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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 18.07.2018 – 5 K 171/14

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0718.5K171.14.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i. H. von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Unter dem 10. Februar 2014 erhob die Klägerin Klage gegen den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 22. Oktober 2013 (im Folgenden „Beitragsbescheid“) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2014 (im Folgenden „Widerspruchsbescheid“) zur Bescheid-Nummer 4... , mit dem ihr gegenüber ein Anschlussbeitrag in Höhe von 5.742,00 Euro betreffend die Flurstücke Gemarkung B... festgesetzt wurde. Die Klägerin ist Eigentümerin dieser Flurstücke. Der Beklagte wies diese Flurstücke im Bescheid als L... aus. Weder beantragte die Klägerin, noch vergab die Gemeinde W... für die gegenständlichen Flurstücke je gesonderte Hausnummern, insbesondere auch nicht die Hausnummern 1... und 2... .

Darüber hinaus ist die Klägerin auch Eigentümerin der als Gemarkung B... erfassten Flurstücke, die postalisch als B... geführt werden und sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Flurstücken 5... befinden. Auf diesen weiteren Flurstücken befindet sich (flurstücksübergreifend) seit 1926 auch ein Wohnhaus, welches nach erstmaliger Fertigstellung der Abwasserkanäle in der B... in 2006 auch bereits in 2006 tatsächlich an die zentrale Schmutzwasserentsorgung angeschlossen wurde. Auf den Flurstücken 5... befindet sich (ebenfalls flurstückübergreifend) ein größeres Stallgebäude. Das Flurstück 5... ist unbebaut.

Die überwiegenden Teile der Flurstücke 5... sind – hauptsächlich mit Kiefern – bestockt. Mit Schreiben vom 04. März 2003 bestätigte das Amt für Forstwirtschaft E... als seinerzeit zuständige untere Forstbehörde, dass sich auf den Flurstücken 5... Wald auf einer Fläche von 1.212,5 m² befand und diese Fläche in das Waldverzeichnis der Oberförsterei B... aufgenommen worden sei. Dabei war der vom Stallgebäude erfasste Teilbereich des Flurstücks 5... auf einer dieser Erklärung beiliegenden Zeichnung von der Qualifikation „Wald“ ausdrücklich ausgenommen.

Die Flurstücke 5... wurden bis in das Jahr 2005 ebenso wie die Flurstücke 5... rechtlich als jeweils separate Buchgrundstücke geführt. Mit Eintragung vom 30. August 2005 sind die Flurstücke 5... (vormals im Wesentlichen 5... ) vereinigt worden, so dass diese zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Beitragserhebung und zum Zeitpunkt des hier gegenständlichen Widerspruchsbescheids als ein Buchgrundstück geführt wurden. Aufgrund Antrags vom 23. November 2015 sind die Flurstücke 5... als ein einziges Buchgrundstück vereinigt worden, was am 11. Dezember 2015 im Grundbuch eingetragen wurde.

In nördlicher Richtung schließen sich an die Flurstücke 8... (vormals im Wesentlichen Flurstück 5... ) und 5... entlang der B... ebenfalls zum Wohnen genutzte und bebaute Flurstücke an. In östlicher Richtung schließen sich an die Flurstücke 5... bis zur P... bebaute Flurstücke an. Die (Block-)Bebauung entlang der westlichen Seite der P... – und damit östlich der Flurstücke 5... – erfolgte aufgrund des am 01. Februar 2014 bekanntgemachten Bebauungsplans „L... “.

Ausweislich seines Beitragsbescheides stützt sich der Beklagte bei der Beitragserhebung insbesondere auf die Satzung zur Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen des N... Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 12. April 2011 („Beitragssatzung Schmutzwasser“). Nach § 3 Abs. 1 Beitragssatzung Schmutzwasser

„unterliegen alle Grundstücke im Verbandsgebiet, die über eine vorhandene Anschlussleitung an die zentrale öffentliche (leitungsgebundene) Schmutzwasseranlage angeschlossen werden können [...] und

a) [...]

b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, sofern sie bebaut oder gewerblich genutzt sind oder nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen“,

der Beitragspflicht. § 3 Abs. 3 Beitragssatzung lautet:

„Grundstück im Sinne dieser Satzung ist - unabhängig von der Eintragung im Grundbuch – der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt und selbstständig an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden kann (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff).

Wird ein bereits an die zentrale öffentliche (leitungsgebundene) Schmutzwasseranlage angeschlossenes Grundstück durch Hinzunahme eines angrenzenden Grundstücks, für das ein Anschlussbeitrag noch nicht erhoben wurde, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so wird der Schmutzwasseranlagenanschlussbeitrag für das hinzukommende Grundstück nacherhoben.“

Bereits mit Bescheid vom 14. November 2002 suchte der Beklagte die Klägerin mit einem Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid betreffend die Flurstücke 5... zu veranlagen. Nach Durchführung des betreffend die Flurstücke 5... erfolgreichen Widerspruchsverfahrens erfolgte eine noch im seinerzeitigen Ausgangsbescheid vorgenommene Veranlagung dieser Flurstücke schließlich durch den sodann ergangenen Trinkwasseranschlussbeitragsänderungsbescheid vom 08. April 2003 nicht (mehr). Insoweit führte der Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2003 zum Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid vom 27. November 2011 aus:

„Der Anschlussbeitrag für diese beiden Flurstücke wird somit erst erhoben, wenn die Flurstücke tatsächlich bebaut werden.“

Der Trinkwasseranschlussbeitragsänderungsbescheid vom 08. April 2003 und der Widerspruchsbescheid vom selben Tage wurden bestandskräftig.

Nach einem Abwägungsbeschluss der Gemeinde W... vom 18. Februar 2016 zum Entwurf eines Gesamtflächennutzungsplans ist beabsichtigt, die Flächen der Flurstücke 5... künftig als Wald darzustellen. Eine Mitteilung der Oberförsterei E... vom 11. Januar 2018 ergab, dass von dort wegen des zwischenzeitlichen Wegfalls weiterer umliegender Waldflächen aufgrund der Bebauung im Bereich der P... und L... die Waldeigenschaft des nur noch verhältnismäßig geringen Baumbestandes auf den Flurstücken 5... im Bereich der Oberförsterei aufgrund eines (verwaltungsinternen) Ministerialerlasses verneint würde.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Flurstücke 5... rechtlich eine Einheit bilden würden und daher gemeinsam betrachtet werden müssten. Dies habe der Beklagte im Jahr 2003 – für die Erhebung des Trinkwasseranschlussbeitrags – selbst so gesehen und daran müsse er sich ebenso festhalten lassen wie an seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 08. April 2003 zum Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid. Die zu bewertenden Vorteilslagen seien gleich. Zudem stünden bis heute auf den hier interessierenden Flurstücken 5... Kiefern auf. Dies würde – wegen eines besonderen Schutzes der zumindest teilweise 80 bis 100 Jahre alten Bäume – eine Bebauung dauerhaft hindern. Schließlich seien auf den Flurstücken auch geschützte Tiere, insbesondere Fledermäuse zu finden.

Die Klägerin beantragt,

den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 22. Oktober 2013, Az. 4... und den Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte geht davon aus, dass die Beitragserhebung rechtmäßig ist. Denn tatsächlich seien die Flurstücke 5... jedenfalls für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten erst nach dem Ablauf des Jahres 1999, nämlich mit Abnahme der in der Straße L... im Jahre 2012/2013 hergestellten Entsorgungsleitungen erschlossen worden. Eine Erschließung sei jedenfalls für die hier interessierenden Flurstücke nicht vor dem Anlauf des Jahres 2000 anzunehmen. Auch eine gemeinsame Veranlagung mit den ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücken 8... , vor denen westlich die B... verläuft, komme und kam auch in der Vergangenheit nicht in Betracht, denn ein wirtschaftlich einheitliches Grundstück könne in den vier einzelnen Flurstücken nicht erblickt werden. Zudem sei zu beachten, dass in der B... ebenfalls erst in 2006 die Schmutzwasserentsorgungsleitungen erstmals hergestellt wurden.

Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 08. April 2003 zum Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid vom 27. November 2011 seien für die hier interessierende und von der Trinkwasserversorgungsanlage zu trennende öffentliche Anlage des Verbandes des Beklagten nicht von Relevanz.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2018 stellte der Beklagte einen Antrag auf Ablehnung des Berichterstatters Dr. Karge in diesem Verfahren. Die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2018 wurde mit Blick auf § 54 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 47 Abs. 2 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) dennoch fortgesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Akten des Parallelverfahrens 5 K 172/14 verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

Zunächst ist festzustellen, dass der Antrag des Beklagten auf Ablehnung des Berichterstatters vom 18. Juli 2018 eine Entscheidung in der Sache nicht hindert, denn das Gesuch war bereits unbeachtlich.

Das Ablehnungsgesuch war offensichtlich missbräuchlich und sollte erkennbar allein der Verhinderung einer Entscheidung mit der Absicht der Verschleppung dienen. In diesen Fällen ist das Gericht nicht gehindert, ohne weitere Bearbeitung des Ablehnungsgesuchs zu entscheiden (vgl. nur Baumbach/Lauterbach u.a., Zivilprozessordnung, 72. Auflage, § 42 ZPO Rn. 7 m.w.N.). Die Kammer geht hier davon aus, dass ein solcher Fall vorliegt. Denn die angeführten Argumente begründen die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Berichterstatters unter keinem denkbaren Aspekt. Vielmehr steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Ablehnungsgesuch nur einer Verschleppung dienen sollte (hierzu bereits OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2001 – 9 WF 147/01), so dass das Gericht in der Ausgangsbesetzung jedenfalls den Antrag selbst ablehnen darf und auch muss (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2007 – 1 BvR 1273/07).

So bedient sich der Beklagte des Rechtsinstituts der Richterablehnung zu einem Zweck, für den es nicht gedacht ist (hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 28. März 2007 – W 2 K 06.206). Denn das Institut dient (nur) dazu, sicherzustellen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen (BVerfG a.a.O.). Diese Besorgnis besteht hier nach der Überzeugung der Kammer jedoch erkennbar nicht; vielmehr begründen die angeführten Argumente des Beklagten die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters unter keinem denkbaren Aspekt und dienen ersichtlich allein der Verfahrensverzögerung. So kommt die Ablehnung eines Richters grundsätzlich nur in Betracht, wenn dieser eine besondere Beziehung zu den Prozessbeteiligten oder zum Streitstoff hat oder das Verhalten des Abgelehnten außerhalb oder innerhalb des konkreten Rechtsstreits Anlass für die Besorgnis der Befangenheit bietet. Das ist hier sämtlich nicht erkennbar.

Insbesondere lässt sich keinerlei besondere Beziehung des Berichterstatters zu einem der Beteiligten oder zum Streitstoff aus dem Inhalt des Ablehnungsgesuchs selbst oder sonst erkennen.

Die Behauptungen im Schriftsatz vom 18. Juli 2018 sind bereits nicht geeignet, eine Befangenheit des Berichterstatters in diesem konkreten Verfahren anzunehmen oder nur als möglich erscheinen zu lassen, denn die Behauptungen sind im Wesentlichen auf entsprechend den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung ergangene prozessleitende Verfügungen und Handlungen des Berichterstatters gestützt, wobei sich sämtliche Teile der Behauptungen auf andere als dieses konkrete Verfahren beziehen. Die vorgetragenen Gründe lassen insbesondere nicht die behauptete negative Grundeinstellung des abgelehnten Berichterstatters oder eine unfaire oder parteiliche Verfahrensführung durch den Berichterstatter unter irgendeinem denkbaren Aspekt in diesem Verfahren erkennen. Die Begründung des Ablehnungsgesuchs ist vor diesem Hintergrund nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar und damit völlig ungeeignet. So ist bereits ein konkreter Bezug zum hiesigen Verfahren nicht herstellbar. Auch die Ausführungen auf Seite 20, Ziffer 13 des Schriftsatzes vom 18. Juli 2018 lassen keinerlei Substanz erkennen und werden seit Anfang 2018 in dieser Form ohne Änderungen schlicht wiederholt (vgl. Verfahren vor dem Berichterstatter als Einzelrichter zu 5 K 1538/15 und Urteil hierzu vom 16. Februar 2018). Auch der übrige Begründungstext zum Ablehnungsgesuch wird bisher in jedem der bei der Kammer anhängigen Verfahren gegen diesen Beklagten, in denen der Einzelrichter als solcher oder als Berichterstatter tätig ist, in mehr oder minder ähnlicher Form und Begründung immer wieder erneut – und in wesentlichen Teilen auch wortgleich – vorgebracht und soll ganz offenbar der Verfahrensverschleppung oder gar einer Schikane dienen.

Aus dem Vortrag des Beklagten und dem Sachverhalt ergeben sich bei objektiver Betrachtung und vernünftiger Würdigung insgesamt keine Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters im vorliegenden Verfahren rechtfertigen könnten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte durch grobe Verfahrensverstöße und/oder sonst unvertretbare Rechtsanwendung (evidente Fehler) eindeutig in diesem Verfahren benachteiligt wurde (vgl. Meinert, Befangenheit im Rechtsstreit, Rn. 182). Die hier in Rede stehenden Maßnahmen formeller oder materieller Verfahrensleitung – in anderen als dem gegenständlichen Verfahren – stellen keinen Ablehnungsgrund dar, wobei Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler der Richter eines Spruchkörpers – jedenfalls grundsätzlich – selbst dann keinen Ablehnungsgrund bilden, wenn sie vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2007 – 3 N 131.07 mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Das Ablehnungsverfahren schützt die Beteiligten nicht vor Rechts- und Verfahrensfehlern, denn in solchen Fällen stehen den Beteiligten die allgemeinen ordentlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Anders verhält es sich nur, wenn bei objektiver Betrachtung Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Verfahrens auf einer unsachlichen oder voreingenommenen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht. Dieser Maßstab gilt grundsätzlich selbst in Fällen, in denen sich die Verfahrensverstöße nicht in der Verletzung des einfachen Rechts erschöpfen, sondern zu einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 19 Abs. 4 GG führen. Das Ablehnungsverfahren ist als Zwischenverfahren kein Instrument der Fehler- und Verfahrenskontrolle. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die Verletzung der Verfahrensgrundrechte auf unsachlicher oder voreingenommener Einstellung des Richters beruht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2007 – 3 N 131.07 a.a.O. mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auf die einzelnen Anwürfe aus dem Schriftsatz vom 18. Juli 2018 ist an dieser Stelle nicht näher einzugehen, da sie keinen konkreten Bezug zum hiesigen Verfahren aufweisen. Ferner sei auch auf die Ausführungen im Kammerbeschluss vom 19. März 2018 – 5 K 1320/17 – verwiesen.

Unter Würdigung dieser Grundsätze bestehen mit Blick auf die bisherige Verfahrensgeschichte und die formelle sowie materielle Verfahrensleitung insbesondere auch in diesem Verfahren des abgelehnten Richters keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der abgelehnte Richter von Beweggründen hat leiten lassen, aus denen die Besorgnis seiner Befangenheit hergeleitet werden könnte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Beklagten willkürlich Verfahrensrechte entzogen worden wären. Die pauschal vorgetragenen richterlichen Handlungen, Verfügungen usw. dienten – bei vernünftiger Würdigung aller Umstände – allein der Verfahrensförderung in den jeweiligen Verfahren. Eine Festlegung des Richters zugunsten oder zulasten eines Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren lässt sich unter keinem denkbaren Aspekt erkennen.

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Denn der von der Klägerin angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Dabei kann dahinstehen, ob die Beitragserhebung zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung – in Ansehung der möglicherweise für diesen Zeitpunkt erforderlichen Einordnung der Flurstücke 5... als bauplanungsrechtliche Außenbereichsgrundstücke – sich möglicherweise als rechtswidrig darstellt. Denn nach Auffassung der Kammer ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeitsprüfung der der hiesigen gerichtlichen Entscheidung. Liegen zum Entscheidungszeitpunkt „sämtliche Voraussetzungen der erfolgten Beitragserhebung vor, führt dies bei einer Anfechtungsklage zum Befehl der Klageabweisung“ (OVG Niedersachsen, Urteil vom 28. November 2001 – 9 L 4413/00; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. November 1981 – 8 C 14.81; ebenso Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, § 8 KAG Rn. 172 f.) Denn „es gibt keinen Grundsatz dahingehend, dass die ursprüngliche Rechtswidrigkeit eines Heranziehungsbescheides auch bei nachträglicher Beseitigung der Mängel fortbesteht und deshalb [etwa] eine neue Heranziehung erforderlich ist“ (so OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. August 1994 – 9 M 3025/94).

1.

So kann der Beklagte für den Erlass des angegriffenen Beitragsbescheides auf eine taugliche Rechtsgrundlage zurückgreifen.

a.

Rechtsgrundlage für den vom Beklagten an den Kläger gerichteten Beitragsbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Schmutzwasseranlagenanschlussbeiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung des N... Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 12. April 2011. Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der Bescheidung des Beklagten im Jahr 2013 Wirksamkeit mit Blick auf ihren § 13. Danach trat die Satzung mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeitenvorschrift rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft.

Diese Beitragssatzung konnte der Verband des Beklagten auf Basis der §§ 2, 3, 12 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (vormals §§ 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit a.F.) und in Verbindung mit § 1, 2, 8 und 12 KAG sowie in Verbindung mit § 4 Nr. 5 der Verbandssatzung vom 22. Dezember 1999 als Verbandssatzung zur Erhebung von Beiträgen erlassen.

b.

Zweifel an der formellen Wirksamkeit der Beitragssatzung sind von der Klägerin nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Die Satzung unterliegt auch keinen inhaltlichen Bedenken. Sie enthält die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Angaben zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 6 der Beitragssatzung in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 S. 2 bis 6 KAG), den den Beitrag begründenden Tatbestand (§§ 3 und 7 Beitragssatzung), den Beitragsmaßstab (§ 4 Beitragssatzung), den Satz der Abgabe (§ 5 Beitragssatzung), sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 10 Beitragssatzung).

Darüber hinausgehende, insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beitragssatzung sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

2.

So ist zunächst zu bemerken, dass die Ausführungen des Beklagten zum Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid vom 27. November 2011 im Widerspruchsbescheid vom 08. April 2003 für die hier gegenständliche Schmutzwasseranschlussbeitragserhebung und insbesondere die heranzuziehende Grundstücksfläche keine Implikationen haben. Denn die dortigen Ausführungen sind im Rahmen der Beitragserhebung für die von der Trinkwasserversorgungsanlage zu trennende eigenständige Schmutzwasserentsorgungsanlage des Verbandes des Beklagten – vgl. § 1 Abs. 1 lit. a der Satzung über die Schmutzwasserbeseitigung des N… Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 25. November 2009 – nicht relevant. Zudem betrieb der Verband des Beklagten schon immer die Schmutzwasserentsorgung als gegenüber der Trinkwasserversorgung eigenständige Anlage; vgl. nur beispielhaft § 1 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und die Abwasserbeseitigung der Grundstücke des N... Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 27. Juli 1994.

3.

Die Beitragserhebung folgte ausweislich des Beitragsbescheides auch gemäß den Satzungsvorgaben und beachtete insbesondere den Beitragssatz nach § 5 Beitragssatzung Schmutzwasser von 2,61 Euro pro Quadratmeter anrechenbarer Grundstücksfläche. Dass die dabei zugrunde gelegte Fläche oder der Beitragsmaßstab anhand des § 4 Beitragssatzung Schmutzwasser fehlerhaft ermittelt wurden, ist nicht ersichtlich.

a.

Nach § 3 Abs. 1 lit. b) Beitragssatzung Schmutzwasser unterliegen alle Grundstücke im Verbandsgebiet der Beitragspflicht, die über eine vorhandene Anschlussleitung an die zentrale öffentliche (leitungsgebundene) Schmutzwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, sofern sie bebaut oder gewerblich genutzt sind oder nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen. Auch die hier gegenständlichen Flurstücke 5... sind danach als beitragspflichtige Grundstücke einzuordnen.

(1) Grundstück in diesem Sinne ist gemäß § 3 Abs. 3 Beitragssatzung Schmutzwasser der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt und selbstständig an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden kann (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff).

Obschon § 3 Abs. 3 Beitragssatzung klarstellt, dass dieser wirtschaftliche Grundstücksbegriff unabhängig von der Eintragung im Grundbuch ist, kommt den Grundbucheintragungen eine Indizwirkung zu. Denn das Buchgrundstück ist Ausgangspunkt bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Grundstücks, da in der Mehrzahl der Fälle Buchgrundstücke auch gleichzeitig die wirtschaftliche Einheit wiedergeben. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung wirtschaftlicher Einheiten vergrößert oder verkleinert werden muss. So können nicht selbstständig wirtschaftlich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst oder das Baugrundstück auf baulich oder gewerblich nutzbare Flächen reduziert werden, um die bevorteilte Fläche, die als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist, zu fassen (vgl. nur OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02).

(2) Vor dem Hintergrund dessen ist zunächst mit der Grundbuchsituation zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Beitragserhebung davon auszugehen, dass die bereits veranlagten Flurstücke 5... mit dem Flurstück 5... ein Buchgrundstück und das Flurstück 5... ein separates Buchgrundstück waren.

Mit Blick auf die flurstücksübergreifende Bebauung durch das Stallgebäude spricht einiges dafür, dass die in 2005 auf Antrag herbeigeführte Vereinigung der drei Flurstücke zu einem Buchgrundstück spätestens zu diesem Zeitpunkt die Vereinigung zu einer wirtschaftlichen Einheit erstmals grundbuchlich nachvollzogen hat. Zweifel könnten sich insoweit mit Blick auf die überwiegende Bestockung mit Kiefern ergeben. Dass die in 2015 herbeigeführte weitere Vereinigung auch mit dem Flurstück 5... eine aus den vier einzelnen Flurstücken zu bildende wirtschaftliche Einheit erkennen ließe, ist zweifelhaft. Denn jedenfalls dieses – ebenfalls überwiegend mit Kiefern bestockte – Flurstück von der Nutzung der anderen drei Flurstücke völlig „abgekoppelt“ zu sein.

(3) Indes kann dahinstehen, ob das Flurstück 5... mit den Flurstücken 5... eine wirtschaftliche Einheit bildete oder bildet und es kann weiter dahinstehen, ob sogar das Flurstück 5... dieser wirtschaftlichen Einheit zuzurechnen war oder ist. Denn einer Beitragserhebung für diese Flurstücksflächen steht trotz einer möglichen Unselbstständigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1, Abs. 3 Beitragssatzung Schmutzwasser nichts entgegen.

So steht der hiesigen Beitragserhebung insbesondere nicht das Verbot der Doppelveranlagung entgegen. Eine (verbotene) Doppelveranlagung der konkreten Flurstücksflächen des Flurstücks 5... oder gar des Flurstücks 5... steht schon nicht im Raume. Denn diese Flächen wurden unstreitig nie veranlagt.

Aber auch der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung ist durch die hier gegenständliche Beitragserhebung nicht verletzt. Denn eine etwaige Nacherhebung für ein zuvor nicht beachtetes Flurstück fällt in die Kategorie, dass eine möglicherweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstandene – bzw. vor dem Hintergrund der damaligen Unwirksamkeit der Satzungen angenommene – Gesamtbeitragsschuld nicht vollständig aus- und abgeschöpft wurde. Diese Art der Nacherhebung geht aber nicht auf eine Änderung des Entwässerungskonzeptes und des Herstellungsaufwandes zurück. Nur in solchen Fällen wäre die Nacherhebung überhaupt verboten (vgl. ausführlich hierzu Becker, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand Januar 2017, § 8 KAG Rn. 32 ff und 52). Ist aber – gleich aus welchen Gründen – eine Fläche schlicht nicht veranlagt worden, kommt eine Nacherhebung ohne weiteres in Betracht.

(4) Ob dabei das Flurstück 5... ganz oder teilweise und das Flurstück 5... insgesamt zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 22. Oktober 2013 und auch zum Zeitpunkt des Erlasses eines Widerspruchsbescheides am 15. Januar 2014 (noch) im Außenbereich belegen waren, kann ebenfalls dahinstehen, denn jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt dieser Gerichtsentscheidung, mithin nach Bekanntmachung des Bebauungsplans „L... “ im Februar 2014, befinden sich beide hier gegenständliche Flurstücke im bauplanungsrechtlichen Innenbereich.

Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls seit Februar 2014 davon auszugehen, dass die Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 lit. b) Beitragssatzung Schmutzwasser entstanden ist. Denn die Beitragspflicht entsteht nach § 3 Abs. 1 lit. b) Beitragssatzung Schmutzwasser, wenn die fraglichen Grundstücke an die vorhandene zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden können – was hier jedenfalls seit der Erschließung der Straße L... mit Schmutzwasserentsorgungsleitungen durch den Verband des Beklagten unmittelbar vor den hier gegenständlichen Flurstücken anzunehmen ist – und wenn für das nämliche Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist – was hier mangels Bebauungsplans für die gegenständlichen Flurstücke 5... der Fall ist –, sofern sie bebaut oder gewerblich genutzt sind – was hier zugunsten der Klägerin trotz der Teilbebauung des Flurstücks 5... mit einem Stallgebäude verneint wird – oder nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen. So verhält es sich hier. Die beiden Flurstücke sind jedenfalls heute nach der Verkehrsauffassung insgesamt als Bauland im Innenbereich der Gemeinde anzusehen und stehen für die geordnete städtebauliche Entwicklung zur Bebauung an. Denn die hier gegenständlichen Flurstücke 5... sind seit der Bekanntmachung des rechtskräftigen Bebauungsplans „L... “ zum 01. Februar 2014 Teil des planungsrechtlichen Innenbereichs. Die östliche Bebauung entlang der B... im Ortsteil B... , gehört dem bauplanungsrechtlichen unbeplanten Innenbereich an. Die an diese Bebauung östlich anschließenden Flächen dürften bis zur Bekanntmachung des Bebauungsplans „L... “ am 01. Februar 2014 – zumindest größtenteils – dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich angehört haben. Indes ist das heute von den Straßen B... , P... und L... umschlossene – auf nahezu allen Flurstücken bebaute – (Bau-)Dreieck seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans „L... “ ohne weiteres insgesamt dem Innenbereich zuzurechnen. Dies ergibt bereits die Draufsicht (Brandenburg-Viewer). Denn es ist eine für sich abgeschlossene (Wohn-)Bebauung innerhalb dieses Dreiecks erkennbar, die jedenfalls die hier gegenständlichen Flurstücke erkennbar mit einschließt und damit spätestens seit Februar 2014 auch dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuschlägt.

Es sei darauf hingewiesen, dass die mögliche Ausweisung der Flurstücke im noch nicht verabschiedeten (Gesamt-)Flächennutzungsplan für dieses Klageverfahren – wie die Klägerin vortragen lässt – keine Implikationen hat, da der angesprochene Flächennutzungsplan zu diesem Zeitpunkt weder verabschiedet ist, noch einer Bebauung am nämlichen Orte entgegenstehen dürfte. Überdies sind selbst aus einem erlassenen Flächennutzungsplan grundsätzlich keinerlei Rechte für den Einzelnen zu entnehmen (Gegenschluss aus § 8 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), der dies dem Bebauungsplan vorbehält, vgl. aber auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 9 S 44.14).

c.

Dass die weitere Berechnung des Beitrags anhand des Ansatzes der Grundstücksfläche von 1.760 qm und von zwei Vollgeschossen gemäß § 4 der Beitragssatzung Schmutzwasser fehlerhaft oder gar zu Lasten der Klägerin fehlerhaft wäre, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Berechnung im Beitragsbescheid ist bei Ansatz des satzungsmäßigen Beitragssatzes von 2,61 Euro aus § 5 Beitragssatzung Schmutzwasser beanstandungsfrei erfolgt.

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).

2.

Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.