Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 19.10.2021 – 5 L 295/21

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:1019.5L295.21.00

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 10 zitierte Normen

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 24.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtlich begründete Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung mit (teilweiser) Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeldern.

Sie betreibt am Standort S..., Flur 26, Flurstücke 184, 185, 556, 557, 561, 571, 648, 650, 659, 661 bis 668, 670 und 676 eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Abfallbehandlungsanlage.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 zeigte sie die Lagerung von circa 8.000 t Betonrecycling-Material (RC-Material) am Standort S..., Flur 27, Flurstück 125 an.

Im Zuge einer Grundstücksbegehung am 3. November 2020 stellte der Antragsgegner fest, dass über den angezeigten Umfang hinaus circa 16.000 t Material unterschiedlicher Arten (Beton/Ziegel-RC, Absiebreste) auf dem vorbenannten Flurstück und teilweise auf weiteren Flurstücken lagerten. Nach den Feststellungen des Antragsgegners war das Material vor Ort teilweise durch Sieben und Mischen behandelt worden.

Im Nachgang zu der am 3. November 2020 erfolgten Kontrolle auf dem Gelände der Antragstellerin erließ der Antragsgegner nach Anhörung unter dem 9. November 2020 eine Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung, mit der ihr die Annahme, Zwischenlagerung und Behandlung jeglicher Abfälle, insbesondere von mineralischen Abfällen, wie z. B. Betonrecycling (AS 17 01 01), auf dem Grundstück S..., Flur 27, Flurstück 125 sowie teilweise 117, 119, 121, 123, 124 untersagt (Ziffer I.1) und zugleich aufgegeben wurde, die dort noch lagernden mineralischen Abfälle innerhalb von sechs Monaten auf eine Gesamtmenge von unter 100 Tonnen (t) zu beräumen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen (Ziffer I.2), dem Antragsgegner den Beginn der Beräumung eine Woche vorab schriftlich anzuzeigen (Ziffer I.3) und dem Antragsgegner die ordnungsgemäße Beräumung jeweils zum Ende des jeweiligen Monats nach erfolgten Beräumungsmaßnahmen nachzuweisen (Ziffer I.4). Weiterhin drohte er der Antragstellerin Zwangsgelder an (Ziffer II.1 bis Ziffer II.4) und ordnete für seine Forderungen unter Ziffer I.1 und Ziffer I.2 der oben genannten Verfügungen die sofortige Vollziehung an.

Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, es sei festgestellt worden, dass auf dem Gelände der Antragstellerin Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) abgelagert worden seien. Die Antragstellerin sei aber nicht im Besitz der nach § 4 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) dafür erforderlichen Genehmigung.

Die Antragstellerin erhob am 17. November 2020 Widerspruch und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung.

Im Zuge einer weiteren unangekündigten Begehung des Grundstücks am 20. Mai 2021 wurde festgestellt, dass sich weitere Haufwerke mit unterschiedlichen RC-Sorten, Boden und Sand sowie große Mengen an abgelagerten Baumstämmen auf dem Gelände befanden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2021 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück und lehnte den Aussetzungsantrag ab.

Am 8. Juli 2021 hat die Antragstellerin Klage erhoben und unter dem 9. August 2021 um vorläufigen Eilrechtsschutz nachgesucht.

Sie hält die Verfügung für rechtswidrig, da es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Material nicht um Abfall handle. Das RC-Material stamme aus dem Rückbau einer Baustraße und sei einer einmaligen Aufbereitung durch Sieben mittels Siebmaschine unterzogen worden. Nach dem Sieben und der Herstellung einer branchenüblichen Körnung zwischen 10 und 56 mm eigne sich das RC-Material für Tiefbauanwendungen. Bestätigt werde dies durch den vorliegenden Prüfbericht 1309/20 des Ingenieurbüros U... vom 7. Juli 2020, wonach das RC-Material als Zuordnungswert Z 1.2 nach der LAGA M20 einzustufen und damit ein eingeschränkt offener Einbau möglich sei. Bei dessen Verkauf könne ein Erlös zwischen 6,00 und 7,00 Euro pro t erzielt werden. Die Antragstellerin veräußere dieses Material regelmäßig.

Das RC-Material habe ein Verwertungsverfahren durchlaufen und erfülle auch im Übrigen die Voraussetzungen für das Ende der Abfalleigenschaft. Dies habe die Antragstellerin hinreichend dargelegt. Im Übrigen treffe den Antragsgegner hier im Rahmen der Eingriffsverwaltung die Darlegungs- und Beweislast für das Ende der Abfalleigenschaft.

Ein Verwertungserfolg in Form eines Einbaus o. ä. sei nach neuerer Rechtsprechung gerade nicht mehr erforderlich. Vielmehr genügten bereits bloße Vorbereitungshandlungen zur Beendigung der Abfalleigenschaft. Nach dem Sieben sei das RC-Material derart vorbereitet, dass es andere Primärrohstoffe mit entsprechender Körnung ersetzen könne. Damit habe das RC-Material ein Verwertungsverfahren durchlaufen.

Das RC-Material solle zum Zwecke der Gründung bei der Errichtung einer Halle in der A... verwendet werden. Daneben komme aufgrund der Korngrößenverteilung auch eine Verwendung im Straßen- und Wegebau, Erdbau, Garten- und Landschaftsbau, als Zuschlagstoff bei der Betonherstellung und in Pflastersteinwerken in Betracht. Da ein entsprechender Markt für das RC-Material bestehe, sei auch nicht zu befürchten, dass die Antragstellerin sich nach Herstellung des Produkts dessen zeitnah wieder entledige.

Durch Verwendung des RC-Materials seien auch keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt zu befürchten. Die dahingehenden Ausführungen des Antragsgegners erschöpften sich in allgemeinen rechtlichen Ausführungen. Eine Gefährdung von Mensch und Umwelt erfordere aber eine gesicherte Prognose bezogen auf die konkrete Verwendung bzw. Auswirkungen des Endprodukts, welche hier jedoch nicht gestellt werden könne. Der Antragsgegner lasse ferner gänzlich unberücksichtigt, dass die Herstellung des RC-Materials gerade zur Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen diene und zur Schaffung einer Recyclingwirtschaft beitrage.

Soweit der Antragsgegner ausführe, dass die Beprobung nicht repräsentativ für die gesamte auf dem Grundstück lagernde Abfallmenge sei, sei jedenfalls die Unschädlichkeit der beprobten Haufwerke erwiesen.

Auch seien die Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer II. des Bescheides aufgrund der Nichtvollziehbarkeit der Grundverfügungen rechtswidrig. Zudem seien die Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer II.1 und Ziffer II.4 des Bescheides nicht hinreichend bestimmt.

Der Antragsgegner ist dem Vorbringen der Antragstellerin entgegengetreten und erwidert, dass der Antrag in Bezug auf Ziffer II.3 und Ziffer II.4 des Bescheides aufgrund eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Die entsprechenden Grundverfügungen seien derzeit nicht vollziehbar.

Auch wenn bei Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes die Behörde darlegungs- und beweispflichtig und der entscheidungserhebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln sei, obliege den Beteiligten gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG die Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung.

Das verfahrensgegenständliche Material habe kein Verwertungsverfahren durchlaufen, da die beschaffenheitsbezogenen Merkmale i. S. v. § 5 Abs.1 KrWG nicht erfüllt seien. Die von der Antragstellerin genannten Zweckbestimmungen zur Verwendung des RC-Materials seien nicht hinreichend konkret. Für das Vorhaben zum Hallenneubau in der A... fehle es an einer Baugenehmigung, mithin handle es sich dabei lediglich um eine abstrakte Wiederverwendungsmöglichkeit.

Da es derzeit keine gesetzlichen Regelungen für die Verwendung des RC-Materials gebe, komme der Prüfung des vierten Merkmals nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 KrWG besondere Bedeutung zu. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass RC-Material mit dem Zuordnungswert Z 1.2 nur für eine eingeschränkte Verwertung geeignet sei. Mangels konkreter Verwendungsmöglichkeit sei der tatsächliche Einbau des Materials in einem dafür geeigneten Gebiet ungewiss.

Schließlich setze sich die Antragstellerin in ihrem Vortrag lediglich mit einem beprobten Haufwerk RC-Material auseinander. Zu den weiteren auf dem Gelände lagernden Abfällen, insbesondere den mittels Siebanlage erzeugten Absiebresten, äußere sie sich aber überhaupt nicht. Die Antragstellerin gehe unzutreffend davon aus, dass es bei der verfahrensgegenständlichen Verfügung ausschließlich um das eine beprobte Haufwerk gehe.

Ergänzend wird auf das Vorbringen der Beteiligten, die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 8. Juli 2021 gegen die Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Juni 2021 hinsichtlich Ziffer I.1. und I.2 des Bescheides wiederherzustellen und

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 8. Juli 2021 gegen die Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Juni 2021 hinsichtlich Ziffer II. des Bescheides anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

A. Der Antrag ist teilweise unzulässig.

Der Antrag der Antragstellerin ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (hinsichtlich Ziffer I.1 und Ziffer I.2) bzw. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) (hinsichtlich Ziffer II.) statthaft.

Soweit die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen die in Ziffer II.3 und Ziffer II.4 des Bescheides vom 9. November 2020 enthaltenen Zwangsgeldandrohungen begehrt, ist ihr Antrag jedoch bereits unzulässig. Denn es fehlt ihr insoweit am erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen gerichtlichen Eilantrag fehlt, wenn das Ziel des Rechtsschutzbegehrens auf einfacherem Weg ohne die Hilfe des Gerichts erreicht werden kann. Zwar haben Anfechtungsklagen gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung und letztere damit, worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist, belastende Wirkung. Ungeachtet dessen besteht jedoch dann kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn eine in der Hauptsache angegriffene Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung im selben Verwaltungsakt ergeht wie der Grundverwaltungsakt, dessen Befolgung mit dem Zwangsmittel bewirkt werden soll, und gegen den Grundverwaltungsakt Rechtsbehelfe mit aufschiebender Wirkung erhoben werden können. Der Adressat eines solchen Bescheides benötigt den gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der Zwangsgeldandrohung nicht, weil er sich bereits durch fristgerechte Klageerhebung gegen die im selben Bescheid verfügte Grundverfügung von dem Druck der Zwangsgeldandrohung befreien kann, wie es die Antragstellerin hier auch getan hat (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 5. Mai 2020 - AN 9 S 20.00727 -, juris Rn. 94; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 18 L 1865/15 -, juris Rn. 1).

Dem steht auch nicht die teilweise Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Grundverfügung zu Ziffer I.1 und Ziffer I.2 des Bescheides entgegen. Insbesondere ist trotz des Regelungszusammenhangs zwischen den Ziffern I.1 bis I.4 des Bescheides kein Fall der sog. faktischen Vollziehung zu befürchten (vgl. hierzu Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2021, § 80 Rn. 352; VG Cottbus, Beschluss vom 25. März 2015 - 3 L 58/14 -, juris Rn. 8). Denn der Antragsgegner hat zu erkennen gegeben, dass er aufgrund des erhobenen Widerspruchs bzw. der erhobenen Klage an einer Vollziehbarkeit der Verfügung vom 9. November 2020 hinsichtlich Ziffer I.3 und I.4 nicht festhält. Die Frage, ob hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer II.4 des Bescheides eine den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwVGBbg hinreichende Bestimmtheit gegeben ist, muss somit nicht entschieden werden (vgl. zu dieser Frage: OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Juni 1996 - 3 M 115/96 -, juris Rn. 73 m.w.N.).

Im Übrigen ist der Antrag zulässig.

B. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Soweit die Antragstellerin Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die in Ziffer I.1 und Ziffer I.2 enthaltenen Anordnungen begehrt, ist der Antrag unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten bzw. kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 80 Rn. 152; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Ergibt eine vorläufige Überprüfung des Hauptsacheverfahrens dagegen, dass dieser offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Hoppe, in: Eyermann, a. a. O., § 80 Rn. 90 ff.).

Hier überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da die Klage der Antragstellerin auf Grundlage der im Verfahren des Eilrechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat; die Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung des Antragsgegners vom 9. November 2020 erweist sich nach derzeitigem Erkenntnisstand als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog.

Seitens des Antragsgegners als darlegungspflichtige Behörde wurde nämlich ausreichend nachgewiesen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer immissionsschutzrechtlichen Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung vorliegen, insbesondere das betreffende Material den Abfallbegriff erfüllt, es auf dem Gelände der Antragstellerin im öffentlichen Interesse nicht verbleiben kann, sondern vielmehr ordnungsgemäß entsorgt werden muss, und auch Ermessensfehler nicht gegeben sind.

1.1 Rechtsgrundlage der verfahrensgegenständlichen Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Die Bestimmung knüpft an die formelle Illegalität genehmigungsbedürftiger Anlagen an (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 7 C 22/91 -, Juris Rn. 14) und setzt deshalb voraus, dass eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Anlage errichtet und betrieben wird (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 9. November 2016 - 5 L 20/16 -, juris Rn. 75 m.w.N.).

Das Genehmigungserfordernis folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) i. V. m. Nr. 8 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Danach bedürfen Errichtung und Betrieb von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur (zeitweiligen) Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung; dazu gehören nach Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV namentlich Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 t oder mehr.

1.1.1 Vorliegend bestehen bei der allein gebotenen summarischen Prüfung keine Bedenken gegen die vom Antragsgegner vorgenommene Einstufung der am Standort S..., Flur 27, Flurstücke 125, 117, 119, 121, 123 sowie 124 lagernden Stoffe als Abfall gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Denn die Voraussetzungen für den Eintritt des Endes der Abfalleigenschaft liegen nicht vor.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

§ 5 Abs. 1 KrWG bestimmt − gewissermaßen spiegelbildlich zur Definition des Abfallbegriffs in § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG − unter welchen Voraussetzungen Abfälle ihre Abfalleigenschaft verlieren. Danach endet die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird (Nr. 1), ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht (Nr. 2), er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt (Nr. 3) sowie seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt (Nr. 4).

§ 5 Abs. 1 KrWG stellt eine inhalts- und nahezu wortgleiche Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Abfall-Rahmenrichtlinie 2008/98/EG (AbfRRL) dar (vgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Stand Mai 2021, § 5 KrWG Rn. 7; Versteyl, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Auflage, § 5 Rn. 4). Zu Art. 6 AbfRRL hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Verwertungsverfahren erst dann durchlaufen ist, wenn es vollständig abgeschlossen ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - Rs. C-418/97 -, Rn. 94 und 96), der Abfall also gemäß der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG infolge des auf ihn angewendeten Verfahrens andere Materialien ersetzt oder so vorbereitet ist, dass andere Materialien substituiert werden. Wie der 22. Erwägungsgrund der AbfRRL klarstellt, kann für das Erreichen des Endes der Abfalleigenschaft − darin ist der Antragstellerin zuzustimmen − ein Verwertungsverfahren in der bloßen Sichtung bzw. anderen Verfahren der Prüfung und damit verbundenen Sortierung und/oder Reinigung des Abfalls bestehen (vgl. Kopp-Assenmacher, in: Kopp-Assenmacher, KrWG, Stand 2014, § 5 Rn. 9; Versteyl, in: Versteyl/Mann/Schomerus, a.a.O., § 5 Rn. 16; Petersen, in: Jarass/Petersen, KrWG, Stand 2014, § 5 Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 12 CS 19.2505 -, juris Rn. 44). Allerdings ist das erfolgreiche Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens lediglich notwendige, nicht aber zugleich auch hinreichende Bedingung für den Eintritt des Endes der Abfalleigenschaft. Vielmehr müssen insoweit kumulativ auch die bereits genannten weiteren, im Folgenden näher in den Blick zu nehmenden Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KrWG erfüllt sein (vgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 5 KrWG Rn. 30; Jarass, Abfallverwertung und das Ende der Abfalleigenschaft − Insbesondere bei Ersatzbaustoffen, NVwZ 2019, 1545 [1548]).

1.1.2 Diese allgemeinen Grundsätze vorausgeschickt, gilt in Bezug auf die im Streit stehende Frage der Abfalleigenschaft der von der Antragstellerin als RC-Material bezeichneten Stoffe nach derzeitigem Erkenntnisstand Folgendes:

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Stoffe auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 KrWG gerecht werden. Diese Punkte brauchen vorliegend nicht entschieden zu werden. Die Annahme der Antragstellerin, das betreffende Material habe bereits vor dessen Verwendung das Ende der Abfalleigenschaft erreicht, scheitert jedenfalls daran, dass im vorliegenden Verfahren prognostisch nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Verwendung der am Standort der Antragstellerin lagernden Stoffe insgesamt nicht zu negativen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen wird, § 5 Abs. 1 Nr. 4 KrWG (vgl. RegE, BT-Drs. 17/6052, S. 77; Petersen, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 5 Rn. 47; Jarass, a.a.O., 1545 [1550]). Insoweit ist jeweils auf die konkrete Verwendung abzustellen mit der Folge, dass es auf die Umweltauswirkungen des Endprodukts – der Verwendung des RC-Materials zum eingeschränkt offenen Einbau – ankommt. Umwelt- und Gesundheitsgefahren dürfen hierbei generell nicht entstehen, sodass entsprechende Risiken sowohl beim konkret angewendeten Verfahren in Bezug auf Stoffe oder Gegenstände als auch durch das Produkt als solches ausgeschlossen sein müssen (vgl. Petersen, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 5 Rn. 46).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind diese Voraussetzungen vorliegend – jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand – nicht erfüllt.

a. Zwar ist der Antragstellerin dahingehend zuzustimmen, dass die materielle Beweislast für die Tatsachen, die nach der zugrunde liegenden Norm (§ 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 KrWG) Voraussetzung für die durch den Verwaltungsakt angeordnete Rechtsfolge sind, im Rahmen der Eingriffsverwaltung stets die Behörde trägt (vgl. BayVGH, a.a.O., juris Rn. 43 m.w.N.; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 5 KrWG Rn. 21). Dabei reicht es jedoch aus, wenn die Behörde – aufgrund äußerlich leicht aufklärbarer Umstände wie der äußeren Zusammensetzung der gelagerten Stoffe – den Nachweis führt, dass es an einer solchen gesicherten Prognose fehlt. Unter diesen Umständen obliegt der Behörde nicht die gesonderte Nachweispflicht, dass von den abgelagerten Stoffen konkrete Gefahren ausgehen. Erst in dem Fall, in dem der Betroffene eine Gütesicherung in Form der äußerlich erkennbaren ausreichenden Vorsortierung und Aufbereitung vorgenommen hat sowie den Nachweis der Beprobung führen kann, obliegt es der Behörde, eine dennoch von dem Material ausgehende konkrete Gefährdung nachzuweisen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. September 1991 - 7 A 10042/91 -, juris Rn. 40).

b. Ohne Erfolg stellt die Antragstellerin die Abfalleigenschaft des umstrittenen Materials in Abrede. Denn eine gesicherte Prognose dahingehend, dass der Stoff oder Gegenstand in seiner konkreten Anwendung nicht zu schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit führen wird, ist nur möglich, wenn der behandelte Stoff keine abfalltypischen Eigenschaften mehr aufweist und mit Primärrohstoffen hinsichtlich Eigenschaften und Inhaltsstoffen vergleichbar ist, was durch eine Gütesicherung nachzuweisen ist (vgl. VG München, Urteil vom 21. Januar 2016 - M 17 K 14.5755 -, juris Rn. 41 ff.). Die bei Bauschutt vorausgesetzte Gütesicherung in Form der Sortierung, Aufbereitung und Beprobung des Materials zur Herstellung von RC-Material wurde von der Antragstellerin jedoch nicht (ausreichend) vorgenommen.

Nach den in den Gerichtsakten niedergelegten Feststellungen des Antragsgegners, die durch zahlreiche Lichtbilder belegt werden (siehe Bl. 115-125 d. GA), bestehen die abgelagerten Stoffe im Wesentlichen aus unterschiedlichen RC-Sorten und anderen mineralischen Abfällen sowie Absiebresten. So wurde durch den Antragsgegner im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 3. November 2020 festgestellt, dass am maßgeblichen Standort nicht nur die Lagerung von RC-Material in dem durch die Antragstellerin angezeigten Umfang von 8.000 t erfolgte. Vielmehr wurde festgestellt, dass dort Haufwerke unterschiedlichen Materials in einem Umfang von circa 16.000 t lagern, welche zum Teil bereits bewachsen sind. Ausweislich der Fotodokumentation ist erkennbar, dass an dem Standort neben dem angezeigten RC-Material auch andere Haufwerke mit Gemischen aus Beton und Ziegeln sowie mineralische Abfälle und – nach Behandlung der Abfälle mittels Siebmaschine – Absiebreste lagern. Im Rahmen einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle am 20. Mai 2020 stellte der Antragsgegner überdies fest, dass weitere Haufwerke mit unterschiedlichen RC-Sorten sowie Boden, Sand und zahlreiche Baumstämme auf dem Gelände hinzugekommen sind. Demgegenüber erscheint die Behauptung der Antragstellerin nicht glaubhaft, das abgelagerte Material sei ausschließlich RC-Material einer Sorte, welches in einer zugelassenen Abfallbehandlungsanlage mittels Sieben einem Verwertungsverfahren unterzogen worden sei. Dies schon alleine vor dem Hintergrund, dass die betreffenden Haufwerke ausweislich der Lichtbilddokumentation auf dem Grundstück der Antragstellerin offensichtlich mittels Siebmaschine behandelt und gemischt werden.

c. Nach der derzeitigen Rechtslage zur Verwendung mineralischer Abfälle hat der Bund auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 KrWG nunmehr die seit 2007 diskutierte sogenannte Mantelverordnung, als dessen Kernstück auch die neu geschaffene Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Baustoffe (ErsatzbaustoffV) vom 9. Juli 2021, erlassen (siehe BGBl. 2021, Teil I, Nr. 43 vom 16. Juli 2021, S. 2598). Sie wird mit Inkrafttreten zum 1. August 2023 die Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen aus Bau- und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen über ein System der Güteüberwachung regeln. Entsprechende Regelungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen mineralische Ersatzbaustoffe das Ende der Abfalleigenschaft erreichen, sind in der aktuellen Fassung der Verordnung − anders als noch in einem früheren Entwurf vom 3. Mai 2017 (BT-Drs. 18/12213, S. 32) − nicht mehr enthalten (§ 20 Satz 1 des Entwurfs bestimmte dabei, dass die Verwendung der dort aufgezählten, nach Art und Materialklasse festgelegten mineralischen Ersatzbaustoffe, darunter auch der Recycling-Baustoff der Klasse 1 -RC-1, i. S. d. § 5 Abs. 1 KrWG insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt).

d. Hinsichtlich der Verwendung von Recycling-Baustoffen im Tiefbau existieren für das Land Brandenburg die Brandenburgischen Technischen Richtlinien für Recycling-Baustoffe im Straßenbau, Ausgabe 2014 (BTR RC-StB 14), welche mit Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung vom 20. Januar 2015 verbindlich eingeführt wurden (siehe Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 4 vom 4. Februar 2015, S. 94). Diese sind als Verwaltungsvorschriften für die Kammer zwar nicht unmittelbar bindend. Sie sind aber von den Behörden zur Auslegung und Konkretisierung der vorgenannten abfallrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen und dienen damit einem gleichmäßigen und sachkundigen Verwaltungsvollzug. Darüber hinaus wurde im Rahmen einer Initiative des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur „Steigerung der Ressourceneffizienz des Recyclings von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen“ im Jahre 2018 der Brandenburger Leitfaden „Qualitätssicherung für RC-Baustoffe“ erstellt (abrufbar unter https://mluk.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Leitfaden-Qualitaetssicherung-RC-Baustoffe.pdf). Diese Ausführungen sind als Empfehlung einer sachkundigen Arbeitsgemeinschaft zwar keine normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften und damit weder für Gerichte noch für Behörden verbindlich. Gleichwohl spiegeln sie aber einen allgemein anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wider und können als Orientierungshilfe in Ermangelung neuerer Erkenntnisse herangezogen werden, auch zumal sie im Wesentlichen auf der „Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, LAGA 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen vom 6. November 2003“ (LAGA M20) basieren (vgl. zu deren Heranziehung: BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 – 3 A 4/15 -, juris Rn. 83).

e. Das auf dem Grundstück der Antragstellerin lagernde Material erfüllt nicht die Anforderungen an die Aufbereitung und Herstellung von RC-Baustoffen für den Einsatz im Tiefbau im Sinne der Technischen Richtlinien bzw. des RC-Leitfadens.

Hinsichtlich der Einstufung zur Verwertung bestimmt Ziffer 2.3 der BTR RC-StB 14, dort auf Seite 11: „Die Ausgangsstoffe für RC-Baustoffe müssen durch lückenlosen Nachweis der Vornutzung oder analytische Prüfung die bautechnischen und umweltrelevanten Anforderungen (Zuordnungswert Z 0, Z 1.1 bzw. Z 2) des zu produzierenden RC-Baustoffes einhalten.“ Auch unter Ziffer 2 des RC-Leitfadens − dort auf Seite 17 − wird ausgeführt: „Durch die Gütesicherung (Qualitätssicherung und Zertifizierung) wird die Konformität der hergestellten RC-Baustoffe entsprechend den geltenden bau- und umweltrechtlichen Regelwerken sichergestellt und gewährleistet eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) § 7.“ Unter Ziffer 2.1 des Leitfadens wird weiter ausgeführt, dass die Güteüberwachung bei der Herstellung von RC-Baustoffen nach den Festlegungen der „Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel, Teil Güteüberwachung“ (TL G SoB-StB), „Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau“ (TL Gestein-StB 04/07) bzw. der Technischen Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton (TL Beton-StB 07) zu erfolgen hat. RC-Baustoffe, die im Erdbau eingesetzt werden sollen, müssen im Hinblick auf die umweltrelevanten Merkmale güteüberwacht sein (siehe TL G SoB-StB, Ziffer 2.2). Die Umweltverträglichkeit wird durch die Ermittlung des Schadstoffgehaltes in der Originalsubstanz (Feststoff), insbesondere aber auch durch das Auslaugverhalten (Eluat) bewertet. Im Ergebnis der Aufbereitung sind definierte bautechnische und umweltrelevante Eigenschaften für den Einsatz im Tiefbau zu gewährleisten bzw. durch Eignungsnachweise, werkseigene Produktionskontrollen und Fremdüberwachungsprüfungen zu bestätigen (siehe auch BTR RC-StB 14, Ziffer 5, S. 17; TL G SoB-StB, Ziffer 2.1). Die Güteüberwachung zur Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen, welche nunmehr auch in den §§ 4 ff. ErsatzbaustoffV geregelt ist, erfordert einen Eignungsnachweis bestehend aus einer Erstprüfung des Materials. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ErsatzbaustoffV hat die Probenahme für die Erstprüfung nach der PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Stand Mai 2019, der LAGA (LAGA PN 98) zu erfolgen.

Bereits diesen Regelanforderungen bei der Herstellung von RC-Baustoffen wird die Antragstellerin nicht gerecht. Die Antragstellerin hat das auf ihrem Grundstück lagernde Material nicht hinreichend nach Maßgabe der LAGA PN 98 auf entsprechende Schadstoffparameter beprobt. Insbesondere ist der von der Antragstellerin vorgelegte Prüfbericht 1309/20 des Ingenieurbüros U... vom 7. Juli 2020, wonach das beprobte RC-Material als Z 1.2 nach der LAGA M20 einzustufen ist, nicht ausreichend, um Gegenteiliges anzunehmen. Ausweislich Seite 1 des Probenahmeprotokolls vom 24. April 2020 wurde lediglich ein Haufwerk mit einem Volumen von 500 m³ beprobt. Dies dürfte einer Masse von circa 650 t entsprechen. Tatsächlich lagern jedoch zahlreiche Haufwerke von insgesamt circa 16.000 t auf dem benannten Grundstück. Mit Blick auf die Feststellungen des Antragsgegners im Rahmen seiner Vor-Ort-Kontrollen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beprobung repräsentativ für alle anderen dort lagernden Haufwerke ist. Es wurden verschiedene Sorten festgestellt, darunter Beton/Ziegel-RC und Absiebreste. Darüber hinaus hat der Antragsgegner festgestellt, dass nach der Beprobung vom 24. April 2020 weitere Haufwerke unterschiedlichen Materials hinzugekommen waren. Die Antragstellerin lässt jedoch jeglichen Vortrag hierzu vermissen. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht festzustellen, dass das betreffende Material in Gänze zuverlässig den Zuordnungswert Z 1.2 – insbesondere mit Blick auf die dort lagernden Absiebreste – einhält. Denn diese dürften einer Verwendung zum eingeschränkt offenen Einbau nicht zugänglich sein. Auch im Hinblick auf das dort lagernde Ziegel-RC führt der RC-Leitfaden zur Eignung und Einschränkung der Inputmaterialien mit Blick auf die erzielbare Output-Qualität bzgl. Ziegel folgendes aus: „nur anteilig einsetzbar für Anwendungen im Straßenober- und Betonbau; Gipsputzanhaftungen können zu erhöhten Sulfatbelastungen im Output führen und eine Verwertung ausschließen“. Auch insoweit ist keine gesicherte Prognose feststellbar.

1.1.3 Soweit die Antragstellerin davon ausgeht, dass jedenfalls für das beprobte Haufwerk die aufschiebende Wirkung insoweit wiederherzustellen sei, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn aus dem Prüfbericht vom 7. Juli 2020 ist nicht ersichtlich, aus welchem der auf dem Gelände lagernden Haufwerke die Probe entnommen wurde. Auch die Antragstellerin hat nichts Näheres dazu vorgetragen, um welches Haufwerk es sich konkret handelt.

1.2 Ausgehend hiervon hat der Antragsgegner zu Recht mit seinen hier angegriffenen Verfügungen im Ergebnis die sofortige Stilllegung der Anlage angeordnet. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 BImSchG sind erfüllt. Diese Bestimmung schreibt im Regelfall die Stilllegung einer ungenehmigt betriebenen Anlage zwingend vor und lässt nur in atypischen Ausnahmefällen eine behördliche Prüfung dahingehend zu, ob von der Stilllegung als einem unverhältnismäßigen Mittel abgesehen werden kann. Dies setzt voraus, dass eine Anlage offensichtlich genehmigungsfähig ist, wobei die Beurteilung dieser Frage wiederum voraussetzt, dass ein hinreichend konkreter Genehmigungsantrag vorliegt, anhand dessen die Genehmigungsfähigkeit beurteilt werden kann. Vorliegend fehlt es nicht nur völlig an einem solchen Antrag, die Antragstellerin geht demgegenüber vielmehr von der Genehmigungsfreiheit hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Stoffe aus.

2. Die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer II.1 und Ziffer II.2 des Bescheides sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die aufschiebende Wirkung der Klage war insoweit nicht anzuordnen.

2.1 Das Gericht der Hauptsache kann die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 16 VwVGBbg ganz oder teilweise anordnen, wenn entweder die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Grundverfügung wiederhergestellt wird oder die Androhung aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist. Im Hauptsacheverfahren dürften sich die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer II.1 und Ziffer II.2 des Bescheids jedoch als rechtmäßig erweisen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weshalb schon aus diesem Grund ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung besteht. Insbesondere liegt eine vollziehbare Grundverfügung gemäß § 3 Nr. 2 VwVGBbg vor. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung von Ziffer I.1 und Ziffer I.2 des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unter Ziffer III des Bescheides angeordnet.

2.2 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die unter Ziffer II.1 verfügte Zwangsgeldandrohung auch hinreichend bestimmt. Anforderungen an die Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung ergeben sich aus § 28 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg. Danach muss sich die Androhung auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Unter Ziffer II.1 des Bescheides ist wortwörtlich geregelt:

„Sollten Sie Ihrer Anordnung in Ziffer I.1 nicht nachkommen und nach Zustellung dieses Bescheides weitere Abfälle auf dem genannten Grundstück einlagern, drohe ich pro Verstoß ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro an.“

Aus dieser Formulierung geht eindeutig hervor, dass ein Zwangsgeld für jeden weiteren Vorgang der Einlagerung von Abfällen angedroht werden soll. Damit genügt die Formulierung dem Bestimmtheitsgebot.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht wegen des bloß vorläufigen Charakters der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, orientiert am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 01. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, nur die Hälfte des in einem Klageverfahren maßgeblichen Streitwertes von 48.000,00 Euro (8.000 t x 6,00 Euro) für die Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung (Ziffer 1.5, Ziffer 19.1.6) angesetzt hat. Den Zwangsgeldandrohungen kam wegen der Verbindung mit der Grundverfügung hierbei keine eigenständige Bedeutung zu (Ziffer 1.7.2).