Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 30.08.2019 – 5 K 2109/17
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0830.5K2109.17.00
Tenor§
Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid für die Herstellung der zentralen Trinkwasseranlage „N...“ vom 12. Oktober 2015, Az. 2... (10.646,71 Euro), in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2017 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin ist Eigentümer der im Kataster als Gemarkung S..., Flur, Flurstück 1... sowie 1... erfassten Grundstücke sowie Erbbauberechtigte des als Gemarkung S..., Flur, Flurstück 1... erfassten Grundbesitzes. Die Flurstücke werden von der Gemeinde postalisch unter der H... gemeinsam mit weiteren Flurstücken im nämlichen Bereich geführt. Die Flurstücke haben allesamt einen eigenen (westlichen) Zugang zur dort verlaufenden H... .
Mit dem von der Klägerin angegriffenen Bescheid vom 12. Oktober 2015 wurde für die drei Flurstücke ein (einheitlicher) Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 10.646,71 Euro zur Bescheidnummer 2... festgesetzt. Auf den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch änderte der Beklagte die Beitragsfestsetzung mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2017 dahingehend, dass unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen ein Beitrag für jedes Flurstück separat, nämlich für Flurstück 1... in Höhe von 4.560,33 Euro, für Flurstück 1... in Höhe von 3.755,63 Euro und für Flurstück 1... in Höhe von 2.330,75 Euro festgesetzt wurde (Summe: 10.646,71 Euro).
Im Bereich der H... des Ortsteils S... bestand bereits vor dem 03. Oktober 1990 eine Trinkwasserversorgung. Seit spätestens 1996 beliefert der Verband des Beklagten das Gewerbegebiet, zu welchem auch die hier interessierenden Flurstücke gehören, mit Trinkwasser. Mit Schreiben vom 21. April 1997 bat der Beklagte die Klägerin um Erteilung einer neuen Einzugsermächtigung für die Gebührenabrechnung für Trink- und Abwassergebühren zum Grundbesitz H... und zur Kundennummer 0..., da die Altermächtigung nicht für die Abrechnung durch einen neuen Dienstleister herangezogen werden könne. Ausweislich eines Schreibens des Verbandes des Beklagten vom 15. Juli 1998 war der Grundbesitz H... bereits in 1998 an die zentrale Trink- und Abwasserleitung angeschlossen und wurde unter der Kundennummer 0... geführt. Ausweislich vorgelegter Bauabnahmeprotokolle ist am 12. Januar 2000 für einen Trinkwasseranschluss für den Grundbesitz H... die Abnahme durch den Verband des Beklagten erklärt worden.
In der zum 17. Oktober 1992 in Kraft getretenen Gründungssatzung des Verbandes des Beklagten, deren Gründungsmitglied auch die ehemalige Gemeinde S... war, heißt es in § 1 Abs. 5 S. 2, dass der Verband zum Zwecke der Wasserversorgung die kommunalen wasserwirtschaftlichen Anlagen „übernimmt, unterhält, erneuert und erweitert“. Gemäß § 1 Abs. 6 dieser Satzung stellen die Mitgliedsgemeinden dem Verband die kommunalen wasserwirtschaftlichen Anlagen unentgeltlich zur Verfügung. Diese Satzung und die nachfolgenden Änderungssatzungen sind mit Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999 festgestellt worden. Bereits zuvor nahm der Verband des Beklagten entsprechend der satzungsrechtlichen Regelungen seine Tätigkeit auf.
Im Rahmen der Rekommunalisierung auch örtlicher Versorgungsanlagen übernahm der Beklagte sämtliche Hauptleitungen – nach seiner Auskunft ohne Anschlussleitungen und ohne Grundstücksanschlüsse – von der damaligen M... in welcher der Bestand des ursprünglichen V... aufgegangen war, aufgrund notariellen Vertrags vom 08. Dezember 1994 mit Wirkung zum 01. Januar 1995. Dieser Vertrag wurde – was der Beklagte nicht mehr genau recherchieren konnte – Ende 1995 / Anfang 1996 genehmigt. Zum Vertragsgegenstand heißt es in dem gerichtsbekannten Vertrag unter § 1 Nr. 1.1 ausdrücklich:
„Der Vertrag bezieht sich auf alle Vermögensgegenstände und Verpflichtungen der M... im Bereich der Wasserwirtschaft (Wasserversorgung, Abwasserbehandlung und Abwasserbeseitigung) im Vertragsgebiet gemäß § 2, insbesondere auf die Betriebe und Anlagen der Wasserversorgung, Abwasserbehandlung und Abwasserbeseitigung, soweit sie sich im Besitz und/oder Eigentum der M... befinden bzw. von ihr betrieben werden und nicht ihre Zuordnung zu anderen Aufgabenträgern vorbehalten bleibt oder erfolgt. Der Vertrag bezieht sich auf alle Betriebe und Anlagen der Versorgung mit Wasser, der Wassergewinnung, der Abwasserableitung und der Abwasserbehandlung einschließlich der Behandlung des Abwasserschlamms und die dazu gehörenden Energieanlagen.“
Das in § 2 näher definierte Vertragsgebiet umfasst die Gemeinden des Verbandsgebietes, bestehend aus den Gebieten der Gemeinden B... und W... . Zwar verweist der Vertrag auf eine nähere Beschreibung der übertragenden Betriebe und Anlagen auf eine Anlage zum Vertrag, indes ist der Beklagte nicht (mehr) in der Lage diese Anlage vorzulegen.
Der Verband des Beklagten hatte bereits zum Zeitpunkt der Geltung des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg (KAG) – insbesondere auch des § 8 Abs. 7 S. 1 und 2 KAG – in der Fassung vom 27. Juni 1991 eine Trinkwasseranschlussbeitragssatzung erlassen. Dies bereits mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 26. Oktober 1992, die am Tage nach ihrer Veröffentlichung im gesamten Verbandsgebiet in Kraft trat.
Darüber hinaus erließ der Verband des Beklagten auch in der Folge geänderte Beitrags- und Gebührensatzungen, so u.a. auch die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 27. Juli 1994, die am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft trat. Auch für die Zeit der Fassung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg aufgrund der Änderungen durch das Gesetz vom 27. Juni 1995 (gültig bis 12. April 1999) hatte der Beklagte entsprechende Beitragssatzungen erlassen: zunächst in Form einer ersten Änderungssatzung zur vorgenannten Gebühren- und Beitragssatzung vom 14. Juli 1995 mit Wirkung am Tage nach der Bekanntmachung und sodann mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 21. Mai 1996, die rückwirkend zum 01. April 1996 in Kraft trat.
Mit ihrer am 02. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht Frankfurt Oder eingegangenen und gegen den N... rubrizierten Klage beruft sich die Klägerin – unter anderem – auf die sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung im Sinne der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a. – und der nachgehenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid-Nr. 2... des Beklagten vom 12. Oktober 2015 zu Debitor 6... über die Erhebung eines Trinkwasseranschlussbeitrags und den Widerspruchsbescheid des Beklagten zu gleichem Aktenzeichen vom 28. April 2017 aufzuheben,
sowie
die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die ausweislich des Klagerubrums gegen den Verband des hier rubrizierten Beklagten gerichtete Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin Klage gegen den falschen Beklagten erhoben hätte.
Ferner gehe der Beklagte davon aus, dass die innere Erschließung wie auch die der einzelnen Grundstücke durch den (damaligen) industriellen Nutzer erfolgt seien. Wer das Gebiet wann erschlossen habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Eigene Aktivitäten seien nicht entfaltet worden. Frühestens mit der Bauabnahme durch den Beklagten bzw. dessen Verband am 12. Januar 2000 habe ein hinreichend rechtlich gesicherter Grundstücksanschluss bestanden. Erst ab diesem Zeitpunkt habe der Beklagte Gebühren erhoben. Zudem sei bis in das Jahr 2011 hinein Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ein verbandseigener Grundstücksanschluss gewesen. Dies aber sei erst nach Ende 1999, nämlich am 12. Januar 2000 erstmals der Fall gewesen. Bis zur Beitragssatzung 2011 habe sowieso keine wirksame Beitragssatzung des Verbandes des Beklagten existiert; die vorgehenden Satzungen seien allesamt nichtig gewesen. Schließlich sei erst zum 01. Januar 2005 die heute die Beitragspflicht auslösende Anlage entstanden, denn erst zu diesem Zeitpunkt sei das Gemeindegebiet der ehemaligen Gemeinde Z... in das Verbandsgebiet aufgenommen worden und die bisherige Anlage in einer neuen „Gesamtanlage“ aufgegangen, so dass rechtlich eine neue Anlage zu erkennen sei.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf diese Gerichtsakte sowie die beigezogene Parallelakten 5 K 2110/17 sowie die hierzu jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn nachdem die Beteiligten zur beabsichtigten Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter mit Verfügung vom 22. November 2018 angehört wurden, ist ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 11. Februar 2019 gefasst worden.
II.
Das Rubrum war mit Blick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagte die Behörde selbst, also der Verbandsvorsteher des N... ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 9 S 9.14 sowie VG Frankfurt Oder, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 5 L 15/13). Die anwaltliche Vertretung der Klägerin hindert eine Berichtigung nicht (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 – 3 S 147/12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04. Juli 2007 – 5 ME 131/07).
III.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der von der Klägerin angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
1.
Für den Erlass der angegriffenen Beitragsbescheide kann der Beklagte auf keine taugliche Rechtsgrundlage zurückgreifen.
a. Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den vom Beklagten an die Klägerin gerichteten Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen für die Wasserversorgung des N... vom 12. April 2011 (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung). Denn nur diese Bestimmungen beanspruchen für den Zeitpunkt der Beitragsfestsetzungen durch den Beklagten im Jahr 2015 Wirksamkeit und messen sich bis heute Wirksamkeit zu.
b. Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).
Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für sämtliche Flurstücke der Klägerin bestand bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeiten an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband des Beklagten hat bereits in einem ersten – zwar unwirksamen – Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung vorliegen würde (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE).
(1) Nach der Überzeugung des Gerichts bestand für den gegenständlichen Grundbesitz die tatsächliche, wie auch die rechtliche Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten.
(a) Es bestand die tatsächliche Anschlussmöglichkeit und nach der gerichtlichen Überzeugung sogar ein tatsächlicher Anschluss. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Verband des Beklagten das nämliche Gebiet bereits seit spätestens 1996 mit Trinkwasser versorgt. Unstreitig ist auch, dass bereits in den 1990er Jahren ein Trinkwasseranschluss für den Grundbesitz bestand, wobei unklar ist, wer diesen Anschluss ursprünglich setzte. Am 12. Januar 2000 ist ein Grundstücksanschluss im Auftrag des Verbandes des Beklagten geschaffen worden. Dieser konnte denklogisch aber nur geschaffen werden, wenn vor dem 12. Januar 2000 bereits Versorgungsleitungen so verliefen, dass im Auftrag des Beklagten bzw. dessen Verbandes der Grundstücksanschluss am 12. Januar 2000 ausgeführt werden konnte. Auf die ausdrückliche Nachfrage beim Beklagten mit Verfügung vom 26. November 2018, ob die Versorgungsleitungen ggf. tatsächlich erst zwischen dem 01. Januar 2000 und 12. Januar 2000 abgenommen wurden, äußerte der Beklagte sich nicht. Nach der Überzeugung des Gerichts bestanden diese anschlussbereiten Versorgungsleitungen daher bereits vor dem Jahresbeginn des Jahres 2000 und der Verband des Beklagten hatte auf diese Leitungen auch vor dem Jahr 2000 bereits Zugriff, so dass die Anschlussmöglichkeit auch rechtlich hinreichend sicher war. Denn nicht anders zu erklären, dass der Beklagte bzw. dessen Verband bereits ganz zu Beginn des Jahres 2000 einen Grundstücksanschluss überhaupt herstellen konnte. Nicht anders ist zu erklären, dass der Beklagte selbst einräumt, in das Gebiet seit 1996 Trinkwasser zu liefern. Nicht anders ist zu erklären, dass selbst für die nämlichen Grundstücke der Verband bereits in 1997 um die Erteilung einer neuen Einzugsermächtigung bat und nicht anders zu erklären ist, dass unter dem Briefkopf des Verbandes des Beklagten unter Nennung einer Kundennummer in 1998 schriftlich mitgeteilt wurde, dass der nämliche Grundbesitz bereits betreffend Trink- und Abwasser angeschlossen sei. Zudem spricht auch der klägerseits vorgelegte und bezogene Schriftverkehr zur Schaffung eines Abwasserentsorgungsnetzes aus den 1990er Jahren für den dortigen Bereich für diese Überzeugung. Denn auch darin ist erwähnt, dass die Abrechnung des Abwassers nach dem Trinkwasserverbrauch erfolgen solle. Das ist nur möglich, wenn entsprechende Anschlüsse bereits existieren, da nicht ersichtlich ist, dass Trinkwasser anderweitig beschafft worden wäre. Es wäre auch unerklärlich, dass der satzungsrechtlich zuständige Zweckverband in 1995 begann, die Abwasserentsorgung für den Bereich zu organisieren und dabei – wenn nicht vorhanden – die Trinkwasserversorgung außen vor gelassen hätte. Vielmehr deutet – was zwar offenbleiben kann – sogar alles darauf hin, dass nicht nur die Möglichkeit der Inanspruchnahme vor dem Jahr 2000 bereits bestand, sondern vor 2000 bereits ein tatsächlicher Anschluss des Grundbesitzes vorhanden war, den der Verband des Beklagten versorgte und für den auch Gebühren erhoben wurden und durch Dritte mittels Einzugsermächtigung für den Verband des Beklagten vereinnahmt wurden. Dass, wie der Beklagte ausführen lässt, die Anlagen der inneren Erschließung des Gebietes nie übernommen worden sein, ist vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die Regelungen in der Gründungssatzung sowie den gerichtsbekannten Rekommunalisierungsvertrag aus Mitte der 1990er Jahre in dieser Pauschalität falsch. Bei den Ausführungen bleibt bereits unklar, welche Anlagen der Beklagte konkret bezieht. Der Beklagte hat aufgrund der Gründungssatzung und des Rekommunalisierungsvertrages alle kommunalen Ver- und Entsorgungsleitungen und auch solche der M... gerade auch im Gebiet S... übernommen und räumt selbst ein, seit 1996 Wasser in dieses Gebiet zu liefern. Dass vor dem Hintergrund ein (weiterer) formaler Übertragungsakt für konkrete Leitungen nicht erfolgte, ist nur folgerichtig. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie der Beklagte überhaupt zu seiner Aussage kommt, die Leitungen der inneren Erschließung seien nicht übernommen worden. Dass die Leitungen der inneren Erschließung einem Dritten zuzuordnen seien, äußert der Beklagte zwar, doch bleibt schleierhaft, wie der Beklagte, der selbst vorträgt aus der Zeit der 1990er Jahre keine Unterlagen mehr zu haben, zu seiner Behauptung überhaupt kommt. Die offensichtlich umfassende Nutzung der Leitungen durch den Beklagten spricht vielmehr dafür, dass gerade auch diese Leitungen bereits im Rahmen der Verbandsgründung oder im Rahmen der Rekommunalisierung übernommen wurden.
(b) Bestand danach zumindest die technisch-tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die vor den Grundstücken verlaufenden Versorgungsstränge und hatte der Verband des Beklagten nach dem Vorstehenden auch hinreichend gesicherte Zugriffsmöglichkeiten auf die Leitungen, kommt es nur darauf an, ob die jeweilige Anschlussmöglichkeit auch rechtlich für die Anschlüsse an die Trinkwasserversorgungsanlage zugunsten der damaligen Grundstückseigentümer bzw. sonstiger Berechtigter bestanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2017 – 9 S 14.16). In rechtlicher Hinsicht muss dabei ein unabhängig vom Vorhandensein des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses erkennbares Anschlussrecht bestanden haben (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 30. November 2009 – 5 K 1476/06).
Auch das ist nach Überzeugung des Gerichts der Fall. Denn das bis zum 31. Dezember 1999 vom Verband des Beklagten erlassene Satzungsrecht verlangte nicht das Bestehen eines tatsächlichen Grundstücksanschlusses für das jeweilige beitragspflichtige Grundstück, so dass hier sogar dahinstehen kann, ob der Anschluss bereits vor dem Jahr 2000 in diesem Zusammenhang rechtserheblich bestand.
Denn aus dem betreffend Trinkwasser bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Satzungen ist nicht ersichtlich, dass die Beitragspflicht erst entstand, wenn auch ein im Eigentum des Verbandes des Beklagten stehender Grundstücks- bzw. Hausanschluss hergestellt wurde. So entstand insbesondere nach § 3 S. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 21. Mai 1996 die Beitragspflicht,
„sobald das Grundstück an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden kann“,
so dass es danach bereits nicht zwingend auf einen bestehenden Grundstücks- bzw. Hausanschluss ankam. Zum anderen ist auch aus dem vom Beklagten bezogenen § 2 Abs. 2 der aktuellen Satzung vom 12. April 2011 kein maßgeblicher Unterschied zu den Vorgängersatzungen aus den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts erkennbar. Denn noch in der Satzung vom 21. Mai 1996 lautete § 1 Abs. 3 wörtlich:
„Zu dem Aufwand gehören nicht die Kosten für die Hausanschlussleitung zwischen Versorgungsleitung und Kundenanlage, die durch den Anschlussnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.“
Nach der vom Beklagten bezogenen Neufassung aus 2011 heißt es in § 2 Abs. 2 wörtlich:
„Der Trinkwasseranschlussbeitrag deckt nicht die Kosten für den Hausanschluss (Anlagenteil vom Abzweig an der Hauptversorgungsleitung – Ventilanbohrschelle – bis zur Absperrarmatur in Fließrichtung hinter dem Wasserzähler ohne den Wasserzähler), der nicht Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage ist.“
Selbst aus der für den Geltungszeitraum der oben zitierten historischen Satzung vom 21. Mai 1996 bis zum – hier interessierenden – 31. Dezember 1999 heranzuziehenden Wasserversorgungssatzung vom 25. April 1994 (auch in der Änderungsfassung vom 31. März 1999) lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse seinerzeit überhaupt zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage gehörten. Denn dort hieß es unter § 1 S. 2 nur:
„Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der N... .“
Wenn aber durch § 1 Abs. 3 der historischen Gebühren- und Beitragssatzungen (Wasser) bereits der von den Beiträgen zu deckende Herstellungsaufwand nicht auf die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse bezogen wird und weitergehende konkrete Definitionen der Wasserversorgungsanlage nicht bestehen, dann war bereits zu historischer Satzungslage der Grundstücks- bzw. Hausanschluss nicht Teil der öffentlichen Anlage und Grundstücke waren bereits mit der Möglichkeit eines Anschlusses an die vor dem jeweiligen Grundstück in der Straße liegenden Versorgungsleitungen beitragspflichtig.
Dieser Befund bestätigt sich auch, wenn bedacht wird, dass den seinerzeitigen für die hiesigen Grundstücke Beitragspflichtigen jedenfalls auch das Anschlussrecht zustand. Denn selbst wenn historisch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss zur Gesamtanlage zu zählen wäre, kommt es für die Frage der Beitragspflichtigkeit nicht auf die tatsächliche Ausführung eines solchen Anschlusses oder gar das Verbandseigentum daran an, sondern gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) – alter und neuer Fassung – eben (nur) darauf, ob tatsächlich und auch rechtlich die Möglichkeit des Anschlusses bestanden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2017 – 9 S 14.16 sowie Beschluss vom 10. August 2016 – 9 S 43.15). Ein unabhängig vom Vorhandensein des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses bestehendes historisches Anschlussrecht (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 30. November 2009 – 5 K 1476/06) ist aber auch erkennbar. Denn das Anschluss- und Benutzungsrecht wurde durch die Wasserversorgungssatzung des Verbands vom 25. April 1994 (auch in der Änderungsfassung vom 31. März 1999) in § 3 näher definiert. Im dortigen Absatz 2 hieß es wörtlich:
„Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.“
Mit Blick auf den § 4 Abs. 1 dieser Versorgungssatzung wird auch deutlich, dass der Begriff „Versorgungsleitung“ nicht auch das Vorhandensein von Grundstücks- bzw. Hausanschlüssen einschließen sollte. Denn dort heißt es wörtlich:
„Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsbereiten Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben.“
Mit „Versorgungsleitung“ ist danach eindeutig nur die Versorgungsleitung in der öffentlichen oder gar nur privaten Straße, dem Weg, dem Platz gemeint, nicht aber auch der jeweilige Grundstücks- bzw. Hausanschluss. Bestand demnach jedenfalls bereits vor Ablauf des Jahres 1999 eine Versorgungsleitung, die vor den Grundstücken Anschluss bot, hatte der jeweilige Grundstückseigentümer auch ein Anschlussrecht. Dabei ist jedenfalls aus dem Satzungsrecht auch noch nicht einmal erkennbar, ob die Versorgungsleitungen überhaupt im formalen Eigentum des Verbandes – was der Beklagte vertritt – stehen mussten. Vielmehr reiche es aus, dass der Verband ein Anschlussrecht vermitteln konnte, was der Beklagte hier tat.
(2) Wie aus den zuvor bereits zitierten Satzungen ersichtlich, hatte der Verband des Beklagten bereits vor Ende 1999 Trinkwasseranschlussbeitragssatzungen erlassen: etwa am 26. Oktober 1992 eine erste Satzung zur Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen, nämlich die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... . Bereits diese Satzung beanspruchte formelle Geltung. Ihr folgten in den 1990er Jahren Satzungsänderungen und –novellierungen (jeweils unter demselben Titel). In der Zeit vom 01. April 1996 bis nach dem 31. Dezember 1999 galt die bereits zitierte Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 21. Mai 1996 bzw. diese in Form der hierzu ergangenen ersten Änderungssatzung vom 08. Juli 1998.
(3) Die vom Verband des Beklagten seit dem Beitritt der Gemeinde Z... betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung sind gleichzusetzen mit den bis zum Beitritt der Gemeinde Z... vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen. Der Beitritt dieses ehemaligen Gemeindegebietes versetzt den Verband des Beklagten nicht in die Lage, von neuen Gesamtanlagen auszugehen, für die Herstellungsbeiträge (erstmals) erhoben werden könnten.
(a) Die Trinkwasserversorgungsanlage und zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage, mit deren Herstellung der Verband des Beklagten bereits in den 1990er Jahren begonnen hat, wurden durch den zum 01. Januar 2005 erfolgten Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet des Beklagten nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung jeweils neuer Anlagen auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Trinkwasserversorgungsanlage beziehungsweise mit der bis dahin in Herstellung befindlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage nicht mehr gleichzusetzen sind. Beide Anlagen des Beklagten sind ein Bestand zumindest technischer Mittel, die dem Zweck der Trinkwasserversorgung beziehungsweise dem Zweck der zentralen Schmutzwasserentsorgung gewidmet sind. Sie unterliegen vom Herstellungsbeginn an diversen Veränderungen: so gehört es zum Wesen dieser Anlage, dass sie wachsen, technisch verbessert und erneuert werden und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen.
Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreiten könnte. Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant war, ist oder (noch) geplant wird. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).
(b) Mit Blick auf das Vorstehende sind die rechtlichen Lebensgeschichten der Anlagen des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 –9 S 14.16). Bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das – so wie hier – nicht der Fall. Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger der Anlage ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde oder mehrere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15). Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16).
(c) Dem folgend sind aufgrund der bloßen räumlichen Erweiterungen der Trinkwasser- und zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten offensichtlich keine neuen Vorteilslagen mit Blick auf den Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet entstanden. An der „Dominanz“ und dem Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers, des Verbandes des Beklagten änderte sich nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).
(d) Zudem war im Jahr 2005 bereits die Festsetzungsverjährung in Form der hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten und es käme – bei anderer Betrachtung – von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen Rechtsposition der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (siehe oben). Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf „Augenhöhe“ erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 7. Dezember 2016 – 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 – 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).
(4) Der Verband des Beklagten, in dessen Verbandsgebiet der veranlagte Grundbesitz liegt, war auch bereits seit den 90er Jahren (aufgrund des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 - StabG, GVBl. I/1998, S.162) rechtlich existent. Die Rückwirkende (stabilisierende) Inkraftsetzung der Verbandssatzungen steht der hier angenommenen hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht entgegen (vgl. – neben diversen anderen – bereits VG Frankfurt Oder, Urteil vom 11. Januar 2019 – 5 K 1250/15).
(5) Insoweit wird hier den Erwägungen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18 – nicht gefolgt. Die darin vertretene Auffassung bleibt eine in diesem Verfahren unbedeutende Einzelmeinung.
2.
Durch den rechtswidrigen Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, denn sie muss die vom Beklagten festgesetzten und geforderten Zahlungen nicht leisten.
IV.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).
2.
Mit Blick auf die in Sachverhalt und Recht komplexe Situation war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durchaus notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO.
3.
Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.