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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 25.01.2019 – VG 5 K 2011/18

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0125.5K2011.18.00

Tenor§

Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 28. September 2015, Bescheidnummer 2... in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2017 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist Erbbauberechtigter für das Grundstück Gemarkung K..., Flur 7..., Flurstück 3... unter postalischer Anschrift B... . Das Grundstück ist insgesamt 3.980 m² groß. Seit Mitte der 1990er Jahre ist das Grundstück im nordöstlichen Teil mit einem Autohaus bebaut, welches seit dieser Zeit einschließlich mit einer um das Autohaus herum angeordneten Park- und Stellfläche auch als solches genutzt wird. Die Nutzung entspricht einer Fläche von gut 2.600m². Der übrige – westliche – Teil des Grundstücks ist ungenutzt. Unmittelbar östlich des Grundstücks verläuft die Landesstraße 100 (ehemals Bundesstraße 109); nördlich des Grundstücks verläuft der von dieser Landesstraße abgehende Abzweig S... . Südlich des Grundstückes – und auf der westlichen Seite der L 100 – schließt sich keine weitere Bebauung an. Auch nördlich des S... ist keine unmittelbar anschließende Bebauung zu finden; Bebauung schließt sich nördlich in einem Abstand von ca. 60 Metern zum Autohaus an. Westlich des Grundstückes ist ebenfalls keine in der Nähe befindliche Bebauung vorhanden. Die Ortslage K... befindet sich damit im Wesentlichen östlich der L 100 und darüber hinaus knapp 60 Meter weiter nördlich. Die westlich der L 100 liegende Bebauung dieser (nördlichen) Ortslage entspricht in ihrer Tiefe (von der Straße L 100 Richtung Westen) ungefähr der Tiefe der auf dem gegenständlichen Grundstück überbauten und gewerblich genutzten Fläche. Ein Bebauungsplan für den gegenständlichen Bereich gibt es nicht.

Das Grundstück selbst steht im Eigentum der evangelischen Kirche. Die aktuelle Bezeichnung des Eigentümers ist in 2012 im Grundbuch eingetragen worden, während bis zu dieser Änderung als Eigentümer „Kirche zu K... “ vermerkt gewesen sei.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2015 wurde für das Grundstück gegenüber dem Kläger ein Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 3.790,15 Euro festgesetzt, wobei der Beitragsberechnung die gesamte Grundstücksfläche zugrunde gelegt wurde. Den hiergegen vom Kläger (fristgerecht) erhobenen Widerspruch wies der Beklagte – nach Klageerhebung – mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2017 zurück.

Der Anschluss des Grundstücks an die damals bestehende zentrale Trinkwasseranlage war jedenfalls bereits im Jahr 1995 durch einen Trinkwasseranschluss tatsächlich gegeben. Im Zuge des Neubaus des aufstehenden Autohauses in 1995 wurde lediglich der Abwasseranschluss erneuert. Die gesamte wasserwirtschaftliche Erschließung des maßgeblichen örtlichen Gebietes erfolgte vor dem 03. Oktober 1990. Wer die Anlagen errichtet hat, ist unklar.

Die Ortslage K... ist Teil des ursprünglichen Verbandsgebietes des 1992 gegründeten N... .

Im Rahmen der Rekommunalisierung auch örtlicher Versorgungsanlagen übernahm der Beklagte auch in dieser Ortslage die Hauptleitungen (ohne Anschlussleitungen und ohne Grundstücksanschlüsse) aufgrund notariellen Vertrags vom 08. Dezember 1994 mit Wirkung zum 01. Januar 1995. Dieser Vertrag wurde – was der Beklagte nicht mehr genau recherchieren konnte – Ende 1995 / Anfang 1996 genehmigt. Vor und auch nach dieser Übernahme der Hauptversorgungsleitungen durch den Beklagten wurde das Grundstück des Klägers fortdauernd über den ursprünglich hergestellten Grundstücksanschluss versorgt, wenngleich der Verband des Beklagten diesen Grundstücksanschluss nicht in sein Eigentum übernahm.

Der Verband des Beklagten hatte bereits zum Zeitpunkt der Geltung des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg, insbesondere des § 8 Abs. 7 S. 1 und 2, in der Fassung vom 27. Juni 1991 eine Trinkwasseranschlussbeitragssatzung, nämlich die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 27. Juli 1994 erlassen, die am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft trat. Auch für die Zeit der Fassung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg aufgrund der Änderungen durch das Gesetz vom 27. Juni 1995 (gültig bis 12. April 1999) hatte der Beklagte entsprechende Beitragssatzungen erlassen. Zunächst in Form einer ersten Änderungssatzung zur vorgenannten Gebühren- und Beitragssatzung vom 14. Juli 1995 mit Wirkung am Tage nach der Bekanntmachung und sodann mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 21. Mai 1996, die rückwirkend zum 01. April 1996 in Kraft trat.

Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 S. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzungen waren „alle Grundstücken (inclusive Wochenendgrundstücken)“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge, für die eine Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbands des Beklagten bestand. Darüber hinaus bestimmte § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser wörtlich:

„Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“

Die Beitragspflicht erstreckte sich nach § 3 S. 2 dieser Betrags- und Gebührensatzung ausdrücklich auch auf

„Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden konnten oder schon angeschlossen waren“.

Mit seiner ausweislich des Rubrums der Klageschrift gegen den N... gerichteten Klage, die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhoben wurde und nach Erlass des Widerspruchsbescheides fortgeführt wird, nimmt der Kläger insbesondere Bezug auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a. und vertritt die Auffassung, die Beitragserhebung sei rechtswidrig. Das Grundstück sei nach wie vor dem Außenbereich zuzurechnen, weshalb der vom Beklagten erstellte fiktive Beitragsbescheid für die gewerblich und baulich genutzte Teilfläche keine Bedeutung habe.

Der Kläger geht davon aus, dass die Grundbuchlage des Erbbaugrundbuch für etwaige Unklarheiten über den Beitragspflichtigen entscheidend sei und im Übrigen die frühere Eigentümer-Bezeichnung (Kirche zu K...) bereits hinreichend klar den Eigentümer auswies. Denn eine Eigentümeränderung sei mit der Bezeichnungsänderung, wie im Grundstücksgrundbuch in 2012 eingetragen, nicht erfolgt.

Der Kläger beantragt,

den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2015 zur Bescheidnummer 2..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2017 aufzuheben

sowie

die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte geht im Hinblick auf das Klagerubrum bereits von einer Unzulässigkeit der Klageerhebung aus. Auch die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage sei vor dem Hintergrund des § 75 VwGO nicht geboten gewesen. Es habe bereits keine vorwerfbare Untätigkeit vorgelegen.

Zudem sei der ergangene Beitragsbescheid rechtmäßig. Denn die sachliche Beitragspflicht sei erst nach Ablauf des Jahres 1999 entstanden. Zwar sei der tatsächliche Anschluss bereits vor dem 03. Oktober 1990 hergestellt worden, indes stehe der hergestellte Grundstücksanschluss – auch bis heute – nicht im Eigentum des Verbandes des Beklagten. Daher sei erst nach Erlass der aktuellen Satzung unter dem 12. April 2011 die Beitragspflicht erstmals entstanden. Denn bis dahin sei das Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses im Eigentum des Beklagten notwendige Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht überhaupt gewesen.

Im Übrigen sei überhaupt kein Fall der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung denkbar, da mit dem Beitritt der Gemeinde Z... zum Gebiet des Verbands des Beklagten zum 01. Januar 2005 die Trinkwasserversorgungsanlage sowie die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage jedenfalls rechtlich so geändert worden sei, dass eine rechtliche Kontinuität zwischen den bis Ende 2004 vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen und den seit 2005 vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen nicht bestünde. Dementsprechend wäre Verjährung, insbesondere die sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung, für die Erhebung der Anschlussbeiträge nicht eingetreten. Zudem sei der Verband des Beklagten erst mit Stabilisierungsbescheid 02. Juni 1999 rechtlich existent gewesen, so dass Vertrauensschutz für die Zeit davor nicht eingetreten sein könne und damit jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt auch die hypothetische Festsetzungsverjährung nicht greife.

Selbst wenn die sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung hier greifen würde, so könne sie nur für eine Teilfläche eingreifen. Denn jedenfalls habe nach der bis zum Ende des Jahres 1999 bestehenden Satzungslage ohnehin nur ein Beitrag für eine Fläche von 2.677 m² angesetzt werden können, während heute auch die darüber hinausgehende Fläche angesetzt werden könne. Denn insoweit sei davon auszugehen, dass das Grundstück heute insgesamt dem planungsrechtlichen Innenbereich zuzurechnen sei. Jedenfalls die darüber hinausgehende Fläche sei nicht hypothetisch festsetzungsverjährt. Heute sei sogar – was sich weder im angegriffenen Beitragsbescheid, noch im Widerspruchsbescheid widerspiegelt – der Ansatz von zwei Vollgeschossen möglich, so dass der Beitragsbescheid eigentlich auf eine Festsetzung von 4.737,69 Euro hätte lauten müssen. Daher allenfalls ein Betrag von 2.562,94 Euro hypothetisch verjährt, wie sich aus einem vom Beklagten erstellten fiktiven Beitragsbescheid ergebe.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn nachdem die Beteiligten zur beabsichtigten Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter mit Verfügung vom 02. Juli 2018 angehört wurden, ist ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 05. November 2018 gefasst worden.

II.

Das Rubrum war mit Blick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagte die Behörde selbst, also der Verbandsvorsteher des N... ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 9 S 9.14 sowie VG Frankfurt Oder, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 5 L 15/13). Die anwaltliche Vertretung des Klägers hindert eine Berichtigung nicht (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 – 3 S 147/12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04. Juli 2007 – 5 ME 131/07).

III.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Die Klage ist in der Form der Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO zulässig.

Für diese Anfechtungsklage ist nach der Verweisung durch das Verwaltungsgericht Potsdam auch das Verwaltungsgericht Frankfurt Oder örtlich zuständig. Denn die Ortslage K... gehört zum Sprengel des Verwaltungsgerichts Frankfurt Oder und der Kläger greift einen Verwaltungsakt an, der sich auf ein ortsgebundenes Recht, das Grundstück und dessen öffentlich-rechtliche Lasten, bezieht, § 52 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BBgVwGG).

Dass der Kläger mit Blick auf den an ihn ergangenen Beitragsbescheids auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ist, steht mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) außer Frage.

Zwar mag die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage unzulässig gewesen sein, indes hat der Kläger sein Begehren auf ein Anfechtungsbegehren umgestellt, was im Sinne der Prozessökonomie ohne weiteres zulässig ist (vgl. Kopp/Schenke, 23. Auflage 2017, § 75 VwGO Rn. 21). Dies zumal der umgestellte Antrag mit welchem Ausgangs- und auch Widerspruchsbescheid bezogen wurden, noch am 17. Juli 2017 bei Gericht eingingen, so dass auch die Klagefrist des § 74 VwGO unzweifelhaft gewahrt ist. Dass die Antragstellung zunächst an das Verwaltungsgericht Potsdam gerichtet war, ist insoweit unschädlich (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 74 VwGO Rn. 8).

2.

Der vom Kläger angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

a.

Denn für den Erlass der angegriffenen Beitragsbescheide kann der Beklagte auf keine Rechtsgrundlage zurückgreifen.

(1) Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den vom Beklagten erlassenen Beitragsbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen für die Wasserversorgung des N... vom 12. April 2011 (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung). Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der Entscheidungen des Beklagten im Jahr 2015 Wirksamkeit.

(2) Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

(a) Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage. Zwar bestand für das Erbbaugrundstück des Klägers nach der vom Beklagten behaupteten damaligen satzungsmäßigen Anlagendefinition vor Ablauf des 31. Dezember 1999 nicht die Anschlussmöglichkeit, da es an einem dem Verband des Beklagten zuzuordnenden Grundstücks- bzw. Hausanschluss fehlte. Indes kommt es darauf nicht entscheidend an, denn nach § 2 Abs. 2 der im Tatbestand genannten Beitrags- und Gebührensatzungen Wasser entstand die Beitragspflicht jedenfalls (auch) dann, wenn tatsächlich ein Anschluss geschaffen war. Ein solcher war unstreitig bereits seit der Zeit vor dem 03. Oktober 1990 vorhanden. Dass der Beklagte von der Anschließung des Grundstückes keine Kenntnis gehabt habe, trägt noch nicht einmal er selbst vor. Vielmehr hat der Beklagte nach eigenem Vortrag jedenfalls seit der Übernahme der Leitungen von der M... Mitte der 1990er Jahre diese in seinem Anlagenbestand geführt. Dass der Grundstücksanschluss nicht durch den Verband des Beklagten errichtet wurde, liegt dabei auch in der Natur der Sache bei einer Errichtung vor Gründung des Verbandes, wie hier. Dass der Beklagte nicht mehr recherchieren kann, wer den Anschluss konkret gesetzt hat, liegt ebenfalls in der Natur der Sache bei dieser Lage der Dinge. Zudem ist dies den eigenen historischen Satzungen des Verbandes des Beklagten ganz offenbar auch immanent. So sind bestehende Anschlüsse ausweislich der Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 S. 1 der im Tatbestand genannten Beitrags- und Gebührensatzungen Wasser gerade „mitgedacht“.

Darüber hinaus ist fraglich, ob tatsächlich die damalige Satzungslage die öffentliche Anlage einschließlich des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses näher und kohärent definierte. Denn jedenfalls die Beitrags- und Gebührensatzungen Wasser lauten in § 1 Abs. 3 wörtlich:

„Zu dem Aufwand gehören nicht der Kostenersatz für die Haus- und Grundstücksanschlüsse zwischen den Trinkwasserhauptversorgungsleitungen und der Kundenanlage, sowie die Anbohreinrichtung an der Trinkwasserhauptversorgungsleitung, die durch den Anschlußnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.“

Auch die Wasserversorgungssatzung vom 25. April 1994 führt in § 1 S. 2 nur aus:

„Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der NWA.“

Jedenfalls aus diesen Formulierungen ist nicht ersichtlich, worauf der Beklagte seine Auffassung überhaupt zu stützen vermag. Näher konkretisiert hat er seine Behauptung nicht. In der Satzungsgeschichte des Verbandes scheinen zwar Formulierungen auf, welche eine Anlagendefinition, wie der Beklagte sie behaupten lässt, stützen könnten, doch betrifft dies Satzungen aus der Zeit nach Ende des Jahres 1999. Namentlich sei insoweit auf die – hier nicht entscheidungserheblichen – Satzungen aus den Jahren 2000 und 2001 verwiesen.

Indes kommt es darauf auch nicht entscheidend an, da die Beitragspflicht nach damaliger Satzungslage jedenfalls mit dem tatsächlichen Anschluss entstanden war und der Verband des Beklagten bereits in einem ersten – zwar unwirksamen – Satzungsversuch – nämlich jedenfalls mit der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 27. Juli 1994 – auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet hat, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE).

(b) Auch die Fehlerhaftigkeit der Verbandsgründung steht der Anlagenkontinuität nicht entgegen. Denn der aufgrund des Gesetztes zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 06. Juli 1998 (StabG) ergangene Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999 des Landkreises Oberhavel wirkte auf den 17. Oktober 1992 materiell zurück und wurde bestandskräftig, so dass danach der Verband des Beklagten als am 17. Oktober 1992 entstanden gilt und durch den Verband oder seine Behörde ergangene Maßnahmen dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (zu den rechtlichen Folgen eines solchen Feststellungsbescheids bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16 und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 – 5 K 843/15 sowie jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2018 – 9 N 89.16 und Beschluss vom 24. April 2018 – 9 N 43.17).

(c) Auch die Aufnahme der Gemeinde Z... führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die vom Verband des Beklagten seit dem Beitritt der Gemeinde Z... betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung sind gleichzusetzen mit den bis zum Beitritt der Gemeinde Z... vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen. Der Beitritt der Gemeinde versetzt den Verband des Beklagten nicht in die Lage, von neuen Gesamtanlagen auszugehen, für die Herstellungsbeiträge (erstmals) erhoben werden könnten.

(i) Die Trinkwasserversorgungsanlage mit deren Herstellung der Verband des Beklagten bereits in den 1990er Jahren begonnen hat, wurden durch den zum 01. Januar 2005 erfolgten Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet des Beklagten nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen Anlage auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Trinkwasserversorgungsanlage nicht mehr gleichzusetzen wäre. Die Anlage des Beklagten ist ein Bestand zumindest technischer Mittel, die dem Zweck der Trinkwasserversorgung gewidmet ist. Sie unterliegt vom Herstellungsbeginn an diversen Veränderungen: so gehört es zum Wesen solcher Anlagen, dass sie wachsen, technisch verbessert und erneuert werden und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen.

Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreiten könnte. Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

(ii) Mit Blick auf das Vorstehende ist die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 –9 S 14.16). Bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das – so wie hier – nicht der Fall. Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger der Anlage ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde oder mehrere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15). Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16).

(iii) Dem folgend ist aufgrund der bloßen räumlichen Erweiterung der Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten offensichtlich keine neue Vorteilslage mit Blick auf den Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet entstanden. An der „Dominanz“ und dem Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers, des Verbandes des Beklagten änderte sich nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14; vgl auch jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2018 – 9 N 89.16 und Beschluss vom 24. April 2018 – 9 N 43.17).

(iv) Zudem war im Jahr 2005 bereits die Festsetzungsverjährung in Form der hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten und es käme – bei anderer Betrachtung – von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen und durch die Grundrechtsposition des Klägers verstärkte Rechtsposition der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (siehe oben). Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf „Augenhöhe“ erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 07. Dezember 2016 – 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 – 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).

(d) Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt auch kein Fall einer etwa nur teilweisen hypothetischen Verjährung der Beitragsforderung vor.

Dabei ist zunächst festzustellen, dass das Grundstück sich aufgrund seiner Lage abseits der übrigen Bebauung in der Ortslage K... und mangels Bebauungsplans für den Bereich dieses Grundstücks wohl auch insgesamt im planungsrechtlichen Außenbereich befindet. So ist auch ein direkter Bebaungszusammenhang mit den bebauten Ortsteilen der Ortslage K... nicht ersichtlich; das aufstehende Autohaus steht einzeln und wird von den beiden Straßen (L 100 und S...) von der übrigen bebauten Ortslage getrennt. Bei Draufsicht ist ersichtlich, dass der bebaute und gewerblich genutzte Teil in dem durch die genannten Straßenzüge abgegrenzten Bereich Singulär ist.

Gleichwohl mag dahinstehen, ob die gesamte Grundstücksfläche letztendlich dem Außenbereich zuzurechnen ist, denn jedenfalls der westliche ungenutzte Grundstücksteil (ca. 1.300m²) ist dem Außenbereich zuzurechnen. So wurde dieser westlich der Parkplatzfläche liegende Teil weder in den neunziger Jahren, noch heute tatsächlich oder gar genehmigt gewerblich oder sonst genutzt. Der Kläger beabsichtigt nach eigener Auskunft eine Nutzung schon mit Blick auf die Topographie nicht. Hinzu tritt, dass jedenfalls dieser ungenutzte westliche Grundstücksteil erkennbar in den Bereich fällt, der in so einer Tiefe zur östlich verlaufenden L 100 liegt, dass ein Bebauungszusammenhang selbst mit der im Abstand von ca. 60 Metern nördlich, oberhalb des S..., liegenden Bebauung nicht mehr hergestellt werden kann. Denn selbst diese Bebauung endet in einer Tiefe (von der L 100 gesehen), die derjenigen der baulichen und gewerblichen Nutzung des gegenständlichen Erbbau-Grundstücks entspricht.

Dass sich die bauplanungsrechtliche Einordnung des Buchgrundstückes seit den 1990er Jahren des letzten Jahrhunderts geändert hätte, ist weder ersichtlich, noch substantiiert vorgetragen. Auch und insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das hier interessierende Außenbereichsgrundstück seit dieser Zeit baulich oder gewerblich intensiver genutzt wird und etwa die wirtschaftliche Nutzung der Grundstücksflächen sich geändert habe. Vor diesem Hintergrund aber ist die vom Beklagten bemühte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 06. Juni 2018 – 9 S 5.18 – überhaupt nicht einschlägig. Denn die dortigen Überlegungen können nur Bedeutung erlangen, wenn sich das Grundstück im wirtschaftlichen Sinne gegenüber der Zeit vor dem Jahr 2000 geändert hätte. Das ist nicht ersichtlich.

2.

Durch den rechtswidrigen Erlass des Beitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist der Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, denn er muss die vom Beklagten mit dem Beitragsbescheid geforderte Zahlung nicht leisten.

IV.

1.

Mit Blick auf die komplexen rechtlichen Fragen rund um die Anschlussbeitragserhebung war die Hinzuziehung eines Beistandes auch bereits für das Vorverfahren notwendig im Sinne von § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

2.

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.