Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 25.01.2019 – VG 5 K 1421/15
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0125.5K1421.15.00
Tenor§
Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 02. Juni 2015, Az. 1..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand§
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S..., Flur 1..., Flurstücke 5..., und 5... unter postalischer Anschrift M... . Diese Flurstücke waren bis zur Teilung mit Eintragung im Grundbuch vom 16. Februar 2000 gemeinsam mit dem heutigen Flurstück 5... (A...) als Flurstück 3... geführt worden.
Mit dem im Tenor näher bezeichneten und vom Kläger angegriffenen Bescheid vom 02. Juni 2015 wurde für das so abgeteilte Grundstück gegenüber dem Kläger ein Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 1.799,85 Euro festgesetzt. Den gegen die Beitragserhebung gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2015 zurück.
Bereits vor der Teilung des ehemaligen Flurstücks 3... und vor dem Ende des Jahres 1999 waren die auf den heutigen drei Flurstücken aufstehenden Gebäude an die Trinkwasserversorgungsleitungen, die in der südlich der Flurstücke liegenden M... verlaufen, tatsächlich angeschlossen. Gleiches gilt für die Anschließung an die damalige Abwasserentsorgungsanlage, wofür der Beklagte bereits mit Bescheid vom 30. Juni 1995 für das vormalige Gesamtflurstück 3... einen Beitrag erhoben hatte.
Die Gebäude, insbesondere auch die Gebäude auf den hier gegenständlichen Flurstücken 5... und 5..., sind bis heute über diese Leitungen an die Trinkwasserversorgungsleitungsanlage angeschlossen.
Im Jahr 2001 erfolgte für den von der M... abgehenden Straßenzug A... die Trink- und Schmutzwassererschließung durch den Beklagten.
Im Rahmen der Rekommunalisierung auch örtlicher Versorgungsanlagen übernahm der Beklagte sämtliche Hauptleitungen (ohne Anschlussleitungen und ohne Grundstücksanschlüsse) von der damaligen M... in welcher der Bestand des ursprünglichen V... aufgegangen war, aufgrund notariellen Vertrags vom 08. Dezember 1994 mit Wirkung zum 01. Januar 1995. Dieser Vertrag wurde – was der Beklagte nicht mehr genau recherchieren konnte – Ende 1995 / Anfang 1996 genehmigt. Zum Vertragsgegenstand heißt es in dem Vertrag unter § 1 Nr. 1.1 ausdrücklich:
„Der Vertrag bezieht sich auf alle Vermögensgegenstände und Verpflichtungen der MWA im Bereich der Wasserwirtschaft (Wasserversorgung, Abwasserbehandlung und Abwasserbeseitigung) im Vertragsgebiet gemäß § 2, insbesondere auf die Betriebe und Anlagen der Wasserversorgung, Abwasserbehandlung und Abwasserbeseitigung, soweit sie sich im Besitz und/oder Eigentum der MWA befinden bzw. von ihr betrieben werden und nicht ihre Zuordnung zu anderen Aufgabenträgern vorbehalten bleibt oder erfolgt. Der Vertrag bezieht sich auf alle Betriebe und Anlagen der Versorgung mit Wasser, der Wassergewinnung, der Abwasserableitung und der Abwasserbehandlung einschließlich der Behandlung des Abwasserschlamms und die dazu gehörenden Energieanlagen.“
Das in § 2 näher definierte Vertragsgebiet umfasst die Gemeinden des Verbandsgebietes, bestehend aus den Gebieten der Gemeinden B... und W... . Zwar verweist der Vertrag auf eine nähere Beschreibung der übertragenden Betriebe und Anlagen in einer Anlage zum Vertrag, indes ist der Beklagte nicht (mehr) in der Lage diese Anlage vorzulegen. Der Beklagte persönlich erklärte allerdings in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2019 zur Parallelsache 5 K 1250/15, die Versorgung im nämlichen Bereich hätten mutmaßlich zeitweise die B... Wasserbetriebe übernommen und dazu die zuvor vom V... bzw. der M... genutzten und errichteten Leitungen genutzt. Die in der M... verlaufenden Leitungen wurden nach 1990 durch einen Investor errichtet.
Der Verband des Beklagten hatte bereits zum Zeitpunkt der Geltung des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg, insbesondere des § 8 Abs. 7 S. 1 und 2, in der Fassung vom 27. Juni 1991 eine Trinkwasseranschlussbeitragssatzung erlassen. Dies bereits mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 26. Oktober 1992, die am Tage nach ihrer Veröffentlichung im gesamten Verbandsgebiet in Kraft trat.
Darüber hinaus erließ der Verband des Beklagten auch in der Folge geänderte Beitrags- und Gebührensatzungen, so u.a. auch die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 27. Juli 1994 erlassen, die am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft trat. Auch für die Zeit der Fassung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg aufgrund der Änderungen durch das Gesetz vom 27. Juni 1995 (gültig bis 12. April 1999) hatte der Beklagte entsprechende Beitragssatzungen erlassen: zunächst in Form einer ersten Änderungssatzung zur vorgenannten Gebühren- und Beitragssatzung vom 14. Juli 1995 mit Wirkung am Tage nach der Bekanntmachung und sodann mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 21. Mai 1996, die rückwirkend zum 01. April 1996 in Kraft trat.
Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 S. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzungen waren „alle Grundstücken (inclusive Wochenendgrundstücken)“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge, für die eine Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbands des Beklagten bestand und die baulich oder gewerblich ausnutzbar waren. Darüber hinaus bestimmte § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzungen Wasser wörtlich:
„Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“
Die Beitragspflicht erstreckte sich nach § 3 S. 2 dieser Betrags- und Gebührensatzung ausdrücklich auch auf
„Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden konnten oder schon angeschlossen waren“.
Mit seiner zunächst gegen den N... gerichteten Klage nimmt der Kläger – neben Kalkulationsrügen – insbesondere auch Bezug auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a. und vertritt die Auffassung, die Beitragserhebung sei rechtswidrig. So sei in 1995 bereits eine Beitragserhebung erfolgt. Einen Beitragsbescheid hierfür könne er indes nicht mehr vorlegen. Allerdings sei sein bis in das Jahr 2000 als Gesamtflurstück 3... geführter Grundbesitz spätestens bis 1995 mit den auch heute aufstehenden Gebäuden bebaut gewesen. Diese seien auch bis spätestens 1995 an die Trink- und an die Abwasseranlagen allesamt angeschlossen gewesen, weshalb bereits vor dem 31. Dezember 1999 die Beitragsplicht zur Entstehung gebracht werden konnte.
Schließlich hat der Kläger Rubrumsberichtigung dahingehend beantragt, dass sich die Klage gegen den Verbandsvorsteher des N... richte.
Der Kläger beantragt,
den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid Nr. 1... des Beklagten vom 02. Juni 2015 in Form des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte geht davon aus, dass die sachliche Beitragspflicht für das gegenständliche Grundstück jedenfalls nach dem 31. Dezember 1999 entstanden sei. Der Beklagte behauptet, dass eine Anschlussmöglichkeit erst nach der Teilung des ehemaligen Gesamtflurstücks, nämlich erst mit einer Versorgungsleitungsabnahme am 08. August 2001 bestanden hätte, weshalb ein Fall der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht vorliegen würde. Die den Grundbesitz versorgenden Leitungen in der M... seien weder durch den Beklagten errichtet worden – wahrscheinlich von einem Erschließungsträger im nämlichen Bereich – noch durch den Beklagten abgenommen worden. Ob der Beklagte diese Leitungen je zur Versorgung nutzte sei dem Beklagten nicht bekannt. Insoweit hätten seine Recherchen nichts ergeben. Dem Beklagten sei auch unbekannt, wer diese Leitungen in den 1990er Jahren mit Wasser versorgte.
Überhaupt ist er der Auffassung, dass die Satzungslage des Verbands erstmals seit der Satzung vom 12. April 2011 die öffentliche zentrale Trinkwasseranlage ohne den Grundstücksanschluss definieren würde. Bis dahin sei die Beitragspflicht ausdrücklich nur entstanden, wenn auch der Grundstücksanschluss hergestellt gewesen sei und als Bestandteil der öffentlichen Anlage im Eigentum des Verbandes des Beklagten gestanden hätte. Erst mit der Satzungsneuregelung sei es ausreichend, wenn eine betriebsbereite Hauptversorgungsleitung vor dem jeweiligen Grundstück verläuft. Zudem sei die Erschließung für die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten in der westlich des hier gegenständlichen Flurstücks gelegenen Straße A... für die hiesige Beitragserhebung maßgeblich.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 17. November 2017 hierzu angehört. Sodann wurde ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 24. April 2018 gefasst.
II.
Das Rubrum war mit Blick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagte die Behörde selbst, also der Verbandsvorsteher des N... ist. Der Kläger wandte sich bereits mit der Klageerhebung ersichtlich gegen den Beitragsbescheid in Form des Widerspruchsbescheids und wollten so von Anfang an ersichtlich den richtigen Beklagten in Anspruch nehmen (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 9 S 9.14 sowie VG Frankfurt Oder, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 5 L 15/13). Die anwaltliche Vertretung des Klägers hindert diese Berichtigung nicht (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 – 3 S 147/12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04. Juli 2007 – 5 ME 131/07).
III.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der vom Kläger angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
1.
Für den Erlass des angegriffenen Bescheids zur Festsetzung eines Trinkwasseranschlussbeitrags kann der Beklagte auf keine taugliche Rechtsgrundlage zurückgreifen.
a.
Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den vom Beklagten an den Kläger gerichteten Beitragsbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen für die Wasserversorgung des N... vom 12. April 2011 (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung). Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der Entscheidungen des Beklagten im Jahr 2015 Wirksamkeit.
b.
Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließenden Verbots der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).
Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück des Klägers bestand bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband hat bereits in seinen ersten – zwar unwirksamen – Satzungsversuchen auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE).
(1) Denn der Verband des Beklagten erließ jedenfalls mit den im Tatbestand dieses Urteils näher bezeichneten Beitrags- und Gebührensatzungen – u.a. vom 27. Juli 1994 (und der zugehörigen Änderungssatzung vom 14. Juli 1995 sowie mit der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 21. Mai 1996 – Satzungen zur Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen bereits vor dem 31. Dezember 1999. Diese Satzungen beanspruchten formelle Geltung und unterstellten jedes wenigstens faktisch angeschlossene Grundstück in ihrem Geltungsbereich der Beitragspflicht. Dies ergibt sich unproblematisch aus den jeweiligen § 2 Abs. 2 und § 3 dieser Beitragssatzungen.
(2) Auch hatte das bis in das Jahr 2000 als ein Flurstück (3...) geführte Gesamtgrundstück jedenfalls bereits vor dem 31. Dezember 1999 die Möglichkeit des Anschlusses und war nach der Überzeugung des Einzelrichters jedenfalls auch tatsächlich an die Anlage des Beklagten angeschlossen.
Denn ein Anschluss bestand bereits vor Ausführung der vom Beklagten ins Feld geführten und erst nach 2000 abgenommenen Erschließungsanlagen in der S... . Denn insoweit kapriziert sich der Beklagte in seinen Ausführungen zu diesem Verfahren wie auch zum beigezogenen Parallelverfahren 5 K 1250/15 offenbar in erster Linie auf die Erschließungsarbeiten für die Straße A... . Gleichwohl räumt der Beklagte ein, dass gerade das abgeteilte Flurstück 5... bis heute keinen eigenen Grundstücksanschluss aus diesen Erschließungsanlagen besitzt, sondern über „dritte Grundstücke“ angeschlossen ist (Bl. 26 GA zu 5 K 1250/15). Dies zeigt, dass die Anschlusssituation noch heute für das ehemalige Gesamtflurstück 3... so besteht, wie sie sich aus den vom Kläger vorgelegten Plänen ergibt (Bl. 57 GA). So bestand und besteht bis heute sogar ein tatsächlicher Anschluss an die in der M... befindlichen Versorgungsanlagen, auf die der Verband nach der Überzeugung des Einzelrichters auch vor Ende 1999 zur Versorgung der Anschlussnehmer auch so rechtlich gesichert zugreifen konnte und zugegriffen hat, dass neben den tatsächlichen Anschluss auch eine hinreichende rechtliche Sicherung des Anschlusses trat und nach wie vor tritt.
So sind die Ausführung des Beklagten, die Versorgungsleitungen in der M... nicht im Rahmen des Vertrages zur Rekommunalisierung übernommen zu haben, da diese nicht zu den von der M... gehaltenen Leitungen gehört hätten, bereits spekulativ. Denn schon die Behauptung des Beklagten, die Versorgungsleitungen seien nicht Teil der ehemaligen M... -Leitungen ist spekulativ. Denn auch er selbst kann die konkrete Anlage zum Rekommunalisierungsvertrag nicht mehr vorlegen. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 04. Januar 2019 zu 5 K 1421/15 behauptet der Beklagte die dortigen Versorgungsleitungen seien durch einen Erschließungsträger errichtet worden nach dem 03. Oktober 1990. Nähere Aspekte hierzu führt er auch in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2019 nicht aus und kann insbesondere auch den Investor selbst nicht bezeichnen. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2019 räumt der Beklagte persönlich zudem ein, sämtliche Vorgänge aus der Zeit vor 2001/2002 seien Mutmaßungen.
Selbst die Behauptung, die ursprünglichen Versorgungsleitungen seien möglicherweise nicht durch den Verband des Beklagten genutzt worden, ist vor diesem Hintergrund äußerst spekulativ. Denn auch insoweit kann der Beklagte auf Nachfrage keinerlei nähere Erklärung oder gar Unterlagen mehr liefern. Dies kann auch allein daran liegen, dass der Verband des Beklagten diese Unterlagen im Rahmen der Verlegung der Zentrale des Verbandes zwischenzeitlich vernichtet hat, wie der Beklagte in anderen ähnlich gelagerten Fällen im Dezernat des Einzelrichters auch selbst ausführen ließ und nach Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2019 auch hier bestätigt. Auf der anderen Seite steht nach dem vom Kläger vorgelegten Bescheid fest, dass der Beklagte selbst für die Entsorgungsanschlüsse bereits Mitte der neunziger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts im nämlichen Bereich und auch für den hier interessierenden Grundbesitz Beiträge erhoben hatte, nachdem er diese Entsorgungsleitungen selbst errichtete. Dass der Verband des Beklagten vor diesem Hintergrund die Wasserversorgung im nämlichen Bereich nicht auch – wenigstens durch Nutzung von bestehenden Leitungen Dritter – wahrnahm, erscheint äußerst fraglich und wird mit der bloßen Behauptung, der Beklagte könne keine Gebührenbescheide aus der Zeit vor Ende 1999 oder sonstiges zur Situation vor Ort recherchieren, nicht in Frage gestellt. Vielmehr steht fest, dass der Verband des Beklagten seit Anfang der neunziger Jahre für die Wasserver- und -Entsorgung im nämlichen Bereich satzungsrechtlich zuständig war und jedenfalls zum 01. Januar 1995 maßgebliche Vermögensgegenstände im Bereich der Wasserwirtschaft übernahm soweit diese sich im Eigentum oder gar nur im Besitz der M... befanden bzw. von ihr betrieben wurden und nicht ihre Zuordnung zu anderen Aufgabenträgern vorbehalten blieb oder erfolgte. Welche Anlagen konkret übernommen wurden, ist nicht recherchierbar, da selbst der Beklagte die zum Übertragungsvertrag gehörende Anlage nicht mehr vorlegen kann. Unbestritten ist auch, dass der Kläger bereits in den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts mit Wasser beliefert wurde. Auch steht fest, dass der Verband für die Entsorgung seit Mitte 1995 selbst zuständig war. Zudem kann der Beklagte auf Nachfrage nicht erklären, wer die Wasserversorgung im nämlichen Bereich sonst übernommen haben soll. Der bloße Hinweis, die Versorgungssituation in den neunziger Jahren sei teilweise unklar gewesen und es habe auch Fälle der Wasserversorgung durch Private gegeben, ist insoweit jedenfalls für den gegenständlichen Bereich nicht substantiiert dargelegt und rein spekulativ. Das spätere Setzen von Versorgungsleitungen auch in der M... durch den Beklagten – so werden die Ausführungen des Beklagtenvertreters verstanden – kann zahlreiche Gründe haben, etwa das Erreichen der Lebensdauer, und tut insoweit nichts erheblich zur Sache bei. Dies zumal sich der Beklagte in diesem wie auch dem beigezogenen Parallelverfahren insoweit regelmäßig auf am 08. August 2001 abgenommene Erschließungsarbeiten in der Nebenstraße A... bezieht und die tatsächliche Anschließung des ehemaligen Flurstücks 3... über die südlich gelegene M... argumentativ auszublenden scheint. Hinzu tritt, dass der Verband des Beklagten nicht nur Mitte der 1990er Jahre die ehemaligen V... - bzw. M... -Anlagen übernahm, sondern aufgrund der zum 17. Oktober 1992 aufgrund Feststellungsbeschieds des Landrates des Landkreises Oberhavel vom 02. Juni 1999 in Kraft getretenen Gründungssatzung auch sämtliche kommunalen wasserwirtschaftlichen Anlagen der damaligen Gemeinde S... unentgeltlich übernahm, vgl. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5, 6 und 7 der Gründungssatzung gemäß Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999. Nach alledem steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass der Beklagte bereits Mitte der 1990er Jahre nicht nur die Entsorgungsleitungen in der M..., sondern auch bereits die Versorgungsleitungen in dieser Straße und auch vor dem damaligen Gesamtflurstück 3... wasserwirtschaftlich betreib. Der bis heute bestehende tatsächliche Anschluss war vor diesem Hintergrund hinreichend rechtssicher. Dass dieser Anschluss hinreichend rechtssicher ist, ist auch dadurch belegt, dass noch nicht einmal der Beklagte andeutet, die Rechtssicherheit des Anschlusses sei zu irgendeiner Zeit je in Frage gestellt worden.
(a) Darauf, dass der Beklagte meint, erst nach dem 31. Dezember 1999 sei erstmals ein in seinem Eigentum stehender Grundstücks- bzw. Hausanschluss nicht mehr erforderlich gewesen, kommt es nicht entscheidend an. Zum einen, weil ein tatsächlicher Anschluss für das damalige Gesamtflurstück 3... bereits vor dem Ende des Jahres 1999 rechtlich hinreichend sicher bestand (siehe zuvor) und die damalige Satzungslage dies bereits für eine Beitragserhebung ausreichen ließ, vgl. u.a. § 2 Abs. 2 Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 21. Mai 1996.
Zudem ist aus den zitierten Satzungen bereits nicht ersichtlich, dass die Beitragspflicht erst entstand, wenn auch ein im Eigentum des Verbandes des Beklagten stehender Grundstücks- bzw. Hausanschluss hergestellt wurde (so im Ergebnis auch VG Potsdam, Urteil vom 18. April 2018 – 8 K 5059/15). So entstand nach § 3 der zitierten Satzungen die Beitragspflicht, „sobald das Grundstück an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden kann“, so dass es danach bereits nicht zwingend auf einen bestehenden Grundstücks- bzw. Hausanschluss ankam. Zum anderen ist auch aus dem vom Beklagten bezogenen § 2 Abs. 2 der aktuellen Satzung vom 12. April 2011 kein maßgeblicher Unterschied zu den Vorgängersatzungen aus den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts erkennbar. Denn seinerzeit lautete § 2 Abs. 3 wörtlich:
„Zu dem Aufwand gehören nicht die Kosten für die Hausanschlussleitung zwischen Versorgungsleitung und Kundenanlage, die durch den Anschlussnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.“
Nach der vom Beklagten bezogenen Neufassung aus 2011 heißt es in § 2 Abs. 2 wörtlich:
„Der Trinkwasseranschlussbeitrag deckt nicht die Kosten für den Hausanschluss (Anlagenteil vom Abzweig an der Hauptversorgungsleitung – Ventilanbohrschelle – bis zur Absperrarmatur in Fließrichtung hinter dem Wasserzähler ohne den Wasserzähler), der nicht Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage ist.“
Selbst aus der für den Geltungszeitraum der oben zitierten historischen Satzungen heranzuziehenden Wasserversorgungssatzung vom 25. April 1994 lässt sich nicht, jedenfalls nicht eindeutig, entnehmen, ob die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse seinerzeit überhaupt zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage gehörten. Denn dort hieß es unter § 1 S. 2 nur:
„Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der NWA.“
Wenn aber durch § 1 Abs. 3 der historischen Gebühren- und Beitragssatzungen bereits der von den Beiträgen zu deckende Herstellungsaufwand nicht auf die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse bezogen wird und weitergehende konkrete Definitionen der Wasserversorgungsanlage nicht bestehen, dann war bereits zu historischer Satzungslage der Grundstücks- bzw. Hausanschluss nicht Teil der öffentlichen Anlage und das Grundstück des Klägers war mit der durch das Gericht hier angenommenen Verfügungsgewalt über die in der M... liegenden Versorgungsleitungen spätestens im Jahr 1995/1996 beitragspflichtig, weil jedenfalls die Möglichkeit des Anschlusses bestand.
Dem Kläger stand jedenfalls ab diesem Zeitpunkt für sein damaliges Gesamtgrundstück auch das Anschlussrecht zu. Denn selbst wenn historisch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss zur Gesamtanlage zu zählen wäre, kommt es für die Frage der Beitragspflichtigkeit nicht auf die tatsächliche Ausführung eines solchen Anschlusses an, sondern gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) – alter und neuer Fassung – darauf, ob tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit des Anschlusses bestanden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2017 – 9 S 14.16 sowie Beschluss vom 10. August 2016 – 9 S 43.15).
In tatsächlicher Hinsicht muss vor dem Grundstück eine betriebsbereite Hauptversorgungsleitung vorhanden sein, was hier offenbar jedenfalls ab Mitte der neunziger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts anzunehmen ist. Diese Leitung stand ab dem hier angenommenen Zeitpunkt auch zur Verfügung des Verbandes des Beklagten.
In rechtlicher Hinsicht muss lediglich ein unabhängig vom Vorhandensein des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses erkennbares Anschlussrecht bestanden haben (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 30. November 2009 – 5 K 1476/06). Das ist der Fall, denn das Anschluss- und Benutzungsrecht wurde durch die Wasserversorgungssatzung des Verbands vom 25. April 1994 in § 3 näher definiert. Im dortigen Absatz 2 heißt es wörtlich:
„Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.“
Mit Blick auf den § 4 Abs. 1 dieser Versorgungssatzung wird auch deutlich, dass der Begriff „Versorgungsleitung“ nicht auch das Vorhandensein von Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse einschließen sollte. Denn dort heißt es wörtlich:
„Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsbereiten Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben.“
Mit „Versorgungsleitung“ ist danach eindeutig nur die Leitung in der Straße, dem Weg, dem Platz gemeint, nicht aber auch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss. Bestand demnach seit Mitte der 1990er Jahre eine Versorgungsleitung, die dem Kläger Anschluss bot, hatte dieser auch seit Mitte der 1990er Jahre – entsprechend der gerichtlichen Annahme, die Verfügungsgewalt über die Hauptversorgungsleitungen hätten jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits beim Verband gelegen – ein Anschlussrecht. Dabei ist jedenfalls aus dem Satzungsrecht und mit Blick auf den Vertragsgegenstand des Rekommunalisierungsvertrages (dort § 1 Nr. 1.1) noch nicht einmal erkennbar, ob die Versorgungsleitungen überhaupt im formalen Eigentum des Verbandes – was der Beklagte vertritt – stehen mussten. Vielmehr war es ausreichend, dass der Verband ein Anschlussrecht vermitteln konnte.
(b) Dass das Gesamtgrundstück im Jahr 2000 geteilt wurde, spielt dabei keine entscheidungserhebliche Rolle. Denn insoweit ist darauf abzuheben, dass die Beitragserhebung gerade Grundstücks(-flächen-)bezogen erfolgt und eine doppelte Beitragserhebung ausgeschlossen ist. Das heißt aber auch, dass mit dem Zerfallen einer ursprünglich als eine Fläche geführten Grundstücksfläche etwaige vormalige Beitragserhebungsmöglichkeiten einschließlich etwaiger Einreden gegen die erstmalige oder erneute Beitragserhebung mit zu bedenken sind. Dies gilt auch für die sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung.
(c) Der Beitragsbescheid ist auch nicht etwa nur teilweise rechtswidrig, wie der Beklagte unter Bezug auf die Tiefenbegrenzungsregelung in den Altsatzungen zu vertreten scheint. Denn für die Annahme der Figur der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ kommt es nicht etwa darauf an, welche Teile eines Grundstückes vor dem 31. Dezember 1999 aufgrund einer detaillierten Satzungsregelung – hier der bezogenen Tiefenbegrenzungsregelung – für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden konnten, denn der Vorteilsbegriff war bereits nach damaliger Rechtslage ein grundstücksbezogener Begriff (vgl. nur OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE), der im Regelfall mit dem Buchgrundstück korrespondiert(e) (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE). Das dieser hier ausnahmsweise nicht mit dem (damaligen) Buchgrundstück korrespondieren könnte, ist nicht ersichtlich. Sämtliche Grundstücksteile lagen bereits seinerzeit offenbar im Innenbereich.
Kommt es vor dem Hintergrund der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ aber auf das gesamte (Buch-)Grundstück an, hat sich der Verband bereits mit Einführung einer die formelle Wirksamkeit vor dem 31. Dezember 1999 beanspruchenden Satzung des Schutzes des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung auch für das gesamte (Buch-)Grundstück begeben. Dieser Verzicht auf den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung ist nicht etwa auf die der damaligen Satzung eigene Beitragsberechnung beschränkt, sondern geht darüber hinaus. Schließlich waren die damaligen Tiefenbegrenzungsregelungen – worauf es vor dem Hintergrund des Vorstehenden nicht ankommt – auch regelmäßig mit Blick auf die frühere, insoweit restriktivere Rechtslage – rechtlich bedenklich (OVG für das Land Brandenburg a.a.O.). Es sei angemerkt, dass diesem Ergebnis auch nicht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 06. Juni 2018 – 9 S 5.18 – widerspricht, denn die dortige Situation ist mit der hier vorliegenden reinen Innenbereichssituation und auch mit der dortigen prozessualen Situation überhaupt nicht vergleichbar.
(3) Auch die Aufnahme der Gemeinde Z... führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die vom Verband des Beklagten seit dem Beitritt der Gemeinde Z... betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung sind gleichzusetzen mit den bis zum Beitritt der Gemeinde Z... vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen. Der Beitritt der Gemeinde versetzt den Verband des Beklagten nicht in die Lage, von neuen Gesamtanlagen auszugehen, für die Herstellungsbeiträge (erstmals) erhoben werden könnten.
(a) Die Trinkwasserversorgungsanlage mit deren Herstellung der Verband des Beklagten bereits in den 1990er Jahren begonnen hat, wurden durch den zum 01. Januar 2005 erfolgten Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet des Beklagten nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen Anlage auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Trinkwasserversorgungsanlage nicht mehr gleichzusetzen wäre. Die Anlage des Beklagten ist ein Bestand zumindest technischer Mittel, die dem Zweck der Trinkwasserversorgung gewidmet ist. Sie unterliegt vom Herstellungsbeginn an diversen Veränderungen: so gehört es zum Wesen solcher Anlagen, dass sie wachsen, technisch verbessert und erneuert werden und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen.
Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreiten könnte. Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).
(b) Mit Blick auf das Vorstehende ist die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 –9 S 14.16). Bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das – so wie hier – nicht der Fall. Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger der Anlage ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde oder mehrere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15). Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16).
(c) Dem folgend ist aufgrund der bloßen räumlichen Erweiterung der Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten offensichtlich keine neue Vorteilslage mit Blick auf den Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet entstanden. An der „Dominanz“ und dem Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers, des Verbandes des Beklagten änderte sich nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).
(d) Zudem war im Jahr 2005 bereits die Festsetzungsverjährung in Form der hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten und es käme – bei anderer Betrachtung – von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen und durch die Grundrechtsposition der Kläger verstärkte Rechtsposition der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (siehe oben). Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf „Augenhöhe“ erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 7. Dezember 2016 – 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 – 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).
(4) Der Verband des Beklagten, in dessen Verbandsgebiet das veranlagte Grundstück liegt, war auch bereits seit den 1990er Jahren (aufgrund des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 - StabG, GVBl. I/1998, S.162) rechtlich existent. Bereits der Erlass des materiell rückwirkenden Feststellungsbescheids durch den Landrat des Landkreises Oberhavel führte zur Rückwirkenden Entstehung des Zweckverbands, so dass eine in ähnlich gelagerten Fällen durch den Bevollmächtigten des Beklagten vorgetragene rechtswirksame Gründung des Zweckverbands erst mit Bestandskraft des Feststellungsbescheides nicht mit der Rechtslage in Einklang zu bringen ist. Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 -; dem sich anschließend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16, hierzu auch Urteil der Kammer vom 20. September 2017 – 5 K 843/17).
2.
Durch den rechtswidrigen Erlass des Beitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist der Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, denn der Kläger muss die vom Beklagten mit dem Beitragsbescheid geforderte Zahlung nicht leisten.
IV.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
2.
Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.