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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 17.06.2019 – 5 K 4267/17

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0617.5K4267.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung E..., Flur 6..., Flurstück 3...unter postalischer Anschrift O....

In der Zeit vom 09. Mai 2008 bis zum 17. Oktober 2010 wurden auf dem Grundstück eine Anlage zur Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (Kunststoffrecycling E..., Inhaber M...) und eine Anlage zur Aufbereitung von Kabeln (Firma Kabelrecycling Z..., Inhaber C...) betrieben. Nach einem Brand im November 2009 wurden beide Anlagen nicht weiterbetrieben.

Wegen Nichtbetreiben der Anlagen während eines dreijährigen Zeitraums sind die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen erloschen.

Im Zuge einer Kontrolle stellte der Beklagte am 05. Mai 2015 fest, dass ca. 1.000 m³ Kunststoffabfälle, teilweise mit Brandabfällen vermischt, auf der vorhandenen Betonbefestigung auf dem Grundstück gelagert werden. Eine Nachkorntrolle am 10. November 2015 ergab eine unveränderte Situation. Eine solche Lagerung war auch nach den erloschenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nicht zulässig.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Beseitigungsanordnung gemäß § 20 Abs. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) angehört. Darauf teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass Kaufverhandlungen über das Grundstück stattfinden würden. Käme der Verkauf zustande, würde in diesem Zusammenhang auch eine Beräumung erfolgen. Darauf wurde das Verfahren bis zum 31. Dezember 2016 ausgesetzt und die Klägerin wurde aufgefordert, einen Sachstand zu den Verkaufsverhandlungen mitzuteilen. Zum Sachstand des Verkaufes meldete sich die Klägerin nicht. Ein Verkauf des Grundstücks kam nicht zustande. Am 15. Februar 2017 erließ der Beklagte dann eine auf § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gestützte Anordnung zur Beräumung von Abfällen auf dem nämlichen Grundstück. Im Einzelnen wurde Folgendes angeordnet:

1.Zur Beräumung der Abfälle auf dem Grundstück […] ist dem L...), Referat T..., ein Beräumungskonzept bis zum 31.05.2017 zur Bestätigung vorzulegen.

2.Das Beräumungskonzept hat mindestens zu enthalten:- die erfassten Abfallmengen nach Abfallarten

- Beprobungsprotokolle und Analytik der Haufwerke und Wälle

- die vorgesehenen Entsorgungswege der Abfälle

- die terminliche Umsetzung der Beräumung.

Das Beräumungskonzept ist durch das L..., Referat T..., bestätigen zu lassen.

3.Die auf den Grundstücken gemäß dem in der Anlage beiliegenden Lageplan lagernden Abfälle, die sich auf dem Flurstück 3...befinden, sind bis zum 15.09.2017 vollständig zu beräumen und zu entsorgen.

4.Die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle ist gegenüber dem L..., Referat T..., durch die Vorlage von Entsorgungsbelege bis zum 30.09.2017 nachzuweisen.

Darüber hinaus wurde eine Gebührenentscheidung i.H.v. 500,00 Euro zulasten der Klägerin getroffen.

Zudem wurden Zwangsgelder angedroht. Dies für den Fall, dass der Anordnung zu Ziffer 1. nicht innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Anordnung nachgekommen würde in Höhe von 2.000,00 Euro, für den Fall dass der Anordnung zu 2. nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft der Anordnung nachgekommen würde in Höhe von 5.000,00 Euro und für den Fall dass der Anordnung zu 3. nicht bis zum 01.03.2017 und 01.07.2017 ab Bestandskraft dieser Anordnung nachgekommen würde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro.

Zur Begründung der Anordnungen wurde – neben anderem – ausgeführt, die Klägerin sei Eigentümerin des betreffenden – auch umzäunten – Grundstücks und damit auch Besitzerin der darauf lagernden Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 9 KrWG. Eine Inanspruchnahme Dritter, insbesondere des Herrn Z... als Verursacher käme nicht in Betracht, da dieser bereits insolvent sei und eine Beseitigungsverfügung diesem gegenüber nicht zielführend sei. Die festgelegten Fristen seien angemessen, da diese eine zügige aber auch ausreichende Abarbeitung des Auferlegten gewährleisten würden; zudem sei beachtet, dass die Klägerin seit 2009 die alleinige Verfügungsgewalt über das Grundstück habe. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder seien an den Entsorgungskosten orientiert, die vom Beklagten mit netto ca. 45.000,00 Euro angenommen würden.

Gegen die Ordnungsverfügung ließ die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 08. März 2017 Widerspruch einlegen, welcher mit weiterem Schreiben vom 12. April 2017 begründet wurde. Die Klägerin ließ ausführen, die ehemaligen Betreiber bzw. Geschäftsführer der genehmigungsbedürftigen Anlagen, die Herren Z... und F... seien weiterhin in mindestens ähnlichen Geschäftsfeldern aktiv, so dass entgegen der Auffassung des Beklagten im Ausgangsbescheid eine Inanspruchnahme sehr wohl zielführend sei. Dies auch, weil diese Herren weiterhin in der Entsorgungswirtschaft tätig seien und ihnen daher der Vorzug vor der nicht in diesem Bereich tätigen Klägerin zu geben sei. Schließlich hätte die Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters in Betracht gezogen werden müssen.

Mit Bescheid vom 22. November 2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Beklagte führte – nach neuerlichen Recherchen – zur Begründung aus, weder der ehemals auf dem Gelände tätige Herr Z..., noch der ehemals tätige Herr F...seien vorrangig in Anspruch zu nehmen. Dies, weil über das Vermögen beider zwischenzeitlich Insolvenzanträge gestellt wurden. Auch sei entgegen der Darstellungen in der Widerspruchsbegründung nicht ersichtlich, dass die in Betracht kommenden Herren noch am Geschäftsleben, insbesondere als Entsorger o.ä. teilnehmen würden. Für Herrn F... liege eine Gewerbeabmeldung zum 11. August 2009 vor. Zudem korrigierte der Beklagte seine Ausführungen zur Inanspruchnahme des Herrn Z... dahingehend, dass Abfälle aus dessen immissionsschutzrechtlich genehmigten Betriebsabläufen zum 16. August 2011 beräumt worden seien und die hier interessierenden Abfälle aus dem Betrieb „F...“ stammen würden. Mangels Betriebs der Anlage(n) durch einen Insolvenzverwalter sei eine Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auch nicht möglich. Etwaige Sicherheiten hätten nicht verwertet werden können, da solche nicht vorhanden gewesen wären. Zudem seien Ermittlungen zu etwaigen Zulieferern, die für die Beräumung gegebenenfalls in Betracht gezogen werden könnten, erfolglos geblieben. Es waren keine Unterlagen zu ermitteln aus denen sich etwaige dritte Verantwortliche ergeben hätten. Deren Inanspruchnahme hätte aber auch vorausgesetzt, dass die Abfälle im ursprünglichen Lieferzustand sich auch heute noch befinden würden. Da dies aufgrund des Brandschadens und der Vermischung nicht mehr der Fall sei, komme eine Inanspruchnahme ohnehin nicht in Betracht. Schließlich komme eine Inanspruchnahme des Herrn F...auch deshalb nicht in Betracht, weil dies umfangreiche Ermittlungen zu dessen voraussichtlich nur teilweisen Leistungsfähigkeit erfordern würde; dies sei vor dem Hintergrund effektiver Gefahrenabwehr nicht sinnvoll. Die Inanspruchnahme der Klägerin sei auch kein über Gebühr erfolgender Eingriff, da die Beseitigung der Abfälle einen Betrag von gut 50.000,00 Euro brutto erfordere, aber der Grundbesitz der Klägerin werthaltiger als diese Summe sei. Auch für das Widerspruchsverfahren wurde der Klägerin eine Gebühr von 500,00 Euro auferlegt.

Mit der am 19. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage greift die Klägerin die Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids an und führt vertiefend zur Widerspruchsbegründung aus, eine Inanspruchnahme der ehemaligen Betreiber der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen vor Ort sei nicht auszuschließen. Es fänden sich insbesondere keine anhängigen Insolvenzverfahren für die Herren Z... und F.... Insolvenzverfahren beträfen nur die Privatpersonen, nicht aber die von ihnen geführten juristischen Personen. So sei durch die beiden Herren zuletzt auch eine Abfallverwertungsgesellschaft mit beschränkter Haftung geführt worden. Auch seien beide Herren im Internet für die Z... aktiv, Herr Z... sogar als Geschäftsführer. Vor diesem Hintergrund sei eine Inanspruchnahme der Abfallverwertungsgesellschaft oder aber der Herren persönlich ohne weiteres denkbar. Insoweit sei die Störerauswahl fehlerhaft. Wenn der Beklagte es verabsäumt habe, die in Betracht kommenden eigentlichen Verursacher in Anspruch zu nehmen, so könne dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Dabei sei auch daran zu denken, dass die Herren persönlich deshalb haften, weil sie die Personengesellschaften so geführt hätten, dass entgegen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Abfälle angenommen wurden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2019 (Aktenzeichen: R...) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt unter Wiederholung und Bezug zu seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid die Auffassung, die Auswahl der Klägerin als Adressatin der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. So habe der Beklagte auch alle Möglichkeiten eruiert, die in Betracht kommenden Handlungsverantwortlichen in Anspruch zu nehmen. Eine Sicherheitsleistung zur Finanzierung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen sei nie gefordert worden und daher auch nicht verwertbar. Die Entscheidungen – und insbesondere in der Form der Begründung im Widerspruchsbescheid – ließen die Ermessensausübung hinreichend erkennen.

Denn zwar sei im Ausgangsbescheid missverständlich und fehlerhaft formuliert worden, indes habe der Beklagte jedenfalls im Widerspruchsbescheid hinreichend klargestellt, dass Herr Z... sämtliche Abfälle vom Gelände am 16. August 2011 beräumt habe, soweit diese aus seinem früheren Anlagenbetrieb herrühren würden. Dies sei durch entsprechende Dokumentationen in der Akte und Entsorgungsbelege nachgewiesen. Er scheide damit von vornherein als Adressat aus und sei für die nun noch auf dem Grundstück befindlichen Abfälle nicht verantwortlich zu machen. Soweit die Klägerin die Z... als potentiell Verantwortliche ins Feld führt, sei dies nicht nachvollziehbar. Diese juristische Person habe mit den hier interessierenden Abfällen nichts zu tun. Das Unternehmen ist insbesondere nicht verantwortlich für Abfälle aus dem Betrieb des Herrn F.... Dem Beklagten sei auch nicht bekannt, dass Herr F... ein neues Unternehmen gegründet habe oder verantwortlich betreiben würde. Nach Informationen des Beklagten sei dieser weiterhin zahlungsunfähig. Eine Möglichkeit frühere Abfallbesitzer in Anspruch zu nehmen, bestehe nicht. Die Unterlagen, die hierfür notwendig wären, seien nicht mehr recherchierbar, obschon der Beklagte sich auch insoweit bemüht habe. Zudem seien die Abfälle nicht mehr im ursprünglichen Zustand. Vor diesem Hintergrund sei nur eine Inanspruchnahme der Klägerin als Grundstückseigentümerin in Betracht gekommen, um effektiv den Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begegnen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

1.

Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 27. Mai 2019 hierzu angehört. Nach Ablauf der gesetzten Anhörungsfrist ist ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 13. Juni 2019 gefasst worden.

2.

Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 101 Abs. 2 VwGO.

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Die Ordnungsverfügung zu den Ziffern 1 bis 3 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

So kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Abfallverwertung und -beseitigung abzuwehren. Danach war der Beklagte auch berechtigt, die Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids gegen die Klägerin auf der Grundlage des § 62 KrWG zu erlassen.

a.

So ist die Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids formell rechtmäßig.

Denn der Beklagte war zuständig, § 1 Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in Verbindung mit der Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung lfd. Nrn. 1... – Überwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen, die der Abfallentsorgung dienen (Annahme, Lagerung, unzulässige Ablagerung, Umschlagen, Behandlung und Abgabe einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher bis zur Erfüllung der abfallrechtlichen Entsorgungspflichten, auch nach Unwirksamwerden einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder verändertem Genehmigungsbedürfnis) – in Verbindung mit der Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung II. – Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis – Nr. 2.

Bedenken gegen Verfahren und Form sind nicht vorgetragen und bestehen im Übrigen auch nicht. Insbesondere wurde die Klägerin vor Erlass der Ordnungsverfügung auch angehört.

b.

Die Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist auch materiell rechtmäßig.

(1) Der Beklagte hat mit § 62 KrWG die richtige Rechtsgrundlage gewählt, da er seine Maßnahmen gerade in erster Linie auf das Gebot der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen stützen wollte, wenn in der Begründung der Ordnungsverfügung vom Beklagten ausgeführt wird, die Haufwerke aus Kunststoffabfällen, teilweise vermischt mit Brandabfällen in einem Umfang von ca. 1.000 m³ seien illegal und müssten einer Beräumung und Entsorgung gemäß § 7 Abs. 2 KrWG zugeführt werden.

Insoweit besteht auch ein Vorrang des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vor anderen grundsätzlich in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen, wie beispielsweise dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 05. November 2012 – 7 B 25/12). So sind nach § 15 KrWG Erzeuger oder Besitzer von Abfällen verpflichtet, Abfälle zu beseitigen, soweit § 17 KrWG nichts anderes bestimmt. Nach § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall erforderliche Anordnungen treffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 – 2 M 28/13).

(2) Die Klägerin ist auch Besitzerin von Abfällen, die nicht verwertet werden im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 KrWG. Sie ist Eigentümerin des betreffenden Grundstücks und hat die tatsächliche und unmittelbare Sachherrschaft über dieses Grundstück; anders könnte der Fall allenfalls zu bewerten sein, wenn die Abfälle auf einem Grundstück lagern würden, dass der Allgemeinheit rechtlich oder tatsächlich frei zugänglich wäre (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 – 7 C 58.96). All das ist nicht der Fall und wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt. Auf einen besonderen (zivilrechtlichen) Besitzwillen kommt es im öffentlichen Abfallrecht nicht an (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 – 2 M 28/13; VG Weimar, Urteil vom 12. Februar 2014 – 7 K 608/11 We).

Dass es sich bei den auf dem betreffenden Grundstück lagernden Abfällen nicht um Abfälle handelt, ist weder geltend gemacht, noch dargetan oder sonst anzunehmen.

(3) Die Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids entspricht auch den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Zwar kann die Ermessensausübung vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. § 114 VwGO). Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Störerauswahl, als auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei Anwendung dieses Maßstabs liegt aber eine pflichtgemäße Ermessensbetätigung vor, die die Vorgaben des § 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 40 VwVfG beachtet.

Das Ermessen erstreckt sich neben der Entscheidung, ob überhaupt eingeschritten werden soll, über die Art und Weise des Einschreitens hin zur Auswahl des Pflichtigen, wenn für den abfallrechtswidrigen Zustand mehrere Verantwortliche ausgemacht werden können. Das Ermessen bezieht sich mithin auch auf die Adressatenauswahl, also die Entscheidung, ob Abfallerzeuger, Abfallbesitzer oder andere Personen in Anspruch zu nehmen sind. Eine Rolle spielen dabei etwa die Grundsätze der Effektivität, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der Zumutbarkeit und das Verursacherprinzip (vgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Stand April 2013, § 62 KrWG Rn. 24f. m.w.N.). Dabei besteht grundsätzlich kein Vorrang zwischen den Personengruppen. Bei der Ermessenausübung durfte sich der Beklagte insbesondere auch von Effektivitätserwägungen leiten lassen. Das kann wegen der tatsächlichen Sachherrschaft für eine Inanspruchnahme des Abfallbesitzers sprechen.

(a) So steht es einer Inanspruchnahme der Klägerin als Zustandsstörerin auch nicht entgegen, wenn die Klägerin – wie gegebenenfalls aus dem Schriftsatz vom 26. März 2018, Seite 4 zu entnehmen – dem Beklagten ein zögerliches Handeln oder Untätigkeit vorwirft. Denn fehlerhaftes behördliches Handeln oder behördliche Überwachungsdefizite beseitigen weder die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Zustands- oder Verhaltensstörers noch begründen sie eine eigene Störerhaftung der Behörde (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 – 2 M 28/13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2012 – 10 S 744/12). Die Störerhaftung steht nicht unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Überwachung durch die Behörde; vielmehr sind der Verursacher eines rechtswidrigen Zustandes und der Eigentümer einer störenden Sache völlig unabhängig von der Frage einer möglichen oder sogar gebotenen Kontrolle durch die zuständigen Behörden verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand auf ihre Kosten zu beseitigen. Denn die Vorschriften über die Überwachungspflichten dienen dem Schutz der Allgemeinheit vor Schäden, nicht aber dem Schutz der zu überwachenden Personen vor einer Belastung mit Kosten für Maßnahmen, die zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes notwendig sind. Abgesehen davon, dass es insoweit auch an der unmittelbaren Verursachung durch den Beklagten fehlen würde, würde andernfalls die Allgemeinheit zum Verpflichteten, was letztlich die im Polizei- und Ordnungsrecht und hier im Besonderen im Abfallrecht angelegte Differenzierung zwischen Verhaltensstörer und Zustandsstörer auflösen würde. Zudem würde durch möglicherweise fehlerhaftes behördliches Handeln eine eigene Störerhaftung des Beklagten deshalb nicht begründet (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 – 2 M 28/13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2012 – 10 S 744/12; BVerwG, Beschluss vom 07. August 2013 – 7 B 9.13 zum BBodSchG).

(b) Auch kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Beklagten nicht unmittelbar nach der Änderung des § 17 Abs. 4a BImSchG hin zu einer „Soll-Bestimmung“ die Forderung nach Beibringen einer Sicherheitsleistung erhob. Denn die Bestimmung des § 17 Abs. 4a war noch bis in das Jahr 2010 als „Kann-Bestimmung“ formuliert/in Kraft und die hier interessierenden Anlagen wurden nur bis in das Jahr 2009 tatsächlich betrieben. Ein akuter Handlungsbedarf zeigte sich nach Aktenlage ebenfalls nicht. Schließlich gilt aber auch insoweit, dass allein durch möglicherweise fehlerhaftes behördliches Handeln eine eigene Störerhaftung des Beklagten deshalb nicht begründet wird (siehe bereits zuvor).

(c) Auch die Erwägungen des Beklagten zur Adressatenauswahl der Ordnungsverfügung sind nicht fehlerhaft. Der Beklagte hat andere denkbare Adressaten mit hinreichenden Erwägungen ausgeschlossen.

So hat der Beklagte versucht, ehemalige Anlieferer ausfindig zu machen, was daran scheiterte, dass die entsprechenden Unterlagen nicht mehr recherchiert werden konnten. Zu Recht weist der Beklagte aber mit Blick auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2007 – 7 C 5.07 – auch darauf hin, dass diese ohnehin kaum erfolgreich in Anspruch genommen werden könnten, da sich die Abfälle aufgrund der Vermischung mit Brandabfällen jedenfalls teilweise nicht mehr im ursprünglichen Zustand befinden würden. Den Ausführungen in dem bezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts folgt der Einzelrichter.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Insolvenzverwalter selbst nicht heranzuziehen suchte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass irgendein Insolvenzverwalter auf dem Grundstück der Klägerin je betriebliche Tätigkeiten verantwortet hätte und daher überhaupt in Betracht zu ziehen wäre (vgl. hierzu u.a. BVerwG, Beschluss vom 05. Oktober 2005 – 7 B 65/05).

Der Beklagte erwog auch, ob ggf. eine Inanspruchnahme der persönlich verhaltensverantwortlichen Z... und F...in Betracht zu ziehen war.

Nachvollziehbar schloss der Beklagte in diesem Rahmen jedenfalls mit der klarstellenden und korrigierenden Begründung im Widerspruchsbescheid aus, dass Herr Z... überhaupt in Betracht zu ziehen sei. Denn dieser habe – was die Klägerin nicht bestreitet – noch im Jahr 2011 sämtliche von ihm verursachten Abfälle auf dem Grundstück beräumt. Hierfür verweist der Beklagte auf entsprechende Entsorgungsbelege. Daher kommt er als Verursacher der verbliebenen – hier interessierenden - Abfälle nicht in Betracht. Zu Recht verweist der Beklagte auch darauf, dass ein Nachweis, ob Herr Z... gegebenenfalls noch für weitere auf dem Grundstück lagernden Abfälle verantwortlich ist, nicht geführt werden könnte.

Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, weshalb die Klägerin die Z... als potentielle Bescheidadressatin ins Feld führt. Einen Zusammenhang mit dieser Firma und den hier interessierenden Abfällen hat die Klägerin nicht erläutert. Zudem ist durch das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft bereits zum 26. Januar 2018 ermittelt worden. Die Klägerin hat auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 17. Juli 2018 ihre Auflistung aus dem Schriftsatz vom 12. Juli 2018 nicht konkretisiert. Im genannten Schriftsatz räumte die Klägerin selbst ein, die genauen Zusammenhänge ihrer Auflistung zum hiesigen Sachverhalt nicht erläutern zu können.

Auch schloss der Beklagte nachvollziehbar die Inanspruchnahme des Herrn F... aus, wenn der Beklagte darauf verweist, dass dieser bereits zum 11. August 2009 sein Gewerbe abgemeldet habe, eine neue Anmeldung nicht vorliege und nach Kenntnis des Beklagten dieser in Zahlungsunfähigkeit verfallen sei. Zwar steht einer Heranziehung von Verhaltensverantwortlichen nicht entgegen, dass diese nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr Abfallbesitzer sind, denn auch der frühere Abfallbesitzer kann auf der Grundlage des § 62 KrWG in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG, Urteil 28. Februar 2007 – 7 C 5/07). Indes scheinen aus der Akte die Ermittlungsversuche des Beklagten auf, die die Ausführungen des Beklagten stützen und es zumindest nahelegen, dass Herr F... in Insolvenz gefallen ist und ein effektives Vorgehen kaum erwartet werden kann. Nach Auffassung des Einzelrichters im Lichte effektiver Gefahrenabwehr vom Beklagten nicht verlangt werden, genaueste Ermittlungen über den konkreten Vermögensstatus einer in Betracht kommenden Person auszuermitteln, wenn – wie hier – bereits die Erkenntnisse aus geführten Ermittlungen darauf schließen lassen, dass ein erfolgversprechendes Verlangen an den Pflichtigen nicht gerichtet werden kann und ein anderer – hier die Klägerin – erfolgversprechender Adressat im Lichte von Effektivitätserwägungen in Betracht gezogen werden kann.

(d) Es ist von der Klägerin weder im Einzelnen angegriffen, noch sonst ersichtlich, dass die Anordnungen im Übrigen rechtswidrig, insbesondere ermessensfehlerhaft wären. So ist es ohne weiteres Ersichtlich, dass zur Einhaltung der Entsorgungspflichten verhältnismäßig ist, ein Beräumungskonzept zu verlangen, dass die Abfallmengen nach Abfallarten, Beprobungsprotokolle und eine Analytik der Haufwerke sowie die vorgesehenen Entsorgungswege mit terminlicher Umsetzung der Beräumung ausweist. Die hierfür zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung gesetzte Frist ist ebenfalls nicht zu beanstanden, denn sie räumt für diesen Schritt mehr als zwei Monate Zeit ein. Es ist ebenfalls nicht fehlerhaft, vor Durchführung der Beräumung eine Bestätigung des Konzepts zu verlangen. Nicht ermessensfehlerhaft ist auch, dass die Ordnungsverfügung eine Beräumung und Entsorgung bis zum 15. September 2017 vorsah. Denn damit ist eine Frist von mehr als sechs Monaten eingeräumt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Frist nicht eingehalten werden könnte. Auch die geforderten Entsorgungsbelege können innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Beräumungs- bzw. Entsorgungsfrist vorgelegt werden.

2.

Auch weitere Anordnung – Zwangsgeldandrohungen – findet ihre Rechtsgrundlage im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)

Insbesondere ist der Beklagte als Erlassbehörde der Ordnungsverfügung auch für die Zwangsgeldandrohung zuständig, vgl. §§ 26 Abs. 1, 28 VwVgBbg. Die Androhung erfolgte schriftlich im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 1 VwVGBbg. Entsprechende Fristen im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 2 VwVGBbg wurden bestimmt unter Beachtung etwaiger Rechtsmitteleinlegungen durch die Klägerin („nach Bestandskraft“). Die Androhung wurde zulässig auch mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden, § 28 Abs. 2 VwVGBbg. Die Androhung erfolgte in einer bestimmten Höhe, § 28 Abs. 4 VwVGBbg. Die Androhung wurde zugestellt, § 28 Abs. 6 S. 1 VwVGBbg.

Dass die angedrohte Höhe des Zwangsgeldes, die nach § 30 Abs. 2 VwVGBbg zu bemessen ist, fehlerhaft bemessen wurde, insbesondere unverhältnismäßig wäre, ist weder geltend gemacht, noch ersichtlich. So beträgt nach der bezeichneten Norm das Zwangsgeld mindestens 10,00 und höchstens 50.000,00 Euro. In diesem Rahmen bleiben die angedrohten Zwangsgelder. Das Gericht sieht auch nicht, dass die angedrohte Zwangsgeldhöhe dem zu beachtenden wirtschaftlichen Interesse an der Nichtbefolgung der Anordnung nicht entsprechen würde. Ein geringeres Zwangsgeld würde in Ansehung der Kosten der Beräumung von mehr als 50.000,00 Euro brutto die Klägerin voraussichtlich nicht effektiv zur Beräumung und Entsorgung entsprechend der Anordnung anhalten. Insoweit kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in seinen Bescheiden verwiesen werden.

3.

Die Gebührenentscheidungen finden ihre Rechtsgrundlagen im Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg). Dass die Gebührenentscheidung für die Anordnung vom 15. Februar 2017 fehlerhaft wäre, ist weder im Einzelnen geltend gemacht, noch sonst ersichtlich. Zwar zitiert der Beklagte insoweit den Text der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz in der Fassung des Artikel 2 der Verordnung vom 06. Februar 2017 fehlerhaft, wenn er auf die Tarifstelle 3.1.5 verweisen lässt, doch weist die richtige Tarifstelle (3.1.25) einen Gebührenrahmen von 50,00 bis 5.000,00 Euro aus, so dass mit der Festsetzung von 500,00 Euro auch danach noch nicht einmal die Mittelgebühr erreicht ist. Die Gebühr für die Widerspruchsentscheidung folgt nach § 18 Abs. 1 Halbsatz 1 GebGBbg der Gebühr der Ausgangsentscheidung.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.