Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 18.07.2018 – 5 K 1246/12
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0718.5K1246.12.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i. H. von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage.
Der Beklagte ist der Verbandsvorsteher des Wasser - und Abwasserverbandes.
Der Kläger ist Eigentümer von zwei Grundstücken in B... belegen in der Gemarkung B... , eingetragen als Flurstücke 3... . Die streitgegenständlichen Grundstücke hat der Kläger im Jahr 2002 zum Zwecke der Altersvorsorge von der TLG Immobilien GmbH erworben. Es handelt sich nach Angaben des Klägers um landwirtschaftliche Flächen bzw. Abstellflächen, die an unterschiedliche Nutzer vermietet/verpachtet sind. Wohngebäude befinden sich auf den fraglichen Flächen nicht. Teilweise sind die Flächen mit (zwei) Hallengebäuden, die an eine Baufirma verpachtet sind, bzw. Tierställen bebaut. Eine Teilfläche (vom Flurstück 3... ) wird von der B... Tafel kostenfrei genutzt. Über das Flurstück 3... verläuft eine öffentlich genutzte Straße, der H... .
Die auf dem Flurstück 3... befindlichen ehemaligen Kartoffellagerhallen waren mit sanitären Anlagen für die Arbeiter versehen und wurden über eine abflusslose Sammelgrube entsorgt. Auf dem Flurstück 2... befinden sich ehemalige Schafställe, die ebenfalls über eine abflusslose Sammelgrube entsorgt wurden. Beide Flurstücke werden über Trinkwasserleitungen mit Frischwasser versorgt.
Ausweislich der vorliegenden VOB-Bauabnahme für die Herstellung der Schmutzwasserkanalisation vor dem Grundstück des Klägers vom 12. Dezember 2008 (Bl. 268 GA) bestand ab diesem Datum eine gesicherte Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage des vom Beklagten vertretenen Wasser- und Abwasserverbandes.
Mit Bescheid vom 23. September 2010 (A... ) zog der Beklagte den Kläger für das Grundstück in der Gemarkung B... zu einem Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von 66.495 € heran. Von der Gesamtfläche des Grundstücks (40.524 m²) wurden 18.600 m² veranlagt, wobei die Anzahl der möglichen Vollgeschosse mit 2,00 und der Nutzungsfaktor mit 1,25 angegeben wurden. Hieraus ergab sich eine der Beitragsberechnung zu Grunde gelegte Nutzungsfläche von 23.250 m² unter Berücksichtigung eines Beitragssatzes in Höhe von 2,86 €/m². Den Widerspruch des Klägers vom 11. Oktober 2010 gegen den Bescheid A... wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2013 zurück. Das zum Abwasseranschlussbeitrag herangezogene Flurstück 3... in der Gemarkung B... wurde der beigegebenen Begründung zufolge hinsichtlich des von der M... genutzten und eingezäunten Bereichs als zum Innenbereich, § 34 BauGB, gehörig zugeordnet. Der Bereich werde im Flächennutzungsplan als Mischbaufläche gekennzeichnet. Eine Anfrage beim Stadtplanungsamt der Stadt B... am 15. Januar 2013 habe die Auffassung des Beklagten bestätigt, dass der Bereich, auf dem sich die beiden großen Lagerhallen befinden würden, dem Innenbereich zuzuordnen sei. Für die hinteren Bereiche des Flurstücks 3... sei hingegen vom Außenbereich auszugehen. Aufgrund der Einordnung zum Innenbereich sei von einer zweigeschossigen Bebaubarkeit planungsrechtlich auszugehen, so dass ein Nutzungsfaktor von 1,25 zu berücksichtigen sei.
Mit Teilaufhebungsbescheid vom 19. Dezember 2013 hob der Beklagte seinen Bescheid A... insoweit auf, als darin ein den Betrag von 53.384,76 € übersteigender Beitrag festgesetzt wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der von der Firma M... angemietete Grundstücksteil auf dem Flurstück 3... , Gemarkung B... , sei eingezäunt. Er umfasse den an die E... grenzenden Bereich im Norden, im Westen den Bereich entlang des H... , im Süden entlang des Weges zu den hinteren Lagerhallen und Schafställen, im Osten verlaufe der Zaun entlang den Lagerhallen. Der Flächennutzungsplan der Stadt B... stufe das Grundstück teilweise zum Innenbereich gehörig ein. Das Grundstück zähle bis hinter die von der Firma M... genutzten Lagerhallen zum Innenbereich. Der darüber hinausgehende Teil des Grundstücks gehöre zum Außenbereich. Der von der Fa. M... genutzte Teil des Grundstücks, der dem Außenbereich zuzuordnen sei, werde aber gewerblich genutzt. Er diene der Aufbewahrung von Materialien sowie als Abstell- und Rangierfläche für Baufahrzeuge. Der östliche und südliche Bereich des Flurstücks 3... , welches lediglich temporär als nicht überdachte Lagerfläche benutzt werde und sich noch innerhalb der Umzäunung der Fa. M... befinde, werde nicht zum Beitrag herangezogen, da diese Fläche nicht vom Abwasseranschluss bevorteilt sei. Auch der von der B... Tafel genutzte Gartenbereich werde von der Beitragspflicht ausgenommen, da er nicht mit dem von der Fa. M... genutzten Teil eine wirtschaftliche Einheit bilde.
Die über den Innenbereich hinausgehende Fläche des Buchgrundstücks werde auf die baulich und gewerblich von der Fa. M... genutzte Fläche innerhalb der Umzäunung reduziert. Aus alldem ergebe sich insgesamt eine zu veranlagende Grundstücksfläche von 14.933 m². Mit Blick auf die nähere Umgebung des Grundstücks, in der überwiegend zweigeschossige Bauten vorhanden seien, sei nach dem Innenbereichsmaßstab von einer Geschossanzahl von 2, mithin einem Nutzungsfaktor von 1,25, auszugehen. Auch nach Außenbereichsmaßstäben (tatsächliche Höhe der beiden großen Lagerhallen) ergebe sich eine Vollgeschossanzahl von 2, mithin ein Nutzungsfaktor von 1,25. Hieraus ergebe sich eine zu veranlagende Nutzungsfläche von 18.666 m².
Mit weiterem Bescheid vom 23. September 2010 (A... ) erhob der Beklagte auch für das andere Grundstück des Klägers in der Gemarkung B... einen Abwasseranschlussbeitrag i.H.v. 12.870 €. Von der Gesamtfläche des Grundstücks (19.473 m²) wurden lediglich 4500 m² veranlagt, wobei die Anzahl der möglichen Vollgeschosse mit 1,00 und der Nutzungsfaktor ebenfalls mit 1,00 angegeben wurden. Hieraus ergab sich eine der Beitragsberechnung zu Grunde gelegte Nutzungsfläche von 4500 m² unter Berücksichtigung eines Beitragssatzes in Höhe von 2,86 €/m². Den Widerspruch des Klägers vom 11. Oktober 2010 gegen den Bescheid A... wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2013 zurück und erhöhte zugleich die Beitragsforderung betreffend das genannte Flurstück auf 16.087,50 €. Zur Begründung gab der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid an, dass für Grundstücke im Außenbereich nach der maßgeblichen Beitrags- und Gebührensatzung die tatsächlich vorhandene Anzahl der Vollgeschosse maßgeblich sei. Je 2,80 m Höhe des Bauwerkes werde danach ein Vollgeschoss zugrunde gelegt. Die auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Stallanlagen würden eine Höhe von ca. 6 m aufweisen. Dementsprechend sei diese Höhe durch den Wert von 2,8 zu teilen. Der sich daraus ergebende Wert von 2,14 sei auf den nächsten vollen Betrag abzurunden und entspreche der Anzahl der hier anzusetzenden - zwei - Vollgeschosse, mithin einem Nutzungsfaktor von 1,25. All dies ergebe eine beitragsrelevante Nutzungsfläche von 5645 m².
Mit weiterem Teilaufhebungsbescheid vom 19. Dezember 2013 hob der Beklagte seinen Bescheid A... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2013 insoweit auf, als darin ein den Betrag von 12.870 € übersteigender Beitrag festgesetzt wurde. Gemäß der beigefügten Begründung geht der Beklagte weiterhin von einem Grundstück im Außenbereich aus. Allerdings habe sich ergeben, dass die auf dem Grundstück befindlichen Stallanlagen eine Höhe von weniger als 5,6 m aufweisen würden, weswegen - wie im ursprünglichen Bescheid vom 23. September 2010 - eine Vollgeschossanzahl von 1,0 und ein Nutzungsfaktor in derselben Höhe anzusetzen sei.
Bereits am 30. November 2012 hat der Kläger Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhoben, diese mit dem angekündigten Antrag,
die Bescheide des Beklagten vom 23. September 2010 zum Aktenzeichen A... sowie zum Aktenzeichen A... , jeweils über die Festsetzung des Beitrages für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage aufzuheben.
In der Klageschrift hat er klagebegründend ausführen lassen, dass es bereits an einer wirksamen satzungsmäßigen Grundlage für die Beitragsfestsetzungen fehle. Außerdem liege der Beitragserhebung keine ordnungsgemäße Kalkulation zu Grunde. Hinzu komme, dass der Beklagte seine hoheitlichen Pflichten nicht wahrnehme, sondern sich lediglich eines privatwirtschaftlichen Unternehmens, nämlich des Geschäftsbesorgers Stadtwerke B... GmbH, bediene.
Nach Erlass der Widerspruchsbescheide vom 24. Januar 2013 (A... ) und 20. Februar 2013 (A... ) hat der Kläger zunächst angekündigt zu beantragen,
die Bescheide des Beklagten vom 23. September 2010 zum Aktenzeichen A... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2013 sowie zum Aktenzeichen A... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2013, jeweils über die Festsetzung des Beitrages für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage, aufzuheben
und
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren auf Seiten des Klägers für notwendig zu erklären.
Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2018 hat der Kläger abschließend vortragen lassen, die angefochtenen Bescheide seien formal rechtswidrig. Die Beitragsbescheide seien nicht durch den Beklagten erlassen worden, sondern von einer privatrechtlich organisierte Geschäftsbesorgungsgesellschaft, der Stadtwerke B... GmbH. Die Erhebung von Kommunalabgaben durch private Geschäftsbesorgungsgesellschaften sei indes rechtswidrig. In gleicher Weise wie die Ausgangsbescheide seien auch die Teilaufhebungsbescheide vom 19. Dezember 2013 durch Bedienstete des Geschäftsbesorgers erstellt und vorformuliert worden.
Auch sei der Verbandsvorsteher jedenfalls zum Erlass der Widerspruchsbescheide nicht befugt gewesen. Denn gemäß der ab 14. Oktober 2010 gültigen Verbandssatzung (dort: § 8) habe dem Verbandsvorsteher nur die Erledigung von Aufgaben oblegen, soweit der Wert des Rechtsgeschäfts bzw. der Entscheidung 50.000 € nicht übersteige. Vorliegend hätten indes die Widersprüche des Klägers betreffend die Ausgangsbescheide Beitragsfestsetzungen in einer den Betrag von 50.000 € übersteigenden Höhe, nämlich insgesamt 79.365 € betroffen.
Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass am 13. März 2013 ein Genehmigungsbeschluss des Verbandsvorstandes erlassen und in wirksamer Weise zu Stande gekommen sei. Der Vorstand habe den Widerspruchsbescheid zum Flurstück 3... schon deswegen nicht genehmigen können, da dem Vorstand jegliche Tatsachenkenntnis gefehlt habe und er daher in keiner Weise den Sachverhalt hätte prüfen, geschweige denn entscheiden können.
Weiterhin seien die Teilaufhebungsbescheide vom 19. Dezember 2013, die ebenfalls nicht der Verbandsvorsteher, sondern nur der damalige Stellvertreter des Verbandsvorstehers unterzeichnet habe, nichtig bzw. rechtswidrig gewesen. Denn diese Teilaufhebungsbescheide hätten ebenfalls einen Wert von über 50.000 € betroffen.
Die Beitragsforderung des Beklagten sei außerdem hypothetisch festsetzungsverjährt. Denn eine abwassermäßige Erschließung und die damit einhergehende beitragsrechtliche Vorteilslage hätten bereits vor dem 31. Dezember 1999 bestanden. Bereits vor der Herstellung eines Abwasserkanals sei die abwassermäßige Erschließung gewährleistet und das Grundstück demzufolge auch begünstigt gewesen. Auf dem Flurstück 3... habe sich unstreitig eine abflusslose Sammelgrube befunden, in der die Abwässer gesammelt und mit Entsorgungsfahrzeugen, also über einen so genannten „rollenden Kanal“, abtransportiert worden seien. Nach Auffassung des Klägers komme es für die Beurteilung der Vorteilslage nicht darauf an, ob die Abwässer des Grundstücks über einen „stehenden“ oder zunächst – wie hier – über einen „rollenden Kanal“ entsorgt worden seien. Die im Jahre 2008 geschaffene Anschlussmöglichkeit an einen in der Straße verlegten Abwasserkanal habe demgegenüber keine neue beitragsfähige Vorteilslage geschaffen. Das funktionale Ergebnis der schadlosen Schmutzwasserbeseitigung sei identisch. Für den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht sei mithin nicht auf eine spätere Satzung, etwa die BGS-ES 2009, sondern nach den einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 auf die - ausweislich der Feststellungen des OVG Berlin-Brandenburg - erste Beitragssatzung des Beklagten vom 26. Mai 1993 abzustellen, selbst wenn diese unwirksam gewesen sein sollte.
Schließlich habe der Beklagte unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs auch die falsche Fläche veranlagt. Die Zuordnung der gesamten Fläche des Flurstücks 3... zum unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB sei rechtsfehlerhaft. Der Beklagte habe keine umfassende Bewertung der konkreten Gegebenheiten vorgenommen. Im übrigen werde bestritten, dass von einer Vollgeschossanzahl von 2 Vollgeschossen auszugehen sei. Ebenso bestritten werde die Veranlagung des Klägers auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation des Beitragssatzes.
ihm Schriftsatznachlass bis zum 31. August 2018 zu gewähren,
und im übrigen,
die Bescheide des Beklagten vom 23. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2013 zum Aktenzeichen A... und in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2013 zum Aktenzeichen A... in Gestalt der Teilaufhebungsbescheide vom 19. Dezember 2013, jeweils über die Festsetzung des Beitrages für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage, aufzuheben
sowie
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat lediglich vortragen lassen, die ursprüngliche Untätigkeitsklage sei nicht gemäß § 75 VwGO zulässig gewesen. Zwar sei im Zeitpunkt der Klageerhebung am 30. November 2012 die Dreimonatsfrist des § 75 S. 2 VwGO verstrichen. Jedoch habe ein zureichender Grund im Sinne von § 75 S. 1 VwGO vorgelegen.
Ein Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz vom 21. Dezember 2010 mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche vom 11. Oktober 2010 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 23. September 2010 anzuordnen, blieb erfolglos (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. Dezember 2011 – VG 5 L 424/10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2012 – OVG 9 S 3.12). Ein Änderungsantrag des Klägers gemäß § 80 Abs. 7 VwGO vom 29. Januar 2013 hatte in der 1. Instanz voll umfänglich Erfolg (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. Oktober 2013 - VG 5 L 21/13). Die Kammer änderte ihren früheren Beschluss ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die beiden Beitragsbescheide vom 23. September 2010 rückwirkend zum 27. Oktober 2010 (dem Fälligkeitsdatum der Beiträge) an, nachdem dem Gericht nunmehr bekannt geworden sei, dass die Ausgangsbescheide nicht von einem zum Erlass von Verwaltungsakten befugten Hoheitsträger, sondern nur von einem privaten Geschäftsbesorger erlassen worden seien.
Das OVG Berlin-Brandenburg änderte diesen Beschluss auf die Beschwerde des Beklagten am 29. Januar 2015 unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen dahin ab, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Schmutzwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 23. September 2010 (A... ) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2013 für die Zeit vom 27. Oktober 2010 bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (25. Januar 2013) und gegen den Schmutzwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 23. September 2010 (A... ) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2013 für die Zeit vom 27. Oktober 2010 bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (21. Februar 2013) angeordnet wurde (Az.: 9 S 66.13). Im übrigen wies das Beschwerdegericht den Änderungsantrag des Klägers – d.h. für die Zeit nach der Bekanntgabe des jeweiligen Widerspruchsbescheides – zurück. Das Beschwerdegericht ging davon aus, dass der Verbandsvorstand durch Beschluss vom 13. März 2013 den Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2013 (A... ) genehmigt und diese Genehmigung auf den Erlass des Widerspruchsbescheides zurückgewirkt hat. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Zuständigkeitsmangel sei nicht mehr relevant; dies gehe mit Wirkung ab Erlass des Widerspruchsbescheides zu Lasten des Klägers/Antragstellers.
In Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2013 (A... ) liege mit der Unterzeichnung dieses Widerspruchsbescheides durch die Leiterin der Geschäftsstelle des Zweckverbandes „im Auftrag“ des Verbandsvorstehers auch insofern die von der erkennenden Kammer vermisste behördlich verantwortete Regelung vor, die von der Entscheidungs- und Unterschriftsbefugnis des Verbandsvorstehers getragen sei.
Mit Blick auf ein beim OVG Berlin-Brandenburg anhängiges Normenkontrollverfahren (OVG 9 A 10.13, OVG 9 A 11.13) setzte der Berichterstatter der Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 20. April 2015 gemäß § 94 VwGO in entsprechender Anwendung aus. Ein gegen die Verfahrensaussetzung gerichtetes Beschwerdeverfahren des Klägers wurde mit Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. November 2015 - 9 L 16.15 - eingestellt, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Bezüglich des verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsbeschlusses war die auflösende Bedingung der Sachentscheidung der in Bezug genommenen Normenkontrollverfahren eingetreten, die durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt waren und ihrerseits eingestellt wurden (vergleiche OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – OVG 9 A 10.13). Mit weiterem Beschluss vom 5. April 2016 hob der Berichterstatter der Kammer den Aussetzungsbeschluss vom 20. April 2015 im Hinblick auf den Eintritt der auflösenden Bedingung auf.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (2 Bände), die vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (2 Heftungen) sowie auf die Gerichtsakten der vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 5 L 21/13 (2 Bände) und VG 5 L 424/10 verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der nicht-öffentlichen Beratung der Kammer gewesen sind.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Die Heranziehung des Klägers zu Schmutzwasseranschlussbeiträgen ist hinsichtlich des Grundstücks in 1... durch den Bescheid A... vom 23. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2013 und in Gestalt des Teilaufhebungsbescheides vom 19. Dezember 2013 in Höhe von 53.384,76 Euro und bezüglich des Grundstücks in 1... durch den Bescheid A... vom 23. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2013 und in Gestalt des Teilaufhebungsbescheides vom 19. Dezember 2013 in Höhe von 12.870,00 Euro im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
A.
Im Hinblick auf den Erlass der Widerspruchsbescheide vom 24. Januar 2013 und 20. Februar 2013 - nunmehr in der Gestalt der Teilaufhebungsbescheide vom 19. Dezember 2013 - ist die vorliegende Klage zulässig. Der Kläger konnte seine (Untätigkeits-)klage unter Einbeziehung der ergangenen Widerspruchsbescheide als Anfechtungsklage aufrechterhalten und fortführen (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 75 Rn. 21, 26).
B.
Allerdings ist die Klage unbegründet.
I.
Soweit der Kläger weiterhin davon ausgeht, dass die angefochtenen Beitragsbescheide nicht vom Beklagten erlassen worden seien, sondern durch eine privatrechtlich organisierte Geschäftsbesorgungsgesellschaft, die Stadtwerke B... GmbH, liegen die ursprünglichen Zuständigkeitsmängel, die vom Kläger weiterhin angenommen werden, nicht (mehr) vor.
In Bezug auf den Bescheid A... gilt dies jedenfalls für die Zeit ab Erlass des Widerspruchsbescheides.Denn der Verbandsvorstand hat durch Beschluss vom 13. März 2013 den Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2013 genehmigt. Diese Genehmigung wirkt auf den Erlass des Widerspruchsbescheides zurück; danach ist der von der erkennenden Kammer im Eilverfahren VG 5 L 21/13 angenommene Zuständigkeitsmangel nicht mehr relevant; dies geht mit Wirkung ab dem Erlass des Widerspruchsbescheides zulasten des Klägers. Denn ein an einem Zuständigkeitsmangel leidender Ausgangsbescheid kann durch einen insoweit rechtmäßigen Widerspruchsbescheid geheilt werden. Vorliegend scheitert diese Heilung nicht ihrerseits an einem Zuständigkeitsmangel; der Widerspruchsbescheid ist von dem zuständigen Verbandsvorstand am 13. März 2013 genehmigt worden (vgl. m.w.N. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2015 – OVG 9 S 66.13 –, Rn. 15, juris und Bl. 360 GA).
Soweit der vom Verbandsvorsteher selbst unterzeichnete Teilaufhebungsbescheid vom 19. Dezember 2013 seinerseits einen Betrag von 53.384,76 € im Tenor zu 1. aufführt, handelt es sich zum einen nicht um die erstmalige Festsetzung eines Herstellungsbeitrages; zum anderen hat der Verbandsvorsteher lediglich über die Differenz zwischen dem ursprünglich festgesetzten Anschlussbeitrag i.H. von 66.495 € und dem aktuellen Beitrag i. H. von 53.384,76 € eine Entscheidung i. S. von § 8 Abs. 3 der Satzung des Wasser- und Abwasserverbandes „Panke/Finow“ (Verbandssatzung) getroffen, mithin über einen Betrag < 50.000 €. Einer erneuten Genehmigung dieser Entscheidung durch den Verbandsvorstand bedurfte es danach nicht, zumal es sich zweifellos um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gehandelt hat. Die Geschäftsführung beinhaltet das Entscheiden ebenso wie die Unterschriftsberechtigung.
II.
Auch in Bezug auf den Bescheid A... liegt ein Zuständigkeitsmangel nicht (mehr) vor. Mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides am 21. Februar 2013 ist der Beitragsbescheid so umgestaltet worden, dass der von der erkennenden Kammer im o.g. Eilverfahren angenommene ursprüngliche Zuständigkeitsmangel nicht länger vorliegt. Mit der Unterzeichnung des Widerspruchsbescheides durch die Leiterin der Geschäftsstelle des Zweckverbandes „im Auftrag“ des Verbandsvorstehers liegt die vermisste behördlich verantwortete Regelung vor. Sie wird von der Entscheidungs- und Unterschriftsbefugnis des Verbandsvorstehers getragen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2015 – OVG 9 S 66.13 –, Rn. 34, juris und § 8 Abs. 3 Verbandssatzung). Gleiches gilt nunmehr für den Teilaufhebungsbescheid vom 19. Dezember 2013, der vom Verbandsvorsteher selbst unterzeichnet worden ist.
C.
Die angefochtenen Beitragsbescheide sind inhaltlich hinreichend bestimmt. Gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3b) Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - KAG i. V. m. § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung 1977 - AO 1977 muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ergänzt und konkretisiert wird diese allgemeine Anforderung durch § 12 Abs. 1 Nr. 4b) KAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977. Danach müssen schriftliche Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabe, Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Mehrere getrennte Abgabenfälle erfordern entweder eine Festsetzung in getrennten Abgabenbescheiden oder bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück die Angabe, welche Lebenssachverhalte dem Abgabenbescheid zu Grunde liegen, und für jeden Abgabenfall eine gesonderte Festsetzung der Abgabe (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. August 2010, 4 EO 659/08, juris Rn. 29). Ein Beitragsbescheid muss darüber hinaus grundsätzlich auch erkennen lassen, für welches Grundstück und für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird (vgl. Thüringisches OVG, Beschluss vom 12. Juli 2002 – 4 ZEO 243/00, NVwZ-RR 2003, 229, 231 f.). Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben ist kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gegeben. Die angefochtenen Bescheide lassen jeweils hinreichend deutlich und widerspruchsfrei erkennen, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger jeweils einen Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage in bestimmter Höhe für ein durch erfolgte Angabe der Gemarkung, der Flur und des Flurstücks genau bezeichnetes Grundstück festsetzt und von dem Kläger die Zahlung des jeweils festgesetzten Beitrages bis zu einem bestimmten Datum verlangt. Damit ist den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3b) KAG i. V. m. § 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO Genüge getan.
Soweit der Kläger im Eilverfahren VG 5 L 424/10 hat ausführen lassen, der Beklagte hätte aus Bestimmtheitsgründen jeweils die nicht als beitragspflichtig angesehene Teilfläche (Abzugsfläche) angeben müssen, geht das fehl. Der Kläger verkennt insoweit, dass das Bestimmtheitsgebot von vornherein nur für den verfügenden Teil eines Verwaltungsaktes – mithin für dessen Tenor – gilt, nicht aber für seine Begründung. (vgl. BFH, Urteil vom 28. Januar 1983, VI R 35/78, BeckRS 22006406). Der genaue Flächenansatz, der einer Veranlagung zugrunde liegt, gehört aber gerade nicht zum verfügenden Teil von Beitragsbescheiden, da seine eventuelle spätere Änderung - wie hier mit den Teilaufhebungsbescheiden vom 19. Dezember 2013 - nicht zu einer Wesensänderung des Beitragsbescheides führen kann (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht, BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 – 8 C 12/81, juris Rn. 14; für das Anschlussbeitragsrecht Thüringisches OVG a.a.O.; siehe VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. Dezember 2011 – VG 5 L 424/10 juris).
D.
Den angefochtenen Beitragsbescheiden fehlte auch nicht die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3b) KAG - i. V. m. § 121 Abs. 1 AO 1977 erforderliche Begründung. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist nach § 121 Abs. 1 AO 1977 zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Einer Begründung bedarf es gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 nur dann nicht, wenn demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Die Bestimmung der nutzungsbezogenen und damit bevorteilten Grundstücksfläche muss von dem Beitragsbescheid hinreichend konkretisiert werden, um gegen die Veranlagung effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - zu ermöglichen. Insofern hat der Kläger zunächst zu Recht gerügt, dass anhand der angefochtenen Bescheide vom 23. September 2010 nicht nachvollziehbar sei, welche Grundstücksflächen überhaupt betroffen seien.
Die den Beitragsbescheiden vom 23. September 2010 zugrunde liegende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes ´P... ´ vom 28. Januar 2009 - BGS-ES 2009, die sich Wirkung zum 01. Februar 2009 beimaß, gab im Hinblick auf die Buchgrundstücke 3... und 2... mit Blick auf den in Rede stehenden Übergang vom bauplanungsrechtlichen Innenbereich in den Außenbereich keine hinreichenden Vorgaben an die Hand, die aus sich selbst heraus für den Kläger eindeutig gewesen wären. Die Grundstücks- und damit Situationsbezogenheit der Beitragserhebung erfordert in diesen Fällen abweichend von § 121 Abs. 2 Nr. 3 AO 1977 stets eine genaue Beschreibung der veranlagten nutzungsbezogenen Fläche, sinnvoll in zeichnerischer, maßstäblicher Form (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 15. Januar 2010 – 8 L 135/09, juris, Rn. 16). Andernfalls kann sich der Beitragsschuldner schwerlich substantiiert gegen Beitragsveranlagungen wehren, die überhöhte nutzungsbezogene Grundstücksteilflächen zugrunde legen. Zudem fiele es dem Grundstückseigentümer zu einem späteren Zeitpunkt schwer, die Rechtmäßigkeit einer Nachveranlagung oder Festsetzungsverjährung flächenbezogen genau festzustellen (vgl. VG Potsdam, a.a.O.).
Eine solche konkretisierende Beschreibung der nutzungsbezogenen Flächen war den ursprünglichen Bescheiden vom 23. September 2010 nicht beigefügt. Soweit in diesem Versäumnis ein Verfahrensfehler gesehen werden könnte, hat der Beklagte diesen Verfahrensfehler zum einen bereits mit Schriftsatz vom 13. Januar 2011 im Eilverfahren VG 5 L 424/10 und dem diesem beigefügten Lageplan (AG 1, Bl. 94 GA zu VG 5 L 424/10) geheilt, in dem die veranlagten nutzungsbezogenen Flächen und ihre Lage auf den Buchgrundstücken ausgewiesen sind. Nach § 126 Abs. 2 AO können Handlungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 5 bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO erfasst auch die fehlerhafte Begründung eines Beitragsbescheides. Insofern kommt es auch nicht mehr darauf an, ob eine Begründung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3b) KAG i. V. m. § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO entbehrlich war, weil der Kläger – so das Vorbringen des Beklagten – über die Lage der Abzugsflächen bzw. die Lage der in Ansatz gebrachten nutzungsbezogenen Flächen in den Gesprächen vom 11. März, 16. April und 28. Juli 2010 sowie durch die Begründung der Ablehnung zu seinem Aussetzungsantrag umfangreich unterrichtet worden sei und die Auffassung des Beklagten zur Sach- und Rechtslage gekannt habe.
Zum anderen sind jedenfalls dem streitgegenständlichen Teilaufhebungsbescheid A... vom 19. Dezember 2013 betreffend das Flurstück 3... nicht nur eine textliche Beschreibung sondern auch der betreffende Flächennutzungsplan und ein Luftbild beigefügt worden. Eine nachvollziehbare textliche Beschreibung enthält auch der weitere Teilaufhebungsbescheid A... für das Flurstück 2... .
Die Begründungspflicht verlangt schließlich nicht, dass der Verwaltungsakt sämtliche Angaben enthält, die für die vollständige Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit in jeder tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nötig wären. Insbesondere ist für die Begründung die ausdrückliche Angabe einer Ermächtigungsgrundlage nicht erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. November 2009 – 9 S 25.09, juris Rn. 8; Thüringisches OVG, a. a. O. S. 232; siehe VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. Dezember 2011 – VG 5 L 424/10 juris).
E.
Rechtsgrundlage der o.g. angegriffenen Bescheide (in der Gestalt der Teilaufhebungsbescheide vom 19. Dezember 2013) ist nunmehr § 8 Abs. 4 KAG in Verbindung mit der Beitrags- Kostenersatz- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes ´P... ´ vom 19. Juni 2013 (im Folgenden: BKGS-ES 2013) in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 06. Dezember 2017, deren §§ 1-13 zufolge ihres § 30 Satz 1 rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft getreten ist.
Die BKGS-ES 2013 ist weder formell- noch materiell-rechtlich unwirksam.
I.
Sie wurde im Einklang mit § 12 Abs. 2 der (Verbands-)Satzung des Wasser- und Abwasserverbandes ´P... ´ vom 16. Juli 1997 (nunmehr in der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 15. April 2015 [diese veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 9/2015 vom 05. Juni 2015]) im Amtsblatt für das Amt B... Nr. 7/2013 vom 25. Juni 2013 und im Amtsblatt für die Stadt B... Nr. 10/2013 vom 28. Juni 2013 öffentlich bekannt gemacht.
II.
Ersichtlich sich aufdrängende materielle Rechtsfehler enthält die BKGS-ES 2013 nicht.
Sie weist die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestbestimmungen zur Beitragserhebung auf: In § 9 BKGS-ES 2013 wird der Kreis der Beitragsschuldner in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG bestimmt. Die Regelung des § 8 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 2 BKGS-ES 2013 gibt den die Beitragspflicht begründenden Tatbestand an. In § 7 BKGS-ES 2013 ist der Beitragssatz bestimmt, und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags ist in § 11 BKGS-ES 2013 zulässigerweise geregelt.
Nach § 3 Satz 1 BKGS-ES 2013 ist Beitragsmaßstab für die Bemessung des Anschlussbeitrages die Nutzungsfläche (nutzungsbezogener Flächenmaßstab). Nach § 3 Satz 2 BKGS-ES 2013 ergibt sich die Nutzungsfläche durch Vervielfachen der anrechenbaren Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor. Dieser in §§ 3 ff. BKGS-ES 2013 verwendete sogenannte „kombinierte Vollgeschossmaßstab“, bei dem der Beitrag nach einem nutzungsbezogenen Flächenbetrag aus Vollgeschossen und Grundstücksflächen berechnet wird, ist grundsätzlich ein üblicher, praktikabler und zulässiger Maßstab, die Beiträge für den Herstellungsaufwand der öffentlichen Anlage gem. § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG nach den wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 -, juris, Rn. 31 m. w. N., Beschluss vom 14. März 2011, 9 S 95.10, juris, Rn. 11). Gleiches gilt für den in § 5 Nr. 1 BKGS-ES 2013 verwendeten Steigerungsfaktor von 0,25 je weiteres Vollgeschoss (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 -, juris, Rn. 31).
F.
Die zu bewertende Grundstücksfläche ist durch die Regelung des § 3 BKGS-ES 2013 hinreichend bestimmt gefasst worden. Sie kann nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG nur diejenige Grundstücksfläche sein, die von der Möglichkeit eines Kanalanschlusses einen wirtschaftlichen Vorteil hat. Dies kommt in § 2 Abs. 4 BKGS-ES 2013 zum Ausdruck, wonach Grundstück im Sinne der Satzung unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz eines Eigentümers ist, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff). Von diesem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff geht unabhängig von dieser Begriffsbestimmung in der BKGS-ES 2013 auch das KAG aus. Danach ist im Anschlussbeitragsrecht regelmäßig Grundstück jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann; im Regelfall besteht Deckungsgleichheit mit dem Buchgrundstück (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE –, juris). Denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist jeweils festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Das kann in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird, um die Grundflächen desselben Eigentümers, denen ein einheitlicher Vorteil durch den Kanalanschluss vermittelt wird, als wirtschaftliche Einheit zu erfassen (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 -, juris Rn. 30 und Beschluss vom 26. Januar 2011 – 9 B 15.09 – S. 17 des EA). Hiervon ausgehend wird die wirtschaftlich bevorteilte Grundstücksfläche in § 2 Abs. 1 BKGS-ES 2013 („Gegenstand der Beitragspflicht“) hinreichend bestimmt konkretisiert: Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BKGS-ES 2013); Grundstücke für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BKGS-ES 2013).
Soweit die BGS-ES 2009 in ihrem § 2 Abs. 1 keine ausdrückliche Regelung für bebaute Außenbereichsgrundstücke aufwies, bestimmt der ebenfalls rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft getretene § 2 Abs. 1 Nr. 3 BKGS-ES 2013 nunmehr, dass der Beitragspflicht auch anschließbare Grundstücke unterliegen, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung besteht, bei der Schmutzwasser anfällt oder anfallen kann. Im übrigen wurden bebaute Außenbereichsgrundstücke bereits in § 5 Abs. 3 BGS-ES 2009 bei der Ermittlung des Nutzungsfaktors als wirtschaftlich bevorteilt vorausgesetzt (vgl. § 4 Buchst. e) BKGS-ES 2013).
G.
Auch gegen die Höhe des in § 7 BKGS-ES 2013 bestimmten Beitragssatzes für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Abwasseranlage i.H. von 2,86 Euro/m² der sich nach § 4 BKGS-ES 2013 ergebenden anrechenbaren Grundstücksfläche ist nichts zu erinnern. Der Kläger hat hierzu nicht substantiiert vorgetragen, sondern die Richtigkeit des Beitragssatzes lediglich pauschal in Abrede gestellt. Es ist weiter weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Regelung über die Höhe des Beitragssatzes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen würde. Wie im o.g. Eilverfahren VG 5 L 424/10 bereits ausgeführt, lag der Festsetzung des Beitragssatzes eine rechnerisch nachvollziehbare Kalkulation in Form der „Globalkalkulation für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung" (Stand Februar 2004) zugrunde, die den in der Satzung festgesetzten Beitragssatz abdeckt (vgl. hierzu auch VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28. April 2004 - 1 L 795/03 -, S. 5 f. des E.A. sowie Beschluss vom 15. Juni 2005 - 3 L 26/05 -, S. 5 des E.A.).
Im Übrigen wären Fehler im Bereich der Aufwandsdeckung regelmäßig ein Problem der Kalkulation der Benutzungsgebühren, wenn - wie auch hier - bei der anteiligen Finanzierung durch Beiträge und Gebühren der geregelte Beitragssatz hinter dem bei einer vollen Refinanzierung des Herstellungsaufwandes durch Beiträge höchstmöglich zulässigen Beitragssatz (hier nach der Globalkalkulation: 3,0989 €) zurückbleibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 81.05 -, S. 5 f. des E.A.). Die Gebührenkalkulation muss insoweit der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG genügen, wonach bei der Ermittlung der Verzinsung und der Abschreibungen der aus Beiträgen erbrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht bleibt (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2011 – VG 5 L 424/10 a.a.O.).
H.
I.
Weiter ist der Kläger persönlich beitragspflichtig als „Beitragsschuldner“ im Sinne des § 9 BKGS-ES 2013. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks ist. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht am 01. Februar 2009 unstreitig Eigentümer der veranlagten (Buch-)Grundstücke Gemarkung B... und Gemarkung B... .
II.
Die sachliche Beitragspflicht des Klägers ist mit In-Kraft-Treten der „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes „P... “ vom 28. Januar 2009 - BGS-ES 2009 - als erste rechtswirksame Beitragssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes „P... “ - gemäß ihrem § 29 am 01. Februar 2009 entstanden.
1.
§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden neuen Fassung (n.F.) des „Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben“ bestimmt, dass die Beitragspflicht nicht schon mit der Anschlussmöglichkeit des betroffenen Grundstücks entsteht, sondern frühestens mit dem Inkrafttreten der (ersten) rechtswirksamen Satzung. Die erste rechtswirksame Beitragssatzung beeinflusst den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) gesetzlich bestimmten Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und legt diesen fest. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht richtet sich nur dann nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.), wenn die erste rechtswirksame Satzung nach dem 01. Februar 2004 in Kraft trat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, - 9 B 45.06 -, juris). So liegt der Fall hier.
Denn im vorliegenden Fall konnte die sachliche Beitragspflicht frühestens am 01. Februar 2009 entstehen. Alle zuvor erlassenen Beitragssatzungen des vom Beklagten vertretenen Verbandes waren nicht rechtswirksam. Dies hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinen Urteilen vom 09. September 2009 - 9 B 60.08 juris - und vom 16. Dezember 2009 – 9 B 65.08 juris – festgestellt. Im vorliegenden Verfahren ist vor diesem Hintergrund die BGS-ES 2009 als erste hinsichtlich der Beitragserhebung rechtswirksame Beitragssatzung zu behandeln.
2.
a) Die Inanspruchnahmemöglichkeit der zentralen öffentlichen Abwasseranlage des vom Beklagten vertretenen Abwasserzweckverbandes war am 01. Februar 2009 sowohl für das an die E... angrenzende, mit zwei Hallen und Stallanlagen bebaute (Buch-)Grundstück Gemarkung B... als auch für das daran angrenzende Hinterliegergrundstück Gemarkung B... möglich.
Denn der in der E... vor dem Grundstück Gemarkung B... errichtete Abwasserkanal war ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Protokolls vom 12. Dezember 2008 (Bl. 268 GA) über die erfolgte VOB-Abnahme an diesem Tage betriebsbereit fertiggestellt. Die Beitragspflicht knüpft an die theoretische Möglichkeit der Anschließbarkeit des einzelnen Grundstücks an die zentrale öffentliche Abwasseranlage des Abwasserzweckverbandes an, zu der gem. § 2 Abs. 4 der maßgeblichen Satzung über die Grundstücksentwässerung und den Anschluss der Grundstücke an die zentrale öffentliche Abwasseranlage des Wasser- und Abwasserverbandes „P... “ (EWS 2007) vom 05. November 2002 i. d. F. vom 28. November 2007 (veröffentlicht in der Märkischen Oderzeitung, „... Ausgabe vom 22./23. Dezember 2007) nicht der Grundstücksanschluss gehörte. Der wirtschaftliche Vorteil, den das Grundstück durch die abwasserseitige Erschließung erfährt, ist bereits durch diese theoretische Möglichkeit der Anschließbarkeit gegeben, ohne dass das Grundstück tatsächlich angeschlossen ist (vgl. z. B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – 9 B 45.06, juris).
b) Die Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage ist auch hinsichtlich des mit Stallanlagen bebauten (Buch-)Grundstücks Gemarkung B... gegeben, weil ein Anschluss dieses - vom Beklagten als eigenständige wirtschaftliche Einheit behandelten - (Buch-)Grundstücks über das - ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende - Anliegergrundstück Gemarkung B... rechtlich und tatsächlich erfolgen kann. Insofern kommt es auf die vom Kläger in den Eilverfahren aufgeworfene Frage eines aus seiner Sicht fehlenden Anschlussrechts mangels unmittelbarer Nähe des Hinterliegergrundstücks zur öffentlichen Abwasserleitung (vgl. §§ 4 und 5 der EWS 2007) nicht an (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. Dezember 2011 – 5 L 424/10 –, Rn. 22, juris).
3.
Ein Fall der sog. „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ i. S. der Kammerrechtsprechung des BVerfG (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 –, juris) ist hier entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht gegeben. Die sachliche Beitragspflicht in Bezug auf eine Anlage entsteht - auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. - frühestens mit Schaffung der Anschlussmöglichkeit des Grundstücks für die Anlage. Hieraus folgt, dass Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 und später (hier am 12. Dezember 2008) die Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, nicht dem Vertrauensschutz unterfallen; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre. Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben (siehe Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, Rn. 32, juris). Solche Grundstücke stehen hier ersichtlich nicht in Rede.
Nicht durchdringen kann der Kläger mit seinem Vortrag, für die Beurteilung der Vorteilslage komme es nicht darauf an, ob die Abwässer des Grundstücks über einen „stehenden“ oder zunächst – wie hier – über einen „rollenden Kanal“ entsorgt worden seien. Die im Jahre 2008 geschaffene Anschlussmöglichkeit an einen in der Straße verlegten Abwasserkanal habe keine neue beitragsfähige Vorteilslage geschaffen, da das funktionale Ergebnis der schadlosen Schmutzwasserbeseitigung identisch sei. Denn in Rede stehen hier sog. Anschlussbeiträge i. S. von § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG für leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen.
I.
Bei Zugrundelegung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs ist die konkrete Veranlagung der streitgegenständlichen Flurstücke im Ergebnis nicht zu beanstanden und verletzt diese den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
I.
Der Beklagte hat bei der Veranlagung des Grundstücks Gemarkung B... vom 40.523,00 qm großen Buchgrundstück im Ergebnis zu Recht eine zu veranlagende Grundstücksfläche von 18.600 qm in Ansatz gebracht, die sich nach den Angaben im Teilaufhebungsbescheid vom 19. Dezember 2013 ergibt aus einer Grundstücksfläche von 14.933 m² multipliziert mit dem Nutzungsfaktor 1,25. Der Beklagte hat hierbei folgendes berücksichtigt:
Der von der Firma M... angemietete Grundstücksteil auf dem Flurstück 3... sei eingezäunt. Bis hinter die von der Firma M... genutzten (2) Lagerhallen zähle das Grundstück - so auch der Flächennutzungsplan der Stadt B... - zum Innenbereich. Der darüber hinausgehende Teil des Grundstücks gehöre zum Außenbereich. Die Fa. M... nutze sowohl den Innenbereichs- als auch den Außenbereichsteil des Grundstücks innerhalb der Einzäunung. Der dem Außenbereich zuzuordnende Teil des Grundstücks werde von der Fa. M... gewerblich genutzt. Er diene der Aufbewahrung von Materialien und als Abstell- und Rangierfläche für Baufahrzeuge. Allerdings werde der östliche und südliche Bereich des Flurstücks 3... , der lediglich temporär als nicht überdachte Lagerfläche genutzt werde und sich (auch) innerhalb der Umzäunung befinde, nicht zum Beitrag herangezogen, da diese Fläche nicht vom Abwasseranschluss bevorteilt werde.
Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die anrechenbare Grundstücksfläche nach § 4 Buchst. b) BKGS-ES 2013 und den in Ansatz zu bringenden Nutzungsfaktor gem. § 5 Nr. 1 BKGS-ES 2013 ermittelt, soweit es sich seiner Ansicht nach bei der veranlagten Grundstücksfläche einerseits tw. um ein Grundstück im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch-BauGB) handelt und sich eine zulässige Bebauung mit zwei Vollgeschossen in die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks einfügt (§ 6 Abs. 2 BKGS-ES 2013).
Andererseits hat der Beklagte die von der Fa. M... als Abstell- und Rangierfläche gewerblich genutzte, westlich belegene Teilfläche des Flurstücks 3... dem Außenbereich zugeordnet und die anrechenbare Grundstücksfläche folglich (auch) nach § 4 Buchst. e) BKGS-ES 2013 bestimmt („die Fläche, die nach Maßgabe des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs baulich oder gewerblich nutzbar ist“). Gemäß § 6 Abs. 3 BKGS-ES 2013 ist bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse für die Ermittlung des Nutzungsfaktors gemäß § 5 BKGS-ES 2013 maßgebend. Ausgehend von der tatsächlichen Höhe der vorhandenen Hallengebäude (>5,60m,<8,40m) hat der Beklagte nach Abrundung „nach Außenbereichsmaßstäben“ eine Vollgeschossanzahl von 2 zugrunde gelegt.
II.
Die Zuordnung einer Teilfläche des veranlagten Flurstücks 3... zum unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB könnte zwar rechtlichen Zweifeln unterliegen. Denn es spricht einiges dafür, dass die veranlagte (Teil-) Fläche des Grundstücks Gemarkung B... , auf der sich im vorderen, an die E... angrenzenden Bereich, etwa parallel zur Straßenführung, zwei Hallen befinden, deren jeweilige Grundfläche ca. 104 m X 26 m beträgt, samt dem dazugehörigen Umgriff ebenso dem Außenbereich zuzuordnen ist wie die daran westlich anschließende parallel zur E... verlaufende weitere veranlagte Teilfläche des Flurstücks 3... , die als Abstell- und Rangierbereich der Fa. M... genutzt wird. Auf den herangezogenen Luftbildaufnahmen des hier interessierenden räumlichen Bereichs (https://bb-viewer.geobasis-bb.de/) ist nur ein an der südöstlichen Seite - von der E... aus gesehen - bestehender Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erkennbar, der durch eine aufeinanderfolgende Bebauung - wohl mit Wohnhäusern -, die den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, geprägt wird (vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 – 4 C 23/95, NVwZ 1998, 58). Südwestlich der vorhandenen Wohnbebauung bilden die sich auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Hallen den Abschluss dieser Bebauung. Diesen Hallen gegenüber, nördlich der E... gelegen, befinden sich das Hauptgebäude und die Nebengebäude des ehemaligen Gutes B... . Es spricht vieles dafür, dass die Hallen samt Umgriff mitsamt der in etwa weiter südwestlich davon belegenen und als Abstell- und Rangierbereich genutzten Grundstücksfläche nicht mehr an dem durch die vorhandene Bebauung in dem fraglichen Bereich vermittelten Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen. Im einzelnen:
1.
a) Der Bebauungszusammenhang i. S. von § 34 BauGB setzt eine Bebauung voraus. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Denn nicht jede bauliche Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB ist geeignet, an der Entstehung eines Bebauungszusammenhangs i. S. von § 34 Abs. 1 BauGB mitzuwirken. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen; hingegen sind Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z. B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z. B. Wochenend- und Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Dass sie als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert nichts an dieser Beurteilung (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 02. März 2000 – 4 B 15/00, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2008 – 11 S 24.07). Gleichwohl können auch solche Bauten gegebenenfalls am Bebauungszusammenhang teilnehmen; denn selbst unbebaute Flächen können einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15/00 juris Rn. 3,4).
b) Maßgeblich dafür, ob eine bauliche Anlage oder eine bestimmte Fläche einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen ist, ist jedenfalls immer, wie weit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Das ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden, sondern bedarf einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. März 2000 – 4 B 15/00, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2008 – 11 S 24.07). Mit Blick auf die maßgebliche Verkehrsauffassung kommt es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalles an, wobei ein objektives Verständnis der Umstände des konkreten Einzelfalls gefordert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 – 4 B 109/94 -, juris Rn. 6). Grundlage der bewertenden Beurteilung, ob ein Grundstück Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist, sind allein die äußerlich erkennbaren (optisch wahrnehmbaren) tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1997 – 4 B 74/97 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 02. März 2000 – 4 B 15/00 -, juris Rn. 4).
2.
Ein Bebauungszusammenhang scheidet auch bei einer Grundstückslage am Ortsrand nicht von vornherein aus. Zwar endet er in aller Regel am letzten Baukörper; er kann sich auch noch über den Baukörper der letzten Maßstab bildenden baulichen Anlage hinaus auf eine Baulichkeit oder einen Bereich („bis zu einer natürlichen Grenze“) erstrecken, die oder der dieser letzten Maßstab bildenden Anlage erkennbar zugeordnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. März 2000 – 4 B 15/00, a. a. O.).
III.
Daran gemessen könnte fraglich sein, ob der Beklagte in Bezug auf das Grundstück Gemarkung B... hinsichtlich der etwa parallel zur E... errichteten, ca. 104 m langen und 26 m breiten Hallen samt jeweiligem Umgriff „bis hinter die von der Fa. M… genutzten Lagerhallen“ von einem Bebauungszusammenhang i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB südlich der Ernst-Thälmannstraße und damit dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB ausgehen durfte.
Den darüber hinaus gehenden Teil des im Bereich der Nutzung durch die Fa. M... umzäunten und als Abstell- und Rangierfläche für Baufahrzeuge und damit gewerblich genutzten Grundstücks zählt der Beklagte ohnehin zum Außenbereich. Dieser „Außenbereichsteil“ wurde vom Beklagten im Teilaufhebungsbescheid A... vom 19. Dezember 2013 entsprechend (mit-)veranlagt.
1.
Allein der Umstand, dass es sich um Hallen handelt, die gewerblich von einer Baufirma genutzt werden, und damit nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten, könnte nicht ausreichen, diesen Bereich dem Außenbereich i. S. von § 35 BauGB zuzuordnen. Eine solche Prämisse dürfte es für gewerblich genutzte Bauten, die - anders als Wohngebäude - von vornherein nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, so generell nicht geben. Vielmehr wurde ein solcher Grundsatz etwa für die Abgrenzung von Wohnnutzung und dem Wohnen nur ähnlicher Nutzung (z.B. Wochenendnutzung, Ferienhäuser, Sommerhäuser) sowie Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken (Scheunen, Ställe) oder kleingärtnerischer Nutzung (Lauben) dienen, bzw. für Reit- oder Stellplätze, Kassenhäuschen, sportplatzbegleitende Geländer oder niedrige Flutlichtmasten entwickelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 -, Juris Rn. 5 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2009 - 10. S 35.08 -, Juris Rn. 8). Eine Nichtberücksichtigung nahezu jeglicher gewerblicher Nutzung für die Abgrenzung von Ortsteilen und für die Erkenntnis prägender Bebauung und der Bebauungszusammenhänge, zumal wenn es sich wie hier um gewerblich genutzte „Hallen“ handelt, überdehnte den Anwendungsbereich des vorgenannten Grundsatzes. Mithin könnte den großflächigen Hallen erhebliche Prägekraft und damit Bedeutung für die Frage zukommen, ob das Grundstück des Klägers im Jahr 2013 in einem Bebauungszusammenhang mit der umliegenden Bebauung im Ortsteil B... der Stadt B... stand und daher im bauplanungsrechtlichen Innenbereich lag. Dies dürfte selbst unter dem Gesichtspunkt gelten, wenn die fraglichen Hallen ungenutzt wären, zumal es insoweit wiederum auf die Umstände des Einzelfalles ankommen würde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2011 – OVG 9 S 41.11 –, Rn. 22, juris).
2.
Das in Art und Maß der baulichen Nutzung von der umliegenden Wohnbebauung abweichende Erscheinungsbild der von der Fa. M... genutzten Hallen würde demgemäß einerseits nichts daran ändern, dass sich diese im Innenbereich gemäß § 34 BauGB befinden.
Andererseits liegt ein Grundstück am Rande eines Ortsteils in aller Regel nicht innerhalb des Bebauungszusammenhangs. Dies gilt selbst dann, wenn das Grundstück beidseitig von bebauten Grundstücken umgeben ist. Für die Annahme eines Außenbereichs spricht hier auch, dass es auf dem insgesamt 40.524 m² großen Flurstück 3... erheblich große, unbebaute Flächen gibt.
3.
Nach den vorliegenden Luftbildern, Fotos und Katasterplänen spricht im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung vieles dafür, dass die als anrechenbare Grundstücksfläche i. S. von § 4 Buchst. d) und e) BKGS-ES 2013 im Teilaufhebungsbescheid vom 19. Dezember 2013 beschriebene Fläche insgesamt als Außenbereich anzusehen ist und daher nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt.
a) Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinn des § 34 BauGB ist - wie oben ausgeführt -, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die betreffende Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Eine ringsum von Bebauung umgebene Fläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2005 – 4 BN 37.05 – juris Rn. 3).
In Anwendung dieser Maßstäbe dürfte das Buchgrundstück mit der Flst.-Nr. 3... insgesamt nicht mehr an dem Zusammenhang des bebauten Ortsteils teilnehmen, weil sich zum einen die vorhandene Bebauung mit zwei Hallengebäuden lediglich an seiner westlichen Grenze befindet und das im übrigen unbebaute Grundstück mit 40.524 m² Fläche so groß ist, dass es nach der Verkehrsauffassung einen Bebauungszusammenhang unterbricht (vgl. m.w.N. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. November 2017 – 6 ZB 17.1011 –, Rn. 15, juris).
b) Der vom Beklagten zur Begründung des Vorliegens eines Innenbereichsgrundstücks angeführte Flächennutzungsplan hat für die Zuordnung zum Innenbereich hingegen bloße Indizwirkung; ob bzw. inwieweit bauplanungsrechtlicher Innenbereich oder Außenbereich vorliegt, ist eine der Tatsachenbeurteilung des Gerichts unterliegende Rechtsfrage (OVG Berlin-Brandenburg a. a. O. juris Rn. 26).
4.
Im Ergebnis kann die Einordnung des Flurstücks 3... zum Innen- und/oder Außenbereich allerdings dahin stehen, denn der Teilaufhebungsbescheid A... verletzt selbst für den Fall, dass der Beklagte in seiner Begründung des Teilaufhebungsbescheides vom 19. Dezember 2013 unzutreffend von einem „Hybridgrundstück“ ausgegangen sein sollte, den Kläger nicht „dadurch in seinen Rechten“, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
a) Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Diese Vorschrift ermöglicht sowohl eine volle als auch eine teilweise Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes. In erster Linie begründet sie jedoch die Pflicht, bei einer Anfechtungsklage jeweils zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt insgesamt (oder doch in der vollen Reichweite seiner Anfechtung) rechtmäßig bzw. insgesamt rechtswidrig und deshalb die Klage in vollem Umfang abzuweisen bzw. ihr in vollem Umfang stattzugeben ist. Im Zusammenhang mit dieser Prüfungspflicht macht es auch keinen Unterschied, ob der Verwaltungsakt in vollem Umfang oder nur teilweise angefochten wird.
Die durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in erster Linie begründete Pflicht zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt insgesamt (oder doch in der vollen Reichweite seiner Anfechtung) rechtmäßig bzw. insgesamt rechtswidrig und deshalb die Klage in vollem Umfang abzuweisen bzw. ihr in vollem Umfang stattzugeben ist, erstreckt sich bei Abgabenbescheiden, die eine durch das materielle Recht begründete Abgabenpflicht lediglich deklaratorisch festsetzen, darauf, a l l e rechtlichen Begründungen und Tatsachen zu berücksichtigen, die die angefochtene Festsetzung zu rechtfertigen vermögen. Das schließt die Berücksichtigung auch solcher Rechtsgründe und Tatsachen ein, die die Verwaltungsbehörde zur Begründung des angefochtenen Bescheids nicht (ausdrücklich) angeführt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die Schranke eingreift, die der Zulässigkeit eines sog. Nachschiebens von Gründen gesetzt ist, d.h. wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrunde legen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führte (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 – 8 C 12/81 –, Rn. 12, juris).
b) Eine solche Wesensveränderung des angefochtenen Teilaufhebungsbescheides ist hier nicht zu besorgen, selbst wenn sich die bebaute (anrechenbare) Grundstücksfläche des Buchgrundstücks mit der Flst.-Nr. 3... , für das eine bauliche oder gewerbliche Nutzung besteht, bei der Schmutzwasser anfällt oder abfallen kann, im Außenbereich befindet, (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BKGS-ES 2013). Denn der Beklagte hat dem festgesetzten Anschlussbeitrag im Ergebnis zutreffend jedenfalls die Fläche als anrechenbare Grundstücksfläche zugrunde gelegt, die nach Maßgabe des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs baulich oder gewerblich nutzbar ist (§ 4 Buchst. e) BKGS-ES 2013).
Gegenstand der Beitragspflicht ist gemäß § 2 Abs. 4 BKGS-ES 2013 unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz eines Eigentümers, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff). Bei Innenbereichsgrundstücken ist anrechenbare Grundstücksfläche grundsätzlich die Gesamtfläche des Grundstücks, § 4 Buchst. b) BKGS-ES 2013 und bei Grundstücken im Außenbereich die Fläche, die nach Maßgabe des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs baulich oder gewerblich nutzbar ist, § 4 Buchst. e) BKGS-ES 2013. Der Teilaufhebungsbescheid ist sinngemäß verstanden von einem „Hybridgrundstück“, tw. im Innen- und tw. im Außenbereich belegen, ausgegangen, für das unter Anlegung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs unabhängig von seiner bauplanungsrechtlichen Zuordnung jeweils dieselbe anrechenbare Grundstücksfläche und jeweils derselbe Nutzungsfaktor 1,25 anzusetzen ist.
Mithin kommt der Ansatz eines Nutzungsfaktors von 1,25 für die mit den Hallen bebaute Grundstücksfläche samt Umgriff auch für den Fall in Betracht, dass sich diese bebaute Grundstücksfläche im Außenbereich befindet. Denn gem. § 5 Abs. 3 BKGS-ES 2013 ermittelt sich der Nutzungsfaktor bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) nach den tatsächlich vorhandenen Vollgeschossen. Wegen der Besonderheit der auf dem Grundstück befindlichen Hallen kommt die Regelung in § 6 Abs. 6 BKGS-ES 2013 zum Tragen, wonach je 2,80 m Höhe des Bauwerks ein Vollgeschoss zugrunde gelegt wird. Hiervon ist auch der Beklagte ausgegangen, indem er die tatsächliche Höhe der von der Fa. M... genutzten Lagerhallen bei seiner Berechnung zugrunde gelegt hat.
c) Dies vorangestellt steht eine Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids bei Vorliegen eines „reinen“ Außenbereichsgrundstücks hier nicht im Raum. Ein Beitragsbescheid wird dann in seinem Wesen geändert, wenn die in ihm enthaltene (Betrags-)Festsetzung zugunsten einer anderen Abgaben(-art) aufrechterhalten wird (Gebühr oder Steuer anstelle Beitrag), oder wenn der Bezugsgegenstand des Bescheids ausgetauscht wird. Letzteres wäre z.B. der Fall, wenn der Beitrag auf ein anderes Grundstück des Klägers oder auf eine andere Anlage bezogen würde. Eine solche Sachlage ist hier nicht gegeben. Hier ginge es nur um „Berechnungsfehler“. In einem solchen Fall wird der Bescheid nicht in seinem Wesen geändert, wenn dessen (Betrags-)Festsetzung in der gleichen oder in einer geringeren Beitragshöhe mit einer anderen - fehlerfreien - Berechnung begründet werden kann. Hierzu zählt nach der Rspr. des BVerwG zu Erschließungsbeiträgen die Änderung der Begründung eines angefochtenen Bescheids etwa bei folgenden die Verteilung des Erschließungsaufwands betreffenden Fehlern: Rechenfehler, Fehler infolge unrichtigen Ansatzes oder unrichtiger Berechnung der für die Verteilung maßgebenden Faktoren wie Grundstücksgröße und Art und Maß der Bebaubarkeit, Fehler infolge unrichtiger Abgrenzung des Abrechnungsgebiets. Gleiches gilt z.B. bei fehlerhaftem Ansatz der Höhe des Erschließungsaufwands (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 – 8 C 12/81 –, Rn. 13, juris).
d) Hieran gemessen ergibt sich gemäß den nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten im Teilaufhebungsbescheid vom 19. Dezember 2013 unbeschadet der bauplanungsrechtlichen Einordnung stets eine „baulich oder gewerblich nutzbare“ Fläche von 14.933 m², mithin auch dieselbe Beitragshöhe, selbst wenn hier für das Buchgrundstück Gemarkung B... von einem reinen Außenbereichsgrundstück auszugehen wäre. Dieser Flächenanrechnung ist der Kläger nicht, jedenfalls nicht substantiiert entgegen getreten, soweit er pauschal vorbringt, die Zuordnung der gesamten Fläche des Flurstücks 3... zum unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB sei rechtsfehlerhaft.
5.
Es sei angemerkt, dass die Beitragsfestsetzung für das Flurstück 3... im Ergebnis auch dann beanstandungsfrei erscheint, wenn von einem (Buch-) Grundstück, das teils im Außenbereich und teils im unbeplanten Innenbereich liegt, auszugehen wäre. Insbesondere ist für den Fall eines solchen „Hybridgrundstücks“ keine eigene Maßstabsbestimmung in der Beitragssatzung erforderlich. Für die Vorteilsbemessung kommt es nach dem KAG nicht auf das Buchgrundstück, sondern auf das Grundstück im wirtschaftlichen Sinne an. Die Grenze zwischen bauplanungsrechtlichem Außen- und Innenbereich führt nur dazu, dass ein „durchlaufendes“ Buchgrundstück gegebenenfalls in zwei Grundstücke im wirtschaftlichen Sinne gegliedert ist; sowohl für das Innenbereichsgrundstück als auch für das Außenbereichsgrundstück ergibt sich dann - so auch hier - eine hinreichende Maßstabsbestimmung in der jeweiligen Beitragssatzung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015, OVG 9 S 44.14 – juris Rn. 15).
IV.
Die Veranlagung des (Buch-)Grundstücks Gemarkung B... unter Ansatz eines Nutzungsfaktors von 1 begegnet hingegen keinen rechtlichen Zweifeln, weil es sich um ein bebautes Außenbereichsgrundstück handelt (vgl. § 4 Buchst. e) BKGS-ES 2013) und nichts durchgreifendes gegen den Ansatz einer Grundstücksfläche von 4.500 qm spricht.
J.
Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Gewährung von Schriftsatznachlass (§ 173 VwGO i. V. mit § 283 der Zivilprozessordnung – ZPO) war hier nicht zu entsprechen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe eine Schriftsatzfrist einzuräumen ist, nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen (BVerwG, Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 4 zitiert nach juris Rn. 9). Mit der Erörterung der Rechtsfrage, inwieweit das o.g. streitgegenständliche Flurstück 3... insgesamt oder teilweise dem Außenbereich oder dem Innenbereich gemäß §§ 34, 35 BauGB zugehörig ist, hat das Gericht damit nicht zugleich einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt in das Verfahren einführen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung geben wollen, mit welcher insbesondere der (unterlegene) Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 zitiert nach juris Rn. 9). Ein damit verbundenes Überraschungsurteil liegt nur dann vor, wenn die das Urteil tragenden Erwägungen weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- (oder einem Gerichtsverfahren) erkennbar thematisiert worden waren. Um dies auszuschließen, sind in der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 104 Abs. 1, 86 Abs. 3 VwGO und gemäß §§ 173 VwGO, 278 Abs. 3 ZPO die maßgebenden Rechtsfragen zu erörtern.
Hieran gemessen war die Frage der Zugehörigkeit des Flurstücks 3... zum bauplanungsrechtlichen Außenbereich oder Innenbereich bereits Gegenstand des in die mündliche Verhandlung einbezogenen und denselben Verfahrensbeteiligten ohnehin bekannten rechtskräftigen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens VG 5 L 424/10 (ab S. 12 des Beschlussabdrucks) sowie der ausführlichen rechtlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung gewesen. Mithin war es nicht erforderlich und im Hinblick auf das Gebot der Verfahrensbeschleunigung auch sonst nicht veranlasst, dem von einem Rechtsanwalt vertretenen Kläger durch einen Schriftsatznachlass darüber hinaus rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. Mai 2009 – 5 K 1860/04 –, Rn. 39, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. Februar 2015 – 5 K 1240/10 –, juris Rn. 143). Ist ein Beteiligter - wie hier - anwaltlich vertreten, darf ein Gericht grundsätzlich davon ausgehen, dass sich sein Prozessbevollmächtigter mit der maßgeblichen Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut gemacht hat (BVerwG a.a.O.), zumal die Terminsladung dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits am 07. Juni 2018 (lt. Empfangsbekenntnis) zugestellt worden ist.
K.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit § 709 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.