Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 11.01.2019 – VG 5 K 1403/15

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0111.5K1403.15.00

Tenor§

Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2015, Aktenzeichen 1..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2015 wird aufgehoben.

Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S..., Flur 2, Flurstück 5...unter postalischer Anschrift F....

Mit dem im Tenor näher bezeichneten und vom Kläger angegriffenen Bescheid vom 15. Juni 2015 wurde für dieses Grundstück gegenüber dem Kläger ein Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 1.030,87 Euro festgesetzt. Den vom Kläger hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 271. August 2015 zurück.

Durch bzw. im Auftrag der im Siedlungsbereich tätigen Siedlergemeinschaft „F...“ wurde bereits in 1994 die innere Erschließung des Baugebietes zur Trinkwasserversorgung hergestellt. Die Verkehrsflächen „F...“ stehen im Miteigentum der Mitglieder der Siedlergemeinschaft. Die innere Erschließung, also die Anlagen in der F... wurden an die seinerzeit bestehenden Trinkwasserversorgungsleitungen der seinerzeit bestehenden Versorgungsanlage angeschlossen und seit dieser Zeit auch durch den Verband des Beklagten mit Trinkwasser versorgt. Zum Zwecke des Anschlusses des Grundstückes des Klägers wurde ein Vertrag unter dem 18. Juli 1994 bzw. 26. Juli 1994 zwischen dem Kläger und Frau M... auf der einen und dem Verband des Beklagten auf der anderen Seite geschlossen. Darin ist der Verband als „Auftragnehmer“ und die Vertragspartner als „Auftraggeber“ bezeichnet. Nach § 1 dieses Vertrages erfolgt der Anschluss des Grundstückes „in den nächsten drei Monaten“. Nach § 3 des Vertrages ist der Verband des Beklagten „verpflichtet, Trinkwasser gemäß seiner Wasserversorgungssatzung zu liefern“. Nach § 4 des Vertrags erklärten sich die Auftraggeber

„bereit, den für die Herstellung der Wasserversorgungsanlage berechneten einmaligen anteiligen Anschlußbeitrag (Baukostenzuschuss), der auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser mit einem gesonderten Beitragsbescheid erhoben wird, zu zahlen“.

Die Anlagen dieser inneren Erschließung (Trinkwasserhauptleitung PE-HD DN 80 einschließlich Schieber und Endhydrant bis zu den abzweigenden Anbohrschellen) wurden durch die Siedlergemeinschaft mit Vereinbarung vom 02. Februar 1999 (Bl. 23 GA) an den Verband des Beklagten übertragen. Der Verband des Beklagten verpflichtete sich, die künftige Wartung und Pflege der Anlagen zu übernehmen. Ihm wurde hierfür ein Nutzungsrecht an den im Privateigentum stehenden Verkehrsflächen zuerkannt.

Der Verband des Beklagten hatte bereits zum Zeitpunkt der Geltung des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg, insbesondere des § 8 Abs. 7 S. 1 und 2, in der Fassung vom 27. Juni 1991 eine Trinkwasseranschlussbeitragssatzung erlassen. Dies bereits mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 26. Oktober 1992, die am Tage nach ihrer Veröffentlichung im gesamten Verbandsgebiet in Kraft trat.

Darüber hinaus erließ der Verband des Beklagten auch in der Folge geänderte Beitrags- und Gebührensatzungen, so u.a. auch die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 27. Juli 1994, die am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft trat. Auch für die Zeit der Fassung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg aufgrund der Änderungen durch das Gesetz vom 27. Juni 1995 (gültig bis 12. April 1999) hatte der Beklagte entsprechende Beitragssatzungen erlassen: zunächst in Form einer ersten Änderungssatzung zur vorgenannten Gebühren- und Beitragssatzung vom 14. Juli 1995 mit Wirkung am Tage nach der Bekanntmachung und sodann mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 21. Mai 1996, die rückwirkend zum 01. April 1996 in Kraft trat.

Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 S. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzungen waren „alle Grundstücken (inclusive Wochenendgrundstücken)“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge, für die eine Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbands des Beklagten bestand und die baulich oder gewerblich ausnutzbar waren. Darüber hinaus bestimmte § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzungen Wasser wörtlich:

„Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“

Die Beitragspflicht erstreckte sich nach § 3 S. 2 dieser Betrags- und Gebührensatzung ausdrücklich auch auf

„Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden konnten oder schon angeschlossen waren“.

Der Kläger beruft sich mit seiner zunächst gegen den Verband des Beklagten gerichteten Klage – im Wesentlichen – auf eine bereits eingetretene – sogenannte – hypothetische Festsetzungsverjährung und verweist auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a. Vor diesem Hintergrund sei die Beitragserhebung rechtswidrig.

Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2019 erhobene hilfsweise Widerklage beruft sich der Kläger auf die Einrede der Verjährung.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 hat der Kläger Rubrumsberichtigung dahingehend beantragt, dass sich die Klage – wie aus diesem Rubrum ersichtlich – gegen den Beklagten richte.

Er beantragt,

1. den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2015, Az. 1..., in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2015 aufzuheben

und

2. die erhobene Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

1. Die Klage abzuweisen

sowie

2. hilfsweise, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.030,87 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

Er ist der Auffassung, die Beitragserhebung sei rechtmäßig. So sei bereits fraglich, ob die Übertragung der inneren Erschließungsanlagen aufgrund der Vereinbarung vom 02. Februar 1999 überhaupt ausreichen könne, um von einer rechtlich gesicherten Anschlussmöglichkeit auszugehen.

Ferner ist der Beklagte der Auffassung, dass die Satzungslage des Verbands erstmals seit der Satzung vom 12. April 2011 die öffentliche zentrale Trinkwasseranlage ohne den Grundstücksanschluss definieren würde. Bis dahin sei die Beitragspflicht ausdrücklich nur entstanden, wenn auch der Grundstücksanschluss hergestellt gewesen sei und als Bestandteil der öffentlichen Anlage im Eigentum des Verbandes des Beklagten gestanden hätte. Die Grundstücksanschlüsse seien aber ausweislich des eindeutigen Wortlautes gerade nicht in 1999 mit auf den Verband des Beklagten übertragen worden.

Schließlich sei erstmals mit dem Beitritt der Gemeinde Z... in 2005 zum Verbandsgebiet die hier zu beachtende öffentliche Einrichtung entstanden. Es bestehe zwischen der vor diesem Beitritt bestehenden öffentlichen Anlage und der dann betriebenen öffentlichen Anlage keine Kontinuität.

Zudem sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die im Nachgang ergangene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht auf den hiesigen Fall übertragbar. So habe das Bundesverwaltungsgericht für die Rechtslage einer Beitragserhebung durch die Stadt Cottbus entschieden, während hier die Rechtslage einer Beitragserhebung durch einen Zweckverband betrachtet werden müsse, die sich gerade dadurch unterscheide, dass eine rechtliche Kontinuität zu vor 1990 vorhandenen Trägern öffentlicher Gewalt nicht herstellen lasse. Dabei sei auch zu beachten, dass erst der Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999 des Landrates des Landkreises Oberhavel aufgrund des zweiten Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 06. Juli 1998 den Verband des Beklagten habe entstehen lassen. Vorher sei dieser rechtlich nicht existent gewesen.

In Bezug auf den hilfsweise gestellten Widerklageantrag geht der Beklagte davon aus, dass § 4 des vorgelegten Vertragsdokumentes vom 26. Juli 1994 den geltend gemachten Anspruch begründe. Der Beklagte geht auch davon aus, dass der erhobene Zahlungsanspruch vor dem Verwaltungsgericht zulässig erhoben werden kann.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 10. Juli 2018 hierzu angehört. Sodann wurde ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 21. August 2018 gefasst.

II.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die vom Kläger angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1.

Der Beklagte kann für den Erlass des angegriffenen Bescheids zur Festsetzung eines Trinkwasseranschlussbeitrags auf keine taugliche satzungsrechtliche Rechtsgrundlage zurückgreifen.

a.

Zunächst ist zwar als Rechtsgrundlage der Beitragserhebung für den vom Beklagten an den Kläger gerichteten Beitragsbescheid die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen für die Wasserversorgung des N... vom 12. April 2011 (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung) zu bedenken. Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der Entscheidungen des Beklagten im Jahr 2015 Wirksamkeit.

b.

Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließenden Verbots der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück des Klägers bestand bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband hat bereits in seinen ersten – zwar unwirksamen – Satzungsversuchen auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE).

(1) Denn der Verband des Beklagten erließ jedenfalls mit den im Tatbestand dieses Urteils näher bezeichneten Beitrags- und Gebührensatzungen – u.a. vom 27. Juli 1994 (und der zugehörigen Änderungssatzung vom 14. Juli 1995 sowie mit der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 21. Mai 1996 – Satzungen zur Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen bereits vor dem 31. Dezember 1999. Diese Satzungen beanspruchten formelle Geltung und unterstellten jedes wenigstens faktisch angeschlossene Grundstück in ihrem Geltungsbereich der Beitragspflicht. Dies ergibt sich unproblematisch aus den jeweiligen § 2 Abs. 2 und § 3 dieser Beitragssatzungen.

(2) Auch das hier gegenständliche Grundstück des Klägers hatte bereits seit 1994 einen tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Trinkwasseranlage. Dies zwar nicht direkt, da der Grundstücksanschluss über die privat hergestellten und jedenfalls bis zum Abschluss der Vereinbarung vom 02. Februar 1999 im Eigentum der Siedlergemeinschaft (als Miteigentum der Eigentümer) stehenden inneren Erschließungsanlagen in der (privaten) F... versorgt wurde. Ein direkter tatsächlicher Anschluss kann aber jedenfalls seit der Übernahme der in der privaten F... gelegenen Versorgungsstränge seit dem 02. Februar 1999 angenommen werden.

Dass dieser tatsächliche Anschluss rechtlich nicht hinreichend sicher sei bzw. gewesen sei, wie der Beklagte vertritt, ist nicht zu erkennen. Zwar mag nicht jede tatsächliche Anschließung für die Annahme eines tatsächlichen Anschlusses im Sinne des § 2 Abs. 2 der im Tatbestand zitierten Beitrags- und Gebührensatzungen Wasser ausreichen. Doch ist die hier vorgefundene Rechtslage ausreichend. So vermittelte die Miteigentumsposition des Klägers an der privaten Verkehrsfläche F... ihm bereits seit Herstellung der inneren Erschließungsanlagen eine hinreichend sichere Rechtsposition, vermöge derer er die Aufrechterhaltung der Anschließung der inneren Erschließungsanlagen an die öffentliche Anlage von den übrigen Miteigentümern verlangen konnte. Seit der Übernahme der inneren Erschließungsanlagen durch den Verband des Beklagten erstarkte diese Situation nochmals. Denn mit der Übernahme und Betreuung der inneren Erschließungsanlagen hatte der Verband des Beklagten eine hinreichend sichere Rechtsposition erlangt, die es ihm ermöglichte auf die in der privaten Feldstraße liegenden Versorgungsleitungen zuzugreifen, so dass die fortwährende Versorgung des Klägers seit dem faktisch nur noch vom Willen des Verbandes bzw. des Beklagten abhing und abhängt. Dass die Übertragung der inneren Erschließung auf den Verband – was der Beklagte zu bedenken gibt – möglicherweise rechtlich angreifbar ist, mag sein, ändert jedoch nichts daran, dass bereits vor der Übertragung aus Sicht des Gerichts ein hinreichend rechtlich gesicherter tatsächlicher Anschluss bestand, der mit der Übertragung nur in seiner Rechtssicherheit nur noch perpetuiert wurde. Im Übrigen zeigt die tatsächliche Sachlage, nämlich die tatsächliche Versorgung der Siedler in der F... seit 1994 mit Trinkwasser durch den Beklagten über die seinerzeit hergestellten inneren Erschließungsanlagen, dass etwaige rechtliche Restunsicherheiten in den Hintergrund treten können, denn bis zum heutigen Tage ist von keiner Seite die bestehende Situation je in Frage gestellt worden.

(3) Darauf, dass der Beklagte meint, erst nach dem 31. Dezember 1999 sei erstmals ein in seinem Eigentum stehender Grundstücks- bzw. Hausanschluss nicht mehr erforderlich gewesen, kommt es nicht entscheidend an.

Denn zum einen ist aus den zitierten Satzungen bereits nicht ersichtlich, dass die Beitragspflicht erst entstand, wenn auch ein im Eigentum des Verbandes des Beklagten stehender Grundstücks- bzw. Hausanschluss hergestellt wurde (so im Ergebnis nun auch VG Potsdam, Urteil vom 18. April 2018 – 8 K 5059/15). So entstand nach § 3 der zitierten Satzungen die Beitragspflicht, „sobald das Grundstück an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden kann“, so dass es danach bereits nicht zwingend auf einen bestehenden Grundstücks- bzw. Hausanschluss ankam. Zum anderen ist auch aus dem vom Beklagten bezogenen § 2 Abs. 2 der aktuellen Satzung vom 12. April 2011 kein maßgeblicher Unterschied zu den Vorgängersatzungen aus den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts erkennbar. Denn seinerzeit lautete § 2 Abs. 3 wörtlich:

„Zu dem Aufwand gehören nicht die Kosten für die Hausanschlussleitung zwischen Versorgungsleitung und Kundenanlage, die durch den Anschlussnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.“

Nach der vom Beklagten bezogenen Neufassung aus 2011 heißt es in § 2 Abs. 2 wörtlich:

„Der Trinkwasseranschlussbeitrag deckt nicht die Kosten für den Hausanschluss (Anlagenteil vom Abzweig an der Hauptversorgungsleitung – Ventilanbohrschelle – bis zur Absperrarmatur in Fließrichtung hinter dem Wasserzähler ohne den Wasserzähler), der nicht Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage ist.“

Selbst aus der für den Geltungszeitraum der oben zitierten historischen Satzungen heranzuziehenden Wasserversorgungssatzung vom 25. April 1994 lässt sich nicht, jedenfalls nicht eindeutig, entnehmen, ob die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse seinerzeit überhaupt zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage gehörten. Denn dort hieß es unter § 1 S. 2 nur:

„Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der NWA.“

Wenn aber durch § 1 Abs. 3 der historischen Gebühren- und Beitragssatzungen bereits der von den Beiträgen zu deckende Herstellungsaufwand nicht auf die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse bezogen wird und weitergehende konkrete Definitionen der Wasserversorgungsanlage nicht bestehen, dann war bereits zu historischer Satzungslage der Grundstücks- bzw. Hausanschluss nicht Teil der öffentlichen Anlage und damit – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Grundstücks- oder Hausanschluss – das Grundstück des Klägers seit 1994, allerspätestens aber mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 02. Februar 1999 beitragspflichtig, weil jedenfalls ein rechtlich hinreichend gesicherter tatsächlicher Anschluss bestand.

Es sei insoweit angemerkt, dass auch die Regelungen zum Anschlussrecht in der Wasserversorgungssatzung des Verbands vom 25. April 1994 – dort § 3 Abs. 2 – nicht erkennen lassen, dass das Anschlussrecht von einem im Eigentum des Verbandes stehenden Grundstücksanschluss abhingen, wenn dort formuliert war:

„Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.“

Mit Blick auf den § 4 Abs. 1 dieser Versorgungssatzung wird auch deutlich, dass der Begriff „Versorgungsleitung“ nicht auch das Vorhandensein von Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse einschließen sollte. Denn dort heißt es wörtlich:

„Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsbereiten Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben.“

Mit „Versorgungsleitung“ ist danach eindeutig nur die Leitung in der Straße, dem Weg, dem Platz gemeint gewesen, nicht aber auch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss.

(4) Auch die Aufnahme der Gemeinde Z... führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die vom Verband des Beklagten seit dem Beitritt der Gemeinde Z... betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung sind gleichzusetzen mit den bis zum Beitritt der Gemeinde Z... vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen. Der Beitritt der Gemeinde versetzt den Verband des Beklagten nicht in die Lage, von neuen Gesamtanlagen auszugehen, für die Herstellungsbeiträge (erstmals) erhoben werden könnten.

(a) Die Trinkwasserversorgungsanlage mit deren Herstellung der Verband des Beklagten bereits in den 1990er Jahren begonnen hat, wurden durch den zum 01. Januar 2005 erfolgten Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet des Beklagten nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen Anlage auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Trinkwasserversorgungsanlage nicht mehr gleichzusetzen wäre. Die Anlage des Beklagten ist ein Bestand zumindest technischer Mittel, die dem Zweck der Trinkwasserversorgung gewidmet ist. Sie unterliegt vom Herstellungsbeginn an diversen Veränderungen: so gehört es zum Wesen solcher Anlagen, dass sie wachsen, technisch verbessert und erneuert werden und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen.

Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreiten könnte. Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

(b) Mit Blick auf das Vorstehende ist die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 –9 S 14.16). Bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das – so wie hier – nicht der Fall. Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger der Anlage ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde oder mehrere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15). Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16).

(c) Dem folgend ist aufgrund der bloßen räumlichen Erweiterung der Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten offensichtlich keine neue Vorteilslage mit Blick auf den Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet entstanden. An der „Dominanz“ und dem Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers, des Verbandes des Beklagten änderte sich nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).

(d) Zudem war im Jahr 2005 bereits die Festsetzungsverjährung in Form der hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten und es käme – bei anderer Betrachtung – von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen und durch die Grundrechtsposition der Kläger verstärkte Rechtsposition der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (siehe oben). Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf „Augenhöhe“ erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 7. Dezember 2016 – 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 – 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).

(5) Der Verband des Beklagten, in dessen Verbandsgebiet das veranlagte Grundstück liegt, war auch bereits seit den 90er Jahren (aufgrund des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 - StabG, GVBl. I/1998, S.162) rechtlich existent. Bereits der Erlass des materiell rückwirkenden Feststellungsbescheids durch den Landrat des Landkreises Oberhavel führte zur Rückwirkenden Entstehung des Zweckverbands, so dass eine in ähnlich gelagerten Fällen durch den Bevollmächtigten des Beklagten vorgetragene rechtswirksame Gründung des Zweckverbands erst mit Bestandskraft des Feststellungsbescheides nicht mit der Rechtslage in Einklang zu bringen ist. Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 -; dem sich anschließend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16, hierzu auch Urteil der Kammer vom 20. September 2017 – 5 K 843/17).

2.

Darüber hinaus kann der Beklagte zur Begründung seiner Beitragsfestsetzung und Zahlungsforderung in Höhe von 1.030,87 Euro auch nicht direkt oder indirekt auf § 4 des Vertrages vom 18. Juli 1994 / 26. Juli 1994 zurückgreifen.

a.

Zwar mag das Vertragswerk mit Blick auf die Formulierungen in § 1 Abs. 1 der bis zum 26. Juli 1994 geltenden Beitrags- und Gebührensatzung, die wie auch der vorgelegte Vertragstext den „Anschlußbeitrag“ auch als „Baukostenzuschuss“ bezeichnet, noch hinreichend deutlich und klar zum Ausdruck bringen, dass ein Beitrag erhoben werden kann. Doch sollte diese Formulierung ganz offenbar die Beitragserhebung nach der jeweils aktuellen Beitragssatzung deklaratorisch und nicht etwa statisch nach der bis zum 26. Juli 1994 geltenden Beitrags- und Gebührensatzung regeln. Denn es ist auffallend, dass bereits am 27. Juli 1994 eine neue Beitrags- und Gebührensatzung Wasser durch die Verbandsversammlung verabschiedet wurde. Vor diesem äußeren und mutmaßlich den damaligen Vertragsparteien auch bekannten Hintergrund sind die vertraglichen Erklärungen der damaligen Vertragsparteien eindeutig nur so zu verstehen. Ist jedoch die Verweisung in § 4 des Vertragswerkes nicht statisch, sondern dynamisch, muss der Beklagte den dementsprechend in § 4 des Vertrags angesprochenen „gesonderten Beitragsbescheid“ nach dem jeweils bestehenden Satzungsrecht erheben. Schließt dieses Satzungsrecht, welches nicht nur durch die Satzung selbst, sondern durch das dabei zu beachtende gesamte Recht zu begreifen ist, eine Beitragserhebung – wie hier, vgl. Ziffer 1 – aus, kann auch § 4 nicht zu einer gesonderten eigenen – gar spezielleren – Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung und Zahlungsforderung erhoben werden. Eine Zahlungsforderung direkt aus § 4 des Vertragswerkes zu schließen, wie der Beklagte es offenbar verstehen will, kommt bereits aufgrund der dortigen Formulierung nicht in Betracht. Denn die Formulierung stellt eindeutig auf einen „gesonderten Beitragsbescheid“ ab.

3.

Durch den rechtswidrigen Erlass des Beitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist der Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, denn der Kläger muss die vom Beklagten mit dem Beitragsbescheid geforderte Zahlung nicht leisten.

III.

Die hilfsweise erhobene Widerklage ist jedenfalls unbegründet.

1.

Zwar ist das Gericht mit Blick auf § 17 Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht an einer Entscheidung auch über den Hilfsantrag gehindert. Denn im hiesigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Hauptsache ist verfahrensgegenständlich der Beitragsbescheid aus welchem sich (einzig) die vom Beklagten im Hilfsantrag bezeichnete Zahlungssumme (aufgrund dortiger Festsetzung) ergibt und aufgrund dessen der Beklagte diesen Betrag – wie die Hilfsantragsstellung zeigt – zuvorderst verlangen will. Dass der Beklagte hier im Wege eines Zahlungshilfsantrags diesen Zahlbetrag nur hilfsweise auch auf der von ihm bezeichneten vertraglichen Grundlage behauptet, führt nicht zu einer objektiven Klagehäufung im Sinne der Verfolgung eines selbstständigen Anspruchs. Schließlich handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.

2.

Unabhängig von der Frage der (weiteren) Zulässigkeit des vom Beklagten ausdrücklich gestellten Hilfsantrags ergibt sich aus dem vom Beklagten zur Begründung des Antrags herangezogenen § 4 des Vertrags vom 18. Juli 1994 / 26. Juli 1994 kein direkter Zahlungsanspruch in Höhe der beantragten 1.030,87 Euro. Denn, wie bereits ausgeführt, setzt dies den Erlass eines „gesonderten Beitragsbescheides“ voraus, welcher auf dem zum Erlasszeitpunkt anzuwendenden Satzungsrecht zu erlassen wäre (vgl. II. 2.). Dass der Beklagte einen nach dem anzuwendenden Recht rechtswidrigen Beitragsbescheid erlassen könnte unter Rückgriff auf § 4 des Vertrages ist vor diesem Hintergrund bereits fernliegend. Insoweit sei auch angemerkt, dass der Bestimmung des § 4 des vom Beklagten bezogenen Vertrages tatsächlich nur ein deklaratorischer Charakter beizumessen sein dürfte und besondere Rechte und Pflichten des nach dem Beitragssatzungsrecht Pflichtigen ohnehin nicht begründen sollte.

Unabhängig davon beruft sich der Kläger aber zu Recht auch auf die Einrede der (zivilrechtlichen) Verjährung. Zwar mag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig Jahren gegolten haben (vgl. § 195 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – a.F.), indes sind auch diese Fristen aufgrund von Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1, Abs. 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB – spätestens seit dem Ablauf des 31. Dezember 2004 abgelaufen, so dass der Beklagte sich weder auf diesen Vertrag zum Erlass eines Beitragsbescheides (nach welcher Beitragssatzung auch immer) noch zur (direkten) Behauptung einer Zahlungsforderung und letzteres schon gar nicht in der vom Beklagten konkret angesprochenen Höhe von 1.030,87 Euro stützen kann.

IV.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

2.

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.