Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 16.07.2020 – 5 K 410/17

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0716.5K410.17.00

Tenor§

Der Abwasserbeitragsbescheid vom 22. April 2015 (Nr. 9...) und der Widerspruchsbescheid vom 09. Januar 2017 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen einen Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten.

Die Klägerin ist am 23. Juni 2016 als Eigentümerin eines bebauten Grundstücks in E..., belegen in der Flur 3, Flurstück 1...mit der postalischen Anschrift B..., verzeichnet auf Bl. 3...des Grundbuchs von E..., in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen worden. Nach ihren Angaben in der Klagebegründungsschrift vom 27. Februar 2017 wurde das Grundstück bereits vor dem 03. Oktober 1990 an die öffentliche Kanalisation, d.h. an die bestehende zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen.

Ursprüngliche Eigentümerin war seit dem 18. September 1996 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), u.a. bestehend aus der H.... H...war der Vater der Klägerin; er wurde am 01. Oktober 2009 zunächst als Alleineigentümer des Grundstücks in der B... eingetragen. Am 12. April 2010 erfolgte die grundbuchliche Eintragung der „L...“ als Grundstückseigentümerin. Diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestand aus dem Vater der Klägerin, H..., und der Klägerin selbst (unter ihrem Geburtsnamen „L...“). Beide Gesellschafter waren ausweislich des Gesellschaftsvertrags der L... vom 28. Januar 2009 jeweils mit 50% an der GbR beteiligt (§ 4 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag). Weitere Gesellschafter waren nicht vorhanden. Der Gesellschaftsvertrag bestimmte in

§ 10 Tod eines Gesellschafters

(1) Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft durch den oder die verbleibenden Gesellschafter fortgesetzt. Abfindungsansprüche der Erben und einer Eintrittsberechtigung werden allseitig und völlig ausgeschlossen.

(2) Abkömmlinge eines verstorbenen Gesellschafters haben allerdings das Recht, innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Gesellschafters von dem oder den verbleibenden Gesellschaftern zu verlangen, zu den Bedingungen der Mitgliedschaft des verstorbenen Gesellschafters in die Gesellschaft aufgenommen zu werden.

H... verstarb am 28. April 2015. Abkömmlinge von H... sind neben der Klägerin seine Töchter U... und T.... Diese haben ausweislich des Grundbuchberichtigungsantrags vom 30. März 2016 von ihrem Recht, als Gesellschafter in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung L... einzutreten, keinen Gebrauch gemacht.

Der Zweckverband „T...“ (T...gilt nach dem Feststellungsbescheid des Landrates des Landkreises Oder-Spree vom 15. November 2000 als entstanden. Entstehungszeitpunkt ist der 27. August 1993.

Der von der Beklagten vertretene T...erließ erstmals im Jahre 1993 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserableitung und -behandlung des T... vom 3. September 1993 - Beitrags- und Gebührensatzung - (BS 1993; öffentlich bekannt gemacht in der „Märkischen Oderzeitung“ vom 28. Dezember 1994 – Lokalausgabe E...). Diese Satzung mit formellem Geltungsanspruch trat am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft (§ 20 BS 1993).

Erste rechtswirksame Beitragssatzung des T...ist die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und –behandlung des T...– Beitragssatzung (BS 2011) vom 16. November 2011 gewesen, die gemäß § 14 BS 2011 am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, mithin am 24. Februar 2012, in Kraft getreten ist (öffentliche Bekanntmachung im „Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree“ Nr. ...vom 23. Februar 2012, S. ).

In ihrer Sitzung am 04. November 2013 beschloss die Verbandsversammlung die z. Zt. Gültigkeit beanspruchende „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und –behandlung des T...- Beitragssatzung (BS 2013) vom 04. November 2013, die zufolge § 14 BS 2013 rückwirkend zum 24. Februar 2012 in Kraft getreten ist.

Die Beklagte zog die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Bescheid vom 22. April 2015 zu einem Abwasserbeitrag i.H.v. 140.429,70 € heran. Der vom Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin namens und in Vollmacht der L... erhobene Widerspruch vom 01. Mai 2015, in dem er sich unter anderen auf die seiner Ansicht nach eingetretene Festsetzungsverjährung berief, wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 09. Januar 2017 zurückgewiesen.

Im Widerspruchsverfahren legte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin eine von ihr unterzeichnete Vollmacht vom 01. Mai 2015 vor und teilte in dem beigefügten Anschreiben vom 13. April 2016 mit:

„Die nur aus Frau L... und Herrn H... bestehende L...wurde durch den Tod von Herrn H... am 28.April 2015 automatisch aufgelöst und das Vermögen der Gesellschaft ist als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Frau L... übergegangen. Aufgrund der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Fortsetzungsklausel ist der Anteil von Herrn H... an der GbR nicht Teil des Nachlasses geworden.

Soweit das Verwaltungsverfahren durch eine analoge Anwendung des § 239 ZPO möglicherweise unterbrochen war, wurde es spätestens durch meinen Widerspruch vom 01. Mai 2015 wieder aufgenommen. Gerne erkläre ich hiermit aber auch noch einmal ausdrücklich und vorsorglich die Wiederaufnahme.“

Die Beklagte führte im den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid aus: Der Widerspruch sei unzulässig erhoben worden. Im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung (am 04. Mai 2015) sei die L... nicht mehr beteiligtenfähig i. S. von § 61 VwGO gewesen. Die L...sei als Zurechnungssubjekt eigener Rechte und Pflichten am 28. April 2015 erloschen. Rechtswirksame Handlungen oder Erklärungen hätten für die L... danach nicht mehr abgegeben werden können. Ein Widerspruch namens und in Vollmacht der Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt erhoben worden. Die mit Schriftsatz vom 13. April 2016 vorsorglich erklärte Aufnahme des Verfahrens gemäß § 239 ZPO gehe ins Leere. Denn die L...sei bereits vor der Einleitung des Widerspruchsverfahrens beendet gewesen, so dass es an den Tatbestandsvoraussetzungen einer Verfahrensunterbrechung i. S. von § 239 ZPO fehle.

Die Klägerin hat am 04. Februar 2017 Anfechtungsklage erhoben und die Klage begründend ausgeführt, die Klage sei zulässig. Denn der Widerspruch vom 01. Mai 2015 sei der Auslegung in dem Sinne zugänglich, dass die Klägerin als Widerspruchsführerin anzusehen gewesen sei. Der namens und in Vollmacht der L...erhobene Widerspruch sei dem Umstand geschuldet, dass dem Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaftsvertrag zum Zeitpunkt der Widerspruchserhebung nicht vorgelegen habe und er in Unkenntnis der Fortsetzungsklausel in § 10 Gesellschaftsvertrag gewesen sei. Aus den Gesamtumständen – u.a. aufgrund eines Stundungsantrags – habe sich der Beklagten aufdrängen müssen, dass der Widerspruch nicht der L..., sondern der Klägerin zuzurechnen sei. Spätestens mit dem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 13. April 2016 habe die Klägerin anstelle der L... das Widerspruchsverfahren gemäß § 239 Abs. 1 ZPO aufgenommen und sei zu diesem Zeitpunkt als Widerspruchsführerin anzusehen gewesen. Die Klage sei auch begründet. Denn die Beitragsforderung des T...sei hypothetisch festsetzungsverjährt und die Klägerin könne sich auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Das Grundstück der Klägerin sei bereits vor dem 03. Oktober 1990 an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den Abwasserbeitragsbescheid 9... vom 22. April 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 09. Januar 2017 aufzuheben,

hilfsweise,

für den Fall, dass der Hauptantrag erfolglos bleibt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Stadt Eisenhüttenstadt um die Vollstreckung des Abwasserbeitragsbescheides der Beklagten vom 22. April 2015 zu ersuchen

sowie

die Zuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage aufgrund des ihrer Ansicht nach fehlenden Vorverfahrens der Klägerin weiterhin für unzulässig. Die L... habe zum Zeitpunkt der ausdrücklich für die L... erfolgten Widerspruchseinlegung mit Posteingang am 04. Mai 2015 nicht mehr existiert. Mit dem Tod von H... sei die zweigliedrige L... als Zurechnungsobjekt eigener Rechte und Pflichten am 28. April 2015 erloschen. Rechtswirksame Handlungen oder Erklärungen hätten danach für die L...nicht mehr abgegeben werden können. Auch habe der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist ausreichend Zeit gehabt, den Widerspruch im Namen der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der L...erneut zu erheben bzw. umzustellen. Die mit Schreiben vom 13. April 2016 vorsorglich erklärte Aufnahme des Verfahrens gemäß § 239 ZPO sei ins Leere gegangen, da die L... bereits vor der Einleitung des Widerspruchsverfahrens beendet gewesen sei.

Zudem hält die Beklagte die Klage für unbegründet. Die Klägerin könne sich vorliegend nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Sie verweist hinsichtlich des Beginns des Laufs der Festsetzungsverjährungsfrist auf § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, wonach Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht neben der Anschlussmöglichkeit das Vorliegen einer rechtswirksamen Beitragssatzung sei. Erste rechtswirksame Beitragssatzung des Zweckverbandes sei die BS 2011 gewesen. Sämtliche vorhergehenden Beitragssatzungen seien aus Rechtsgründen unwirksam gewesen. Entgegen der von der Klägerin geäußerten Rechtsansicht sei die dem Beitragsbescheid zugrundeliegende Beitragsforderung nicht hypothetisch festsetzungsverjährt. So liege eine beachtliche, den Vertrauensschutz hindernde räumliche und strukturelle Entwicklung vor. Zum einen sei erst nach dem 01. Januar 2000 die Gemeinde G... dem T... beigetreten. Mit Blick auf diesen Beitritt der Gemeinde G... in den T...nach dem 01. Januar 2000 habe wegen des anzuwendenden Gesamtanlagenprinzips der Lauf der Festsetzungsfrist neu begonnen. Zum anderen habe die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage per 2005/2007 aufgrund der Ausgliederung des Industriegebietes in E...am Oder-Spree-Kanal mit der technischen Änderung von über 90% der Abwasserbeseitigung durch die neue Industriekläranlage eine wesentliche Änderung erfahren. Mithin sei jeweils eine neue öffentliche zentrale Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung entstanden, die nach dem Gesamtanlagenprinzip nicht nur technisch, sondern auch beitragsrechtlich eine neue öffentliche zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage darstelle. Im Ergebnis sei für das Verbandsgebiet des T... per 01.01.2005 eine neue Vorteilslage entstanden und damit ein gänzlich neuer Fristlauf i. S. des Beginns der tatsächlichen und/oder hypothetischen/faktischen Festsetzungsverjährung vermittelt worden.

Ein Erhebungsverbot in Anwendung des „OVG-Urteils vom 08.06.00 in der Diktion des BVerfG aus dem B. v. 12.11.15“ bestehe nicht. Die vom BVerfG im Kammerbeschluss vom 15. November 2015 angenommene „hypothetische Festsetzungsverjährung“ greife hier nicht durch. Die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung im Land Brandenburg hindere nicht die Beitragserhebung. Denn der Zweckverband habe ursprünglich bis zum 01. Februar 2004 gerade nicht die Absicht verwirklichen wollen, Beiträge auch von den sog. „Altanschließern“ zu erheben. Dies ergebe sich u.a. aus den Abwasserbeseitigungskonzepten aus 1996 und 2002. Von daher habe es keiner Rückwirkungsanordnung auf einen ggfalls. unwirksamen ersten „Satzungsversuch“ bedurft.

Hinzu komme, dass der T... erst mit seiner (wirksamen) bestandskräftigen Gründung als Aufgabenträger durch den Feststellungsbescheid nach dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz wirksam gegründet worden sei. Erst mit Bestandskraft dieses Feststellungsbescheides am 28. Februar 2001 habe sich ein „Vertrauenstatbestand“ in Bezug auf eine Beitragserhebung entwickeln können. Der Zeitraum vor Eintritt der Bestandskraft dieses Beitragsbescheides sei „nicht vertrauensgeschützt“.

Der Hilfsantrag sei unzulässig und unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten, den vorliegenden Grundbuchauszug (Bl. 3...des Grundbuchs von E...), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen,.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist im Hauptantrag zulässig und begründet.

A.

Die Klage ist zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist gegeben, da der angegriffene Abwasserbeitragsbescheid nicht bestandskräftig geworden ist. Die Beklagte hält die Klage aufgrund des ihrer Ansicht nach fehlenden Vorverfahrens der Klägerin für unzulässig. Die L... habe zum Zeitpunkt der ausdrücklich für die L...erfolgten Widerspruchseinlegung mit Posteingang am 04. Mai 2015 nicht mehr existiert. Dem folgt das Gericht im Ergebnis nicht:

I.

Zwar trifft es zu, dass § 10 des Gesellschaftsvertrages eine sog. Fortsetzungsklausel im Falle des Todes eines Gesellschafters beinhaltet. Haben die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, wächst bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters - soweit im Gesellschaftsvertrag für diesen Fall nichts Abweichendes geregelt ist - dem letzten verbleibenden Gesellschafter das Vermögen der GbR an, d.h. die Aktiva und Passiva gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ihn über, ohne dass es eines Übertragungsaktes oder einer Übernahmeerklärung bedarf (m.w.N. BGH, Urteil vom 07. Juli 2008 – II ZR 37/07 –, Rn. 9, juris).

Nach dieser gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung führt eine Fortsetzungsklausel wie die in § 10 des vorliegenden Gesellschaftsvertrages bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelung zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und Gesamtrechtsnachfolge des letzten verbleibenden Gesellschafters, mithin der Klägerin (BGH, Urteil vom 07. Juli 2008 – II ZR 37/07 –, Rn. 12, juris). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn die Gesellschaft - wie hier - Eigentümerin eines Grundstücks ist; zur Umschreibung des Eigentums auf den Gesamtrechtsnachfolger bedarf es in diesem Fall nicht der Auflassung an diesen, sondern nur der Berichtigung des Grundbuchs (BGH, Beschluss vom 07. Juni 2018 – V ZB 252/17 –, Rn. 8, juris).

II.

Nicht gehört werden kann die Beklagte allerdings mit ihrem rechtlichen Vorbringen, der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin habe bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist ausreichend Zeit gehabt, den Widerspruch im Namen der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der L... erneut zu erheben bzw. umzustellen. Die mit Anwaltsschreiben vom 13. April 2016 vorsorglich erklärte Aufnahme des Verfahrens gemäß § 239 ZPO sei - so die Beklagte - ins Leere gegangen, da die L... bereits vor der Einleitung des Widerspruchsverfahrens beendet gewesen sei. Entgegen dieser Rechtsansicht der Beklagten war jedenfalls eine Wiederaufnahme des unterbrochenen Widerspruchsverfahrens durch die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin ohne weiteres möglich gewesen. Im Einzelnen:

1. Tritt beim Untergang parteifähiger Personenmehrheiten - wie im Streitfall - Gesamtrechtsnachfolge ein, so kommt es gemäß der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verfahrensunterbrechung analog § 239 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. November 2007 – 3 U 22/07 –, Rn. 18, juris). § 239 ZPO regelt zwar ausdrücklich nur den Fall der Unterbrechung durch Tod einer natürlichen Person. Es entspricht aber allgemeiner Ansicht, dass die Vorschrift entsprechend anzuwenden ist, wenn eine parteifähige Personenvereinigung ohne Liquidation erlischt; allerdings ist § 239 ZPO nur in den Fällen anwendbar, in denen eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt (vgl. BFH, Urteil vom 22. November 1988 – VIII R 90/84 –, BFHE 155, 250, BStBl II 1989, 326, Rn. 12, 13). Dies ist hier unstreitig der Fall, da die Klägerin Gesamtrechtsnachfolgerin der L...geworden ist. Die Unterbrechungstatbestände der §§ 239 ff. ZPO gelten weiter auch im Widerspruchsverfahren, weil in § 79 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG ergänzend auf die VwGO und damit über § 173 VwGO auch auf die ZPO verwiesen wird. Auch wenn die zivilprozessualen Vorschriften voraussetzen, dass bereits ein Rechtsstreit anhängig ist, muss bei der entsprechenden Anwendung auf den Verwaltungsprozess bei fristgebundenen Klagen/Widersprüchen eine Unterbrechung auch des noch nicht anhängigen Verfahrens angenommen werden, weil nur so dem Sinn der gesetzlichen Regelung (Stillstand des Verfahrens aus Fürsorgegründen bis zur Klärung der Rechtsnachfolge) Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000 – 8 B 187/00 –, Rn. 4, juris).

2. Bei Eingreifen eines Unterbrechungstatbestandes wird demgemäß auch der Lauf der Widerspruchsfrist nach § 249 Abs. 1 ZPO (in entsprechender Anwendung) unterbrochen. Die Widerspruchsfrist wird also z.B. durch den Tod eines Beteiligten nach der Bekanntgabe des Verwaltungsakts bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger oder die Behörde unterbrochen (§ 239 ZPO) (Schoch/Schneider/Bier/Dolde/Porsch, 37. EL Juli 2019, VwGO § 70 Rn. 22b). Mithin laufen während der Unterbrechung gemäß § 249 Abs. 1 ZPO keine Rechtsmittelfristen. Für die liquidationslose Vollbeendigung einer GbR kann nichts anderes gelten.

3. Eine Verfahrensunterbrechung hat nach § 249 Abs. 2 ZPO unter anderem zur Folge, dass Prozesshandlungen - auch die des Gerichts - in Ansehung der Hauptsache grundsätzlich nicht mehr wirksam vorgenommen werden können (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. November 2007 – 3 U 22/07 –, Rn. 19, juris). Die vom Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin namens und in Vollmacht der L...initiierten Rechtsbehelfe gegen den streitgegenständlichen Abwasserbeitragsbescheid können daher nicht als konkludent und unter falschem Namen erklärte Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens durch die Klägerin selbst angesehen werden. Denn eine solche Erklärung hätte Letztere nur im eigenen Namen als Gesamtrechtsnachfolgerin der BGB-Gesellschaft abgeben können. Zwar ist eine Verfahrensaufnahme gemäß § 250 ZPO auch durch schlüssiges Verhalten möglich; davon kann beispielsweise dann auszugehen sein, wenn andere Prozesshandlungen vorgenommen werden, die einen Wiederaufnahmewillen des jeweiligen Rechtsnachfolgers zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. November 2007 – 3 U 22/07 –, Rn. 20, juris). Ob die Klägerin durch schlüssiges Verhalten das Widerspruchsverfahren aufgenommen hat – etwa durch Stellung eines Stundungsantrags mit Schreiben vom 26. Mai 2015 – mag offen bleiben. Denn die Klägerin hat jedenfalls mit Schriftsatz vom 13. April 2016 unter Vorlage einer von ihr unterzeichneten Vollmachtsurkunde vom 01. Mai 2015 ausdrücklich ihren Wiederaufnahmewillen erklärt, mit der Folge, dass der mit dem Tod von H... am 28. April 2015 unterbrochene Lauf der Widerspruchsfrist bzw. das Widerspruchsverfahren mit Posteingang bei der Behörde am 18. April 2016 (wieder) aufgenommen wurde.

4. Im Übrigen spricht aber auch vieles dafür, dass bereits mit Widerspruchserhebung am 04. Mai 2015 namens und in Vollmacht der L... ein Vorverfahren begonnen hat. Denn das Vorverfahren beginnt gemäß § 69 VwGO mit der Erhebung des Widerspruchs. Mit dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge am 28. April 2015 wurde die Klägerin - wie bereits oben angesprochen - kraft Gesetzes anstelle der L... auch Partei damals schon bestehender Prozessrechtsverhältnisse, d.h. mit Blick auf die noch laufende Widerspruchsfrist „Beteiligte“ des beitragsrechtlichen Verwaltungsverfahrens. In den Fällen des § 239 ZPO kommt es - ohne Zutun der Beteiligten - zu einem gesetzlichen Parteiwechsel (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. November 2007 – 3 U 22/07 –, Rn. 21, juris). Die Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass die Wirkungslosigkeit einer Verfahrenshandlung auch im Verwaltungsverfahren relativ ist und nicht von Amts wegen zu beachten ist. Die Widerspruchseinlegung namens und in Vollmacht der L...war insbesondere nicht nichtig. Die Behörde konnte sie durch Rügeverzicht wirksam machen, wofür hier wiederum vieles spricht, da der Zweckverband sich bis zum Widerspruchsbescheid nicht auf die relative Unwirksamkeit der Widerspruchseinlegung berufen hat und deswegen ein konkludent erklärter Rügeverzicht in Betracht kommt. Zudem konnte die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der L... die Widerspruchseinlegung genehmigen, mit der Folge, dass die nachträgliche Zustimmung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Widerspruchs zurückwirkt, § 184 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (vgl. auch Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 249 Rn. 4).

B.

Die danach zulässige Klage hat Erfolg. Der angefochtene Abwasserbeitragsbescheid vom 22. April 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 09. Januar 2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

I.

Der angefochtene Beitragsbescheid findet die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) erforderliche satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage nicht in der allein in Betracht kommenden „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und –behandlung des T...- Beitragssatzung (BS 2013) vom 04. November 2013, die zufolge § 14 BS 2013 rückwirkend zum 24. Februar 2012 in Kraft getreten und im „Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree“ Nr. vom 22. November 2013 auf den Seiten öffentlich bekannt gemacht worden ist. Diese Satzung ist zwar formell und materiell rechtmäßig und leidet nicht an Fehlern, die zu ihrer Unwirksamkeit führen würden. Sie enthält auch die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG notwendigen Bestandteile, nämlich Bestimmungen über den Kreis der Abgabenschuldner in § 6 BS 2013, den die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 1 Nr. 2, 2 Nr. 1 BS 2013), den Maßstab und den Satz der Abgabe in § 4 BS 2013 sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, § 8 Nr. 2 BS 2013).

II.

Vorliegend hat das klägerische Grundstück nach den schlüssigen Angaben der Klägerin, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, die Anschlussmöglichkeit bzw. den tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage bereits zu DDR-Zeiten oder früher erhalten; insoweit bestimmt § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung des „Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben“, dass die Beitragspflicht nicht schon mit der Anschlussmöglichkeit des betroffenen Grundstücks entsteht, sondern frühestens mit dem Inkrafttreten der (ersten) rechtswirksamen Satzung. Die erste rechtswirksame Beitragssatzung beeinflusst den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) gesetzlich bestimmten Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und legt diesen fest. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht richtet sich dann nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.), wenn die erste wirksame Satzung nach dem 01. Februar 2004 in Kraft trat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, - 9 B 45.06 -, juris). So liegt der Fall hier.

III.

Denn vorliegend ist die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und –behandlung des T... – Beitragssatzung – vom 16. November 2011 (BS 2011), die gemäß § 14 BS 2011 am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, mithin am 24. Februar 2012, in Kraft getreten ist (öffentliche Bekanntmachung im „Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree“ Nr. vom 23. Februar 2012, S. ), als - jedenfalls hinsichtlich der Beitragserhebung - erste rechtswirksame Beitragssatzung zu behandeln (vgl. Beschluss der Kammer vom 16. Oktober 2013 – VG 5 L 277/13; Urteil der Kammer vom 17. Juni 2015 – VG 5 K 1314/13, S. 4f.).

Der von der Beklagten vertretene Zweckverband hat in vorherigen Rechtsstreitigkeiten geltend gemacht, dass alle zuvor erlassenen Beitragssatzungen wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot nichtig gewesen seien. Der T... habe es zudem versäumt, im Rahmen der Kalkulation des Beitragssatzes auch die sog. altangeschlossenen Grundstücke heranzuziehen (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Juni 2015 – VG 5 K 1314/13, a.a.O.). Dass es sich hier anders verhalten könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

IV.

Die Klägerin kann hier indes nicht mehr zu einem Kanalanschlussbeitrag herangezogen werden, da der o.g. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) keine Anwendung findet und es bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) verbleibt. Danach entstand die Beitragspflicht, „sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen“.

1. Denn § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) entfaltet bei Anwendung in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) nicht mehr erhoben werden könnten, echte Rückwirkung, verstößt also gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39, 51). Zwar ist die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht formell rückwirkend, sondern am 01. Februar 2004 in Kraft getreten. Gleichwohl hat das BVerfG den materiell rückwirkenden Charakter der Gesetzesänderung festgestellt und hierzu ausgeführt:

„Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. in seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht war für den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Zeitpunkt der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch maßgeblich (OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, MittStGB Bbg. 2002, S. 126 <131> - Urteil vom 27. März 2002 - 2 A 480/00 - S. 15 f.; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, LKV 2004, S. 555 <556>). Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht entsteht, war danach unerheblich, ob die erste Satzung wirksam war. Die sachliche Beitragspflicht für die betroffenen Grundstücke konnte, wenn die erste Beitragssatzung unwirksam war, nur noch durch eine nachfolgende wirksame Beitragssatzung begründet werden, die rückwirkend auf das Datum des formalen Inkrafttretens der ersten, unwirksamen Beitragssatzung (oder den darin geregelten späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) in Kraft gesetzt wurde. War zum Zeitpunkt des Erlasses der wirksamen Satzung - wie in den Fällen der Beitragsschuldnerinnen - die Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unwirksame Satzung in Kraft treten sollte, bereits abgelaufen, konnte die Beitragspflicht nur für eine "juristische Sekunde" entstehen, war dann aber gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO sofort verjährt und damit erloschen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 47 AO).“

(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 –, Rn. 45, juris)

§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) ist dabei nicht als „Klarstellung“ sondern als konstitutive Änderung der alten Rechtslage zu behandeln (BVerfG a.a.O. Rn. 47). Denn für den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht und damit auch für den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns kam es lediglich auf das formelle Inkrafttreten der ersten unwirksamen Beitragssatzung, nicht aber auf das Inkrafttreten einer wirksamen Satzung an (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 –, Rn. 50, juris).

2. Soweit die sachliche Beitragspflicht mangels einer vor der Neuregelung erlassenen wirksamen Satzung noch nicht entstanden und damit auch nicht wegen Festsetzungsverjährung erloschen war (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 47 Abgabenordnung - AO), liegt aber hier ein nachträglicher Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt dennoch vor, weil eine Veranlagung des Grundstücks der Klägerin zu einem Herstellungsbeitrag rechtlich nicht mehr möglich gewesen wäre, wenn es bei der seinerzeitigen Gesetzeslage geblieben wäre. Die sachliche Beitragspflicht konnte für dieses Grundstück nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) nicht mehr wirksam entstehen. Wäre eine auf den 29. Dezember 1994 - den Tag des beabsichtigten Inkrafttretens der ersten unwirksamen Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für Abwasser vom 03. September 1993 - rückwirkende wirksame Beitragssatzung beschlossen worden, wäre die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO in Lauf gesetzt worden und Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1998 eingetreten. Die Forderungen wären dann in der "juristischen Sekunde" ihres Entstehens erloschen (s. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 –, Rn. 52, juris).

3. Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass es in den oben genannten Fällen bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30). § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) in der bereits vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg vorgenommenen Auslegung ist mithin nach wie vor auf diejenigen Fälle anwendbar, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der KAG - Gesetzesänderung (1. Februar 2004) bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre, wenn der Satzungsgeber eine wirksame Beitragssatzung erlassen hätte, die auf den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) maßgeblichen Zeitpunkt zurückgewirkt hätte (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, Rn. 30, juris). Genauso verhält es sich hier.

4. Denn vorliegend bedeutet die Anwendung der Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) auch im Falle der Klägerin eine echte Rückwirkung i. S. d. Rechtsprechung des BVerfG. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) eröffnet in Fällen, in denen Beiträge nach der alten Rechtslage nicht mehr erhoben werden konnten, erneut die Möglichkeit, die Beitragsschuldner zu Anschlussbeiträgen heranzuziehen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, Rn. 52, juris). Zwar war hier die sachliche Beitragspflicht mangels einer vor der Neuregelung (durch die BS 2011) erlassenen wirksamen Satzung noch nicht entstanden und damit auch nicht wegen Festsetzungsverjährung erloschen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 47 AO). Ein nachträglicher Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt liegt aber dennoch vor, weil eine Veranlagung des Grundstücks der Klägerin zu einem Herstellungsbeitrag rechtlich nicht mehr möglich gewesen wäre, wenn es bei der seinerzeitigen Gesetzeslage geblieben wäre. Die sachliche Beitragspflicht konnte für dieses Grundstück nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) nicht mehr wirksam entstehen, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) sogleich die Festsetzungsverjährung einträte. Wie oben dargelegt entstand gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) die sachliche Anschlussbeitragspflicht eines Grundstücks nach § 8 Abs. 4 KAG, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 54, 58 m.w.N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann.

a) Zum einen ist das in der ersten Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch geregelte Inkrafttretensdatum (oder das in ihr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG (a.F.) geregelte spätere Datum) unbeschadet der fehlenden Wirksamkeit der Satzung der Zeitpunkt, zu dem nach dem Willen des Gesetzgebers die sachliche Beitragspflicht für alle bis dahin schon anschließbaren Grundstücke zur Entstehung gebracht werden muss.

b) Zum anderen reicht das Vorhandensein einer solchen Satzung aus, um in Bezug auf alle erst später anschließbaren Grundstücke das Datum der Schaffung der Anschlussmöglichkeit zu dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu machen. Eine nachfolgende wirksame Satzung kann die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diese Zeitpunkte erlassen wird. Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) wird sichergestellt, dass der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhängt und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben kann, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Berlin-Brandenburg - OVG 8 B 1.16 -, juris, Rn. 29).

5. Wäre demgemäß eine auf den 29. Dezember 1994 - den (spätesten) Zeitpunkt, an dem die erste unwirksame Satzung des T...mit formellem Geltungsanspruch in Kraft gesetzt wurde - rückwirkende wirksame Beitragssatzung beschlossen worden, wäre in Bezug auf das damalige (Gewerbe-)Grundstück (der Rechtsvorgängerin der Klägerin) die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO in Lauf gesetzt worden und Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1998 eingetreten. Die Beitragsforderungen wären dann in der "juristischen Sekunde" ihres Entstehens erloschen.

6. Denn das Grundstück der L... als Rechtsvorgängerin der Klägerin war bereits zu DDR-Zeiten oder früher an die (bestehende) öffentliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossen worden. Die schon zu DDR-Zeiten vorhandene technische Einrichtung gehörte damit rechtlich zum Anfangsbestand der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des T...“. Mithin verfügte das damalige (Gewerbe-)grundstück mit Anschluss an diese Anlage im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die rechtlich gesicherte tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, juris, Rn. 34).

7. Insbesondere auch für solche Grundstücke musste die Anschlussbeitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) bereits zu dem Zeitpunkt zur Entstehung gebracht werden, zu dem die schon im Jahr 1993 erlassene erste Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch das - wenn auch unwirksam - vorgesehen hat, mit der Folge, dass die hypothetische Festsetzungsverjährung - wie oben dargelegt - schon in den 90er Jahren eingetreten wäre. Einen rechtzeitigen Beitragsbescheid betreffend das streitgegenständliche Grundstück, der einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin hätte entgegenwirken können, hat die Beklagte nicht erlassen; der Beitragsbescheid vom 22. April 2015 ist insoweit zu spät gekommen. Gilt für den Fall der Klägerin - wie dargestellt - noch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.), so reicht die erst am 24. Februar 2012 in Kraft getretene erste rechtswirksame Beitragssatzung des T... schon von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich her nicht aus, um die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin zur Entstehung zu bringen; diese Satzung und die nachfolgende (aktuelle) Beitragssatzung vom 04. November 2013 gehen für das Grundstück der Klägerin ins Leere (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, Rn. 34f., juris).

8. Soweit die vor dem Jahr 2000 erlassenen (unwirksamen) Beitragssatzungen allesamt nicht von der Absicht getragen gewesen sein sollen, eine Beitragserhebung in Bezug auf das Gebiet zu ermöglichen, in dem das Beitragsgrundstück liegt, führt diese Einlassung der Beklagten zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis. Die Beklagte macht insoweit näher geltend, eine zentrale Entsorgung des Verbandsgebietes sei in den bei Satzungserlass (und in den 1990er Jahren) jeweils vorhandenen Abwasserbeseitigungskonzepten nicht vorgesehen gewesen, und weder die Kosten für die Herstellung der Entwässerungsanlagen in dem Gebiet noch die Grundstücksflächen des „altangeschlossenen“ Gebiets seien in die Beitragskalkulationen eingegangen. Dem Beklagtenvorbringen ist entgegenzuhalten, dass der (formelle) Regelungsanspruch einer Beitragssatzung sich nicht nur auf die Grundstücke erstreckt, deren (jedenfalls spätere) zentrale Entsorgung bereits bei Satzungserlass geplant gewesen ist und die erschließungskosten- und flächenmäßig in der Beitragskalkulation berücksichtigt worden sind. Vielmehr erstreckt sich der Regelungsanspruch einer Beitragssatzung darauf, sachliche Beitragspflichten in Bezug auf alle Grundstücke zur Entstehung zu bringen, die den satzungsmäßigen Beitragstatbestand erfüllen. Das bei Satzungsinkrafttreten vorhandene Abwasserbeseitigungskonzept und die Beitragskalkulation haben hinsichtlich des satzungsmäßigen Beitragstatbestandes daher keine Aussagekraft (vgl. näher Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. Oktober 2018 – OVG 9 N 89.17 –, Rn. 9, juris).

V.

Der T...“, in dessen Gemarkung das veranlagte Grundstück liegt, war auch bereits seit den 90er Jahren (aufgrund des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 - ZwVerbStabG, GVBl.I/98, [Nr. 12], S.162) rechtlich existent. Mängel bei der Zweckverbandsgründung stehen dem nicht entgegen, weil insoweit die rückwirkenden Fiktionen des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes greifen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 – OVG 9 S 10.18 –, Rn. 13, juris). Mit dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz unterstellt der Landesgesetzgeber, dass die fehlerhaft gebildeten Wasser- und Abwasserzweckverbände rückwirkend an einem aus der Verbandshistorie abgeleiteten Gründungsdatum entstanden sind (vgl. dazu § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZwVerbStabG) und seit diesem Zeitpunkt rechtswirksam handeln konnten. Diese Fiktion führt vorliegend nach dem verbindlichen Feststellungsbescheid vom 15. November 2000 (dieser öffentlich bekannt gemacht im „Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree“ vom 29. Januar 2001 Nr. S. ) dazu, dass der Zweckverband als am 27. August 1993 gegründet gilt und ihm die tatsächlichen Maßnahmen als eigene zuzurechnen sind, die er vor seiner „Stabilisierung“ hinsichtlich Herstellung, Betrieb, Nutzungszugang und Abgabenerhebung in Bezug auf seine zentrale Trinkwasserversorgungsanlage ergriffen hat (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 – OVG 9 N 142.16 –, Rn. 11, juris). Da der Landesgesetzgeber die fehlerhaften Zweckverbandsgründungen schon vor 2004 durch das Zweckverbandsstabilisierungsgesetz rückwirkend überwunden hat, konnte im Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG kein Zweifel daran bestehen, dass der Eintritt einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ auch unter diesem Blickwinkel nicht verneint werden konnte. Insbesondere hat der Landesgesetzgeber die Zweckverbandsstabilisierung nicht mit verjährungshemmenden Regelungen flankiert (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 – OVG 9 N 142.16 –, Rn. 20, juris).

1. Dass die Anlagen zur Abwasserbeseitigung des T...erst zu einem Zeitpunkt in den 2000er Jahren existent gewesen sein könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beitragssatzung vom 03. September 1993 setzt im Übrigen die Existenz einer solchen Anlage bereits voraus. Auch dürfte schon im Jahre 1993 die Aufgabe der Schmutzwasserentsorgung im örtlichen Bereich von E...faktisch wahrgenommen worden sein.

2. Die jetzige Anlage und die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - des Erlasses des Widerspruchsbescheides - sind auch mit der damaligen Anlage identisch, so dass die in den 1990er Jahren erstmals gegebene Vorteilslage später nicht noch einmal neu entstanden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einrichtung infolge von Gemeindebeitritten nach Verbandsgründung in den 1990er Jahren, aber auch in den Jahren nach 2000 Erweiterungen erfahren hat. Denn die angegriffene Beitragserhebung bezieht sich auf die leitungsgebundene Anlage, mit deren Herstellung der Zweckverband bereits in der ersten Hälfte der 1990er Jahre begonnen hat. Tatsächliche Veränderungen führen beitragsrechtlich nur dann zur Entstehung einer neuen Anlage, soweit das Beitragsrecht ihnen diesbezügliche Bedeutung beimisst. Ist einmal mit der Herstellung der Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Der Gesetzgeber geht insoweit selbst davon aus, dass die Anlage als solche nicht als etwas Statisches, sondern als etwas Veränderliches zu verstehen ist. Nur Maßnahmen, die nicht als Teil der einmal begonnenen Herstellung der Anlage und auch nicht als deren Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung einzuordnen sind, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke eine sozusagen „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (s. zu alledem bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 18). Namentlich die räumliche Erweiterung einer bestehenden Anlage führt nicht zwangsläufig zur Herstellung einer rechtlich neuen Anlage, und zwar ungeachtet der Frage, ob sie von Anfang an oder erst später geplant worden ist (siehe Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 – OVG 9 N 7.17 –, Rn. 20, juris).

3. Gemessen hieran bezieht sich die angegriffene Beitragserhebung (Abwasserbeitragsbescheid vom 22. April 2015) auf eine Anlage, die zwar gegenüber der bei Verbandsgründung vorhandenen Anlage Veränderungen erfahren hat, aber als solche beitragsrechtlich mit der verbandlichen Anlage identisch ist, hinsichtlich derer schon im Jahr 1994 bzw. 1999 eine Anschlussmöglichkeit für das Beitragsgrundstück bestanden hat.

a) So ist aufgrund des wohl im Jahre 2000 oder später erfolgten Beitritts der Gemeinde G... zum T... beitragsrechtlich keine neue Vorteilslage mit Blick auf eine durch den Beitritt erstmals begründete „neue“ Anlage zur Schmutzwasserentsorgung i. S. des „Gesamtanlagenprinzips“ entstanden. Ein rechtfertigender Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu räumlichen Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt hier nicht vor. Dazu müssten so gewichtige Umstände für die Schaffung einer gänzlich neuen Anlage sprechen, dass sich ein verständiger Grundstückseigentümer billigerweise nicht der Erkenntnis verschließen kann, dass „seine“ bisherige Anlage nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Anlage aufgegangen ist (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 – OVG 9 N 191.17 –, Rn. 12, juris). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn aus Sicht aller Grundstückseigentümer ist rechtlich keine neue Anlage geschaffen worden. Die betroffene leitungsgebundene Anlage ist rechtlich bestehen geblieben und lediglich um den technischen (Leitungs-) Bestand der anderen Anlage erweitert worden, was zur Folge gehabt hat, dass nur für die Grundstückseigentümer im „Erweiterungsgebiet“ eine rechtlich neue Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist. (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 – OVG 9 N 191.17 –, Rn. 12, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 – OVG 9 N 7.17 –, juris; VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14 –, Rn. 50, juris).

b) Auch hat die Abspaltung der Industrieabwasseranlage im Verbandsgebiet vorliegend nicht zur Entstehung zweier rechtlich neuer Entwässerungsanlagen geführt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 – OVG 9 N 191.17 –, Rn. 20, juris). Zwischen der leitungsgebundenen Entwässerungsanlage des Verbandes, die bis zur Anlagenteilung bestanden hat, und der „zentralen öffentlichen Abwasseranlage mit Ausnahme des Industriegebietes am Oder-Spree-Kanal“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a Entwässerungssatzung 2007 und Entwässerungssatzung 2012) besteht eine rechtliche Identität. Diese Anlage ist bei wertender Betrachtung mit der Schaffung einer gesonderten Anlage für das Industriegebiet nicht rechtlich untergegangen, sondern nur verkleinert worden. Das gilt ungeachtet des Umfangs der für sie verloren gegangenen großen Schmutzwasser- und Schmutzfrachtmengen (vgl. näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2020 – OVG 9 N 192.17 (n.v.), S. 6 f. des amtlichen Umdrucks).

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit § 709 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.

D.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, weil es einem verständigen Dritten in der Situation der Klägerin angesichts der Bedeutung und der rechtlichen Schwierigkeit der abgabenrechtlichen Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu betreiben.