Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 25.07.2019 – 3 K 1476/16
3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0725.3K1476.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Forderung abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für einen Polizeieinsatz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks und bewohnt das darauf errichtete Eigenheim. Nachdem es in der Vergangenheit zu einem Einbruch in das Einfamilienhaus gekommen war, installierte er eine Alarmanlage, deren Auslösung bei einem Einbruchsversuch im März 2013 dazu führte, dass es bei einer Beschädigung der Hauseingangstür sowie des Fensters neben der Terrassentür geblieben ist und die Einbrecher nicht weiter ins Hausinnere vordrangen. Von dieser Anlage erhielt der Kläger, der sich zu dieser Zeit im Urlaub an der Ostsee befand, am 27. Oktober 2014 über sein Mobiltelefon eine Meldung, wonach die Alarmanlage ausgelöst habe. Der Kläger rief bei der Polizei an, die daraufhin Einsatzwagen zu dem Wohnhaus schickte. Die eingesetzten Beamten stellten fest, dass die äußere Sicherheit gegeben war; weder Aufbruchsspuren noch Personen waren erkennbar.
Der Beklagte hörte den Kläger im Nachgang zur beabsichtigten Erhebung einer Gebühr i.H.v. 100 € wegen ungerechtfertigten Alarmierens der Polizei an.
Daraufhin erklärte der Kläger u.a., als Opfer zweier – von der Polizei nicht aufgeklärter – Hauseinbrüche in den letzten beiden Jahren und eines Autoeinbruchs, bei dem der ermittelte Täter straffrei geblieben sei, würde er den Erlass eines Gebührenbescheides als unfassbaren Affront empfinden. In diesem Fall sei er während des Urlaubes über die Anlage auf dem Handy alarmiert worden. Es sei für ihn eine Selbstverständlichkeit, in diesem Fall die Polizei um Hilfe zu bitten und eventuelle Täter nicht gewähren zu lassen. Glücklicherweise hätten diesmal keine Einbruchsspuren oder -versuche festgestellt werden können. Warum die Alarmanlage aktiviert worden sei, habe er leider bisher nicht ermitteln können. Unter diesen Umständen von einem ungerechtfertigten Alarmieren der Polizei auszugehen, sei für ihn nicht nachvollziehbar.
Mit Gebührenbescheid vom 24. November 2014 setzte der Beklagte für ungerechtfertigtes Alarmieren der Polizei gemäß § 3 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) i.V.m. der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern (GebOMI) vom 26. Juli 2010 in der derzeit gültigen Fassung, Tarifstelle 9.3.1 eine Gebühr i.H.v. 100 € fest. Angesichts dessen, dass bei dem durchgeführten Polizeieinsatz keine Hinweise auf eine Straftat nachgewiesen und der Grund des Aktivierens der Alarmanlage nicht ermittelt werden konnte, könne von einem Gebührenbescheid nach Aktenlage nicht abgesehen werden. Die Gebühren seien von demjenigen zu zahlen, zu dessen Gunsten die Amtshandlung vorgenommen wurde. Da der Kläger an seinem Objekt eine nach außen ersichtliche Alarmanlage betreibe und somit darauf vertraue, dass bei Auslösung eines Alarms die Polizei gerufen werde, sei es sachlich gerechtfertigt, ihn als Betreiber der Alarmanlage zur Gebührenpflicht heranzuziehen.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ein. Zur Begründung erklärte er u.a., das Schreiben enthalte eine ganze Reihe von sachlichen Fehlern. Darüber hinaus sei der Vorwurf des ungerechtfertigten Alarmierens der Polizei unzutreffend. Es könne keine Rede davon sein, dass er den Polizeieinsatz grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt habe. Es sei nicht hinnehmbar, dass Privatpersonen die Hilfe der Polizei in konkreten Verdachtssituationen nicht suchen dürften, selbst wenn der Verdacht sich im Nachhinein als nicht zutreffend herausstelle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zugleich setzte er für das Widerspruchsverfahren Kosten i.H.v. 103,45 € fest.
Zur Begründung legte er u.a. die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung dar, wonach das Risiko technischer Defekte oder Fehlfunktionen von Alarmanlagen kostenmäßig dem Betreiber der Alarmanlage aufzuerlegen sei. Ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten oder das Vortäuschen einer Straftat sei hierfür nicht erforderlich. Es werde ausschließlich auf die vom Kläger getroffene Entscheidung für die Verwendung eines technischen Systems abgestellt. Insoweit bleibe es ihm unbenommen, auch bei künftigen Alarmauslösungen die Polizei zu informieren, damit eine mögliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überprüft werde. Er müsse sich nur bewusst sein, dass im Falle des Nichtvorliegens einer tatsächlichen Gefährdungssituation für ihn als Anlagenbetreiber eine Gebührenpflicht erwachse und er damit das Kostenrisiko für die installierte Alarmanlage trage.
Der Kläger hat am 15. August 2016 Klage erhoben.
Zur Begründung vertritt er u.a. die Auffassung, der Beklagte habe die Gebührenforderung verwirkt. Denn er habe über den Widerspruch des Klägers erst am 28. Juli 2016 entschieden. Einen derart einfach gelagerten Sachverhalt über einen Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren nicht zu bearbeiten und zu bescheiden, sei nicht verhältnismäßig und verletze das Rechtsstaatsprinzip, an das der Beklagte gebunden sei. Außerdem habe der Beklagte die Gebührenerhebung im Widerspruchsbescheid zu Unrecht auf die erst zum 1. Juli 2015 in Kraft getretene Neuregelung der Tarifstelle 9.3.1 gestützt. Erst die Neuregelung biete eine rechtliche Grundlage für die Haftung des Anlagenbetreibers einer Alarmanlage als Gebührenschuldner. Da die fragliche Amtshandlung vor dem Inkrafttreten der Neuregelung stattgefunden habe, könne der Kläger nicht als Anlagenbetreiber verschuldensunabhängig in Anspruch genommen werden. Der Tatbestand der im Zeitpunkt der Amtshandlung geltenden Fassung der Tarifstelle 9.3.1 sei nicht erfüllt. Die Alarmierung der Polizei sei insbesondere nicht ungerechtfertigt gewesen. Der Kläger habe auch zu keinem Zeitpunkt eine Gefahrenlage vorgetäuscht.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid vom 24 November 2014 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2016 aufzuheben,
und,
den Beklagten zu verurteilen, die bereits gezahlten Gebühren für die Amtshandlung und für das Widerspruchsverfahren an den Kläger zurückzuzahlen.
Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. Juli 2019 auf den Berichterstatter zu Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, der – soweit wesentlich – Gegenstand der vorliegenden Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe§
A. Der Einzelrichter konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 23. April 2019 und vom 9. Mai 2019 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
B. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Denn die mit dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 24. November 2014 vorgenommene Festsetzung der Gebühr für das ungerechtfertigte Alarmieren der Polizei und deren Bestätigung durch den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Er hat deshalb auch keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm auf diese Bescheide gezahlten Gebühren und Kosten.
Der Beklagte hat die Festsetzung dieser Gebühr i.H.v. 100 € zu Recht auf die Nummer 9.3.1.des „Gebührentarifs“ (Anlage zu § 1 Abs. 1 der „Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern –Gebührenordnung des Ministers des Innern“ – GebOMI) gestützt. Die Nr. 9.3.2. des Gebührentarifs spielt hingegen im vorliegenden Fall keine Rolle, sodass die entsprechenden Ausführungen des Klägers ins Leere gehen.
Anders als der Beklagte meint, war die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides zwar nicht anhand der Fassung der Tarifstelle 9.3.1. vorzunehmen, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides galt. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides war vielmehr zu messen an der Fassung dieser Tarifstelle, die im Zeitpunkt der Beendigung des Polizeieinsatzes Geltung beanspruchte. Auch nach dieser Fassung der Tarifstelle 9.3.1. war der Kläger aber – wie im angefochtenen Bescheid festgesetzt – gebührenpflichtig.
1. Der Beklagte hat zu Unrecht auf die Fassung der Tarifstelle abgestellt, die diese erst durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministers des Innern“ vom 15. Juni 2015 erhalten hat (GVBl. II Nr. 26, Seite 1 ff.) und die nach Art. 2 dieser Verordnung erst zum 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist.
Denn die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids ist nicht anhand der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltenden Rechtslage zu beurteilen, sondern anhand der Rechtslage, die im Zeitpunkt des Entstehens der streitigen Zahlungspflicht maßgeblich ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 19. März 2019 – 11 LC 557/18 –, juris Rn. 20; OVG Bautzen, Urteil vom 17. März 2016 – 5 A 544/14 –, juris Rn. 15). Bezogen auf Verwaltungsgebühren – wie die vorliegend erhobene Gebühr – entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung (§ 10 Abs. 1 GebGBbg). Die mit der vorliegend erhobenen Gebühr abgegoltene Amtshandlung war der Polizeieinsatz am 27. Oktober 2014, der am selben Tag beendet worden ist.
An diesem – für die Rechtslage maßgeblichen – Tag galt aber noch die Fassung der Tarifstelle 9.3.1. in der Ursprungsfassung der „Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern“ vom 21. Juli 2010 (GVBl. II Nr. 46, Seite 1 ff.). Nach dieser Fassung der Tarifstelle war für „Maßnahmen auf Grund ungerechtfertigten Alarmierens der Polizei oder Vortäuschen einer Gefahrenlage“ ein Gebührensatz von 100,00 bis 50.000,00 Euro vorgesehen.
2. Der Beklagte geht in den angefochtenen Entscheidungen zu Recht davon aus, dass der Kläger mit seinem Anruf bei der Polizei am 27. Oktober 2014 diesen Gebührentatbestand erfüllt hat.
Insoweit ist unstreitig, dass der Kläger die Polizei alarmierte und dass die alarmierten Beamten dann aber keinerlei Hinweise für den vermuteten Einbruchsversuch fanden. Auch der Kläger hat nicht behauptet, dass es an seinem Haus entgegen den Feststellungen der handelnden Beamten solche Hinweise gegeben habe.
Er hat lediglich – ins Blaue hinein – vermutet, „möglicherweise“ hätten die Polizisten auch nur auf grobe, d. h. ins Auge springende Spuren geachtet.
Richtig ist, dass der urlaubsabwesende Kläger keine Möglichkeit hatte, die Berechtigung des Alarms zu überprüfen, der von der von ihm installierten Anlage ausgelöst worden war. Darauf kommt es für die Erfüllung des Gebührentatbestandes aber auch nicht an. Soweit diese die Feststellung eines „ungerechtfertigten“ Alarmierens erfordert, setzt dies nicht die Feststellung eines individuellen Verschuldens des Gebührenpflichtigen voraus.
Insoweit kann auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg zu der Tarifstelle 9.5 der vor dem Jahr 2010 geltenden „Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern“ (GebOMI) verwiesen werden, die sich der Einzelrichter zu eigen macht. Auch die Tarifstelle 9.5 in der dort zugrunde gelegten Fassung sah für das „ungerechtfertigte Alarmieren der Polizei“ die Erhebung einer Gebühr vor.
Schon zu dieser Fassung hatte das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Mai 1996 (2 A 151/95, Seite 9 des Urteilsabdrucks) entschieden, dass es gerechtfertigt ist, gebührenrechtlich von einem berechtigten Alarmieren der Polizei nur dann auszugehen, wenn der durch ein automatisches Überwachungssystem ausgelöste bzw. veranlasste Alarm seine Rechtfertigung in einer erwiesenermaßen tatsächlich bestehenden Gefährdungssituation hatte. Dieses Verständnis der Tarifstelle „ungerechtfertigtes Alarmieren der Polizei“ steht danach auch mit höherrangigem Recht im Einklang. Selbst in Fällen, in denen die Gebühr anfällt, weil die Berechtigung des polizeilichen Alarmierens nicht erwiesen ist, handelt es sich bei dem Polizeieinsatz um eine „besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg bzw. eine dem den Alarm auslösenden Unternehmen im bundesrechtlichen Sinne individuell zurechenbare Verwaltungsleistung, die als Gegenleistung die Erhebung einer Gebühr rechtfertigt. Der Umstand, dass die Polizei bei ihrem Einsatz nicht nur zum Schutz individueller Interessen und Rechtsgüter, sondern auch und möglicherweise sogar in erster Linie im öffentlichen Interesse tätig wird, schließt die Erhebung einer Gebühr jedenfalls in Fällen eines Fehlalarms oder einer ungeklärten Fehlalarmsituation nicht aus, sofern die Gebühr in ihrer Höhe weder absolut noch im Verhältnis zu der erbrachten Verwaltungsleistung sowie dem hinter ihr stehenden Aufwand nicht sonderlich ins Gewicht falle.
Soweit durch diese Rechtsprechung die Gebührenpflicht von Fällen des „nachgewiesenen“ Fehlalarms auch auf Fälle des nur möglichen Fehlalarms erstreckt wird und es deshalb zu einer Heranziehung zu Gebühren auch kommen kann, obgleich es sich objektiv um eine "berechtigte Alarmierung" handelt, zwingt dies auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Einzelrichter anschließt, nicht zur gebührenrechtlichen Zurückhaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1991 – 8 C 37/90 –, juris 15 ff.). Denn die Verwendung technischer Alarmeinrichtungen schließt aus der Natur der Sache spezifische Funktionsrisiken ein. Der Alarm ohne erkennbaren Anlass ist bei technischen Anlagen eine typische, diesen Sicherungssystemen eigentümliche Erscheinung. Es ist nicht unangemessen, wenn der Benutzer einer solchen Anlage dafür auch gebührenrechtlich einstehen muss. An diesen Erwägungen hat auch die weitere technische Entwicklung seit den 1990er Jahren nichts geändert, da auch durch diese Entwicklung ein nicht durch Straftaten oder deren Versuch ausgelöster Alarm von Sicherungssystemen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.
Vor diesem Hintergrund geht der Einzelrichter davon aus, dass auch vor der Neufassung des Gebührentatbestandes im Jahr 2015 bereits das Alarmieren der Polizei aufgrund des Auslösens einer Alarmanlage dann gebührenpflichtig war, wenn beim Eintreffen der Polizei – wie im vorliegenden Fall – abgesehen von der Alarmgebung der Anlage keine Anhaltspunkte für eine Straftat festgestellt wurden. Die dies ausdrücklich anordnende Neuregelung im Jahr 2015 stellt sich vor diesem Hintergrund lediglich als Klarstellung der bereits zuvor bestehenden Rechtslage dar (so für das dortige Landesrecht auch OVG Bremen, Urteil vom 27. April 1993 – 1 BA 36/92 –, juris Rn. 30).
3. Bezogen auf die allgemeinen Zweifel des Klägers an der Gründlichkeit der Prüfung durch die alarmierten Beamten kann ebenfalls auf die zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg verwiesen werden. Denn das Oberverwaltungsgericht hatte darin bereits ausgeführt, dass die Polizei keine Veranlassung für eine weitergehende (ungezielte) Spurensuche hat, wenn es keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine Straftat oder ein anderweitiges missbräuchliches Auslösen der Alarmanlage gibt (Urteil vom 23. Mai 1996, a.a.O., Seite 10 des Urteilsabdrucks). Insoweit sei noch einmal darauf verwiesen, dass auch der Kläger selbst solche Anhaltspunkte nicht benannt hat.
4. Die Voraussetzungen für die vom Kläger behauptete Verwirkung des Gebührenanspruchs liegen offensichtlich nicht vor. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass es jedenfalls am Umstandsmoment fehlt, da der Beklagte durch sein Verhalten beim Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen darauf hervorgerufen hat, dass er endgültig von einer Erhebung der festgesetzten Gebühr absehe. Eine bloße Untätigkeit im Widerspruchsverfahren für eine Dauer von ca. anderthalb Jahren reicht insoweit nicht aus. Der Kläger hat keine Umstände genannt, die das Festhalten an der festgesetzten Gebühr als widersprüchliches Verhalten des Beklagten erscheinen lassen würden.
5. Zur weiteren Begründung der Klageabweisung wird auf die im Übrigen zutreffenden Ausführungen des Beklagten in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2016 und in der Klageerwiderung verwiesen.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.