom 21. April 2016 (Verwaltungsvorgang Bl. 8), eingegangen beim Beklagten am 22. April 2016, vervollständigt unter nochmaliger Wiederholung des Antragstextes. Die so von den Klägerbevollmächtigten übermittelten Mandantenlisten lagen dem vom Beklagten an das Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht bei und wurden trotz Aufforderung auch nicht vorgelegt.

Unter dem 28. April 2016 richtete der Beklagte an die Kläger einen Bescheid betreffend den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 21. Januar 2016 und wies diesen Antrag zurück. Unter II. Ziff. 3 dieses Bescheids wurde ausgeführt:

„Sofern Sie darüber hinaus einen Antrag gemäß § 48 VwVfG gestellt haben, wird dieses Verfahren abgetrennt. Da ein Antrag gemäß § 48 VwVfG wohl in einen Antrag gemäß § 130 AO umgedeutet werden kann, ergeht zu diesem Antrag ein gesonderter Bescheid.“

Unter dem 11. Mai 2016 erteilte der Beklagte gegenüber den Bevollmächtigten eine Eingangsbestätigung in der oben rechts die Debitornummer aufscheint. Der Betreff lautet wörtlich:

„Beitragsbescheid vom 25.06.2015 (B.-Nr.: R 1...) ....),

Ihr Antrag auf Erstattung (Rückzahlung) Beitragserhebung vom 21. April 2016“

Es wurde angekündigt, dass eine Entscheidung nicht vor dem vierten Quartal 2016 zu erwarten ist.

Auch unter Verwendung des vom Beklagten in der Eingangsmitteilung verwendeten Betreffs sowie unter ausdrücklicher Nennung der Bescheidnummer und der Debitornummer wurde unter dem 03. Juni 2016 nochmals der Rücknahmeantrag nach § 130 Abgabenordnung (AO) von den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger wiederholt und um einen Antrag auf Schadensersatz gemäß § 3 Staatshaftungsgesetz DDR (StHG DDR) ergänzt.

Hierzu erging unter dem 12. Juli 2016 ein Zwischenbescheid nach § 5 Abs. 3 StHG DDR – erneut lediglich unter Bezug auf die Klägerin zu 1 und unter Bezug auf die Bescheid- und Debitornummer und das beitragspflichtige Grundstück.

Mit Schreiben vom 23. September 2016 forderten die Kläger, vertreten durch ihre Bevollmächtigten, den Beklagten nochmals auf,

„kurzfristig, spätestens aber bis zum

16.10.2016

über die namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft gestellten Anträge eine Entscheidung herbeizuführen.“

Bei der weiteren Antragsbearbeitung, so die Ausführungen der Bevollmächtigten der Kläger im Schreiben vom 23. September 2016, sei zu beachten, dass der Beitragsbescheid nicht bestandskräftig sei. In diesem Zusammenhang stellten sich die Bevollmächtigten der Kläger auch auf den Standpunkt, dass die klägerische Antragstellung als Widerspruch gegen den Beitragsbescheid auszulegen sei, da die Widerspruchsbelehrung im Betragsbescheid nicht auch auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung hingewiesen habe und daher der erlassene Bescheid nie bestandskräftig geworden sei. Weiter heißt es in diesem Schreiben wörtlich:

„Die Anträge auf Rücknahme/Rückzahlung des Beitrages sind als Widerspruch auszulegen, der form- und fristgerecht eingelegt wurde.

[…]

Der Antrag auf Rückzahlung/Erstattung/Rückerstattung/Rücknahme ist als Widerspruch gegen den Anschlussbeitragsbescheid auszulegen.“

Denn der Beklagte sei verpflichtet, die Willenserklärung der Kläger auszulegen. Weiter heißt es in dem Schreiben vom 23. September 2016:

„Dabei muss sich die Auslegung nicht nur auf den Wortlaut beschränken, sondern den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel einbinden […]. Zu Gunsten des Bürgers ist davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen […].

[…]

„Folglich ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zur Auslegung von Willenserklärungen eindeutig zu entnehmen, dass die bisherigen Anträge/Rechtsbehelfe auch als Widerspruch gegen den Anschlussbeitrag auszulegen sind […].

Hinzu kommt es, dass die Behörde nach der Rechtsprechung des BVerwG verpflichtet ist, dem Bürger den erkennbar einfachsten Weg zu weisen, auf dem er sein Ziel erreichen kann. Dementsprechend muss eine Behörde, bei der der Widerruf bzw. die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsakts beantragt wird, zunächst prüfen, ob der Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig geworden ist und andernfalls den Antrag auch als Widerspruch gegen den Verwaltungsakt auslegen […].“

Nachdem die Kläger unter dem 03. April 2017 durch ihre Prozessbevollmächtigten Untätigkeitsklage erheben ließen, mit dem ursprünglichen Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Kläger nach § 12 KAG Bra i.V.m. § 130 AO vom 15. März 2016 zur Rücknahme des Beitragsbescheids, Bescheid-Nr. 17549, zu entscheiden,

wies der Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2017 den Antrag auf Rücknahme des Beitragsbescheids zurück. Im Briefkopf des Ablehnungsbescheids vom 20. April 2017 wurden die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 namentlich bezeichnet und es wurde auf den Antrag vom 21. April 2016 sowie die Debitor-Nummer D 66277 und auf das beitragspflichtige Grundstück Bezug genommen.

Die Kläger beantragen nunmehr,

festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er lässt vortragen, dass jedenfalls der Kläger zu 2 nie vor der Erhebung der Klage vom 03. April 2017 einen Antrag unter dem 15. März 2016 stellte, noch sonst stellte oder stellen ließ. Das mit der Klagebegründung in der Klageschrift bezogene Schreiben vom 03. März 2016 existiere nicht. Es seien nur die Schreiben vom 15. März 2016 und vom 03. Juni 2016 für die Klägerin zu 1 eingegangen beim Beklagten. Dementsprechend habe der Beklagte jedenfalls in Bezug auf den Kläger zu 2 nicht untätig sein können. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 1976 – IV C 44.74 – sei hier nicht heranzuziehen, da der notwendige erkennbare Bezug der Rechtshandlungen des einen Ehegatten, auch für den anderen handeln zu wollen, nicht erkennbar (gewesen) sei. Im Übrigen seien die Kläger durch Fachanwälte vertreten worden, die auf eine korrekte Antragstellung zu achten gehabt hätten. Wenn die Bevollmächtigten der Kläger bei der Datumsbezeichnung bei der Fassung der Klageanträge ein falsches Datum bezeichnen würden, seien die Kläger daran festzuhalten. Erst mit der Klagezustellung sei ein von beiden Klägern gestellter Antrag nach § 12 KAG in Verbindung mit § 130 AO zu erkennen gewesen, der dann auch beschieden worden sei. Der Beklagte habe dabei auf die ursprüngliche Antragstellung, die – ausweislich des Schreibens der Bevollmächtigten der Kläger vom 23. September 2016 – wieder zurückgenommen worden sei, Bezug genommen. Diese Ausführungen vertieft der Beklagte unter Hinweis darauf, dass die bevollmächtigten Rechtsanwälte der Kläger mit dem Schreiben vom 23. September 2016 ausdrücklich von ihrer Auffassung abgerückt seien, es sei eine Bescheidung nach § 12 KAG in Verbindung mit § 130 AO gefordert. Vielmehr sei dieses Schreiben so aufzufassen, dass die ursprüngliche Antragstellung zurückgenommen worden sei und dann nur noch eine Widerspruchseinlegung durch die Kläger verfolgt worden sei.

Schließlich hätten es die Klägervertreter bereits im Verwaltungsverfahren unterlassen, sich gehörig zu legitimieren.

Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2018 hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung gegen den Berichterstatter Dr. Karge Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt. Unter Verweis auf § 47 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung noch am 28. Februar 2018 fortgesetzt. Mit Beschluss der Kammer vom 19. März 2018 in der Ausgangsbesetzung wurde das Befangenheitsgesuch des Beklagten vom 28. Februar 2018 als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Der Beklagte ließ mit Schriftsatz vom 21. März 2018, (nur) per Fax bei Gericht um 01:33 Uhr eingegangen und der Kammer – trotz Nachfrage – wegen eines Papierstaus im Faxgerät erst um 10:55 Uhr vorgelegt (nach Urteilsverkündung um 09.25 Uhr), einen zweiten Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit der Kammermitglieder Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Kalmes, Richter am Verwaltungsgericht Diesel und Richter Dr. Karge vorlegen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

Der erst nach Urteilsverkündung vorgelegte Schriftsatz mit einem weiteren Antrag auf Ablehnung der drei Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit stand – selbst für den Fall, dass dieser vor Urteilsverkündung der Kammer vorgelegen hätte – der Entscheidung nicht entgegen.

Denn die Kammer hätte trotz des bereits am 21. März 2018 seit 01:33 Uhr in der Gerichtspforte vorliegenden weiteren Ablehnungsgesuchs die Entscheidung am 21. März 2018 verkünden können. Denn auch das zweite Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit war rechtsmissbräuchlich, so dass es – ebenso wie es das erste nicht bedurft hätte – eines separaten Beschlusses durch die Kammer oder gar einer Entscheidungsmitwirkung anderer über das Gesuch vom 21. März 2018 nicht bedurfte. Dem Ablehnungsgesuch sind keine die Befangenheit der abgelehnten drei Berufsrichter begründenden Tatsachen zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus den Behauptungen der Beklagtenvertreter nicht, dass die vorgehende Beschlussfassung vom 19. März 2018 über das erste Ablehnungsgesuch vom 28. Februar 2018 rechtsfehlerhaft gewesen wäre. Denn aus den Behauptungen ist nicht ersichtlich, dass bei der Prüfung, ob das erste Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich bzw. unzulässig verworfen werden konnte, die Kammer die dabei gebotenen Prüfungspflichten unbeachtet gelassen hätte. Vielmehr war die Kammer in besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (vgl. nur Stackmann, in: MünchKomm BGB, 5. Auflage 2016, § 45 BGB Rn. 2), was aus der vom Beklagten kritisierten umfänglichen Begründung des Beschlusses vom 19. März 2018 gerade ersichtlich ist. Aspekte, die gerade die Ablehnung des Berichterstatters in diesem Verfahren begründet hätten, waren gerade nicht ersichtlich.

II.

1.

Die Feststellungsklage, die (jedenfalls) im Sinne von § 91 Abs. 1 Fall 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als sachdienliche Klageänderung des ursprünglich verfolgten Begehrens anzusehen ist (siehe nur Kopp/Schenke, 23. Auflage 2017, § 161 VwGO Rn. 20), ist begründet.

Erklärt ein Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ohne dass der Beklagte dem gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zustimmt, führt dies dazu, dass das ursprüngliche Klagebegehren wegfällt und stattdessen die prozessuale Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, zu entscheiden ist. Dieser Austausch des Klagebegehrens führt zu einer Änderung des Streitgegenstandes und stellt damit der Sache nach eine Klageänderung dar. An die Stelle des durch den ursprünglichen Klageantrag bestimmten bisherigen Streitgegenstandes tritt der Streit über die Behauptung des klagenden Beteiligten, seinem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden (siehe nur BVerwG, Urteil vom 25. April 1989 – 9 C 61/88).

Als Klageänderung eigener Art ist der Wechsel vom ursprünglichen Klageantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag nicht den Einschränkungen nach §§ 91, 142 VwGO unterworfen. Ferner unterliegt der Übergang zum Erledigungsfeststellungsantrag keinen anderen Wirksamkeitsvoraussetzungen als sie auch sonst für Prozesshandlungen gelten. Insbesondere hängt seine Wirksamkeit nicht davon ab, dass die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war. Allein aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung des dispositionsbefugten Klägers, durch dessen Antrag der Gegenstand des Rechtsstreits bestimmt wird, wird der Erledigungsfeststellungsantrag anstelle des ursprünglichen Klageantrags rechtshängig. Die aufgrund einseitiger Erledigungserklärung zu treffende gerichtliche Entscheidung ist deshalb immer eine solche im Erledigungsfeststellungsrechtsstreit.

2.

Zwar dürfte dem Beklagten hier ausnahmsweise ein besonderes Feststellungsinteresse mit Blick auf die von ihm als klärungsbedürftig angesehenen prozessualen Fragen und mit Blick auf die Anzahl gleichartiger Verfahren anzuerkennen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1991 – 4 C 7/88), weshalb die mangelnde Zulässigkeit der ursprünglichen Klage das Gericht hindern könnte, die Erledigung der Hauptsache auszusprechen (BVerwG, a.a.O.). Indes war die Bescheidungsklage der Kläger entgegen der Ansicht des Beklagten nicht unzulässig.

a.

(1) So war der Bescheidungsverpflichtungsantrag, wie gestellt, (ausnahmsweise) mit Blick auf die Gewährleistungsgarantien des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zulässig.

Zwar ist ein Bescheidungsantrag unzulässig, wenn die gewünschte Behördenentscheidung gebunden ist, denn dann kann der Antragsteller sogleich Verpflichtungsklage gerichtet auf eine konkrete Entscheidung erheben (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. April 1997 – 6 B 6/97 und Beschluss vom 30. August 1962 – III B 88.61).

Anders liegt der Fall jedoch im Falle einer auf Bescheidung gerichteten Klage, wenn gerade keine gebundene Rechtsentscheidung durch die Behörde zu treffen ist (offengelassen von BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 – 3 C 56.90; zulässig wohl nach BVerwG, Urteil vom 28. März 1968 – 8 C 22.67 – und nach OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. April 2015 – 5 M 11.15). Es handelte sich bei der durch den Beklagten schließlich getroffenen Entscheidung im Sinne von § 12 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in Verbindung mit § 130 Abgabenordnung (AO) nicht um eine solche, die gebunden war. Vielmehr wohnte der Entscheidung, wie auch der Beklagte in seinem Bescheid vom 20. April 2017 selbst ausführt, ein Ermessen inne, in dessen Rahmen der Beklagte zwischen dem Interesse der Allgemeinheit am Bestand des Abgabenbescheides und der ihm eingeräumten Möglichkeit der Rücknahme dieses möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsaktes entscheiden musste, so dass der rechtssuchende (klagende Bürger) das Ergebnis der Entscheidung gerade nicht vorhersehen konnte. Würde man die Kläger in einer solchen Situation darauf verweisen, Verpflichtungsklage zu erheben, würden die Kläger zu einem Klageziel gedrängt, das sie mit der Klageerhebung in einer solchen Situation nicht erreichen könnten, denn auch das Gericht kann in einer solchen Situation in Anbetracht des § 114 VwGO nur der Behörde aufgeben, zu entscheiden, nicht aber wie oder auch nur in welche Richtung. Dies gilt insbesondere, als eine solche Entscheidung auch Dritten gegenüber vor Klageerhebung durch den Beklagten überhaupt noch nicht getroffen wurde, so dass auch das Hinzuziehen des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG nicht weiterführen könnte, so dass es Art. 19 Abs. 4 GG gerade gebietet, dem rechtssuchenden Bürger eine Klagemöglichkeit derart zuzubilligen, der Behörde eine Entscheidung überhaupt abzuverlangen.

(2) Dem steht auch nicht entgegen, dass die Bevollmächtigten der Kläger bei Klageerhebung für beide Kläger auf einen Antrag unter dem 15. März 2016 abstellten.

Denn ausweislich der vom Beklagten in Erfüllung seiner Vorlagepflichten nach § 99 VwGO vorgelegten Verwaltungsakte wurde durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger ein Antrag auf Rücknahme nach § 12 KAG in Verbindung mit § 130 AO unter dem 15. März 2016 gestellt.

Dieser Verwaltungsvorgang wurde ersichtlich für den an beide Kläger ergangenen Beitragsbescheid angelegt. Das nur in Kopie und ohne Anlage dort als Blatt 11 bis 14 eingeordnete Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 15. März 2016 enthält keinen Hinweis darauf, dass dieses Schreiben nur für die Klägerin zu 1. eingereicht wurde, nicht aber für den Kläger zu 2.. Gleiches gilt für das Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 21. April 2016, das auch nur in Kopie und ohne die vervollständigte Mandantenliste als Blatt 15 Eingang in die Verwaltungsakte fand. Schließlich beschied der Beklagte unter dem 20. April 2017 nicht – wie aber der Beklagtenvertreter ausführt – einen mit Klageerhebung erstmals bzw. erneut gestellten Antrag unter dem 03. April 2017, sondern gerade den Antrag vom 21. April 2016 gegenüber beiden Klägern, wobei er ausdrücklich ausführt, dass diese „mit Schreiben vom 21.04.2016 […] nunmehr beantragt [haben.], diesen Beitragsbescheid aufzuheben […]“. Entgegen seiner Ausführungen in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte sich der Beklagte bei der Bescheidung selbst auf den Standpunkt, einen nach seiner Auffassung ursprünglich am 21. April 2016 eingegangenen Antrag beider Kläger erhalten zu haben und zu bescheiden. Dabei scheint aus den zahlreichen ähnlich gelagerten Sachverhalten, die der Kammer zur Entscheidung vorliegen, auf, dass der Beklagte auf das Schreiben vom 15. März 2016 bzw. das Schreiben vom 21. April 2016 regelmäßig nicht mit einer an zwei Antragsteller gerichteten Eingangsbestätigung reagierte, sondern offenbar regelmäßig bei mehreren Antragstellern nur einen im Betreff (so beispielsweise im Verfahren 5 K 1321/17) aufführte. Es ist vom Beklagten daher auch aus dem hier und in ähnlich gelagerten Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht dargelegt worden, dass mit dem Schreiben vom 15. März 2016 überhaupt nur ein Antragsteller aufschien. Dies geht umso mehr zu Lasten des Beklagten, da der Beklagte nicht auf die Aufforderung zur Vorlage der offenbar den Schreiben vom 15. März 2016 und 21. April 2016 anhängenden Mandantenlisten mit gerichtlicher Verfügung vom 23. November 2017 reagierte.

Dass die Klägerbevollmächtigten dabei auf den Antrag vom 15. März 2016 in der ursprünglichen Antragstellung ausdrücklich abstellten und möglicherweise der Hinweis auf die Vertretung dieser bzw. beider Kläger erst aufgrund des Schreibens vom 21. April 2016 erfolgte, ist dabei unerheblich. Sofern eine Antragstellung erst unter dem letztgenannten Datum für einen oder gar beide Kläger erfolgte – was der Beklagte mit seiner Bescheidung vom 20. April 2017 unterstellt – ist dies unerheblich. Die möglicherweise fehlerhafte Datumsbezeichnung im Antrag aus der Klageschrift ist im Sinne eines Erklärungsirrtums aufzufassen und daher der Auslegung nach § 88 VwGO bei Hinzuziehung des Verwaltungsvorgangs und der darin aufscheinenden Antragstellung nach § 12 KAG in Verbindung mit § 130 AO für beide Kläger unproblematisch zugänglich. Hinzu kommt, dass die Antragstellung auch den hinreichenden Bezug zum vermeintlich aufzuhebenden Beitragsbescheid des Beklagten durch Nennung der Bescheid-Nummer 1... hinreichend herstellte, so dass es dem Beklagten unproblematisch möglich war, das Klagebegehren selbst zu erkennen – was dieser letztlich durch seine Bescheidung unter dem 20. April 2017 mit Bezug auf den Antrag beider Kläger vom 21. April 2016 auch tat.

(3) Der Antrag war – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch nicht bereits von den Klägern zurückgenommen worden. Insbesondere liegt eine eindeutige Erklärung der Kläger bzw. ihrer Bevollmächtigten über eine Rücknahme und damit einen Verzicht auf die seit dem eigenen Antragsschreiben der Kläger vom 21. Januar 2016, jedenfalls aber allerspätestens seit dem Schreiben der Bevollmächtigten der Kläger vom 21. April 2016 begehrte Entscheidung nach § 12 KAG in Verbindung mit § 130 AO nicht vor. Entsprechendes kann auch nicht aus dem Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 23. September 2016 entnommen werden. Vielmehr musste der Beklagte – wie er es bereits in Bezug auf das Schreiben der Klägerin vom 21. Januar 2016 selbst unter II. Ziff. 3 des Bescheides vom 28. April 2016 erkannte – auslegen, was seitens der Kläger gewünscht war. Dabei konnte er mit Blick auf den erklärten Willen der Kläger im Sinne von §§ 133, 157, 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erkennen, dass mit dem Schreiben vom 23. September 2016 nur nochmals bekräftigt wurde, dass die Klägerin die Rücknahme des Beitragsbescheides aus allen erdenklichen Aspekten beantragte und eine vollumfängliche Entscheidung wünschte. Dies wird zunächst daran deutlich, dass der Beklagte in dem Schreiben ausdrücklich aufgefordert wurde,

„über die namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft gestellten Anträge eine Entscheidung herbeizuführen.“ (Unterstreichung durch die Kammer)

Der Auslegung steht nicht entgegen, dass in dem Schreiben auch der Hinweis enthalten ist, man stehe auf dem Rechtsstandpunkt, dass der Beitragsbescheid nicht bestandskräftig sei, sondern insoweit Widerspruch eingelegt worden sei, weshalb die Anträge auf Rücknahme/Rückzahlung als Widerspruch auszulegen seien. Denn insoweit oblag dem Beklagten die Prüfung, ob der Verwaltungsakt nach seiner Auffassung bestandskräftig geworden war und damit überhaupt eine Widerspruchsentscheidung möglich wäre oder andernfalls aus anderen Gründen eine Entscheidung zu fällen wäre (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 8 C 17/01). Das die Bevollmächtigten der Kläger um Beachtung der von ihnen im Schreiben vom 23. September 2016 mitgeteilten Rechtsauffassung baten, durfte der Beklagte nicht dahingehend verstehen, dass er selbst nicht mehr gehalten war, zu prüfen, ob der ergangene Beitragsbescheid bestandskräftig geworden war. Denn der Beklagte als Behörde war gerade verpflichtet, das gesamte Vorbringen der Kläger zu würdigen und zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass diese denjenigen Rechtsbehelf einlegen wollten, der nach Lage der Sache ihren Belangen entsprach, um den angestrebten Erfolg zu erreichen. Dies gilt jedenfalls ohne weiteres für den Fall eines nicht anwaltlich vertretenen Klägers (BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – 8 C 70/88). Indes gilt dies nach der Überzeugung der Kammer auch, wenn zunächst ein eindeutiger Antrag durch anwaltlich vertretene Beteiligte bei der Behörde eingeht und in der Folge durch einen einheitlichen Schriftsatz für eine Vielzahl von Mandanten durch die anwaltlichen Vertreter bei Einführung einer neuen Rechtsansicht zumindest eine möglicherweise mehrdeutige neue Antragstellung für zahlreiche Mandanten gegenüber der Behörde erfolgt unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des zugrundeliegenden Sachverhalts. Im vorliegenden Fall war zudem eine mehrdeutige Antragstellung nach Auffassung der Kammer jedenfalls bei Zugrunde legen des gesamten Inhalts des Schreibens der Klägervertreter vom 23. September 2016 nicht gegeben. Denn die zuvor zitierte Passage zeigt eindeutig, dass die Klägervertreter mit dem Schreiben vom 23. September 2016 nur nochmals eine Entscheidung des Beklagten über die bereits gestellten Anträge herbeiführen wollten. Auch die sodann geäußerte Rechtsansicht der Klägerbevollmächtigten, dass in der Antragstellung ein Widerspruch zu erkennen ist, lässt diese Antragstellung nicht in anderem Licht erscheinen. Denn die Klägervertreter wiesen unter der Rechtsauffassung, der Bescheid sei nicht bestandskräftig geworden, den Beklagten nur darauf hin, dass er bereits erhobene Anträge auslegen müsse. Eine Rücknahme bereits erhobener Anträge ist darin weder ausdrücklich, noch konkludent zu erkennen. Vielmehr ist zu erkennen, dass die Klägervertreter den Beklagten gerade darauf hinwiesen, dass die Aufhebung des Bescheids unter jedem denkbaren Aspekt bereits zuvor beantragt worden sei und der Beklagte umfänglich zu prüfen habe. Dies wird nicht zuletzt auch daran deutlich, dass die Klägervertreter den Beklagten auf Folgendes hinwiesen:

„Dementsprechend muss eine Behörde, bei der der Widerruf bzw. die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsakts beantragt wird, zunächst prüfen, ob der Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig geworden ist und andernfalls den Antrag auch als Widerspruch gegen den Verwaltungsakt auslegen […]“

Es ist hinreichend deutlich erkennbar, dass die Klägervertreter dem Beklagten abverlangten, zunächst zu prüfen, ob der Bescheid unter den von ihnen im Schreiben vom 23. September 2016 niedergelegten Gründen möglicherweise überhaupt nicht bestandskräftig geworden ist und andernfalls begehren, den eindeutig nicht zurückgenommenen Antrag im Sinne von § 12 KAG in Verbindung mit § 130 AO zu bescheiden.

Der Auslegung des vorprozessualen Schreibens der Kläger steht dabei auch nicht entgegen, dass die Kläger dabei rechtsanwaltlich vertreten sind, denn auch insoweit sind Auslegungen anwaltlicher Anträge zulässig, soweit diese auslegungsfähig und – bedürftig sind (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. Februar 2018 – 9 N 125.16).

Überdies ist zweifelhaft, dass der Beklagte – anders als in diesem Verfahren behauptet – in dem Schreiben vom 23. September 2016 tatsächlich eine Antragsumstellung samt Antragsrücknahme erkannte, denn der Beklagte entschied bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nie über einen Widerspruch der Kläger.

Da das 2. Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich ist, der Beklagte zudem eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO nicht beantragt hat, ist das weitere schriftsätzliche Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 20. März 2018, hierzu nach Schluss der mündlichen Verhandlung für das Gericht unbeachtlich (vgl. W. – R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO 23. Auflage 2017, § 104 Rn. 10).

(4) Soweit der Beklagte beanstandet, die Bevollmächtigten der Klägerin hätten sich nicht ausreichend legitimiert, hinderte dies die Zulässigkeit der ursprünglichen Klage nicht. Denn der Beklagte hätte es bei Unsicherheiten in der Hand gehabt, die behauptete Bevollmächtigung unverzüglich zurückzuweisen und den Nachweis zu fordern, vgl. § 12 KAG in Verbindung mit § 80 Abs. 3 AO bzw. (allgemein) § 174 S. 1 BGB.

b.

Soweit der Beklagte unter Hinweis auf eine ganz erhebliche Arbeitsbelastung mit Blick auf die drei-Monats-Frist des § 75 VwGO die Auffassung vertritt, die verzögerte Bearbeitung sei auf einen zureichenden Grund zurückzuführen und die erst nach Klageerhebung erfolgte Bescheidung sei daher in angemessener Zeit erfolgt, ist ein solcher zureichender Grund nicht erkennbar. Denn die Bescheidung nahezu ein Jahr nach Antragstellung lässt sich damit nicht begründen. Zwar dürfte der Beklagte wohl eine längere Bearbeitungszeit als drei Monate für sich in Anspruch nehmen, da tatsächlich eine außergewöhnliche Belastung vorgelegen haben dürfte. Indes ist eine längere als die doppelte Zeit im Sinne von § 75 VwGO nicht mehr auf einen zureichenden Grund zurückführbar. So zeigte die Bescheiderstellung der Beitragsbescheide im Jahr 2015 mit den dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Berechnungen die Leistungsfähigkeit des Beklagten auf. Seinerzeit war er in der Lage, mehrere tausend Beitragsbescheide einschließlich der dazu erforderlichen einzelfallbezogenen Ermittlungen und Berechnungen mit Blick auf den seinerzeit für maßgeblich erachteten Fristablauf zum 31. Dezember 2015 zu erstellen, einschließlich der sonstigen erforderlichen Arbeiten beim Beklagten (Gebührenbescheiderstellung usw.) und einschließlich der mit jedem Vorgang zusammenhängenden Tätigkeiten (von der Eingangsbestätigung bis zum Bescheid nebst Zustellungsurkunde). Die Leistungsfähigkeit jedenfalls für die hier in Rede stehende Bescheidung durch den Beklagten ist dabei trotz der vom Beklagten behaupteten Vorarbeit für die Bescheidungen in 2015 hinreichend zu erkennen.

Hinzu kommt, dass der Beklagte offenbar nach seinem eigenen Vortrag aufgrund seiner angeblichen Bewertung des Schreibens der Bevollmächtigten der Klägerin vom 23. September 2016 im Sinne einer Antragsrücknahme/-verzichts nach dem Eingang dieses Schreibens keinerlei Bescheidung insoweit mehr erwog. Nicht anders lässt sich die doch äußerst schnelle Bearbeitung nach Klageerhebung und –zustellung erklären. Zu beachten ist bei der Bewertung der hier angemessenen Frist auch, dass trotz der Masse der Anträge nach § 12 KAG in Verbindung mit § 130 AO letztendlich nur eine einzige Entscheidung durch den Beklagten zu treffen war, nämlich, ob die Rücknahme des Beitragsbescheids erfolgen solle oder der Beklagte sein Ermessen zugunsten der Bestandskraft der zahlreichen Beitragsbescheide ausüben wollte. Dies zeigt sich auch an der der Kammer bekannten, in den jeweiligen Fällen nahezu gleichlautenden Begründung der jeweiligen Entscheidung.

c.

Als Antragsteller und Adressaten des vom Antrag bezogenen, sie belastenden Beitragsbescheids waren die Kläger im Rahmen der ursprünglich erhobenen Bescheidungsklage auch hinreichend klagebefugt, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

3.

Auf die Begründetheit der ursprünglichen Klage kam es nicht an. Denn insoweit besteht zwischen den Beteiligten noch nicht einmal Streit darüber, dass der Beklagte überhaupt zur Entscheidung über einen Antrag nach § 12 KAG in Verbindung mit § 130 AO verpflichtet war.

4.

Der für den Erfolg des Erledigungsfeststellungsantrags in der Sache erforderliche Eintritt eines erledigenden Ereignisses hat stattgefunden. Dabei ist entscheidend, dass die Kläger nach der Entscheidung des Beklagten über ihren Antrag gemäß § 12 KAG in Verbindung mit § 130 AO diesen zulässigen Weg zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht weiter beschreiten wollen und damit selbst behaupten, kein weitergehendes Rechtsschutzinteresse mehr zu haben, weshalb die Klage nunmehr jedenfalls unzulässig wäre.

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung.

2.

Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.