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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 02.03.2018 – VG 5 K 1235/15

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0302.5K1235.15.00

Tenor§

Das Verfahren wird teilweise eingestellt, soweit die Beteiligten die Klage bezogen auf den Zahlungsantrag in Höhe von 818,98 Euro in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO übereinstimmend für erledigt erklärten.

Soweit die Kläger die Klage bezogen auf die ursprünglich geforderten Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08. Juli 2015 bis einschließlich 17. August 2015 aus 818,98 Euro zurücknahmen, wird das Verfahren eingestellt.

Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid für die Herstellung der zentralen Trinkwasseranlage „N... Wasser- und Abwasserzweckverband“ vom 25. Juni 2015, Az. 17150, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger Zinsen in Höhe von einhalb Prozent pro vollen Monat auf 800,00 Euro seit dem 18. August 2015 bis 30. Dezember 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines rechtsanwaltlichen Vertreters im Vorverfahren für die Kläger notwendig war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand§

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B... Flur 3..., Flurstück 4... unter postalischer Anschrift P... .

Mit dem im Tenor näher bezeichneten und vom Kläger angegriffenen Bescheid vom 25. Juni 2015 wurde für dieses Grundstück gegenüber den Klägern ein Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 818,98 Euro festgesetzt. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2015 zurück. Die Kläger zahlten den mit dem Bescheid geforderten Beitragsbetrag in voller Höhe.

Bereits Anfang der neunziger Jahre des vorherigen Jahrhunderts wurden durch einen privaten Erschließungsträger die örtlichen Versorgungsanlagen für die sogenannte „W...“ hergestellt. Diese private Erschließungsanlage wiederum war mit der zentralen Wasserversorgungsanlage des Verbands des Beklagten verbunden. Der Verband des Beklagten übernahm zwar in der Folge die Hauptanschlussleitungen, jedoch nicht die davon abgehenden privaten Haus- und Grundstücksanschlüsse.

Die Kläger erwarben das gegenständliche Grundstück im Jahr 1996 und ließen es an die vorgenannte (vormals) private Erschließungsanlage anschließen. Dieser Anschluss war zum 23. November 1998 hergestellt.

Der Verband des Beklagten hatte bereits zu diesem Zeitpunkt unter Rückgriff auf das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, insbesondere des § 8 Abs. 7 S. 1 und 2, in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1995 eine Trinkwasseranschlussbeitragssatzung, nämlich die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... Wasser- und Abwasserzweckverband vom 21. Mai 1996 (Beitrags- und Gebührensatzung Wasser) in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 08. Juli 1998 erlassen. Nach § 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 S. 1 Beitrags- und Gebührensatzung Wasser waren „alle Grundstücken (inclusive Wochenendgrundstücken)“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge, für die eine Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Beklagten bestand oder die tatsächlich angeschlossen wurden. Die Beitragspflicht erstreckte sich nach § 3 S. 2 Beitrags- und Gebührensatzung Wasser ausdrücklich auch auf „Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden konnten oder schon angeschlossen waren“.

Die Kläger gehen davon aus, dass die Erhebung des Beitrags der Einrede der Verjährung unterliegen würde. Hierzu beziehen sie sich insbesondere auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2061/14 u.a..

Nachdem die Kläger zunächst auch noch beantragten, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 818,98 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08. Juli 2015, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 09. Februar 2018 ausdrücklich teilweise für erledigt erklärten und teilweise zurücknahmen, beantragen sie nun noch (sinngemäß zusammengefasst),

den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 25. Juni 2015 zum Az.: 17150, Debitor: 64189, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2015 zur Bescheidnummer: 17150 v. 25. Juni 2015, Debitor: 64189, den Klägern am 21. Juli 2015 zugestellt, aufzuheben

und

den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger Rechtshängigkeitszinsen in gesetzlicher Höhe auf einen Betrag von 818,98 Euro für die Zeit vom 18. August 2015 bis zum 30. Dezember 2016 zu zahlen

und

dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der den Klägern für das Widerspruchsverfahren entstandenen Auslagen, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte geht davon aus, dass der erlassene Bescheid rechtmäßig ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der Satzungslage bis 2011 ein Grundstücks- bzw. Hausanschluss als Teil der öffentlichen Anlage definiert worden sei und daher erst mit einer Änderung der Anlagendefinition im Jahr 2011 ein vollwertiger Anschluss ohne private Anlagenteile bestünde. Erst in 2011 sei die sachliche Beitragspflicht erstmals entstanden.

Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2017 hat der Beklagte gegen den Einzelrichter Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, welcher mit Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2018 abgelehnt wurde, gestellt. Mit weiterem Schriftsatz vom 09. Februar 2018 hat der Beklagte erneut Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Einzelrichter gestellt. Zudem hat der Beklagte einen weiteren Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit in der mündlichen Verhandlung vom 09. Februar 2018 gestellt und diesen mit der unsachgemäßen Behandlung des schriftsätzlichen Antrags auf Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit vom 09. Februar 2018 begründet.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

1.

Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. So wurden die Beteiligten mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 zur beabsichtigten Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angehört. Diese Verfügung wurde den Bevollmächtigten der Beteiligten erst am 30. Oktober 2017 bzw. an den Klägerbevollmächtigten nochmals am 01. November 2017 zugestellt. Zwar wurde danach noch innerhalb der gesetzten Frist bereits ein Übertragungsbeschluss am 16. November 2017 gefasst, indes hat kein Beteiligter – auch nicht der Beklagte durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. November 2017 – sich gegen eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgesprochen, so dass eine Rückübertragung auf die Kammer nicht angezeigt war (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 07. Oktober 2004 – 3 B 62/04).

2.

a. Der Einzelrichter konnte trotz des (zweiten) schriftsätzlichen Antrags auf Ablehnung wegen Befangenheit vom 09. Februar 2018 entscheiden. Denn der Antrag konnte bereits durch den Einzelrichter als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden. Denn die Ablehnung war offensichtlich missbräuchlich und sollte allein der Verhinderung einer Entscheidung dienen. Die angeführten Gründe begründen die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Aspekt. Vielmehr steht nach Überzeugung des Einzelrichters fest, dass das Ablehnungsgesuch nur einer Verschleppung dienen soll (hierzu bereits OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2001 – 9 WF 147/01), so dass das Gericht durch den erkennenden Einzelrichter den Antrag ablehnen darf und muss (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2007 – 1 BvR 1273/07). Der Beklagte bedient sich des Rechtsinstituts der Richterablehnung zu einem Zweck, für den es nicht gedacht ist (hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 28. März 2007 – W 2 K 06.206). Denn es dient (nur) dazu, sicherzustellen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen (BVerfG a.a.O.). Diese Gewährleistung ist aber nicht gefährdet.

So liegt in der Verweigerung der Stattgabe der Terminverlegungsanträge vom 02. Februar 2018 und 07. Februar 2018 kein Befangenheitsgrund, denn die Nichtverlegung war vor dem Hintergrund von § § 173 VwGO in Verbindung mit § 277 ZPO nicht zu beanstanden. Insoweit wird zum einen auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2018 – Seite 5 – verwiesen und zum anderen darauf, dass der Beklagte die Verhinderung der von ihm beauftragten Rechtsanwälte nicht im Sinne von § 277 Abs. 2 ZPO glaubhaft machte. Soweit der Beklagte vortragen lässt, der sachbearbeitende Rechtsanwalt Sven Hornauf sei der einzige Sachbearbeiter in der laut Briefkopf aus elf Berufsträgern bestehenden Sozietät ändert dies am Vorstehenden nichts. Darüber hinaus zeigt bereits der Schriftsatz vom 07. Februar 2018, dass diese Aussage jedenfalls nicht ganz zutreffend sein kann, denn der nämliche Schriftsatz ist ohne jeden weiteren Zusatz allein durch Frau Rechtsanwältin B unterzeichnet, die in der Sache auch im Termin vom 09. Februar 2018 tätig wurde.

Rechtsmissbräuchlich ist es insoweit auch, wenn der Beklagte seinen Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit darauf stützt, dass der Einzelrichter im Rahmen der Vorbereitung des Verhandlungstermins noch mit Verfügung vom 08. Februar 2018 auf die ursprünglich getroffene Anordnung der Entsendung eines Beamten oder Angestellten im Sinne von § 95 Abs. 3 VwGO absah, denn vor dem durch den Einzelrichter aus der Verfügung vom 08. Februar 2018 ersichtlichen (Vor-)Würdigung der Sachlage, wie sie sich aus der Akte zu diesem Zeitpunkt ergab, war die Anordnung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht geboten.

Im Übrigen verkennen die Ausführungen im Schriftsatz vom 09.Febuar 2018 die maßgeblichen Unterschiede zwischen einer Anordnung persönlichen Erscheinens nach § 95 Abs. 1 VwGO und der hier ursprünglich getroffenen Anordnung an den Beklagten im Sinne von § 95 Abs. 3 VwGO, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend informiert ist. An der Qualität dieser – später begründet aufgehobenen – Anordnung änderte auch der Hinweis in der Ladungsverfügung nichts, dass das persönliche Erscheinen des Beklagten ratsam sei. Insoweit war auch die durch den Beklagten noch beigebrachte Glaubhaftmachung der Verhinderung nicht ausreichend, denn der Beklagte lässt im Schriftsatz vom 09. Februar 2018 selbst ausführen, dass in seinem nichttechnischen Bereich insgesamt zwölf Bedienstete tätig sind, ohne dass erkennbar wird, warum diese nicht anstelle des Beklagten selbst mit einer entsprechenden Terminvollmacht ausgestattet auftreten hätten können.

Daran ändert auch das Angebot kurzfristiger anderweitiger Terminierung nichts. Denn Verwaltungsprozessordnung wie auch Zivilprozessordnung erkennen für jeden Fall der Terminverlegung grundsätzlich eine unerwünschte Verzögerung. Befangenheitsanträge allein zur Erzwingung der Terminverlegung sind jedoch rechtsmissbräuchlich (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Oktober 2008 – 2 U 155/08). Bereits unabhängig davon ist aber eine grundsätzliche Verzögerungsabsicht durch den Beklagten für die im Dezernat des Einzelrichters geführten Verfahren gegen den Beklagten auch erkennbar. Denn in bisher nahezu jedem von diesem Einzelrichter anberaumten Verhandlungstermin wurde zunächst – ohne die Hinderungsgründe für die in Frage kommenden Kanzleiangehörigen darzustellen – die Verlegung des jeweiligen Termins beantragt – regelmäßig mit der Begründung, der angeblich alleinige Sachbearbeiter Rechtsanwalt Sven Hornauf sei zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in der Lage den anberaumten Termin wahrzunehmen – und sodann wurden in bisher jedem Verhandlungstermin gegenüber dem Einzelrichter Anträge wegen der Besorgnis der Befangenheit vorlegt. Letzteres gilt auch für bisher jedes durch den Einzelrichter als Berichterstatter im Dezernat betreute Verfahren im Falle der Terminierung, selbst wenn von diesen Prozessbevollmächtigten nicht der hier Beklagte, sondern ein anderer Beteiligter vertreten wurde (insoweit sei auf den Kammertermin vom 15. März 2017 – 5 K 636/14 – verwiesen). Ganz offenbar will der Beklagte in den im Dezernat des Einzelrichters/Berichterstatters behandelten Angelegenheiten eine Vertagung und Verzögerung erzwingen und sucht dies – nach Ablehnung von Terminverlegungsanträgen mit dem Mittel der Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit zu erreichen, was rechtsmissbräuchlich ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2001 – 9 WF 147/01).

Im Übrigen rechtfertigt die Verweigerung einer begehrten Terminverlegung regelmäßig auch dann keine Ablehnung, wenn sie zu Unrecht erfolgt (so ausdrücklich OLG Brandenburg, a.a.O.).

Soweit der Antrag begründet wird mit angeblichen Aussagen der im Verbandsgebiet des TAZV O...– eines anderen Verbandes als der des Beklagten – ansässigen „sehr nahen Verwandtschaft“ des Einzelrichters, die eine Ablehnung der Beitragserhebung erkennen lassen sollen, sind diese Ausführungen pauschal und haltlos und begründen eine Befangenheit des Einzelrichter in diesem (konkreten) verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt. Die Ausführungen sind ins Blaue hinein aufgestellt und bereits nicht zu weiteren Einlassungen hierzu geeignet. Es ist auch auffallend, dass trotz bereits erfolgter mündlicher Ablehnung der auch auf diesen „Textbaustein“ gestützten Ablehnungsgesuche durch den Einzelrichter seit der mündlichen Verhandlung vom 09. Februar 2018 in der Sache 5 K 992/15 der Vorwurf auch in der Folge in Parallelverfahren immer wieder mit diesem „Textbaustein“ erhoben wird, jedoch weitere Ausführungen hierzu unterbleiben (so u.a. 5 K 1677/15). Es verfestigt sich daher auch nach dem 09. Februar 2018 die Vermutung, dass der Beklagte derartige Behauptungen gerade vortragen lässt, um Befangenheitsgründe zu konstruieren, die eine Verzögerung der Angelegenheiten ermöglichen sollen.

b. Der sodann in der mündlichen Verhandlung vom 09. Februar 2018 weitere (mündlich) gestellte (dritte) Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung, der vorhergehende (zweite) Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit sei unsachgemäß behandelt worden, stand einer Entscheidung ebenfalls nicht entgegen, denn auch dieser weitere Antrag war rechtsmissbräuchlich und wurde zu recht durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Eine nähere Begründung des Antrags erfolgte nicht. Der bloße Hinweis auf die Gerichtsakte war nicht ausreichend, eine Begründung erkennen zu lassen. Im Übrigen ist eine unsachgemäße Behandlung des vorhergehenden (zweiten) Antrags aus vorstehenden Erwägungen bereits nicht erkennbar.

II.

1.

Soweit der Rechtsstreit ursprünglich auch mit dem Annexantrag auf Rückzahlung gezahlter Beiträge geführt wurde, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Denn insoweit erklärten die Kläger mit Schriftsatz vom 09. Februar 2018 den Rechtsstreit für erledigt. Nach entsprechender Belehrung im Sinne von § 92 Abs. 2 (entsprechend) VwGO im Sitzungsprotokoll vom 09. Februar 2018, dem Bevollmächtigten des Beklagten am 13. Februar 2018 zugestellt, gilt die übereinstimmende Erklärung durch den Beklagten als am 27. Februar 2018 erteilt, da innerhalb der gesetzten zwei-Wochen-Frist nichts einging.

2.

Soweit die Kläger ursprünglich neben dem Rückzahlungsbegehren auch Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08. Juli 2015 bis einschließlich 17. August 2015 aus 818,98 Euro forderten, nahmen sie die Klage insoweit mit Schriftsatz vom 09. Februar 2018 zurück, so dass das Verfahren nach § 92 Abs. 1 S. 1 VwGO insoweit einzustellen war.

III.

Die verbleibende zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der von den Klägern angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1.

Für den Erlass der angegriffenen Beitragsbescheide kann der Beklagte auf keine Rechtsgrundlage zurückgreifen.

a. Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den vom Beklagten an die Klägerin gerichteten Beitragsbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen für die Wasserversorgung des N... Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 12. April 2011 (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung). Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der Entscheidungen des Beklagten im Jahr 2015 Wirksamkeit.

b. Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage. Zwar bestand für das Grundstück der Kläger nach der vom Beklagten behaupteten damaligen satzungsmäßigen Anlagendefinition vor Ablauf des 31. Dezember 1999 nicht die Anschlussmöglichkeit, da es an einem dem Verband des Beklagten zuzuordnenden Grundstücks- bzw. Hausanschluss fehlte. Indes kommt es darauf nicht entscheidend an, denn nach § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 08. Juli 1998 entstand die Beitragspflicht jedenfalls (auch) dann, wenn tatsächlich ein Anschluss geschaffen wurde. Ein solcher war nach der unbestrittenen Behauptung der Kläger bereits seit dem 23. November 1998 vorhanden. Bereits zuvor war die ursprünglich privat geschaffene Erschließungsanlage im Hinblick auf die bis zu den jeweiligen Grundstücksanschlüssen bzw. Hausanschlüssen auf den Verband des Beklagten übertragen worden. Dass der Beklagte von der Anschließung des Grundstückes der Kläger in 1998 keine Kenntnis gehabt habe, trägt noch nicht einmal er selbst vor.

Darüber hinaus ist fraglich, ob tatsächlich die damalige Satzungslage die öffentliche Anlage einschließlich des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses näher und kohärent definierte. Denn jedenfalls die Beitrags- und Gebührensatzung Wasser in der hier interessierenden Fassung lautet in § 1 Abs. 3 wörtlich:

„Zu dem Aufwand gehören nicht der Kostenersatz für die Haus- und Grundstücksanschlüsse zwischen den Trinkwasserhauptversorgungsleitungen und der Kundenanlage, sowie die Anbohreinrichtung an der Trinkwasserhauptversorgungsleitung, die durch den Anschlußnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.“

Auch die seinerzeitige Wasserversorgungssatzung vom 25. April 1994 führt in § 1 S. 2 nur aus:

„Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der NWA.“

Jedenfalls aus diesen Formulierungen ist nicht ersichtlich, worauf der Beklagte seine Auffassung zu stützen vermag. Näher konkretisiert hat er seine Behauptung ebenfalls nicht. Indes kommt es darauf auch nicht entscheidend an, da – siehe zuvor – die Beitragspflicht nach damaliger Satzungslage jedenfalls mit dem tatsächlichen Anschluss entstanden war.

c. Zudem hat der Beklagte jedenfalls mit dem – zwar unwirksamen – Satzungsversuch aus den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts, der formelle Geltung beanspruchte, auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre(BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE).

d. Auch die Aufnahme der Gemeinde Z... führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die vom Verband des Beklagten seit dem Beitritt der Gemeinde Z... betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung sind gleichzusetzen mit den bis zum Beitritt der Gemeinde Z... vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen. Der Beitritt der Gemeinde versetzt den Verband des Beklagten nicht in die Lage, von neuen Gesamtanlagen auszugehen, für die Herstellungsbeiträge (erstmals) erhoben werden könnten.

(1) Die Trinkwasserversorgungsanlage mit deren Herstellung der Verband des Beklagten bereits in den 1990er Jahren begonnen hat, wurden durch den zum 01. Januar 2005 erfolgten Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet des Beklagten nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen Anlage auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Trinkwasserversorgungsanlage nicht mehr gleichzusetzen wäre. Die Anlage des Beklagten ist ein Bestand zumindest technischer Mittel, die dem Zweck der Trinkwasserversorgung gewidmet ist. Sie unterliegt vom Herstellungsbeginn an diversen Veränderungen: so gehört es zum Wesen solcher Anlagen, dass sie wachsen, technisch verbessert und erneuert werden und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen.

Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreiten könnte. Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

(2) Mit Blick auf das Vorstehende ist die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 –9 S 14.16). Bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das – so wie hier – nicht der Fall. Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger der Anlage ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde oder mehrere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15). Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16).

(3) Dem folgend ist aufgrund der bloßen räumlichen Erweiterung der Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten offensichtlich keine neue Vorteilslage mit Blick auf den Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet entstanden. An der „Dominanz“ und dem Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers, des Verbandes des Beklagten änderte sich nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).

(4) Zudem war im Jahr 2005 bereits die Festsetzungsverjährung in Form der hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten und es käme – bei anderer Betrachtung – von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen und durch die Grundrechtsposition des Klägers verstärkte Rechtsposition der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (siehe oben). Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf „Augenhöhe“ erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 7. Dezember 2016 – 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 – 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).

e. Auch war der Verband bereits mit 17. Oktober 1992 entstanden. Insoweit wurde ein rückwirkender Feststellungsbescheid unter dem 02. Juni 1999 erlassen (zu den Rechtswirkungen eines solchen Feststellungsbescheids siehe näher VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 – 5 K 843/15).

2.

Durch den rechtswidrigen Erlass des Beitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids sind die Kläger in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, denn die Kläger müssen bzw. mussten die vom Beklagten mit dem Beitragsbescheid geforderte Zahlung nicht leisten.

IV.

Der Anspruch der Kläger auf Zahlung von Prozesszinsen ab Erhebung der Anfechtungsklage am 18. August 2015 folgt aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG i. V. m. § 236 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag, hier dem 30. Juni 2016, zu verzinsen ist, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine festgesetzte Abgabe herabgesetzt wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift, die entgegen der missverständlichen Gesetzesüberschrift des § 236 AO eine Verzinsung des zu viel gezahlten Betrages vorsieht und nicht eigentlich des Erstattungsbetrages, der erst mit der Änderung oder Aufhebung der Abgabenfestsetzung mit Abschluss des Rechtsstreits entsteht (vgl. Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung Kommentar, 13. Auflage 2016, § 236 Rdnr. 2), sind erfüllt. Der Zinssatz von ein halb Prozent für jeden vollen Monat des Zinslaufs ergibt sich aus § 238 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO.

Die Klageabweisung im Übrigen erfolgt, weil die Abrundung (818,98 Euro auf 800,00 Euro) auf einen durch 50 Euro teilbaren Betrag aus § 238 Abs. 2 AO folgt und die ursprünglich geforderte Zinshöhe von fünf Prozent über Basiszinssatz – gemeint sein dürfte fünf Prozentpunkte über Basiszinssatz im Sinne von § 288 Abs. 1 S. 2, § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – hier nicht auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden kann, denn insoweit gelten die vorzitierten Sonderbestimmungen der Abgabenordnung.

V.

Angesichts der komplexen Materie war die Hinzuziehung des Beistandes auch bereits für das Vorverfahren notwendig im Sinne von § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO.

VI.

1.

Es entsprach vor dem Hintergrund der vorstehenden Würdigung der Billigkeit im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten auch wegen des erledigten Teils dem Beklagten aufzuerlegen. Die weitere Kostenentscheidung beruht mit Blick auf den nur geringen Unterliegensteil auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

2.

Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.