Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 25.05.2018 – VG 5 K 1243/15
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0525.5K1243.15.00
Tenor§
Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 2..., Az. 1..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1... wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand§
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks eingetragen im Grundbuch des A..., Gemarkung B... unter postalischer Anschrift R... .
Mit dem im Tenor näher bezeichneten und vom Kläger angegriffenen Bescheid vom 1... wurde für die das Grundstück der Kläger ein Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 1.378,93 Euro festgesetzt. Den hiergegen von den Klägern erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1... zurück.
Das Grundstück ist nicht direkt an das formal in das Eigentum des Verbandes des Beklagten übergegangene oder von diesem selbst hergestellte öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen. Indes ist das Baugebiet wie auch der eigentliche Grundstücksanschluss des Grundstücks der Klägerin tatsächlich im Jahr 1... hergestellt worden. Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Baugebiet erfolgte nicht durch den Beklagten, sondern durch einen Dritten. Bis heute steht die Erschließung des Baugebietes nicht im Eigentum des Beklagten. Dieser hat lediglich im Zuge der sogenannten Rekommunalisierung bis spätestens 1... die örtlichen Hauptversorgungsanlagen übernommen, an die in 1... auch dieses Baugebiet angeschlossen wurde. Dem Beklagten ist bekannt, dass seit der Herstellung des tatsächlichen Anschlusses in 1... über diesen Anschluss Wasser bezogen wird. Bereits vor dem 3... rechnete der Beklagte mit eigenen Gebührenbescheiden verbrauchtes Wasser in diesem Baugebiet ab.
Der Beklagte hatte bereits zum Zeitpunkt der Geltung des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg, insbesondere des § 8 Abs. 7 S. 1 und 2, in der Fassung vom 2... eine Trinkwasseranschlussbeitragssatzung, nämlich die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 2... (Beitrags- und Gebührensatzung Wasser) erlassen. Nach § 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 S. 1 Beitrags- und Gebührensatzung Wasser waren „alle Grundstücken (inklusive Wochenendgrundstücken)“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge waren, für die eine Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Beklagten bestand oder die tatsächlich angeschlossen wurden. Die Beitragspflicht erstreckte sich nach § 3 S. 2 Betrags- und Gebührensatzung Wasser ausdrücklich auch auf „Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden konnten oder schon angeschlossen waren“ Eine Festsetzung von Beiträgen für das Grundstück der Kläger erfolgte indes erstmals mit dem angegriffenen Bescheid vom 5... .
Die Kläger tragen – neben anderem – vor, sie gingen davon aus, dass die Erhebung des Beitrags der Einrede der Verjährung unterliegen würde. Hierzu beziehen sie sich insbesondere auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2061/14 u.a.. Ferner behaupten die Kläger, dass bereits in 1... eine Beitragserhebung stattgefunden hätte.
Die Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 2... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1... aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte widerspricht der Behauptung, es sei bereits in 1... ein Beitrag für das gegenständliche Grundstück erhoben worden.
Zudem stehe weder der Grundstücksanschluss noch die innere Erschließung im Eigentum des Verbandes des Beklagten. Daher sei erst nach Erlass der aktuellen Satzung unter dem 1... die Beitragspflicht erstmals entstanden. Denn bis dahin sei das Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses im Eigentum des Beklagten notwendige Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht überhaupt gewesen.
Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2018 stellte der Beklagte einen Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Antrag wurde durch den Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2018 als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Der darauf vom Beklagten unter Bezug auf die Selbstablehnung dieses ersten Ablehnungsgesuchs vom Beklagten mündlich gestellte weitere Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters wurde ebenfalls durch diesen in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2018 zurückgewiesen.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn mit Verfügung vom 02. November 2017 wurden die Beteiligten hierzu angehört und ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO ist am 16. April 2018 gefasst worden.
II.
1.
Der Einzelrichter konnte auch trotz des in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2018 schriftsätzlich gestellten ersten Befangenheitsgesuchs über die Sache entscheiden, denn der Antrag war rechtsmissbräuchlich und konnte daher durch den Einzelrichter selbst zurückgewiesen werden.
Denn das Ablehnungsgesuch war offensichtlich missbräuchlich und sollte erkennbar allein der Verhinderung einer Entscheidung dienen. Die angeführten Gründe begründen die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Einzelrichters unter keinem denkbaren Aspekt. Vielmehr steht nach Überzeugung des Einzelrichters fest, dass das Ablehnungsgesuch nur einer Verschleppung dienen sollte (hierzu bereits OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2001 – 9 WF 147/01), so dass das Gericht in der Ausgangsbesetzung durch den Einzelrichter den Antrag selbst ablehnen darf und auch muss (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2007 – 1 BvR 1273/07).
Der Beklagte bedient sich des Rechtsinstituts der Richterablehnung zu einem Zweck, für den es nicht gedacht ist (hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 28. März 2007 – W 2 K 06.206). Denn das Institut dient (nur) dazu, sicherzustellen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen (BVerfG a.a.O.). Diese Besorgnis besteht hier nach der Überzeugung des Einzelrichters jedoch erkennbar nicht, vielmehr begründen die angeführten Gründe die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters unter keinem denkbaren Aspekt und dienen ersichtlich allein der Verfahrensverzögerung. So kommt die Ablehnung eines Richters grundsätzlich nur in Betracht, wenn dieser eine besondere Beziehung zu den Prozessbeteiligten oder zum Streitstoff hat oder das Verhalten des Abgelehnten außerhalb oder innerhalb des konkreten Rechtsstreits für die Besorgnis der Befangenheit bietet. Das ist hier sämtlich nicht erkennbar.
Insbesondere lässt sich keinerlei besondere Beziehung des Einzelrichters zu einem der Beteiligten oder zum Streitstoff aus dem Inhalt des Ablehnungsgesuchs selbst oder sonst erkennen.
Die Behauptungen im Schriftsatz vom 25. Mai 2018 sind bereits nicht geeignet eine Befangenheit des Einzelrichters in diesem konkreten Verfahren anzunehmen oder nur als möglich erscheinen zu lassen, denn die Behauptungen sind im Wesentlichen auf entsprechend den Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung ergangene prozessleitende Verfügungen und Handlungen des Einzelrichters gestützt, wobei sich wesentliche Teile der Behauptungen auf andere als dieses konkrete Verfahren beziehen. Die vorgetragenen Gründe lassen insbesondere nicht die behauptete negative Grundeinstellung des abgelehnten Berichterstatters oder eine unfaire oder parteiliche Verfahrensführung durch den Berichterstatter unter irgendeinem denkbaren Aspekt erkennen. Die Begründung des Ablehnungsgesuchs ist teilweise nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar und damit völlig ungeeignet zur Begründung. So ist ein konkreter Bezug zum hiesigen Verfahren nicht herstellbar und wird auch auf Nachfrage an den Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht erläutert. Soweit aus der Begründung möglicherweise – so Seite 4, Ziffer 2 Abs. 3 – ein Bezug zum hiesigen Verfahren suggeriert werden soll, ist offenbar, dass die dort erwähnte Verfügung ebenso wenig existiert wie die dort erwähnte Fristsetzung im Sinne von § 87b VwGO. Auch die Ausführungen auf Seite 15, Ziffer 12 des Schriftsatzes vom 25. Mai 2018 lassen keinerlei Substanz erkennen und werden seit Anfang 2018 in dieser Form ohne Änderungen schlicht wiederholt (vgl. Verfahren vor dem Einzelrichter zu 5 K 1538/15 und Urteil hierzu vom 16. Februar 2018). Auch der übrige Begründungstext zum Ablehnungsgesuch wird bisher in jedem der bei der Kammer anhängigen Verfahren gegen diesen Beklagten, in denen der Einzelrichter als solcher oder als Berichterstatter tätig ist, in mehr oder minder ähnlicher Form und Begründung immer wieder erneut vorgebracht und soll ganz offenbar der Verfahrensverschleppung oder gar einer Schikane dienen.
Aus dem Vortrag des Beklagten und dem Sachverhalt ergeben sich bei objektiver Betrachtung und vernünftiger Würdigung insgesamt keine Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters im vorliegenden Verfahren rechtfertigen könnten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte durch grobe Verfahrensverstöße und/oder sonst unvertretbare Rechtsanwendung (evidente Fehler) eindeutig benachteiligt wurde (vgl. Meinert, Befangenheit im Rechtsstreit, Rn. 182). Die hier in Rede stehenden Maßnahmen formeller oder materieller Verfahrensleitung stellen keinen Ablehnungsgrund dar, wobei Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler der Richter eines Spruchkörpers – jedenfalls grundsätzlich – selbst dann keinen Ablehnungsgrund bilden, wenn sie vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2007 – 3 N 131.07 mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Das Ablehnungsverfahren schützt die Beteiligten nicht vor Rechts- und Verfahrensfehlern, denn in solchen Fällen stehen den Beteiligten die allgemeinen ordentlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Anders verhält es sich nur, wenn bei objektiver Betrachtung Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Verfahrens auf einer unsachlichen oder voreingenommenen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht. Dieser Maßstab gilt grundsätzlich selbst in Fällen, in denen sich die Verfahrensverstöße nicht in der Verletzung des einfachen Rechts erschöpfen, sondern zu einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 19 Abs. 4 GG führen. Das Ablehnungsverfahren ist als Zwischenverfahren kein Instrument der Fehler- und Verfahrenskontrolle. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die Verletzung der Verfahrensgrundrechte auf unsachlicher oder voreingenommener Einstellung des Richters beruht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2007 – 3 N 131.07 a.a.O. mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Wegen der einzelnen Anwürfe aus dem Schriftsatz vom 25. Mai 2018 wird inhaltlich auch auf die Ausführungen im Kammerbeschluss vom 19. März 2018 – 5 K 1320/17 – verwiesen.
Unter Würdigung dieser Grundsätze bestehen mit Blick auf die bisherige Verfahrensgeschichte und die formelle sowie materielle Verfahrensleitung insbesondere auch in diesem Verfahren des abgelehnten Richters keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der abgelehnte Richter von Beweggründen hat leiten lassen, aus denen die Besorgnis seiner Befangenheit hergeleitet werden könnten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Beklagten willkürlich Verfahrensrechte entzogen worden wären. Die pauschal vorgetragenen richterlichen Handlungen, Verfügungen usw. dienten – bei vernünftiger Würdigung aller Umstände – allein der Verfahrensförderung. Eine Festlegung des Richters zugunsten oder zulasten eines Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung lässt sich unter keinem denkbaren Aspekt erkennen.
2.
Auch der mit der Selbstablehnung des ersten Ablehnungsantrags begründete weiteren mündlich gestellte Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit konnte durch den Einzelrichter zurückgewiesen werden, da die Selbstablehnung, wie zuvor ausgeführt, zu recht erfolgte und daher auch der zweite Antrag als Folgeantrag rechtsmissbräuchlich war.
III.
Das Rubrum war mit Blick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagte die Behörde selbst, also der Verbandsvorsteher des N... ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 9 S 9.14 sowie VG Frankfurt Oder, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 5 L 15/13). Die anwaltliche Vertretung der Kläger hindert eine Berichtigung nicht (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 – 3 S 147/12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04. Juli 2007 – 5 ME 131/07).
III.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der von den Klägern angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
1.
Für den Erlass der angegriffenen Beitragsbescheide kann der Beklagte auf keine Rechtsgrundlage zurückgreifen.
a. Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den vom Beklagten an den Kläger gerichteten Beitragsbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen für die Wasserversorgung des N... vom 1... (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung). Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der Entscheidungen des Beklagten im Jahr 2015 Wirksamkeit.
b. Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Kläger aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).
(1) Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage. Zwar bestand für das Grundstück der Klägerin nach der vom Beklagten behaupteten damaligen satzungsmäßigen Anlagendefinition vor Ablauf des 3... nicht die Anschlussmöglichkeit, da es an einem dem Verband des Beklagten zuzuordnenden Grundstücks- bzw. Hausanschluss fehlte.
Indes ist fraglich, ob tatsächlich die damalige Satzungslage die öffentliche Anlage einschließlich des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses näher und kohärent definierte. Denn jedenfalls die Beitrags- und Gebührensatzung Wasser lautet in § 1 Abs. 3 wörtlich:
„Zu dem Aufwand gehören nicht der Kostenersatz für die Haus- und Grundstücksanschlüsse zwischen den Trinkwasserhauptversorgungsleitungen und der Kundenanlage, sowie die Anbohreinrichtung an der Trinkwasserhauptversorgungsleitung, die durch den Anschlußnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.“
Auch die seinerzeitige Wasserversorgungssatzung vom 2... führt in § 1 S. 2 nur aus:
„Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der N... .“
Jedenfalls aus diesen Formulierungen ist nicht ersichtlich, worauf der Beklagte seine Auffassung überhaupt zu stützen vermag. Näher konkretisiert hat er seine Behauptung nicht.
Indes kommt es darauf nicht entscheidend an, denn nach § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser entstand die Beitragspflicht jedenfalls (auch) dann, wenn tatsächlich ein Anschluss geschaffen war. Ein solcher war unstreitig bereits seit 1... vorhanden. Dass der Beklagte von der Anschließung des Grundstückes keine Kenntnis gehabt habe, trägt noch nicht einmal er selbst vor. Jedenfalls für die Zeit ab 1... kann aus einem dem Gericht für dieses Baugebiet bekannten Gebührenbescheid vom 2... für das Grundstück unter postalischer Anschrift M... (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. Mai 2018 - 5 K 1230/15) auch geschlossen werden, dass der Beklagte von den tatsächlichen Anschlüssen im Gebiet positive Kenntnis hatte und die Zuleitung insoweit billigte. Dass der Grundstücksanschluss nicht durch den Verband des Beklagten errichtet wurde, liegt dabei auch in der Natur der Sache bei einer Errichtung des Anschlusses im Rahmen der vom Beklagten behaupteten „typischen Nachwendemaßnahme, also eine Maßnahme durch der Gemeinde durch einen privaten Träger“ vor der „aktiven Verbandstätigkeit“, wie hier. Dass der Beklagte nicht mehr recherchieren kann, wer den Anschluss konkret gesetzt hat, liegt ebenfalls in der Natur der Sache bei dieser Lage der Dinge. Zudem ist dies den eigenen historischen Satzungen des Verbandes des Beklagten ganz offenbar auch immanent. So sind bestehende Anschlüsse ausweislich der Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 S. 1 Beitrags- und Gebührensatzung Wasser gerade „mitgedacht“. Spätestens aber seit der im Rahmen der Rekommunalisierung bis 1... erfolgten Übernahme der Hauptversorgungsleitungen die das Baugebiet, zu dem das Grundstück der Kläger gehört, erschließen, ist eine dem Verband des Beklagten zuzuordnende hinreichend rechtssichere Versorgungsmöglichkeit für das Grundstück der Kläger anzunehmen, die einen tatsächlichen Anschluss im Sinne des damaligen satzungsrechtlichen Beitragsrechts aufscheinen lässt. Mit dem bzw. den im Tatbestand dieses Urteils genannten – zwar unwirksamen – Satzungsversuchen – nämlich mit den Beitrags- und Gebührensatzungen Wasser vom 2... bzw. vom 2... – verzichtete der Verband des Beklagten auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE).
(2) Auch die Fehlerhaftigkeit der Verbandsgründung steht der Anlagenkontinuität nicht entgegen. Denn der aufgrund des Gesetztes zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 0... (StabG) ergangene Feststellungsbescheid vom 0... des Landkreises O... wirkte auf den 1... materiell zurück und wurde bestandskräftig, so dass danach der Verband des Beklagten als am 1... entstanden gilt und durch den Verband oder seine Behörde ergangene Maßnahmen dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (zu den rechtlichen Folgen eines solchen Feststellungsbescheids bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16 und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 – 5 K 843/15).
(3) Auch die Aufnahme der Gemeinde Z... führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die vom Verband des Beklagten seit dem Beitritt der Gemeinde Z... betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung sind gleichzusetzen mit den bis zum Beitritt der Gemeinde Z... vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen. Der Beitritt der Gemeinde versetzt den Verband des Beklagten nicht in die Lage, von neuen Gesamtanlagen auszugehen, für die Herstellungsbeiträge (erstmals) erhoben werden könnten.
(a) Die Trinkwasserversorgungsanlage mit deren Herstellung der Verband des Beklagten bereits in den 1990er Jahren begonnen hat, wurden durch den zum 0... erfolgten Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet des Beklagten nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen Anlage auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Trinkwasserversorgungsanlage nicht mehr gleichzusetzen wäre. Die Anlage des Beklagten ist ein Bestand zumindest technischer Mittel, die dem Zweck der Trinkwasserversorgung gewidmet ist. Sie unterliegt vom Herstellungsbeginn an diversen Veränderungen: so gehört es zum Wesen solcher Anlagen, dass sie wachsen, technisch verbessert und erneuert werden und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen.
Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreiten könnte. Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).
(b) Mit Blick auf das Vorstehende ist die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 –9 S 14.16). Bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das – so wie hier – nicht der Fall. Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger der Anlage ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde oder mehrere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15). Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16).
(c) Dem folgend ist aufgrund der bloßen räumlichen Erweiterung der Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten offensichtlich keine neue Vorteilslage mit Blick auf den Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet entstanden. An der „Dominanz“ und dem Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers, des Verbandes des Beklagten änderte sich nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).
(d) Zudem war im Jahr 2005 bereits die Festsetzungsverjährung in Form der hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten und es käme – bei anderer Betrachtung – von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen und durch die Grundrechtsposition des Klägers verstärkte Rechtsposition der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (siehe oben). Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf „Augenhöhe“ erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 7. Dezember 2016 – 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 – 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).
2.
Durch den rechtswidrigen Erlass des Beitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids sind die Kläger in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, denn die Kläger müssen die vom Beklagten mit dem Beitragsbescheid geforderte Zahlung nicht leisten.
IV.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
2.
Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.