Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 29.01.2020 – 5 K 1884/16
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0129.5K1884.16.00
Tenor§
Soweit die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf die nachträgliche Anordnung des Beklagten an die Klägerin vom 26. November 2015 zu I. Ziffern 1.2 und 1.3 sowie I. Ziffer 2 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2016 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin betreibt am Standort L... eine genehmigungsbedürftige Anlage zur Herstellung von Futtermitteln. Auf dem Betriebsgelände der Klägerin befinden sich darüber hinaus auch Anlagen zur Annahme, Lagerung, Behandlung und Abgabe von Getreide als auch Anlagen zur Annahme, Lagerung und Abgabe von Düngemitteln. Teilweise stehen im Eigentum der Klägerin unmittelbar umliegende unbebaute Flächen (Flurstücke 1... bis 1... und 2... sowie 4... ).
Anlässlich einer Anordnung zur Messung nach § 26 BImSchG aus dem Jahr 2012 wurden die Lärmimmissionen im Umfeld der Anlage ermittelt. Aus dem unter dem 06. Dezember 2013 erstellten Bericht, den die Klägerin an den Beklagten übermittelt hat, geht hervor, dass Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten L... und U... zwar zu den Tagzeiten bei Normalbetrieb und auch zur Erntezeit unter einem Wert von 60 dB(A) liegen würden, in den Nachtstunden aber über dem Nachtrichtwert von 45 dB(A) liegende Belastungen – jedenfalls während der Erntezeit – ermittelt wurden. Beim Normalbetreib ist die Klägerin nach den Ausführungen in diesem Gutachten lediglich an dem Nachtimmissionswert (51 dB(A)) für den Immissionsort L... maßgeblich beteiligt. In der Erntezeit – untersucht wurde der August als Monat mit der höchsten Belastung – kommt es jedoch an allen drei Immissionsorten zu Werten von mehr als 50 dB(A) und am Immissionsort L... sogar zu einer Nachtbelastung von 60 dB(A). Diese Überschreitungen seien fast ausschließlich auf den Betrieb der Klägerin zurückzuführen. Abschließend empfiehlt der Bericht unbedingt Lärmminderungsmaßnahmen durchzuführen. Das Ingenieurbüro D... äußerte sich nach einer vormaligen Besprechung in einem Schreiben vom 13. November 2015 im Auftrag der Klägerin u.a. dahingehend, dass weitere Lärmminderungsmaßnahmen vorgesehen seien. So solle festgelegt werden, dass die westliche Zu- und Ausfahrt nur noch eingeschränkt genutzt werde. Ferner würden die Schalleistungspegel zweier Lüfter auf dem westlichen Dachbereich der Getreidelagerhalle 3 durch den Einbau von Schalldämpfern um 8 bzw. 9 dB(A) reduziert werden. Auf dem Zwischendach würde der Schallleistungspegel der dortigen zwei Lüfter um jeweils 10 dB(A) durch den Einbau von Schalldämpfern verringert.
In der Folge erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin unter dem 26. November 2015 eine nachträgliche Anordnung und gab der Klägerin folgendes auf:
1. Verkehrswegeführung
1.1 Die westliche Zu- und Ausfahrt (Betriebsstraße zwischen den Grundstücken L... und 5... ) des o.g. Anlagengeländes ist in den Nachtstunden (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) ab dem 01.01.2016 für den Verkehr durch bauliche Maßnahmen zu sperren.
1.2 Die o.g. Zu- und Ausfahrt darf abweichend von Punkt 1.1 bis zum 31.12.2018 ausschließlich während der Erntezeit im Nachtzeitraum innerhalb eines kumulierten Zeitraums von 30 Tagen im Kalenderjahr für den Lieferverkehr genutzt werden.
Ab dem 01.01.2019 ist die Nutzung der o.g. Zu- und Ausfahrt in den Nachtstunden generell untersagt.
1.3 Während eines Zeitraums vom 01.01.2016 bis 31.12.2018 sind die Zeiten der Nutzung der westlichen Zu- und Ausfahrt in den Nachtstunden dem [Beklagten] schriftlich mitzuteilen.
Es sind Beginn und Ende der Nutzungsdauer sowie etwaige Zeiten der Unterbrechung mitzuteilen. Die Unterrichtung muss spätestens einen Werktag vor dem jeweiligen Beginn/Ende der Nutzung bzw. Unterbrechung dem [Beklagten] vorliegen.
2. Schallmindernde Maßnahmen für die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß Schreiben des Ingenieurbüros D... vom 13.11.2015
2.1 An den beiden Lüftern auf dem westlichen Dach der Getreidelagerhalle 3 sind die im o.g. Schreiben dargelegten schallmindernden Maßnahmen bis zum 31.05.2016 umzusetzen.
2.2 An den zwei Lüftern auf dem Zwischendach des Silogebäudes sind die im o.g. Schreiben dargelegten schallmindernden Maßnahmen bis zum 31.05.2016 umzusetzen.
Darüber hinaus wurde durch den Beklagten eine Gebühr in Höhe von 291,00 Euro für den Bescheid (zu I. Ziffer 3) festgesetzt.
Der hiergegen durch die Klägerin erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 22. August 2016, den Bevollmächtigten der Klägerin am 29. August 2016 zugestellt, zurückgewiesen. Auch für den Widerspruch wurde eine Gebühr in Höhe von 291,00 Euro festgesetzt.
Die Klägerin hat am 29. September 2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erheben lassen. Sie geht davon aus, dass der Beklagte das ihm im Rahmen der Entscheidung nach § 24 S. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, weil der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt sei. So gehe der Beklagte davon aus, dass nur die Anpassung der Verkehrswege zur Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte in Betracht komme. Insbesondere die vollständige Untersagung der Benutzung des westlichen Zu- und Ausfahrtsweges sei rechtswidrig. Tatsächlich gehe der Beklagte insoweit von einer Ermessensreduzierung „auf Null“ aus, während auch die Errichtung einer Schallschutzwand und der Einbau von Schallschutzfenstern zu bedenken gewesen sei. Dieser auch gerichtlich zu beachten Ermessensnichtgebrauch sei auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Beklagte mit Ziffer 1.2 in der Anordnung eine Übergangsfrist von drei Jahren gewährt habe.
Zumindest liege aber eine Ermessensüberschreitung vor. Denn der Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, dass es mildere Mittel zur Zweckerreichung geben würde. So würde die Verlegung der Einfahrt Kosten in Höhe von schätzungsweise 680.000,00 Euro erfordern. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die hypothetischen Errichtungskosten für einer Schallschutzwand deutlich geringer sein. Das alles sei aber vom Beklagten nicht in Betracht gezogen worden. Schließlich habe der Beklagte dabei auch zu berücksichtigen, dass sich die Anwohner gegen den Einbau von Schallschutzfenstern grundsätzlich nicht erwehren würden. Auch könnten Anwohner grundsätzlich auf den Lärmschutz verzichten. All dies stelle überdies auch einen unzulässigen Eingriff in das Eigentum, welches grundrechtlich geschützt sei, dar. Denn die Nutzbarkeit von Grund und Boden als essenzieller Bestandteil des Grundrechts sei bereits betroffen, obschon der Bestandsschutz unter dem Vorbild der dynamischen Betreiberpflichten stehe. Umstrukturierungen würden zu einem Wertverlust führen, die in engem Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit des Grundstücks stehen würden; die Umstrukturierungen würden bereits den Bestandsschutz der Anlage tangieren. Die Entwicklungsfähigkeit der Anlage sei allenfalls noch eingeschränkt. Schließlich seien die Richtwertüberschreitungen nur dann zu verzeichnen, sofern vom Betrieb aller Schallemissionsquellen am Standort zur selben Zeit ausgegangen werde. Bei der Erntezeit handele es sich aber um einen überschaubaren Zeitraum, sodass nicht von einer erheblichen schädlichen Umwelteinwirkung ausgegangen werden müsse. Auch deshalb hätte es ausgereicht, lediglich eine Schallschutzwand zu beauflagen. Überdies sei auch zu berücksichtigen, dass sich das Gebiet in einer Gemengelage von Mischgebiet und Gewerbegebiet befinde. Auch habe der Beklagte die Lärmvorbelastungen durch die umliegenden Betriebe nicht hinreichend berücksichtigt bei seiner Abwägung.
Schließlich seien die Anordnungen zu den Ziffern 1.1 und 1.2 nicht hinreichend bestimmt. Denn es sei schon nicht klar, wie eine derartige bauliche Maßnahme auszusehen hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Ziffer 1.2 eine teilweise Öffnung der Zufahrt dann doch gestatte.
Insgesamt seien durch die Anordnung die innerbetrieblichen Verkehrswege nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es sei eine die Klägerin über die Gebühr belastende Herausforderung diese so zu gestalten, dass diese zum einen grundsätzlich gesperrt würde, gleichzeitig aber noch bis zum Ende des Jahres 2018 teilweise nutzbar sei.
Auch sei die Anordnung zur Dokumentation und Mitteilung von Beginn und Ende des kumulierten Zeitraums im Sinne von Ziffer 1.3 rechtswidrig, da eine erforderliche Rechtsgrundlage fehle. Der Hinweis des Beklagten auf § 52 Abs. 2 BImSchG gehe fehl.
Schließlich gingen auch die Gebührenfestsetzungen in der Anordnung wie auch im Widerspruchsbescheid rechtsfehlerhaft zulasten der Klägerin. Denn Gebühren und Auslagen können nach den entsprechenden landesrechtlichen Gebührenvorschriften nur bei richtiger Sachbehandlung verlangt werden. Jedenfalls wäre aber der für die Behörde angefallene Aufwand, der im Rahmen der Gewinnermittlung maßgeblich heranzuziehen ist, geringer ausgefallen bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Sinne der Ausführungen der Klägerin.
Mit Schriftsatz vom 02. September 2019 legt die Klägerin als Anlage K4 eine weitere von ihr beauftragte schalltechnische Untersuchung vor. Sie führt unter Bezug darauf aus, die Nachtrichtwerte in der Erntezeit würden nur um 3 dB(A) überschritten, wenn mindestens fünf bis höchstens zehn Lastkraftwagen in der ungünstigsten Nachtstunde verkehren würden. Bei nur vier Fahrzeugen würde der Richtwert noch eingehalten. Würde der Beklagte im Einzelfall eine Sonderfallprüfung vornehmen und dabei berücksichtigen, dass die ersten 170 Meter von der L... zum Anlagengelände gar nicht dem Anlagengelände zugerechnet würden, würde der Richtwert zu jeder Zeit eingehalten.
Nachdem die Klägerin zu Protokoll vom 10. September 2019 erklärte, die Klage habe sich im Hinblick auf I. Ziffern 1.2 und 1.3 sowie insgesamt zu Ziffer 2 erledigt und der Beklagte sich dem mit Schriftsatz vom 07. Oktober 2019 anschloss, beantragt die Klägerin sinngemäß noch,
die nachträgliche Anordnung des Beklagten vom 26. November 2015 zu I. Ziffern 1.1 und 3 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Augst 2016 aufzuheben
und stellt – sinngemäß – für den erledigten Teil Kostenantrag.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die verbleibende Klage abzuweisen
und stellt – sinngemäß – seinerseits im Hinblick auf den erledigten Teil Kostenantrag.
Die Anordnungen seien getroffen worden, um die Realisierung der von der Klägerin im Schreiben vom 13. November 2015 genannten Maßnahmen abzusichern und um die Umsetzung der Änderungen der Verkehrswegeführung mittelfristig zu sichern.
Soweit die Klägerin ausführe, die Anordnungen seien zu unbestimmt, sei zu beachten, dass die Art der Umsetzung der gewünschten baulichen Maßnahmen zur Sperrung der betreffenden Zu- und Abfahrt, der Klägerin überlassen sei. Entscheidend sei allein, dass die Gestaltung der Sperre auf Dauer angelegt sei. Bereits im Anhörungsschreiben vom 04. Februar 2014 habe der Beklagte darauf hingewiesen, dass eine Schranke ausreichend sei. Auch die Installation eines Tores stelle eine hinreichende bauliche Maßnahme dar. Im Übrigen habe der Beklagte festgestellt, dass außerhalb der Erntesaison nach 22:00 Uhr die Zufahrt mit einem Tor geschlossen sei.
Soweit die Klägerin behaupte, ein pflichtgemäßes Ermessen sei nicht erfolgt, gingen die Angriffe fehl. So gehe aus dem Bericht vom 06. Dezember 2013 insbesondere hervor, dass die Lärmimmissionen im Bereich der westlichen Zufahrt zu den Nachtzeiten während der Erntezeit kritisch zu bewerten seien. Auch die Klägerin habe die Geeignetheit der angeordneten Maßnahme nicht infrage gestellt. Gerade die einfahrenden Lastkraftwagen zählten nach dem vorgezogenen Bericht zu den prägenden Schallquellen. Der Beklagte folge dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten in der Wahl des Mittels.
Es sei auch festzuhalten, dass anders als die Klägerin in ihrer Klagebegründung suggeriere, die gegenständliche Zu- und Ausfahrt nicht gänzlich, sondern lediglich während der Nachtstunden geschlossen zu halten sei. Eine anderweitige gleichwertige Maßnahme sei auch nicht ersichtlich. So sei zunächst auch eine Aufpflasterung im nämlichen Bereich beraten worden, was von der Klägerin auch vorgeschlagen worden sei. Dies sei jedoch dann von der Klägerin selbst wieder abgelehnt und für die weitere Prüfung verworfen worden. Erstmals mit der Klagebegründung habe die Klägerin eine Schallschutzwand in die Diskussion eingeführt. Wenn die Klägerin bis zur letzten behördlichen Entscheidung diese Maßnahme nicht vorgestellt habe, gehe das zu Ihren Lasten. Darüber hinaus fehlte es bei der in den Raum gestellten Maßnahme um substantiierte Ausführungen zur Wirksamkeit und Realisierbarkeit, um die Gleichwertigkeit mit den jetzt angeordneten Maßnahmen zu bewerten. Es sei auch fehlerhaft, wenn die Klägerin ausführe, der Erntesaison sei lediglich ein überschaubarer Zeitraum im Jahr. Vielmehr zeige der von der Klägerin vorgelegte Bericht vom 06. Dezember 2013, dass die Erntesaison im Juli beginne und sich bis in den November hineinziehe. Der Erntebetrieb sei daher Teil des Normalbetriebs.
Die vom Beklagten angenommenen Richtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts seien korrekt. Die Klägerin sei jedenfalls während der Erntezeit für Zusatzbelastungen durch ihren Anlagebetrieb nicht nur am Immissionsort L..., sondern auch am Immissionsort U... maßgeblich verantwortlich. Insoweit treffe es auch nicht zu, dass die Überschreitungen der Richtwerte auf andere Betriebe im Umfeld der Anlage zurückzuführen seien. Insoweit lese die Klägerin den Bericht vom 06. Dezember 2013 – dort Seite 78 – falsch. Denn die dortigen Aussagen bezögen sich auf die Situation nach Realisierung von Lärmminderungsmaßnahmen. Zu berücksichtigen sei auch, dass selbst bei Umsetzung von Maßnahmen Richtwertüberschreitungen während des Nachzeitraums anzunehmen seien, dann aber die Überschreitungen in gleichem Maße auch auf andere Betriebe in der Umgebung zurückzuführen seien. Schließlich könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass Nachbarn auf ihren Anspruch auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen verzichtet hätten. Das wäre nur unter engen Voraussetzungen möglich. Diese lägen hier nicht vor. Ausdrücklich würden auch Nachbarn den Schutz vor Geräuschimmissionen geltend machen.
Die angeordneten Maßnahmen stünden in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg. Die Einschränkungen im Betriebsablauf seien der Klägerin zuzumuten. Andere weniger belastende Maßnahmen mit vergleichbarem Effekt seien nicht ersichtlich und wurden insbesondere von der Klägerin auch nicht vorgestellt. In Bezug auf die von der Klägerin erstmals in der Klagebegründung immer wieder angesprochene Schallschutzwand fehlten bereits belastbare Anhaltspunkte. Umsetzbarkeit und Eignung einer solchen Maßnahme seien unklar. Soweit die Klägerin einen finanziellen Aufwand in Höhe von 680.000,00 Euro für die Umsetzung der Maßnahmen behaupte, sei dies unsubstantiiert. Der eigentliche Umsetzungsaufwand für die Sperrung sei im Hinblick darauf, dass bereits jetzt ein verschließbares Tor existiere, recht gering zu bewerten. Ein grundsätzlich technisch-organisatorisches Problem bei der Sperrung der westlichen Zufahrt sei auch nicht zu erkennen. Denn die maßgebliche Zu- und Abfahrt werde in der Nacht bereits seit Dezember 2015 außerhalb der Erntezeiten nicht mehr genutzt. Überhaupt seien die behaupteten Probleme nicht nachvollziehbar dargelegt.
Auf den Bestandsschutz der Anlage könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg für das hiesige Verfahren berufen. Denn insoweit sei die Eigentümerposition ohnehin dadurch gewährleistet, dass der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung die Verhältnismäßigkeit der Anordnung berücksichtigt habe. Dies reiche aus. Ihre besondere Betroffenheit habe die Klägerin auch im hiesigen Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt.
Auch die Anordnung der Mitteilungspflichten könne – jedenfalls als Begleitverfügung – auf § 52 Abs. 2 S. 1 BImSchG gestützt werden. Dies sei erforderlich, um einen Überblick zu den Nachtöffnungszeiten der betreffenden Zu- und Abfahrt zu haben. Die Gebührenerhebung sei vor dem Hintergrund auch für rechtmäßiges Verwaltungshandeln festgesetzt worden. Die Höhe der Gebühren sei vor dem Hintergrund des angefallenen Verwaltungsaufwandes sowie der wirtschaftlichen Bedeutung richtig bemessen.
Schließlich führt der Beklagte aus, die von der Klägerin zuletzt vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 30. August 2019 sei nicht überzeugend, da diese maßgebliche Aspekte wie ausbreitungsgünstige Witterungsbedingungen und den Betriebsumfang nicht ausreichend beachte und zudem der gewählte Messort zur Ermittlung der objektiven Immissionssituation nicht geeignet sei.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. August 2019 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, sodass dieser hier anstelle der Kammer entscheidet, vgl. § 6 Abs. 1 VwGO.
Die Beteiligten erklärten übereinstimmend zu Protokoll vom 10. September 2019 ihr Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren im Sinne von § 101 Abs. 2 VwGO.
Auf etwaige Stellungnahmen zur weiteren (versehentlichen) gerichtlichen Nachfrage mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 kam es daher nicht an.
II.
Das Verfahren war im Hinblick auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten zu I. Ziffern 1.2 und 1.3 sowie 2 der nachträglichen Anordnung in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2016 in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
II.
Die verbleibende zulässige Klage ist unbegründet.
Denn die hier noch zu beurteilenden Regelungen sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
1.
Dies gilt insbesondere für die angeordnete Schließung der westlichen Zu- und Ausfahrt des Anlagengeländes in den Nachtstunden (I. Ziffer 1.1 der nachträgliche Anordnung in Gestalt des Widerspruchsbescheids).
a.
Die Anordnung ist insoweit nicht rechtswidrig, denn der Beklagte kann sich auf eine taugliche Rechtsgrundlage stützen und hat diese formell und materiell rechtmäßig angewendet.
(1) Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 24 S. 1 BImSchG. Danach kann die zuständige Behörde zur Durchführung des § 22 BImSchG und der aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen die erforderlichen Anordnungen treffen.
(2) Der Beklagte hat die Anordnung formell ordnungsgemäß getroffen.
Insbesondere ist der Beklagte zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz im Land Brandenburg, vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 25. Januar 2016 (GVBl. II/08, Nr. 8 und GVBl. I/16 Nr. 5).
Auch Verfahren und Form wurden eingehalten. So gilt für den Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG kein besonderes Verfahren (Sparwasser/Heilsborn, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 89. Lieferung Februar 2019, § 24 BImSchG Rn. 72). Den landesrechtlichen allgemeinen Verfahrensvorschriften – insbesondere § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – wurden eingehalten. So wurde die Klägerin bereits mit Schreiben vom 04. Februar 2014 zum beabsichtigten Erlass einer nachträglichen Anordnung angehört. Die Verletzung von Formvorschriften ist nicht ersichtlich.
Auch ist die Anordnung zur Schließung der Zu- und Ausfahrt nicht etwa zu unbestimmt im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 37 Abs. 1 VwVfG. Denn der von der Klägerin angegriffene Wortlaut „bauliche Maßnahmen“ ist hinreichend eindeutig und belässt der Klägerin das konkrete Mittel selbst. Eindeutig ist dem Wortlaut zu entnehmen, dass eine hinreichend ortsfeste Einrichtung die Schließung manifestieren soll. Auch die Klägerin kann aus der Formulierung erkennen, dass damit ein Tor oder auch nur eine Kette zwischen ortsfesten Punkten ausreichend ist. Erkennbar nicht ausreichend sind etwa nur Anweisungen an Personal und Kunden.
(3) Die Anordnung ist auch materiell rechtmäßig.
Der Beklagte erließ die Anordnung zur Durchsetzung bestehender materieller Anforderungen des § 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG an die gewerbliche Anlage der Klägerin am betreffenden Standort. Konkret wurde die Anordnung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 BImSchG erlassen. Denn auch Lärmemissionen im Sinne von § 3 Abs. 3 BImSchG wirken als Immissionen im Sinne von § 3 Abs. 2 BImSchG auf die nähere Umgebung der Anlage der Klägerin und damit auf die Nachbarschaft ein.
Die von der Anlage der Klägerin ausgehenden Emissionen sind auch schädlich und können nach dem Stand der Technik verhindert werden. So werden an den Immissionsorten L... und U... 3... – allesamt Wohngebäude – gerade während der Erntezeit nachts Immissionswerte durch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten vom 06. Dezember 2013 von bis zu 60 dB(A) prognostiziert. Diese Werte liegen damit deutlich über den hier als zulässig anzusehenden Richtwerten. Selbst die von der Klägerin zuletzt vorgelegte Untersuchung vom 30. August 2019 (Anlage K4) kommt noch zu dem Ergebnis, dass ein Nachtrichtwert von 48 dB(A) erreicht wird. Anzumerken ist zu dieser zuletzt vorgelegten Untersuchung vom 30. August 2019 jedoch, dass die dortigen Betrachtungen zur Immissionssituation nicht überzeugen und für die weiteren Betrachtungen des Gerichts nicht herangezogen werden können. Denn den vom Beklagten bereits in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 10. September 2019 und nochmals schriftsätzlich unter dem 07. Oktober 2019 vorgetragenen Bedenken gegen die Begutachtung – die Messungen sind nicht unter Mitwindbedingungen erfolgt – konnte die Klägerin weder in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar entgegentreten, noch nahm sie innerhalb der gesetzten Frist und auch nicht nachfolgend im Verfahren hierzu Stellung. Es ist dagegen einleuchtend, dass bei anderen Windlagen durchgeführte Messungen – insbesondere bei Gegenwind – zu einer Minderung der Geräuschbelästigungen an den betreffenden Immissionsorten führen. Leidet aber die von der Klägerin vorgelegte neue Untersuchung an derart gravierenden und auch dem Laien ohne weiteres einleuchtenden und erkennbaren Fehlern, kann es im Rahmen der hiesigen Würdigung keine nähere Beachtung finden.
Für die Bestimmung der maßgeblichen Richtwerte ist auf die sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz – TA Lärm – zurückzugreifen. Denn weder das Bundesimmissionsschutzgesetz – insbesondere auch nicht den bereits zitierten Regelungen in § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG – noch einer Verordnung sind konkrete Richt- oder Grenzwerte für Lärm- bzw. Geräuschimmissionen zu entnehmen. Der TA Lärm kommt in diesem gerichtlichen Verfahren eine zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 4 B 2/14 m.w.N.; VG Frankfurt Oder, Urteil vom 18. Januar 2017 – 5 K 1387/14).
Nach Ziff. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dann sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort den zulässigen Immissionsrichtwert nach Ziffer 6 TA Lärm nicht überschreitet. Ziff. 6.1 bestimmt für sämtliche Gebiete mit zulässiger Wohnbebauung einen Nachtrichtwert von 45 dB(A). Selbst in Gewerbegebieten ist der zulässige Nachtrichtwert mit 50 dB(A) bestimmt. Nur in Industriegebieten liegt der Richtwert auch in der Nacht bei 70 dB(A). Grundsätzlich ist hier allerdings nur der Richtwert von 45 dB(A) maßgeblich. Zwar ist es anerkannt, worauf sich die Klägerin in ihren Ausführungen auch bezieht, dass bei Zusammentreffen mehrerer Nutzungsarten unter bestimmten Umständen auch ein Mittelwert zu bilden ist – Ziff. 6.7 TA Lärm. In Anwendung von Ziff. 6.7 TA Lärm können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die angrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Indes sollen dabei die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete, also 45 dB(A) nachts, grundsätzlich nicht überschritten werden, vgl. Ziff. 6.7 S. 2 TA Lärm. Eine solche Überschreitung liegt hier aber gerade während der Nachtzeit – selbst nach der von der Klägerin zuletzt vorgelegten Untersuchung – vor. Die Überschreitung ist nach dem ursprünglich von der Klägerin vorgelegten Gutachten überaus deutlich und selbst Anlage K4 geht während der Erntezeit von einer jenseits von 47,5 dB(A) liegenden Belastung in der Nachtzeit aus. Ob hier ausnahmsweise eine Mittelwertbildung derart vorzunehmen ist, dass eine Belastung über dem Richtwert von 45 dB(A) nachts zugelassen werden könnte, kann daher dahinstehen. Denn ein Mittelwert über 47,5 dB(A) käme nach Überzeugung des Gerichts keinesfalls für die betroffene Wohnbebauung in Betracht. Überhaupt ist eine Mittelwertbildung hier nach Überzeugung des Einzelrichters nicht denkbar, denn besondere Umstände, die den grundsätzlich einzuhaltenden Höchstrichtwert in der Nacht für die Zeit der Ernte – immerhin ein Zeitraum von mindestens mehr als einem Monat bis zu mehreren Monaten im Jahr – ausnahmsweise erhöhen könnten, liegen nicht vor. Nach dem ursprünglich vorgelegten und hier im Rahmen der Würdigung überhaupt zu beachtenden Gutachten vom 06. Dezember 2013 führt noch nicht einmal die hier interessierende angeordnete Maßnahme zu einer Senkung der Immissionen nachts auf den Richtwert von 45 dB(A) führt, sondern die Belastung würde nur gemindert. So weist bereits das Gutachten vom 06. Dezember 2013 (dort Seite 77) für den Fall der Schließung der hier betreffenden Zu- und Ausfahrt (sowie Umsetzung weiterer lärmmindernder Maßnahmen) lediglich eine Besserung auf – bestenfalls – 47,1 dB(A) bei Südwind am Immissionsort L... nachts während der Erntezeit aus. Im schlechtesten Fall – Nordwind an den Immissionsorten L... und 4... – wird eine Belastung von mehr als 50 dB(A) auch bei Umsetzung der lärmmindernden Maßnahmen – insbesondere auch der Schließung der Zu- und Ausfahrt – während der Erntezeit nachts prognostiziert. Mit anderen Worten: Selbst die Umsetzung der Maßnahme führt danach lediglich dazu, dass der Richtwert eines Gewerbegebietes für die hier interessierenden Immissionsorte – Wohngebäude – eingehalten würde und auch das nur mit Blick auf die Regelung der Ziff. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm. Schließlich sei noch angemerkt, dass mit Blick auf die Prognose vom 06. Dezember 2013 auch eine Anwendung von Ziff. 3.2.1 Abs. 2 nicht in Betracht kommt. Denn die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung unterschreitet die maßgeblichen Richtwerte nicht derart deutlich (vgl. Gutachten vom 06. Dezember 2013 Seiten 64 und 77). Die Überlegungen sind auch nicht mit Blick auf eine etwa im Bereich der ersten 170 Meter Fahrstrecke ab dem Abzweig von der L... nach Einzelfallprüfung im Sinne von Ziff. 3.2.2 TA Lärm zu revidieren, wie die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 02. September 2019 anregt. Denn die erforderlichen Einzelfallumstände liegen nicht vor. Es steht gerade für die hier interessierende Nachtzeit (während der Erntesaison) mit Blick auf das Gutachten vom 06. Dezember 2013 nicht in Frage, dass die Lärmimmissionen allein oder doch so weit überwiegend von der Anlage der Klägerin ausgehen, dass dieser Anlage die schädlichen Umwelteinwirkungen auch ohne Sonderprüfung zuzurechnen sind. Denn in der Nachtzeit nutzen diese 170-Meter-Fahrstrecke keine der dort weiteren ansässigen Betriebe (Behinderternwerkstatt, Autowaschanlage und Baustoffhandel), so dass deren Verursachungsbeitrag an den maßgeblichen LKW-Fahrten auf dieser Strecke zu dieser Zeit gegen Null tendiert.
Die angeordnete Maßnahme – Schließung der westlichen Zu- und Ausfahrt während der Nachtzeit – entspricht auch dem in § 24 S. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a.E. BImSchG angesprochenen und in § 3 Abs. 6 BImSchG definierten Stand der Technik. Die Schließung der Zu- und Ausfahrt stellt die Klägerin lediglich vor organisatorische Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahme. Sie muss Verfahren und Betriebsweisen anpassen. Zwar zweifelt die Klägerin die Durchführbarkeit der Maßnahme mit Blick auf die tatsächliche Vor-Ort-Situation an, was unter Bezugnahme auf Planunterlagen (Bl. 282 GA) auch eingehend in der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2019 erörtert wurde, indes konnte die Klägerin nicht aufzeigen, dass die Umsetzung der Maßnahme – etwa unter Ausnutzung von Flächen auf den Flurstücken 1... bis 1... und 2... sowie 4... – unmöglich wäre. Vielmehr wäre unter Ausnutzung der genannten Flurstücke auch eine Verlegung der Waage denkbar. Auch die praktische Eignung der Maßnahme ist nicht und wird auch durch die Klägerin nicht in Abrede gestellt.
Dass möglicherweise in der Vergangenheit geringere Betreiberpflichten, namentlich zum Schutze der Nachbarschaft vor Lärmeinwirkungen bestanden haben und die Anlage der Klägerin daher geringeren Anforderungen zu genügen hatte, spielt dabei jedenfalls keine Rolle. Die Betreiberpflichten können sich im Laufe der Zeit strenger darstellen, sind also dynamisch. Im Laufe der Zeit strengere Maßstäbe können gerade auch bei nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen über die §§ 22 ff. BImSchG durchgesetzt werden (vgl. Sparwasser/Heilshorn, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 89. Lieferung Februar 2019, § 24 BImSchG Rn. 29 f. m.w.N.).
Auch die Ausräumung nachbarlicher Einwände im Vergleichs- oder sonstigen Vertragswege schützt den Betreiber nicht vor hoheitlichen Anordnungen (Sparwasser/Heilshorn, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 89. Lieferung Februar 2019, § 24 BImSchG Rn. 30 a.E.).
Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen richtig ausgeübt, soweit dies im gerichtlichen Verfahren prüfbar ist, vgl. § 114 VwGO. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
So verfolgt die Maßnahme den legitimen Zweck der Immissionsminderung während der Nachtzeiten. Dabei spielt es ebenfalls keine Rolle, dass die Klägerin behauptet, Vereinbarungen mit den Betroffenen schließen zu können, zumal die Klägerin trotz der gerichtlichen Verfügung vom 18. Juni 2019 hier nichts näheres vorgetragen hat und insbesondere auch keinerlei Vereinbarungen vorgelegt hat.
Die Maßnahme ist auch geeignet, den Zweck zu erreichen. Wird die Zu- und Ausfahrt während der Nachtzeit geschlossen, ist anzunehmen, dass geringere Immissionen auf die maßgeblichen Immissionsorte einwirken werden.
Mit Blick auf die deutliche Überschreitung des für Wohnbebauung grundsätzlich geltenden Nachtrichtwertes von 45 dB(A) ist ein Einschreiten des Beklagten auch erforderlich. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Obschon die Klägerin erst im Klageverfahren eine Lösung über die Errichtung einer Schallschutzwand oder Schallschutzfenster erstmals ansprach, hat sie die gleiche Eignung dieser Vorschläge noch nicht einmal in diesem Klageverfahren näher substantiiert, so dass bereits eine gleiche Eignung nicht angenommen werden kann oder offen zutage liegen würde, da im Falle dieser Maßnahmen die Lärmquelle selbst fortbestehen würde. Es ist auch nicht Aufgabe des Beklagten, jede nur allgemein denkbare Lösung zur Reduzierung von Lärm von selbst auch im konkreten Fall dezidiert zu prüfen. Der Beklagte kann sich auf praktikabel erscheinende – insbesondere, wie hier, gutachterlich bereits überprüften – Lösungen beschränken, wenn der Betreiber nicht von sich aus auf bestimmte Lösungsmöglichkeiten hinreichend aufmerksam macht.
Auch die Angemessenheit steht nicht in Zweifel. Der zu erreichende Zweck – Immissionsminderung – steht nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin behauptet, die Anpassung der Verkehrswege stelle einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht des Eigentums dar. Denn dieses Grundrecht wird zuvorderst durch die Gesetze – und dabei auch durch das Bundesimmissionsschutzgesetz und die darauf gestützten Anordnungen – ausgefüllt, vgl. Art. 14 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG). Die grundsätzliche Nutzbarkeit steht hier nicht in Frage. Lediglich die Nutzbarkeit der betreffenden Fläche als Zu- und Ausfahrt kommt – zum Wohle und Schutz der Allgemeinheit vor unzulässigen Lärmimmissionen, vgl. auch Art. 14 Abs. 2 GG – nach der Anordnung nicht in Betracht. Weder ist das Eigentum direkt noch durch die völlig unsubstantiierte und auch trotz Nachfrage nicht näher begründete Behauptung der Klägerin, die Umstellung der Verkehrswege würde Kosten in Höhe von 680.000 Euro erfordern, verletzt. Als angemessen stellt sich die Anordnung auch dar, weil der Klägerin bei der Anpassung ihrer innerbetrieblichen Organisation weitgehend freie Entscheidungsmöglichkeiten für erforderliche Umstrukturierungen bleiben. Sie ist in der Lage sich den ihr geeignet erscheinenden Weg zur Umstrukturierung zu wählen ohne eine starre Vorgabe des Beklagten und damit einen möglicherweise erheblich schärferen Eingriff in ihr Betriebsregime fürchten zu müssen. Ferner ist der Klägerin auch eine großzügige Übergangslösung eingeräumt worden mit Blick auf die zwischenzeitlich erledigten Ziffern 1.2 und 1.3 der nachträglichen Anordnung, so dass auch insoweit Ermessensfehler nicht ersichtlich sind. Soweit die Klägerin behaupten lässt, ihr gingen mit dieser Anordnung weitere Entfaltungsmöglichkeiten des Betriebsstandortes verloren, mag dies für einzelne Vorüberlegungen zur Betriebsentfaltung denkbar sein – ohne dass die Klägerin das substantiierte – indes führen die Aussagen der Klägervertreterin zu den Freiflächen auf den Flurstücken 1... bis 1... und 2... sowie 4... in der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2019 die Behauptung ad absurdum. Denn diese Flächen stünden doch wohl einer grundsätzlich denkbaren Erweiterung zur Verfügung.
2.
Auch soweit die Klägerin die nachträgliche Anordnung im Hinblick auf die Gebührenerhebung und –festsetzung in der nachträglichen Anordnung (I. Ziffer 3) sowie im Widerspruchsbescheid angreift, stellt sich dies nicht als rechtswidrig dar. Die grundsätzliche Gebührenpflicht besteht, was auch die Klägerin nicht bestreitet, jedenfalls im Falle einer rechtmäßigen nachträglichen Anordnung. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der nachträglichen Anordnung und im Widerspruchsbescheid verwiesen werden, § 117 Abs. 5 VwGO. Dass die nachträgliche Anordnung aber rechtswidrig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. zuvor.), so dass die Argumentation der Klägerin auch insoweit nicht greift.
III.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 unter Beachtung von § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Die Kosten betreffend den erledigten Teil der ursprünglich erhobenen Klage waren nach billigem Ermessen ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen. Insoweit kann wegen I. Ziffern 1.2 und 1.3 der nachträglichen Anordnung in Gestalt des Widerspruchsbescheids auf die Begründung unter II. verwiesen werden. Zu der ebenfalls ursprünglich in Streit stehenden nachträglichen Anordnung in Gestalt des Widerspruchsbescheids zu I. Ziffer 2 wird mit Blick auf § 117 Abs. 5 VwGO auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Beklagten in der nachträglichen Anordnung und im Widerspruchsbescheid verwiesen.
2.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
3.
Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.