Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 18.07.2018 – 5 K 172/14
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0718.5K172.14.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe vom 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages durch den Beklagten geleistet wird.
Tatbestand§
Am 10. Februar 2014 erhob die Klägerin Klage gegen den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid vom 22. Oktober 2014 (im Folgenden „Beitragsbescheid“) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2014 (im Folgenden „Widerspruchsbescheid“) zur Bescheid-Nummer 4... mit dem ihr gegenüber ein Anschlussbeitrag in Höhe von 2.095,06 Euro betreffend die Flurstücke Gemarkung B... festgesetzt wurde. Der Beklagte wies diese Flurstücke im Bescheid als L... aus. Weder beantragte die Klägerin, noch vergab die Gemeinde W... für die gegenständlichen Flurstücke je gesonderte Hausnummern, insbesondere auch nicht die Hausnummern 1... und 2... .
Die Klägerin ist Eigentümerin dieser Flurstücke. Darüber hinaus ist die Klägerin auch Eigentümerin der als Gemarkung B... erfassten Flurstücke, die postalisch als B... geführt werden und sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Flurstücken 5... befinden. Auf diesen weiteren Flurstücken befindet sich (flurstücksübergreifend) seit 1926 auch ein Wohnhaus, welches an die bereits vor dem Jahr 2000 vorhandenen Trinkwasserversorgungsleitungen in der B... erstmals im Jahr 2000 angeschlossen wurde. Auf den Flurstücken 5... befindet sich (ebenfalls flurstücksübergreifend) seit 1926 ein größeres Stallgebäude. Das Flurstück 5... ist unbebaut.
Die überwiegenden Teile der Flurstücke 5... sind – hauptsächlich mit Kiefern – bestockt. Mit Schreiben vom 04. März 2003 bestätigte das Amt für Forstwirtschaft E... als seinerzeit zuständige untere Forstbehörde, dass sich auf den Flurstücken 5... Wald auf einer Fläche von 1.212,5 m² befinde und diese Fläche in das Waldverzeichnis der Oberförsterei B... aufgenommen worden sei. Dabei war der vom Stallgebäude erfasste Teilbereich des Flurstücks 5... auf einer dieser Erklärung beiliegenden Zeichnung von der Qualifikation „Wald“ ausdrücklich ausgenommen.
Die Flurstücke 5... wurden bis in das Jahr 2005 ebenso wie die Flurstücke 5... rechtlich als jeweils separate Buchgrundstücke geführt. Mit Eintragung vom 30. August 2005 sind die Flurstücke 5... (vormals im Wesentlichen 5... ) und 5... vereinigt worden, so dass diese zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Beitragserhebung und zum Zeitpunkt des hier gegenständlichen Widerspruchsbescheids als ein Buchgrundstück geführt wurden. Aufgrund Antrags vom 23. November 2015 sind die Flurstücke 5... als ein einziges Buchgrundstück vereinigt worden, was am 11. Dezember 2015 im Grundbuch eingetragen wurde.
In nördlicher Richtung schließen sich an die Flurstücke 8... (vormals im Wesentlichen Flurstück 5... ) und 5... entlang der B... ebenfalls zum Wohnen genutzte und bebaute Flurstücke an. Östlich der Flurstücke 5... bis zur P... befinden sich weitere bebaute Flurstücke. Die (Block-)Bebauung entlang der westlichen Seite der P... – und damit östlich der Flurstücke 5... – erfolgte aufgrund des am 01. Februar 2014 bekanntgemachten Bebauungsplans „L... “.
Ausweislich des Beitragsbescheides stützt sich der Beklagte insbesondere auf die Satzung zur Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen des N... Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 12. April 2011 („Beitragssatzung Wasser“). Nach § 3 Abs. 1 Beitragssatzung Wasser
„unterliegen alle Grundstücke im Verbandsgebiet, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können [...] und
a) [...]
b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, sofern sie bebaut oder gewerblich genutzt sind oder nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen“,
der Beitragspflicht. § 3 Abs. 3 Beitragssatzung Wasser lautet:
„Grundstück im Sinne dieser Satzung ist – unabhängig von der Eintragung im Grundbuch – der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann und selbstständig an die öffentliche Trinkwasseranlage angeschlossen werden kann (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff).
Wird ein bereits an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossenes Grundstück durch Hinzunahme eines angrenzenden Grundstücks, für das ein Anschlussbeitrag noch nicht erhoben wurde, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so wird der Trinkwasseranschlussbeitrag für das hinzukommende Grundstück nacherhoben.“
Bereits mit Bescheid vom 14. November 2002 suchte der Beklagte die Klägerin mit einem Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid betreffend die Flurstücke 5... zu veranlagen. Nach Durchführung des betreffend die Flurstücke 5... erfolgreichen Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 08. April 2003) erfolgte eine noch im seinerzeitigen Ausgangsbescheid vorgenommene Veranlagung dieser Flurstücke durch den sodann ergangenen Trinkwasseranschlussbeitragsänderungsbescheid vom 08. April 2003 nicht (mehr). Insoweit tenorierte der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 08. April 2003 zum Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid vom 27.November 2011 wie folgt:
„1. Ihrem Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 14.11.02 wird stattgegeben.
2. Ihre Kosten des Widerspruchsverfahrens haben Sie selbst zu tragen. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.“
Unter „Begründung“ wurde in diesem Widerspruchsbescheid wörtlich ausgeführt:
„Die Prüfung Ihrer Angaben, die Flurstücke 5... wären Waldgrundstücke, sind insofern bestätigt worden. Doch bei Vorliegen einer konkreten Bauvoranfrage würde ein Bauvorhaben mit der Auflage der Aufforstung genehmigt werden.
Der Anschlussbeitrag für diese beiden Flurstücke wird somit erst erhoben, wenn die Flurstücke tatsächlich bebaut werden.“
Der Trinkwasseranschlussbeitragsänderungsbescheid vom 08. April 2003 und der Widerspruchsbescheid vom selben Tage wurden bestandskräftig.
Nachdem im Jahr 2012 von der Gemeinde W... ein Bebauungsplan für die entlang der P... , östlich von den hier gegenständlichen Flurstücken 5... , gelegenen Flächen beschlossen wurde, entstand dort eine Blockrandbebauung. Jenseits – weiter östlich – der P... ist nach wie vor keine Bebauung vorhanden.
Nach einem Abwägungsbeschluss der Gemeinde W... vom 18. Februar 2016 zum Entwurf eines Gesamtflächennutzungsplans ist beabsichtigt, die Flächen dieser Flurstücke künftig als Wald darzustellen.
Eine Mitteilung der Oberförsterei E... ergab, dass wegen des zwischenzeitlichen Wegfalls weiterer umliegender Waldflächen aufgrund der Bebauung im Bereich der P... und L... die Waldeigenschaft des nur noch verhältnismäßig geringen Baumbestandes auf den Flurstücken 5... im Bereich der Oberförsterei aufgrund eines (verwaltungsinternen) Ministerialerlasses entfallen sei.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Flurstücke 5... rechtlich eine Einheit bilden würden und daher gemeinsam betrachtet werden müssten. Dies habe der Beklagte im Jahr 2003 gerade für die Erhebung des Trinkwasseranschlussbeitrags selbst so gesehen, und daran müsse er sich ebenso festhalten lassen wie an seine seinerzeitigen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 08. April 2003. Bis heute stünden auf den hier interessierenden Flurstücken 5... Kiefern auf. Dies würde – wegen eines besonderen Schutzes der zumindest teilweise 80 bis 100 Jahre alten Bäume – eine Bebauung dauerhaft hindern. Zudem seien auf den Flurstücken geschützte Tiere, insbesondere auch Fledermäuse, zu finden.
Schließlich sei die Erhebung des Beitrags jedenfalls mit Blick auf die sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung nicht möglich, da die Flächen bereits vor dem Ablauf des Jahres 1999 an die Trinkwasserversorgung hätten angeschlossen werden können.
Die Klägerin beantragt,
den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid vom 22. Oktober 2013, Az. 47497 TW und den Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte geht davon aus, dass er den Beitrag ungeachtet der damaligen Ausführungen in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 08. April 2003 erheben könne. Denn erst die Beitragssatzung vom 12. April 2011 sei die erste rechtswirksame Satzung. Erstmals mit dieser Satzung sei auf einen vorhandenen Grundstücksanschluss als Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht verzichtet worden.
Vorhergehende Satzungsversuche seien aber auch unwirksam gewesen, was sich aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres ergebe. So hätten insbesondere auch die Satzungen aus der Zeit nach dem Jahr 2000 im Rahmen der Beitragskalkulation rechtswidrig die sogenannten Altanliegergrundstücke unbeachtet gelassen.
Schließlich lägen die gegenständlichen Flurstücke 5... erst seit Erlass des Bebauungsplans für den Bereich entlang der P... eindeutig im Innenbereich im Sinne einer Innenbereichsbaulücke, so dass die bauliche Ausnutzbarkeit zwischenzeitlich gegeben sei. Hierauf sei auch die Begründung im seinerzeitigen Widerspruchsbescheid vom 08. April 2003 bezogen gewesen. Soweit die Gemeinde W... diese Flächen als Wald einordne, komme es darauf nicht an, da auch solche Innenbereichsflächen bebaut werden könnten und die Gemeinde ohnehin für die Erteilung einer etwaigen Baugenehmigung nicht zuständig sei.
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2018 stellte der Beklagte einen Antrag auf Ablehnung des Berichterstatters Dr. Karge in diesen Verfahren. Die Verhandlung vom 18. Juli 2018 wurde mit Blick auf § 54 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 47 Abs. 2 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) dennoch fortgesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Akten des Verfahrens 5 K 171/14 verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
Zunächst ist festzustellen, dass der Antrag des Beklagten auf Ablehnung des Berichterstatters vom 18. Juli 2018 eine Entscheidung in der Sache nicht hindert, denn das Gesuch war bereits unbeachtlich.
Das Ablehnungsgesuch war offensichtlich missbräuchlich und sollte erkennbar allein der Verhinderung einer Entscheidung mit der Absicht der Verschleppung dienen. In diesen Fällen ist das Gericht nicht gehindert, ohne weitere Bearbeitung des Ablehnungsgesuchs zu entscheiden (vgl. nur Baumbach/Lauterbach u.a., Zivilprozessordnung, 72. Auflage, § 42 ZPO Rn. 7 m.w.N.). Die Kammer geht hier davon aus, dass ein solcher Fall vorliegt. Denn die angeführten Argumente begründen die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Berichterstatters unter keinem denkbaren Aspekt. Vielmehr steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Ablehnungsgesuch nur einer Verschleppung dienen sollte (hierzu bereits OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2001 – 9 WF 147/01), so dass das Gericht in der Ausgangsbesetzung jedenfalls den Antrag selbst ablehnen darf und auch muss (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2007 – 1 BvR 1273/07).
So bedient sich der Beklagte des Rechtsinstituts der Richterablehnung zu einem Zweck, für den es nicht gedacht ist (hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 28. März 2007 – W 2 K 06.206). Denn das Institut dient (nur) dazu, sicherzustellen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen (BVerfG a.a.O.). Diese Besorgnis besteht hier nach der Überzeugung der Kammer jedoch erkennbar nicht; vielmehr begründen die angeführten Argumente des Beklagten die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters unter keinem denkbaren Aspekt und dienen ersichtlich allein der Verfahrensverzögerung. So kommt die Ablehnung eines Richters grundsätzlich nur in Betracht, wenn dieser eine besondere Beziehung zu den Prozessbeteiligten oder zum Streitstoff hat oder das Verhalten des Abgelehnten außerhalb oder innerhalb des konkreten Rechtsstreits Anlass für die Besorgnis der Befangenheit bietet. Das ist hier sämtlich nicht erkennbar.
Insbesondere lässt sich keinerlei besondere Beziehung des Berichterstatters zu einem der Beteiligten oder zum Streitstoff aus dem Inhalt des Ablehnungsgesuchs selbst oder sonst erkennen.
Die Behauptungen im Schriftsatz vom 18. Juli 2018 sind bereits nicht geeignet, eine Befangenheit des Berichterstatters in diesem konkreten Verfahren anzunehmen oder nur als möglich erscheinen zu lassen, denn die Behauptungen sind im Wesentlichen auf entsprechend den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung ergangene prozessleitende Verfügungen und Handlungen des Berichterstatters gestützt, wobei sich sämtliche Teile der Behauptungen auf andere als dieses konkrete Verfahren beziehen. Die vorgetragenen Gründe lassen insbesondere nicht die behauptete negative Grundeinstellung des abgelehnten Berichterstatters oder eine unfaire oder parteiliche Verfahrensführung durch den Berichterstatter unter irgendeinem denkbaren Aspekt in diesem Verfahren erkennen. Die Begründung des Ablehnungsgesuchs ist vor diesem Hintergrund nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar und damit völlig ungeeignet. So ist bereits ein konkreter Bezug zum hiesigen Verfahren nicht herstellbar. Auch die Ausführungen auf Seite 20, Ziffer 13 des Schriftsatzes vom 18. Juli 2018 lassen keinerlei Substanz erkennen und werden seit Anfang 2018 in dieser Form ohne Änderungen schlicht wiederholt (vgl. Verfahren vor dem Berichterstatter als Einzelrichter zu 5 K 1538/15 und Urteil hierzu vom 16. Februar 2018). Auch der übrige Begründungstext zum Ablehnungsgesuch wird bisher in jedem der bei der Kammer anhängigen Verfahren gegen diesen Beklagten, in denen der Einzelrichter als solcher oder als Berichterstatter tätig ist, in mehr oder minder ähnlicher Form und Begründung immer wieder erneut – und in wesentlichen Teilen auch wortgleich – vorgebracht und soll ganz offenbar der Verfahrensverschleppung oder gar einer Schikane dienen.
Aus dem Vortrag des Beklagten und dem Sachverhalt ergeben sich bei objektiver Betrachtung und vernünftiger Würdigung insgesamt keine Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters im vorliegenden Verfahren rechtfertigen könnten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte durch grobe Verfahrensverstöße und/oder sonst unvertretbare Rechtsanwendung (evidente Fehler) eindeutig in diesem Verfahren benachteiligt wurde (vgl. Meinert, Befangenheit im Rechtsstreit, Rn. 182). Die hier in Rede stehenden Maßnahmen formeller oder materieller Verfahrensleitung – in anderen als dem gegenständlichen Verfahren – stellen keinen Ablehnungsgrund dar, wobei Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler der Richter eines Spruchkörpers – jedenfalls grundsätzlich – selbst dann keinen Ablehnungsgrund bilden, wenn sie vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2007 – 3 N 131.07 mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Das Ablehnungsverfahren schützt die Beteiligten nicht vor Rechts- und Verfahrensfehlern, denn in solchen Fällen stehen den Beteiligten die allgemeinen ordentlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Anders verhält es sich nur, wenn bei objektiver Betrachtung Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Verfahrens auf einer unsachlichen oder voreingenommenen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht. Dieser Maßstab gilt grundsätzlich selbst in Fällen, in denen sich die Verfahrensverstöße nicht in der Verletzung des einfachen Rechts erschöpfen, sondern zu einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 19 Abs. 4 GG führen. Das Ablehnungsverfahren ist als Zwischenverfahren kein Instrument der Fehler- und Verfahrenskontrolle. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die Verletzung der Verfahrensgrundrechte auf unsachlicher oder voreingenommener Einstellung des Richters beruht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2007 – 3 N 131.07 a.a.O. mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auf die einzelnen Anwürfe aus dem Schriftsatz vom 18. Juli 2018 ist an dieser Stelle nicht näher einzugehen, da sie keinen konkreten Bezug zum hiesigen Verfahren aufweisen. Ferner sei auch auf die Ausführungen im Kammerbeschluss vom 19. März 2018 – 5 K 1320/17 – verwiesen.
Unter Würdigung dieser Grundsätze bestehen mit Blick auf die bisherige Verfahrensgeschichte und die formelle sowie materielle Verfahrensleitung insbesondere auch in diesem Verfahren des abgelehnten Richters keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der abgelehnte Richter von Beweggründen hat leiten lassen, aus denen die Besorgnis seiner Befangenheit hergeleitet werden könnte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Beklagten willkürlich Verfahrensrechte entzogen worden wären. Die pauschal vorgetragenen richterlichen Handlungen, Verfügungen usw. dienten – bei vernünftiger Würdigung aller Umstände – allein der Verfahrensförderung in den jeweiligen Verfahren. Eine Festlegung des Richters zugunsten oder zulasten eines Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren lässt sich unter keinem denkbaren Aspekt erkennen.
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der von der Klägerin angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Dabei kann dahinstehen, ob die Beitragserhebung zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung – in Ansehung der möglicherweise für diesen Zeitpunkt erforderlichen Einordnung der Flurstücke 5... als bauplanungsrechtliche Außenbereichsgrundstücke – sich möglicherweise als rechtswidrig darstellt. Denn nach Auffassung der Kammer ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeitsprüfung der der hiesigen gerichtlichen Entscheidung. Liegen zum Entscheidungszeitpunkt „sämtliche Voraussetzungen der erfolgten Beitragserhebung vor, führt dies bei einer Anfechtungsklage zum Befehl der Klageabweisung“ (OVG Niedersachsen, Urteil vom 28. November 2001 – 9 L 4413/00; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. November 1981 – 8 C 14.81; ebenso Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, § 8 KAG Rn. 172 f.) Denn „es gibt keinen Grundsatz dahingehend, dass die ursprüngliche Rechtswidrigkeit eines Heranziehungsbescheides auch bei nachträglicher Beseitigung der Mängel fortbesteht und deshalb [etwa] eine neue Heranziehung erforderlich ist“ (so OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. August 1994 – 9 M 3025/94).
1.
So kann der Beklagte für den Erlass des angegriffenen Beitragsbescheides auf eine taugliche Rechtsgrundlage zurückgreifen.
a.
Rechtsgrundlage für den vom Beklagten an die Klägerin gerichteten Beitragsbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen des N... Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 12. April 2011. Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der Bescheidung des Beklagten im Jahr 2013 Wirksamkeit mit Blick auf § 13 Beitragssatzung Wasser. Danach trat die Satzung mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeitenvorschrift rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft.
Diese Beitragssatzung konnte der Verband des Beklagten auf Basis der §§ 2, 3, 12 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (vormals §§ 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit a.F.) und in Verbindung mit § 1, 2, 8 und 12 KAG sowie in Verbindung mit § 4 Nr. 5 der Verbandssatzung vom 22. Dezember 1999 als Verbandssatzung zur Erhebung von Beiträgen erlassen.
b.
Zweifel an der formellen Wirksamkeit der Beitragssatzung sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die Satzung unterliegt auch keinen inhaltlichen Bedenken. Sie enthält die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Angaben zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 6 der Beitragssatzung in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 S. 2 bis 6 KAG), den den Beitrag begründenden Tatbestand (§§ 3 und 7 Beitragssatzung), den Beitragsmaßstab (§ 4 Beitragssatzung), den Satz der Abgabe (§ 5 Beitragssatzung), sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 10 Beitragssatzung).
Darüber hinausgehende, insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beitragssatzung sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
2.
So ist zunächst zu bemerken, dass die Ausführungen des Beklagten zum Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid vom 27. November 2011 im Widerspruchsbescheid vom 08. April 2003 für die jetzige Beitragserhebung und insbesondere die heranzuziehende Grundstücksfläche keine maßgeblichen Implikationen haben. Denn die von der Klägerin bezogenen dortigen Ausführungen sind schon nicht im verfügenden Tenor des Widerspruchsbescheids getroffen worden. Sie sind lediglich in den Begründungsausführungen enthalten. Die von der Kammer in der mündlichen Verhandlung gemachten vorläufigen rechtlichen Ausführungen zu seinem möglichen sogenannten Vorausverzicht greifen nicht durch.
Die bezogenen Ausführungen sind aus diesem Zusammenhang aber auch gerade nicht so zu verstehen, wie die Klägerin dies vortragen lässt. Denn nach der im Jahr 2003 vom Beklagten vorgefundenen Sachlage spricht alles dafür, dass dieser – wie auch die Klägerin seinerzeit selbst – davon ausging, dass sich die hier gegenständlichen Flurstücke 5... - möglicherweise – im bauplanungsrechtlichen Außenbereich befanden und jedenfalls bereits nicht zum zu veranlagenden Beitragsgrundstück gehörten.
a.
So zeigt die von der Klägerin vorgelegte Mitteilung des Amtes für Forstwirtschaft vom 04. März 2003, dass die Flurstücke im Wesentlichen als Waldflächen erfasst waren und der damals noch weiter östlich vorhandenen Waldfläche zuzurechnen waren. Demnach dürfte der Beklagte – was er bei verständiger Würdigung der Begründungsausführungen im Widerspruchsbescheid vom 08. April 2003 auch in den Blick genommen hat – davon ausgehen, dass diese Flurstücke jedenfalls im Wesentlichen dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen waren. In diesen Fällen aber kam auch nach damaliger Rechts- und Satzungslage (so § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen des N... Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 03. Januar 2001) – unabhängig von der damaligen Wirksamkeit der Beitragssatzung – eine Veranlagung der Flurstücke ohne jegliche bauliche oder gewerbliche Ausnutzung oder gar einen tatsächlichen Anschluss bereits nicht in Betracht. Hingegen – und so dürfte die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 08. April 2003 zu verstehen gewesen sein – wäre eine Veranlagung im Falle späterer tatsächlicher Bebauung und Anschließung gerade auch nach damaliger Satzungslage in Betracht gekommen.
b.
Diese Überlegungen perpetuieren sich, wenn bedacht wird, dass auch nach damaliger Rechtslage Grundstücke im wirtschaftlichen Sinne - unabhängig von den satzungsrechtlichen Einzelregelungen - bereits aufgrund der Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (§ 8 Abs. 7 KAG) beitragspflichtig waren, wie dies heute auch die aktuelle Beitragssatzung Wasser des Verbandes des Beklagten – dort § 3 Abs. 3 – deklaratorisch klarstellt.
Obschon der wirtschaftliche Grundstücksbegriff unabhängig von der Eintragung im Grundbuch ist, kommt den Grundbucheintragungen eine Indizwirkung zu. Denn das Buchgrundstück ist jedenfalls Ausgangspunkt bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Grundstücks, da in der Mehrzahl der Fälle Buchgrundstücke auch gleichzeitig die wirtschaftliche Einheit wiedergeben. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung wirtschaftlicher Einheiten vergrößert oder verkleinert werden muss. So können nicht selbstständig wirtschaftlich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder das Baugrundstück auf baulich oder gewerblich nutzbare Flächen reduziert werden, um die bevorteilte Fläche, die als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist, zu fassen (vgl. hierzu nur OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02).
Vor dem Hintergrund dessen ist zunächst von der Grundbuchsituation zum Zeitpunkt des von der Klägerin angeführten Widerspruchsbescheides vom 08. April 2003 auszugehen. Mithin waren die vier Flurstücke der Klägerin seinerzeit jeweils einzelne Buchgrundstücke und damit grundsätzlich auch einzelne wirtschaftliche Grundstücke. Denn die grundbuchliche Vereinigung der Flurstücke 5... und 5... erfolgte erst in 2005 und die weitere Vereinigung mit dem Flurstück 5... sogar erst in 2015. Zwar dürfte einiges dafür sprechen, dass die Flurstücke 5... bereits im Jahr 2003 eine einzige wirtschaftliche Einheit im Sinne des Beitragsrechts bildeten, denn das auf beiden Flurstücken befindliche und seit 2000 an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossene Wohnhaus führte hier ersichtlich zu einer Verklammerung der zwei entlang der B... gelegenen Flurstücke, die auch einzeln unmittelbar an die damals bereits vorhandenen Trinkwasserversorgungsleitungen anschließbar waren. Zwar könnte im Grundsatz für eine weitere Verklammerung dieser damaligen Flurstücke 5... mit dem hier gegenständlichen Flurstück 5... die ebenfalls flurstücksübergreifende Bebauung mit dem Stallgebäude sprechen; indes ist das Stallgebäude nach den Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2018 trink- oder gar schmutzwasserseitig zu keinem Zeitpunkt angeschlossen gewesen, so dass dieses Gebäude trotz der Größe eine untergeordnete Bedeutung hat und insbesondere im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2003 auch nur hatte. Hinzu tritt in diesem Einzelfall, dass nicht nur der Beklagte nach dem ursprünglichen Beitragserhebungsversuch für alle vier Flurstücke der Klägerin, sondern gerade auch die Klägerin selbst in 2003 die Auffassung vertrat, die Flurstücke 5... seien nicht veranlagungsfähig, weil sie gegenüber den Flurstücken 5... wirtschaftlich anders – nämlich mit Blick auf die Bestockung mit Kiefern - als Waldflächen zu bewerten waren. Dementsprechend folgte der Beklagte seinerzeit der eigenen Einschätzung der Klägerin insoweit.
c.
All dies führt zum Schluss, dass der Beklagte im Jahr 2003 gemeinsam mit der Klägerin davon ausging, dass die Flurstücke 5... eine mit Blick auf die Anschlussmöglichkeiten zur B... hin wirtschaftliche Grundstückseinheit und die Flurstücke 5... eine (oder zwei) davon separate wirtschaftliche Grundstückseinheit(en) waren. Vor dem Hintergrund der Annahme, dass in 2003 die Flurstücke 5... keine eigene Anschlussmöglichkeit hatten und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch noch als Außenbereichsgrundstücke zu qualifizieren waren, ist der damals zur Begründung des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2003 ausgeführte Satz, eine Veranlagung erfolge erst im Falle tatsächlicher Bebauung, mit Blick auf die damalige Satzungslage nicht zu beanstanden (vgl. oben).
Dass diese Begründung des Bescheidtenors nunmehr nicht mehr tragen kann, nachdem die Flurstücke 5... seit 2005 als ein einziges Buchgrundstück geführt werden und möglicherweise seit Anfang 2014 nicht mehr dem Außenbereich sondern dem Innenbereich zuzuordnen sein könnten, führt nicht dazu, dass dieser dem Begründungsteil und nicht dem Tenor des Widerspruchsbescheids entnommenen Satz mehr ist als nur eine begründete Erklärung des damaligen Bescheidtenors. Die Qualität einer Zusicherung (i. S. eines Vorausverzichts) kommt dem nicht zu.
3.
Die Beitragserhebung folgte ausweislich des Beitragsbescheides auch gemäß den Satzungsvorgaben und beachtete insbesondere den Beitragssatz gemäß § 5 Beitragssatzung Trinkwasser von 0,89 Euro pro Quadratmeter anrechenbarer Grundstücksfläche. Dass die dabei zugrunde gelegte Fläche oder der Beitragsmaßstab anhand des § 4 Beitragssatzung Trinkwasser fehlerhaft ermittelt wurden, ist nicht ersichtlich.
a.
Nach § 3 Abs. 1 lit. b) Beitragssatzung Trinkwasser unterliegen alle Grundstücke im Verbandsgebiet der Beitragspflicht, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, sofern sie bebaut oder gewerblich genutzt sind oder nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen. Auch die hier gegenständlichen Flurstücke 5... sind danach als beitragspflichtige Grundstücke einzuordnen.
(1) Grundstück in diesem Sinne ist gemäß § 3 Abs. 3 Beitragssatzung Trinkwasser der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt und selbstständig an die öffentliche Trinkwasseranlage angeschlossen werden kann (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff, zur Begrifflichkeit im Einzelnen siehe bereits zuvor).
(2) Vor dem Hintergrund dessen ist zunächst mit der Grundbuchsituation zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Beitragserhebung davon auszugehen, dass die bereits veranlagten Flurstücke 5... (vormals im Wesentlichen 5... ) mit dem Flurstück 5... ein Buchgrundstück und das Flurstück 5... ein separates Buchgrundstück waren.
Jedenfalls zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2003 gingen der Beklagte und die Klägerin auch – zu Recht (siehe oben) – gemeinsam noch davon aus, dass die Flurstücke 5... eine eigene und vom Flurstück 5... zu trennende wirtschaftliche Grundstückseinheit waren. Ob sich dies mit dem Hinzutreten der Vereinigung in 2005 geändert hat, kann hier jedoch dahinstehen. Ebenso kann dahinstehen, ob die in 2015 herbeigeführte weitere Verschmelzung auch mit dem Flurstück 5... eine aus den vier einzelnen Flurstücken zu bildende wirtschaftliche Einheit erkennen lässt, was zweifelhaft erscheint. Denn jedenfalls dieses – ebenfalls überwiegend mit Kiefern bestockte – Flurstück scheint von der Nutzung der anderen drei Flurstücke völlig „abgekoppelt“ zu sein.
(3) Es kann weiter dahinstehen, ob das Flurstück 5... mit den Flurstücken 5... (vormals im Wesentlichen 5... ) heute eine wirtschaftliche Einheit bildet und es kann auch dahinstehen, ob sogar das Flurstück 5... dieser wirtschaftlichen Einheit zuzurechnen war oder ist. Denn diese Einordnung ist im Rahmen des Klageverfahrens nicht entscheidungserheblich. Einer Beitragserhebung für diese Flurstücksflächen steht trotz einer heute möglichen Unselbstständigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1, Abs. 3 Beitragssatzung Trinkwasser nichts entgegen.
(a) So steht der Beitragserhebung insbesondere nicht das Verbot der Doppelveranlagung entgegen. Denn eine (verbotene) Doppelveranlagung der konkreten Flurstücksflächen des Flurstücks 5... oder gar des Flurstücks 5... liegt nicht vor. Denn diese Flächen wurden unstreitig nie veranlagt.
(b) Auch der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung ist durch die hier gegenständliche Beitragserhebung nicht verletzt. Denn eine etwaige Nacherhebung für ein zuvor nicht beachtetes gesamtes Flurstück fällt in die Kategorie, dass eine möglicherweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstandene – bzw. vor dem Hintergrund der damaligen Unwirksamkeit der Satzungen angenommene – Gesamtbeitragsschuld nicht vollständig aus- und abgeschöpft wurde. Diese Art der Nacherhebung geht aber nicht auf eine Änderung des Entwässerungskonzeptes und des Herstellungsaufwandes zurück. Nur in solchen Fällen aber wäre die Nacherhebung überhaupt verboten (vgl. ausführlich hierzu Becker, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand Januar 2017, § 8 KAG Rn. 32 ff und 52). Ist aber – gleich aus welchen Gründen – eine Fläche schlicht nicht veranlagt worden, kommt eine Nacherhebung ohne weiteres in Betracht.
(4) Ob dabei das Flurstück 5... ganz oder teilweise und das Flurstück 5... ganz zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 22. Oktober 2013 und auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 15. Januar 2014 (noch) im Außenbereich belegen waren, kann ebenfalls dahinstehen, denn jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt dieser Gerichtsentscheidung, mithin nach Bekanntmachung des Bebauungsplans „L... “ im Februar 2014, befinden sich beide hier gegenständliche Flurstücke im bauplanungsrechtlichen Innenbereich.
Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls seit Februar 2014 auch davon auszugehen, dass die Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 lit. b) Beitragssatzung Trinkwasser jedenfalls entstanden ist. Denn die Beitragspflicht entsteht nach § 3 Abs. 1 lit. b) Beitragssatzung Trinkwasser, wenn die fraglichen Grundstücke an die vorhandene öffentliche Trinkwasseranlage angeschlossen werden können – was hier jedenfalls seit der Erschließung der Straße L... mit Trinkwasserversorgungsleitungen durch den Verband des Beklagten unmittelbar vor den hier gegenständlichen Flurstücken anzunehmen ist – und wenn für das nämliche Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist – was hier mangels Bebauungsplans für die gegenständlichen Flurstücke 5... der Fall ist –, sofern sie bebaut oder gewerblich genutzt sind – was hier zugunsten der Klägerin trotz der Teilbebauung des Flurstücks 5... mit einem Stallgebäude verneint wird – oder nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen. Daran gemessen sind die beiden Flurstücke 5... jedenfalls heute nach der Verkehrsauffassung insgesamt als Bauland im Innenbereich der Gemeinde anzusehen und stehen für die geordnete städtebauliche Entwicklung zur Bebauung an. Denn die hier gegenständlichen Flurstücke 5... sind seit der Bekanntmachung des rechtskräftigen Bebauungsplans „L... “ zum 01. Februar 2014 Teil des planungsrechtlichen Innenbereichs. Die östliche Bebauung entlang der B... im Ortsteil B... gehört dem bauplanungsrechtlichen unbeplanten Innenbereich an. Die an diese Bebauung östlich anschließenden Flächen dürften bis zur Bekanntmachung des Bebauungsplans „L... “ am 01. Februar 2014 – zumindest größtenteils – dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich angehört haben. Indes ist das heute von den Straßen B... umschlossene – auf nahezu allen Flurstücken bebaute – (Bau-)Dreieck seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans „L... “ ohne weiteres insgesamt dem Innenbereich zuzurechnen. Dies ergibt bereits die Draufsicht (Brandenburg-Viewer). Denn es ist eine für sich abgeschlossene (Wohn-)Bebauung innerhalb dieses Dreiecks erkennbar, die jedenfalls die hier gegenständlichen Flurstücke erkennbar mit einschließt und damit spätestens seit Februar 2014 auch dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuschlägt.
Es sei darauf hingewiesen, dass die mögliche Ausweisung der Flurstücke im noch nicht verabschiedeten (Gesamt-)Flächennutzungsplan für dieses Klageverfahren – wie die Klägerin vortragen lässt – keine Implikationen hat, da der angesprochene Flächennutzungsplan zu diesem Zeitpunkt weder verabschiedet ist, noch einer Bebauung am nämlichen Orte entgegenstehen dürfte. Überdies sind selbst aus einem erlassenen Flächennutzungsplan grundsätzlich keinerlei Rechte für den Einzelnen zu entnehmen (Gegenschluss aus § 8 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), der dies dem Bebauungsplan vorbehält, vgl. aber auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 9 S 44.14).
Die von der Klägerin ebenfalls ins Feld geführten Bauhindernisse (geschützte Kiefern, Fledermäuse) sind von ihr bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Im Übrigen kommt es mit dem Zutritt der Flurstücke 5... zum Innenbereich auf solche angeblichen Bauhindernisse nicht an. Denn insoweit ist allein die nach planungsrechtlichen Vorschriften zulässige Bebaubarkeit maßgeblich (vgl. Becker, in: ders. u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Lieferung Januar 2017, § 8 KAG Rn. 123), während die von der Klägerin vorgetragenen Nutzungsbeschränkungen nicht zum Ausschluss der Beitragserhebung führen dürften (vgl. Becker, a.a.O., Rn. 130). Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung u. a. der erkennenden Kammer die gesamte im Innenbereich einer Gemeinde liegende Grundstücksfläche beitragspflichtig (vgl. nur VG Frankfurt Oder, Urteil vom 23. September 2016 – 5 K 485/13).
(5) Schließlich sei darauf hingewiesen, dass hier ein Fall der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (vgl. dazu insbesondere BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16), die eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes gemäß dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ist, nicht vorliegt: Denn nach der oben (Ziff. 2) dargelegten Auffassung der Kammer bestand jedenfalls vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 bis mindestens in das Jahr 2003 hinein – selbst nach der damaligen Auffassung der das Vertrauen insoweit potentiell in Anspruch nehmenden Klägerin – kein Grundstück im wirtschaftlichen Sinne. Eine tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage in Bezug auf das Flurstück 5... oder gar das Flurstück 5... befand nicht. Denn die Versorgungsleitungen in der B... boten auch nach der damaligen Auffassung der potentiell im Vertrauen geschützten Klägerin lediglich den Flurstücken 5... Anschlussmöglichkeiten, und die Versorgungsleitungen vor den hier gegenständlichen Flurstücken 5... bieten erst seit 2013 die erforderliche Anschlussmöglichkeit.
c.
Dass die weitere Berechnung des Beitrags anhand des Ansatzes der Grundstücksfläche von 1.760 qm und von zwei Vollgeschossen bei einem Nutzungsfaktor von 1,25 gemäß § 4 der Beitragssatzung Trinkwasser fehlerhaft oder gar zu Lasten der Klägerin fehlerhaft wäre, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Berechnung im Beitragsbescheid ist bei Ansatz des satzungsmäßigen Beitragssatzes von 0,89 Euro aus § 5 Beitragssatzung Wasser beanstandungsfrei erfolgt.
III.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
2.
Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), sind nicht ersichtlich.