Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 13.01.2021 – 2 K 1362/17.A

2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0113.2K1362.17.A.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand§

Der nach eigenen Angaben 1997 in Maher/Belutschistan geborene Kläger stellte am 25. Februar 2016 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag, wobei er zunächst angab, Belutschisch, Urdu und Farsi zu sprechen. Am 18. Mai 2016 verweigerte der Kläger beim Bundesamt die Anhörung mit der Hilfe eine Urdu-Dolmetschers, da er lediglich Belutschisch spreche. In einer aufforderungsgemäß vorgelegten schriftlichen Erklärung vom 13. Juni 2016 gab er an, aus Maher/Mand zu stammen und seit 2013 „Aktivist“ des BNM zu sein. Er habe Veranstaltungen durchgeführt, Broschüren verbreitet und Transporte zu politischen Veranstaltungen organisiert. Die politischen Mitarbeiter seiner Organisation stünden auf Listen des Geheimdienstes ISI. Am 11. Mai 2013 seien Ghulam Baloch und sein Onkel Nazeer Ahmad entführt und nach zwei Tagen aufgefunden worden; Nazeer habe einige Monate in Folterhaft verbracht und sei danach nicht mehr derselbe gewesen. Die Armee habe häufig Operationen in Maher durchgeführt und ihr Haus und ihre Sachen zerstört sowie Wertsachen mitgenommen. Ende 2014 sei ihr Haus angegriffen und seien Familienangehörige misshandelt worden. Man habe nach ihm gefragt, weshalb er Angst gehabt habe, entführt und getötet zu werden. Er sei danach nicht mehr zu Hause gewesen und bei Freunden untergekommen. Einige Mitglieder seines Clans hätten Menschenschmuggler gebeten, ihn an einen besseren Ort zu bringen. Im November 2015 habe er Pakistan verlassen und nach einem Monat sei er nach Deutschland gelangt.

Das Bundesamt lehnte die Anträge auf Asylerkennung sowie auf Zuerkennung internationalen Schutzes mit Bescheid vom 2. August 2016 als offensichtlich unbegründet ab, versagte nationalen Abschiebungsschutz, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan zur Ausreise auf und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Auf die hiergegen am 15. August 2016 erhobene Klage VG 4 K 1480/16.A ordnete die seinerzeitige Einzelrichterin mit Beschluss vom 1. September 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage an, da der Kläger beim Bundesamt im Belutschisch habe angehört werden müssen (VG 4 L 449/16.A). Am 5. September 2016 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für den Kläger und mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 hob das Bundesamt den Bescheid vom 2. August 2016 auf, so dass das genannte Klageverfahren in der Folge eingestellt wurde.

Anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt am 14. Februar 2017 gab der Kläger u.a. an, Analphabet zu sein und nicht zu wissen, wann er geboren sei; er sei jetzt 19 Jahre alt und er spreche kein Urdu. Er sei Belutsche sunnitischen Glaubens und habe nie über Personaldokumente verfügt. Bis zur Ausreise habe er in Maher in der Gemeinde Mand gewohnt. Dort lebten seine Mutter und Geschwister; der Vater lebe und arbeite in Kuwait. Er sei am 15. November 2015 aus Pakistan ausgereist und am 18. Dezember 2015 u.a. über Österreich mit der Hilfe eines Schleppers nach Deutschland gelangt. Den auf der Reise mitgeführten „Zettel“, mit dem er sich bei Grenzkontrollen ausgewiesen habe, habe ihm der Schleuser abgenommen. Die Ausreise habe der Vater arrangiert; dieser habe 5.500 Euro an den Schlepper bezahlt. In Pakistan seien neben der Mutter zwei Brüder und eine Schwester. Eine Schule habe er nicht besucht. Er habe aus dem Iran Diesel eingeführt und in Pakistan verkauft; außerdem hätten sie zu Hause ein kleines Stück Land und ein Haus besessen. Seit 2013 sei er Mitarbeiter des BNM. Sie hätten immer demonstriert, wenn jemand getötet worden sei. Mitglied der Organisation sei er nicht. Sie hätten die pakistanische Fahne verbrannt und die belutschische Fahne an Schulen aufgehängt, wenn das Militär von dort ausgerückt gewesen sei. Er selbst habe innerhalb seiner Organisation keine bestimmte Aufgabe gehabt, sie seien immer zu zweit mit einem Motorrad unterwegs gewesen und hätten überall die Fahne aufgehängt und Flyer verteilt. Dies habe er regelmäßig 2013 und 2014 getan. Im Februar 2014 sei er von den FC erwischt und für zwei Tage mitgenommen worden. Man habe ihm das Mobiltelefon weggenommen und seinen Vater angerufen. Diesem habe man gesagt, dass er getötet werde, wenn er mit seinen Aktivitäten nicht aufhöre. Im Mai 2014 sei er erneut erwischt worden, als sein Vater zu Besuch in Pakistan gewesen sei. Er habe Fahnen und Flyer bei sich gehabt und man habe ihn gefesselt und er sei von zwei Männern vergewaltigt worden. Dieses Mal sei er fünf Nächte festgehalten worden. Man habe seinen Vater verständigt und ihn dann freigelassen. Sein Vater habe ihn anschließend fortgeschickt. Von Mai 2014 bis zur Ausreise im November 2015 sei er zu einer Schwester seiner Mutter an der Grenze zu Iran gegangen. Sein Vater habe ihn dort versteckt und behandeln lassen. Nach zwei Monaten sei er weiter in den Iran gegangen, wo er sich bis zur Ausreise versteckt habe. Auch dort sei er bei Verwandten mütterlicherseits untergekommen. Einer seiner Onkel sei von zu Hause entführt und nach fünf Monaten freigelassen worden; seitdem sei dieser Onkel schwer behindert. Wegen des Onkels habe es 2013 bei ihnen zu Hause eine Hausdurchsuchung gegeben. In Deutschland nehme er an Demonstrationen teil; es kämen Leute der pakistanischen Botschaft und machten Fotos. Er verfüge über eine eigene Facebook-Seite, wo er die Fotos ihrer Demonstrationen einstelle. Verwandte habe er in Deutschland nicht.

Dem Bundesamt legte der Kläger eine BNM-Bescheinigung aus London vom 15. Januar 2017 vor, wonach er Mitglied dieser Partei sei.

Mit am 27. März 2017 zustellungshalber aufgegebenem Bescheid vom 23. März 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers umfassend ab; es forderte ihn unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan zur Ausreise auf und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, dass die Angaben des Klägers widersprüchlich und auch nur vage seien. Bei seiner Ausreise habe er keiner unmittelbaren Verfolgung unterlegen; BNM-Mitglieder würden in Pakistan nicht verfolgt. Die Demonstrationsteilnahmen des Klägers in Deutschland seien unerheblich, zumal der Kläger keine herausgehobene Funktion innehabe. Im Übrigen sei er auf internen Schutz innerhalb Pakistans zu verweisen.

Am 7. April 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Die ursprünglich zuständige Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. April 2017 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Der Kläger lässt anwaltlich vertreten vorbringen, dass er als Zugehöriger einer ethnischen Minderheit auf Grund seines politischen Engagements verfolgt werde; im Übrigen gebe es in Pakistan einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt. Hierzu lässt der Kläger zahlreiche Unterlagen, namentlich Stellungnahmen von amnesty international sowie Fotos über seine Demonstrationsteilnahmen in den Jahren 2016 bis 2020 vorlegen. Ausweislich eines Arztberichtes vom 10. November 2018 leidet er unter Problemen an der Magenschleimhaut. Schließlich legt der Kläger eine Videoaufnahme vor, in der die Besetzung seines Dorfes dokumentiert sei.

Der in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehörte Kläger beantragt,

die Beklagte insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. März 2017 zu verpflichten, ihm internationalen Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Pakistans vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und meint, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers keine Verfolgungsgefahr für ihn in Pakistan bedeuteten.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie Bundesamtsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist unproblematisch zulässig, insbesondere ist sie rechtzeitig innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 1. Hs. AsylG erhoben worden.

Freilich erweist sich die Klage als unbegründet: der angegriffene Bundesamtsbescheid ist zur Überzeugung des Gerichts in Ansehung aller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu Tage liegenden Umstände (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Kläger keinen der geltend gemachten Schutzansprüche hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger die von ihm heraufbeschworenen Verfolgungsgefahren weder in Bezug auf den internationalen Schutz (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylG) noch hinsichtlich eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) zu gewärtigen hat. Zwar macht er geltend, als Belutsche wegen seines Engagements für das BNM, seiner dortigen Mitgliedschaft und wegen der in Deutschland entfalteten exilpolitischen Betätigung in Pakistan durch staatliche Stellen (nämlich Armee, FC bzw. Geheimdienst) verfolgt zu werden, sich also aus Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung - im weitesten Sinne auch wegen der Zugehörigkeit zur Ethnie der Belutschen - außerhalb seines Herkunftslandes zu befinden. Hiermit knüpft der Vortrag des Klägers an vom internationalen Flüchtlingsschutz in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 AsylG grundsätzlich umfasste Verfolgungsgründe an. Indes erweist sich das verfolgungsbezogene Vorbringen des Klägers insbesondere nach Maßgabe des von ihm während der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks und unter Berücksichtigung der Vielzahl gleichartiger Vorträge anderer belutschischer Asylantragsteller bei der gebotenen Zusammenschau zur Überzeugung des Gerichts als unglaubhaft bzw. unbegründet.

Das Gericht ist nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass dem Kläger aufgrund einer BNM-Mitgliedschaft, seines angeblich vor der Ausreise aus Pakistan entfalteten oder des exilpolitischen Engagements oder aus sonstigen Gründen relevante Verfolgungsgefahren drohen.

1. Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus´ wegen der aus einer Vorverfolgung des Klägers in Pakistan herrührenden Gefahr einer an die politische Überzeugung oder die seine Ethnie anknüpfenden Verfolgung vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Die vom Kläger behauptete Vorverfolgung (im Sinne einer anlassgeprägten Einzelverfolgung) hält das Gericht für unglaubhaft und hinsichtlich der über eine Einzelverfolgung hinausgehenden in Betracht kommenden Verfolgungsgründe (namentlich Gruppenverfolgung) für unbegründet.

1.1 Eine aus allein an seine Person anknüpfenden Motiven erfolgte Vorverfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht.

In Asyl- und Flüchtlingsschutzangelegenheiten ist es grundsätzlich Aufgabe der Asylantragsteller, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, der die verschiedenen gesetzlichen Schutzversprechen begründen kann. Die in der Natur der Sache liegenden Schwierigkeiten, die Fluchtgründe belegen zu können, sind bei der erforderlichen Bildung der notwendigen Überzeugungsgewissheit sowohl des Bundesamtes wie auch des Gerichts dabei ebenso zu berücksichtigen wie soziale, kulturelle, sprachliche oder andere Umstände in der Person der Asylantragsteller. Jedenfalls muss eine in sich stimmige und hinreichend substanziierte Schilderung der die Zufluchtnahme begründenden Umstände vorliegen, damit sich die Behörde bzw. das Gericht ein Bild von den persönlichen Verhältnissen der Asylantragsteller machen und dies mit den erreichbaren Erkenntnissen über die Verhältnisse im Herkunftsstaat abgleichen kann. Nur bei hinreichender Überzeugung von der Wahrheit des Asylvorbringens kann bei einschlägigen Verfolgungssituationen Asyl oder internationaler Schutz bzw. ein anderweitiges zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot zuerkennt werden. Dabei unterliegt der Vortrag der Asylantragsteller der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit es dabei von dem behaupteten individuellen Schicksal und der dargelegten politischen Verfolgung überzeugt sein muss, genügt eine bloße Glaubhaftmachung i.S.v. § 294 ZPO nicht. Die freie richterliche Beweiswürdigung bindet das Gericht nicht an starre Regeln, sondern ermöglicht ihm, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Das Gericht muss von der Wahrheit der vorgebrachten Behauptung eines individuellen Verfolgungsschicksals und nicht nur von dessen Wahrscheinlichkeit die volle Überzeugung gewinnen. Dabei darf das Gericht hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff., juris).

Gemessen hieran erweckt das Vorbringen des Klägers zu seiner individuellen Vorverfolgung durchgreifende Zweifel, die gegen die Wahrheit seiner Fluchtgeschichte und für einen lediglich zu Asylrechtszwecken konstruierten Vortrag sprechen. Dabei unterstellt das Gericht durchaus, dass der Kläger bzw. Angehörige aus seiner engeren Familie oder seinem Stamm durch die seinerzeit in Belutschistan gehäuft vorgekommenen Militäreinsätze oder bei deren Gelegenheit in Mitleidenschaft gezogen worden waren; insbesondere hat der Kläger im Zusammenhang mit dem von ihm angeführten Vergewaltigungsvorfall in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Der Kläger hat freilich nicht zur Überzeugung des Gerichts vermitteln können, dass alle diese Geschehnisse im Sinne einer auf ihn abzielenden Verfolgung und wegen eines relevanten Verfolgungsgrundes (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG) die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung rechtfertigen und nicht etwa anderweitige Hintergründe hatten oder dass der Kläger lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort war oder aber, dass er aus verfolgungsunabhängigen Gründen deshalb nach Deutschland gegangen ist, weil - wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat - seine Partei entschieden habe, dass möglichst viele Leute in Deutschland in der Partei (Mitglied) sein sollten.

Der Kläger hat ebenso wie nahezu alle belutschischen Asylantragsteller in den bei der hiesigen Kammer vorliegenden Asylverfahren weitgehend nicht in ein realistisches, umfassendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse in Pakistan passende, abgesprochen wirkende und verfahrenstaktisch über Dritte vorgebrachte Angaben - wie das Statement vom 13. Juni 2016, das ebenso wie jene in den Asylverfahren seiner Landsmänner von Parteifreunden erstellt worden sei - zu den Aktivitäten und vorgeblichen Verfolgungsgefahren vor der Ausreise aus dem Herkunftsland gemacht. Dem Vortrag des Klägers wie jener der angesprochenen anderen Kläger ist ein gleichbleibend stereotyper „roter Faden“ gemein, der es als unrealistisch erscheinen lässt, dass z.B. der hiesige Kläger eine tatsächliche Fluchtgeschichte unterbreitet; vielmehr erweckt - auch - das Vorbringen des Klägers den Eindruck eines konstruierten Verfolgungsschicksals. So berichtet der Kläger wie eine Vielzahl seiner Landsmänner davon, sich - trotz der angeblich schon seit mehreren Jahren bestehenden Lebensgefahren für sich und seine Angehörigen - bereits als Jugendlicher dem BNM (oder einer vergleichbaren - in Pakistan in Wirklichkeit allesamt unbedeutenden - Organisation) für die Sache der Belutschen angeschlossen zu haben, und darum in das Fadenkreuz pakistanischer Sicherheitsdienste oder des Militärs bzw. der FC geraten zu sein. Der Kläger lässt - ebenso wie die übrigen belutschischen Asylbewerber - nicht erkennen und macht nicht plausibel, warum er für sich und naheliegenderweise auch für seine Angehörigen die angeblich jederzeit und überall lauernde Gefahr in Kauf genommen habe, wie die in den zahlreichen in seinem Namen vorgelegten Unterlagen genannten Aktivisten und Angehörigen von Aktivisten („Märtyrer“) von Sicherheitskräften verhaftet, misshandelt oder sogar getötet zu werden, und unter welchen Umständen er bzw. seine Angehörigen in ihrer Gegend, wo sich alle - einschließlich der immer wieder genannten Spitzel - gekannt haben sollen, vorgesehen haben.

Dies erscheint im Fall des Klägers auch deshalb vorgeschoben, weil sein Vater über die Ausreisezeit des Klägers hinaus bis heute als Gastarbeiter in Kuwait jährlich zuhause zu Besuch (gewesen) sei; der Vater habe sich auch um die Freilassungen des Klägers aus den von diesem berichteten Polizeigewahrsamen gekümmert. Hätte aber der Kläger in der von ihm insinuierten Weise im Fokus pakistanischer Sicherheitsstellen gestanden, die sich im Zweifelsfall auch an die Angehörigen halten sollen, um der Verfolgten habhaft zu werden oder deren Aktivitäten durch Druck auf Angehörige zu unterbinden, hätte es nahegelegen, die regelmäßig nur auf dem legalen Weg einschließlich der entsprechenden Geheimdienstkontrollen möglichen Ein- und Ausreisen des Vaters dazu zu nutzen, diesen wegen des Klägers zu belangen - davon aber hat der Kläger nichts berichtet, wie es überhaupt nebulös geblieben ist, weshalb der Vater die Freilassungen des Klägers erwirkt haben sollte, wenn denn der Kläger als politischer Gegner im Fokus pakistanischer Sicherheitsstellen gestanden hätte.

Wie zahlreiche andere Asylantragsteller will auch er zufällig nicht zuhause gewesen sein als Sicherheitskräfte dort gezielt nach ihm gesucht hätten. Wie zahlreiche andere auch will der Kläger Flyer seiner Organisation verteilt, Werbegespräche geführt, an Demonstrationen teilgenommen, pakistanische Flaggen angezündet und die belutschische Flagge gehisst haben, ohne dass über die bloßen diesbezüglichen Behauptungen hinaus ein nachvollziehbares Bild dazu vermittelt worden wäre, aus welchen konkreten Beweggründen der Kläger es all den anderen angeblichen Aktivisten trotz der angeblich ständig bestehenden Verfolgungsgefahr für ihn selbst sowie für die in Mitleidenschaft gezogenen Familienangehörigen gleichgetan haben will. Dabei fällt ferner u.a. auf, dass mehrere der belutschischen Asylantragsteller aus demselben Ort bzw. aus derselben unmittelbaren Nachbarschaft (Mand) stammen wollen - so will auch der Kläger aus einem der Dörfer der Gemeinde Mand stammen wie z.B. die Kläger der Verfahren VG 2 K 1195/17.A und VG 2 K 1196/17.A, und sie alle wollen nicht miteinander verwandt sein, verweisen jedoch alle auf von pakistanischen Kräften verfolgte ganz andere angebliche Verwandte („Märtyrer“) zum Beleg für ihre eigene Gefährdung. Sie alle lassen bei der Schilderung ihrer Verfolgungsgeschichte wie der Kläger hinsichtlich des von der Lage gezeichneten Bildes außer Betracht, dass insbesondere in der von ihnen - so auch beim Kläger - angeführten relevanten Ausreisezeit - hier: Mai 2014 (so jedenfalls die Angaben in der mündlichen Verhandlung) bzw. November 2015 (so die bisherigen Angaben im Verwaltungsverfahren) - wie in den letzten Jahren zuvor die (para)militärischen Einsätze sowie sonstigen Aktionen der pakistanischen Sicherheitskräfte jedenfalls in erster Linie der Bekämpfung des terroristischen belutschischen Separatismus - namentlich der BLA (Baloch Liberation Army), der Baloch Liberation Front (BLF), der Lashkar-e-Balochistan, der United Baloch Army oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen -, der diversen Taliban-Gruppen sowie dem Drogen- und Waffenhandel insbesondere im Grenzgebiet zu Afghanistan und zum Iran galten, womit sie alle - auch der Kläger - aber nichts zu tun gehabt haben wollen. Beim Kläger tritt hinzu, dass er sich - wie z.B. auch der Kläger des Verfahrens VG 2 K 1196/17.A - nach eigenem Bekunden am Diesel-Schmuggel zwischen Mand und dem Iran beteiligt habe, so dass es naheliegt, dass er - wenn überhaupt - in diesem, völlig unpolitischen Zusammenhang in den Blick pakistanischer Sicherheitskräfte geraten sein könnte. In keiner einzigen der zahlreichen vom Kläger vorgelegten Unterlagen ist davon die Rede, dass Mitgliedern des BNM, den Bewohnern der Gemeinde Mand bzw. des Dorfes Maher oder dass dem Kläger bzw. Mitgliedern seiner engeren Familie von wem auch immer nachgestellt worden war. Der Kläger wie die anderen belutschischen Asylantragsteller suchen durch die Vorlage einer Vielzahl von unterschiedlichsten Berichten zur Geschichte und zur Situation in Belutschistan ohne jeglichen konkreten Bezug zu dem eigenen Verfolgungsschicksal ein auf sie bzw. auf die Mitglieder der eigenen Organisation bezogenes Verfolgungsklima darzustellen, das sich so in den Berichten über den tatsächlichen Lebensalltag in Belutschistan nicht wiederfindet und deshalb für sich genommen unglaubhaft wirkt.

Der in der mündlichen Verhandlung hinterfragte Vortrag des Klägers lässt nicht erkennen, dass sich seine Verfolgungsgeschichte nachvollziehbar von dem aus einer Vielzahl gleichartiger Vorträge gewonnenen Bild einer verfahrenstaktisch inszenierten Geschichte abhebt. Das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger Pakistan unverfolgt verlassen hat.

So ist der Kläger - wie schon andere beim erkennenden Gericht angehörte Asylantragsteller, deren Klagen zuvor abgewiesen worden sind - nicht in der Lage, die realen Hintergründe seines politischen Engagements zu erklären. Nach seinen Angaben will er als 16-jähriger in Pakistan BNM-Aktivist geworden sein. Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung war er nach der zweiten Freilassung am 1. Mai 2014 einige Tage später in den Iran gegangen und dann von dort 2015 Richtung Europa. Demnach war er als „Aktivist“ lediglich ein gutes Jahr (2013 bis 2014) vor Ort tätig, undzwar nach eigenem Bekunden ohne besondere Aufgabe oder Funktion. Abgesehen davon, dass er seine Motivation für die vorgeblich lebensgefährliche Sache nicht hat darlegen können, lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb ausgerechnet er neben dem besagten Onkel als einziger seiner engeren Familie Mitglied des BNM gewesen sein soll, obwohl viele Angehörige seines Stamms dem BNM angehört hätten, was wiederum von dem Stammesführer ausgegangen sei. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers legen vielmehr nahe, dass es in der stammesgeprägten Gesellschaft seiner Herkunftsregion sozialadäquat war, sich der (politischen) Richtung des Stammesführers anzuschließen, ohne dass es einer besonderen eigenen politischen Überzeugung bedurfte, was den Kläger schon ob der kurzen Zeit seiner „Aktivität“ als bloßen Mitläufer charakterisiert. Jedenfalls erscheint eine gezielte Verfolgung des Klägers darum umso lebensfremder. Hinsichtlich des erwähnten Onkels kommt hinzu, dass dieser seit dem Vorfall aus dem Jahr 2013 „nicht mehr derselbe“, also von den vorgeblichen Folterungen gezeichnet und mental beeinträchtigt sei, was eine fortdauernde politische Aktivität des Onkels als fernliegend erscheinen und eine tatsächliche Aktivität des Klägers zuhause als fragwürdig dastehen lässt.

Dass er tatsächlich irgendetwas mit der jüngst in den Medien wegen ihrer Ermordung in Kanada erwähnten Karima („Banok“) Baloch zu tun haben könnte, worauf die Bemerkung des Klägers in der mündlichen Verhandlung abzuzielen scheint, Belutschen würden u.a. auch in Kanada ermordet, erscheint genauso vorgeschoben wie alle übrigen Hinweise auf ermordete oder verschwundene Belutschen („Märtyrer“) gleichen oder ähnlichen Namens. Es wirkt - wie bei den übrigen belutschischen Asylantragstellern im Dezernat des Einzelrichters und darüber hinaus - völlig beliebig, wen der Kläger als (verfolgten) Verwandten bezeichnet, und es entspricht nicht den tatsächlichen Verhältnissen, dass ein jeder oder eine jede aus dem weitverzweigten Stamm des Klägers unmittelbar etwas mit dem Kläger zu tun hatte oder hat. Die von ihm in der mündlichen Verhandlung angeführten Motive für das Engagement im BNM begnügen sich mit auf die Stammespraxis bezogenen Allgemeinplätzen ohne jeglichen persönlichen Bezug.

Von daher ist es schlicht unrealistisch, dass man den Kläger vor seinem Weggang aus Pakistan als belutschischen Aktivisten oder Mitglied des BNM bzw. als dessen Mitläufer im Blick hatte; es gibt keinen stichhaltigen Hinweis darauf, weshalb der Kläger, der nur kurzfristig aktiv gewesen sein will, aus asylrelevanten Gründen ins Visier pakistanischer Sicherheitskräfte geraten sein sollte, weder als BNM-Mitläufer noch wegen einer ihm nahestehenden Person. Soweit er zwei Mal 2014 „erwischt“ worden sei, sind seine diesbezüglichen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich geblieben; jedenfalls aber stand die zweite Festnahme im Zusammenhang mit unmittelbar stattgefundenen Scharmützeln der Armee, und auch sonst hat der Kläger wiederholt von den zahlreichen Checkpoints der pakistanischen Sicherheitskräfte in der Umgebung gesprochen. Es liegt nahe, dass er aus völlig unpolitischen Gründen in Kontrollen und - womöglich willkürliche - Festnahmen einschließlich unzulässiger Inhaftierung und Misshandlung geraten war - ein Zusammenhang mit etwaigen eigenen politischen Aktivitäten des Klägers lässt sich schlechterdings nicht erkennen.

Darüberhinaus sind die vom Kläger beigebrachten BNM-Bescheinigungen als erkennbare Gefälligkeitsangaben ohne Belang. Sie wurden offenbar mit Hilfe von Freunden offensichtlich seiner Organisation („Parteifreunde“) vorbereitet und von sein Asylanliegen unterstützenden Organisationen erstellt ohne erkennbare Authentizität der Aussteller jener Bescheinigungen. Zwar lässt dies eine gut vernetzte Organisation der belutschischen Asylantragsteller in Deutschland und darüber hinaus erkennen; dass jedoch authentische Schicksale vorgetragen werden, ergibt sich hieraus keineswegs.

Der Eindruck eines lediglich taktisch motivierten Vortrags stellt sich unwillkürlich ein, weil ein tatsächlich politisch engagierter Patriot - als den sich der Kläger auszugeben sucht - zumindest plausibel machen können sollte, wann er durch welche konkreten Umstände zu dem Entschluss gelangt ist, sich in dem von staatlicher Verfolgung geprägten Umfeld einer bestimmten Organisation anzuschließen, in der sich der Kläger als „bekennender Belutsche“ betätigt haben will. Hierzu vermochte der Kläger sowohl bei der Bundesamtsanhörung wie in der mündlichen Verhandlung über Allgemeinplätze hinaus nichts anzuführen. Angesichts seiner allenfalls unbedeutenden Aktivitäten gibt es bis auf den Verkauf des geschmuggelten Diesels keinen nachvollziehbaren Grund für gezielte Nachstellungen; dass er in diesem Zusammenhang etwas zu befürchten hatte, hat der Kläger jedoch nicht einmal selbst behauptet. Ferner steht das Vorbringen zur (nur) ihm, nicht aber den übrigen engeren Verwandten geltenden Verfolgung in eklatantem Widerspruch zum Inhalt der von ihm selbst vorgelegten Gefälligkeitsbescheinigungen, wonach sich die belutschische Bevölkerung undifferenziert Razzien und Übergriffen bis zum Verschwindenlassen und der Tötung von Menschen ausgesetzt sehe. Schließlich kann das Gericht dem Kläger nicht glauben, dass er politische Aufklärungsarbeit geleistet hat, da er nicht einmal in der Lage ist, programmatische Aussagen zur eigenen Überzeugung zu machen. Das Gericht ist vielmehr überzeugt, dass der Kläger allenfalls ein unbedeutender Mitläufer des BNM bzw. dessen Mitglieder aus dem Stamm ohne jegliche herausgehobene und nach außen wahrnehmbare Rolle bzw. Funktion war.

Das Gericht vermag es dem Kläger folglich nicht zu glauben, dass er überhaupt für das BNM nennenswert aktiv geworden und dass er wie von ihm behauptet vorverfolgt aus Pakistan ausgereist war.

Alles in allem glaubt das Gericht dem Kläger nicht, dass er vor seiner Ausreise aus Pakistan wegen asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtlich relevanter Sachverhalte im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten in den Blick staatlicher Stellen geraten war. Das zum Beleg des Gegenteils vorgelegte Leumundsschreiben (vom 15. Januar 2017) erweist sich schon auf den ersten Blick als technisch problemlos zu fertigende, von nicht näher authentifizierten Ausstellern herrührende Gefälligkeitserklärung ohne jeden nachvollziehbaren Hintergrund zu den dort gemachten, auf die gänzlich unspezifisch behaupteten Aktivitäten des Klägers in Pakistan bezogenen Angaben. Es entspricht wiederum einer Vielzahl gleichartiger Bescheinigungen, die in anderen Asylverfahren zum Beleg für Aktivitäten zugunsten der belutschischen Sache vorgelegt werden und eher eine straffe länderübergreifende Organisation der hinter diesen Bescheinigungen stehenden Autoren in Europa belegen als dass sie dazu geeignet erscheinen, tatsächliche Umstände zu bezeugen. Dabei kann nicht verkannt werden, dass es insbesondere in Pakistaner betreffenden Asylverfahren - auch nach der Erfahrung des erkennenden Gerichts - durchaus nicht unüblich ist, falsche, verfälschte oder auf Bestellung zum Beleg von unwahren Behauptungen erstellte Unterlagen vorzulegen (vgl. Lagebericht des AA vom 29. Juli 2019, S. 25 f.). Können aber die Angaben des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht überzeugen, erschließt sich nicht, woher die offenbar in London ansässigen Leumundsgeber über die in ihren Schreiben behaupteten Umstände in der Person des Klägers Kenntnis und gar Gewissheit erlangt haben könnten.

1.2 Der Kläger kann sich - abgesehen von der nach allem Vorstehenden unglaubhaften anlassgeprägten Einzelverfolgung - weiter nicht darauf berufen, bei Verlassen seines Herkunftsstaates als Belutsche oder - selbst bei Wahrunterstellung einer Mitgliedschaft - als BNM-Mitglied bzw. -Unterstützer einer Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, so dass auch aus diesem Grund keine Vorverfolgung des Klägers anzunehmen ist.

Belutschen unterlagen selbst in Ansehung der klägerseits ins Verfahren eingeführten Unterlagen 2014/15 entgegen der im Klageverfahren mehrfach geäußerten und sich auf einzelne Bundesamts- sowie Gerichtsentscheidungen beziehenden Rechtsauffassung des Klägers keiner Gruppenverfolgung im asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtlichen Sinne. Angesichts der vergleichsweise sehr hohen Berichtsdichte zur Situation in Pakistan bedarf es insoweit über die vorliegenden und sowohl vom Kläger selbst als auch durch das Gericht ins Verfahren eingeführten Erkenntnisse hinaus zudem keiner weiteren Aufklärung (ins Blaue).

Eine begründete Verfolgungsfurcht kann sich für einen Ausländer nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmales verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden Verfolgung setzt dabei voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 -, BVerwGE 126, 243, Rn. 24, juris; Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, Rn. 17, juris). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit entsteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie den Betroffenen wegen des allgemeinen Grundsatzes der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsstaat landesweit droht, wenn also auch kein interner Schutz besteht, der vom Zufluchtsland aus erreichbar ist.

In Bezug auf Belutschistan lässt sich die für eine Gruppenverfolgung vorauszusetzende Verfolgungsdichte nicht feststellen, da keines der ins Verfahren eingeführten Erkenntnismittel hierzu solche Aussagen enthält. Keine der spezifisch auf Belutschen bezogenen Angaben zu Tötungen, zu dem sog. Verschwindenlassen und zu Verfolgungsmaßnahmen bezieht sich auf Vorfälle mit einem Hinweis auf gezielte staatliche Verfolgungsmaßnahmen in Anknüpfung an die belutschische Volkszugehörigkeit; alle diese Berichte stehen demgegenüber nahezu ausschließlich in einem Kontext mit seit 2014 gegenüber den Vorjahren zahlen- und opferbezogen rückläufigen terroristischen Übergriffen z.B. der Taliban oder terroristischer belutschischer Organisationen bzw. mit Grenzkriminalität. Die Berichte zum sog. Verschwindenlassen von Personen in Belutschistan - soweit sie den pakistanischen Sicherheitsbehörden zugeordnet werden - beziehen sich überwiegend auf den Kontext der Bekämpfung separatistischer Gewalt in Belutschistan und betreffen damit politische Aktivisten und bewaffnete Separatisten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Länderinformation Pakistan, 31. Juli 2018, S. 106), wozu auf belutschischer Seite u.a. die „Balochistan Liberation Army“ (BLA), „Baloch Liberation Front“ (BLF), „Baloch Republican Army“ (BRA) und „United Baloch Army“ (UBA) zählen (vgl. EASO von Oktober 2018, S. 31 f.), nicht jedoch auf belutschische Volkszugehörige als solche.

Jedenfalls aber bestand auch 2014/15 für Belutschen die Möglichkeit, sich anderwärts in Pakistan niederzulassen (vgl. § 3e AsylG), was auch auf den Kläger zutraf, der sich wie zahlreiche Landsleute aus „einfachen“ Verhältnissen außerhalb Belutschistans in Pakistan ein zumutbares Auskommen suchen konnte. Dass und weshalb ihm dies im Mai 2014 bzw. Ende 2015 innerhalb Pakistans und selbst innerhalb Belutschistans nicht zumutbar gewesen sein sollte, lässt der Kläger nicht erkennen.

Vor diesem Hintergrund kann schlechterdings nicht von einer (gezielten) Verfolgung der belutschischen Bevölkerung ausgegangen werden. Weder in den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln noch in der bisher bekannt gewordenen Rechtsprechung wird eine Gruppenverfolgung der Belutschen ernstlich auch nur erwogen.

Schließlich unterlag der Kläger bei Verlassen Pakistans keiner Gruppenverfolgung im vorbeschriebenen Sinne in Anknüpfung an eine Mitgliedschaft oder als Unterstützer des BNM. Es gibt weder in den ins Verfahren eingeführten Erkenntnisunterlagen noch sonst erkennbar Hinweise darauf, dass die Mitglieder und/oder Unterstützer des BNM einer gezielten Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Stellen in Pakistan ausgesetzt waren. Es drängt sich auf, dass andernfalls dazu im Zusammenhang mit den zuvor beschriebenen separatistisch aktiven Organisationen berichtet worden wäre. Dass sich möglicherweise auch einzelne BNM-Mitglieder unter den in den Vorjahren Getöteten oder Verschwundenen befanden - der Kläger führt insoweit Ghulam Baloch sowie den 2013 entführten und nach Misshandlungen später freigelassenen Onkel an -, belegt jedenfalls keine gezielte Verfolgung der Mitglieder dieser Organisation, zumal die konkreten Einzelfallumstände einschließlich etwaiger innerer Zusammenhänge der vom Kläger ohne konkreten Bezug zur eigenen Situation vorgetragenen Vorfälle völlig unklar geblieben sind. Das Gericht ist auch nicht gehalten, ins Blaue hinein Ausforschungen hinsichtlich der vorgebrachten Vermutungen des Klägers anzustellen.

Soweit der Kläger anderweitige Entscheidungen zur Flüchtlingsanerkennung als Referenzen anführt, handelte es sich dort um Personen, die aufgrund ihrer exponierten Stellung einer Einzelfallverfolgung ausgesetzt waren, wie dort jeweils angenommen worden ist. Das BNM hatte immerhin an den Wahlen 2013 - und auch wieder 2018 - teilgenommen (vgl. den öffentlich zugänglichen Internet-Auftritt der pakistanischen Wahlkommission - ecp.gov.pk -); alle an den Wahlen teilnehmenden Parteien wurden jedoch von sezessionistischen Gruppen wie der BLA, der BLF und der BRA angegriffen, die wiederum gemeinsam mit solchen Terrororganisationen wie Lashkar-e-Balochistan und UBA seit Jahren Sicherheitskräfte, nicht-belutschische Siedler, Pro-Regierungs-Stammesmitglieder und politische Aktivisten sowie Infrastruktureinrichtungen angegriffen haben, weshalb sie - und nicht solche zugelassenen Parteien und Bewegungen wie BNM - im Fokus der pakistanischen Sicherheitskräfte standen (dazu bereits der angegriffene Bescheid; i.Ü. vgl. zu allem auch BVwG [Österreich], Urteil vom 2. Juni 2014 - L512 1426726-1 -, abzurufen unter www.ris.bka.gv.at). Selbst die vom Kläger zur Stützung seiner angeblichen Aktivitäten vorgelegten BNM-Leumundsschreiben behaupten keine Gruppenverfolgung im hier interessierenden Sinne. Jedenfalls weisen die vom Kläger in das Verfahren eingeführten Unterlagen nicht auf eine Gruppenverfolgung der Mitglieder bzw. Unterstützer des BNM, sondern allenfalls auf anlassgeprägte Einzelverfolgungen etwa wegen einer exponierten Betätigung.

2. Der Kläger vermag sich auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass er aus nach dem Fortgang aus Pakistan erwachsenen Gründen, etwa wegen seiner in Deutschland entfalteten exilpolitischen Aktivitäten im und für das BNM eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung hat.

2.1 Weder die Asylantragstellung des Klägers in Deutschland noch sein jahrelanger Auslandsaufenthalt begründen eine Ernst zu nehmende Verfolgungsfurcht des Klägers, wie im angegriffenen Bescheid bereits ausgeführt worden ist. Es gibt in den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisunterlagen nach wie vor keine Hinweise auf entsprechende Nachstellungen durch die pakistanischen Stellen (vgl. Lagebericht des AA a.a.O. S. 25; ebenso BVwG a.a.O.). Zumindest gäbe es im Rahmen der Durchführung des Europäischen Rückübernahmeabkommens (dazu vgl. Lagebericht des AA a.a.O. S. 27) Hinweise und wären zumindest einschlägige Berichte der zahlreichen Nichtregierungsorganisationen zu erwarten.

2.2 Der Kläger muss auch heute keine Gruppenverfolgung als Belutsche befürchten, da sich insoweit an der vorauszusetzenden Verfolgungsdichte gegenüber der Situation bei seiner Ausreise aus Pakistan nichts zu seinem Nachteil verändert hat. Im Gegenteil erweisen die ins Verfahren eingeführten Unterlagen, dass die Fälle von Übergriffen und Verschwindenlassen in Belutschistan seit 2013 kontinuierlich zurückgegangen sind.

Die Provinz Belutschistan ist in 32 Distrikte mit insgesamt 134 Tehsils (Verwaltungseinheiten) eingeteilt. Zur Volkszählung 2017 hat die Provinz 12,3 Mio. Einwohner; in der Hauptstadt Quetta leben ca. 1,7 Mio. Menschen (Pakistan Bureau of Statistics 2017d). Die wirtschaftliche Lage der ethnischen Belutschen ist sehr schlecht; mehr als die Hälfte leben unter der Armutsgrenze. Aus Sicht der Belutschen kommt ihrer Provinz aus dem wirtschaftlichen Beitrag, der für das gesamte Land geleistet wird (u.a. Öl- und Gasförderung, Hochseehafen Gwadar) nur minimaler Nutzen zugute (so die vom Kläger vorgelegten Unterlagen). Die BLA und die BLF sind die führenden Akteure der Instabilität in Belutschistan. Der Angriff der BLA auf das chinesische Konsulat in Karachi am 23. November 2018 war der erste größere Terrorangriff durch belutschische Aufständische, der außerhalb der Provinz Belutschistan stattfand und erstmals wurde durch die BLA die Taktik des Selbstmordangriffes ausgeführt. Als weitere aktive belutschische separatistische bewaffnete Gruppierungen sind die Baloch Republican Army und die Lashkar-e-Balochistan nach wie vor aktiv (Pakistan Institute for Peace Studies - PIPS - vom 7. Januar 2019, zitiert in BFA vom 9. August 2019). Im Jahr 2018 führten belutschische Gruppen insgesamt 63 terroristische Angriffe mit 79 Todesopfern durch, davon gingen insgesamt 45 Terrorangriffe in Belutschistan und zwei in Karachi auf das Konto von BLA und BLF (eda.). Im Jahr 2017 führten belutschische Gruppen insgesamt 132 terroristische Attacken durch (eda). Die Provinz Belutschistan ist mit einer Vielzahl von Konflikten belastet, wie z.B. zwischen dem Staat und Nationalisten (Militär gegen bewaffnete Gruppen), Stammesfehden sowie ethnisch und religiös motivierte Auseinandersetzungen. Diese Konflikte werden durch die Beteiligung ausländischer Staaten mit einem wirtschaftlichen oder politischen Interesse in der Provinz, wie zum Beispiel China, weiter verkompliziert (EASO von Oktober 2018). Aufständische und separatistische Kräfte greifen Infrastruktureinrichtungen und Armeekräfte an und verüben Sprengstoffanschläge. Armee und Luftwaffe gehen gegen die Aufständischen vor. Auch Aktivitäten afghanischer und pakistanischer Taliban (TTP) werden in Belutschistan beobachtet (BFA a.a.O. unter Verweis auf Auswärtiges Amts vom 13. März 2019). Es gibt Anzeichen wachsender Taliban-Präsenz insbesondere in Gebieten mit paschtunischer Bevölkerung (BFA a.a.O.). Über Militäroperationen wird in Medien kaum berichtet und es gibt große Informationslücken über die Auswirkungen der Militäroperationen auf die Zivilbevölkerung (EASO a.a.O. S. 72). Für das erste Quartal 2019 registrierte PIPS in Belutschistan 29 terroristische Anschläge mit 49 Toten. Belutschische nationalistische Gruppierungen waren für 20 Anschläge verantwortlich und religiöse militante Aufständische, hauptsächlich TTP, für sieben. Weitere zwei Anschläge waren religiös-konfessionell motiviert. Unter den Todesopfern befanden sich 19 Sicherheitskräfte, 23 Zivilisten und sieben Aufständische (BFA a.a.O. unter Verweis auf PIPS). Im Jahr 2018 war Belutschistan bezüglich den Opferzahlen die am stärksten von Terrorismus betroffene Provinz. Fast 60 % aller Todesopfer landesweit kamen bei terroristischen Angriffen in Belutschistan ums Leben. Während die Zahl der Terrorangriffe im Vergleich zum Vorjahr um 30 % auf 115 gesunken war, stieg die Zahl der Todesopfer um 23 % auf 354 und die Zahl der Verletzten um 10 % auf 589. Unter den Getöteten waren 237 Zivilisten, 91 Sicherheitskräfte und 26 Aufständische. 261 Personen wurden durch 35 religiös motivierte Angriffe von Gruppen wie Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP), Hizbul Ahrar oder Islamischer Staat (IS) getötet. Belutschische Nationalistengruppen führten 74 Angriffe mit 85 Toten durch. Bei sechs konfessionell motivierten Angriffen wurden acht Menschen getötet (BFA a.a.O. unter Verweis auf PIPS). Im Distrikt Quetta fanden 38 terroristische Angriffe - etwa ein Drittel - mit 111 Toten statt. In anderen Distrikten wurden 14 Angriffe aus Kech, sieben aus Qilla Abdullah, und je sechs aus Dera Bugti, Kohlu und Mastung gemeldet. Je vier Angriffe wurden in Gwadar, Kharan, Khuzdar, Nasirabad und Qilla Saifullah; je drei in Chagai, Kalat und Lasbela; je zwei in Panjgur und Sibi; je einer in Awaran, Bolan, Pishin und Washuk (jeweils Distrikte) registriert. Am 13. Juli 2018 kamen bei einem Selbstmord-Sprengstoffanschlag auf eine Wahlkampfveranstaltung in Mastung 150 Menschen ums Leben. Am 25. Juli 2018 wurden bei einem Selbstmord-Sprengstoffanschlag in Quetta, zu dem sich der IS bekannte, 31 Menschen getötet (PIPS vom 7. Januar 2019 S 40, 43, zitiert in BFA a.a.O.) Zusätzlich zu den o. a. 115 terroristischen Angriffen kam es im Jahr 2018 in Belutschistan zu 34 anderen gewalttätigen Vorfällen mit 66 Toten; darunter 15 Militäraktionen gegen Aufständische, acht bewaffnete Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen, sieben grenzüberschreitende Zusammenstöße aus Afghanistan oder dem Iran. Sicherheitskräfte konnten 2018 zwei größere Terroranschläge vereiteln (PIPS/BFA a.a.O.). Im Jahr 2017 wurden aus Belutschistan 165 terroristische Anschläge gemeldet, bei denen 288 Menschen getötet wurden, darunter 193 Zivilisten, 84 Mitglieder der Sicherheitskräfte und elf Aufständische. Belutschische Nationallistengruppen führten 131 Anschläge mit 138 Toten durch, sieben Anschläge mit 17 Toten waren konfessionell motiviert und richteten sich vorwiegend gegen Hazara. In der Hauptstadt Quetta kam es zu 35 Anschlägen mit 90 Todesopfern; 23 Anschläge gab es in Kech, 16 in Dera Bugti, 13 in Gwadar, zwölf in Panjgur, neun in Nasirabad und acht in Mastung. 133 Todesopfer waren 2017 bei 27 terroristischen Anschlägen durch islamistisch-militante Gruppierungen, wie die TTP, Jamaatul Ahrar, IS, Lashkar-e-Jhangvi Al-Alami, zu beklagen (BFA a.a.O. unter Verweis auf PIPS vom 7. Januar 2018). Zusätzlich zu den o.a. 165 terroristischen Angriffen kam es im Jahr 2017 in Belutschistan zu 39 Militäraktionen gegen Aufständische, 13 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen, 13 grenzüberschreitenden Zusammenstößen aus Afghanistan oder dem Iran, fünf stammesübergreifenden Fehden und zwei Fällen von Mob-Gewalt. Bei insgesamt 237 für die Sicherheitslage relevanten Vorfällen von Gewalt verloren 430 Menschen ihr Leben. Zusätzlich wurden während des Jahres 29 Leichen in der Provinz aufgefunden. In den meisten Fällen sind die Identitäten der Toten sowie ihrer Mörder nicht bekannt. Sicherheitskräfte konnten 2017 insgesamt 17 Terroranschläge vereiteln (PIPS/BFA a.a.O.).

Angesichts dieser sich entsprechend weiter fortsetzenden Lage, die von der Situation in Belutschistan wiederum ein von der heraufbeschworenen Bedrohungskulisse des Klägers gänzlich abweichendes Bild zeichnet, kann nicht davon die Rede sein, dass die ethnischen Belutschen schlechthin oder dass Mitglieder solch friedfertiger Organisationen wie des BNM - das 2018 an den Wahlen in Belutschistan teilgenommen hat - in Belutschistan oder gar darüber hinaus eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung haben müssen. Es bestätigt sich vielmehr, dass die Konfliktlinien einschließlich der vom Kläger beklagten Tötungen und des Verschwindens von Menschen nahezu ausnahmslos bei den radikalen terroristischen Akteuren einerseits und den sie bekämpfenden pakistanischen Sicherheitskräften andererseits verlaufen, so dass die in Mitleidenschaft gezogene Zivilbevölkerung jedenfalls keiner zielgerichteten Verfolgung unterliegt. Zudem gehen die allermeisten fatalen Übergriffe von den genannten terroristischen Akteuren aus, was ein zielgerichtetes Vorgehen staatlicher Stellen gegen derart unbedeutende Organisationen wie das BNM und nicht hervorgetretene BNM-Mitglieder wie den Kläger als völlig unwahrscheinlich erscheinen lässt.

Soweit der Kläger mehrere Vorkommnisse nach seiner Ausreise aus Pakistan zum Beleg dafür anführt, dass er selbst im Fokus pakistanischer Sicherheitskräfte stehe, fehlt es an einer glaubhaften Verknüpfung jener Geschehnisse mit seiner - nach hiesiger Überzeugung: unglaubhaften - Vorverfolgungslage. So erscheint es ausschließlich vorgeschoben, dass man seinetwegen im Jahr 2020 mit dem vom Kläger dargestellten Großaufgebot zur Familie gekommen sei, um diese wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten zu bedrohen. Es ist unglaubhaft, dass man den Familienangehörigen Fotos des Klägers aus den social-media von Demonstrationen gezeigt habe, da es als abwegig gelten muss, dass die pakistanischen Sicherheitskräfte angesichts der Bekämpfung von Terrorismus und Grenzkriminalität derlei Kapazitäten auf unbedeutende Aktivitäten wie jene des Klägers verwenden. Im Übrigen erscheint es als abwegig, dass der Kläger in der behaupteten Weise Leibes- und sogar Lebensgefahren für seine Angehörigen in Kauf nehmen sollte, die er von Deutschland aus finanziell unterstützt. Sein Vortrag stellt sich folglich als unglaubhaft dar.

2.3 Zuletzt kann der Kläger nicht mit dem von ihm im Gerichtsverfahren vorgetragenen exilpolitischen Engagement gehört werden.

Das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger wegen seiner Demonstrationsteilnahmen, bei denen er als Mitglied bzw. Unterstützer des BNM wie mehrerer anderer belutschischer Organisationen in Deutschland mehrfach in Erscheinung getreten ist, keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung in Pakistan hegen muss. Angesichts der fehlenden Vorverfolgung ist insoweit der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen. Es deutet aber nichts darauf hin, dass die pakistanischen Sicherheitsbehörden, namentlich der nach Lage der Dinge in erster Linie zuständige Geheimdienst (ISI), bei einer Rückkehr des Klägers irgendein Interesse an ihm haben werden, auch wenn sie seine exilpolitische Betätigung zur Kenntnis genommen haben sollten - wovon das Gericht indes ausgeht. Abgesehen davon, dass es für einen solchen Fall auch den pakistanischen Behörden angesichts einschlägiger Auftritte pakistanischer Asylantragsteller in den zurückliegenden Jahren nicht verborgen geblieben sein wird, dass exilpolitische Aktivitäten mitunter allein oder doch überwiegend aus asyltaktischen Gründen entfaltet werden, so dass der pakistanische Geheimdienst zu einer relativierenden Bewertung solcher Aktivitäten in der Lage sein dürfte, handelt es sich bei dem vom Kläger entfalteten Engagement um eine allenfalls untergeordnete, jedenfalls friedfertige Betätigung für eine Bewegung, die z.B. an den Parlamentswahlen in Pakistan (3971 Stimmen) sowie in der Provinz Belutschistan im Jahr 2018 teilgenommen (und dort 12665 Stimmen erhalten) hat (vgl. die öffentlich zugängliche Aufstellung der Election Commission of Pakistan auf der Website https://www.ecp.gov.pk/frmVotebank.aspx), was dem Kläger als aktivem Parteimitglied sowie „überzeugtem Balochi“ nicht verborgen geblieben sein wird. Untergeordnete exilpolitische Tätigkeiten pakistanischer Staatsbürger führen freilich nicht zur Annahme einer Verfolgung in Pakistan (std. Rspr. der Kammer; vgl. Urteil vom 24. Oktober 2019 - VG 2 K 1020/17.A - juris); selbst in prominenteren Fällen, z.B. bei einem Engagement für ausgesprochen sezessionistische Bewegungen und Parteien - was beim BNM nicht der Fall ist, das nach seinem eigenen Internetauftritt auf eine mit friedlichen Mittel zu erreichende Stärkung der Autonomie Belutschistans abzielt -, oder auch im Zusammenhang mit der hochproblematischen Frage der Religionsausübung bei Ahmadis werden keine staatlichen Repressionen berichtet. Überdies scheinen die verschiedenen belutschischen Organisationen, an deren Veranstaltungen der Kläger in Deutschland teilgenommen hat, problemlos auswechselbar. Allenfalls bei glaubhafter Exponiertheit kann eine Verfolgungsgefahr bei exilpolitischer Betätigung nicht ausgeschlossen werden (Auswärtiges Amt vom 21. August 2020). Der Kläger hat sich freilich nicht exponiert exilpolitisch betätigt, zumal er nach wie vor nicht dazu in der Lage ist, seine Beweggründe für sein Engagement für das BNM nachvollziehbar zu beschreiben.

Das Gericht vermag es dem Kläger darum nicht abzunehmen, dass im Jahr 2020 Mitglieder der Armee bei seinen Angehörigen in Maher gewesen seien, die dort darauf gedrungen haben sollen, dass er seine in Deutschland entfalteten Aktivitäten unterlasse. Dieser in ähnlicher Weise auch von anderen belutschischen Asylantragstellern in ihren Verfahren angebrachte Vortrag reiht sich ein in die Vielzahl gleichartiger Stereotype, was dem Vortrag keineswegs eine erhöhte Glaubhaftigkeit verleiht, sondern sie alle vielmehr in Zweifel zieht. Denn angesichts der fehlenden Vorverfolgung sowie der beschriebenen Unerheblichkeit friedfertigen exilpolitischen Engagements erscheint es als lebensfremd, dass die pakistanischen Sicherheitsbehörden mit einem solchen Großaufgebot bei den Familienangehörigen des Klägers wegen seiner bloßen Demonstrationsteilnahmen in Deutschland erschienen sein sollen. Dies gilt umso mehr als der Kläger trotz der angeblichen Drohungen - gerade gegenüber seinen engsten Angehörigen - die Demonstrationsteilnahmen bis jetzt fortgesetzt hat, womit er bei Wahrunterstellung des Vortrags Leib und Leben seiner Angehörigen in Gefahr gebracht hätte.

In diesem Zusammenhang liegen abschließend keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger einer flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Rückkehrerbefragung unterzogen werden wird. Soweit er - standardisiert - den Fall von zwei angeblich aus Deutschland zurückgeführten belutschischen Asylantragstellern anführt, gibt es keine Bestätigung für die nicht verifizierbaren und über das Internet verbreiteten Berichte, wobei die dort genannten Personen dem Bundesamt unbekannt sind (Auskunft des BAMF vom 28. November 2017). Ohne Vorlage des Passes müsste sich der Kläger einer Befragung durch die Anti-Menschenschmuggler-Einheit der Bundespolizei stellen, bei welcher es im Wesentlichen um etwaige Kontakte zu Menschenschmugglern geht (vgl. Auskunft des AA vom 14. August 2018), so dass es über die Lästigkeit der Befragung hinaus jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Eingriffen in die hier maßgeblichen Schutzgüter kommen würde.

Die klägerseits herangezogene Auskunft von amnesty international vom 20. Februar 2019 vermag nichts anderes zu belegen. Ihr steht die Auskunft von Landinfo vom 23. Januar 2019 entgegen, wonach es wenig wahrscheinlich ist, dass pakistanische Behörden größere Kapazitäten darauf verwenden, die pakistanische Diaspora - jedenfalls in Norwegen - engmaschig zu verfolgen, und der Umstand, dass sie sich auf exponierte Aktivisten bezieht, die sich zudem teilweise in Pakistan aufhielten.

Das Gericht hat aufgrund des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks keinen Zweifel, dass es sich bei seinem exilpolitischen Engagement um - wenn schon nicht allein taktisches, so jedenfalls - friedfertiges und daher für den pakistanischen Geheimdienst uninteressantes Engagement handelt.

Dem Kläger ist es jedenfalls anzusinnen, internen Schutz außerhalb seiner engeren Heimatregion in Pakistan zu suchen.

Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Ausnahme wäre - auch bei unterstellter Vorverfolgung - bezogen auf den Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - BVerwG 10 C 52.07 - juris).

Danach kann der Kläger auf Ausweichmöglichkeiten verwiesen werden. Er kann insbesondere in den pakistanischen Großstädten zumutbar Schutz finden. In Pakistan ist landesweite Freizügigkeit rechtlich gewährleistet, die Fläche des Landes sowie eine mit der Vielfalt und der Zahl der Bevölkerung von geschätzten 196 Millionen Menschen einhergehende Anonymität eröffnen interne Ausweichmöglichkeiten (vgl. Home Office, Country Information and Guidance - Pakistan: Background information, including actors of protection, and internal relocation, Juni 2017, Ziffer 13). Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. AA, Lagebericht vom 21. August 2018, S. 19). Dass ihm außerhalb Belutschistans mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohte, ist nicht erkennbar. Berichte von Verschwindenlassen und anderen Repressalien der Sicherheitskräfte aus Karachi und anderen Landesteilen aus jüngerer Zeit betrafen das Vorgehen gegen politische und belutschische Aktivisten mit exponierter Stellung (vgl. amnesty international vom 20. Februar 2019). Es spricht nichts dafür, dass er sich bei Rückkehr aufgrund seiner politischen Überzeugungen exponiert bzw. in hervorgehobener Art und Weise politisch betätigt. Es ist auch davon auszugehen, dass er an möglichen Orten internen Schutzes eine ausreichende Lebensgrundlage finden kann, die sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet. So hat er auch in Deutschland Arbeit gefunden. Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - juris; Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02 - juris). Der Kläger ist hinreichend gesund und erwerbsfähig. Er kann sich daher bei einer Rückkehr in Pakistan eine Existenzgrundlage sichern, wenn auch ggf. nur auf niedrigem Niveau. Hierbei kann er in sozialadäquater Weise finanzielle Unterstützung durch seine Familienangehörigen erwarten. Außerdem werden mittlerweile in 113 Bezirken in Pakistan von der pakistanischen NGO WELDO mit Finanzierung von AMIF sowie mehreren EU-Staaten im Rahmen des Rückkehrprogramms ERIN Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bei der Arbeitssuche bereitgestellt (BFA a.a.O.).

3. Das gesamte erkennbare Vorbringen des Klägers ist darüber hinaus nicht dazu geeignet, einen subsidiären Schutzbedarf i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG zu begründen. Eine Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) steht ebenso wenig wie die Frage einer Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Rede; es liegen indes auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu Tage, und zwar weder mit Blick auf die verschiedenen auch in Belutschistan vorhandenen Konfliktfelder, noch mit Blick auf die als schlecht bezeichnete Lage in Belutschistan. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG fehlt es nach wie vor an der vorauszusetzenden Gefahrendichte. Es müsste der Grad willkürlicher Gewalt ein solches Niveau erreicht haben, dass für jedermann allein durch dessen Anwesenheit die Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit besteht. Dass dies in Pakistan insgesamt wie insbesondere in Belutschistan nicht der Fall ist, liegt angesichts der Bevölkerungszahl in Relation zu den einschlägigen Vorkommnissen auf der Hand (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 6 K 1469/16 - juris). Im Übrigen muss sich der Kläger auch insoweit auf internen Schutz verweisen lassen (§§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG).

4. Schließlich lässt der Kläger nichts für ein nationales Abschiebungsschutzbedürfnis nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG aufscheinen. Dies gilt zum einen hinsichtlich der internistischen Beschwerden, die nicht einmal die Arbeitsfähigkeit des Klägers in Frage stellen, als auch hinsichtlich der andauernden Covid-19-Pandemie, die als Allgemeingefahr an dieser Stelle keine relevante Gefahr darstellt, da weder das Wirtschafts- noch das Gesundheitssystem in Pakistan zusammengebrochen sind und da angesichts der in Pakistan vorhandenen pharmazeutischen Industriepotenziale davon auszugehen ist, dass dort ebenso wie in Deutschland alsbald mit einschlägigen Impfungen begonnen werden kann.

5. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich vorbereitete Beweisanträge gestellt hat, erweisen sich diese als unzulässig, da die dort im Kleide eines (Ausforschungs-)Beweisantrags aufgestellte Behauptung, „balutischen Personen“ werde unter den dort angegebenen Voraussetzungen „schon deshalb eine individuelle Regimegegnerschaft zugeschrieben“ auf keine Tatsachenerhebung gerichtet, sondern eine implizite Beweiswürdigung ist, bzw. infolge Wahrunterstellung als unerheblich, soweit die Beobachtung exilpolitisch tätiger Belutschen durch pakistanische Stellen in Rede steht; hinsichtlich der Beweisanträge in Nrn. 1) f) und 2) schließt der Beweisantrag keinen über die ins Verfahren eingeführten Unterlagen hinausgehenden Aufklärungsbedarf auf.

Das Gericht nimmt darüber hinaus auf die Begründung des Bundesamtsbescheides Bezug; dies gilt auch hinsichtlich der Entscheidungen in Ziffern 5 und 6 des Bundesamtsbescheides, wobei in Bezug auf die Befristungsentscheidung keine Ermessensmängel (§ 114 VwGO) ersichtlich sind.

Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.