Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 19.02.2020 – 5 K 2572/17
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0219.5K2572.17.00
Tenor§
Das Verfahren wird teilweise eingestellt, soweit der Kläger die Klage wegen eines Zahlungsanspruches in Höhe von 182.144,17 Euro nebst Zinsen zurückgenommen hat.
Der Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 14. September 2015 für das Grundstück K..., Bescheid-Nr. 1..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2017 wird aufgehoben.
Der Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 14. September 2015 für das Grundstück K..., Bescheid-Nr. 1..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2017 wird aufgehoben.
Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 15. September 2015 für das Grundstück K..., Bescheid-Nr. 1..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2017 wird aufgehoben.
Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 15. September 2015 für das Grundstück K..., Bescheid-Nr. 1..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2017 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 27.493,63 Euro nebst Zinsen aus einem Betrag von 25.450,00 Euro in Höhe von ein halb Prozent seit dem 30. Juni 2017 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Kläger ist aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. Juli 2016 zu 36i IN 2258/16 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der I... bestellt. Die I... ist durch formwechselnde Umwandlung aufgrund Umwandlungsbeschlusses vom 28. November 2011 aus der I...entstanden.
Die Insolvenzschuldnerin ist Eigentümerin des Grundbesitzes Gemarkung K..., Flur, Flurstücke 4... und 2...unter postalischer Anschrift H.... Die Flurstücke sind ursprünglich im Wesentlichen als einzelne Buchgrundstücke ein und desselben Eigentümers (bis in das Jahr 2002 der K...) geführt worden bis zu einer Vereinigung im Jahr 2002 zur laufenden Nummer 22 (für die neue Eigentümerin K...) bzw. heute (mit diversen Abgängen) 24 des Grundbuchs von K...Blatt . Zu diesem Buchgrundstück gehören noch weitere Flurstücke, etwa das Flurstück 3....
Ursprünglich befand sich auf den genannten Flurstücken das V.... Dessen Betrieb wurde bis in das Jahr 2001 durch die K... und später in verkleinertem Umfange durch die K... auf dem ehemaligen Werksgelände einheitlich weitergeführt. Ausweislich vom Kläger eingereichten Kartenmaterials (Anlage K 23 und 24) war die heutige Bebauung im Wesentlichen bereits in den 1970er Jahren existent. Lediglich das auf den Flurstücken 1...und 4...befindliche Gebäude ist ein Ersatzbau aus dem Jahr 2001 für einen Altbestand und auf dem Flurstück 2...wurde – ebenfalls in 2001 ein weiteres (südlich mittig gelegen) Gebäude errichtet. Andere Gebäude – etwa auf den Flurstücken 4... östlich der heutigen Bebauung und auf dem Flurstücken 1...– wurden aufgrund Abbruchgenehmigung vom 21. März 2001 (vgl. Anlage K 32) beseitigt.
Ferner ist die Insolvenzschuldnerin Eigentümerin des Buchgrundstücks Gemarkung K..., Flur, Flurstück 3...unter postalischer Anschrift H.... Auch dieses Buchgrundstück wurde bis in das Jahr 2002 durch die K... und dann durch die K... als Eigentümerin gehalten. Das Flurstück ist seit der Zeit vor 1990 mit Garagen bebaut.
Eine Bebauungsplanung für den Bereich existiert nicht.
Mit vier Bescheiden unter dem 14. und 15. September 2015 setzte der Beklagte gegenüber der Insolvenzschuldnerin – adressiert noch in ihrer alten Verfassung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung – für die zum Zeitpunkt der Beitragserhebung zwei Buchgrundstücke (Flurstücke 4...und Flurstück 3...) jeweils einen Trinkwasseranschlussbeitrag und jeweils einen Schmutzwasseranschlussbeitrag fest. Die Gesamthöhe der Festsetzung beträgt 209.637,80 Euro. In Höhe eines Gesamtbetrages von 27.493,63 Euro wurden die Forderungen durch die Insolvenzschuldnerin im Rahmen einer Ratenzahlung beglichen.
Von dem im Zuge der Beitragsfestsetzung gebildeten Grundstück verfügt lediglich das Flurstück 4...über einen direkten Zugang zu einer öffentlichen Straße, einem öffentlichen Weg oder öffentlichen Platz. Vor dem Ende des Jahres 1999, nämlich seit 16. Oktober 1997, bildete dieses Flurstück gemeinsam mit den heutigen Flurstücken 4...und 4...das Flurstück 3...und war als ein Buchgrundstück im Grundbuch von K..., Blatt 2...zur lfd. Nr. 19 des Bestandsverzeichnisses eingetragen. Das in 2009 aus dem vereinigten Buchgrundstück herausgelöste Flurstück 4...ist nach Blatt 1...übertragen und auf eine dritte Eigentümerin eingetragen worden. Dieses übertragene Flurstück trennt das an der K... gelegene Flurstück 4...gemeinsam mit dem hier nicht gegenständlichen Flurstück 3...von den übrigen im Beitragsbescheid genannten Flurstücken physisch ab.
Das Buchgrundstück Gemarkung W..., Flur, Flurstück 3...verfügt nach dem unbestrittenen – korrigierenden – Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 08. Juli 2019 bis heute über keine Trinkwasser- und Schmutzwasseranschlüsse an die zentralen Einrichtungen des Verbandes des Beklagten. Es verfügt nicht über einen Zugang zu einer öffentlichen Straße, einem öffentlichen Weg oder öffentlichen Platz, sondern ist „Hinterliegergrundstück“. Die Zuwegung ist durch eine Privatstraße im Eigentum – bis auf das seit 2009 übertragene Flurstück 4...– der Insolvenzschuldnerin möglich.
Möglicherweise wurden bereits in den 1970er Jahren wasserwirtschaftliche Anlagen für die damaligen zentrale Ver- und Entsorgung des auf den Flurstücken 4... und 2...unter postalischer Anschrift H... geschaffen. Jedenfalls sind diese Grundstücke der Insolvenzschuldnerin bereits seit 1994 tatsächlich an die zentralen wasserwirtschaftlichen Anlagen angeschlossen, was der Beklagte mit Schreiben unter dem 10. Oktober 2017 unter Bezug auf die hier gegenständlichen Bescheide ausdrücklich bestätigte (Bl. 125 GA). Die Anlagen seien – so der Beklagte in dem Schreiben – aufgrund Nutzungsüberlassungsvertrag vom Verband des Beklagten von der damaligen M... i.L. bereits in 1994 übernommen worden.
Gegen die Beitragserhebung erhoben die Bevollmächtigten der Insolvenzschuldnerin mit Eingang beim Beklagten am 12. Oktober 2015 Widersprüche. Der Beklagte wies die Widersprüche mit vier Bescheiden unter dem 31. Mai 2017 zurück.
Mit seiner am 30. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen und zunächst gegen den Verband des Beklagten rubrizierten Klageschrift wendet sich der Kläger gegen die Beitragsfestsetzung und beruft sich auf die Einrede der Verjährung bzw. die sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung. Hierzu bezieht er sich insbesondere auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2061/14 u.a.
Mit Schriftsatz vom 22. November 2017 lässt der Kläger Rubrumsberichtigungsantrag dahingehend stellen, dass das Passivrubrum den hier rubrizierten Beklagten ausweisen möge. Der Kläger geht auch davon aus, dass der von ihm angenommenen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide der Beitritt der Gemeinde Z... zum Gebiet des Verbands des Beklagten wie auch die Wirkungen des Stabilisierungsbescheids vom 02. Juni 1999 nicht entgegenstehen würden.
Zunächst ließ der Kläger schriftsätzlich beantragen,
1. den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 14. September 2015 für das Grundstück K... in W..., Bescheid-Nr. 1..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2017 aufzuheben;
2. den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 14. September 2015 für das Grundstück K... in W..., Bescheid-Nr. 1..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2017 aufzuheben;
3. den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 15. September 2015 für das Grundstück K... in W..., Bescheid-Nr. 1..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2017 aufzuheben;
4. den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 15. September 2015 für das Grundstück K... in W..., Bescheid-Nr. 1..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2017 aufzuheben;
5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Insolvenzverwalter die von der I... auf die Anschlussbeitragsbescheide geleisteten Beiträge in Höhe von insgesamt 209.637,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von einhalb Prozent für jeden vollen Monat auf einen Betrag von 209.600,00 Euro seit Klageerhebung zu erstatten.
Unter Aufrechterhaltung der Anträge zu 1 bis 4 und unter Erklärung der
teilweisen Klagerücknahme
beantragt der Kläger zum Antrag zu 5 nur noch,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Insolvenzverwalter die von der I... auf die Anschlussbeitragsbescheide geleisteten Beiträge in Höhe von insgesamt 27.493,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von ein halb Prozent für jeden vollen Monat aus einem Betrag von 25.450,00 Euro seit Klageerhebung zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte geht davon aus, dass überhaupt kein Fall der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung denkbar sei, da mit dem Beitritt der Gemeinde Z... zum Gebiet des Verbands des Beklagten zum 01. Januar 2005 die Trinkwasserversorgungsanlage sowie die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage jedenfalls rechtlich so geändert worden sei, dass eine rechtliche Kontinuität zwischen den bis Ende 2004 vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen und den seit 2005 vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen nicht bestünde. Dementsprechend sei Verjährung, insbesondere die sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung, für die Erhebung der Anschlussbeiträge nicht eingetreten. Zudem sei der Verband des Beklagten erst mit dem Stabilisierungsbescheid 02. Juni 1999 rechtlich existent gewesen, so dass Vertrauensschutz für die Zeit davor nicht eingetreten sein könne und damit jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt auch die hypothetische Festsetzungsverjährung nicht greife.
Im Übrigen seien die vom Beklagten zur Beitragserhebung gebildeten wirtschaftlichen Grundstücke erst nach der Vereinigung mehrerer Buchgrundstücke im Jahre 2002 und später entstanden. Vorher seien die Einzelnen Flurstücke jedoch nicht als einheitliches wirtschaftliches Grundstück anzusehen gewesen. Lediglich das Flurstück 4...habe eine an den maßgeblichen öffentlichen Straßenraum liegende Grenze und diese bereits vor Ende 1999 gehabt.
Zudem sei bis Ende 1999 nur eine bauliche Ausnutzbarkeit von einem Vollgeschoss gegeben gewesen. Eine zum Zeitpunkt der Beitragserhebung erfolgte ordnungsrechtliche Bewertung habe nunmehr eine Ausnutzbarkeit von zwei Vollgeschossen ergeben. Selbst wenn die damalig zu veranlagende Fläche maßgeblich wäre, seien insoweit nur 1.620 m² Fläche bei einem Vollgeschossfaktor von 1,0 hypothetisch verjährt im Sinne der Verfassungsrechtsprechung. Denn insoweit sei die seinerzeitige satzungsmäße Tiefenbegrenzung von fünfzig Metern zu beachten. Heute würden dagegen insgesamt 58.542m² bei einem Vollgeschossfaktor von 1,25 anzusetzen sein. Bei diesen nur hilfsweisen Überlegungen seien nur 1.550,98 Euro Beitrag nicht mehr erhebungsfähig für den Bereich Trinkwasser und für den Bereich Schmutzwasser 4.224,29 Euro.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn nachdem die Beteiligten zur beabsichtigten Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter mit Verfügung vom 27. August 2019 angehört wurden, ist ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 24. September 2019 gefasst worden.
II.
Das Rubrum war mit Blick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) bereits von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagte die Behörde selbst, also der V... ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 9 S 9.14 sowie VG Frankfurt Oder, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 5 L 15/13). Die anwaltliche Vertretung des Klägers oder gar die diesbezügliche Antragsstellung hindern eine Berichtigung nicht (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 – 3 S 147/12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04. Juli 2007 – 5 ME 131/07).
III.
Soweit der Kläger die Klage durch Erklärung mit Schriftsatz vom 22. November 2017 zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 S. 1VwGO.
IV.
Die verbleibende Klage ist zulässig und begründet.
1.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere bestehen auch mit Blick auf § 42 Abs. 2 VwGO keine Bedenken gegen die Klage durch den Kläger als Insolvenzverwalter. Denn nach § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht der Insolvenzschuldnerin – hier der Grundstückseigentümerin – das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
Ebenso bestehen keine Bedenken, dass die Widerspruchsbescheide noch an die von der Insolvenzschuldnerin beauftragten Rechtsanwälte gerichtet wurden. Insoweit greift – da der Kläger ganz offensichtlich tatsächlich Kenntnis von den ergangenen Bescheiden erlangt hat, mindestens § 1 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg (BbgVwZG) in Verbindung mit § 8 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) ein.
2.
Die Klage ist begründet. Die vom Kläger angegriffenen Beitragsbescheide in Gestalt der hierzu jeweils ergangenen Widerspruchsbescheide sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Für den Erlass der angegriffenen Beitragsbescheide kann der Beklagte auf keine taugliche Rechtsgrundlage zurückgreifen.
a.
Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlagen für die vom Beklagten an die Insolvenzschuldnerin gerichteten Beitragsbescheide sind – für die Trinkwasseranschlussbeitragsbescheide – die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen für die Wasserversorgung des N... vom 12. April 2011 (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung) und – für die Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheide – die Satzung über die Erhebung von Schmutzwasseranlagenanschlussbeiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung des N... vom 12. April 2011 (Beitragssatzung Schmutzwasser). Denn nur diese beanspruchen für den Zeitpunkt der Beitragsfestsetzungen durch den Beklagten im Jahr 2015 Wirksamkeit und messen sich bis heute Wirksamkeit zu.
b.
Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Insolvenzschuldnerin aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16). Hierauf kann sich der verwaltungs- und verfügungsbefugte Kläger auch berufen, vgl. § 80 Abs. 1 InsO.
Die genannten Satzungen sind keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für den Grundbesitz bestanden bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeiten an die Trinkwasserversorgungsanlage und die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband des Beklagten hat bereits in einem ersten – zwar unwirksamen – Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung vorliegen würde (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE).
(1) Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die für die Beitragserhebung interessierenden Flächen zu wirtschaftlichen Grundstücken zusammengefasst werden müssen. Entscheidend ist dabei die Situation zum Ende des Jahres 1999 (zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl. bereits zusammenfassend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 – und Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 9 S 27.16). Zu diesem Zeitpunkt war mindestens aus den westlich des damaligen Flurstücks 3...(heute die Flurstücke 4... und 4...) liegenden und vom Beklagten im Rahmen der hiesigen Beitragsfestsetzung zusammengefassten Flurstücke (2...und 2...) ein einheitliches wirtschaftliches Grundstück zu bilden. Darüber hinaus mag insoweit zunächst dahinstehen, ob das damalige Flurstück 3...und auch das Flurstück 3...jeweils einzelne wirtschaftliche Grundstücke waren bzw. sind.
Insoweit kommt es – unabhängig vom Zeitpunkt der Betrachtung – nicht auf einzelne Flurstücke oder Buchgrundstücke an, sondern auf den im Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg allein interessierenden wirtschaftlichen Grundstücksbegriff (vgl. zum wirtschaftlichen Grundstücksbegriff bereits OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE). Das wirtschaftliche Grundstück im Sinne des Anschlussbeitragsrechts ist jeder demselben Eigentümer gehörende Teil einer Grundfläche ist, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Dem Beklagten ist dabei auch zunächst insoweit zu folgen, dass im Regelfall Deckungsgleichheit zwischen dem wirtschaftlichen Grundstück und dem Buchgrundstück besteht. Indes ist davon ausgehend jeweils festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Das kann in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird, um die Grundflächen desselben Eigentümers, denen ein einheitlicher Vorteil durch den beitragspflichtigen Anschluss vermittelt wird, als wirtschaftliche Einheit zu erfassen (OVG für das Land Brandenburg a.a.O.). Der Verwaltung kommt insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr ist von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des jeweiligen Grundstücks oder der Grundstücke auszugehen, die bei unbebauten Grundstücken vor allem durch die bauplanungsrechtlichen Vorschriften und bei bebauten Grundstücken durch die Legalisierungswirkung der jeweiligen Baugenehmigung bestimmt werden (OVG für das Land Brandenburg a.a.O.).
Dies vorangestellt kann mit Blick auf die bestehende Bebauung und Nutzung zum Ende des Jahres 1999 nicht davon ausgegangen werden, dass die zu diesem Zeitpunkt zahlreichen selbstständige Buchgrundstücke jeweils ein einzelnes wirtschaftliches Grundstück bildeten und erst mit der Vereinigung in der Zeit ab 2002 ein einheitliches Buch- und auch wirtschaftliches Grundstück anzunehmen wäre. Denn nach den vom Kläger vorgelegten und vom Beklagten nicht angegriffenen Planunterlagen bestand bereits seit den 1970er Jahre eine auch noch Ende 1999 bestehende mindestens die Flurstücke 1... erfassende übergreifende (legale) Bebauung, die einheitlich wirtschaftlich für den Betrieb der K...genutzt wurde. Tatsächlich bestand zu diesem Zeitpunkt auch noch eine flurstücks- und buchgrundstücksübergreifende Bebauung auf den Flurstücken 1...und 4..., wie aus der erst in 2001 genehmigten Abbruchgenehmigung hervorgeht. Auch das ist vom Beklagten nicht angegriffen worden. Vor diesem Hintergrund ist mindestens aus diesen Flurstücken ein einheitliches wirtschaftliches Grundstück zu bilden, was sich auch daraus ergibt, dass ebendiese Flächen einem faktischen Gewerbegebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entsprechen dürften. Ob diesem so gebildeten wirtschaftlichen Grundstück zum Ende des Jahres 1999 noch weitere Flächen – etwa auch das Flurstück 3...und das damalige Flurstück 3...– zuzurechnen waren, mag mit Blick auf die bereits zum Ende des Jahres 1999 bestehenden Anschlussmöglichkeiten (dazu sogleich) dahinstehen. Einiges spricht dafür, dass jedenfalls das ehemalige Flurstück 3...(heute Flurstücke 4... und 4...) – möglicherweise gemeinsam mit dem Flurstück 3...– seinerzeit als separates wirtschaftliches Grundstück aufzufassen wären, da insoweit nur der Zufahrtsweg zum Werksgelände ohne anderweitige übergreifende Bebauung bestand (und auch heute besteht) und diese Flächen bauplanungsrechtlich eher der umliegenden Wohnbebauung zuzurechnen waren (und sind).
Die Gleichsetzung des ehemaligen Buchgrundstückes zur laufenden Nummer 15 des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs von K...Blatt 2...(Flurstück 3...) mit einem eigenen wirtschaftlichen Grundstück ist vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs für das Jahr 1999 nicht zu beanstanden und auch – nach Vereinigung zu einem Gesamtbuchgrundstück – zum Zeitpunkt der Beitragserhebung richtig, wie es der Beklagte auch ausweislich seiner insoweit separaten Beitragsfestsetzung und -erhebung tat und in diesem Verfahren als rechtmäßig verteidigt.
(2) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass bereits seit Mitte der 1990er Jahre in der K... Ver- und Entsorgungsleitungen des Verbandes des Beklagten sich befinden, die dieser im Rahmen der sogenannten Rekommunalisierung von der M... übernommen hatte. Bei Zusammenfassen der hier in Rede stehenden Flurstücke, wie es der Beklagte bei seiner Bescheidung tat, als ein großes wirtschaftliches Grundstück (mit Ausnahme des Flurstücks 3...) bestand demnach bereits seit dieser Zeit die technisch-tatsächliche Anschlussmöglichkeit für das so gebildete Gesamtgrundstück aufgrund der dann unmittelbar östlich verlaufenden Leitungen in der K.... Greifen die vorangestellten Bedenken (zuvor unter (1)) gegen die Einbeziehung des damaligen (1997 entstandenen) Flurstücks 3...(heute Flurstücke 4... und 4...) durch – was dahingestellt bleibt – war jedenfalls das (damalige)Flurstück 3...technisch-tatsächlich an die in der K...belegenen Leitungen anschließbar.
Unstreitig führen auch bereits seit dieser Zeit jeweils eine Ver- und Entsorgungsleitung von der K... bis in den mittigen bzw. westlichen Bereich der Flurstücke 1...und 4...(vgl. Anlagen K33 und K34). Selbst wenn also – im Einklang mit den vorangestellten Bedenken (unter (1)) – das wirtschaftliche Grundstück nicht so gebildet werden kann, wie der Beklagte es im Rahmen seiner Bescheidung tat, war der westlich des damaligen Flurstücks 3...liegende und aufgrund der „Verklammerungswirkung“ der tatsächlichen Bebauung einheitliche Grundbesitz im Sinne eines wirtschaftlichen Grundstücks technisch-tatsächlich erschlossen und tatsächlich angeschlossen. Aufgrund der Zusammenfassung der Flächen zu einem wirtschaftlichen Grundstück kommt es dabei auf die Erschließung einzelner Flurstücke mit einzelnen Anschlüssen für ein jedes nicht an.
Das vom Beklagten als einzelnes wirtschaftliches Grundstück aufgefasste Flurstück 3...verfügt über keine eigenen Anschlüsse. Technisch-tatsächliche Anschlussmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Auch der Beklagte hat hierzu trotz Aufforderung zur Mitwirkung mit Verfügung vom 27. August 2019 nichts Näheres vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist auch bei Ausblenden der Altanschließerproblematik fraglich, worauf der Beklagte seine diesbezüglichen Beitragsbescheide zu stützen vermag.
(3) Bei Bestehen einer technisch-tatsächlichen Anschlussmöglichkeit jedenfalls vor Ablauf des Jahres 1999 kommt es darüber hinaus darauf an, dass die jeweilige Anschlussmöglichkeit auch rechtlich für die Anschlüsse an die Trinkwasserversorgungsanlage und die Schmutzwasserentsorgungsanlage zugunsten der damaligen Grundstückseigentümer bzw. sonstiger Berechtigter bestanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2017 – 9 S 14.16). In rechtlicher Hinsicht muss dabei ein unabhängig vom Vorhandensein des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses erkennbares Anschlussrecht bestanden haben (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 30. November 2009 – 5 K 1476/06), was hier der Fall ist. Denn das bis zum 31. Dezember 1999 vom Verband des Beklagten erlassene Satzungsrecht verlangte – weder betreffend Trinkwasser, noch betreffend Schmutzwasser – das Bestehen eines Grundstücksanschlusses für das jeweilige beitragspflichtige Grundstück.
(a) Denn aus dem betreffend Trinkwasser bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Satzungen ist nicht ersichtlich, dass die Beitragspflicht erst entstand, wenn auch ein im Eigentum des Verbandes des Beklagten stehender Grundstücks- bzw. Hausanschluss hergestellt wurde. So entstand insbesondere nach § 3 S. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 21. Mai 1996 die Beitragspflicht,
„sobald das Grundstück an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden kann“,
so dass es danach bereits nicht zwingend auf einen bestehenden Grundstücks- bzw. Hausanschluss ankam. Zum anderen ist auch aus § 2 Abs. 2 der aktuellen Satzung vom 12. April 2011 kein maßgeblicher Unterschied zu den Vorgängersatzungen aus den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts erkennbar. Denn noch in der Satzung vom 21. Mai 1996 lautete § 1 Abs. 3 wörtlich:
„Zu dem Aufwand gehören nicht die Kosten für die Hausanschlussleitung zwischen Versorgungsleitung und Kundenanlage, die durch den Anschlussnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.“
Nach der vom Beklagten bezogenen Neufassung aus 2011 heißt es in § 2 Abs. 2 wörtlich:
„Der Trinkwasseranschlussbeitrag deckt nicht die Kosten für den Hausanschluss (Anlagenteil vom Abzweig an der Hauptversorgungsleitung – Ventilanbohrschelle – bis zur Absperrarmatur in Fließrichtung hinter dem Wasserzähler ohne den Wasserzähler), der nicht Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage ist.“
Selbst aus der für den Geltungszeitraum der oben zitierten historischen Satzung vom 21. Mai 1996 bis zum – hier interessierenden – 31. Dezember 1999 heranzuziehenden Wasserversorgungssatzung vom 25. April 1994 (auch in der Änderungsfassung vom 31. März 1999) lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse seinerzeit überhaupt zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage gehörten. Denn dort hieß es unter § 1 S. 2 nur:
„Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der N....“
Wenn aber durch § 1 Abs. 3 der historischen Gebühren- und Beitragssatzungen (Wasser) bereits der von den Beiträgen zu deckende Herstellungsaufwand nicht auf die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse bezogen wird und weitergehende konkrete Definitionen der Wasserversorgungsanlage nicht bestehen, dann war bereits zu historischer Satzungslage der Grundstücks- bzw. Hausanschluss nicht Teil der öffentlichen Anlage und Grundstücke waren bereits mit der Möglichkeit eines Anschlusses an die vor dem jeweiligen Grundstück in der Straße liegenden Versorgungsleitungen beitragspflichtig.
Dieser Befund bestätigt sich auch, wenn bedacht wird, dass den seinerzeit Beitragspflichtigen jedenfalls auch das Anschlussrecht zustand. Denn selbst wenn historisch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss zur Gesamtanlage zu zählen wäre, kommt es für die Frage der Beitragspflichtigkeit nicht auf die tatsächliche Ausführung eines solchen Anschlusses oder gar das Verbandseigentum daran an, sondern gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) – alter und neuer Fassung – eben (nur) darauf, ob tatsächlich und auch rechtlich die Möglichkeit des Anschlusses bestanden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2017 – 9 S 14.16 sowie Beschluss vom 10. August 2016 – 9 S 43.15). Ein unabhängig vom Vorhandensein des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses bestehendes historisches Anschlussrecht (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 30. November 2009 – 5 K 1476/06) ist aber auch erkennbar. Denn das Anschluss- und Benutzungsrecht wurde durch die Wasserversorgungssatzung des Verbands vom 25. April 1994 (auch in der Änderungsfassung vom 31. März 1999) in § 3 näher definiert. Im dortigen Absatz 2 hieß es wörtlich:
„Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.“
Mit Blick auf den § 4 Abs. 1 dieser Versorgungssatzung wird auch deutlich, dass der Begriff „Versorgungsleitung“ nicht auch das Vorhandensein von Grundstücks- bzw. Hausanschlüssen einschließen sollte. Denn dort heißt es wörtlich:
„Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsbereiten Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben.“
Mit „Versorgungsleitung“ ist danach eindeutig nur die Versorgungsleitung in der öffentlichen oder gar nur privaten Straße, dem Weg, dem Platz gemeint, nicht aber auch der jeweilige Grundstücks- bzw. Hausanschluss. Bestand demnach jedenfalls bereits vor Ablauf des Jahres 1999 eine Versorgungsleitung, die vor den Grundstücken Anschluss bot, hatte der jeweilige Grundstückseigentümer auch ein Anschlussrecht. Dabei ist jedenfalls aus dem Satzungsrecht auch noch nicht einmal erkennbar, ob die Versorgungsleitungen überhaupt im formalen Eigentum des Verbandes – was der Beklagte ausweislich diverser Ausführungen in Parallelverfahren vertritt – stehen mussten. Vielmehr reiche es aus, dass der Verband ein Anschlussrecht vermitteln konnte.
(b) Auch betreffend Schmutzwasser bestand bereits vor dem 31. Dezember 1999 neben der technisch tatsächlichen Anschlussmöglichkeit auch die rechtliche Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG.
Anerkannte Mindestanforderung für das Anschließenkönnen im Sinne des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG alter und neuer Fassung ist in tatsächlicher Hinsicht, dass in der Straße vor dem Grundstück ein betriebsbereiter Hauptsammler vorhanden ist, an den das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden kann. In rechtlicher Hinsicht muss ein Anschlussrecht des Grundstückseigentümers bestehen, das für den Fall eines noch fehlenden Grundstücksanschlusses im Sinne des Abzweiges vom Hauptsammler zur Grundstücksgrenze auch den Anspruch darauf umfasst, dass der Grundstücksanschluss im Bedarfsfall zeitgerecht hergestellt wird. Macht der Satzungsgeber das Anschlussrecht demgegenüber vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig, besteht die Anschlussmöglichkeit erst nach dessen Herstellung (vgl. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Stand September 2017, § 10 KAG Rn. 28 a. E., vgl. insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).
Es kommt danach – rechtlich – nicht darauf an, dass Grundstücksanschlüsse möglicherweise noch nicht vor Ablauf des 31. Dezember 1999 hergestellt waren.
So ist zunächst festzuhalten, dass auch der Beklagte selbst offenkundig in 1997 nicht von der jetzt in diversen Parallelverfahren behaupteten Notwendigkeit eines vorhandenen Grundstücksanschlusses, noch dazu im Eigentum seines Verbandes bei der Beitragserhebung ausging. Denn die Beitragserhebungsversuche in 1997 für Grundstücke ohne einen solchen Anschluss sind hier aus Parallelverfahren bekannt (vgl. etwa VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11. Januar 2019 – 5 K 1308/15). Es ist vor diesem Hintergrund bereits nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte gegenüber seiner früheren Beitragserhebungstätigkeit nun anderes behauptet. Das Vorbringen ist bereits in sich einigermaßen widersprüchlich. Die seinerzeitige Praxis – auf die es insoweit gerade auch ankommt (vgl. Kluge, a.a.O.) – spricht gerade gegen die Erforderlichkeit eines Grundstücksanschlusses für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht.
Aber auch aus der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Satzungslage, insbesondere der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch den N... vom 21. Mai 1996 (auch in der Änderungsfassung vom 08. Juli 1998) – Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser – und der Satzung über den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage und die Abwasserbeseitigung der Grundstücke des N...vom 27. Juli 1994 (auch in den Änderungsfassungen vom 27. Juli 1994 und vom 14. Juli 1995) – Abwasserbeseitigungssatzung – ergab sich nicht, dass der Satzungsgeber das Anschlussrecht vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig machte.
Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass weder in der genannten Abwasserbeseitigungssatzung (auch in den Änderungsfassungen) und auch nicht in der genannten Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser oder sonst überhaupt ein Anschlussrecht für die Grundstückseigentümer oder sonst wen zugunsten eines Anschlusses an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage satzungsrechtlich positiv definiert war. Lediglich der Anschlusszwang war positiv in § 3 der Abwasserbeseitigungssatzung definiert. Danach bestand ein Anschlusszwang für den jeweiligen Grundstückseigentümer, sobald auf dem Grundstück Abwasser auf Dauer anfiel, § 3 Abs. 1 Abwasserbeseitigungssatzung, wobei sich dieser Anschlusszwang auf den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage richtete,
„soweit die öffentlichen Kanalisationsanalgen vor dem Grundstück betriebsbereit vorhanden sind“.
Zudem trafen § 2 Abs. 2 und 3 Abwasserbeseitigungssatzung eine Abgrenzung zwischen den Grundstücksentwässerungsanlagen und der öffentlichen zentralen Abwasseranlage. Wörtlich lautete Abs. 2:
„(2) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.“
Obschon damit nicht ausgeschlossen war, dass einzelne Teile auf den Grundstücken doch zur öffentlichen Abwasseranlage zu zählen waren, war in Abs. 3 formuliert:
„(3) Die öffentliche zentrale Abwasseranlage für Schmutzwasser und die für Niederschlagswasser enden an der Grenze des zu entwässernden Grundstücks.“
Aus diesen Regelungen ist dementsprechend nicht ersichtlich, dass der positiv definierte Anschlusszwang vom tatsächlichen Bestehen einer Anschluss- bzw. Verbindungsleitung oder gar einem Grundstückanschluss abhängig gewesen wäre.
Der so definierte Anschlusszwang ist für die Bestimmung des seinerzeitigen Anschlussrechts maßgebend. Zwar war in § 1 Abs. 4 Abwasserbeseitigungssatzung ausdrücklich formuliert:
„Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Ergänzung, oder Betrieb öffentlicher Abwasseranlagenüberhaupt oder in bestimmter Weise oder auf Anschluß an sie besteht nicht.“
Indes ist das Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwangs ohne das jeweilige Recht nicht denkbar. Denn ein solches Teilhaberecht ist die Kehrseite hierzu (vgl. ausführlich – auch mit Bezug zu früheren Regelungen in der seinerzeitigen Gemeindeordnung Becker, in: Schuhmacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand Juli 2017, § 12 BbgKVerf Ziff. 1.2 und 2.2.3). Demnach war der seinerzeit in § 1 Abs. 4 Abwasserbeseitigungssatzung so verstandene Ausschluss des Anschlussrechts jedenfalls einschränkend zu verstehen oder gar unwirksam und dem Anschlusswilligen stand unter denselben Voraussetzungen, wie dem Verband die Möglichkeit des Anschlusszwangs gegeben war, ein Anschluss- und Benutzungsrecht im hier interessierenden Zeitrahmen bis zum 31. Dezember 1999 jedenfalls direkt aus § 14 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der ursprünglichen Fassung vom 15. Oktober 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. April 1999, zu.
Dass hierfür das tatsächliche Bestehen eines Grundstücksanschlusses nicht erforderlich war, bestätigt sich dabei auch aus den Formulierungen der Gebühren- und Beitragssatzung Abwasser vom 21. Mai 1996 (einschließlich der hierzu erlassenen Änderungen), welche jedenfalls noch bis zum 31. Dezember 1999 Geltung beanspruchte. Zwar war dort § 1 Abs. 2 und 3 formuliert:
„(2) Zu dem Aufwand, der durch die Beiträge gedeckt wird, gehören die Kosten für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der Zentralanlagen für die Abwasserableitung und –behandlung, der Grundstücksanschluss bis einen Meter hinter die Grundstücksgrenze mit dazugehörendem Kontrollschacht.
(3) Zu dem Aufwand gehören nicht die Kosten für die Hausanschlußleitung und eventuell dazugehörende Kontroll- oder Spülschächte zwischen dem Kontrollschacht und einen Meter hinter der Grundstücksgrenze bis zum Haus, die durch den Anschlußnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.“
Wenngleich aus den vorangestellten Formulierungen noch ersichtlich ist, dass auch der Grundstücksanschluss bis auf das Grundstück vom Beitragsaufwand erfasst wurde (obschon dieser nach der seinerzeitigen Entsorgungssatzung gar nicht Teil der öffentlichen Anlage war, siehe zuvor), ist daraus nicht ersichtlich, dass die Beitragspflicht erst ausgelöst werden sollte, wenn dieser Grundstücksanschluss tatsächlich hergestellt war. Denn selbst wenn der Einrichtungsträger von der Möglichkeit des § 10 Abs. 3 KAG (a.F. und n.F.) Gebrauch machte und auch die Grundstücksanschlüsse (beitragsrechtlich) in die öffentliche Einrichtung einbeziehen wollte, so ändert dies am Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht grundsätzlich nichts (ausdrücklich Kluge, a.a.O., § 10 KAG Rn. 28). Denn die Beitragspflicht entstand nach § 3 Beitrags- und Gebührensatzung bereits,
„sobald das Grundstück an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden kann.“
Ein tatsächlicher Anschluss des jeweiligen Grundstücks oder gar der jeweiligen Ausanschlussleitung war demnach gerade nicht Voraussetzung der Beitragspflicht, sondern nur die Möglichkeit („angeschlossen werden kann“). Beitragspflichtig waren nach § 2 Abs. 1 Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser grundsätzlich
„alle Grundstücke inclusive Wochenendgrundstücke, die an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können“,
wobei die näheren Voraussetzungen von der konkreten bauplanungsrechtlichen Ausnutzbarkeit abhängen sollten. Auch diese Formulierung bestätigt, dass ein tatsächlicher Anschluss gerade nicht vorhanden sein musste („angeschlossen werden können“). Dies bestätigt sich nicht zuletzt auch dadurch, dass in § 2 Abs. 2 Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser formuliert war:
„(2) Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“
Daraus ist gerade ersichtlich, dass die Beitrags- und Gebührensatzung zwischen der (bloßen tatsächlichen und rechtlichen) Anschlussmöglichkeit und dem tatsächlich bestehenden Anschluss des Grundstücks bereits grundsätzlich unterschied und in beiden Fällen – alternativ – die Beitragspflicht für das jeweilige Grundstück ausgelöst werden sollte. Wäre der Grundstücksanschluss tatsächlich für das Auslösen der Beitragspflicht erforderlich, wäre eine solche Unterscheidung zwischen den die Beitragspflicht auslösenden Bedingungen in § 2 Abs. 1 und 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser nicht erforderlich gewesen.
Der Befund wird auch durch die unklaren und missverständlichen Formulierungen in § 4 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser nicht widerlegt, zumal darin ausweislich der Überschrift lediglich Beitragsmaßstab und Beitragssatz geregelt werden sollte.
(4) War nach dem Vorstehenden ein Teilhaberecht in dem hier interessierenden Zeitrahmen bis zum 31. Dezember 1999 entweder direkt aus dem Satzungsrecht (so für Trinkwasser) aber jedenfalls aus § 14 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der ursprünglichen Fassung vom 15. Oktober 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. April 1999 im Sinne einer Kehrseite herzuleiten und bereits mit der technisch-tatsächlichen Anschlussmöglichkeit und ohne Grundstücksanschluss gegeben und entsprach es der damaligen Praxis des Beklagten, den Beitrag auch ohne vorhandenen Grundstücksanschluss zu fordern und ist auch aus der damaligen jeweiligen Beitrags- und Gebührensatzung des Verbandes nicht ersichtlich, dass das Entstehen der Beitragspflicht vom Bestehen eines Grundstücksanschlusses abhängig war, lag für die hier zu bildenden wirtschaftlichen Grundstücke auch bereits vor dem Ablauf des Jahres 1999 im Sinne von § 8 Abs. 7 S. 2 a.F. auch die rechtliche Möglichkeit des Anschlusses an die Entsorgungsanlage des Verbandes vor.
(5) Zudem ist auch festzuhalten, dass das damalige Satzungsrecht für Trink- und Schmutzwasser bei Bestehen eines tatsächlichen Anschlusses in jedem Fall die Beitragspflicht auslöste. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus § 2 Abs. 2 der damaligen – jeweiligen – Beitrags- und Gebührensatzung(en) Wasser bzw. Abwasser.
(6) Bestand danach zumindest die – unbestrittene – technisch-tatsächliche Anschlussmöglichkeit für das bis zum Jahr 1997 bestehende Flurstück 1...bzw. das auch zum Ende des Jahres 1999 daraus hervorgegangene Flurstück 3...an die vor dem Grundbesitz verlaufenden Ver- und Entsorgungsstränge in der K..., steht fest, dass – bildet man, wie der Beklagte es hier tat, aus den in Rede stehenden Flurstücken ein einheitliches wirtschaftliches Grundstück – die technisch-tatsächliche und rechtliche Anschlussmöglichkeit an die Trink- wie auch die Abwasseranlage des Verbandes bestand. Mit Blick auf die bereits 1994 bestehenden tatsächlichen Anschlussleitungen wäre in diesem Fall bereits für das Gesamtgrundstück auch der tatsächliche Anschluss anzunehmen.
Bildet man nur aus den westlich des Flurstücks 3...gelegenen Flächen ein einheitliches wirtschaftliches Grundstück, war dies zumindest tatsächlich angeschlossen, während das damalige Flurstück 3...jedenfalls die technisch-tatsächliche und rechtliche Anschlussmöglichkeit besaß.
Für das auch vom Beklagten als ein einziges wirtschaftliches Grundstück erfasste Flurstück 3...wäre allenfalls daran zu denken, dass über die von der K...seinerzeit abgehenden Zu- und Ableitungen eine Anschlussmöglichkeit bestand, was jedoch trotz Nachfrage mit Verfügung vom 27. August 2019 noch nicht einmal vom Beklagten behauptet oder gar substantiiert vorgetragen wird.
(7) Kommt es demnach für die Frage der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung noch auf das historische Satzungsrecht an, ist aus den zuvor bereits zitierten Satzungen ersichtlich, dass der Verband des Beklagten bereits am 26. Oktober 1992 eine erste Satzung zur Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen, nämlich die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N..., und am 24. März 1993 eine erste Satzung zur Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen, nämlich die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch den N...erlassen hatte. Bereits diese Satzungen beanspruchten formelle Geltung. Ihnen folgten in den 1990er Jahren Satzungsänderungen und –novellierungen (jeweils unter demselben Titel). In der Zeit vom 01. April 1996 bis nach dem 31. Dezember 1999 galten die bereits zitierte Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 21. Mai 1996 bzw. diese in Form der hierzu ergangenen ersten Änderungssatzung vom 08. Juli 1998 sowie die bereits zitterte Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung durch den N...vom 21. Mai 1996 bzw. diese in Form der hierzu ergangenen ersten Änderungssatzung vom 08. Juli 1998.
(8) Die vom Verband des Beklagten seit dem Beitritt der Gemeinde Z...betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung sind gleichzusetzen mit den bis zum Beitritt der Gemeinde Z...vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen. Der Beitritt der Gemeinde versetzt den Verband des Beklagten nicht in die Lage, von neuen Gesamtanlagen auszugehen, für die Herstellungsbeiträge (erstmals) erhoben werden könnten.
(a) Die Trinkwasserversorgungsanlage und zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage, mit deren Herstellung der Verband des Beklagten bereits in den 1990er Jahren begonnen hat, wurden durch den zum 01. Januar 2005 erfolgten Beitritt der Gemeinde Z...zum Verbandsgebiet des Beklagten nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung jeweils neuer Anlagen auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Trinkwasserversorgungsanlage beziehungsweise mit der bis dahin in Herstellung befindlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage nicht mehr gleichzusetzen sind. Beide Anlagen des Beklagten sind ein Bestand zumindest technischer Mittel, die dem Zweck der Trinkwasserversorgung beziehungsweise dem Zweck der zentralen Schmutzwasserentsorgung gewidmet sind. Sie unterliegen vom Herstellungsbeginn an diversen Veränderungen: so gehört es zum Wesen dieser Anlage, dass sie wachsen, technisch verbessert und erneuert werden und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen.
Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreiten könnte. Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant war, ist oder (noch) geplant wird. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).
(b) Mit Blick auf das Vorstehende sind die rechtlichen Lebensgeschichten der Anlagen des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 –9 S 14.16). Bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das – so wie hier – nicht der Fall. Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger der Anlage ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde oder mehrere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15). Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16).
(c) Dem folgend sind aufgrund der bloßen räumlichen Erweiterungen der Trinkwasser- und zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten offensichtlich keine neuen Vorteilslagen mit Blick auf den Beitritt der Gemeinde Z...zum Verbandsgebiet entstanden. An der „Dominanz“ und dem Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers, des Verbandes des Beklagten änderte sich nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).
(d) Zudem war im Jahr 2005 bereits die Festsetzungsverjährung in Form der hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten und es käme – bei anderer Betrachtung – von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen Rechtsposition der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (siehe oben). Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf „Augenhöhe“ erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 7. Dezember 2016 – 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 – 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).
(9) Der Verband des Beklagten, in dessen Verbandsgebiet der veranlagte Grundbesitz liegt, war auch bereits seit den 90er Jahren (aufgrund des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 - StabG, GVBl. I/1998, S.162) rechtlich existent. Die Rückwirkende (stabilisierende) Inkraftsetzung der Verbandssatzungen steht der hier angenommenen hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht entgegen (vgl. – neben diversen anderen – bereits VG Frankfurt Oder, Urteil vom 11. Januar 2019 – 5 K 1250/15).
(10) Soweit der Beklagte hilfsweise einwendet, allenfalls könne ein Teil der Flächen als hypothetisch verjährt gelten, greift auch das nicht durch. Denn die bauliche Ausnutzung und Ausnutzbarkeit der Flächen hat sich nicht – auch mit Blick auf die Umgebungsbebauung – wesentlich seit Ende 1999 geändert. Jedenfalls bleiben die Ausführungen des Beklagten mit Blick auf den substantiierten Vortrag des Klägers zur Bebauungssituation und Historie mit diesen Ausführungen völlig unsubstantiiert. Unabhängig davon greifen die vom Beklagten bezogenen Überlegungen aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 06. Juni 2018 – 9 S 5.18) nicht ein. Denn der Beklagte übersieht, dass hier keine Beitragsflächen hinzutreten. Die Flächen sind nach der Auffassung des Gerichts als unbeplanter Innenbereich (Wohn- und Gewerbeflächen) zu erkennen. Dies bereits, weil sie sich unmittelbar an die umliegende Bebauung anschließen. Wie bzw. wo die konkrete Grenze zwischen Wohnen und Gewerbe heute gezogen werden muss oder in der Vergangenheit möglicherweise verlief, kann ebenfalls offen bleiben. Denn es kommt einzig darauf an, dass die Flächen bereits vor Ende 1999 dem Innenbereich zuzurechnen waren.
Aber selbst wenn die Flächen nicht oder nicht sämtlich dem Innenbereich zuzurechnen wären, ist nicht erkennbar, dass etwa dem Außenbereich zuzurechnende Flächen in der Zeit nach Ende 1999 sich so geändert hätten, dass nach Ende 1999 diese Flächen anders zu beurteilen wären. Denn insoweit ist zu gewärtigen, dass die wesentliche Bebauung bereits bestand und auch tatsächlich Anschlüsse bereits vorhanden waren.
c.
Klarstellend sei noch angefügt, dass im Falle einer – hier nicht erkennbaren oder näher vom Beklagten dargestellten – Anschlussmöglichkeit des wirtschaftlichen Grundstücks, gebildet aus der Fläche des Flurstücks 3..., zum Ende des Jahres 1999 die erhobene Klage dennoch insoweit Erfolg hätte. Denn diese Anschlussmöglichkeit müsste sich der Beklagte im Wege der hypothetischen Festsetzungsverjährung entgegenhalten lassen.
2.
Durch den rechtswidrigen Erlass der Beitragsbescheide ist der Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, denn er muss die vom Beklagten mit den Beitragsbescheiden geforderten Zahlungen nicht leisten.
3.
Soweit der Kläger noch Rückzahlung der bereits geleisteten 27.493,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von ein halb Prozent für jeden vollen Monat seit Klageerhebung auf einen Betrag von 25.450,00 Euro begehrt ist ihm auch das zuzusprechen.
Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus dem normierten Folgenbeseitigungsanspruch des § 113 Abs. 1 S. 2 und 3 VwGO. Insbesondere kommt es für die Stellung des Antrags nicht darauf an, dass der Vollzug des streitigen Verwaltungsakts zwangsweise durchgesetzt wurde oder der Betroffene ihm freiwillig nachgekommen ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 – 10 A 1/91) – wie hier. Auch setzt die Rückzahlung keine weitere Sachaufklärung oder etwa eine Ermessensausübung voraus (BVerwG, a.a.O.).
Der Zinsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG in Verbindung mit § 236 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO). Der Zinslauf beginnt mit der Rechtshängigkeit der Klage und endet mit dem Tage der Auszahlung, § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG in Verbindung mit § 236 Abs. 1 S. 1 AO in Verbindung mit § 90 S. 1 VwGO. Die tenorierte Zinshöhe ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG in Verbindung mit § 238 AO.
V.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 2 VwGO. Zwar folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO als zwingende Rechtsfolge einer Klagerücknahme die Kostentragungspflicht des Klägers hierfür, indes wirkt sich die Rücknahmeerklärung auf den Streitgegenstand nicht erheblich aus, sondern begrenzt nur den ursprünglich gestellten Annexantrag.
2.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).
3.
Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich. Dies insbesondere nicht mit Blick auf die vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung bezogenen zivilgerichtlichen Entscheidungen. Denn insoweit hat bereits das Oberverwaltungsgericht klargestellt, dass es trotz dieser gegenteiligen Auffassung an der seit Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 ausgeurteilten Rechtsprechung festhalten wird (etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. September 2019 – OVG 9 S 18.18). Eine grundlegend andere Situation wird durch die diesbezügliche zivilgerichtliche Entscheidung betreffend hier interessierenden Beklagten nicht erkannt.