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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 28.04.2020 – 7 K 4364/17

7. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0428.7K4364.17.00

Tenor§

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2016 verpflichtet, die Baugenehmigung für den Umbau/die Änderung des Wochenendhauses auf dem Grundstück F... Flur 17, Flurstück 6... und Flur 8..., Flurstück 1... ) entsprechend dem Antrag vom 11. April 2014 zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau/die Änderung eines Wochenendhauses/Gartenhauses.

Er ist Eigentümer des Grundstückes F..., bestehend aus den Flurstücken 6... und 6... der Flur 17 in der Gemarkung B... Darüber hinaus ist er Eigentümer des Flurstücks 1 der Flur 8.

Das Flurstück 6... grenzt westlich an den F... und östlich an den für den Fuß- und Radverkehr öffentlich gewidmeten Uferweg (Flurstück 2... der Flur 1... ). Hieran schließt sich in östliche Richtung zunächst das Flurstück 6... und sodann das F... an, das wiederum östlich an den S... grenzt.

Nachdem der Beklagte wegen ungenehmigter Bauarbeiten (Austausch der gesamten Deckenbalkenlagen im Erdgeschoss zum Obergeschoss, Austausch der Stützpfosten im Obergeschoss, Erneuerung Fachwerk zu 90 %, Errichtung eines Balkons) eine Baueinstellungsverfügung erließ, beantragte der Kläger am 11. April 2014 die Erteilung einer Baugenehmigung für die bereits begonnenen Baumaßnahmen bzw. teilweise deren Rückbau entsprechend dem ursprünglichen Zustand. Zum Inhalt des Bauantrages wird auf Bl. 185 ff. VV verwiesen.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2015 lehnte der Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung und den Antrag auf Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung und die Erteilung einer Ausnahme vom Bauverbot an Gewässern ab. Zur Begründung führte er aus, dass das im Außenbereich befindliche nicht privilegierte Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der das streitgegenständliche Grundstück als Waldfläche darstelle. Des Weiteren beeinträchtige das Vorhaben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Das Bauvorhaben befinde sich im Landschaftsschutzgebiet „S... “ und widerspreche durch eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dem besonderen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes. Die Errichtung des Gebäudes stelle kein Vorhaben dar, das dem Wohl der Allgemeinheit, sondern ausschließlich privaten Zwecken diene. Es fehle jeglicher Bezug zur touristischen Nutzung, so dass eine Befreiung nicht erteilt werden könne. Eine Ausnahme vom Bauverbot an Gewässern könne nicht erteilt werden, da das Ufer bewaldet und mit dichtem, geschütztem Röhricht versehen sei und das Bauvorhaben die Ufervegetation beeinträchtige und den offenen Boden versiegle. Darüber hinaus lasse das Bauvorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Es würde eine baulich ungeordnete, unorganische Ausbreitung der Bebauung im Außenbereich im Landschaftsschutzgebiet am Ufer des S... vollzogen. Das Vorhaben sei nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB begünstigt. Das Gartenhaus stehe nicht unter Denkmalschutz, sei nach Einschätzung des brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und archäologisches Landesmuseum wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung als Teil der besonderen Kulturlandschaft in B... aber erhaltenswert. Ein etwaiger Bestandsschutz sei erloschen, da die bereits durchgeführten ungenehmigten Baumaßnahmen das Maß der Instandhaltung überstiegen und von einer Neuerrichtung auszugehen sei. Der frühere Baubestand des ehemaligen Sommerhauses trete aufgrund der neuen Deckenbalken, der neuen Stützpfosten, des neuen Fachwerks und des neuen Dachtragwerks nicht mehr als Hauptsache in Erscheinung. Obwohl es äußerlich gleichartig werden solle, sei es mit dem ursprünglichen Sommerhaus nicht mehr identisch. Darüber hinaus sei in die Statik des Gebäudes eingegriffen worden.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass das Vorhaben als sonstiges Vorhaben im Außenbereich zulässig und gemäß § 35 Abs. 4 BauGB begünstigt sei, was der Beklagte bereits mit Schreiben vom 5. November 2013 bestätigt habe. Der Beklagte vermenge den Begriff des Bestandsschutzes mit der Frage, ob das Gebäude substanziell noch vorhanden sei. Es bedürfe keines Bestandsschutzes, um sich auf die Begünstigung berufen zu können. Entscheidend sei, dass die Änderungen nicht die landschaftsprägende Wirkung des Gebäudes beeinträchtigten. Dies könne angenommen werden, da sich nach Abschluss aller Arbeiten das Gebäude als nahezu unverändert darstellen werde. Darüber hinaus habe der Kläger keine Stützpfosten im Obergeschoss erneuert und auch keinen Balkon im Obergeschoss errichtet. Das Fachwerk des Gebäudes sei nicht fast vollständig erneuert worden. Den Baugenehmigungsunterlagen sei zu entnehmen, dass weniger als die Hälfte des Ständerwerkes erneuert werden solle. Der frühere Bestand trete als Hauptsache in Erscheinung. Die Frage des statischen Eingriffs sei für das Privileg irrelevant. Wegen der Privilegierung könnten dem Vorhaben die öffentlichen Belange des §§ 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegengehalten werden. Dem Vorhaben stünden auch keine naturschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Es könne eine Befreiung erteilt werden, da die Erhaltung des die Kulturlandschaft prägenden Gebäudes im öffentlichen Interesse stattfinde. Sämtliche Benutzer des Uferwanderweges könnten das Gebäude betrachten. Eine weitere Bodenversiegelung gehe mit dem Vorhaben nicht einher, da sich das Gebäude bereits seit Jahrzehnten am konkreten Standort befinde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2016, zugestellt am 19. Januar 2016, wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung der Baugenehmigung zurück und führte zusätzlich zur Begründung zum Ablehnungsbescheid vom 28. Mai 2015 aus, dass das Schreiben vom 5. November 2013 keine Zusicherung für die Anwendbarkeit der Begünstigung wegen des Vorliegens eines Gebäudes, das die Kulturlandschaft präge, darstelle.

Der Kläger hat am 15. Februar 2016 Klage erhoben und wiederholt zur Begründung sein Widerspruchsvorbringen. Zusätzlich führt er aus, dass das Grundstück erschlossen sei. Die Zuwegung zum Flurstück 6... sei so gestaltet, dass dem Flurstück eine angemessene und hinreichend gefahrlose Verbindung mit dem übrigen Verkehrsnetz der Gemeinde vermittelt werde. Die für die private Nutzung notwendige fußläufige Erreichbarkeit sei offensichtlich gegeben. Jede Art von notwendigem Kraftverkehr könne über das am F... liegende Flurstück 6... erfolgen. Es sei unerheblich, ob der Kraftfahrzeugverkehr auf dem öffentlichen Uferwanderweg erlaubt sei oder nicht, denn für Fahrzeuge der Gefahrenabwehr gelte die Widmungsbeschränkung nicht nach § 35 StVO. Der Uferwanderweg müsse nur tatsächlich geeignet sein, eine entsprechende Erschließung zu vermitteln. Darüber hinaus seien die Poller am Uferwanderweg ohne Weiteres entfernbar.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2016 zu verpflichten, die Baugenehmigung für den Umbau/die Änderung des vorhandenen Wochenendhauses auf dem Grundstück F... (Flurstück 6... der Flur 1... und Flurstück 1... der Flur 8... in der Gemarkung B... zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beruft sich zur Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der streitgegenständlichen Bescheide. Zusätzlich führt er aus, dass das streitgegenständliche Grundstück nicht erschlossen sei. Es befinde sich an einem Uferweg, der öffentlich-rechtlich gewidmet und nur für den Rad- und Fußverkehr nutzbar sei. Im Grundbuch seien keine Nutzungsrechte eingetragen, die ein Befahren usw. gewährten. Das Grundstück sei nicht erreichbar durch Kraftfahrzeuge, Polizei, Feuerwehr, Fahrzeuge des Rettungsdienstes und der Ver- und Entsorgung.

Die Berichterstatterin hat im Ortstermin am 23. Januar 2020 im Parallelverfahren VG 7 K 136/16 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen der dort getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift samt Anlage Bezug genommen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Gerichtsakte VG 7 K 136/16 sowie die hierzu vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

I. Die zulässige Klage ist begründet.

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), weil dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

1.a) Das Bauvorhaben ist nach § 35 BauGB zulässig. Entgegen der Ansicht des Klägers richtet sich das Vorhaben nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB), weil das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) und nicht im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB liegt.

Ausschlaggebend für die Frage, ob die zur Bebauung vorgesehene Fläche in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt, ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.

Ein Bebauungszusammenhang im Sinne dieser Vorschrift reicht so weit, wie die auf-einander folgende Bebauung trotz dazwischenliegender unbebauter Freiflächen den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, an dem auch das Baugrundstück teilnimmt. Hierüber ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. § 34 BauGB knüpft dabei ausschließlich an die optisch wahrnehmbaren faktischen Verhältnisse an, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch an andere topographische Verhältnisse wie z.B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) und Straßen. Unter den Begriff der Bebauung fällt allerdings nicht jede bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die etwa zu Freizeitzwecken nur vorübergehend genutzt werden (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen, wobei im Einzelfall auch ein Gebäude, das nur vorübergehend dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellen kann (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5/14 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 -, juris Rn. 3). Allenfalls in besonderen Ausnahmefällen können Wochenendhäuser wegen ihrer Größe und Gestalt ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen, was insbesondere bei Baulichkeiten in Massivbauweise der Fall sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 -, juris). Erforderlich ist aber, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Wochenendhäusern des betreffenden Gebiets nach Größe und Bauart ein gewisses Gewicht haben und das Gebiet durch ihre massive Bauweise prägen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe befindet sich das Vorhaben im Außenbereich. In der näheren Umgebung befindet sich vorwiegend, außer auf dem Flurstück 6..., Wochenendhausbebauung, der grundsätzlich kein maßstabsbildender Charakter zukommt. Zwar sind einige Wochenendhäuser in massiver Bauweise errichtet (Flurstücke 6... und 7... ) und weisen eine gewisse Größe auf, so dass diesen durchaus maßstabsbildender Charakter zukommen kann, allerdings reichen diese beiden Gebäude und das Wohnhaus auf dem Flurstück 6... wegen der dazwischenliegenden Entfernungen nicht aus, einen Bebauungszusammenhang im Sinne eines Ortsteils herzustellen.

b) Dem nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Bauvorhaben stehen entgegen der Ansicht des Beklagten keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegen (aa) und die Erschließung ist gesichert (bb).

aa) Dem Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 1 und 3 BauGB entgegen.

(1) Zunächst kann dahinstehen, ob das Bauvorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) oder das Entstehen, Verfestigen oder Erweitern einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB), weil das Bauvorhaben entgegen der Ansicht des Beklagten gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB begünstigt ist.

Begünstigt ist gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebäude eine spezifische Beziehung zur Landschaft und der sich aus der Gesamtheit ergebenden Kulturlandschaft hat. Unter Kulturlandschaft ist dabei die durch menschliche Einwirkung umgewandelte Naturlandschaft zu verstehen (OVG NRW, Urteil vom 13. November 1998 - 11 A 2641/94 -, juris Rn. 24). Im Falle des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB muss das Gebäude prägendes Element der Kulturlandschaft sein. Dies bedeutet, dass die Landschaft ihre Eigenart auch durch das Gebäude erhalten muss. Es reicht nicht aus, dass es nur an eine frühere Nutzungsart erinnert, vielmehr muss es für die Baugestaltung und Baukultur einer Epoche kennzeichnend sein und einen erkennbaren Wechselbezug zwischen Bauwerk und Umgebung ausdrücken wie etwa eine Almhütte zu einer Alm (BayVGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 2 B 92.2869 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 13. November 1998 - 11 A 2641/94 -, juris Rn. 24 ff.). Die so verstandene Wirkung muss stets vom Gebäude selbst, d.h. von seinem äußeren optischen Erscheinungsbild ausgehen. Es müssen also nach außen erkennbare und in die Umgebung wirkende besondere bauliche Merkmale vorliegen. Dabei reicht eine Mitprägung im Zusammenwirken mit anderen Gebäuden aus (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 119. EL, § 35 Rn. 155). Zweck der Vorschrift ist es, dem drohenden Verfall von Baudenkmälern und anderen kulturell bedeutsamen Bauwerken mit einer entsprechenden Beziehung zum Außenbereich vorzubeugen. Die bloße wirtschaftliche Sinnhaftigkeit des Vorhabens reicht nicht aus. Unbehelflich ist also ein Berufen darauf, dass das Gebäude in seiner baulichen Substanz so intakt ist, dass es schon deswegen erhaltenswert wäre. Die Denkmaleigenschaft ist hingegen nicht zwingende Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 1998 - 11 A 2641/94 -, juris Rn. 22; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 119. EL, § 35 Rn. 155).

Dem streitgegenständlichen Gartenhaus kam in seinem Zustand vor den bereits durchgeführten Baumaßnahmen eine solche prägende Wirkung für die umgebende Landschaft zu. Bei dem Gartenhaus handelt es sich ausweislich der Stellungnahmen des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum vom 23. Oktober 2014 und 4. März 2015 (Bl. 256 und 283 VV) um ein in den 1920er Jahren errichtetes Wochenend- und Urlaubsdomizil, das die seitdem anhaltende kontinuierliche Nutzung des naturverbundenen Freizeit- und Erholungsgebiets belegt. Parallel zum Ausbau der B... Landhauskolonie und der legendären Künstlerkolonie umfasste das Freizeit- und Erholungsgebiet, in dem sich das Gartenhaus befindet, auch einfache Sommerhäuser. Dadurch, dass das Gartenhaus aus der Erstbebauung dieses Uferbereichs stammt, hat es den heute noch bestehenden Freizeit- und Erholungscharakter am S... wesentlich mitgeprägt. Wie den Lichtbildern zum Ursprungszustand des Gebäudes zu entnehmen ist (Bl. 9 und 202 VV), lädt das Gartenhaus mit seiner großen Fensterfront im Obergeschoss und der zweiflügeligen Tür im Untergeschoss geradezu zum Verweilen und sich Erholen in direkter Lage zum Scharmützelsee ein. Insbesondere durch diese offene, lichtdurchflutete Bauweise, die nicht überdimensionierte Größe und das das Gebäude prägende achteckige Zeltdach wird der Freizeit- und Erholungszweck ersichtlich. Es ist ausweislich der Lichtbilder (Bl. 9 VV und Bild 9 vom Ortstermin vom 23. Januar 2020) sowohl vom S... als auch vom Uferwanderweg sehr gut sichtbar und fügt sich aufgrund der zurückgenommenen Bauweise in die Landschaft ein. Unerheblich ist entgegen der Ansicht des Klägers für die Frage der Begünstigung jedoch, wer das Gebäude errichtet hat und ob es literarische Werke gibt, in denen das Gartenhaus erwähnt wird, denn die für die Kulturlandschaft prägende Wirkung muss stets vom Gebäude selbst, d.h. von seinem äußeren optischen Erscheinungsbild ausgehen (OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 10 A 1231/17 -, juris Rn. 10; VG München, Urteil vom 29. Mai 2018 - M 1 K 17.4148 -, juris Rn. 37). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine literarische oder Film-Kulisse die Kulturlandschaft zur Erholung prägt.

Diese prägende Wirkung und damit der Bestandsschutz i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB ist nicht durch die bereits ohne Baugenehmigung durchgeführten Baumaßnahmen, die größtenteils zugleich Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sind bzw. entsprechend dem Baugenehmigungsantrag rückgängig gemacht werden sollen, erloschen. Dieser Bestandsschutz i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB ist vom Bestandsschutz i.S.d. des Bauordnungsrechts zu unterscheiden und entfällt nicht schon dann, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder sogar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. zum Erlöschen des bauordnungsrechtlichen Bestandsschutzes OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2019 - OVG 2 N 4.16 -, n. v.; Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 10 N 39.13 -, juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 - 4 B 18.01 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Vielmehr ist die erleichterte Zulassung eines Außenbereichsvorhabens nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB nicht auf unwesentliche Änderungen oder Nutzungsänderungen beschränkt. Ausgeschlossen sind indes Veränderungen, die einer Neuerrichtung oder einer Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 BauGB gleichkommen (BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 1993 - 4 B 160/93 -, juris). Nicht erfasst wird damit der Fall, dass ein noch vorhandenes Gebäude in der Weise umgestaltet wird, dass an seiner Stelle ein Ersatzbau geschaffen wird. Dies kann bereits gegeben sein, wenn ein Bauwerk nach teilweisem Abbruch wiedererrichtet wird. Denn auch Änderungen dieser Art sind nicht darauf gerichtet, die vorgefundene Bausubstanz zu erhalten. Entscheidend ist, ob das wiederhergestellte Gebäude mit dem ursprünglich noch vorhandenen identisch ist. Daran fehlt es, wenn der mit der Umgestaltung verbundene Eingriff so stark ist, dass der frühere Baubestand im Gesamtgefüge der veränderten Anlage nicht mehr als Hauptsache in Erscheinung tritt. Ferner ist die erleichterte Zulassung davon abhängig, dass das Vorhaben dem Zweck dient, den Gestaltwert des Gebäudes zu erhalten (BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 1993 - 4 B 160/93 -, juris).

Die vom Kläger bereits durchgeführten und beantragten Baumaßnahmen kommen einer Neuerrichtung nicht gleich, weshalb der Bestandsschutz i.S.d. des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB nicht erloschen ist. Es wurden zwar bereits bzw. werden nach dem Bauantrag Eingriffe in die Statik vorgenommen, alle Außenwände im Untergeschoss samt Fachwerk ausgetauscht, die Deckenbalken zwischen dem Erd- und Obergeschoss erneuert, die Fenster, Türen und die Raumaufteilung im Erdgeschoss verändert, dies führt nach einer Gesamtbetrachtung aber nicht dazu, dass das Gebäude als neuerrichtet anzusehen ist. Vielmehr wird das Gebäude nach den Baumaßnahmen weiterhin seine die Kulturlandschaft prägende Gestaltung aufweisen, da weder die Form noch die Maße des Gebäudes verändert werden sollen bzw. durch die bereits durchgeführten ungenehmigten Baumaßnahmen verändert wurden. Das prägende Dach ist und soll in seiner Form erhalten bleiben und durch die Baumaßnahmen nicht berührt werden. Auch bleiben die Kubatur und die Konstruktionsweise gleich. Die ursprüngliche Außenschalung soll wieder angebracht werden, so dass das Gebäude weiterhin als das ursprüngliche Erholungsgebäude erscheint. Der Gestaltwert des Gebäudes wird nicht verändert.

(2) Dem Vorhaben kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht der öffentliche Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegengehalten werden. Das Vorhaben befindet sich gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „S... “ in einem Landschaftsschutzgebiet. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung bedarf die Errichtung oder wesentliche Veränderung baulicher Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, der Genehmigung, wenn Handlungen geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen. Gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert oder dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft und das Vorhaben auch nicht den in § 3 der Schutzgebietsverordnung genannten besonderen Schutzzwecken erheblich zuwiderläuft, weil unter Berücksichtigung der Vorbelastung keine weitere Versiegelung durch die Änderung des Gebäudes erfolgt. Vielmehr bereichert das Gartenhaus aus der ersten Epoche der Erholungsbauten am S... die Vielfalt, Schönheit und Eigenart des Landschaftsschutzgebietes.

Dem Kläger ist eine solche Genehmigung zu erteilen, da eine Veränderung des Gebietscharakters des Landschaftsschutzgebietes durch die Änderung eines zu Erholungszwecken dienenden Wochenendhauses nicht ersichtlich ist. Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf beruft, das Vorhaben diene keinen touristischen Zwecken, findet dieser Einwand keine Grundlage in der Verordnung. Deren Schutzzweck umfasst unter anderem die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die landschafsbezogene Erholung (§ 3 Nr. 3), ohne hierbei allein an die touristische Nutzung anzuknöpfen.

(3) Das Vorhaben beeinträchtigt auch keine Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, weil etwa nach Ansicht des Beklagten gegen das in § 61 Abs. 1 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) normierte Bauverbot an Gewässern verstoßen wird.

Vielmehr sind bereits die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nicht erfüllt. Der Scharmützelsee stellt zwar ein Gewässer erster Ordnung als stehendes Gewässer mit einer Größe von mehr als 1 ha dar. Bei dem Vorhaben handelt es sich jedoch nicht um eine Änderung im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Diese liegt nur dann vor, wenn eine Änderung die Uferzone in ihrer ökologischen Funktion oder Funktion für die Erholungsnutzung beeinträchtigt (Heß in: BeckOK Umweltrecht, § 61 BNatSchG Rn. 13). Da die Maße und Gestalt des Gebäudes gleich bleiben, das Gebäude nicht neuerrichtet wird und keine weitere Versiegelung auftritt oder das Vorhaben die Ufervegetation beeinträchtigt, liegt eine wesentliche Änderung im genannten Sinne nicht vor.

Jedenfalls liegen aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG vor, da die Erhaltung des die Kulturlandschaft prägenden Gebäudes im Allgemeininteresse liegt und nicht ausschließlich private Interessen verfolgt.

(4) Das Vorhaben beeinträchtigt auch nicht den Erholungswert der Landschaft oder verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, da dem Gebäude gerade für der Erholung dienenden Kulturlandschaft erhebliche Bedeutung zukommt.

bb) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch die Erschließung im bauplanungsrechtlichen Sinne gesichert.

Der planungsrechtliche Begriff der „Erschließung“ beschreibt den Anschluss des Grundstücks an die Infrastruktur in einem weiten Sinne (BVerwG, Urteil vom 5. Januar 1996 - 4 B 306.95 -, juris, Rn. 6). Er umfasst zum einen die wegemäßige Anbindung für den Betreiber, aber auch für Polizei, Feuerwehr und Rettungswesen (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, juris, Rn. 15), zum anderen die Versorgung mit Strom und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 103. EL August 2018, § 30 Rn. 42). Der Begriff wird nicht durch die landesrechtlichen Erschließungsvorschriften des Bauordnungsrechts konkretisiert. Zwar besteht zwischen der planungsrechtlich gesicherten Erschließung und der bauordnungsrechtlich ausreichenden Zugänglichkeit eines Grundstücks ein sachlicher Zusammenhang, die Begriffe sind aber nicht gleichzusetzen, da der bundesrechtliche Begriff andernfalls je nach anzuwendendem Landesrecht unterschiedliche Inhalte haben würde. Art und Umfang der im konkreten Einzelfall gebotenen Erschließung ergeben sich vielmehr aus den Anforderungen des jeweiligen Vorhabens sowie aus dem Normzweck, zum einen, um die Zugänglichkeit des Vorhabens zu gewährleisten, und zum anderen, um der Gemeinde keine unangemessenen Erschließungsaufgaben aufzudrängen (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, juris, Rn. 14).

Die wegemäßige Erschließung muss auf Dauer zur Verfügung stehen. Einer besonderen rechtlichen Sicherung bedarf es nur dann nicht, wenn das Baugrundstück eine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Fehlt diese, so muss die Zugänglichkeit abgesichert werden. Aus der Notwendigkeit, die Erschließung auf Dauer zu sichern, folgt, dass eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit einem privaten Nachbarn nicht ausreicht. Dagegen bestehen aus bundesrechtlicher Sicht keine Bedenken, eine gesicherte Zufahrt nicht nur anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, z. B. durch Baulast, sondern beispielsweise auch dann, wenn sie dinglich, z. B. durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (BVerwG, Beschluss vom 22. November 1995 - 4 B 224.95 -, juris, Rn. 3). Die Erschließung kann ausnahmsweise auch dann ausreichend gesichert sein, wenn die Gemeinde - trotz Fehlens einer förmlichen Widmung - auf Dauer rechtlich gehindert ist, den Anliegerverkehr zu dem Baugrundstück zu untersagen, etwa wenn ein Baugrundstück über ein im Eigentum einer Gemeinde stehendes Wegegrundstück erreichbar ist, das dem allgemeinen Verkehr jedenfalls tatsächlich zur Verfügung steht. In Betracht kommen kann insoweit etwa der Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Weg z. B. auch dem Zugang zu anderen ähnlich bebauten und genutzten Grundstücken dient, oder Treu und Glauben wegen des vorangegangenen Verhaltens der Gemeinde, etwa wenn sie der Bebauung in früherer Zeit vorbehaltlos zugestimmt oder den Ausbau des Weges auf Kosten des Bauherrn geduldet oder gar gefordert hat. Umgekehrt ist vorstellbar, dass die Gemeinde zwar gehalten sein kann, einen beschränkten Verkehr - z. B. den Fußgängerverkehr oder den Anliegerverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen - zuzulassen, eine Intensivierung des Verkehrs jedoch verhindern darf. Wann die Gemeinde ausnahmsweise trotz Fehlens förmlicher Sicherungen an einer teilweisen oder vollständigen Sperrung eines nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Weges gehindert ist und sich hieraus in besonders gelagerten Fällen eine rechtliche Sicherung der ausreichenden Erschließung ableiten lässt, ist weitgehend eine Frage des jeweiligen Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 45.88 -, Rn. 19, juris).

Vorliegend befinden sich zwar nicht die Flurstücke 6... der Flur 1... und 1... der Flur 8..., auf denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, an einer öffentlichen Verkehrsfläche (... ). Dies ist vorliegend aber unschädlich.

Das Baugrundstück, bestehend aus den Flurstücken 6... und 6... der Flur 1..., stellt wegen der Bezeichnung mit der fortlaufenden Nummer 1... grundbuchrechtlich ein Grundstück dar. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann und muss der Kläger die Zugänglichkeit des Flurstückes 6... nicht rechtlich sichern, da die Einräumung von Geh- und Wegerechte bzw. Feuerwehrzufahrtsrechten im Grundbuch nach derzeitigem Stand rechtlich nicht möglich ist. Die Einräumung ist unter Berücksichtigung des § 1018 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur für andere Grundstücke, nicht aber für Flurstücke, die ein einheitliches Grundstück bilden, möglich. Unerheblich ist auch, dass dieses einheitliche Grundstück durch den Uferwanderweg getrennt ist. Der Kläger hat vorgetragen, das Vorhabenflurstück 6... der Flur 1... nicht mit dem PKW anfahren zu wollen, so dass es auf die Erreichbarkeit durch ihn mit dem PKW nicht ankommt, zumal der das Grundstück vom Uferweg abgrenzende Maschendrahtzaun lediglich ein kleines Tor für Fußgänger enthält, aber keines für Fahrzeuge (vgl. Lichtbild 20 vom Ortstermin vom 23. Januar 2020). Das Flurstück ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch für Rettungsfahrzeuge zugänglich. Die Widmung des Uferweges nur für den Fuß- und Radverkehr ist insoweit unerheblich, da dieser gemäß § 35 Abs. 1 StVO trotz der Beschränkung für Rettungsfahrzeuge befahrbar bleibt. Die ein Befahren verhindernden Poller auf den Flurstücken 2... und 1... können nach unbestrittenen Angaben des Klägers abmontiert werden. Darüber hinaus bieten diese Flurstücke den Rettungsfahrzeugen ausreichend Platz, um in den Uferweg ein- bzw. herauszufahren. Des Weiteren besteht für Rettungsfahrzeuge die Möglichkeit, das Bauflurstück über das Flurstück 6... zu erreichen, indem sie bis an die östliche Grenze des Flurstückes 6... herangefahren werden können und die Rettungskräfte die wenigen Meter (ca. 5 m) zur Überquerung des Uferweges zu Fuß zurücklegen können.

Auch die Erschließung des Bauflurstückes 1... der Flur 8... ist gesichert, denn dieses grenzt unmittelbar an das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück, bestehend aus den Flurstücken 6... und 6... der Flur 1... . Eine rechtliche Sicherung von Geh- und Wegerechten bzw. Feuerwehrzufahrtsrechten ist vorliegend wegen des Eigentums des Klägers entbehrlich, zumal eine Veräußerung nur eines der Grundstücke und damit ein Auseinanderfallen der Eigentümer wegen der Lage des streitgegenständlichen Gebäudes auf beiden Grundstücken ausgeschlossen erscheint.

2. Dem Vorhaben stehen auch keine bauordnungsrechtlichen Bedenken, insbesondere in Bezug auf die Erschließung, entgegen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) hat der Beklagte demgegenüber nicht zu tragen. Es ist unbillig, ihm diese Kosten aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt hat und insofern auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO).

III. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.