Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Gerichtsbescheid vom 09.10.2019 – 5 K 219/19

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:1009.5K219.19.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist mit Eintragung vom 14. März 2011 eingetragener Eigentümer der Buchgrundstücke Gemarkung B…, Flur 4 …, Flurstück 1 … (mit einem Wohngebäude bebaut) sowie Flurstück 4 …. Das erstgenannte Flurstück ist durch Teilung aus dem ursprünglichen Buchgrundstück 4 … hervorgegangen. Letztgenanntes Buchgrundstück bildet ausweislich der mittels Brandenburgviewer einsehbaren Luftbilder den hierzu gehörigen Gartenbereich mit Swimmingpool usw.. Das Grundstück ist tatsächlich an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten angeschlossen. Ursprünglich und bis zur Eintragung des Klägers als Eigentümer war Frau E …als Eigentümerin – auch bei Neufassung der Abteilung I am 13. Oktober 1999 – in das Grundbuch eingetragen. Frau D … ist seit mehr als 60 Jahren – und damit auch weit vor der Gründung des Verbandes des Beklagten in 1991 – verstorben. In Abteilung II des Grundbuches war seit dem 26. Oktober 1981 die vorläufige Verwaltung des Grundbesitzes durch den Rat der Gemeinde B …eingetragen. Diese Eintragung wurde am 19. Dezember 2005 gelöscht.

Für das Grundstück setzte der Beklagte unter dem 25. Juni 2015 einen Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 1.088,48 Euro fest und forderte die Zahlung vom Kläger. Ein eingelegter Widerspruch wurde durch den Beklagten unter dem 19. August 2015 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte stützte sich dabei insbesondere auf die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen des N ...vom 12. April 2011 (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung). Klage hat der Kläger hiergegen nicht erhoben.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beitragserhebung sei rechtswidrig mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a. – und es bestehe daraus folgend ein Vollstreckungsverbot, obschon der Beitragsbescheid bestandskräftig wurde. Insoweit weist der Kläger auch darauf hin, dass mit Bestallungsurkunde vom 07. April 1993 Herr Rechtsanwalt U … als gesetzlicher Vertreter für die (bereits verstorbene) Eigentümerin D … bestellt wurde.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich in diesem Verfahren,

eine weitere Vollstreckung aus dem Bescheid vom 25. Juni 2015 für unzulässig zu erklären.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er geht davon aus, die Beitragserhebung sei rechtmäßig. Er habe bis zur Eintragung des Klägers noch nicht einmal einen Bescheidadressaten ermitteln können. Denn aus dem Grundbuch sei ein tauglicher Adressat nicht ersichtlich gewesen. Dies insbesondere nicht in der nach der zitierten Verfassungsrechtsprechung maßgeblichen Zeit bis Ende 1999. Die Eintragung des Rates der Gemeinde in Abteilung II des Grundbuchs sei ebenso wenig relevant wie die dem Beklagten seinerzeit unbekannte Bestallung des Rechtsanwalts U ….

Wegen der weiteren Einzelheiten des Streitstandes wird auf die Akte sowie die Verwaltungsverfahrensakte und die Akte zum Eilverfahren (VG 5 L 86/19) verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

1.

Der Einzelrichter konnte aufgrund des gefassten Übertragungsbeschlusses entscheiden.

2.

Nachdem der Beklagte den Erlass eines Gerichtsbescheids angeregt hat, ist der Kläger hierzu angehört worden. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Der Erlass eines Gerichtsbescheids ist mit Blick darauf, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, angebracht, § 84 VwGO.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Denn es liegt kein Vollstreckungsverbot im Sinne von § 79 Abs. 2 S. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) vor. Zwar gilt dieses Vollstreckungsverbot des § 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG entsprechend, wenn in einem stattgebenden Kammerbeschluss – etwa mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a. – im Wege verfassungskonformer Auslegung eine bestimmte Auslegungsvariante eines Gesetzes verworfen wird (vgl. K. Graßhof, in: MSKB, BVerfGG, Stand Februar 2018, § 93a BVerfG Rn. 60; M. Graßhof, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 79 BVerfGG Rn. 40; insgesamt zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 – 9 S 10.18). Indes wird die vorliegende Beitragserhebung aber durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung vom 12. April 2011 ermöglicht. Diese Bestimmung ist auch in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a. – hier anwendbar. Im Einzelnen:

1.

Zwar mag hier zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass das ursprünglich ungeteilte Buchgrundstück unter der Flurstücksbezeichnung 4 … bereits in den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts die nach Auffassung der Kammer seinerzeit nur erforderliche Möglichkeit eines Anschlusses an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten erhalten hatte.

2.

Indes lief nach § 12 KAG in der Fassung vom 27. Juni 1991 in Verbindung mit den bis Juni 1995 geltenden Fassungen des § 171 Abgabenordnung (AO) die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ab, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder der Konkurs über den Nachlass eröffnet wurde, so dass danach die Festsetzungsfrist noch nicht ablaufen konnte. Die Festsetzung gegenüber einem Vertreter im Sinne von § 171 AO in der damaligen Fassung – etwa dem seit 1993 bestallten Rechtsanwalt U … – kam nicht in Betracht. Bei seinem Verweis auf die Bestallungsurkunde übersieht der Kläger, dass die Vertretung nur einen eingeschränkten Zweck und damit nur eine eingeschränkte Kompetenz für den Rechtsanwalt mit sich brachte. Jedenfalls war dieser nicht als Vertreter des Eigentümers bzw. der Erben bestallt. Gleiches gilt für die nur in Abteilung II eingetragene vorläufige Verwaltung durch den Rat der Gemeinde (bzw. dann dessen Rechtsnachfolger).

Auch nach § 8 Abs. 7 S. 3 und 4 KAG in der vom 01. Juli 1995 bis zum 12. April 1999 geltenden Altfassung lief die Festsetzungsfrist nicht ab, solange der Beitragspflichtige nicht feststellbar war; sie endete frühestens drei Monate, nachdem die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen beseitigt war oder hätte beseitigt sein können (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 – 9 N 1.17). Dass der Beklagte vor der Eintragung des Klägers überhaupt Kenntnis von der oder dem Beitragspflichtigen erlangt hat oder diese erlangen konnte, ist weder durch den Kläger dargetan, noch sonst ersichtlich.

Auch wenn für den vorliegenden Fall § 12 Abs. 3 KAG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 herangezogen wird, ist § 12 Abs. 3 KAG in dieser Fassung mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 26. April 2018 – 9 N 1.17) dahin zu verstehen, dass der Anlauf der Festsetzungsfrist nur dann nicht mehr gehemmt war, wenn erstens der Beitragspflichtige anhand des Grundbuchs feststellbar geworden war und zweitens der Beitragsgläubiger nur deshalb keine positive Kenntnis über die Person des Beitragspflichtigen erlangt hat, weil er sich nicht um Kenntniserlangung bemüht hatte und dies bei wertender Betrachtung keinerlei Zusammenhang mit den ursprünglichen Ermittlungsschwierigkeiten aufwies (vgl. hierzu schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16). Tatsächlich konnte eine Grundbucheinsicht bis zum 31. Oktober 1999 für den Beklagten aber keine Klärung bringen. Erst nach dem Ende des Jahres 1999 – konkret erst mit der Eintragung des Klägers als Eigentümer im Jahr 2011 – war für den Beklagten der Eigentümer und damit der Beitragspflichtige erstmals aus dem Grundbuch erkennbar. Mit einfachen Worten gewendet: Die Festsetzung ist danach der „Altanschließerproblematik“ im Sinne der zitierten Verfassungsrechtsprechung entzogen.

3.

Greift nach alledem die Anlaufhemmung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 KAG in der auch heute noch geltenden Fassung bis in das Jahr 2011 hinein ein, ist für die Beitragsfestsetzung nicht eine Altfassung, sondern die derzeit aktuelle Fassung der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung vom 12. April 2011 für die Festsetzung des Beitrags gegenüber dem Kläger maßgebend. Fehler bei der Festsetzung oder Berechnung sind weder geltend gemacht, noch sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die erst im Jahr 2015 erfolgte Festsetzung, denn die vierjährige Festsetzungsverjährung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Dies gilt aber auch für die von den Beteiligten in diesem Eilverfahren nicht thematisierte Frage nach der Festsetzung eines einheitlichen Beitrags für beide Flurstücke, die als verschiedene Buchgrundstücke geführt werden. Bereits unabhängig davon, ob die einheitliche Festsetzung hier rechtmäßig war, wäre bereits fraglich, ob eine solche Festsetzung den Kläger hier überhaupt in seinen Rechten verletzt hätte (hierzu § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) und darüber hinaus könnte ein solcher bloß „einfacher“ Festsetzungsfehler die Vollstreckbarkeit des bestandskräftigen Beitragsbescheids nicht hindern.

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

2.

Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.