Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 23.12.2019 – 2 K 498/19
2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:1223.2K498.19.00
Tenor§
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erklärt sich nach Anhörung der Beteiligten für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Truppendienstgericht Nord - Auswärtige Kammern Potsdam -, Berliner Allee 26a, 14467 Potsdam.
Gründe§
1.
Mit seiner am 15. April 2019 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) angebrachten Klage wendet sich der Kläger, Offizier der Bundeswehr im Range eines Oberfeldarztes und dem Bundeswehrkrankenhaus B...(S..., 1...) zugeordnet sowie mit Wohnsitz in B..., gegen die Entscheidung der Beklagten vom 4. Oktober 2018 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 11. März 2019 über die Beendigung der Schutzzeit nach § 4 Abs. 3 EinsatzWVG. Er hatte unter dem 6. April 2011 in Ansehung seiner im Auslandseinsatz erlittenen einsatz- und dienstlich bedingten PTBS die Feststellung der Erkrankung als Einsatzschädigung und die Anwendung des Einsatzweiterverwendungsgesetzes beantragt; letzteres beschied die Beklagte unter dem 13. Juni 2013 antragsgemäß.
2.
Das Verwaltungsgericht ist für die vorliegende - truppendienstgerichtliche - Streitigkeit sachlich unzuständig.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO kann ein Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Dabei tritt das Verfahren vor dem Truppendienstgericht insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes (§ 17 Abs. 2 WBO). § 7 SG sieht vor, dass der Soldat die Pflicht hat, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es geklärt, dass die Wehrdienstgerichte unter anderem für Streitigkeiten sachlich zuständig sind, die Entscheidungen über die dienstliche Verwendung eines Soldaten betreffen (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 1 WB 38.09 - Buchholz 232.2 § 7 AZV Nr. 2 Rn. 20 und vom 26. Oktober 2012 - 1 WDS-VR 6.12 und 1 WDS-VR 7.12 - BVerwGE 145, 24, Rn. 23 ff. jeweils m.w.N.). Truppendienstliche Verwendungsentscheidungen sind solche Maßnahmen oder Entscheidungen, die sich nicht auf den dienstrechtlichen Status des Soldaten (z.B. Begründung, Änderung und Dauer des Wehrdienstverhältnisses), sondern auf die Gestaltung des militärischen Dienstbetriebs beziehen und durch die der zuständige militärische Vorgesetzte oder die zuständige Dienststelle der Bundeswehr festlegt, wann, wo und wie - d.h. zu welchen Zeiten, an welchem Ort, mit welchem Inhalt und unter welchen fachlichen und/oder persönlichen Voraussetzungen - der Soldat seinen Dienst zu verrichten hat (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 WB 38.09 - Buchholz 232.2 § 7 AZV Nr. 2 Rn. 20). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage nach der Festsetzung des Beginns der Schutzzeit i.S.v. § 4 EinsatzWVG dahin entschieden, dass sie für Soldaten eine Verwendungsentscheidung darstellt (Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 - juris Rn. 20). Mit ihr wird der Zeitpunkt fixiert, von dem an die dienstliche (Weiter-)Verwendung eines einsatzgeschädigten Soldaten (§ 1 Nr. 1 EinsatzWVG) ohne Veränderung seines Soldatenstatus unter bestimmten, vom Einsatz-Weiterverwendungsgesetz konkretisierten persönlichen und/oder fachlichen Voraussetzungen erfolgt. Nichts anderes kann dann für die im vorliegenden Rechtsstreit inmitten stehenden Frage nach einer Beendigung der Schutzzeit gelten.
Daher ist der vorliegende Rechtsstreit gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Truppendienstgericht zu verweisen.