Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 25.01.2019 – VG 5 K 1769/15
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0125.5K1769.15.00
Tenor§
Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid für die Herstellung der zentralen Trinkwasseranlage „N... “ vom 27. August 2015, Bescheid-Nr. 1..., in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2015 wird aufgehoben.
Der Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage „N... “ vom 27. August 2015, Bescheid-Nr. 1..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin ist Eigentümerin des (Buch-)Grundstücks eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes B..., Gemarkung B..., Flur 4..., Flurstück 2..., postalische Anschrift P... . Das Grundstück befindet sich unmittelbar an der P... im Ortsteil B... und liegt zentral im Ort.
Mit den im Tenor näher bezeichneten und von der Klägerin angegriffenen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid vom 27. August 2015 und dem Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 27. August 2015 wurden für das Grundstück der Klägerin ein Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 1.172,76 Euro bzw. ein Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 3.214,22 Euro gefordert. Den hiergegen von der Klägerin, vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 19. November 2015 bzw. 18. November 2015 zurück.
Für den nämlichen Bereich ist nach den unbestrittenen Darstellungen des Beklagten bereits Mitte der 1990er Jahre ein Bebauungsplan durch die damalige Gemeinde B..., ein Gründungsmitglied des Verbandes des Beklagten, erlassen worden. Für Teilflächen des von diesem Bebauungsplan erfassten Gebietes hat die Firma A... die Erschließung mittels Erschließungsvertrags übernommen. Im Zuge dessen wurde insbesondere auch das östlich vom gegenständlichen Flurstück liegende Wohngebiet für Trink- und Abwasser erschlossen. Hierzu wurden durch die benannte Firma nach den unbestrittenen Darstellungen des Beklagten auch Trinkwasserzu- und Schmutzwasserableitungen in der Straße vor dem hier gegenständlichen Flurstück verlegt. Physisch war die Möglichkeit der Anschließung an diese Entsorgungsleitungen seit dem gegeben. Das Grundstück hat bis heute keinerlei Grundstücksanschlüsse betreffend Trink- oder Schmutzwasser und wird bis heute als Parkplatz genutzt.
Ob die so errichteten Leitungen im Rahmen der sogenannten Rekommunalisierung durch die Gemeinde B... an den Zweckverband übertragen wurden oder nicht, ist unklar. Die Anlage zum Rekommunalisierungsvertrag kann auch der Beklagte nicht mehr vorlegen. Jedenfalls nutzt der Zweckverband diese Leitungen seit ihrer Errichtung für die Wasserver- und -entsorgung im nämlichen Gebiet und bescheidet im damaligen Erschließungsgebiet auch Anschlussanträge.
Bereits seit dem 26. Oktober 1992 hatte der Verband des Beklagten Beitrags- und Gebührensatzungen betreffend Trinkwasser und damit bereits zum Zeitpunkt der Geltung des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg, insbesondere des § 8 Abs. 7 S. 1 und 2, in der Fassung vom 27. Juni 1991.
Auch für die Zeit der Fassung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg aufgrund der Änderungen durch das Gesetz vom 27. Juni 1995 (gültig bis 12. April 1999) hatte der Beklagte mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 21. Mai 1996 (Beitrags- und Gebührensatzung Wasser) eine Beitragssatzung erlassen, die bereits vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 Geltung beanspruchen sollte, nämlich rückwirkend zum 01. April 1996 in Kraft trat.
Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 S. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzung Wasser waren „alle Grundstücken (inclusive Wochenendgrundstücken)“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge, für die eine Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbands des Beklagten bestand. Darüber hinaus bestimmte § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser wörtlich:
„Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“
Die Beitragspflicht erstreckte sich nach § 3 S. 2 Betrags- und Gebührensatzung Wasser ausdrücklich auch auf
„Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden konnten oder schon angeschlossen waren“.
Auch betreffend die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung sind bereits in den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts Beitragssatzung erlassen worden, wie etwa zunächst mit einer Beitrags- und Gebührensatzung vom 24. März 1993. Auch für die Zeit der Fassung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg aufgrund der Änderungen durch das Gesetz vom 27. Juni 1995 (gültig bis 12. April 1999) hatte der Beklagte mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch den N... vom 21. Mai 1996 (Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser) eine rückwirkend zum 01. April 1996 im Verbandsgebiet in Kraft getretene Satzung erlassen.
Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 S. 1 Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser waren „alle Grundstücken inclusive Wochenendgrundstücken“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge, für die eine Anschlussmöglichkeit an die Abwasserbeseitigungsanlage des Verbands des Beklagten bestand. Darüber hinaus bestimmte § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser wörtlich:
„Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“
Die Beitragspflicht erstreckte sich nach § 3 S. 2 Betrags- und Gebührensatzung Abwasser ausdrücklich auch auf
„Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden konnten oder schon angeschlossen waren“.
Eine Festsetzung von Beiträgen für das Grundstück der Klägerin erfolgte indes erstmals mit den angegriffenen Bescheiden vom 27. August 2015 unter Rückgriff auf die aktuellen Beitragssatzungen aus dem Jahr 2011.
Die Klägerin lässt unter Beilage der angegriffenen Bescheide mit ihrer – ausweislich des Klagerubrums – gegen den Zweckverband des Beklagten gerichteten Klage vortragen, dass die sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung hier greife und sie deshalb nicht zu den geforderten Anschlussbeiträgen herangezogen werden könne. Hierzu bezieht sie sich insbesondere auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2061/14 u.a.
Sie geht davon aus, dass auch vor Ende 1999 das Satzungsrecht des Verbandes des Beklagten nicht vorsah, dass erst ein Grundstücksanschluss geschaffen sein musste, um die damalige Beitragspflicht auszulösen.
Die Klägerin geht auch davon aus, dass eine Verjährungsanlauf- oder Ablaufhemmung nicht Platz greifen würde. Insoweit legt die Klägerin Grundbuchauszüge vor, aus denen hervorgeht, dass jedenfalls zum 13. November 1997 eine Eigentümergemeinschaft bestehend aus Herrn K..., der Klägerin, J... und der später verstorbenen E... eingetragen war.
Ferner geht die Klägerin davon aus, dass auch das gegenständliche Flurstück Teil des Erschließungsvertrages mit der Firma A... war und bereits deshalb seit dieser Zeit nicht nur die tatsächliche Anschlussmöglichkeit bestand.
Die Klägerin beantragt,
den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 27. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2015 und den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid vom 27. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2015, beide zugestellt am 20. November 2015, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte geht davon aus, dass die Klageerhebung gegen den Verband bereits unzulässig ist und trägt darüber hinaus vor, sein Verband habe die Anlagen vor den Grundstücken nicht erstellt. Nachdem der Beklagte zunächst insgesamt bestreiten ließ, die vor dem gegenständlichen Flurstück liegenden Leitungen seien jemals in das Verbandseigentum übergegangen, ließ er in der mündlichen Verhandlung vortragen, dass die unmittelbar vor dem Grundstück liegenden Leitungen erst im Jahr 2012 formal in das Eigentum seines Verbandes übergegangen seien. Bis dahin habe der Verband des Beklagten zwar am 30. März 1997 das durch die Firma A... aufgrund des Erschließungsvertrages errichtete Leitungsnetz übertragen bekommen. Weder vom Erschließungsvertrag noch von der formalen Übertragung in 1997 seien aber die unmittelbar vor dem Grundstück verlaufenden Leitungen erfasst gewesen. Diese seien im Rahmen einer Abnahme von der Firma A... an die damalige Gemeinde bereits in 1994/1995 des vergangenen Jahrhunderts übertragen worden aber eben nicht an den Verband. Da das Verbandseigentum an den jeweiligen Grundstücksanschlüssen aber nach damaliger Satzungslage Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für Trink- wie auch Schmutzwasser gewesen sei und dem Verband die unmittelbar vor dem Grundstück liegenden Leitungen frühestens 2012 formal übertragen worden seien, sei jedenfalls eine rechtliche Anschlussmöglichkeit bis Ende 1999 nicht anzunehmen. Dementsprechend habe die sachliche Beitragspflicht insoweit erst frühestens mit der Neufassung der Beitragssatzungen vom 12. April 2011 entstehen können, denn erst in diesen Satzungen sei auf diese Voraussetzungen verzichtet worden.
Im Übrigen sei überhaupt kein Fall der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung denkbar, da mit dem Beitritt der Gemeinde Z... zum Gebiet des Verbands des Beklagten zum 01. Januar 2005 die Trinkwasserversorgungsanlage sowie die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage jedenfalls rechtlich so geändert worden sei, dass eine rechtliche Kontinuität zwischen den bis Ende 2004 vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen und den seit 2005 vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen nicht bestünde. Dementsprechend wäre Verjährung, insbesondere die sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung, für die Erhebung der Anschlussbeiträge nicht eingetreten. Zudem sei der Verband des Beklagten erst mit dem Stabilisierungsbescheid 02. Juni 1999 rechtlich existent gewesen, so dass Vertrauensschutz für die Zeit davor nicht eingetreten sein könne und damit jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt auch die hypothetische Festsetzungsverjährung nicht greife.
Ferner habe eine rechtliche Unsicherheit über den bzw. die Beitragsschuldner bestanden, da im Grundbuch noch bis in das Jahr 2017 diverse Eigentumsvormerkungen eingetragen gewesen seien.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn nachdem die Beteiligten zur beabsichtigten Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 angehört wurden, ist ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 14. November 2017 gefasst worden.
II.
Das Rubrum war mit Blick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagte die Behörde selbst, also der Verbandsvorsteher des N... ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 9 S 9.14 sowie VG Frankfurt Oder, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 5 L 15/13). Die anwaltliche Vertretung der Kläger hindert eine Berichtigung nicht (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 – 3 S 147/12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04. Juli 2007 – 5 ME 131/07). Dies zumal der Prozessvertreter der Klägerin die Berichtigung von Amts wegen im Schriftsatz vom 27. Oktober 2017 ausdrücklich nicht ausschließen wollte.
III.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die von der Klägerin angegriffenen Beitragsbescheide in Gestalt der hierzu jeweils ergangenen Widerspruchsbescheide sind rechtswidrig und verletzen sie in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
1.
Für den Erlass der angegriffenen Beitragsbescheide kann der Beklagte auf keine taugliche Rechtsgrundlage zurückgreifen.
a. Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlagen für die vom Beklagten an die Klägerin gerichteten Beitragsbescheide sind – für den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid – die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen für die Wasserversorgung des N... vom 12. April 2011 (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung) und – für den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid – die Satzung über die Erhebung von Schmutzwasseranlagenanschlussbeiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung des N... vom 12. April 2011 (Beitragssatzung Schmutzwasser). Denn nur diese beanspruchen für den Zeitpunkt der Beitragsfestsetzungen durch den Beklagten im Jahr 2015 Wirksamkeit und messen sich bis heute Wirksamkeit zu.
b. Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).
Die genannten Satzungen sind keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für den Grundbesitz der Klägerin bestanden bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die tatsächlichen wie auch rechtlichen Anschlussmöglichkeiten an die Trinkwasserversorgungsanlage und die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband des Beklagten hatte bereits in ersten – zwar unwirksamen – Satzungsversuchen auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung vorliegen würde (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE).
(1) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die tatsächlichen Anschlussmöglichkeiten, vermittelt durch Ver- und Entsorgungsleitungen in der Straße für das Grundstück der Klägerin an die Trinkwasserversorgungsanlage und die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten bereits vor dem 31. Januar 1999 bestanden. Streitig ist lediglich, ob die Leitungen, die nicht durch den Verband des Beklagten gesetzt wurden und nach dessen (letzter) Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung auch erst in 2012 in dessen Eigentum übergegangen sind, für die hiesigen Betrachtungen – jedenfalls bis zu den Satzungsneufassungen vom 12. April 2011 – für die Bestimmung der jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 7 KAG (a.F.) relevant sind.
(a) Dass sich der Beklagte jedoch bereits vor dem Ende des Jahres 1999 für die im nämlichen Bereich befindlichen Leitungen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung verantwortlich zeigte, bestreitet er nicht. Dass der Beklagte von der durch ihn erfolgten Nutzung der Trinkwasserver- und Schmutzwasserentsorgungsstränge vor dem Grundstück der Klägerin keine Kenntnis gehabt habe, trägt er noch nicht einmal selbst vor. Die Ver- und Entsorgungsverantwortlichkeit konnte der Beklagte in dem von ihm zugestandenen Umfang des von ihm beschriebenen Erschließungsvertragsgebiets jedoch auch nach den eigenen Darstellungen nur wahrnehmen, wenn er die nach seiner Auskunft zwar der Gemeinde in 1994/1995 aber nicht (auch) ihm übertragenen Zu- und Ableitungen und dabei auch diejenigen vor dem hier interessierenden Grundstück bereits seit spätestens 30. März 1997 umfassend nutzte. Vor diesem Hintergrund ist die formale Übertragung auch dieser unmittelbar vor dem Grundstück der Klägerin gelegenen Leitungen im Jahr 2012 tatsächlich lediglich als Formalakt zu begreifen. Auch der Beklagte erläuterte diesen Akt in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2019 als solchen der „Bereinigung der Sachlage“ bzw. als „endgültig an den Verband übergeben“. Dies unterstreicht umso mehr, dass bereits seit Mitte der 1990er Jahre die Gemeinde allenfalls formal Eigentümer dieser ausschließlich vom Beklagten genutzten Leitungen war, während dem Beklagten die unmittelbare Zugriffs-, Nutzungs- und Verfügungsgewalt tatsächlich bereits früher zustand. Dass diese Gewalt jemals in Frage gestellt worden wäre, deutet auch der Beklagte nicht einmal an. Bei dieser Sachlage ist nach der Überzeugung des Einzelrichters davon auszugehen, dass der Beklagte bereits seit Mitte der 1990er Jahre, spätestens aber seit dem Akt der formalen Übernahme des von A... übernommen Teils des erstellten neuen Leitungsnetzes auch rechtlich für das hier interessierende Grundstück eine Anschlussmöglichkeit hinreichend sicher vermitteln konnte, so dass neben der tatsächlichen auch die rechtliche Anschlussmöglichkeit noch weit vor dem Ende des Jahres 1999 vermittelt werden konnte.
(b) Bestand danach zumindest die – unbestrittene – technisch-tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die vor dem Grundstück verlaufenden Ver- und Entsorgungsstränge und hatte der Verband des Beklagten nach dem Vorstehenden auch hinreichend gesicherte Zugriffsmöglichkeiten auf diese Leitungen, kommt es noch darauf an, ob die jeweilige Anschlussmöglichkeit auch rechtlich für die Anschlüsse an die Trinkwasserversorgungsanlage und die Schmutzwasserentsorgungsanlage zugunsten der (damaligen) Grundstückseigentümer bzw. sonstiger Berechtigter nicht nur durch den Beklagten vermittelt werden konnte, sondern bereits bestand (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2017 – 9 S 14.16). In rechtlicher Hinsicht muss dabei ein unabhängig vom Vorhandensein des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses erkennbares Anschlussrecht bestanden haben (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 30. November 2009 – 5 K 1476/06).
Auch das ist nach Überzeugung des Gerichts für Trink- wie auch Schmutzwasser der Fall. Denn das bis zum 31. Dezember 1999 vom Verband des Beklagten erlassene Satzungsrecht verlangte – weder betreffend Trinkwasser, noch betreffend Schmutzwasser – das Bestehen eines Grundstücksanschlusses für das jeweilige beitragspflichtige Grundstück.
(i) Denn aus dem betreffend Trinkwasser bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Satzungen ist nicht ersichtlich, dass die Beitragspflicht erst entstand, wenn auch ein im Eigentum des Verbandes des Beklagten stehender Grundstücks- bzw. Hausanschluss hergestellt wurde. So entstand insbesondere nach § 3 S. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 21. Mai 1996 die Beitragspflicht,
„sobald das Grundstück an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden kann“,
so dass es danach bereits nicht zwingend auf einen bestehenden Grundstücks- bzw. Hausanschluss ankam. Zum anderen ist auch aus dem vom Beklagten bezogenen § 2 Abs. 2 der aktuellen Satzung vom 12. April 2011 kein maßgeblicher Unterschied zu den Vorgängersatzungen aus den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts erkennbar. Denn noch in der Satzung vom 21. Mai 1996 lautete § 1 Abs. 3 wörtlich:
„Zu dem Aufwand gehören nicht die Kosten für die Hausanschlussleitung zwischen Versorgungsleitung und Kundenanlage, die durch den Anschlussnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.“
Nach der vom Beklagten bezogenen Neufassung aus 2011 heißt es in § 2 Abs. 2 wörtlich:
„Der Trinkwasseranschlussbeitrag deckt nicht die Kosten für den Hausanschluss (Anlagenteil vom Abzweig an der Hauptversorgungsleitung – Ventilanbohrschelle – bis zur Absperrarmatur in Fließrichtung hinter dem Wasserzähler ohne den Wasserzähler), der nicht Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage ist.“
Selbst aus der für den Geltungszeitraum der oben zitierten historischen Satzung vom 21. Mai 1996 bis zum – hier interessierenden – 31. Dezember 1999 heranzuziehenden Wasserversorgungssatzung vom 25. April 1994 (auch in der Änderungsfassung vom 31. März 1999) lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse seinerzeit überhaupt zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage gehörten. Denn dort hieß es unter § 1 S. 2 nur:
„Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der NWA.“
Wenn aber durch § 1 Abs. 3 der historischen Beitrags- und Gebührensatzungen (Wasser) bereits der von den Beiträgen zu deckende Herstellungsaufwand nicht auf die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse bezogen wird und weitergehende konkrete Definitionen der Wasserversorgungsanlage nicht bestehen, dann war bereits zu historischer Satzungslage der Grundstücks- bzw. Hausanschluss nicht Teil der öffentlichen Anlage und Grundstücke waren bereits mit der Möglichkeit eines Anschlusses an die vor dem jeweiligen Grundstück in der Straße liegenden Versorgungsleitungen beitragspflichtig.
Dieser Befund bestätigt sich auch, wenn bedacht wird, dass den seinerzeitigen für die hiesigen Grundstücke Beitragspflichtigen jedenfalls auch das Anschlussrecht zustand. Denn selbst wenn historisch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss zur Gesamtanlage zu zählen wäre, kommt es für die Frage der Beitragspflichtigkeit nicht auf die tatsächliche Ausführung eines solchen Anschlusses oder gar das Verbandseigentum daran an, sondern gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) – alter und neuer Fassung – eben (nur) darauf, ob tatsächlich und auch rechtlich die Möglichkeit des Anschlusses bestanden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2017 – 9 S 14.16 sowie Beschluss vom 10. August 2016 – 9 S 43.15). Ein unabhängig vom Vorhandensein des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses bestehendes historisches Anschlussrecht (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 30. November 2009 – 5 K 1476/06) ist aber auch erkennbar. Denn das Anschluss- und Benutzungsrecht wurde durch die Wasserversorgungssatzung des Verbands vom 25. April 1994 (auch in der Änderungsfassung vom 31. März 1999) in § 3 näher definiert. Im dortigen Absatz 2 hieß es wörtlich:
„Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.“
Mit Blick auf den § 4 Abs. 1 dieser Versorgungssatzung wird auch deutlich, dass der Begriff „Versorgungsleitung“ nicht auch das Vorhandensein von Grundstücks- bzw. Hausanschlüssen einschließen sollte. Denn dort heißt es wörtlich:
„Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsbereiten Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben.“
Mit „Versorgungsleitung“ ist danach eindeutig nur die Versorgungsleitung in der öffentlichen oder gar nur privaten Straße, dem Weg, dem Platz gemeint, nicht aber auch der jeweilige Grundstücks- bzw. Hausanschluss. Bestand demnach jedenfalls bereits vor Ablauf des Jahres 1999 eine Versorgungsleitung, die vor den Grundstücken Anschluss bot, hatte der jeweilige Grundstückseigentümer auch ein Anschlussrecht. Dabei ist jedenfalls aus dem Satzungsrecht auch noch nicht einmal erkennbar, ob die Versorgungsleitungen überhaupt im formalen Eigentum des Verbandes – was der Beklagte vertritt – stehen mussten. Vielmehr reiche es aus, dass der Verband ein Anschlussrecht vermitteln konnte, was der Beklagte hier tat (siehe zuvor lit. a).
(ii) Auch betreffend Schmutzwasser bestand bereits vor dem 31. Dezember 1999 neben der technisch tatsächlichen Anschlussmöglichkeit auch die rechtliche Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG.
Anerkannte Mindestanforderung für das Anschließenkönnen im Sinne des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG alter und neuer Fassung ist in tatsächlicher Hinsicht, dass in der Straße vor dem Grundstück ein betriebsbereiter Hauptsammler vorhanden ist, an den das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden kann. In rechtlicher Hinsicht muss ein Anschlussrecht des Grundstückseigentümers bestehen, das für den Fall eines noch fehlenden Grundstücksanschlusses im Sinne des Abzweiges vom Hauptsammler zur Grundstücksgrenze auch den Anspruch darauf umfasst, dass der Grundstücksanschluss im Bedarfsfall zeitgerecht hergestellt wird. Macht der Satzungsgeber das Anschlussrecht demgegenüber vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig, besteht die Anschlussmöglichkeit erst nach dessen Herstellung (vgl. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Stand September 2017, § 10 KAG Rn. 28 a. E., vgl. insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).
Unbestritten lagen die mutmaßlich tatsächlich Anschluss bietenden Entsorgungsstränge bereits vor dem 31. Dezember 1999 in den Straßenabschnitten vor dem hier gegenständlichen Grundstück, so dass die tatsächlichen Mindestanforderungen anzunehmen sind.
Anders als der Beklagte meint, kommt es – rechtlich – nicht darauf an, dass, wie der Beklagte aber behauptet, die Grundstücksanschlüsse – jedenfalls teilweise – noch nicht vor Ablauf des 31. Dezember 1999 hergestellt waren oder gar nicht in das Eigentum des Verbandes eingegangen waren.
Auch aus der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden diesbezüglichen Satzungslage, insbesondere der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch den N... vom 21. Mai 1996 (auch in der Änderungsfassung vom 08. Juli 1998) – Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser – und der Satzung über den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage und die Abwasserbeseitigung der Grundstücke des N... vom 27. Juli 1994 (auch in den Änderungsfassungen vom 27. Juli 1994 und vom 14. Juli 1995) – Abwasserbeseitigungssatzung – ergab sich nicht, dass der Satzungsgeber das Anschlussrecht vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig machte.
Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass weder in der genannten Abwasserbeseitigungssatzung (auch in den Änderungsfassungen) und auch nicht in der genannten Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser oder sonst überhaupt ein Anschlussrecht für die Grundstückseigentümer oder sonst wen zugunsten eines Anschlusses an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage satzungsrechtlich positiv definiert war. Lediglich der Anschlusszwang war positiv in § 3 der Abwasserbeseitigungssatzung definiert. Danach bestand ein Anschlusszwang für den jeweiligen Grundstückseigentümer, sobald auf dem Grundstück Abwasser auf Dauer anfiel, § 3 Abs. 1 Abwasserbeseitigungssatzung, wobei sich dieser Anschlusszwang auf den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage richtete,
„soweit die öffentlichen Kanalisationsanalgen vor dem Grundstück betriebsbereit vorhanden sind“.
Zudem trafen § 2 Abs. 2 und 3 Abwasserbeseitigungssatzung eine Abgrenzung zwischen den Grundstücksentwässerungsanlagen und der öffentlichen zentralen Abwasseranlage. Wörtlich lautete Abs. 2:
„(2) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.“
Obschon damit nicht ausgeschlossen war, dass einzelne Teile auf den Grundstücken doch zur öffentlichen Abwasseranlage zu zählen waren, war in Abs. 3 formuliert:
„(3) Die öffentliche zentrale Abwasseranlage für Schmutzwasser und die für Niederschlagswasser enden an der Grenze des zu entwässernden Grundstücks.“
Aus diesen Regelungen ist dementsprechend nicht ersichtlich, dass der positiv definierte Anschlusszwang vom tatsächlichen Bestehen einer Anschluss- bzw. Verbindungsleitung oder gar einem Grundstückanschluss abhängig gewesen wäre.
Der so definierte Anschlusszwang ist für die Bestimmung des seinerzeitigen Anschlussrechts maßgebend. Zwar war in § 1 Abs. 4 Abwasserbeseitigungssatzung ausdrücklich formuliert:
„Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Ergänzung, oder Betrieb öffentlicher Abwasseranlagenüberhaupt oder in bestimmter Weise oder auf Anschluß an sie besteht nicht.“
Indes ist das Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwangs ohne das jeweilige Recht nicht denkbar. Denn ein solches Teilhaberecht ist die Kehrseite hierzu (vgl. ausführlich – auch mit Bezug zu früheren Regelungen in der seinerzeitigen Gemeindeordnung Becker, in: Schuhmacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand Juli 2017, § 12 BbgKVerf Ziff. 1.2 und 2.2.3). Demnach war der seinerzeit in § 1 Abs. 4 Abwasserbeseitigungssatzung so verstandene Ausschluss des Anschlussrechts jedenfalls einschränkend zu verstehen oder gar unwirksam und dem Anschlusswilligen stand unter denselben Voraussetzungen, wie dem Verband die Möglichkeit des Anschlusszwangs gegeben war, ein Anschluss- und Benutzungsrecht im hier interessierenden Zeitrahmen bis zum 31. Dezember 1999 jedenfalls direkt aus § 14 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der ursprünglichen Fassung vom 15. Oktober 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. April 1999, zu.
Dass hierfür das tatsächliche Bestehen eines Grundstücksanschlusses nicht erforderlich war, bestätigt sich dabei auch aus den Formulierungen der Gebühren- und Beitragssatzung Abwasser vom 21. Mai 1996 (einschließlich der hierzu erlassenen Änderungen), welche jedenfalls noch bis zum 31. Dezember 1999 Geltung beanspruchte. Zwar war dort § 1 Abs. 2 und 3 formuliert:
„(2) Zu dem Aufwand, der durch die Beiträge gedeckt wird, gehören die Kosten für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der Zentralanlagen für die Abwasserableitung und –behandlung, der Grundstücksanschluss bis einen Meter hinter die Grundstücksgrenze mit dazugehörendem Kontrollschacht.
(3) Zu dem Aufwand gehören nicht die Kosten für die Hausanschlußleitung und eventuell dazugehörende Kontroll- oder Spülschächte zwischen dem Kontrollschacht und einen Meter hinter der Grundstücksgrenze bis zum Haus, die durch den Anschlußnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.“
Wenngleich aus den vorangestellten Formulierungen noch ersichtlich ist, dass auch der Grundstücksanschluss bis auf das Grundstück vom Beitragsaufwand erfasst wurde (obschon dieser nach der seinerzeitigen Entsorgungssatzung gar nicht Teil der öffentlichen Anlage war, siehe zuvor), ist daraus nicht ersichtlich, dass die Beitragspflicht erst ausgelöst werden sollte, wenn dieser Grundstücksanschluss tatsächlich hergestellt war. Denn selbst wenn der Einrichtungsträger von der Möglichkeit des § 10 Abs. 3 KAG (a.F. und n.F.) Gebrauch machte und auch die Grundstücksanschlüsse (beitragsrechtlich) in die öffentliche Einrichtung einbeziehen wollte, so ändert dies am Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht grundsätzlich nichts (ausdrücklich Kluge, a.a.O., § 10 KAG Rn. 28). Denn die Beitragspflicht entstand nach § 3 Beitrags- und Gebührensatzung bereits,
„sobald das Grundstück an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden kann.“
Ein tatsächlicher Anschluss des jeweiligen Grundstücks oder gar der jeweiligen Ausanschlussleitung war demnach gerade nicht Voraussetzung der Beitragspflicht, sondern nur die Möglichkeit („angeschlossen werden kann“). Beitragspflichtig waren nach § 2 Abs. 1 Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser grundsätzlich
„alle Grundstücke inclusive Wochenendgrundstücke, die an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können“,
wobei die näheren Voraussetzungen von der konkreten bauplanungsrechtlichen Ausnutzbarkeit abhängen sollten. Auch diese Formulierung bestätigt, dass ein tatsächlicher Anschluss gerade nicht vorhanden sein musste („angeschlossen werden können“). Dies bestätigt sich nicht zuletzt auch dadurch, dass in § 2 Abs. 2 Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser formuliert war:
„(2) Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“
Daraus ist gerade ersichtlich, dass die Beitrags- und Gebührensatzung zwischen der (bloßen tatsächlichen und rechtlichen) Anschlussmöglichkeit und dem tatsächlich bestehenden Anschluss des Grundstücks bereits grundsätzlich unterschied und in beiden Fällen – alternativ – die Beitragspflicht für das jeweilige Grundstück ausgelöst werden sollte. Wäre der Grundstücksanschluss tatsächlich für das Auslösen der Beitragspflicht erforderlich, wäre eine solche Unterscheidung zwischen den die Beitragspflicht auslösenden Bedingungen in § 2 Abs. 1 und 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser nicht erforderlich gewesen.
Der Befund wird auch durch die unklaren und missverständlichen Formulierungen in § 4 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser nicht widerlegt, zumal darin ausweislich der Überschrift lediglich Beitragsmaßstab und Beitragssatz geregelt werden sollte.
War das jedenfalls in dem hier interessierenden Zeitrahmen bis zum 31. Dezember 1999 direkt aus § 14 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der ursprünglichen Fassung vom 15. Oktober 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. April 1999 herzuleitende Teilhaberecht im Sinne einer Kehrseite bereits mit der Anschlussmöglichkeit und ohne Grundstücksanschluss gegeben, entsprach es der damaligen Praxis des Beklagten, den Beitrag auch ohne vorhandenen Grundstücksanschluss zu fordern und ist auch aus der damaligen Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser nicht ersichtlich, dass das Entstehen der Beitragspflicht vom Bestehen eines Grundstücksanschlusses abhängig war, lag für alle drei hier gegenständlichen Grundstücke auch bereits vor dem Ablauf des Jahres 1999 im Sinne von § 8 Abs. 7 S. 2 a.F. auch die rechtliche Möglichkeit des Anschlusses an die Entsorgungsanlage des Verbandes vor.
(iii) Das auch der Beklagte selbst offenkundig in 1997 nicht von der nun behaupteten Notwendigkeit eines vorhandenen Grundstücksanschlusses, noch dazu im Eigentum seines Verbandes bei der Beitragserhebung – jedenfalls betreffend Schutzwasser – ausging, zeigt die bereits damalige Beitragserhebung gerade für die Grundstücke R... und H..., für die auch keine Grundstücksanschlüsse bestanden haben (vgl. Verfahren 5 K 1308/15). Es ist vor diesem Hintergrund bereits nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte gegenüber seiner früheren Beitragserhebungspraxis nun anderes behauptet. Dies zumal er in dem vorbezogenen Verfahren vor dem Einzelrichter noch dazu ausführte, die seinerzeit erlassenen Beitragsbescheide würden heute dazu führen, dass die jetzige Erhebung mangels Bestandskraft der damaligen Bescheide noch immer zur Möglichkeit der Erhebung führen. Das Vorbringen ist bereits in sich einigermaßen widersprüchlich. Die seinerzeitige Praxis – auf die es insoweit gerade auch ankommen kann (vgl. Kluge, a.a.O.) – spricht gerade gegen die Erforderlichkeit eines Grundstücksanschlusses für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht.
(iv) Dass für das gegenständliche Grundstück auch die bauliche Ausnutzbarkeit im Sinne eines Innenbereichsgrundstückes bereits vor dem Ende des Jahres 1999 angenommen werden kann, ergibt sich unzweifelhaft aus der Lage des Grundstückes im Kern des Ortsteils B... und der dortigen umliegenden historischen Bebauung bis Ende 1999.
(2) Wie aus den zuvor bereits zitierten Satzungen ersichtlich, hatte der Verband des Beklagten bereits am 26. Oktober 1992 eine erste Satzung zur Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen, nämlich die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N..., und am 24. März 1993 eine erste Satzung zur Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen, nämlich die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch den N... erlassen. Bereits diese Satzungen beanspruchten formelle Geltung. Ihnen folgten in den 1990er Jahren Satzungsänderungen und –novellierungen (jeweils unter demselben Titel). In der Zeit vom 01. April 1996 bis nach dem 31. Dezember 1999 galten die bereits zitierte Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 21. Mai 1996 bzw. diese in Form der hierzu ergangenen ersten Änderungssatzung vom 08. Juli 1998 sowie die bereits zitterte Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung durch den N... vom 21. Mai 1996 bzw. diese in Form der hierzu ergangenen ersten Änderungssatzung vom 08. Juli 1998.
(3) Der in diesem Zusammenhang weiter angeführte Einwand des Beklagten, er sei aufgrund der bestehenden Unsicherheit über die Person des Beitragspflichtigen im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 2 und 3 KAG – alter wie neuer Fassung – gehindert gewesen, die Beiträge zu erheben, da das Grundbuch bis nach 2000 noch diverse Eigentumsvormerkungen aufführte, trägt nicht. Denn bereits damals war beitragsrechtlich der Grundstückseigentümer für den Beitrag verpflichtet, wie sich aus § 5 der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 21. Mai 1996 und auch aus § 5 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser vom 21. Mai 1996 ergibt. Die bloß eingetragene Eigentumsvormerkung zugunsten eines Dritten führt nicht zu einer Rechtsänderung, §§ 883 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Auch an der gesetzlichen Vermutungsregelung des § 891 Abs. 1 BGB ändert eine eingetragene Vormerkung nichts. Aus den historischen Grundbuchauszügen und dem Vortrag des Beklagten ist daher bereits nichts ersichtlich, was überhaupt eine Hemmung nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg – gleich welcher Fassung – auslösen könnte.
(3) Die vom Verband des Beklagten seit dem Beitritt der Gemeinde Z... betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung sind gleichzusetzen mit den bis zum Beitritt der Gemeinde Z... vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen. Der Beitritt der Gemeinde versetzt den Verband des Beklagten nicht in die Lage, von neuen Gesamtanlagen auszugehen, für die Herstellungsbeiträge (erstmals) erhoben werden könnten.
(a) Die Trinkwasserversorgungsanlage und zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage, mit deren Herstellung der Verband des Beklagten bereits in den 1990er Jahren begonnen hat, wurden durch den zum 01. Januar 2005 erfolgten Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet des Beklagten nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung jeweils neuer Anlagen auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Trinkwasserversorgungsanlage beziehungsweise mit der bis dahin in Herstellung befindlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage nicht mehr gleichzusetzen sind. Beide Anlagen des Beklagten sind ein Bestand zumindest technischer Mittel, die dem Zweck der Trinkwasserversorgung beziehungsweise dem Zweck der zentralen Schmutzwasserentsorgung gewidmet sind. Sie unterliegen vom Herstellungsbeginn an diversen Veränderungen: so gehört es zum Wesen dieser Anlage, dass sie wachsen, technisch verbessert und erneuert werden und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen.
Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreiten könnte. Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant war, ist oder (noch) geplant wird. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).
(b) Mit Blick auf das Vorstehende sind die rechtlichen Lebensgeschichten der Anlagen des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 –9 S 14.16). Bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das – so wie hier – nicht der Fall. Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger der Anlage ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde oder mehrere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15). Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16).
(c) Dem folgend sind aufgrund der bloßen räumlichen Erweiterungen der Trinkwasser- und zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten offensichtlich keine neuen Vorteilslagen mit Blick auf den Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet entstanden. An der „Dominanz“ und dem Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers, des Verbandes des Beklagten änderte sich nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).
(d) Zudem war im Jahr 2005 bereits die Festsetzungsverjährung in Form der hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten und es käme – bei anderer Betrachtung – von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen Rechtsposition der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (siehe oben). Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf „Augenhöhe“ erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 7. Dezember 2016 – 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 – 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).
(4) Auch die Fehlerhaftigkeit der Verbandsgründung steht der Anlagenkontinuität nicht entgegen. Denn der aufgrund des Gesetztes zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 06. Juli 1998 (StabG) ergangene Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999 des Landkreises Oberhavel wirkte auf den 17. Oktober 1992 materiell zurück und wurde bestandskräftig, so dass danach der Verband des Beklagten als am 17. Oktober 1992 entstanden gilt und durch den Verband oder seine Behörde ergangene Maßnahmen dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (zu den rechtlichen Folgen eines solchen Feststellungsbescheids bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16 und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 – 5 K 843/15 sowie jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2018 – 9 N 89.16 und Beschluss vom 24. April 2018 – 9 N 43.17).
2.
Durch den rechtswidrigen Erlass der Beitragsbescheide ist die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, denn sie muss die vom Beklagten mit den Beitragsbescheiden geforderten Zahlungen nicht leisten.
IV.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
2.
Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.