Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 11.03.2021 – 3 I 5/21
3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0311.3I5.21.00
Tenor§
1. Die Durchsuchung des von den Antragsgegnern bewohnten Zimmers im Haus der Gemeinschaftsunterkunft in wird angeordnet. Die Durchsuchung ist nur zulässig zur Tagzeit (6:00 Uhr bis 21:00 Uhr) und soweit sie erforderlich ist, um die Antragsgegner zu 1. und zu 2. zum Zweck der Abschiebung am 16. März 2021 aufzufinden und zu ergreifen.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Eine vollständige Abschrift des Beschlusses ist den Antragsgegnern vor der Durchführung der Durchsuchung auszuhändigen.
Gründe§
A. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Durchsuchung eines Zimmers in der Gemeinschaftsunterkunft mit der Anschrift. Da dieses Zimmer zum einen nach den Angaben der Antragstellerin von drei Personen bewohnt wird, zum anderen die beantragte richterliche Durchsuchungsanordnung auch auf Art. 13 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) beruht und schließlich das dadurch geschützte Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG allen Bewohnern des Wohnraums gleichermaßen zusteht, sind alle drei Bewohner des Zimmers im vorliegenden Verfahren Antragsgegner (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 18. September 2020 – 6 O 1493/20.DA –, juris Rn. 5). Der von der Antragstellerin separat gestellte Antrag betreffend den Antragsgegner zu 2. (VG 3 I 7/21), ist durch Beschluss der Kammer vom heutigen Tag mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.
B.I. Die Kammer entscheidet ohne eine Anhörung der Antragsgegner, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass sich die abzuschiebenden Antragsgegner zu 1. und zu 2., denen der Abschiebungstermin gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht bekannt zu geben ist, dem Zugriff der Antragstellerin entziehen. Auch bei einer Anhörung des (nicht abzuschiebenden) Antragsgegners zu 3. bestünde die Gefahr, dass dieser seine Mitbewohner über den Abschiebungstermin informiert. Für die gebührende Berücksichtigung der Interessen der Antragsgegner sorgt die zwingende Einschaltung des Gerichts (so auch zu Durchsuchungen nach der StPO: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. August 2019 – 2 BvR 1684/18 –, juris Rn. 30).
II. Sachlich zuständig für die Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kammer. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 169 VwGO. Denn es handelt sich bei der Durchsuchung, deren Anordnung begehrt wird, nicht um eine Vollstreckung aus einem Titel, für die der Vorsitzende zuständig wäre. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich vorliegend aus § 52 Nr. 1 VwGO, weil die zu durchsuchende Wohnung der Antragsgegner in im Landkreis und damit im hiesigen Gerichtsbezirk liegt.
C. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung begehrt, ist unzulässig, soweit sie damit den Zweck verfolgt, in der Wohnung der Antragsgegner Dokumente und Schriftstücke zur Person der Antragsgegner zu 1. und zu 2. aufzufinden.
Insoweit ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. Denn Streitigkeiten um eine solche Durchsuchung sind nicht den Verwaltungsgerichten, sondern den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Das Aufenthaltsgesetz enthält hierfür nämlich keine Rechtsgrundlage (so auch VG Cottbus, Beschluss vom 11. Januar 2021 – VG 9 I 1/21 –, Seite 5 des Beschlussabdrucks) und soweit die (gemäß § 58 Abs. 10 AufenthG auch neben § 58 Abs. 6 AufenthG weiter anwendbaren) Regelungen der §§ 22, 23, 24 und 25 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) zu einer Durchsuchung mit diesem Zweck ermächtigen sollten, ist für die Anordnung einer solchen Durchsuchung gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 BbgPolG ausdrücklich das Amtsgericht zuständig.
Eine Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht ist angesichts des Charakters des Verfahrens auf Anordnung der Durchsuchung ausgeschlossen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2013 – 23 M 157.13 –, juris Rn. 8).
D. Soweit die Antragstellerin im Übrigen die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zu dem Zweck begehrt, die Antragsgegner zu 1. und zu 2. aufzufinden und zu ergreifen, um sie nach Pakistan abschieben zu können, ist der Antrag zulässig und begründet.
I. Für die Anordnung von Durchsuchungen auf der Grundlage von § 58 Abs. 6 und Abs. 8 AufenthG ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art. Eine abdrängende Sonderzuweisung ist insoweit nicht ersichtlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2020 – OVG 2 L 5.20 –, Seite 2 des Beschlussabdrucks).
II. Der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung hat – soweit er zulässig ist – auch in der Sache Erfolg.
1. Nach § 58 Abs. 6 AufenthG kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen, soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert (Satz 1). Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum (§ 58 Abs. 6 S. 3 i. V. m. Abs. 5 S. 2 AufenthG). Gemäß § 58 Abs. 8 S. 1 AufenthG dürfen Durchsuchungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden.
2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
a. Die Antragsgegner zu 1. und zu 2. sind abzuschieben.
Dies ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Antragsgegner zu 1. und zu 2. erfüllt.
aa. Der Antragsgegner zu 1. war im Dezember 2014 illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte nur für die Dauer des von ihm hier durchgeführten Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Diese endete mit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. November 2015 (§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG), gegen den der Antragsgegner zu 1. keine Klage erhoben hatte. Der Bescheid ist bestandskräftig.
Die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise, über die der Antragsgegner zu 1. in einer Rückkehrbefragung vom 5. September 2019 ausdrücklich belehrt wurde, nutzte er nicht, sondern erklärte unter dem 19. November 2019 stattdessen schriftlich, dass er nicht freiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen werde.
Die danach auf der Grundlage von § 58 Abs. 1 AufenthG verbindlich vorzunehmende Abschiebung ist auch nicht länger wegen tatsächlicher Unmöglichkeit ausgesetzt (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Soweit einer Abschiebung bislang das Fehlen von Reisedokumenten entgegenstand, ist dieses Hindernis nunmehr aufgrund des Vorliegens von Passersatzpapieren weggefallen. Die letzte dem Antragsgegner zu 1. erteilte Duldung läuft am 15. März 2021 ab.
bb. Der Antragsgegner zu 2. war im September 2017 illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte nur für die Dauer des von ihm hier durchgeführten Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Diese endete mit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2017 (§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG), die aufgrund der aufschiebenden Wirkung der hiergegen beim Verwaltungsgericht Cottbus erhobenen Klage VG 4 K 2971/17.A erst mit der Rechtskraft des klageabweisenden Gerichtsbescheides vom 15. März 2018 eintrat.
Belehrt über die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise erklärte der Antragsgegner zu 2. zwar am 5. September 2019 und am 15. Januar 2020, dass er bereit sei, freiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, hat dies aber in der Folgezeit nicht getan.
Die danach auf der Grundlage von § 58 Abs. 1 verbindlich vorzunehmende Abschiebung ist auch bezogen auf den Antragsgegner zu 2. nicht länger wegen tatsächlicher Unmöglichkeit ausgesetzt (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Soweit einer Abschiebung bislang das Fehlen von Reisedokumenten entgegenstand, ist dieses Hindernis nunmehr aufgrund des Vorliegens von Passersatzpapieren weggefallen. Die letzte dem Antragsgegner zu 2. erteilte Duldung läuft am 15. März 2021 ab.
b. Die Zuständigkeit der Antragstellerin für die Durchführung der Abschiebung der Antragsgegner zu 1. und zu 2. ergibt sich aus § 3 Nr. 6 der Brandenburgischen Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (AuslRZV).
Nach dieser Vorschrift ist die Antragstellerin zuständig für die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger ausländischer Personen, bei denen kein nicht nur vorübergehendes Abschiebungshindernis vorliegt, wenn die Mitteilung der zuständigen Ausländerbehörde nach § 4 AuslRZV vorliegt. Nach der letztgenannten Vorschrift teilt die örtlich zuständige Ausländerbehörde der Zentralen Ausländerbehörde die für eine Abschiebung erforderlichen Angaben zu der vollziehbar ausreisepflichtigen Person mit, wenn sie nach umfassender Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass für die betreffende Person kein nicht nur vorübergehendes Abschiebungshindernis vorliegt und deshalb eine Abschiebung geboten ist.
Entsprechende Mitteilungen betreffend die Antragsgegner zu 1. und zu 2. hat die zuständige örtliche Ausländerbehörde beim Landrat des Landkreises mit Datum vom 21. und 29. Januar 2020 an die Antragstellerin übersendet, die sie dem Gericht vorgelegt hat. Danach stehen der Abschiebung der Antragsgegner zu 1. und zu 2. keine Bleiberechte und/oder nicht nur vorübergehende Vollzugshindernisse/Abschiebungsverbote entgegen.
Anhaltpunkte dafür, dass den Antragsgegnern zu 1. und zu 2. entgegen dieser Feststellung entsprechende Vollzugshindernisse/Abschiebungsverbote zur Seite stehen könnten, sind nicht ersichtlich. Sollten solche Vollzugshindernisse vorgelegen haben oder vorliegen, wäre dies im Übrigen nicht in dem auf die Abschiebung gerichteten Vollstreckungsverfahren zu klären, sondern – auf entsprechende Anträge der ausreisepflichtigen Ausländer – in den hierfür vorgesehenen Verfahren gegen die zuständige örtliche Ausländerbehörde zu klären gewesen (vgl. zu der Zuständigkeitsverteilung zwischen den allgemeinen Ausländerbehörden und der Zentralen Ausländerbehörde im Land Brandenburg: VG Potsdam, Beschluss vom 04. September 2020 – 8 L 761/20 –, juris Rn. 8).
Den Verwaltungsvorgängen, die die Antragstellerin zur Gerichtsakte gereicht hat, ist zu entnehmen, dass sich unter den Duldungen, die den Antragsgegnern fortlaufend erteilt worden waren, keine Entscheidungen befanden, mit denen das Bestehen von nicht nur vorübergehenden Vollzugshindernissen / Abschiebungsverboten festgestellt worden wäre. Sie haben lediglich (befristete) Duldungen wegen ungeklärter Identität bzw. wegen fehlender Reisedokumente erhalten.
c. Die Kammer sieht auch keinen Anlass für Zweifel daran, dass es sich bei der im Antrag auf Wohnungsdurchsuchung angegebenen Anschrift der Antragsgegner zu 1. und zu 2. um deren tatsächliche Wohnanschrift handelt. Die Angabe entspricht vielmehr der Mitteilung der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Umstände, aus denen sich ergibt, dass die abzuschiebenden Antragsgegner in Abweichung von den Angaben der Antragstellerin nicht länger in dem Zimmer wohnen, sind nicht ersichtlich.
d. Der beantragten Durchsuchung zum Zweck der Abschiebung der Antragsgegner zu 1. und zu 2. steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der zu durchsuchenden Wohnung um ein Wohnheimzimmer handelt, in dem nicht nur die beiden abzuschiebenden Personen untergebracht sind, sondern darüber hinaus – mit dem Antragsgegner zu 3. – noch ein weiterer, nicht abzuschiebender Ausländer.
Zwar unterscheidet die Ermächtigungsgrundlage für Durchsuchungen zum Zweck der Abschiebung zwischen der Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers auf der einen Seite (Satz 1 von § 58 Abs. 6 AufenthG) und der Durchsuchung bei anderen Personen auf der anderen Seite (Satz 2 von § 58 Abs. 6 AufenthG). Dabei gilt aber, dass auch Wohnungen, die der abzuschiebende Ausländer nicht allein, sondern gemeinsam mit anderen Personen innehat, durchsucht werden können, ohne die besonderen Voraussetzungen zu beachten, die für die Durchsuchung von Wohnungen anderer Personen gelten. Mit anderen Worten werden Wohnungen, deren Mitinhaber der Abzuschiebende ist, genauso behandelt, wie Wohnungen, deren Alleininhaber er ist. Voraussetzung ist insoweit nur, dass es sich tatsächlich um gemeinsam genutzte Räume handelt. Der Grund hierfür ist die hohe Wahrscheinlichkeit des Auffindens des gesuchten Ausländers in der von ihm (wenn auch gemeinsam mit anderen) bewohnten Wohnung. Nur wenn es sich um Räume handelt, die ausschließlich dem nicht abzuschiebenden Mitbewohner zuzuordnen sind, scheidet eine Durchsuchung auf der Grundlage der für die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers geltenden Regelung aus (vgl. zu Durchsuchungen nach §§ 102, 103 StPO BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. August 2019 – 2 BvR 1684/18 –, juris Rn. 33). Nur in diesem Fall fordert der Satz 2 von § 58 Abs. 6 AufenthG die ausdrückliche Feststellung von Tatsachen, aus denen zu schließen ist, dass sich der abzuschiebende Ausländer in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall das Folgende:
Bei der zu durchsuchenden Wohnung handelt es sich um ein von allen drei Antragsgegnern gemeinsam genutztes Wohnheimzimmer. Der von der Antragstellerin vorgelegte Grundriss belegt, dass in dem Zimmer drei Schränke, drei Betten und ein Tisch mit drei Stühlen stehen. Besonders geschützte Bereiche, die ausschließlich einem der Mitbewohner zuzuordnen wären, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund richtet sich die Zulässigkeit der Durchsuchung nach § 58 Abs. 6 S. 1 AufenthG. Sie ist danach schon dann zulässig, wenn ein abzuschiebender Ausländer Mitinhaber der zu durchsuchenden Wohnung ist. Dies ist vorliegend der Fall.
Im Übrigen würden auch bei einer Prüfung nach § 58 Abs. 6 S. 2 AufenthG die darin geforderten Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich die Antragsgegner zu 1. und zu 2. in der zu durchsuchenden Wohnung befinden. Denn sie wohnen dort.
e. Schließlich ist die zum Zweck der Abschiebung beantragte Durchsuchung auch verhältnismäßig.
aa. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG). Dieses Grundrecht schützt den räumlich gegenständlichen Bereich der Privatsphäre. Damit wird dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein. Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab. Der Richter muss die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen; er muss dafür Sorge tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung genau beachtet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00 –, juris Rn. 32 ff.). Die danach auch vorliegend durch das Gericht zu beantwortende Frage der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Durchsuchung kann nicht unabhängig von der Frage beantwortet werden, welchem Zweck diese dient.
bb. Die beantragte Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegner zu 1. und zu 2. verfolgt mit der Durchsetzung ihrer Ausreisepflicht einen legitimen Zweck und erscheint zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet.
cc. Auch an der Erforderlichkeit der beantragten Durchsuchungsanordnung bestehen keine Zweifel. Insbesondere ist eine Durchsuchungsanordnung nicht erst dann erforderlich, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür erkennbar ist, dass die abzuschiebenden Ausländer am Tag der Abschiebung die Tür nicht öffnen und sich zu erkennen geben werden (so aber im Ergebnis die 4. Kammer des VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 3. Juni 2020 – 4 I 5/20 – und die 9. Kammer des VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 9 I 6/20 – im Anschluss an Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, a.A. VG Cottbus, Beschluss vom 11. Januar 2021 – VG 9 I 1/21 – und VG Potsdam, Beschluss vom 30. September 2020 – VG 8 I 15/20 –). Die Kammer folgt im Ergebnis den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Potsdam und Cottbus und in der Begründung der Auffassung des OVG Bremen in der nachstehend zitierten Entscheidung.
Danach gilt:
Dass die Durchsuchung der Wohnräume nur zulässig ist, soweit es der Zweck der Abschiebung erfordert, ist ohnehin bei der Abschiebung zu berücksichtigen. Vor einer Durchsuchung muss dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Durchsuchung ggfs. abzuwenden. Vor diesem Hintergrund ist es den mit der Abschiebung betrauten Bediensteten verwehrt, die betreffenden Wohnräume zu durchsuchen, wenn der abzuschiebende Ausländer bei Beginn der Abschiebung hierzu keinen Anlass bietet, weil er etwa freiwillig die Wohnungstür öffnet und sich als die gesuchte Person zu erkennen gibt (vgl. zum Ganzen OVG Bremen, Beschluss vom 05. August 2019 – 2 F 211/19 –, juris Rn. 11). Erfolgt demnach die Anordnung der Durchsuchung nur und gerade für den Fall, dass die Abschiebung ohne eine Durchsuchung nicht durchgeführt werden kann, liegt ihre Erforderlichkeit für den „Zweck der Durchführung der Abschiebung“ auf der Hand (vgl. nochmals § 58 Abs. 6 S. 1 AufenthG).
dd. Es ist im vorliegenden Fall auch kein weniger einschneidendes Mittel ersichtlich, das eine Durchführung der Abschiebung in gleicher Weise sicherstellen würde. Insbesondere würde eine Abschiebung der Antragsgegner zu 1. und zu 2. im Rahmen von Terminen bei der Ausländerbehörde kein milderes Mittel im Vergleich zu einer Abschiebung unmittelbar aus der Wohnung darstellen. Dies gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Abschiebung des Betroffenen im Wege einer Sammelabschiebung gemeinsam mit zahlreichen anderen Ausländern erfolgen soll. In einem solchen Fall wären die abzuschiebenden Personen regelmäßig zu unterschiedlichen Terminen bei der Ausländerbehörde festzunehmen. Sie müssten dementsprechend für einen gewissen Zeitraum bis zum Datum des gemeinsamen Rückfluges in das Herkunftsland in Abschiebungshaft genommen werden. Der darin liegende Eingriff in die persönliche Freiheit wiegt schwerer, als das kurzzeitige Festhalten im Rahmen einer „Direktabschiebung“ aus der Wohnung. Der schwerwiegende Eingriff in die persönliche Freiheit durch eine mehrtägige Abschiebungshaft kann durch das Abholen in der Wohnung am Tag der Abschiebung vermieden werden. Hinzu kommt die größere Öffentlichkeitswirkung, die eine Abschiebung aus den Räumen der Ausländerbehörde mit sich bringen würde (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 30. September 2020 – VG 8 I 15/20 –, Seite 3 des Beschlussabdrucks) und das nachvollziehbare Bedürfnis, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Sachen aus der Wohnung mitzunehmen.
ee. Schließlich gebietet auch die Tatsache, dass in dem zu durchsuchenden Zimmer ein weiterer Ausländer wohnt, der nicht abzuschieben ist, keine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung. Härten für die Bewohner gemeinsam genutzter Räume, die sich aus Durchsuchungen ergeben, die vom Gesetz im Hinblick auf einen Mitbewohner zugelassen werden, sind hinzunehmen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. August 2019 – 2 BvR 1684/18 –, juris Rn. 33). Vor diesem Hintergrund genügt es auch für die Rechtfertigung der Durchsuchung eines gemeinsam bewohnten Raumes nach § 58 Abs. 6 AufenthG, dass einer der Mitbewohner abzuschieben ist.
Gründe, die es im vorliegenden Einzelfall für den nicht abzuschiebenden Antragsgegner zu 3. als unzumutbar erscheinen lassen würden, dass die mit der Durchführung der Abschiebung seiner Mitbewohner betrauten Personen das von ihm mitbewohnte Zimmer betreten, um dort nach den abzuschiebenden Mitbewohnern zu suchen und diese gegebenenfalls zu ergreifen, sind nicht ersichtlich. Es spricht aus Sicht der Kammer im Gegenteil alles für die Zumutbarkeit der Durchsuchung.
Denn zum einen ist der damit verbundene Eingriff in die Privatsphäre des Antragsgegners zu 3. – im Vergleich zu Durchsuchungen nach der StPO zum Auffinden von Beweismitteln – bereits insofern geringer, als die Durchsuchung nach § 58 Abs. 6 AufenthG auf das Auffinden und Ergreifen von Personen beschränkt ist und keine Suche nach Sachen erlaubt. Deshalb ist auch eine Durchsuchung von Behältnissen, die nicht zum Aufenthalt von Menschen geeignet sind, nicht gestattet und es findet keine eingehende Tiefenkontrolle aller in dem Raum befindlichen Gegenstände statt, die mit dem Öffnen kleiner Fächer oder der Durchsuchung privater Gegenstände wie Kleidung und Taschen verbunden wäre.
Zum anderen ist auch zu berücksichtigen, dass es in dem vollständig gemeinsam genutzten Zimmer keinen abgegrenzten Bereich gibt, der ausdrücklich dem nicht abzuschiebenden Mitbewohner vorbehalten wäre. Seine Privatsphäre ist insoweit schon deshalb eingeschränkt, weil er das Zimmer mit anderen Mitbewohnern teilt. Das gemeinsame Bewohnen eines Raumes bringt es mit sich, dass Vorgänge, die einen Mitbewohner betreffen, auch Auswirkungen auf die anderen Mitbewohner haben. Dies gilt auch für Durchsuchungen.
III. Die Durchsuchung ist antragsgemäß nur zum Zweck der Abschiebung am 16. März 2021 anzuordnen.
E. Einer Kostenentscheidung und Festsetzung eines Verfahrenswertes bedarf es nicht, da nach dem Gerichtskostengesetz vorliegend keine Gebühren anfallen. Außergerichtliche Kosten sind angesichts der fehlenden Beteiligung der Antragsgegner an dem Verfahren und des demgemäß fehlenden kontradiktorischen Charakters des Verfahrens nicht zu erstatten.