Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 25.01.2019 – VG 5 K 1773/15

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0125.5K1773.15.00

Tenor§

Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 11. August 2015, Az. 1..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2015 wird aufgehoben.

Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist seit dem 28. September 1994 als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung W..., Flur 4..., Flurstück 1... unter – aktuell verwendeter – postalischen Anschrift A... aufgrund Auflassung vom 05. Mai 1993 eingetragen. Nach einer Auskunft der Gemeinde W... erfolgte für den nämlichen Bereich bisher keine Hausnummernvergabe durch die Gemeinde, vielmehr seien Hausnummern durch die Anwohner selbst frei gewählt worden.

Mit dem im Tenor näher bezeichneten und vom Kläger angegriffenen Bescheid vom 11. August 2015 wurde für das Grundstück des Klägers ein Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 1.295,13 Euro festgesetzt. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2015 zurück.

Bereits 1997 wurde das auf dem Grundstück aufstehende Gebäude an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten angeschlossen aufgrund einer Beauftragung des Klägers an eine Fachfirma. Dies beruhte auf einer „Zustimmungserklärung“ vom 26. April 1995 durch den Verband des Beklagten gegenüber dem Kläger und Frau … . Ausweislich der seinerzeit unterzeichneten „Zustimmungserklärung“ erteilte der Verband des Beklagten, vertreten durch den damaligen Verbandsvorsteher und den damaligen Geschäftsführer,

„die Zustimmung zum Anschluß an die zentrale Wasserversorgungsanlage und [verpflichtete sich] zur Lieferung von Trinkwasser“.

In 2003 wurde dieser Anschluss erneuert und am 27. Mai 2003 durch den Beklagten als Grundstücksanschluss ausdrücklich abgenommen.

Der Beklagte hatte bereits zum Zeitpunkt der Geltung des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg, insbesondere des § 8 Abs. 7 S. 1 und 2, in der Fassung vom 27. Juni 1991 eine Trinkwasseranschlussbeitragssatzung, nämlich die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 27. Juli 1994 (Beitrags- und Gebührensatzung Wasser) erlassen. Nach § 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 S. 1 Beitrags- und Gebührensatzung Wasser waren „alle Grundstücken (inklusive Wochenendgrundstücken)“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge, für die eine Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Beklagten bestand oder die tatsächlich angeschlossen wurden. Die Beitragspflicht erstreckte sich nach § 3 S. 2 Betrags- und Gebührensatzung Wasser ausdrücklich auch auf „Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden konnten oder schon angeschlossen waren“. Die zitierten Passagen waren wortgleich in den nachfolgenden Beitrags- und Gebührensatzungen vom 21. Mai 1996 und der hierzu ergangenen Änderungssatzung vom 08. Juli 1998. Eine Festsetzung von Beiträgen für das Grundstück des Klägers erfolgte indes erstmals mit dem angegriffenen Bescheid aus dem Jahr 2015.

Der Kläger trägt insbesondere vor, er gehe davon aus, dass die Erhebung des Beitrags der Einrede der Verjährung unterliegen würde. Hierzu bezieht er sich insbesondere auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2061/14 u.a.. Zudem bezieht er sich zum Nachweis der Tatsache, dass bereits seit der Zeit vor Ende 1999 die tatsächliche und rechtliche Anschlussmöglichkeit bestand auf die Zustimmungserklärung vom 26. April 1995. Es sei spätestens seit 1996 auch bereits Wasser geliefert worden.

Der Kläger beantragt,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 11. August 2015, Bescheid Nr. 1..., in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2015 betreffend das Grundstück A..., Flur 4..., Flurstück 1... aufzuheben

und

die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte geht davon aus, seine Beitragserhebung sei rechtmäßig.

Zunächst ließ der Beklagte behaupten, es habe eine Ungewissheit über die Person des Beitragspflichtigen deshalb gegeben, weil seit 1976 neben dem eigentlichen Grundbuch auch ein Gebäudegrundbuch angelegt gewesen sei. So habe lange Zeit zum einen ein bereits seit 1958 verstorbener Herr … als Eigentümer im Grundbuch gestanden. Diese Ungewissheit über die Person des Beitragspflichtigen im Gebäudegrundbuch sei erst seit dem 17. August 1994 beseitigt worden, weshalb der Beklagte sich im Hinblick auf eine etwaige Verjährung, deren Anlauf und Ablauf auch zunächst auf die Regelungen in § 12 KAG berief. Auch frühere Veranlagungsversuche gegenüber einer Firma H... seien jedenfalls wegen deren Insolvenz gescheitert.

Ferner ließ der Beklagte zunächst ausführen, der in 1997 errichtete Grundstücksanschluss beziehe sich ausschließlich auf das aufstehende Gebäude und sei nicht auch für das Grundstück erfolgt. Erst mit einer Satzungsänderung im Jahre 2013 sei daher von einer rechtlich gesicherten Anschlussmöglichkeit und einem rechtlich hinreichend gesicherten Anschluss auszugehen.

Von diesem zunächst Ausgeführten ließ der Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Januar 2018 abrücken und trug dann vor, der ursprüngliche Vortrag sei auf eine fehlerhafte Grundstückszuordnung zurückzuführen. Die vom Kläger bezogene Zustimmungserklärung sei für ein anderes Grundstück –nämlich das mit der Hausnummer 9... – und nicht das hier gegenständliche mit der Nummer 1... erteilt worden. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2018 ließ der Beklagte ausführen, der Grundstücksanschluss sei im zweiten Halbjahr 1995 durch die Firma B... im Auftrag des Klägers errichtet worden, ohne dass eine Mitteilung an den Beklagten erfolgt sei oder der errichtete Anschluss an den Verband des Beklagten übergeben worden sei. Schließlich sei der Anschluss am 27. Mai 2003 im Rahmen einer Anschlusserneuerung durch den Verband übernommen worden, so dass erst zu diesem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht entstanden sei, da es nach damaliger Satzungslage zwingend eines verbandseigenen Grundstücksanschlusses bedurfte. Insoweit behauptet der Beklagte auch, dass es im Satzungsrecht aus der Zeit der neunziger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts geheißen hätte,

„[…] der Beirtragspflicht unterliegen […] alle Grundstücke, die über einen Hausanschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können“.

Wiederum seine vorherigen Ausführungen teilweise revidierend ließ der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2019 vortragen, die vom Kläger ins Verfahren als Anlage K5 eingeführte Zustimmungserklärung vom 26. April 1995 sei für das hier interessierende Grundstück abgegeben worden.

Schließlich geht der Beklagte davon aus, dass nach der bis Ende 1999 geltenden Rechtslage ein einziges Vollgeschoss veranlagt werden konnte, während heute eine Veranlagung von zwei Vollgeschossen möglich sei, weshalb allenfalls eine teilweise hypothetische Festsetzungsverjährung in Betracht käme. Insoweit lässt der Beklagte einen fiktiven Beitragsbescheid vorlegen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 01. Juni 2018 hierzu angehört. Nach Ablauf der gesetzten Anhörungsfrist ist ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 21. August 2018 gefasst worden.

II.

1.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der vom Kläger angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1.

Für den Erlass der angegriffenen Beitragsbescheide kann der Beklagte auf keine taugliche Rechtsgrundlage zurückgreifen.

a. Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den vom Beklagten an den Kläger gerichteten Beitragsbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen für die Wasserversorgung des N... vom 12. April 2011 (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung). Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der Entscheidungen des Beklagten im Jahr 2015 Wirksamkeit.

b. Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

(1) Zwar bestand für das Grundstück des Klägers nach der vom Beklagten behaupteten damaligen satzungsmäßigen Anlagendefinition möglicherweise vor Ablauf des 31. Dezember 1999 nicht die Anschlussmöglichkeit, da es an einem dem Verband des Beklagten zuzuordnenden Grundstücks- bzw. Hausanschluss fehlte, wenn man hier unterstellte, der bereits Mitte der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts gesetzte Anschluss sei dem Beklagten unbekannt gewesen und er habe möglicherweise keine Kenntnis von diesem Anschluss haben müssen. Indes ist diese Lesart angesichts der konkreten historischen Satzungsformulierungen aus der Zeit vor Ende 1999 bereits äußerst fraglich.

Darüber hinaus bestreitet nach den erneut korrigierten Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar auch der Beklagte nicht (mehr), dass die vom Kläger vorgelegte Zustimmungserklärung auch für das hier gegenständliche Grundstück des Klägers abgegeben wurde. Dies ist angesichts der Historie der Hausnummernvergabe im nämlichen Gebiet durch die Gemeinde auch nachvollziehbar. Dies zumal nicht ersichtlich ist, dass im nämlichen Gebiet oder gar diesem Straßenzug weitere Grundstücke im Eigentum des Klägers stehen. Wird die vom damaligen Verbandsvorsteher und dem damaligen Geschäftsführer unterzeichnete Zustimmungserklärung vom 26. April 1995 in den Blick genommen, so fällt auch auf, dass dieser eine Widerrufsbelehrung beigefügt ist und mit Blick auf die Einzelfallregelung auf dem Gebiet des öffentlichen Wasserversorgungsrechts (vgl. § 35 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg) daher der dortigen „Zustimmung zum Anschluß an die zentrale Wasserversorgungsanlage“ Bescheidqualität beizumessen ist. Die dort aufgeführten „Anschluß- und Lieferbedingungen“ stellen sich daher als Auflagen bzw. Nebenbestimmungen dar. Legt man dies zugrunde, führt dies zwangsläufig zur Annahme einer rechtlichen Anschlussmöglichkeit im Sinne von § 8 Abs. 7 KAG (a.F. und n.F.) jedenfalls nach Bestandskraft dieses Bescheides. Dass auch die tatsächliche Anschlussmöglichkeit bestand, ist nicht ernsthaft zu bezweifeln. Denn unabhängig, ob der Kläger bzw. die von ihm beauftragte Firma die Inbetriebsetzung entsprechend der Zustimmungserklärung (Ziffer 2 der „Anschluß- und Lieferbedinungen“) beantragte, steht tatsächlich fest, dass der Kläger den Anschluss tatsächlich erstellen ließ und so bereits vor Ende 1999 tatsächliche ein Anschluss bestand, der mit Blick auf die Zustimmungserklärung auch rechtlich Bestand haben durfte. Was einem möglicherweise fehlenden Inbetriebnahmeantrag nach Ziffer 2 der „Anschluß- und Lieferbedingungen“ entgegen zu halten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

Zudem kommt es nach dem bis Ende 1999 geltenden Satzungsrecht nicht darauf an, dass ein Grundstücksanschluss durch den Verband des Beklagten gesetzt wurde bzw. in dessen Eigentum stand. Denn diese satzungsgemäße Anlagendefinition, wie sie der Beklagte vortragen lässt, ist den vom Beklagten vorgelegten historischen Satzungsunterlagen bis Ende 1999 gar nicht zu entnehmen. Die von ihm zitierte Satzungspassage findet sich erstmals in nach dem Jahr 2000 erlassenen Satzungsrecht. Die Satzungslage bis zum 31. Dezember 1999 definierte die öffentliche Anlage nicht einschließlich des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses. So war in den Beitrags- und Gebührensatzungen Wasser aus der Zeit vom 27. Juli 1994 bis zum hier maßgeblichen Datum des 31. Dezember 1999 in § 1 Abs. 3 wörtlich formuliert:

„Zu dem Aufwand gehören nicht der Kostenersatz für die Haus- und Grundstücksanschlüsse zwischen den Trinkwasserhauptversorgungsleitungen und der Kundenanlage, sowie die Anbohreinrichtung an der Trinkwasserhauptversorgungsleitung, die durch den Anschlußnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.“

Auch die seinerzeitige Wasserversorgungssatzung vom 25. April 1994 führt in § 1 S. 2 nur aus:

„Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der NWA.“

Jedenfalls aus diesen Formulierungen der Beitragssatzungen, wie auch der seinerzeitigen Wasserversorgungssatzung ist nicht ersichtlich, worauf der Beklagte seine Auffassung, ein im Eigentum des Verbandes oder wenigstens in dessen näheren Machtbereich stehender Grundstücksanschluss sei Grundvoraussetzung für die Beitragserhebung, überhaupt zu stützen vermag. Näher konkretisiert hat er seine Behauptung ebenfalls nicht.

Vielmehr bestand für das hier gegenständliche Grundstück bereits die nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG (a.F. und n.F.) die Beitragspflicht auslösende Anschlussmöglichkeit. Denn anerkannte Mindestanforderung für das Anschließenkönnen im Sinne des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG (a.F. und n.F.) ist in tatsächlicher Hinsicht, dass in der Straße vor dem Grundstück eine betriebsbereite Versorgungsleitung vorhanden ist, an den das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden kann. In rechtlicher Hinsicht muss ein Anschlussrecht des Grundstückseigentümers bestehen, das für den Fall eines noch fehlenden Grundstücksanschlusses im Sinne des Abzweiges von der Versorgungsleitung zur Grundstücksgrenze auch den Anspruch darauf umfasst, dass der Grundstücksanschluss im Bedarfsfall zeitgerecht hergestellt wird, es sei denn der Satzungsgeber macht das Anschlussrecht demgegenüber vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

Auch § 3 Abs. 1 und 2 der Wasserversorgungssatzung vom 25. April 1994 bestätigt, dass der Verband des Beklagten seinerzeit das Anschlussrecht gerade nicht vom Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses, noch dazu eines solchen im Eigentum des Verbandes oder sonstiger besonderer Rechte daran, abhängig machte. Dort hieß es wörtlich:

„(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des NWA liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluß seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trink- und Betriebswasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.

(2) Das Anschluß- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, daß eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.“

Dass es nach diesen Regelungen überhaupt auf das Bestehen eines Grundstücksanschlusses ankommt, ist nicht ersichtlich. Vielmehr reichte offensichtlich für das Anschlussrecht, welches mit der Anschlussmöglichkeit korrespondiert, die Belegenheit einer anschlussbereiten Versorgungsleitung ohne konkreten Grundstücksanschluss, der im Bedarfsfalle – im Falle der Geltendmachung des Anschlussrechts – herzustellen war.

Bestand demnach die Möglichkeit – hier sogar in Form eines tatsächlichen Anschlusses – der Vorteilsnahme und hatte der Verband des Beklagten bereits in einem ersten – zwar unwirksamen – Satzungsversuch – nämlich mit der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 27. Juli 1994 – auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE), kann sich der Beklagte für den Zeitpunkt der Beitragserhebung nicht mehr auf eine taugliche Rechtsgrundlage berufen.

(3) Auch die vom Beklagten in diesem Zusammenhang in Feld geführte Fehlerhaftigkeit der Verbandsgründung steht der Anlagenkontinuität nicht entgegen. Denn der aufgrund des Gesetztes zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 06. Juli 1998 (StabG) ergangene Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999 des Landkreises Oberhavel wirkte auf den 17. Oktober 1992 materiell zurück und wurde bestandskräftig, so dass danach der Verband des Beklagten als am 17. Oktober 1992 entstanden gilt und durch den Verband oder seine Behörde ergangene Maßnahmen dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (zu den rechtlichen Folgen eines solchen Feststellungsbescheids bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16 und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 – 5 K 843/15).

(4) Auch die Aufnahme des Gebietes der Gemeinde Z... in das Verbandsgebiet führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die vom Verband des Beklagten seit dem Beitritt der Gemeinde Z... betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung sind gleichzusetzen mit den bis zum Beitritt der Gemeinde Z... vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen. Der Beitritt der Gemeinde versetzt den Verband des Beklagten nicht in die Lage, von für das Altgebiet neuen Gesamtanlagen auszugehen, für die Herstellungsbeiträge (erstmals) erhoben werden könnten.

(a) Die Trinkwasserversorgungsanlage mit deren Herstellung der Verband des Beklagten bereits in den 1990er Jahren begonnen hat, wurden durch den zum 01. Januar 2005 erfolgten Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet des Beklagten nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen Anlage auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Trinkwasserversorgungsanlage nicht mehr gleichzusetzen wäre. Die Anlage des Beklagten ist ein Bestand zumindest technischer Mittel, die dem Zweck der Trinkwasserversorgung gewidmet ist. Sie unterliegt vom Herstellungsbeginn an diversen Veränderungen: so gehört es zum Wesen solcher Anlagen, dass sie wachsen, technisch verbessert und erneuert werden und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen.

Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreiten könnte. Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

(b) Mit Blick auf das Vorstehende ist die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 –9 S 14.16). Bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das – so wie hier – nicht der Fall. Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger der Anlage ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde oder mehrere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15). Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16).

(c) Dem folgend ist aufgrund der bloßen räumlichen Erweiterung der Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten offensichtlich keine neue Vorteilslage mit Blick auf den Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet entstanden. An der „Dominanz“ und dem Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers, des Verbandes des Beklagten änderte sich nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).

(d) Zudem war im Jahr 2005 bereits die Festsetzungsverjährung in Form der hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten und es käme – bei anderer Betrachtung – von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen und durch die Grundrechtsposition des Klägers verstärkte Rechtsposition der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (siehe oben). Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf „Augenhöhe“ erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 7. Dezember 2016 – 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 – 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).

(5) Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass nach der Rechtslage bis Ende 1999 nur ein Vollgeschoss hätte veranlagt werden können, während heute zwei Vollgeschosse anzusetzen seien, weshalb allenfalls eine teilweise hypothetische Festsetzungsverjährung in Betracht komme, ist dieser Vortrag bereits unsubstantiiert. Denn der Beklagte zeigt bereits keinerlei konkrete tatsächliche Anhaltspunkte auf, weshalb heute eine höhere bauliche Ausnutzbarkeit bestehen soll. Indes sind die Überlegungen mit Blick auf den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung auch nicht überzeugend. Denn die bloße nachträgliche Erhöhung der baulichen Ausnutzbarkeit von Grundstücken hat keine Auswirkungen auf eine mögliche Nacherhebung (vgl. Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, 55. Lieferung 2016, § 8 KAG Rn. 32). Das muss auch im Zusammenhang mit der hier interessierenden hypothetischen Festsetzungsverjährung gelten.

2.

Durch den rechtswidrigen Erlass des Beitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist der Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, denn der Kläger muss die vom Beklagten mit dem Beitragsbescheid geforderte Zahlung nicht leisten.

IV.

1.

Mit Blick auf die komplexen rechtlichen Fragen rund um die Anschlussbeitragserhebung war die Hinzuziehung eines Beistandes auch bereits für das Vorverfahren notwendig im Sinne von § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

2.

Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.