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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 28.04.2020 – 7 K 136/16

7. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0428.7K136.16.00

Tenor§

Die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 29. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Baueinstellungsverfügung und einer Beseitigungsverfügung für ein Wochenendhaus.

Er ist Eigentümer des G... in B..., bestehend aus den Flurstücken 6... und 6... der Flur 1... in der Gemarkung B... . Darüber hinaus ist er Eigentümer des Flurstücks 1... der Flur 8... .

Das Flurstück 626 grenzt westlich an den F... und östlich an den für den Fuß- und Radverkehr öffentlich gewidmeten Uferweg (Flurstück 229 der Flur 17). Hieran schließt sich in östliche Richtung zunächst das Flurstück 627 und sodann das Flurstück 1 an, das wiederum östlich an den S... grenzt.

Bei einer Ortsbesichtigung am 6. Mai 2013 stellte der Beklagte fest, dass an dem Gartenhaus auf dem Flurstück 6... der Flur 1... und dem Flurstück 1... der Flur 8... umfangreiche Arbeiten ausgeführt wurden. Es seien die gesamten Deckenbalkenlagen im Erdgeschoss zum 1. Obergeschoss ausgetauscht worden. Im Obergeschoss seien die Stützpfosten ausgetauscht worden und ein Balkon errichtet. Das Fachwerk sei zu ca. 90 % erneuert.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2013, zugestellt am 18. Mai 2013, ordnete der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Einstellung aller Bauarbeiten am Gartenhaus an, da eine Baugenehmigung für die Ausführung des genehmigungspflichtigen Bauvorhabens nicht vorliege. Die Arbeiten gingen weit über die genehmigungsfreie Instandhaltung hinaus. Es sei in die Statik eingegriffen und die Identität des Gebäudes verändert. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Zugleich drohte der Beklagte die Versiegelung der Baustelle für den Fall der Nichtbefolgung der Baueinstellungsanordnung an. Der Beklagte setzte eine Gebühr i.H.v. 250,00 Euro gemäß der Tarifstelle 4.3.3 der Anl. 1 der Brandenburgischen Baugebührenordnung (BbgBauGebO) fest.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 hörte der Beklagte den Kläger zum geplanten Erlass einer Beseitigungsanordnung an. Zusätzlich zu den Argumenten der Baueinstellungsanordnung führte er aus, dass das Vorhaben nachträglich nicht genehmigungsfähig sei. Das Grundstück befinde sich im Außenbereich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Scharmützelseegebiet“ und innerhalb der 50 m Uferschutzzone. Es könnten auf keine andere Weise als durch die Beseitigung des formell und materiell illegalen Gebäudes rechtmäßige Zustände auf dem Grundstück hergestellt werden.

Am 31. Mai 2013 legte der Kläger gegen die Baueinstellungsverfügung und den darin enthaltenen Kostenbescheid Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass er zuvor nicht angehört worden sei. Bei den Bauarbeiten handele es sich um baugenehmigungsfreie Instandhaltungsmaßnahmen, die unter Einhaltung der ursprünglichen Maße und Formen durchgeführt worden seien. Eine Identitätsänderung des Bauwerkes sei durch die Instandhaltungsmaßnahmen nicht eingetreten, da sich für den objektiven Betrachter das Gebäude als unverändert darstelle. Es werde identisch in seiner Form und Zweckbestimmung mit dem ursprünglichen Gebäude sein. Während der gesamten Arbeiten sei das das Gebäude prägende Dach unverändert geblieben. Auch seien die Tätigkeiten in ihrem Umfang wesentlich geringer als der Arbeitsaufwand für eine Neuerrichtung. Eine statische Neuberechnung sei nicht erforderlich, da der Kläger nur schrittweise einzelne Holzteile getauscht habe. Die Decke über dem Erdgeschoss habe keine die Standfestigkeit des Gebäudes berührende Funktion. Die ursprüngliche Anordnung der einzelnen Balken des Ständerwerks bleibe erhalten. Lediglich im Erdgeschoss solle das Ständerwerk teilweise erneuert werden. Im Obergeschoss gebe es solche Veränderungen nicht. Ein Balkon sei nicht errichtet worden. Die an der Außenwand herausragenden Deckenbalken würden auf das ursprüngliche Maß gekürzt, sofern die untere Naturschutzbehörde eine diesbezügliche Anfrage abschlägig bescheide.

Am 11. April 2014 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die bereits begonnenen Baumaßnahmen bzw. teilweise deren Rückbau entsprechend dem ursprünglichen Zustand (vgl. Parallelverfahren VG 7 K 4364/17). Zum Inhalt des Bauantrages wird auf Bl. 185 ff. VV verwiesen.

Mit Bescheid vom 29. Mai 2015, zugestellt am 15. Juni 2015, ordnete der Beklagte die Beseitigung des Wochenendhauses innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach Bestandskraft an. Für den Fall, dass der Kläger dieser Forderung nicht oder nur unvollständig nachkommt, drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an. Zur Begründung führte er aus, dass das Bauvorhaben sowohl formell als auch materiell illegal sei. Eine Baugenehmigung für die Errichtung des baugenehmigungspflichtigen Bauvorhabens liege nicht vor und könne auch nicht nachträglich erteilt werden, da das im Außenbereich befindliche, nicht privilegierte Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der das streitgegenständliche Grundstück als Waldfläche darstelle. Des Weiteren beeinträchtige das Vorhaben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Das Bauvorhaben befinde sich im Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“ und widerspreche durch eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dem besonderen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes. Die Errichtung des Gebäudes stelle kein Vorhaben dar, das dem Wohl der Allgemeinheit, sondern ausschließlich privaten Zwecken diene. Es fehle jeglicher Bezug zur touristischen Nutzung, so dass eine Befreiung nicht erteilt werden könne. Eine Ausnahme vom Bauverbot an Gewässern könne nicht erteilt werden, da das Ufer bewaldet und mit dichtem, geschütztem Röhricht versehen sei und das Bauvorhaben die Ufervegetation beeinträchtige und den offenen Boden versiegle. Darüber hinaus lasse das Bauvorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Es würde eine baulich ungeordnete, unorganische Ausbreitung der Bebauung im Außenbereich im Landschaftsschutzgebiet am Ufer des Scharmützelsees vollzogen. Das Vorhaben sei nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB begünstigt. Das Gartenhaus stehe nicht unter Denkmalschutz, sei nach Einschätzung des brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und archäologisches Landesmuseum wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung als Teil der besonderen Kulturlandschaft in Bad Saarow aber erhaltenswert. Ein etwaiger Bestandsschutz sei erloschen, da die bereits durchgeführten ungenehmigten Baumaßnahmen das Maß der Instandhaltung überstiegen und von einer Neuerrichtung auszugehen sei. Der frühere Baubestand des ehemaligen Sommerhauses trete aufgrund der neuen Deckenbalken, neuen Stützpfosten, des neuen Fachwerks und neuen Dachtragwerks nicht mehr als Hauptsache in Erscheinung. Obwohl es äußerlich gleichartig werden solle, sei es mit dem ursprünglichen Sommerhaus nicht mehr identisch. Darüber hinaus sei in die Statik des Gebäudes eingegriffen worden.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 25. Juni 2015 begründete der Kläger damit, dass das Gebäude Bestandsschutz genieße. Jedenfalls könnten durch die zu erteilende Baugenehmigung (VG 7 K 4364/17) rechtmäßige Zustände hergestellt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2016, zugestellt am 14. Januar 2016, wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Baueinstellungsverfügung zurück. Ergänzend zur Begründung des Bescheids vom 15. Mai 2013 führte er aus, dass die gerügte fehlende vorherige Anhörung wegen Gefahr im Verzug nicht erforderlich gewesen sei, denn andernfalls hätte der Kläger das Vorhaben fertiggestellt. Es handele sich nicht um Instandhaltungsmaßnahmen, sondern um massive Änderungen, teilweise sogar eine Neuerrichtung des Gebäudes. Das Austauschen und Erneuern von Außenwänden stellten zweifellos einen Eingriff in die Statik des Gebäudes dar. Die Identität sei bereits dann aufgegeben, wenn alte Bauprodukte massiv gegen neue ausgetauscht würden. Der Kläger habe die Deckenbalken zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss und die Außenwände vollständig ausgetauscht sowie neue Fensteröffnungen eingebracht. Auch die äußeren Ansichten seien nicht unerheblich geändert worden. Bei den Deckenbalken handele es sich um tragende und aussteifende Bauteile, so dass der Austausch zu einem Eingriff in das statische Konstrukt des Gebäudes führe. Auch der Austausch der Schwellen und Ständer im Sockelbereich stelle einen Eingriff in die Statik da, da das Obergeschoss entsprechend abzufangen sei. Wegen der Massivität der getätigten Erneuerungen sei ein etwaiger Bestandschutz nicht mehr anzunehmen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2016, zugestellt am 19. Januar 2016, wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Beseitigungsverfügung vom 29. Mai 2015 zurück und führte ergänzend zur Begründung der Beseitigungsverfügung vom 29. Mai 2015 aus, dass der Bestandsschutz des Gebäudes durch die Baumaßnahmen verwirkt sei. Für das Gebäude gelte die Begünstigung für die Kulturlandschaft prägende Gebäude nicht.

Der Kläger hat am 15. Februar 2016 Klage erhoben und wiederholt zur Begründung seine Auffassungen aus den Widerspruchsschreiben. Ergänzend trägt er vor, dass das Vorhabengrundstück hinreichend erschlossen sei.

Der Kläger beantragt,

die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Januar 2016 aufzuheben und

die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beruft sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der streitgegenständlichen Bescheide. Zusätzlich führt er aus, dass das streitgegenständliche Grundstück nicht erschlossen sei.

Die Berichterstatterin hat im Ortstermin am 23. Januar 2020 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen der dort getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift samt Anlage Bezug genommen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte VG 7 K 4364/17 sowie die hierzu vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.

I. Die Baueinstellungsverfügung vom 15. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Etwaige Anhörungsfehler sind gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durch die Möglichkeit, im Widerspruchsverfahren umfassend Stellung zu nehmen, geheilt worden.

Die Baueinstellungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) kann die Einstellung von Arbeiten angeordnet werden, wenn mit der Ausführung eines Vorhabens entgegen § 72 Abs. 7 BbgBO begonnen wurde. Dasselbe gilt bei Erlass der Baueinstellung aufgrund § 73 Abs. 1 Satz 1 BbgBO 2008 i.V.m. § 68 BbgBO 2008. § 72 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Hs. 1 BbgBO sieht vor, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn eine erforderliche Baugenehmigung vorliegt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist vorliegend auch im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung zuletzt maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass er mit der Ausführung von nach § 59 Abs. 1 BbgBO genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen begonnen hat, bevor ihm die dafür erforderliche Baugenehmigung erteilt wurde.

Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei den vorgenommenen Baumaßnahmen nicht um baugenehmigungsfreie Instandhaltungsarbeiten gemäß § 61 Abs. 3 BbgBO, sondern um eine baugenehmigungspflichtige Änderung.

Bei Instandhaltungsarbeiten wird die Bausubstanz grundsätzlich erhalten und nicht ausgetauscht oder neu hergestellt, weshalb der teilweise oder vollständige Austausch bzw. die Neuerrichtung der Bausubstanz grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. Darüber hinaus kann nach der obergerichtlichen Rechtsprechung von Instandhaltungsarbeiten nur dann die Rede sein, wenn die Identität des wiederhergestellten Gebäudes mit dem ursprünglichen Bauwerk gewahrt bleibt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Ausweislich der Lichtbilder im Verwaltungsvorgang und den im Ortstermin am 23. Januar 2020 getroffenen Feststellungen sind die Außenwände im Wesentlichen dadurch erneuert worden, dass das Fachwerk und die zugehörigen Außenwände zu einem großen Teil (fast vollständig) im Obergeschoss und vollständig im Erdgeschoss erneut wurden. Darüber hinaus ist die Identität des Gebäudes nicht allein deshalb gewahrt, weil die ursprünglichen Maße und die Form für den objektiven Betrachter erhalten blieben. An einer Wahrung der Identität fehlt es, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder sogar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2019 - OVG 2 N 4.16 -, n. v.; Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 10 N 39.13 -, juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 - BVerwG 4 B 18.01 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Die umfassenden Änderungen erfordern einen nicht unerheblichen finanziellen Aufwand, der dem Aufwand für einen Neubau nahekommt. Darüber hinaus führt entgegen der Ansicht des Klägers das schrittweise Austauschen der Außenwände samt Fachwerk nicht dazu, dass nicht in die Statik des Gebäudes eingegriffen wurde. Das Dach wird vollständig von den Außenwänden und einem im Obergeschoss befindlichen Querbalken getragen, so dass jeder Austausch der Außenwände samt Fachwerk zu einem Eingriff in die Statik führt. Ob darüber hinaus die im Obergeschoss befindlichen zwei Stützpfosten tragend sind oder nicht, kann dahinstehen. Auf die weiteren vom Kläger aufgeworfenen Einwände, dass die Deckenbalken zwischen dem Erd- und Oberschoss nicht tragend seien und das prägende Dach unverändert geblieben sei, kommt es daher nicht mehr an. Selbst wenn einzelne Baumaßnahmen für sich betrachtet baugenehmigungsfrei durchgeführt werden könnten, führt dies nicht dazu, dass diese auch dann baugenehmigungsfrei durchgeführt werden dürfen, wenn andere baugenehmigungspflichtige Baumaßnahmen durchgeführt werden. Die Baugenehmigungsfreiheitstatbestände greifen nämlich nur dann ein, wenn es sich um selbständige Einzelvorhaben handelt, was hier nicht der Fall ist. Zwar ist die Regelung von § 55 Abs. 1 BbgBO 2008, wonach die Genehmigungsfreiheit nach § 55 Abs. 2 - 13 BbgBO 2008 a.F. nur bei selbständigen Einzelvorhaben galt, wenn also das Vorhaben nicht aufgrund eines engen zeitlichen Zusammenhangs oder aufgrund eines planerischen, technischen oder funktionellen Zusammenhangs eine Einheit mit einem genehmigungspflichtigen Vorhaben bildete, in der derzeitigen Fassung der Brandenburgischen Bauordnung nicht mehr enthalten. Jedoch sollte der Grundsatz, dass ein als Ganzes genehmigungsbedürftiges Vorhaben nicht in genehmigungsbedürftige und genehmigungsfreie Bestandteile aufgespalten werden darf, unberührt bleiben (LT-Drs. 6/3268, S. 82; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2020 - OVG 10 S 34.19 -, n.v; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 22. Mai 2019 - VG 7 L 829/18 -, n.v.; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 3 K 720/15 -, juris Rn. 44).

Eine Baugenehmigung hat der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt.

2. Rechtsgrundlage für die Androhung der Versiegelung ist § 79 Abs. 2 BbgBO. Anhaltspunkte dafür, dass diese rechtswidrig ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Die Gebührenentscheidungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid beruhen auf § 1 und § 18 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Brandenburgischen Baugebührenordnung (BbgBauGbO). Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass die für die Sachentscheidung festgesetzte Gebühr in Höhe von 250,00 Euro bei dem von Tarifstelle 4.3.3 BbgBauGbO vorgegebenen Rahmen von 100,00 bis 1.000,00 Euro rechtswidrig sein könnte. Die Festsetzung der Widerspruchsgebühr beruht auf § 18 Abs. 1 Satz 1 GebGBbg.

II. Die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 29. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Ermächtigungsgrundlage für die angeordnete Beseitigung des streitgegenständlichen Gebäudes ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides § 74 Abs. 1 BbgBO 2008. Nach dieser Vorschrift können die Bauaufsichtsbehörden die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar liegt für das streitgegenständliche Gebäude im maßgeblichen Zeitpunkt keine Baugenehmigung vor (a), allerdings ist das Gebäude nicht materiell illegal (b).

a) Wie bereits unter I. ausgeführt, hat der Kläger baugenehmigungspflichtige Baumaßnahmen am streitgegenständlichen Gebäude ohne die erforderliche Baugenehmigung durchgeführt.

b) Dieser rechtswidrige Zustand kann aber nachträglich durch die Erteilung einer Baugenehmigung in einen rechtmäßigen Zustand überführt werden. Insoweit wird auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. April 2020 - VG 7 K 4364/17 - verwiesen.

2. Die Zwangsgeldandrohung erweist sich mangels vollstreckbarer Grundverfügung als rechtswidrig.

3. Wegen der Aufhebung der Beseitigungsanordnung erweist sich auch die Gebührenentscheidung als rechtswidrig.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für den Kläger auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Das Gericht hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. www.bverwg.de, siehe dort unter „Rechtsprechnung“; dort Ziffer 9.4 und 9.5) angelehnt und für die Beseitigungsverfügung den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz zuzüglich der Abrisskosten auf 5.000,00 Euro und bezüglich der Baueinstellungsverfügung die Höhe des Schadens auf 5.000,00 Euro geschätzt.