Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 08.06.2018 – 5 K 1399/15

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0608.5K1399.15.00

Tenor§

Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 25. Juni 2015, Az. 16045, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B..., Flur 7..., Flurstück 2...unter postalischer Anschrift B..., 1....

Mit dem im Tenor näher bezeichneten und von der Klägerin angegriffenen Bescheid vom 25. Juni 2015 wurde für dieses Grundstück gegenüber dem Kläger ein Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 1.372,26 Euro festgesetzt. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2015 zurück.

Die Erschließungsanlagen im nämlichen Bereich wurden wahrscheinlich in den 1970er Jahren errichtet, wobei der konkret Errichtende – wahrscheinlich eine Genossenschaft – nicht mehr ermittelt werden kann. Bereits vor dem Jahr 1990 war das Grundstück an diese zentralen Versorgungsleitungen, die auch bereits vor diesem Grundstück in der B... verliefen, angeschlossen.

Seit den 1990er Jahren ist der Verband des Beklagten für die örtliche Wasserversorgung im nämlichen Bereich zuständig und es wird seit den 1990er Jahren in diesen Bereich auch Wasser durch den Verband geliefert.

Im Zuge der Neuerrichtung eines Hauses im Jahre 1996 auf dem gegenständlichen Grundstück ist auch ein neuer Grundstücksanschluss an die dort noch immer vorhandenen Leitungen aus den 1970er Jahren hergestellt worden. Hierfür hatte der Beklagte seine Zustimmung am 12. Juni 1996 ausdrücklich schriftlich erteilt. Zudem wurde auf demselben Dokument als „Anmerkung“ unter dem 03. Juli 1996 durch den seinerzeitigen Geschäftsführer des Verbandes des Beklagten Dr. B... vermerkt:

„Für o.g. Grundstück wird vom NWA kein Anschlußbeitrag erhoben.

Die Trinkwasserleitung in der B... wurde vor dem Stichtag der Erhebung, dem 09.07.1991, gebaut.“

Der Verband des Beklagten hatte bereits zum Zeitpunkt der Geltung des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg, insbesondere des § 8 Abs. 7 S. 1 und 2, in der Fassung vom 27. Juni 1991 eine Trinkwasseranschlussbeitragssatzung, nämlich die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... Wasser- und Abwasserzweckverband vom 27. Juli 1994 erlassen, die am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft trat. Auch für die Zeit der Fassung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg aufgrund der Änderungen durch das Gesetz vom 27. Juni 1995 (gültig bis 12. April 1999) hatte der Beklagte entsprechende Beitragssatzungen erlassen. Zunächst in Form einer ersten Änderungssatzung zur vorgenannten Gebühren- und Beitragssatzung vom 14. Juli 1995 mit Wirkung am Tage nach der Bekanntmachung und sodann mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... Wasser- und Abwasserzweckverband vom 21. Mai 1996, die rückwirkend zum 01. April 1996 in Kraft trat.

Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 S. 1 dieser historischen Beitrags- und Gebührensatzungen waren „alle Grundstücken (inclusive Wochenendgrundstücken)“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge, für die eine Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbands des Beklagten bestand. Darüber hinaus bestimmte § 2 Abs. 2 dieser Beitrags- und Gebührensatzungen wörtlich:

„Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“

Die Beitragspflicht erstreckte sich nach § 3 S. 2 dieser Betrags- und Gebührensatzungen ausdrücklich auch auf

„Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden konnten oder schon angeschlossen waren“.

Der Kläger geht mit Blick auf die Zustimmungserklärung zur Herstellung bzw. Erneuerung des Grundstücksanschlusses aus dem Jahr 1996 und die Anmerkung des seinerzeitigen Geschäftsführers des Verbandes des Beklagten davon aus, dass ein Anschlussbeitrag für sein Grundstück nicht gezahlt werden müsse. Zudem erhebt er auch die Einrede der Verjährung und bezieht sich ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a..

Er trägt zudem unter Verweis auf eine Kostenrechnung seiner Bevollmächtigten vom 13. Juli 2015 vor, er habe bereits im Rahmen des Vorverfahrens seine jetzige Bevollmächtigte wegen des Beitragsbescheides aufgesucht und im Rahmen einer Beratung durch diese 220,15 Euro aufgebracht.

Er beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2015 – Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid –, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2015 aufzuheben

und

die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, der Beitragsbescheid sei rechtmäßig. So habe nicht der Verband und möglicherweise noch nicht einmal der Funktionsvorgänger des Verbandes, der VEB WAB, die Altanlagen im Bereich der B... erstellt und noch nicht einmal den 1996 hergestellten Grundstücksanschluss selbst errichtet. Auch eine formale Übertragung des Eigentums an den Altanlagen oder auch nur des Grundstücksanschlusses an den Verband sei nie erfolgt. Daher sei nie ein schutzwürdiges Vertrauen beim Kläger entstanden, weshalb auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht der Beitragserhebung entgegenstehen könnten. Erst mit dem Inkrafttreten einer neuen Beitragssatzung aus dem Jahr 2011 sei die sachliche Beitragspflicht unabhängig von der Eigentümerstellung des Verbandes des Beklagten entstanden. Daher komme es auch nicht auf Fragen der Verjährung an. Auch die Anmerkung vom 03. Juli 1996 stehe der Beitragserhebung nicht entgegen.

Mit Schriftsatz vom 08. Juni 2018 stellte der Beklagte einen Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Antrag wurde durch den Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juni 2018 als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Der darauf vom Beklagten unter Bezug auf die Selbstablehnung dieses ersten Ablehnungsgesuchs und die im Rahmen der Begründung der ersten Ablehnung vom Einzelrichter verwendeten Begrifflichkeiten „Verschleppung“ und „Schikane“ sowie die erstmals mitgeteilte Existenz eines Aktenvermerks vom 13. April 2018 in der Sache 5 K 974/13 und eines Telefonats des Einzelrichters mit dem dortigen Klägerbevollmächtigten weitere mündlich gestellte Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters wurde ebenfalls durch diesen in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juni 2018 zurückgewiesen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 09. April 2018 hierzu angehört. Eine Stellungnahme hierzu erfolgte durch keinen der Beteiligten. Sodann wurde ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 03. Mai 2018 gefasst.

II.

1.

Der Einzelrichter konnte auch trotz des in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juni 2018 schriftsätzlich gestellten ersten Befangenheitsgesuchs über die Sache entscheiden, denn der Antrag war rechtsmissbräuchlich und konnte daher durch den Einzelrichter selbst zurückgewiesen werden.

Denn das Ablehnungsgesuch war offensichtlich missbräuchlich und sollte erkennbar allein der Verhinderung einer Entscheidung dienen. Die angeführten Gründe begründen die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Einzelrichters unter keinem denkbaren Aspekt. Vielmehr steht nach Überzeugung des Einzelrichters fest, dass das Ablehnungsgesuch nur einer Verschleppung dienen sollte (hierzu bereits OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2001 – 9 WF 147/01), so dass das Gericht in der Ausgangsbesetzung durch den Einzelrichter den Antrag selbst ablehnen darf und auch muss (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2007 – 1 BvR 1273/07).

Der Beklagte bedient sich des Rechtsinstituts der Richterablehnung zu einem Zweck, für den es nicht gedacht ist (hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 28. März 2007 – W 2 K 06.206). Denn das Institut dient (nur) dazu, sicherzustellen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen (BVerfG a.a.O.). Diese Besorgnis besteht hier nach der Überzeugung des Einzelrichters jedoch erkennbar nicht, vielmehr begründen die angeführten Gründe die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters unter keinem denkbaren Aspekt und dienen ersichtlich allein der Verfahrensverzögerung. So kommt die Ablehnung eines Richters grundsätzlich nur in Betracht, wenn dieser eine besondere Beziehung zu den Prozessbeteiligten oder zum Streitstoff hat oder das Verhalten des Abgelehnten außerhalb oder innerhalb des konkreten Rechtsstreits für die Besorgnis der Befangenheit bietet. Das ist hier sämtlich nicht erkennbar.

Insbesondere lässt sich keinerlei besondere Beziehung des Einzelrichters zu einem der Beteiligten oder zum Streitstoff aus dem Inhalt des Ablehnungsgesuchs selbst oder sonst erkennen.

Die Behauptungen im Schriftsatz vom 08. Juni 2018 sind bereits nicht geeignet eine Befangenheit des Einzelrichters in diesem konkreten Verfahren anzunehmen oder nur als möglich erscheinen zu lassen, denn die Behauptungen sind im Wesentlichen auf entsprechend den Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung ergangene prozessleitende Verfügungen und Handlungen des Einzelrichters gestützt, wobei sich sämtliche Teile der Behauptungen auf andere als dieses konkrete Verfahren beziehen. Die vorgetragenen Gründe lassen insbesondere nicht die behauptete negative Grundeinstellung des abgelehnten Berichterstatters oder eine unfaire oder parteiliche Verfahrensführung durch den Berichterstatter unter irgendeinem denkbaren Aspekt in diesem Verfahren erkennen. Die Begründung des Ablehnungsgesuchs ist teilweise nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar und damit völlig ungeeignet zur Begründung. So ist ein konkreter Bezug zum hiesigen Verfahren nicht herstellbar. Soweit aus der Begründung möglicherweise – so Seite 4, Ziffer 2 Abs. 3 – ein Bezug zum hiesigen Verfahren möglicherweise suggeriert werden soll, ist offenbar, dass die dort erwähnte Verfügung ebenso wenig existiert wie die dort erwähnte Fristsetzung im Sinne von § 87b VwGO. Auch die Ausführungen auf Seite 16, Ziffer 12 des Schriftsatzes vom 08. Juni 2018 lassen keinerlei Substanz erkennen und werden seit Anfang 2018 in dieser Form ohne Änderungen schlicht wiederholt (vgl. Verfahren vor dem Einzelrichter zu 5 K 1538/15 und Urteil hierzu vom 16. Februar 2018). Auch der übrige Begründungstext zum Ablehnungsgesuch wird bisher in jedem der bei der Kammer anhängigen Verfahren gegen diesen Beklagten, in denen der Einzelrichter als solcher oder als Berichterstatter tätig ist, in mehr oder minder ähnlicher Form und Begründung immer wieder erneut – und in wesentlichen Teilen auch wortgleich – vorgebracht und soll ganz offenbar der Verfahrensverschleppung oder gar einer Schikane dienen.

Aus dem Vortrag des Beklagten und dem Sachverhalt ergeben sich bei objektiver Betrachtung und vernünftiger Würdigung insgesamt keine Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters im vorliegenden Verfahren rechtfertigen könnten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte durch grobe Verfahrensverstöße und/oder sonst unvertretbare Rechtsanwendung (evidente Fehler) eindeutig benachteiligt wurde (vgl. Meinert, Befangenheit im Rechtsstreit, Rn. 182). Die hier in Rede stehenden Maßnahmen formeller oder materieller Verfahrensleitung stellen keinen Ablehnungsgrund dar, wobei Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler der Richter eines Spruchkörpers – jedenfalls grundsätzlich – selbst dann keinen Ablehnungsgrund bilden, wenn sie vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2007 – 3 N 131.07 mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Das Ablehnungsverfahren schützt die Beteiligten nicht vor Rechts- und Verfahrensfehlern, denn in solchen Fällen stehen den Beteiligten die allgemeinen ordentlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Anders verhält es sich nur, wenn bei objektiver Betrachtung Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Verfahrens auf einer unsachlichen oder voreingenommenen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht. Dieser Maßstab gilt grundsätzlich selbst in Fällen, in denen sich die Verfahrensverstöße nicht in der Verletzung des einfachen Rechts erschöpfen, sondern zu einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 19 Abs. 4 GG führen. Das Ablehnungsverfahren ist als Zwischenverfahren kein Instrument der Fehler- und Verfahrenskontrolle. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die Verletzung der Verfahrensgrundrechte auf unsachlicher oder voreingenommener Einstellung des Richters beruht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2007 – 3 N 131.07 a.a.O. mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Wegen der einzelnen Anwürfe aus dem Schriftsatz vom 08. Juni 2018 wird inhaltlich auch auf die Ausführungen im Kammerbeschluss vom 19. März 2018 – 5 K 1320/17 – verwiesen. Gesondert sei insoweit darauf eingegangen, dass der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 08. Juni 2018 erstmals behaupten lässt, der Einzelrichter hätte in einer Verhandlungspause in anderer Sache – 5 K 974/13 – geäußert, die gegen ihn gestellten Anträge wegen der Besorgnis der Befangenheit seien „Spielchen“. Tatsächlich existiert hierüber in der Sache 5 K 974/13 ein Aktenvermerk vom 13. April 2018 des Einzelrichters, in dem gerade vermerkt ist, dass die – ebenfalls – Bevollmächtigte des Beklagten, Frau Rechtsanwältin B..., diesen Begriff in Bezug auf die auch von ihr im Auftrag des Beklagten gestellten Anträge wegen der Besorgnis der Befangenheit dieses Einzelrichters in einer Verhandlungspause verwendete, was laut Telefonvermerk vom 19. April 2018 auch der in der Verhandlungspause anwesende Klägerbevollmächtigte auf Nachfrage gegenüber dem Einzelrichter bestätigte. Dass Gesuch sodann ein darüber mit dem für den Beklagten tätigen Rechtsanwalt H... anlässlich eines Termins am 25. Mai 2018 in anderer Sache die darauf bezogene Wortwahl des Einzelrichters kritisiert ist jedenfalls nicht in Bezug auf eine etwaige Befangenheit dieses Einzelrichters besorgniserregend.

Unter Würdigung dieser Grundsätze bestehen mit Blick auf die bisherige Verfahrensgeschichte und die formelle sowie materielle Verfahrensleitung insbesondere auch in diesem Verfahren des abgelehnten Richters keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der abgelehnte Richter von Beweggründen hat leiten lassen, aus denen die Besorgnis seiner Befangenheit hergeleitet werden könnten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Beklagten willkürlich Verfahrensrechte entzogen worden wären. Die pauschal vorgetragenen richterlichen Handlungen, Verfügungen usw. dienten – bei vernünftiger Würdigung aller Umstände – allein der Verfahrensförderung in den jeweiligen Verfahren. Eine Festlegung des Richters zugunsten oder zulasten eines Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren lässt sich unter keinem denkbaren Aspekt erkennen.

2.

Auch der mit der Selbstablehnung des ersten Ablehnungsantrags begründete weiteren mündlich gestellte Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit konnte durch den Einzelrichter zurückgewiesen werden, da die Selbstablehnung, wie zuvor ausgeführt, zu recht erfolgte und daher auch der zweite Antrag als Folgeantrag rechtsmissbräuchlich war. Soweit der Antrag auch darauf gestützt wurde, dass der Einzelrichter im Rahmen der mündlichen Begründung der Ablehnung des ersten Gesuchs vom 08. Juni 2018 äußerte, es sei eine Verschleppungsabsicht erkennbar und dem Gesuch hafte auch ein schikanöses Element an, kann auch dies nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Vielmehr handelt es sich um in der Rechtssprache verwendete Begrifflichkeiten (zur Verschleppungabsicht vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2010 – 2 BvR 2092/09 u.a.; zur Schikane vgl. nur § 226 Bürgerliches Gesetzbuch). Soweit in diesem Rahmen auch darauf hingewiesen wurde, dass in einem anderen Verfahren ein Aktenvermerk unter dem 13. April 2018 gefertigt wurde und in diesem anderen Verfahren (5 K 974/13) der Einzelrichter mit dem Klägerbevollmächtigten telefonisch Rücksprache gehalten hat, ist schon nicht erkennbar wie dies in dem hiesigen Verfahren überhaupt Relevanz erlangen kann. Selbst wenn dieses Verhalten des Einzelrichters in diesem Verfahren aber Relevanz in diesem Verfahren haben könnte, ist nicht erkennbar, dass die Besorgnis der Befangenheit mit den im anderen Verfahren aktenvermerkten Vorgängen begründet werden könnte.

III.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der vom Kläger angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1.

Für den Erlass des angegriffenen Bescheids zur Festsetzung eines Trinkwasseranschlussbeitrags kann der Beklagte auf keine taugliche Rechtsgrundlage zurückgreifen.

a.

Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den vom Beklagten an den Kläger gerichteten Beitragsbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen für die Wasserversorgung des N... Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 12. April 2011 (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung). Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der Entscheidungen des Beklagten im Jahr 2015 Wirksamkeit.

b.

Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14 u.a.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück des Klägers bestand bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband hat bereits in seinen ersten – zwar unwirksamen – Satzungsversuchen auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE).

(1) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Grundstück des Klägers an eine zentrale Trinkwasserversorgungsanlage bereits vor dem Jahr 1990 tatsächlich angeschlossen war und im Zuge einer Baumaßnahme im Jahr 1996 der Schaffung eines neuen Anschlusses durch den Beklagten zugestimmt wurde und sodann ein neuer Anschluss hergestellt wurde. Ebenfalls unstreitig ist, dass der Verband des Beklagten im nämlichen Bereich seit den 1990er Jahren die Wasserbelieferung / -versorgung übernimmt. Darauf, dass der Beklagte nie formal das Eigentum an den Versorgungsleitungen im nämlichen Gebiet übernommen hat und weder den ursprünglichen, noch den in 1996 geschaffenen Grundstücksanschluss zu seinem Eigentum rechnen kann, kann es jedenfalls bei dieser Sachlage nicht ankommen. Dem Kläger steht spätestens seit 1996 eine hinreichend sichere Trinkwasserversorgung durch den Beklagten zu. Anders als der Beklagte meint, ist jedenfalls mit der Zustimmungserklärung ein Vertrauen des Klägers geschaffen worden, vermöge dessen dieser davon ausgehen konnte, dass die Versorgung im nämlichen Bereich durch den Beklagten als öffentlich-rechtlicher Versorger aufgrund des Satzungsrechts des Verbandes erfolgen würde. Wenn aber der Beklagte sich so gerierte, als wenn die Versorgungsleitungen im nämlichen Bereich in seinem Eigentum oder jedenfalls so in seinem Machtbereich standen, dass er über Fragen des Anschlussrechts und der Beitragserhebung entscheiden könne, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass spätestens seit 1996 das Tatbestandsmerkmal des Anschließenkönnens im Sinne von § 8 Abs. 7 S. 2 KAG (alter Fassung) vorlag, denn zu diesem Zeitpunkt war vor dem Grundstück eine betriebsbereite Versorgungsleitung vorhanden, an die das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden konnte. Mit Blick auf die durch den Beklagten selbst erteilte Zustimmung bestand – sogar selbst vom Beklagten bestätigt – ein Anschlussrecht. Zudem war der Anschluss auch tatsächlich gegeben und der Beklagte lieferte willentlich Wasser in das nämliche Gebiet.

(2) Ferner erließ der Verband des Beklagten jedenfalls mit den im Tatbestand dieses Urteils näher bezeichneten Beitrags- und Gebührensatzung vom 27. Juli 1994 (und der zugehörigen Änderungssatzung vom 14. Juli 1995) sowie mit der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 21. Mai 1996 Satzungen zur Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen bereits vor dem 31. Dezember 1999. Diese Satzungen beanspruchten formelle Geltung und unterstellten jedes wenigstens faktisch angeschlossene Grundstück in ihrem Geltungsbereich der Beitragspflicht. Dies ergibt sich unproblematisch aus den jeweiligen § 2 Abs. 2 und § 3.

(3) Darauf, dass der Beklagte meint, erst nach dem 31. Dezember 1999 sei erstmals ein in seinem Eigentum stehender Grundstücks- bzw. Hausanschluss nicht mehr erforderlich gewesen, kommt es nicht entscheidend an. Denn zum einen ist aus den zitierten Satzungen bereits nicht ersichtlich, dass die Beitragspflicht erst entstand, wenn auch ein im Eigentum des Verbandes des Beklagten stehender Grundstücks- bzw. Hausanschluss hergestellt wurde. So entstand nach § 3 der zitierten Satzungen die Beitragspflicht, „sobald das Grundstück an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden kann“, so dass es danach bereits nicht zwingend auf einen bestehenden Grundstücks- bzw. Hausanschluss ankam. Zum anderen ist auch aus dem vom Beklagten bezogenen § 2 Abs. 2 der aktuellen Satzung vom 12. April 2011 kein maßgeblicher Unterschied zu den Vorgängersatzungen aus den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts erkennbar. Denn seinerzeit lautete § 2 Abs. 3 wörtlich:

„Zu dem Aufwand gehören nicht die Kosten für die Hausanschlussleitung zwischen Versorgungsleitung und Kundenanlage, die durch den Anschlussnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.“

Nach der vom Beklagten bezogenen Neufassung aus 2011 heißt es in § 2 Abs. 2 wörtlich:

„Der Trinkwasseranschlussbeitrag deckt nicht die Kosten für den Hausanschluss (Anlagenteil vom Abzweig an der Hauptversorgungsleitung – Ventilanbohrschelle – bis zur Absperrarmatur in Fließrichtung hinter dem Wasserzähler ohne den Wasserzähler), der nicht Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage ist.“

Selbst aus der für den Geltungszeitraum der oben zitierten historischen Satzungen heranzuziehenden Wasserversorgungssatzung vom 25. April 1994 lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse seinerzeit überhaupt zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage gehörten. Denn dort hieß es unter § 1 S. 2 nur:

„Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der NWA.“

Wenn aber durch § 1 Abs. 3 der historischen Gebühren- und Beitragssatzungen bereits der von den Beiträgen zu deckende Herstellungsaufwand nicht auf die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse bezogen wird und weitergehende konkrete Definitionen der Wasserversorgungsanlage nicht bestehen, dann war bereits zu historischer Satzungslage der Grundstücks- bzw. Hausanschluss nicht Teil der öffentlichen Anlage und das Grundstück des Klägers war allerspätestens mit der Herstellung des Neuanschlusses im Jahr 1996 beitragspflichtig, weil es tatsächlich und mit der Kenntnis des Beklagten an die Verbandsanlage angeschlossen war.

Unabhängig davon jedoch käme es hierauf auch nicht an. Denn dem Kläger stand jedenfalls auch das Anschlussrecht zu. Denn selbst wenn historisch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss zur Gesamtanlage zu zählen wäre, kommt es für die Frage der Beitragspflichtigkeit nicht auf die tatsächliche Ausführung eines solchen Anschlusses an, sondern gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) – alter und neuer Fassung – darauf, ob tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit des Anschlusses bestanden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2017 – 9 S 14.16 sowie Beschluss vom 10. August 2016 – 9 S 43.15).

In tatsächlicher Hinsicht muss vor dem Grundstück eine betriebsbereite Hauptversorgungsleitung vorhanden sein, was hier offenbar bereits seit Verbandsgründung – genauer sogar bereits seit der Zeit vor 1990 – der Fall war.

In rechtlicher Hinsicht muss lediglich ein unabhängig vom Vorhandensein des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses erkennbares Anschlussrecht bestanden haben (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 30. November 2009 – 5 K 1476/06). Das ist der Fall, denn das Anschluss- und Benutzungsrecht wurde durch die Wasserversorgungssatzung des Verbands vom 25. April 1994 in § 3 näher definiert. Im dortigen Absatz 2 heißt es wörtlich:

„Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.“

Mit Blick auf den § 4 Abs. 1 dieser Versorgungssatzung wird auch deutlich, dass der Begriff „Versorgungsleitung“ nicht auch das Vorhandensein von Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse einschließen sollte. Denn dort heißt es wörtlich:

„Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsbereiten Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben.“

Mit „Versorgungsleitung“ ist danach eindeutig nur die Hauptleitung in der Straße, dem Weg, dem Platz gemeint, nicht aber auch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss. Bestand demnach seit Anfang der 1990er Jahre eine Hauptversorgungsleitung, die dem Kläger Anschluss bot, hatte dieser auch ein Anschlussrecht. Dabei ist jedenfalls aus dem Satzungsrecht noch nicht einmal erkennbar, ob die Versorgungsleitungen überhaupt im formalen Eigentum des Verbandes – was der Beklagte vertritt – stehen mussten. Vielmehr dürfte es ausreichen, dass der Verband ein Anschlussrecht vermitteln konnte.

Im Übrigen war er aber auch tatsächlich angeschlossen, so dass es auch auf dieses Recht im eigentlichen nicht ankommt.

(4) Auch die Aufnahme der Gemeinde Z... führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die vom Verband des Beklagten seit dem Beitritt der Gemeinde Z... betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung sind gleichzusetzen mit den bis zum Beitritt der Gemeinde Z... vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen. Der Beitritt der Gemeinde versetzt den Verband des Beklagten nicht in die Lage, von neuen Gesamtanlagen auszugehen, für die Herstellungsbeiträge (erstmals) erhoben werden könnten.

(a) Die Trinkwasserversorgungsanlage mit deren Herstellung der Verband des Beklagten bereits in den 1990er Jahren begonnen hat, wurden durch den zum 01. Januar 2005 erfolgten Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet des Beklagten nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen Anlage auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Trinkwasserversorgungsanlage nicht mehr gleichzusetzen wäre. Die Anlage des Beklagten ist ein Bestand zumindest technischer Mittel, die dem Zweck der Trinkwasserversorgung gewidmet ist. Sie unterliegt vom Herstellungsbeginn an diversen Veränderungen: so gehört es zum Wesen solcher Anlagen, dass sie wachsen, technisch verbessert und erneuert werden und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen.

Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreiten könnte. Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

(b) Mit Blick auf das Vorstehende ist die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 –9 S 14.16). Bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das – so wie hier – nicht der Fall. Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger der Anlage ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde oder mehrere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15). Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16).

(c) Dem folgend ist aufgrund der bloßen räumlichen Erweiterung der Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten offensichtlich keine neue Vorteilslage mit Blick auf den Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet entstanden. An der „Dominanz“ und dem Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers, des Verbandes des Beklagten änderte sich nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).

(d) Zudem war im Jahr 2005 bereits die Festsetzungsverjährung in Form der hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten und es käme – bei anderer Betrachtung – von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen und durch die Grundrechtsposition des Klägers verstärkte Rechtsposition der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (siehe oben). Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf „Augenhöhe“ erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 7. Dezember 2016 – 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 – 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).

(5) Der Verband des Beklagten, in dessen Verbandsgebiet das veranlagte Grundstück liegt, war auch bereits seit den 90er Jahren (aufgrund des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 - StabG, GVBl. I/1998, S.162) rechtlich existent. Bereits der Erlass des materiell rückwirkenden Feststellungsbescheids durch den Landrat des Landkreises Oberhavel führte zur Rückwirkenden Entstehung des Zweckverbands, so dass eine in ähnlich gelagerten Fällen durch den Bevollmächtigten des Beklagten vorgetragene rechtswirksame Gründung des Zweckverbands erst mit Bestandskraft des Feststellungsbescheides nicht mit der Rechtslage in Einklang zu bringen ist. Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 -; dem sich anschließend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16, hierzu auch Urteil der Kammer vom 20. September 2017 – 5 K 843/17).

(6) Es sei noch darauf hingewiesen, dass, selbst wenn es – die Auffassung des Beklagten als richtig unterstellt – auf das formale Eigentum des Verbandes an den Versorgungsleitungen in der Straße ankommen würde, die Beitragserhebung rechtswidrig wäre. Denn nach dem eigenen Vortrag des Beklagten steht ihm bis heute das Eigentum daran formal nicht zu, so dass dieser – seine eigene Auffassung als richtig unterstellt – im nämlichen Bereich bis zur Übernahme der vorhandenen Leitungen oder Schaffung eigener Leitungen keine Anschlussmöglichkeit vermitteln kann und daher auch keine Beitragspflicht entstünde.

2.

Durch den rechtswidrigen Erlass des Beitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist der Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, denn der Kläger muss die vom Beklagten mit dem Beitragsbescheid geforderte Zahlung nicht leisten.

IV.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Eine Feststellung dahingehend, dass die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen wäre, war nicht zu treffen. Denn aus der vorgelegten Gebührenrechnung ist bereits nicht ersichtlich, dass überhaupt die Beratung Bezug zum hier interessierenden Vorverfahren hatte und die Bevollmächtigte im Sinne von § 162 Abs. 2 VwGO „für das Vorverfahren“ zugezogen wurde. Ferner fallen die Kosten der Hinzuziehung ohne förmliche Bevollmächtigung grundsätzlich nicht dem Beklagten zur Last (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1988 – 6 C 41.85). Das Unterliegen insoweit ist nicht im Rahmen der Kostenverteilung zu beachten.

2.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

3.

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.