Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 14.01.2021 – 2 K 1370/17.A

2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0114.2K1370.17.A.00

Zitiert 2 Entscheidungen 9 zitierte Normen

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens;

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand§

Der zur Person nicht ausgewiesene Kläger meldete sich am 18. Dezember 2015 in Eisenhüttenstadt als 1997 in Kech/Belutschistan geborener Asylsuchender. Am 25. Februar 2016 stellte er bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag. Anlässlich eines ersten Anhörungstermins am 18. Mai 2016 verweigerte der Kläger die Anhörung in Urdu, da er sich nur in Belutschisch hinreichend verständigen könne. In einem am 15. Juli 2016 beim Bundesamt eingegangenen schriftlichen Statement gab der Kläger u.a. an, 1996 in Mand Maher - offenbar: im Dorf Maher der Gemeinde Mand - geboren zu sein; er sei politischer Aktivist des BNM (Baloch National Movement) seit 2013. In der Heimat habe er an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen und Flyer verteilt. 2013 hätten Angehörige der FC (Frontier Corps) sein Zuhause überfallen, um ihn zu entführen. Da er zufällig in einem anderen Dorf bei einer Hochzeit gewesen sei, habe man seine Familienangehörigen geschlagen und nach ihm befragt. Wäre er dort gewesen, hätte man ihn sicherlich entführt. Seit jener Nacht sei er nicht mehr zu Hause gewesen, sondern habe er sich an verschiedenen Orten versteckt. Sein Vater habe einen Schlepper organisiert, der ihn zusammen mit vielen anderen bis nach Deutschland gebracht habe. In Pakistan würde er wie zahlreiche andere Aktivisten getötet werden.

Das Bundesamt lehnte den Asylantrag zunächst mit Bescheid vom 2. August 2016 hinsichtlich des Asylanspruchs sowie des Antrags auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Hiergegen erhob der Kläger am 15. August 2016 die Klage VG 4 K 1478/16.A und machte er den Eilantrag VG 4 L 447/16.A anhängig. Während des Klageverfahrens führte er u.a. an, Analphabet zu sein. Mit Beschluss vom 6. September 2016 ordnete die damalige Einzelrichterin im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage an, da der Kläger in Belutschisch habe angehört werden müssen. Der Kläger ließ sodann anführen, er sei „bekennender Belutsche“. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 hob das Bundesamt jenen vom 2. August 2016 auf, und das Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 29. Dezember 2016 nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt.

Anlässlich seiner Anhörung gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt am 2. März 2017 zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei Belutsche und verfüge über keine Personaldokumente, da er bei seiner Ausreise aus Pakistan noch minderjährig gewesen sei. Er habe in Maher bei den Eltern gewohnt; er habe noch zwei Schwestern und drei Brüder in Pakistan. Von Februar 2014 bis November 2015 habe er im iranischen Teil Belutschistans gelebt, bevor er auf dem Landweg über die Türkei und Österreich nach Deutschland gelangt sei, das er am 18. Dezember 2015 erreicht habe. In Deutschland habe ihnen der letzte Schlepper alle Papiere abgenommen; für die Reise habe sein Vater 700.000 Rupien bezahlt. Im Iran sei er bei den Verwandten seiner Familie gewesen; sein Vater habe ab und zu Geld geschickt. Parteifreunde hätten ihm gesagt, dass er nach Deutschland kommen solle. Zu den Eltern habe er kaum noch Kontakt, da er nicht wolle, dass sie seinetwegen Schwierigkeiten bekämen. Wenn er etwas wissen wolle, frage er bei Verwandten in Dubai nach.

Er habe von 2008 bis 2013 fünf Jahre eine Belutschi-Schule besucht; er sei spät eingeschult worden. Sein Vater habe ein Geschäft für Reis betrieben, in dem er mitgearbeitet habe. Einer seiner Brüder habe einen Laden, wo Diesel verkauft werde. Ihnen sei es gut gegangen; er habe ein eigenes Auto gehabt, die Familie Haus und Grundstücke.

In Pakistan habe er sich im BNM politisch betätigt, dessen Mitglied er gewesen sei, ohne dass er eine bestimmte Funktion ausgeübt habe. Seit 2012 habe er in dieser Partei mitgewirkt, 2013 sei er Mitglied geworden. Seine Aufgabe habe darin bestanden, Flyer zu verteilen, Plakate zu kleben, Fahnen aufzuhängen und Freunde zu motivieren; sie hätten auch Briefe verteilt. Unterlagen könne er nicht vorlegen, da es in Pakistan keine Ausweiskarten und Parteibücher gebe; er habe aber ein Schreiben seiner Partei vom 9. Januar 2017 dabei. Wenn sie mit anderen Leuten gesprochen hätten, seien es Parteimitglieder oder Sympathisanten gewesen; bei ihnen im Ort seien es etwa 20 Häuser gewesen, in anderen Orten hätten sie (nur) an Versammlungen teilgenommen. Seine Partei habe er 2009 kennengelernt, als öfter Demonstrationen durchgeführt worden seien. Zwei Cousins seien ebenfalls in der Partei gewesen; sie seien inzwischen getötet worden. Zur Ausreise sei es gekommen, nachdem die FC bei ihnen zu Hause gewesen seien und ihn gesucht hätten; sie hätten seinem Vater zwei Millionen Rupien entwendet und in die Wand geschossen sowie die Möbel zerstört. Man habe ausdrücklich nach ihm gefragt. Sein Vater habe dies zur Anzeige bringen wollen; die Polizei habe aber keine Anzeige gegen die FC annehmen wollen. Dies habe sich im November 2013 zugetragen und im Januar 2014 seien „sie“ noch einmal im Dorf gewesen, allerdings wegen anderer Parteimitglieder. Während des Vorkommnisses im November 2013 sei er für seine Partei unterwegs gewesen zu einem Freund, wo auch eine Hochzeit gefeiert worden sei. Er selbst habe nie persönlichen Kontakt zu den FC gehabt. Seitdem er in Deutschland sei, nehme er an Demonstrationen teil, dies bereits seit 2016. Deshalb seien „sie“ bei seinem Vater gewesen und hätten ihn geschlagen, da sie gesehen hätten, dass er - der Kläger - politisch tätig sei und an Demonstrationen teilnehme.

In Fortsetzung der Anhörung gab der Kläger beim Bundesamt am 22. März 2017 weiter an, dass er wegen seiner politischen Betätigung Probleme mit der Armee und den FC in Pakistan gehabt habe. Es seien Islamisten in das Land gekommen und töteten. Der Geheimdienst sei zweimal bei ihnen zu Hause gewesen, einmal im November 2013 und ein zweites Mal im Februar 2014, beide Male gemeinsam mit Leuten der FC. Dies habe ihm seine Schwester anlässlich eines Anrufs berichtet. Während des ersten Vorfalls sei er nicht mehr zu Hause gewesen; er habe auch keinen Kontakt mehr zur Familie gepflegt. Von dem zweiten Vorfall habe er durch einen Parteifreund erfahren. Er nehme an, dass Dorfbewohner für den Geheimdienst arbeiteten und mitbekommen hätten, dass er Parteimitglieder bei sich zu Hause habe übernachten lassen. Im Mai 2013 habe er gemeinsam mit einem Cousin während der Wahlkampfauftritte gearbeitet; sie hätten die Leute aufgerufen, nicht zur Wahl zu gehen. Er sei dabei gewesen, wenn ältere Parteimitglieder von Tür zu Tür gegangen seien und den Leuten Bescheid gegeben hätten. Diese Begleitung habe er in anderen Orten, nicht aber bei ihnen zu Hause im Dorf gemacht. Er habe mit seinem Auto Flyer transportiert; die Parteimitglieder, zu denen er die Unterlagen gebracht habe, hätten sie im Dunkeln aufgehängt bzw. verteilt. Fotos seiner Demonstrationsteilnahmen in Deutschland seien in Belutschistan in einer Zeitung veröffentlicht worden. Daher sei der Geheimdienst im Oktober 2016 bei seinem Vater gewesen; man habe den Vater geschlagen und dieser habe ihnen versprochen, dass er - der Kläger - nicht mehr politisch aktiv sein würde. Hiervon habe er per E-Mail von einem Freund erfahren.

Der Kläger legte u.a. eine unlesbare Zeitungskopie vom 23. Oktober 2016 vor, eine Liste zahlreicher in Belutschistan vermisster Personen und andere Unterlagen zur Situation in Belutschistan, Fotos, wobei es sich zum einen um einen 2011 getöteten Cousin handele zum anderen um Aufnahmen aus dem Haus seiner Familie mit Einschusslöchern, die von einem Bekannten aus Dubai hergeschickt worden seien, den er darum gebeten habe, die Fotos aufzunehmen und ihm zu schicken; weiter Fotos von einer Person, bei der es sich um den im Mai 2013 getöteten weiteren Cousin handele und der Vorsitzender der Partei in ihrem Ort gewesen sei, sowie schließlich Fotos über sechs von ihm erwähnte Demonstrationen in Deutschland.

Auf Befragen seines Anwalts gab der Kläger weiter an, dass er ab und zu auch an Parteiversammlungen teilnehme. Während der Demonstrationen hätten unterschiedliche Leute Fotos gemacht, auch Leute „von der Regierung“. Als Aktivitäten für seine Partei in Pakistan führte er an, dass er Parteimitglieder bei sich habe übernachten lassen, dass er Flyer verteilt und pakistanische Flaggen verbrannt habe. Nachdem er im Iran gewesen sei, habe seine Schwester ihm berichtet, dass „sie“ zwei Mal bei seiner Familie gewesen seien und gesagt hätten, dass er - der Kläger - für Staaten arbeite, die gegen den Islam sind. Zuletzt gab der Kläger an, dass er in Deutschland zwei Cousins habe, die er namentlich benannte.

In der Folgezeit überreichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers verschiedene Fotos und Unterlagen betreffend die Situation in Belutschistan.

Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit am selben Tag zustellungshalber aufgegebenem Bescheid vom 3. April 2017 umfassend ab, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan zur Ausreise innerhalb 30 Tagen nach Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Zur Begründung heißt es, dass eine Vorverfolgung des Klägers unglaubhaft sei; insoweit sei keine konkrete individuelle Verfolgung des Klägers ersichtlich, kein Nachweis für die Aktivitäten des Klägers für das BNM erkennbar und erscheine es fragwürdig, dass der Kläger sich bereits 2009 politisch engagiert habe, da er noch minderjährig gewesen sei. Im Übrigen sei der Vortrag zu den Vorfällen 2013/2014 widersprüchlich und seien die vom Kläger vorgelegten Fotos nicht verifizierbar. Eine herausgehobene Funktion habe er nach eigenem Bekunden nicht bekleidet und eine generelle Verfolgung von Mitgliedern des BNM sei nicht feststellbar. Auch Nachfluchtgründe seien nicht zu erkennen; es gebe keine Erkenntnisse hinsichtlich Übergriffen gegenüber aus dem Ausland nach einer Asylantragstellung zurückgekehrten, illegal ausgereisten pakistanischen Staatsangehörigen, auch nicht wegen ihrer exilpolitischen Betätigung. Der vom Kläger geschilderte Übergriff auf den Vater im Jahre 2016 sei nicht nachvollziehbar; der Kläger müsse sich im Übrigen auf interne Schutzmöglichkeiten verweisen lassen. Der Asylanspruch sei wegen der Landwegeinreise ausgeschlossen und es gebe auch keinen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Pakistan.

Mit seiner am 7. April 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein internationales Schutzbegehren weiter. Dazu hat er über seinen Anwalt seit Februar 2018 diverse Unterlagen zur Situation in Belutschistan, Gerichtsurteile und Auskünfte - u.a. von amnesty international - sowie Fotos und Schreiben von HRCP vom 30. Juni bzw. 8. November 2017 vorlegen lassen. Ferner trägt der Kläger vor, dass sein Bruder S...2017 von Sicherheitskräften entführt worden sei und man gefordert habe, dass der Kläger nach Pakistan zurückkehre, weil sonst der Bruder getötet werde. Der genannte Bruder sei am 15. Januar 2019 in Turbat freigelassen worden, nachdem er zur Teilnahme des Klägers an Demonstrationen in Deutschland befragt worden sei, was ein von ihm namentlich benannter, in Deutschland lebender belutschischer Asylantragsteller bezeugen könne. Am 4. Juli 2019 sei das wenige Meter entfernte Haus des Onkels von der Armee besetzt worden. Er - der Kläger - sei inzwischen Leiter des BNM in Berlin und Brandenburg; in der mündlichen Verhandlung gibt er an, „Counselor“ zu sein. Ferner macht er geltend, dass der pakistanische Geheimdienst Twitter und Facebook überwache. Zuletzt im Januar 2021 vor der kanadischen Botschaft in Berlin habe er sich an Demonstrationen beteiligt.

Der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Kläger beantragt,

die Beklagte insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. April 2017 zu verpflichten, ihm internationalen Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Pakistans vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die vormals zuständige Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. April 2017 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Bundesamtsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht kann mit Blick auf die rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO erfolgte Ladung in Abwesenheit von Vertretern der Beklagten sowie trotz der ersichtlich auf eine Verfahrensverzögerung gerichteten Vertagungsanträge des Klägerbevollmächtigten vor sowie zu Beginn der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, wobei sich der Kläger das vorgeblich falsche Zeitmanagement des Gerichts angesichts seiner bzw. der ihm zuzurechnenden Verfahrensanträge des Prozessbevollmächtigten selbst zuschreiben muss; dass ihm das Gericht durch die informatorische Befragung Gelegenheit dazu hat geben wollen, die sich aufdrängenden zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten des bisherigen Vortrags aufzuklären, entspricht dem Gebot eines das rechtliche Gehör wahrenden fairen Verfahrens und geht in verfahrensmäßiger Hinsicht jedenfalls nicht zu seinen Lasten.

Die Klage ist unproblematisch zulässig, insbesondere ist sie rechtzeitig innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 1. Hs. AsylG erhoben worden.

Freilich erweist sich die Klage als unbegründet: der angegriffene Bundesamtsbescheid ist zur Überzeugung des Gerichts in Ansehung aller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu Tage liegenden Umstände (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Kläger keinen der geltend gemachten Schutzansprüche hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger die von ihm heraufbeschworenen Verfolgungsgefahren weder in Bezug auf den internationalen Schutz (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylG) noch hinsichtlich eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) zu gewärtigen hat. Zwar macht er geltend, als Belutsche wegen seines Engagements für das BNM, seiner dortigen Mitgliedschaft und wegen der in Deutschland entfalteten exilpolitischen Betätigung in Pakistan durch staatliche Stellen (nämlich Armee, FC bzw. Geheimdienst) verfolgt zu werden, sich also aus Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung - im weitesten Sinne auch wegen der Zugehörigkeit zur Ethnie der Belutschen - außerhalb seines Herkunftslandes zu befinden. Hiermit knüpft der Vortrag des Klägers an vom internationalen Flüchtlingsschutz in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 AsylG grundsätzlich umfasste Verfolgungsgründe an. Indes erweist sich das verfolgungsbezogene Vorbringen des Klägers insbesondere nach Maßgabe der sich aufdrängenden Ungereimtheiten im gesamten Vortrag gerade auch in Würdigung des von ihm während der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks und unter Berücksichtigung der Vielzahl gleichartiger Vorträge anderer belutschischer Asylantragsteller bei der gebotenen Zusammenschau zur Überzeugung des Gerichts als unglaubhaft bzw. unbegründet.

Das Gericht ist nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass dem Kläger aufgrund einer BNM-Mitgliedschaft, seines angeblich vor der Ausreise aus Pakistan entfalteten oder des exilpolitischen Engagements oder aus sonstigen Gründen relevante Verfolgungsgefahren drohen.

1. Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus´ wegen der aus einer Vorverfolgung des Klägers in Pakistan herrührenden Gefahr einer an die politische Überzeugung oder die seine Ethnie anknüpfenden Verfolgung vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Die vom Kläger behauptete Vorverfolgung (im Sinne einer anlassgeprägten Einzelverfolgung) hält das Gericht für unglaubhaft und hinsichtlich der über eine Einzelverfolgung hinausgehenden in Betracht kommenden Verfolgungsgründe (namentlich Gruppenverfolgung) für unbegründet.

1.1 Eine ihm aus allein an seine Person anknüpfenden Motiven erfolgte Vorverfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht.

In Asyl- und Flüchtlingsschutzangelegenheiten ist es grundsätzlich Aufgabe der Asylantragsteller, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, der die verschiedenen gesetzlichen Schutzversprechen begründen kann. Die in der Natur der Sache liegenden Schwierigkeiten, die Fluchtgründe belegen zu können, sind bei der erforderlichen Bildung der notwendigen Überzeugungsgewissheit sowohl des Bundesamtes wie auch des Gerichts dabei ebenso zu berücksichtigen wie soziale, kulturelle, sprachliche oder andere Umstände in der Person der Asylantragsteller. Jedenfalls muss eine in sich stimmige und hinreichend substanziierte Schilderung der die Zufluchtnahme begründenden Umstände vorliegen, damit sich die Behörde bzw. das Gericht ein Bild von den persönlichen Verhältnissen der Asylantragsteller machen und dies mit den erreichbaren Erkenntnissen über die Verhältnisse im Herkunftsstaat abgleichen kann. Nur bei hinreichender Überzeugung von der Wahrheit des Asylvorbringens kann bei einschlägigen Verfolgungssituationen Asyl oder internationaler Schutz bzw. ein anderweitiges zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot zuerkennt werden. Dabei unterliegt der Vortrag der Asylantragsteller der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit es dabei von dem behaupteten individuellen Schicksal und der dargelegten politischen Verfolgung überzeugt sein muss, genügt eine bloße Glaubhaftmachung i.S.v. § 294 ZPO nicht. Die freie richterliche Beweiswürdigung bindet das Gericht nicht an starre Regeln, sondern ermöglicht ihm, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Das Gericht muss von der Wahrheit der vorgebrachten Behauptung eines individuellen Verfolgungsschicksals und nicht nur von dessen Wahrscheinlichkeit die volle Überzeugung gewinnen. Dabei darf das Gericht hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff., juris).

Gemessen hieran erweckt das Vorbringen des Klägers zu seiner individuellen Vorverfolgung durchgreifende Zweifel, die gegen die Wahrheit seiner Fluchtgeschichte und für einen lediglich zu Asylrechtszwecken konstruierten Vortrag sprechen.

Der Kläger hat ebenso wie nahezu aller belutschischen Asylantragsteller in den bei der hiesigen Kammer vorliegenden Asylverfahren weitgehend nicht in ein realistisches, umfassendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse in Pakistan passende, abgesprochen wirkende und verfahrenstaktisch über Dritte vorgebrachte Angaben - die auf Vorhalt zu inhaltlichen Details wie im Falle des Klägers mit vorgeblichen Sprachproblemen relativiert werden - zu den Aktivitäten und vorgeblichen Verfolgungsgefahren vor der Ausreise aus dem Herkunftsland gemacht. Dem Vortrag des Klägers wie jener der angesprochenen anderen Kläger ist ein gleichbleibend stereotyper „roter Faden“ gemein, der es als unrealistisch erscheinen lässt, dass z.B. der hiesige Kläger eine tatsächliche Fluchtgeschichte unterbreitet; vielmehr erweckt - mehr noch als bei anderen - das Vorbringen des Klägers den Eindruck eines konstruierten Verfolgungsschicksals.

So berichtet der Kläger wie eine Vielzahl seiner Landsmänner davon, sich - trotz der angeblich schon seit mehreren Jahren bestehenden Lebensgefahren für sich und seine Angehörigen - bereits als Jugendlicher dem BNM (oder einer vergleichbaren - in Pakistan in Wirklichkeit allesamt unbedeutenden - Organisation) für die Sache der Belutschen angeschlossen zu haben, und darum in das Fadenkreuz pakistanischer Sicherheitsdienste oder des Militärs bzw. der FC geraten zu sein. Der Kläger lässt - ebenso wie die übrigen belutschischen Asylbewerber - nicht erkennen und macht nicht plausibel, warum er für sich und naheliegenderweise auch für seine Angehörigen die angeblich jederzeit und überall lauernde Gefahr in Kauf genommen habe, wie die in den zahlreichen in seinem Namen vorgelegten Unterlagen genannten Aktivisten und Angehörigen von Aktivisten („Märtyrer“) sowie die von ihm erwähnten angeblichen Verwandten von Sicherheitskräften verhaftet, misshandelt oder - so in Bezug auf zwei Cousins - sogar getötet zu werden, und unter welchen Umständen er bzw. seine Angehörigen in ihrer Gegend, wo sich alle - einschließlich der immer wieder genannten Spitzel („Spione“ bzw. „Geheimdienste“, die aus dem Dorf kämen und ihn beobachtet hätten) gekannt haben sollen, angesichts solcher Gefahren vorgesehen haben.

Wie zahlreiche andere Asylantragsteller will auch er zufällig nicht zuhause gewesen sein als Sicherheitskräfte dort gezielt nach ihm gesucht hätten - wobei der Kläger noch weniger als seine Landsmänner zu erkennen gegeben hat, aufgrund welcher Umstände man ihn überhaupt gesucht haben sollte.

Wie zahlreiche andere auch will der Kläger Flyer seiner Organisation verteilt, Werbegespräche geführt, an Demonstrationen teilgenommen, pakistanische Flaggen angezündet und die belutschische Flagge gehisst haben, ohne dass über die bloßen diesbezüglichen Behauptungen hinaus ein nachvollziehbares Bild dazu vermittelt worden wäre, aus welchen konkreten Beweggründen der Kläger es all den anderen angeblichen Aktivisten trotz der angeblich ständig bestehenden Verfolgungsgefahr für ihn selbst sowie für die in Mitleidenschaft gezogenen Familienangehörigen gleichgetan haben will. Der Kläger hat insoweit erkennbar gesteigerte Angaben gemacht, will er doch erst seit 2012 „mitgemacht“ haben und seit 2013 „Mitglied“ des BNM geworden sein, weshalb es mit Blick auf die - nachfolgend näher zu beleuchtenden Widersprüche - umso erklärungsbedürftiger wäre, warum ausgerechnet er von einem Großaufgebot der Sicherheitskräfte (Geheimdienstmitarbeiter und solche der FC) zu Hause gesucht worden sei.

Ein weiteres Stereotyp der Verfolgungsgeschichte des Klägers ist die zunächst abgegebene Erklärung, Analphabet zu sein, die erst auf Vorhalt und ersichtlich taktisch zur Erklärung seiner Fertigkeit, seine angeblichen Parteiaktivitäten in Deutschland auszuüben, dahin abgeändert worden ist, er könne Belutschisch lesen. Dabei fällt ferner u.a. auf, dass mehrere der belutschischen Asylantragsteller aus demselben Ort bzw. aus derselben unmittelbaren Nachbarschaft (Maher bzw. Talamb der Gemeinde Mand) stammen wollen, vorgeblich nicht miteinander verwandt seien, jedoch alle auf von pakistanischen Kräften verfolgte ganz andere angebliche Verwandte („Märtyrer“) zum Beleg für ihre eigene Gefährdung verweisen. Obgleich sich nach den Angaben des Klägers alle in Maher gekannt hätten - alle wüssten, was die anderen machen; sie stammten aus denselben Familien -, hat der hiesige Kläger ebenso wenig wie die anderen nach eigenen Angaben aus Maher stammenden Asylkläger der im Januar 2021 anberaumten Verhandlungen des erkennenden Gerichts auf zumindest einen der anderen verwiesen; sie alle wollen die einzigen in ihrer Familie gewesen sein, die im BNM tätig waren, obgleich sie bei lebensnaher Betrachtung sich nicht nur alle gekannt haben müssten, sondern sie innerhalb des Stamms auch miteinander verwandt sein müssten. Der Kläger hat einzig auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass „M...“ - der Kläger des Verfahrens VG 2 K 1364/17.A - ein „Mitläufer“ des BNM daheim gewesen sei; zu den von diesem selbst behaupteten Aktivitäten hat er nichts gesagt, so wie sein Angabeverhalten zu persönlichen Verbindungen, soweit es nicht durch seinen Prozessbevollmächtigten als „suggestiv“ bewertet worden ist, insgesamt spürbar auf Vernebelung bzw. auf eine Verklärung seiner eigenen „Aufgaben“ als politischer Aktivismus angelegt ist.

Sie alle lassen bei der Schilderung ihrer Verfolgungsgeschichte wie der Kläger hinsichtlich des von der Lage gezeichneten Bildes außer Betracht, dass insbesondere in der von ihnen - so auch beim Kläger - angeführten relevanten Ausreisezeit - hier: Ende 2013 aus Pakistan und Ende 2015 aus dem Iran; dort Ende 2015 aus Pakistan über den Iran gen Deutschland - wie in den letzten Jahren zuvor die (para)militärischen Einsätze sowie sonstigen Aktionen der pakistanischen Sicherheitskräfte jedenfalls in erster Linie der Bekämpfung des terroristischen belutschischen Separatismus - namentlich der BLA (Baloch Liberation Army), der Baloch Liberation Front (BLF), der Lashkar-e-Balochistan, der United Baloch Army oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen -, der diversen Taliban-Gruppen sowie dem Drogen- und Waffenhandel insbesondere im Grenzgebiet zu Afghanistan und zum Iran galten, womit sie alle - auch der Kläger - aber nichts zu tun gehabt haben wollen. In keiner einzigen der zahlreichen vom Kläger vorgelegten Unterlagen ist aber davon die Rede, dass Mitgliedern des BNM, den Bewohnern der Gemeinde Mand bzw. des Dorfes Maher oder dass dem Kläger bzw. Mitgliedern seiner engeren Familie von wem auch immer nachgestellt worden war. Der Kläger wie die anderen belutschischen Asylantragsteller suchen durch die Vorlage einer Vielzahl von unterschiedlichsten Berichten zur Geschichte und zur Situation in Belutschistan ohne jeglichen konkreten Bezug zu dem eigenen Verfolgungsschicksal offensichtlich ein auf sie bzw. auf die Mitglieder der eigenen Organisation bezogenes Verfolgungsklima darzustellen, das sich so in den Berichten über den tatsächlichen Lebensalltag in Belutschistan nicht wiederfindet und deshalb für sich genommen als willkürlich aus dem Gesamtgeschehen herausgetrennter Teilsachverhalt unglaubhaft ist. Freilich hat der Kläger an zwei Stellen angedeutet, dass Taliban („Islamisten“) in der Gegend gewesen seien und Menschen getötet hätten - dies allerdings trifft ebenso zu wie die in den zahlreichen Unterlagen geschilderten Übergriffe pakistanischer Sicherheitskräfte einschließlich extralegaler Tötungen und des Verschwindenlassens von Menschen. Das Gericht stellt überhaupt nicht in Zweifel, dass es die erwähnten Operationen der pakistanischen Sicherheitskräfte gerade dort gegeben hat; es gibt jedoch keinen Beleg und keinen glaubhaften Anhalt dafür, dass solche Operationen dem Kläger, seinem BNM, „den Belutschen“ oder sonst anderen Zielen als den genannten terroristischen Akteuren galten.

Der in der mündlichen Verhandlung hinterfragte Vortrag des Klägers lässt nicht erkennen, dass sich seine Verfolgungsgeschichte nachvollziehbar von dem aus einer Vielzahl gleichartiger Vorträge gewonnenen Bild einer verfahrenstaktisch inszenierten Verfolgungsgeschichte abhebt. Das Gericht ist angesichts der eklatanten Widersprüche im Vorbringen des Klägers vielmehr überzeugt, dass der Kläger Pakistan unverfolgt verlassen hat.

So ist der Kläger - wie schon andere beim erkennenden Gericht angehörte Asylantragsteller, deren Klagen zuvor abgewiesen worden sind - nicht in der Lage, die realen Hintergründe seines politischen Engagements zu erklären. Nach seinen Angaben will er bereits als 15- oder 16-jähriger - wenn er 1996 geboren ist - in Pakistan beim BNM „mitgemacht“ haben, wobei er ausdrücklich angeführt hat, seit 2013 „Mitglied“ geworden zu sein. Nur „Mitglieder“ hätten die von ihm angeführten Aufgaben (Flyer verteilen u.a.) übertragen bekommen; dabei haben mehrere andere Landsmänner des Klägers beteuert, dass erst wahlberechtigte, also volljährige Anhänger des BNM Mitglieder wurden. Der Kläger will jedoch 1996 - nach abweichenden Angaben 1997 - geboren und deshalb 2014 ohne Personaldokumente aus Pakistan fortgegangen sein, weil er noch minderjährig gewesen sei und darum noch keine Personaldokumente habe bekommen können.

Abgesehen davon, dass er seine Motivation für sein vorgeblich lebensgefährliches Engagement insbesondere angesichts des Todes seiner Cousins - nach Maßgabe seiner Angaben im Klageverfahren 2011 bzw. im Mai 2013 - nicht hat darlegen können, lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb ausgerechnet er als einziger seiner engeren Familie „Mitglied“ des BNM gewesen sein soll, obwohl damals „20 Häuser“ - und aufgrund der vagen Angaben des Klägers: noch mehr Familien (nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung seien im Maher „fast alle politisch aktiv“) - zu dieser Organisation gezählt hätten. Dass er tatsächlich irgendetwas mit der jüngst in den Medien wegen ihrer Ermordung in Kanada erwähnten Karima Baloch zu tun haben könnte, erscheint genauso vorgeschoben wie alle übrigen Hinweise auf ermordete oder verschwundene Belutschen („Märtyrer“) gleichen oder ähnlichen Namens. Es wirkt völlig beliebig, wen der Kläger als (verfolgten) Verwandten bezeichnet, und es entspricht nicht den tatsächlichen Verhältnissen, dass ein jeder oder eine jede aus dem weitverzweigten Stamm des Klägers unmittelbar etwas mit dem Kläger zu tun hatte oder hat - er will sie ja auch nicht näher gekannt haben bzw. er hat trotz eingeräumter Gelegenheit nichts weiter in diesem Zusammenhang angeführt.

Konkrete Motive für sein Engagement im BNM hat der Kläger nicht benannt, was aber nicht schwer zu benennen hat sein dürfen, weil es einen einschlägigen Unterschied zum - fehlenden - Engagement aller übrigen Familienmitglieder gegeben haben und erklärt können werden müsste, warum die bloße Teilnahme an Protestaktionen oder andere einfache Unterstützungsleistungen für die Sache eines unabhängigeren Belutschistan nicht genügte. Ferner besteht ein eklatanter Widerspruch zum Inhalt der angeblichen Aktivitäten: will der Kläger nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren Unterlagen seiner Partei anderen Aktivisten zugeliefert haben, die diese dann verteilten, will er laut den Angaben in der mündlichen Verhandlung selbst „Hand angelegt“ haben und dafür meist nachts zusammen mit jemand anderem, oft mit „Aali“, auf einem Motorrad unterwegs gewesen sein. Im Übrigen kann es schlicht nicht nachvollzogen werden, dass bzw. von wem - außer von terroristischen belutschischen Gruppen - der Kläger im Zusammenhang mit den von ihm erwähnten Wahlkampfaktivitäten im Jahr 2013 bedroht worden sein sollte, da das BNM 2013 an den Wahlen ohne Einschränkung teilgenommen hatte. Der besagte Cousin, der das BNM im Dorf angeführt gehabt habe und im Mai 2013 getötet worden sei, mag zwar als „senior-Mitglied“ Wahlkampf gemacht haben; der Kläger will ihn aber nicht im Dorf begleitet haben. Von daher ist es schlicht unrealistisch, dass pakistanische Sicherheitskräfte - nur solchen schreibt er eine Verfolgung zu - den Kläger im November 2013 und nach seinem Abtauchen zu Verwandten in den Iran noch einmal im Januar 2014 zuhause haben aufspüren wollen; es gibt keinen stichhaltigen Hinweis darauf, weshalb der Kläger ins Visier pakistanischer Sicherheitskräfte geraten sein sollte, weder als BNM-Mitläufer noch wegen einer ihm nahestehenden Person.

Soweit der Kläger ferner angeführt hat, er habe Führungspersönlichkeiten seines BNM bei sich zuhause untergebracht, zumal es in der Gegend keine Hotels gegeben habe, mag es zwar zutreffen, dass - naheliegenderweise: demselben Stamm angehörende - Funktionäre des BNM insbesondere zu Wahlkampfzwecken über die Dörfer gereist waren und dort bei unterschiedlichen Familien unterkommen konnten - es ist aber unvorstellbar, dass ausgerechnet der Kläger ohne die ausdrückliche Einwilligung seiner Eltern bzw. der Familie solche Beherbergungen - auch nicht heimlich (es sollen ja alle gewusst haben, was die anderen machen) - anbieten konnte. Von daher läge eine Verfolgung des Vaters und der gesamten Familie des Klägers durch den Geheimdienst bzw. durch die FC wegen eines solchen Vorgangs viel näher als dass man den Kläger ob einer derart unbedeutenden Sache ins Visier nahm.

Darüberhinaus sind die vom Kläger beigebrachten BNM-Bescheinigungen als erkennbare Gefälligkeitsangaben ohne Belang. Sie wurden offenbar mit Hilfe von Freunden seiner Organisation („Parteifreunde“) und auch nur auf seine eigenen Angaben hin vorbereitet und von sein Asylanliegen unterstützenden Organisationen erstellt ohne erkennbare Authentizität der Aussteller jener Bescheinigungen. Zwar lässt dies eine gut vernetzte Organisation der belutschischen Asylantragsteller in Deutschland und darüber hinaus erkennen; dass jedoch authentische Schicksale vorgetragen werden, ergibt sich hieraus keineswegs.

Der Eindruck eines lediglich taktisch motivierten Vortrags stellt sich unwillkürlich ein, weil ein tatsächlich politisch engagierter Patriot - als den sich der Kläger auszugeben sucht - zumindest plausibel machen können sollte, wann er durch welche konkreten Umstände zu dem Entschluss gelangt ist, sich in dem nach eigenem Vortrag von staatlicher Verfolgung geprägten Umfeld einer bestimmten Organisation anzuschließen, um sich als „bekennender Belutsche“ zu betätigen. Hierzu vermochte der Kläger sowohl bei der Bundesamtsanhörung wie in der mündlichen Verhandlung über Allgemeinplätze hinaus nichts anzuführen. Angesichts seiner unglaubhaften, allenfalls unbedeutenden Aktivitäten gibt es keinen nachvollziehbaren Grund für die von ihm auf November 2013 sowie auf Januar 2014 datierten Nachsuchen des Geheimdienstes und/oder der FC bei ihm zuhause und die Behauptung, nur er sei bedroht und werde verfolgt, seine Eltern und Geschwister aber nicht bzw. allenfalls seinetwegen. Sein Vorbringen steht in Widerspruch zum Inhalt der von ihm selbst vorgelegten Gefälligkeitsbescheinigungen, wonach sich die belutschische Bevölkerung undifferenziert Razzien und Übergriffen bis zum Verschwindenlassen und der Tötung von Menschen ausgesetzt sehe. Schließlich kann das Gericht dem Kläger nicht glauben, dass er politische Aufklärungsarbeit geleistet hat, da er nicht einmal in der Lage ist, programmatische Aussagen zur eigenen Überzeugung zu machen. Das Gericht ist vielmehr überzeugt, dass der Kläger allenfalls ein unbedeutender Mitläufer des BNM bzw. einzelner Mitglieder des BNM ohne jegliche herausgehobene und nach außen wahrnehmbare Rolle bzw. Funktion war.

Alles in allem glaubt das Gericht dem Kläger nicht, dass er vor seiner Ausreise aus Pakistan wegen asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtlich relevanter Sachverhalte im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten in den Blick staatlicher Stellen geraten war. Das zum Beleg des Gegenteils vorgelegte Leumundsschreiben (von BNM/London) erweist sich schon auf den ersten Blick als technisch problemlos zu fertigende, von nicht näher authentifizierten Ausstellern herrührende Gefälligkeitserklärung ohne jeden nachvollziehbaren Hintergrund zu den dort gemachten, auf die gänzlich unspezifisch behaupteten Aktivitäten des Klägers in Pakistan bezogenen Angaben. Es entspricht wiederum einer Vielzahl gleichartiger Bescheinigungen, die in anderen Asylverfahren zum Beleg für Aktivitäten zugunsten der belutschischen Sache vorgelegt werden und eher eine straffe länderübergreifende Organisation der hinter diesen Bescheinigungen stehenden Autoren in Europa belegen als dass sie dazu geeignet erscheinen, tatsächliche Umstände zu bezeugen. Dabei kann nicht verkannt werden, dass es insbesondere in Pakistaner betreffenden Asylverfahren - auch nach der Erfahrung des erkennenden Gerichts - durchaus nicht unüblich ist, falsche, verfälschte oder auf Bestellung zum Beleg von unwahren Behauptungen erstellte Unterlagen vorzulegen (vgl. Lagebericht des AA vom 29. Juli 2019, S. 25 f.). Können aber die Angaben des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht überzeugen, erschließt sich nicht, woher die offenbar in London ansässigen Leumundsgeber über die in ihren Schreiben behaupteten Umstände in der Person des Klägers Kenntnis und gar Gewissheit erlangt haben könnten.

1.2 Der Kläger kann sich - abgesehen von der nach allem Vorstehenden unglaubhaften anlassgeprägten Einzelverfolgung - weiter nicht darauf berufen, bei Verlassen seines Herkunftsstaates als Belutsche oder - selbst bei Wahrunterstellung einer Mitgliedschaft - als BNM-Mitglied bzw. -Unterstützer einer Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, so dass auch aus diesem Grund keine Vorverfolgung des Klägers anzunehmen ist.

Belutschen unterlagen selbst in Ansehung der klägerseits ins Verfahren eingeführten Unterlagen 2013/14 entgegen der im Klageverfahren mehrfach geäußerten und sich auf einzelne Bundesamts- sowie Gerichtsentscheidungen beziehenden Rechtsauffassung des Klägers keiner Gruppenverfolgung im asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtlichen Sinne. Angesichts der vergleichsweise sehr hohen Berichtsdichte zur Situation in Pakistan bedarf es insoweit über die vorliegenden und sowohl vom Kläger selbst als auch durch das Gericht ins Verfahren eingeführten Erkenntnisse hinaus zudem keiner weiteren Aufklärung (ins Blaue).

Eine begründete Verfolgungsfurcht kann sich für einen Ausländer nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmales verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden Verfolgung setzt dabei voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 -, BVerwGE 126, 243, Rn. 24, juris; Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, Rn. 17, juris). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit entsteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie den Betroffenen wegen des allgemeinen Grundsatzes der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsstaat landesweit droht, wenn also auch kein interner Schutz besteht, der vom Zufluchtsland aus erreichbar ist.

In Bezug auf Belutschistan lässt sich die für eine Gruppenverfolgung vorauszusetzende Verfolgungsdichte nicht feststellen, da keines der ins Verfahren eingeführten Erkenntnismittel hierzu solche Aussagen enthält. Keine der spezifisch auf Belutschen bezogenen Angaben zu Tötungen, zu dem sog. Verschwindenlassen und zu Verfolgungsmaßnahmen bezieht sich auf Vorfälle mit einem Hinweis auf gezielte staatliche Verfolgungsmaßnahmen in Anknüpfung an die belutschische Volkszugehörigkeit; alle diese Berichte stehen demgegenüber nahezu ausschließlich in einem Kontext mit seit 2014 gegenüber den Vorjahren zahlen- und opferbezogen rückläufigen terroristischen Übergriffen z.B. der Taliban oder terroristischer belutschischer Organisationen bzw. mit Grenzkriminalität. Die Berichte zum sog. Verschwindenlassen von Personen in Belutschistan - soweit sie den pakistanischen Sicherheitsbehörden zugeordnet werden - beziehen sich überwiegend auf den Kontext der Bekämpfung separatistischer Gewalt in Belutschistan und betreffen damit politische Aktivisten und bewaffnete Separatisten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Länderinformation Pakistan, 31. Juli 2018, S. 106), wozu auf belutschischer Seite u.a. die „Balochistan Liberation Army“ (BLA), „Baloch Liberation Front“ (BLF), „Baloch Republican Army“ (BRA) und „United Baloch Army“ (UBA) zählen (vgl. EASO von Oktober 2018, S. 31 f.), nicht jedoch auf belutschische Volkszugehörige als solche.

Jedenfalls aber bestand auch 2013/14 für Belutschen die Möglichkeit, sich anderwärts in Pakistan niederzulassen, was auch auf den Kläger zutraf, der sich wie zahlreiche Landsleute aus „einfachen“ Verhältnissen außerhalb Belutschistans in Pakistan ein zumutbares Auskommen suchen konnte. Dass und weshalb ihm dies Ende 2013/Anfang 2014 innerhalb Pakistans und selbst innerhalb Belutschistans abseits seiner engeren Heimatregion nicht zumutbar gewesen sein sollte, lässt der Kläger, dessen Familie bis heute im Dorf lebe und ihn unterstützen könnte, nicht erkennen.

Vor diesem Hintergrund kann schlechterdings nicht von einer (gezielten) Verfolgung der belutschischen Bevölkerung ausgegangen werden. Weder in den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln noch in der bisher bekannt gewordenen Rechtsprechung wird eine Gruppenverfolgung der Belutschen ernstlich auch nur erwogen.

Schließlich unterlag der Kläger bei Verlassen Pakistans keiner Gruppenverfolgung im vorbeschriebenen Sinne in Anknüpfung an eine Mitgliedschaft oder als Unterstützer des BNM. Es gibt weder in den ins Verfahren eingeführten Erkenntnisunterlagen noch sonst erkennbar Hinweise darauf, dass die Mitglieder und/oder Unterstützer des BNM einer gezielten Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Stellen in Pakistan ausgesetzt waren. Es drängt sich auf, dass andernfalls dazu im Zusammenhang mit den zuvor beschriebenen separatistisch aktiven Organisationen berichtet worden wäre. Dass sich möglicherweise auch einzelne BNM-Mitglieder unter den in den Vorjahren Getöteten oder Verschwundenen befanden, belegt jedenfalls keine gezielte Verfolgung der Mitglieder dieser Organisation, zumal die konkreten Einzelfallumstände einschließlich etwaiger innerer Zusammenhänge der Vorfälle völlig unklar geblieben sind. Das Gericht ist auch nicht gehalten, ins Blaue hinein Ausforschungen hinsichtlich der vorgebrachten Vermutungen des Klägers anzustellen.

Soweit der Kläger anderweitige Entscheidungen zur Flüchtlingsanerkennung als Referenzen anführt, handelte es sich dort um Personen, die aufgrund ihrer angenommenen exponierten Stellung einer Einzelfallverfolgung ausgesetzt waren. Das BNM hatte immerhin an den Wahlen 2013 - und auch wieder 2018 - teilgenommen (vgl. den öffentlich zugänglichen Internet-Auftritt der pakistanischen Wahlkommission - ecp.gov.pk -); alle an den Wahlen teilnehmenden Parteien wurden jedoch von sezessionistischen Gruppen wie der BLA, der BLF und der BRA angegriffen, die wiederum gemeinsam mit solchen Terrororganisationen wie Lashkar-e-Balochistan und UBA seit Jahren Sicherheitskräfte, nicht-belutschische Siedler, Pro-Regierungs-Stammesmitglieder und politische Aktivisten sowie Infrastruktureinrichtungen angegriffen haben, weshalb sie - und nicht solche zugelassenen Parteien und Bewegungen wie BNM - im Fokus der pakistanischen Sicherheitskräfte standen (dazu bereits der angegriffene Bescheid; i.Ü. vgl. zu allem auch BVwG [Österreich], Urteil vom 2. Juni 2014 - L512 1426726-1 -, abzurufen unter www.ris.bka.gv.at). Selbst die vom Kläger zur Stützung seiner angeblichen Aktivitäten vorgelegten BNM-Leumundsschreiben behaupten keine Gruppenverfolgung im hier interessierenden Sinne. Jedenfalls weisen selbst die vom Kläger in das Verfahren eingeführten Unterlagen nicht auf eine Gruppenverfolgung der Mitglieder bzw. Unterstützer des BNM, sondern allenfalls auf anlassgeprägte Einzelverfolgungen etwa wegen einer exponierten Betätigung.

2. Der Kläger vermag sich auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass er wegen seiner in Deutschland entfalteten exilpolitischen Aktivitäten im und für das BNM eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung hat.

2.1 Weder die Asylantragstellung des Klägers in Deutschland noch sein jahrelanger Auslandsaufenthalt begründen eine Ernst zu nehmende Verfolgungsfurcht des Klägers, wie im angegriffenen Bescheid bereits ausgeführt worden ist. Es gibt in den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisunterlagen nach wie vor keine Hinweise auf entsprechende Nachstellungen durch die pakistanischen Stellen (vgl. Lagebericht des AA a.a.O. S. 25; ebenso BVwG a.a.O.). Zumindest gäbe es im Rahmen der Durchführung des Europäischen Rückübernahmeabkommens (dazu vgl. Lagebericht des AA a.a.O. S. 27) Hinweise und wären zumindest einschlägige Berichte der zahlreichen Nichtregierungsorganisationen zu erwarten.

2.2 Der Kläger muss auch heute keine Gruppenverfolgung als Belutsche befürchten, da sich insoweit an der vorauszusetzenden Verfolgungsdichte gegenüber der Situation bei seiner Ausreise aus Pakistan nichts zu seinem Nachteil verändert hat. Im Gegenteil erweisen die ins Verfahren eingeführten Unterlagen, dass die Fälle von Übergriffen und Verschwindenlassen in Belutschistan seit 2013 kontinuierlich zurückgegangen sind.

Die Provinz Belutschistan ist in 32 Distrikte mit insgesamt 134 Tehsils (Verwaltungseinheiten) eingeteilt. Zur Volkszählung 2017 hat die Provinz 12,3 Mio. Einwohner; in der Hauptstadt Quetta leben ca. 1,7 Mio. Menschen (Pakistan Bureau of Statistics 2017d). Die wirtschaftliche Lage der ethnischen Belutschen ist sehr schlecht; mehr als die Hälfte leben unter der Armutsgrenze. Aus Sicht der Belutschen kommt ihrer Provinz aus dem wirtschaftlichen Beitrag, der für das gesamte Land geleistet wird (u.a. Öl- und Gasförderung, Hochseehafen Gwadar) nur minimaler Nutzen zugute (so die vom Kläger vorgelegten Unterlagen). Die BLA und die BLF sind die führenden Akteure der Instabilität in Belutschistan. Der Angriff der BLA auf das chinesische Konsulat in Karachi am 23. November 2018 war der erste größere Terrorangriff durch belutschische Aufständische, der außerhalb der Provinz Belutschistan stattfand und erstmals wurde durch die BLA die Taktik des Selbstmordangriffes ausgeführt. Als weitere aktive belutschische separatistische bewaffnete Gruppierungen sind die Baloch Republican Army und die Lashkar-e-Balochistan nach wie vor aktiv (Pakistan Institute for Peace Studies - PIPS - vom 7. Januar 2019, zitiert in BFA vom 9. August 2019). Im Jahr 2018 führten belutschische Gruppen insgesamt 63 terroristische Angriffe mit 79 Todesopfern durch, davon gingen insgesamt 45 Terrorangriffe in Belutschistan und zwei in Karachi auf das Konto von BLA und BLF (eda.). Im Jahr 2017 führten belutschische Gruppen insgesamt 132 terroristische Attacken durch (eda). Die Provinz Belutschistan ist mit einer Vielzahl von Konflikten belastet, wie z.B. zwischen dem Staat und Nationalisten (Militär gegen bewaffnete Gruppen), Stammesfehden sowie ethnisch und religiös motivierte Auseinandersetzungen. Diese Konflikte werden durch die Beteiligung ausländischer Staaten mit einem wirtschaftlichen oder politischen Interesse in der Provinz, wie zum Beispiel China, weiter verkompliziert (EASO von Oktober 2018). Aufständische und separatistische Kräfte greifen Infrastruktureinrichtungen und Armeekräfte an und verüben Sprengstoffanschläge. Armee und Luftwaffe gehen gegen die Aufständischen vor. Auch Aktivitäten afghanischer und pakistanischer Taliban (TTP) werden in Belutschistan beobachtet (BFA a.a.O. unter Verweis auf Auswärtiges Amts vom 13. März 2019). Es gibt Anzeichen wachsender Taliban-Präsenz insbesondere in Gebieten mit paschtunischer Bevölkerung (BFA a.a.O.). Über Militäroperationen wird in Medien kaum berichtet und es gibt große Informationslücken über die Auswirkungen der Militäroperationen auf die Zivilbevölkerung (EASO a.a.O. S. 72). Für das erste Quartal 2019 registrierte PIPS in Belutschistan 29 terroristische Anschläge mit 49 Toten. Belutschische nationalistische Gruppierungen waren für 20 Anschläge verantwortlich und religiöse militante Aufständische, hauptsächlich TTP, für sieben. Weitere zwei Anschläge waren religiös-konfessionell motiviert. Unter den Todesopfern befanden sich 19 Sicherheitskräfte, 23 Zivilisten und sieben Aufständische (BFA a.a.O. unter Verweis auf PIPS). Im Jahr 2018 war Belutschistan bezüglich den Opferzahlen die am stärksten von Terrorismus betroffene Provinz. Fast 60 % aller Todesopfer landesweit kamen bei terroristischen Angriffen in Belutschistan ums Leben. Während die Zahl der Terrorangriffe im Vergleich zum Vorjahr um 30 % auf 115 gesunken war, stieg die Zahl der Todesopfer um 23 % auf 354 und die Zahl der Verletzten um 10 % auf 589. Unter den Getöteten waren 237 Zivilisten, 91 Sicherheitskräfte und 26 Aufständische. 261 Personen wurden durch 35 religiös motivierte Angriffe von Gruppen wie Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP), Hizbul Ahrar oder Islamischer Staat (IS) getötet. Belutschische Nationalistengruppen führten 74 Angriffe mit 85 Toten durch. Bei sechs konfessionell motivierten Angriffen wurden acht Menschen getötet (BFA a.a.O. unter Verweis auf PIPS). Im Distrikt Quetta fanden 38 terroristische Angriffe - etwa ein Drittel - mit 111 Toten statt. In anderen Distrikten wurden 14 Angriffe aus Kech, sieben aus Qilla Abdullah, und je sechs aus Dera Bugti, Kohlu und Mastung gemeldet. Je vier Angriffe wurden in Gwadar, Kharan, Khuzdar, Nasirabad und Qilla Saifullah; je drei in Chagai, Kalat und Lasbela; je zwei in Panjgur und Sibi; je einer in Awaran, Bolan, Pishin und Washuk (jeweils Distrikte) registriert. Am 13. Juli 2018 kamen bei einem Selbstmord-Sprengstoffanschlag auf eine Wahlkampfveranstaltung in Mastung 150 Menschen ums Leben. Am 25. Juli 2018 wurden bei einem Selbstmord-Sprengstoffanschlag in Quetta, zu dem sich der IS bekannte, 31 Menschen getötet (PIPS vom 7. Januar 2019 S 40, 43, zitiert in BFA a.a.O.) Zusätzlich zu den o. a. 115 terroristischen Angriffen kam es im Jahr 2018 in Belutschistan zu 34 anderen gewalttätigen Vorfällen mit 66 Toten; darunter 15 Militäraktionen gegen Aufständische, acht bewaffnete Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen, sieben grenzüberschreitende Zusammenstöße aus Afghanistan oder dem Iran. Sicherheitskräfte konnten 2018 zwei größere Terroranschläge vereiteln (PIPS/BFA a.a.O.). Im Jahr 2017 wurden aus Belutschistan 165 terroristische Anschläge gemeldet, bei denen 288 Menschen getötet wurden, darunter 193 Zivilisten, 84 Mitglieder der Sicherheitskräfte und elf Aufständische. Belutschische Nationallistengruppen führten 131 Anschläge mit 138 Toten durch, sieben Anschläge mit 17 Toten waren konfessionell motiviert und richteten sich vorwiegend gegen Hazara. In der Hauptstadt Quetta kam es zu 35 Anschlägen mit 90 Todesopfern; 23 Anschläge gab es in Kech, 16 in Dera Bugti, 13 in Gwadar, zwölf in Panjgur, neun in Nasirabad und acht in Mastung. 133 Todesopfer waren 2017 bei 27 terroristischen Anschlägen durch islamistisch-militante Gruppierungen, wie die TTP, Jamaatul Ahrar, IS, Lashkar-e-Jhangvi Al-Alami, zu beklagen (BFA a.a.O. unter Verweis auf PIPS vom 7. Januar 2018). Zusätzlich zu den o.a. 165 terroristischen Angriffen kam es im Jahr 2017 in Belutschistan zu 39 Militäraktionen gegen Aufständische, 13 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen, 13 grenzüberschreitenden Zusammenstößen aus Afghanistan oder dem Iran, fünf stammesübergreifenden Fehden und zwei Fällen von Mob-Gewalt. Bei insgesamt 237 für die Sicherheitslage relevanten Vorfällen von Gewalt verloren 430 Menschen ihr Leben. Zusätzlich wurden während des Jahres 29 Leichen in der Provinz aufgefunden. In den meisten Fällen sind die Identitäten der Toten sowie ihrer Mörder nicht bekannt. Sicherheitskräfte konnten 2017 insgesamt 17 Terroranschläge vereiteln (PIPS/BFA a.a.O.).

Angesichts dieser sich entsprechend weiter fortsetzenden Lage, die von der Situation in Belutschistan wiederum ein von der heraufbeschworenen Bedrohungskulisse des Klägers gänzlich abweichendes Bild zeichnet, kann nicht davon die Rede sein, dass die ethnischen Belutschen schlechthin oder dass Mitglieder solch friedfertiger Organisationen wie des BNM - das 2018 an den Wahlen in Belutschistan teilgenommen hat - in Belutschistan oder gar darüber hinaus eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung haben müssen. Es bestätigt sich vielmehr, dass die Konfliktlinien einschließlich der vom Kläger beklagten Tötungen und des Verschwindens von Menschen nahezu ausnahmslos bei den radikalen terroristischen Akteuren einerseits und den sie bekämpfenden pakistanischen Sicherheitskräften andererseits verlaufen, so dass die in Mitleidenschaft gezogene Zivilbevölkerung einschließlich etwa noch verbliebener BNM-Mitglieder jedenfalls keiner zielgerichteten Verfolgung unterliegt. Zudem gehen die allermeisten fatalen Übergriffe von den genannten terroristischen Akteuren aus, was ein zielgerichtetes Vorgehen staatlicher Stellen gegen derart unbedeutende Organisationen wie das BNM und nicht hervorgetretene BNM-Mitglieder wie den Kläger als unwahrscheinlich erscheinen lässt.

2.3 Zuletzt kann der Kläger nicht mit dem von ihm im Gerichtsverfahren vorgetragenen exilpolitischen Engagement gehört werden.

Das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger wegen seiner Demonstrationsteilnahmen, bei denen er als Mitglied bzw. Unterstützer des BNM wie mehrerer anderer belutschischer Organisationen in Deutschland mehrfach in Erscheinung getreten ist, oder wegen der von ihm herausgestrichenen, angesichts seiner mangelnden persönlichen Fertigkeiten indes unbedeutenden Funktionärsrolle keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung in Pakistan hegen muss. Angesichts der fehlenden Vorverfolgung ist insoweit der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen. Es deutet aber nichts darauf hin, dass die pakistanischen Sicherheitsbehörden, namentlich der nach Lage der Dinge in erster Linie zuständige Geheimdienst (ISI), bei einer Rückkehr des Klägers irgendein Interesse an ihm haben werden, auch wenn sie seine exilpolitische Betätigung zur Kenntnis genommen haben sollten - wovon das Gericht indes mit Blick auf die jedermann zugänglich gemachten social-media-Auftritte - auch - des Klägers ausgeht. Abgesehen davon, dass es für einen solchen Fall auch den pakistanischen Behörden angesichts einschlägiger Auftritte pakistanischer Asylantragsteller in den zurückliegenden Jahren nicht verborgen geblieben sein wird, dass exilpolitische Aktivitäten zur Erzielung eines Aufenthaltsrechts mitunter allein oder doch überwiegend aus asyltaktischen Gründen entfaltet werden, so dass der pakistanische Geheimdienst zu einer relativierenden Bewertung solcher Aktivitäten in der Lage sein dürfte, handelt es sich bei dem vom Kläger entfalteten Engagement um eine allenfalls untergeordnete, jedenfalls friedfertige Betätigung für eine Bewegung, die z.B. an den Parlamentswahlen in Pakistan (3971 Stimmen) sowie in der Provinz Belutschistan im Jahr 2018 teilgenommen (und dort 12665 Stimmen erhalten) hat (vgl. die öffentlich zugängliche Aufstellung der Election Commission of Pakistan auf der Website https://www.ecp.gov.pk/frmVotebank.aspx), was dem Kläger als aktivem Parteimitglied sowie „überzeugtem Balochi“ nicht verborgen geblieben sein wird. Untergeordnete exilpolitische Tätigkeiten pakistanischer Staatsbürger führen freilich nicht zur Annahme einer Verfolgung in Pakistan (std. Rspr. der Kammer; vgl. Urteil vom 24. Oktober 2019 - VG 2 K 1020/17.A - juris); selbst in prominenteren Fällen, z.B. bei einem Engagement für ausgesprochen sezessionistische Bewegungen und Parteien - was beim BNM nicht der Fall ist, das nach seinem eigenen Internetauftritt auf eine mit friedlichen Mittel zu erreichende Stärkung der Autonomie Belutschistans abzielt -, oder auch im Zusammenhang mit der hochproblematischen Frage der Religionsausübung bei Ahmadis werden keine staatlichen Repressionen berichtet. Überdies scheinen die verschiedenen belutschischen Organisationen, an deren Veranstaltungen der Kläger in Deutschland teilgenommen hat, problemlos auswechselbar. Allenfalls bei glaubhafter Exponiertheit kann eine Verfolgungsgefahr bei exilpolitischer Betätigung nicht ausgeschlossen werden (Auswärtiges Amt vom 21. August 2020. Der Kläger hat sich freilich nicht exponiert exilpolitisch betätigt, zumal er nach wie vor nicht dazu in der Lage ist, die Beweggründe für sein Engagement für das BNM nachvollziehbar zu beschreiben.

Soweit der Kläger angeführt hat, 2016 bis 2019 Leiter des BNM in Berlin und Brandenburg - nach Maßgabe seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung „Counselor“ - gewesen und derzeit „Counselor“ der „Unit“ Brandenburg des BNM zu sein, hat er selbst keine herausgehobenen Aufgaben angeführt, sondern erkennen lassen, dass sich all seine Aktivitäten darauf beschränken, den Anweisungen anderer - hier des Parteisekretärs - nachzukommen, die er telefonisch erhalte. Es handelt sich beim Kläger um den einfachen Inhaber einer der verschiedenen Vorstandsposten, die auch nur besetzt werden können, wenn überhaupt so viele Mitglieder der Partei zugegen sind, wie Posten nach der Parteiordnung zu vergeben sind. Dabei ist der Kläger allenfalls dazu in der Lage, pdf-Dokumente zu empfangen und auszudrucken sowie befehlsgemäß Gelder einzukassieren; eine nach außen wirksame oder sonst herausgehobene Funktion bekleidet der Kläger nicht. Er hat schon seine Aufgabe als „Counselor“ innerhalb der „Unit“ Brandenburg des BNM nicht ins Verhältnis zu den von ihm angeführten fünf Vorstandsfunktionen (Präsident, Vizepräsident, Generalsekretär, Finanzsekretär, Informationssekretär) gebracht, was belegt, dass das formale Innehalten irgendeiner Funktion der nach eigenen Erklärungen „demokratischen“ Organisation ohne jeglichen Aussagegehalt für eine nach außen bemerkbare Aktivität ist.

Das Gericht vermag es dem Kläger darum nicht abzunehmen, dass man seinen Bruder seinetwegen 2017 entführt und darauf gedrungen haben soll, dass er seine in Deutschland entfalteten Aktivitäten unterlasse. Dieser in vergleichbarer Weise auch von anderen belutschischen Asylantragstellern in ihren Verfahren angebrachte Vortrag reiht sich ein in die Vielzahl gleichartiger Stereotype in all diesen Vorträgen, was dem Vortrag des Klägers keineswegs eine erhöhte Glaubhaftigkeit verleiht, sondern ihn vielmehr in Zweifel zieht. Denn angesichts der fehlenden Vorverfolgung sowie der beschriebenen Unerheblichkeit friedfertigen exilpolitischen Engagements erscheint es als lebensfremd, dass die pakistanischen Sicherheitsbehörden mit dem erforderlichen Aufwand bei den Familienangehörigen des Klägers wegen seiner bloßen Demonstrationsteilnahmen in Deutschland erschienen sein sollen. Dies gilt umso mehr als der Kläger trotz der angeblichen Drohungen - auch gegenüber seinen Angehörigen - die Demonstrationsteilnahmen bis jetzt fortgesetzt hat, womit er bei Wahrunterstellung des Vortrags Leib und Leben seiner Angehörigen sehenden Auges in Gefahr gebracht hätte. Stünde der Kläger aber tatsächlich im Fokus der angeblichen Verfolger, so wäre zu erwarten, dass man längst gegen seine Angehörigen weiter vorgegangen wäre - dazu aber lässt der Kläger wiederum nichts erkennen. Soweit der Kläger in Bezug auf den Entführungsfall des Bruders das Zeugnis eines Landsmanns anbietet, der ebenfalls als belutschischer Asylantragsteller in Deutschland lebt, ist diesem Antrag nicht nachzugehen, weil der Zeuge allenfalls bekunden soll, dass jener Bruder des Klägers dem Zeugen die nunmehr vom Kläger vorgebrachte Geschichte erzählt habe, der Zeuge also in der Sache ohnehin nichts bekunden können soll, was die Wahrheit dieser Geschichte erweisen könnte. Es drängt sich auf, dass die möglicherweise erfolgten Nachstellungen bei der Familie des Klägers im Zusammenhang stehen mit der Einrichtung der mehreren Checkpoints pakistanischer Sicherheitskräfte im strategisch hierfür günstigen Dorf, was zudem den Vortrag des Klägers in Bezug auf die „Besetzung“ des Hauses eines der Cousins am Dorfausgang erklärt. Auch dies steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit irgendwelchen politischen Aktivitäten des Klägers, auch wenn er die Geschichte so darzustellen sucht, dass sich alle staatlichen Maßnahmen im Dorf zielgerichtet gegen ihn richten.

In diesem Zusammenhang liegen abschließend keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger einer flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Rückkehrerbefragung unterzogen werden wird. Soweit er - standardisiert - den Fall von zwei angeblich aus Deutschland zurückgeführten belutschischen Asylantragstellern anführt, gibt es keine Bestätigung für die nicht verifizierbaren und über das Internet verbreiteten Berichte, wobei die dort genannten Personen dem Bundesamt unbekannt sind (Auskunft des BAMF vom 28. November 2017). Ohne Vorlage des Passes müsste sich der Kläger einer Befragung durch die Anti-Menschenschmuggler-Einheit der Bundespolizei stellen, bei welcher es im Wesentlichen um etwaige Kontakte zu Menschenschmugglern geht (vgl. Auskunft des AA vom 14. August 2018), so dass es über die Lästigkeit der Befragung hinaus jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Eingriffen in die hier maßgeblichen Schutzgüter kommen würde.

Die klägerseits herangezogene Auskunft von amnesty international vom 20. Februar 2019 vermag nichts anderes zu belegen. Ihr steht die Auskunft von Landinfo vom 23. Januar 2019 entgegen, wonach es wenig wahrscheinlich ist, dass pakistanische Behörden größere Kapazitäten darauf verwenden, die pakistanische Diaspora - jedenfalls in Norwegen - engmaschig zu verfolgen, und der Umstand, dass sie sich auf exponierte Aktivisten bezieht, die sich zudem teilweise in Pakistan aufhielten. Die klägerseits ins Verfahren eingeführte „Öffentliche Erklärung“ von amnesty international vom 12. November 2020 führt auf nichts anderes, weder in Bezug auf die Anzahl der Vorfälle, noch gar in Bezug auf die konkrete Situation des Klägers.

Das Gericht hat aufgrund des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks keinen Zweifel, dass es sich bei seinem exilpolitischen Engagement um ein - wenn schon nicht allein taktisches, so jedenfalls - friedfertiges und daher für den pakistanischen Geheimdienst uninteressantes Engagement handelt.

Dem Kläger ist es jedenfalls anzusinnen, vor den ihm in Belutschistan angeblich drohenden Verfolgungsmaßnahmen internen Schutz außerhalb seiner engeren Heimatregion in Pakistan zu suchen.

Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Ausnahme wäre - auch bei unterstellter Vorverfolgung - bezogen auf den Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - BVerwG 10 C 52.07 - juris).

Danach kann der Kläger auf Ausweichmöglichkeiten verwiesen werden. Er kann insbesondere in den pakistanischen Großstädten zumutbar Schutz finden. In Pakistan ist landesweite Freizügigkeit rechtlich gewährleistet, die Fläche des Landes sowie eine mit der Vielfalt und der Zahl der Bevölkerung von geschätzten 196 Millionen Menschen einhergehende Anonymität eröffnen interne Ausweichmöglichkeiten (vgl. Home Office, Country Information and Guidance - Pakistan: Background information, including actors of protection, and internal relocation, Juni 2017, Ziffer 13). Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. AA, Lagebericht vom 21. August 2018, S. 19). Dass ihm außerhalb Belutschistans mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohte, ist nicht erkennbar. Berichte von Verschwindenlassen und anderen Repressalien der Sicherheitskräfte aus Karachi und anderen Landesteilen aus jüngerer Zeit betrafen das Vorgehen gegen politische und belutschische Aktivisten mit exponierter Stellung (vgl. amnesty international vom 20. Februar 2019). Es spricht nichts dafür, dass der Kläger sich bei Rückkehr aufgrund seiner politischen Überzeugungen exponiert bzw. in hervorgehobener Art und Weise politisch betätigt. Es ist auch davon auszugehen, dass er an möglichen Orten internen Schutzes eine ausreichende Lebensgrundlage finden kann, die sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet. So hat er auch in Deutschland Arbeit gefunden. Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - juris; Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02 - juris). Der Kläger ist gesund und erwerbsfähig. Er kann sich daher bei einer Rückkehr in Pakistan eine Existenzgrundlage sichern, wenn auch ggf. nur auf niedrigem Niveau. Hierbei kann er in sozialadäquater Weise finanzielle Unterstützung durch seine Familienangehörigen erwarten. Außerdem werden mittlerweile in 113 Bezirken in Pakistan von der pakistanischen NGO WELDO mit Finanzierung von AMIF sowie mehreren EU-Staaten im Rahmen des Rückkehrprogramms ERIN Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bei der Arbeitssuche bereitgestellt (BFA a.a.O.).

3. Das gesamte erkennbare Vorbringen des Klägers ist darüber hinaus nicht dazu geeignet, einen subsidiären Schutzbedarf i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG zu begründen. Eine Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) steht ebenso wenig wie die Frage einer Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Rede; es liegen indes auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu Tage, und zwar weder mit Blick auf die verschiedenen auch in Belutschistan vorhandenen Konfliktfelder, noch mit Blick auf die als schlecht bezeichnete Lage in Belutschistan. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG fehlt es nach wie vor an der vorauszusetzenden Gefahrendichte. Es müsste der Grad willkürlicher Gewalt ein solches Niveau erreicht haben, dass für jedermann allein durch dessen Anwesenheit die Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit besteht. Dass dies in Pakistan insgesamt wie insbesondere in Belutschistan nicht der Fall ist, liegt angesichts der Bevölkerungszahl in Relation zu den

einschlägigen Vorkommnissen auf der Hand (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 6 K 1469/16 - juris). Im Übrigen muss sich der Kläger auch insoweit auf internen Schutz verweisen lassen (§§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG).

4. Schließlich lässt der Kläger nichts für ein nationales Abschiebungsschutzbedürfnis nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG aufscheinen. Hinsichtlich der auf Belutschistan bezogenen Darstellungen der prekären Lage besteht für den Kläger im Übrigen Pakistan interner Schutz außerhalb des Operationsgebiets der pakistanischen Sicherheitskräfte in dem mit Checkpoints ausgestatteten Bereich. Dass der Kläger - zudem außerhalb dieses Bereichs - unentrinnbar in den Blick nichtstaatlicher Verfolger geraten sein könnte, erschließt sich nach seinem Vorbringen nicht, abgesehen davon, dass die staatlichen Stellen insoweit Schutz bieten wollen hinsichtlich der terroristischen Widersacher unterschiedlicher Couleur.

Dies gilt auch hinsichtlich der andauernden Covid-19-Pandemie, die als Allgemeingefahr an dieser Stelle keine relevante Gefahr darstellt, da weder das Wirtschafts- noch das Gesundheitssystem in Pakistan zusammengebrochen sind und da angesichts der in Pakistan vorhandenen pharmazeutischen Industriepotenziale davon auszugehen ist, dass dort ebenso wie in Deutschland alsbald mit einschlägigen Impfungen begonnen werden kann.

5. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020 Beweisanträge gestellt - diese indes in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt - hat, erweisen sie sich als unzulässig, da die dort im Kleide eines (Ausforschungs-)Beweisantrags aufgestellte Behauptung, „balutischen Personen“ werde unter den dort angegebenen Voraussetzungen „schon deshalb eine individuelle Regimegegnerschaft zugeschrieben“ auf keine Tatsachenerhebung gerichtet, sondern eine implizite Beweiswürdigung ist, bzw. infolge Wahrunterstellung als unerheblich, soweit die Beobachtung exilpolitisch tätiger Belutschen durch pakistanische Stellen in Rede steht; hinsichtlich der Beweisanträge in Nr. 1) f) und 2) schließt der Beweisantrag keinen über die ins Verfahren eingeführten Unterlagen hinausgehenden Aufklärungsbedarf auf.

Das Gericht nimmt darüber hinaus auf die Begründung des Bundesamtsbescheides Bezug; dies gilt auch hinsichtlich der Entscheidungen in Ziffern 5 und 6 des Bundesamtsbescheides, wobei in Bezug auf die Befristungsentscheidung keine Ermessensmängel (§ 114 VwGO) ersichtlich sind.

Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.