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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 01.11.2023 – VG 5 K 792/21

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2023:1101.5K792.21.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen einen von Amts wegen erlassenen Bescheid über die Feststellung der Waldeigenschaft eines im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks.

Der Kläger ist seit dem 16. Januar 2020 grundbuchlich eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von Wandlitz auf Bl. der Flur verzeichneten Flurstücks, dass im Bestandsverzeichnis als „W...“ mit einer Größe von 908 m² ausgewiesen ist.

Mit Bescheid vom 3. November 2020 stellte der Beklagte fest, dass das in Rede stehende Flurstück Wald im Sinne des Gesetzes ist. Es handle sich um eine Waldbestockung aus gemeiner Kiefer (Oberstand) im Alter von ca. 40 Jahren, mit Rotbuche, Sandbirke, spätblühender Traubenkirsche und anderem Laubholz im Zwischen- und Unterstand. Nach Inaugenscheinnahme der Fläche bleibe festzustellen, dass es sich bei dem Flurstück um eine mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche handle, die über die Grundstücksgrenze hinaus mit weiteren Waldflächen verbunden sei und einen zusammenhängenden Waldbestand bilde.

Gegen diesen Feststellungsbescheid erhob der Kläger am 30. November 2020 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass anstelle eines Waldes lediglich eine auf den Flurstücken und sowie dem Flurstück (P...) unsachgemäß und ohne die Zustimmung der Grundstückseigentümer in Reihe und Glied angepflanzte Kiefernplantage existiere. Sein Grundstück sei von Nord nach Süd mit bis zu 70 % mit Kiefern bepflanzt. Nur ein schmaler Streifen von ein bis zwei Metern am südlichen Ende des Flurstücks sei natürlich gewachsener Wald, so wie man ihn auch auf den Flurstücken bis vorfinde. Ein zusammenhängender Waldbestand sei gerade nicht erkennbar.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2021 als unbegründet zurück. Die Behörde führte aus, mit Blick auf eine mögliche Waldumwandlung (Bauantrag aus April 2020) sei es geboten gewesen, gegenüber dem Kläger die Waldeigenschaft von Amts wegen festzustellen. Hierbei handle es sich um das mildeste Mittel. Eine nochmalige Prüfung habe ergeben, dass es sich bei dem Flurstück mit einer Größe von 908 m² um eine mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche handle. Hierbei seien die angrenzenden Flächen mit zu berücksichtigen. Maßgebend sei allein, ob die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittle. Ausweislich der vorliegenden Luftbilder sei zu erkennen, dass die auf dem Grundstück des Klägers stehenden Bäume sich als Teil eines über benachbarte Grundstücke erstreckenden zusammenhängenden Baumbestandes darstellen würden. Maßgeblich sei eine auf objektive Kriterien abstellende tatsächliche Betrachtungsweise. Hinsichtlich der Waldfeststellung spielten weder die Art der Bestockung, deren Güte und Nutzbarkeit noch die Art der Entstehung eine Rolle. Dass es sich nach dem Vorbringen des Klägers um eine angeblich unsachgemäß und ohne Zustimmung der Grundstückseigentümer in Reihe und Glied angepflanzte Kiefernplantage handeln solle, ändere nichts an der festgestellten Waldeigenschaft, da der aktuelle Istzustand zu berücksichtigen sei.

Der Kläger hat am 10. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 19. Juli 2021 (Aktenzeichen VG 13 K 1309/21) wird der Rechtsstreit nunmehr unter dem rubrizierten Aktenzeichen geführt.

Klagebegründend trägt der Kläger vor, dass es sich entgegen den Feststellungen der unteren Forstbehörde bei dem Flurstück nicht um Wald gemäß § 2 Landeswaldgesetz handle. Das Grundstück des Klägers sei von Nord nach Süd mit bis zu 70 % künstlich angepflanzten Kiefern bepflanzt. Bei diesen künstlich angepflanzten Kiefern handle es sich um solche Baumgruppen, welche gemäß § 2 Landeswaldgesetz gerade keinen Wald darstellen würden. Der geforderte flächendeckende Eindruck sei hier nicht gegeben, da der auf dem entsprechenden Grundstück nur spärlich vorhandene Baumbestand einen flächenhaften Gesamteindruck nicht vermittle. Die vorhandenen Bäume seien zum großen Teil unterversorgt und bereits stark von Sturmschäden betroffen. Aufgrund der lichten Bepflanzung sei eine Kronendecke sowie der Eindruck von Undurchdringlichkeit gerade nicht gegeben. Die Lückenhaftigkeit des Baumbestandes werde durch die anliegende Bebauung mit Häusern und den angrenzenden Schienenweg untermauert. Die Pflanzung von Kiefern auf den Flurstücken und sowie dem Flurstück (P...) sei gezielt und ohne Einwilligung der Grundstückseigentümer erfolgt. Der Kläger werde des Weiteren ungleich behandelt, da die Bewohner des Flurstücks am P...1 dauerhaft in einem zweigeschossigen Haus wohnen würden und die Waldeigenschaft im Falle dieses Nachbargrundstücks einer Baugenehmigung nicht entgegengestanden habe. Insgesamt erscheine die Feststellung der Waldeigenschaft von Amts wegen als willkürlich und ermessensfehlerhaft. Es liege der Verdacht nahe, dass hier gezielt vorgegangen worden sei, um eine Wohnbebauung (durch den Kläger) zu verhindern. Außerdem fehle der Regelungscharakter der Feststellung, da der erlassene Bescheid über die Feststellung der Waldeigenschaft des klägerischen Grundstücks einer bloßen Mitteilung gleiche und einer solchen Mitteilung über tatsächliche Gegebenheiten kein Regelungscharakter zukomme. Im Übrigen hätten die Eigentümer der jeweiligen betroffenen Flurstücke kein Interesse an der Nutzung ihrer Grundstücke zu Waldzwecken.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten zur Feststellung der Waldeigenschaft vom 3. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2021 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt dem klägerischen Vorbringen entgegen und erwidert, der Kläger verkenne bereits, dass die Waldeigenschaft von Gesetzes wegen entstehe und damit unabhängig von ihrer (deklaratorischen) Feststellung durch Verwaltungsakt. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung komme es allein auf die tatsächliche Bestockung mit Forstpflanzen an. Hingegen habe die Eintragung der Nutzungsart im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs keine Rechtswirkungen. Für die maßgebliche Waldeigenschaft sei entscheidend, dass die Ansammlung von Waldbäumen einen flächenhaften Eindruck vermittle, was vorliegend gegeben sei. Das aktuelle Luftbild lasse keine Zweifel aufkommen, dass das hier streitgegenständliche Grundstück () mit den angrenzenden Waldflächen der Flurstücke und einen zusammenhängenden Waldbestand bilde. Es sei zu erkennen, dass die Fläche bereits über 30 Jahre eine Bestockung mit Forstpflanzen aufweise. Das vom Kläger vorgetragene Fehlen eines Kronenschlusses und damit Vorhandensein einer lichteren Teilfläche führe nicht dazu, dass die Waldeigenschaft auf der Fläche verloren gehe. Die Waldeigenschaft einer Fläche sei auch dann gegeben, wenn der Kronenschluss im Bestand fehle und sich damit lichtere Teilflächen ergeben würden. Denn solange der äußere Gesamteindruck eines bestehenden Waldes anzunehmen sei, liege auch beim lichten Bestand Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz vor. Bei der begriffsprägenden Art der Bestockung komme es grundsätzlich nicht auf die Bestandesdichte an. Für die Waldeigenschaft komme es ferner weder auf die ursprüngliche Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der Bestockung mit Forstpflanzen an. Ob die Waldentstehung mit dem Willen des Grundstückseigentümers geschehen sei, spiele ebenso für die Waldeigenschaft der Fläche keine Rolle. Auch das Interesse an einer anderweitigen Nutzung führe nicht zu einem Verlust der Waldeigenschaft. Denn die rechtliche Qualität einer Grundfläche als Wald ende nicht mit einer Beseitigung des aufstockenden Baumbestandes, sondern erst mit der Realisierung einer genehmigten Nutzungsartenänderung.

Allein die unterschiedliche Auffassung zwischen den Beteiligten über die Waldeigenschaft und damit die Nutzbarkeit der Fläche reiche aus, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zum Vorliegen der Waldeigenschaft nach § 2 Landeswaldgesetz zu erlassen. Hierbei handele es sich um einen dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben, und - soweit wesentlich - Gegenstand der Entscheidungsfindung durch das Gericht gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

A.

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. Die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte nach § 6 Abs. 1 VwGO.

B.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 03. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die von Amts wegen erfolgte Feststellung des Beklagten, dass die seit dem 16. Januar 2020 im Eigentum des Klägers stehende, im streitgegenständlichen Bescheid vom 3. November 2020 bezeichnete Grundfläche in der Gemarkung W..., (Flur, Flurstück ) mit einer Fläche von 0,0908 ha Wald darstellt, steht im Einklang mit dem Bundeswaldgesetz (BWaldG) und dem Waldgesetz des Landes Brandenburg - LWaldG.

1. Ermächtigungsgrundlage ist vorliegend § 34 Abs. 2 Satz 1 LWaldG i. V. mit § 11 und § 13 Ordnungsbehördengesetz - OBG. Danach kann die untere Forstbehörde als Sonderordnungsbehörde alle notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. In diesem Rahmen sind die unteren Forstbehörden, deren sachliche Zuständigkeit im Übrigen aus § 32 Abs. 1 Nr. 6 LWaldG folgt, auch berechtigt, einen Bescheid zu erlassen, der feststellt, dass eine bestimmte Fläche Wald i. S. des § 2 LWaldG ist. Eine konkrete Gefahr im vorstehenden Sinne liegt vor, wenn bestimmte Verhaltensweisen oder Zustände nach allgemeiner Lebenserfahrung oder fachlichen Erkenntnissen in absehbarer Zeit die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sich bergen. Dabei hängt der für die Annahme einer Gefahr erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts von der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Geht es um den Schutz besonders hochrangiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen (vgl. m. w. N. VG Potsdam, Urteil vom 11. November 2021 – 13 K 4138/16 –, Rn. 18, juris). Mithin darf eine von Amts wegen initiierte Feststellung der Waldeigenschaft nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr erfolgen (Koch, LWaldG, § 2 Ziff. 3.4).

2. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung war vorliegend im Entscheidungszeitpunkt der Behörde bereits deswegen gegeben, weil der Kläger nach den Feststellungen des Beklagten auf dem Grundstück ein Folienzelt (Bl. 7 des Verwaltungsvorgangs – VV) sowie zwei Stühle und einen Tisch aufgestellt hatte, ferner bereits im August 2020 ausweislich der am 1. März 2021 beim Beklagten eingegangenen Widerspruchsbegründungsschrift für das Flurstück einen entsprechenden Bauantrag gestellt hat. Mit dem Aufstellen des Folienzeltes sowie eines Tisches und Stühlen hat der Kläger „andere nicht zum Wald gehörende Gegenstände“ und objektiv bewegliche Sachen abgelagert, die dem Wald mit allen seinen Bestandteilen wesensfremd sind (vgl. Koch a. a. O. § 24 LWaldG, Ziff. 3.1.1.1), und damit gegen das Verbot der Waldverschmutzung verstoßen, § 24 Abs. 1 LWaldG (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2021 – 12 B 7/21 –, juris). Dass das Folienzelt angeblich der „Lagerung von Waldwerkzeugen dient“ (Widerspruchsbegründungsschrift, Bl. 28 R VV), rechtfertigt die Ablagerung am konkreten Ort nicht. Im Übrigen läge bei einer Nutzung von Wald als Lagerfläche eine genehmigungspflichtige Waldumwandlung im Sinne von § 8 LWaldG vor (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2021 – 12 B 7/21 –, Rn. 26, juris). Der Kläger hat in seiner Widerspruchsbegründungsschrift zudem ausdrücklich ausgeführt, „dass sich spätestens mit der Genehmigung dieser Anträge die Waldfrage erübrigt haben“ wird. Mithin stand angesichts dieses ausdrücklich artikulierten Bauwunsches zu erwarten, dass der Kläger das „Baufeld“ beräumt, indem er den Wald ohne Waldumwandlungsgenehmigung beseitigt. Schon dies genügte als rechtlich hinreichender Anlass für die vom Kläger angefochtene, ohnehin nur deklaratorische Feststellung des Beklagten. Im Übrigen dürfte allein die unterschiedliche Auffassung zwischen dem Kläger und dem Beklagten über die Waldeigenschaft und die bauliche Nutzbarkeit der Fläche genügen, um etwaige Unsicherheiten hinsichtlich der behördlichen Einschätzung auszuräumen und damit den Erlass eines Feststellungsbescheides zu rechtfertigen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2011 – 11 N 32.08 [n. v.], S. 2 und 3 des Entscheidungsabdrucks). Hinzuweisen ist auch noch auf den vom Beklagten angezogenen Umstand, dass bereits im Jahre 2013 eine Bauvoranfrage (von der Voreigentümerin) für das betroffene Grundstück eingereicht wurde (vgl. hierzu auch Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 21. April 2021 – VG 7 K 517/15 n. v.).

3. Der Bescheid über die Feststellung der Waldeigenschaft ist nicht bloß eine Mitteilung über tatsächliche Gegebenheiten, wie der Kläger hat vortragen lassen, sondern als dinglicher Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung i. S. d. § 35 Satz 2, 2. Alt. Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Verwaltungs-verfahrensgesetz für das Land Brandenburg - VwVfgBbg zu betrachten. Ungeachtet personaler Elemente regelt bzw. feststellt ein solcher Bescheid den öffentlich-rechtlichen Status einer Sache (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. August 2012 – 7 K 230/10 – S. 5 des Entscheidungsabdrucks; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Juni 1997 – 14 TG 2673/95 –, juris, Rn. 17). Denn die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache wird auch von Regelungen berührt, die sich darauf beschränken, die Nutzungsmöglichkeiten für den jeweiligen Eigentümer generell einzuschränken, ohne die Sache zugleich dem Regime des öffentlichen Rechts zu unterwerfen (Koch a.a.O. Ziff. 3.4, S. 36). Eine solche Einschränkung geht mit der Feststellung der Waldeigenschaft schon deshalb einher, weil die Fläche vorbehaltlich einer Genehmigung (z.B. zur Waldumwandlung) nicht anderweit genutzt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG) oder nicht kahlgeschlagen werden darf (§ 10 LWaldG). Die Einschränkung beschränkt sich zudem nicht auf den Erlasszeitpunkt des Feststellungsbescheides, sondern entfaltet Rechtswirkungen auf Dauer (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 5. März 2019 – 5 K 632/17 – juris). Mit der Feststellung der Waldeigenschaft durch Bescheid hat der Beklagte das Ergebnis eines Subsumtionsvorgangs verbindlich festgeschrieben (vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 35 Rn. 219). Für die hier in Rede stehende Überprüfung des Feststellungsbescheides ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.

4. Dies vorangestellt handelt es sich bei der Grundfläche des klägerischen Grundstücks der Gemarkung Wandlitz Flur 2, Flurstück 453 um Wald i. S. d. § 2 Abs. 1 LWaldG.

a) Wald im Sinne dieser Vorschrift ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche. Das entspricht der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 1 BWaldG. Die Legaldefinition stellt allein auf objektive Kriterien ab und beschränkt sich auf eine tatsächliche Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2017 – OVG 11 B 19.16 –, juris, Rn. 17; Beschluss vom 27. Juli 2007 – OVG 11 S 58.06 –, juris Rn. 6; Urteil vom 26. November 1998 – 4 A 294/96; Urteil vom 18. August 1998 – 4 A 176/96 –, juris, Rn. 28; Koch, LWaldG, § 2, Ziff. 3.1.1). Die Waldeigenschaft entsteht von Gesetzes wegen bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen. Sie entsteht damit unabhängig von ihrer etwaigen Feststellung durch Verwaltungsakt. Eine solche Feststellung wirkt in Bezug auf die Waldeigenschaft folglich nicht konstitutiv, sondern rein deklaratorisch.

aa) Maßgeblich ist nach ständiger Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, ob die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Solange der äußere Gesamteindruck eines entstehenden oder (noch) bestehenden Waldes anzunehmen ist und die betreffenden Waldbäume nicht als Einzelexemplare in freier Landschaft zu betrachten sind, liegt auch bei lichtem Bestand Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2014 – OVG 11 A 1.11 –, juris, Rn. 45; Urteil vom 26. November 1998 – 4 A 27/97 –, S. 13 des Entscheidungsabdrucks; Koch, a.a.O., § 2, Anmerkung 3.1.1). Das Kriterium der Flächenhaftigkeit dient damit gerade auch der Abgrenzung von Wald i. S. d. § 2 Abs. 1 LWaldG zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG genannten einzelnen Baumgruppen und Baumreihen, denen von Gesetzes wegen keine Waldeigenschaft zukommt.

bb) Weitere – allerdings nicht unerlässliche – Indizien für einen Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG können die Dichte des Baumbestandes (Eindruck der „Undurchdringlichkeit" vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. März 2008 – 3 K 1242/05 –, juris, Rn. 18), das Vorhandensein von Unterbewuchs (Unterholz) sowie eine geschlossene Kronendecke sein (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 18. August 1998 – 4 A 176/96 –, juris, Rn. 29). Indes bleibt die Bestockungsdichte für das Vorliegen der Waldeigenschaft außerhalb ihrer indiziellen Wirkung grundsätzlich unberücksichtigt, da auch bei lichtem Bestand Wald i. S. d. § 2 Abs. 1 LWaldG vorliegt (s.o.; vgl. m. w. N. zur Rechtsprechung Koch a.a.O. Ziff. 3.1.1 dort 8. Spiegelstrich). Die Bestockungsdichte ist für die Beurteilung der Waldeigenschaft nicht entscheidend; maßgebend ist vielmehr, ob die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Solange die betreffenden Waldbäume nicht als Einzelexemplare in freier Landschaft zu betrachten sind, liegt auch bei lichtem Bestand Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG vor (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 22. August 2022 – 5 L 116/22 –, Rn. 31, juris; vgl. in ständiger Rspr. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2007 – OVG 11 S 58.06 –, Rn. 6, juris).

cc) Die maßgebliche tatsächliche Betrachtungsweise schließt es auch aus, von rechtlichen Zweckbestimmungen und Festsetzungen in Plänen etc. oder amtlichen Registern (Grundbuch, Waldverzeichnis etc.) bei der Bestimmung der Waldeigenschaft einer Fläche im Rahmen des § 2 LWaldG auszugehen. Bezeichnungen in Grundbüchern, Liegenschaftskatastern und Plänen bleiben demnach unberücksichtigt. Mithin ist die im Bestandsverzeichnis für das streitgegenständliche Flurstück ausgewiesene Wirtschaftsart „Waldfläche“ hier ohne rechtliche Relevanz. In diesem Zusammenhang kommt es ebenfalls nicht darauf an, wie und aufgrund welcher historischen Umstände die flächenhafte Bestockung mit Forstpflanzen entstanden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2014 – OVG 11 A 1.11 –, juris, Rn. 45). Ohne Bedeutung ist auch die Art der Bestockung, die forstliche Güte bzw. die forstwirtschaftliche Nutzbarkeit (vgl. m. w. N. zur Rechtsprechung Koch a. a. O. Ziff. 3.1.1 dort 7. Spiegelstrich).

b) Gemessen an alldem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Waldeigenschaft der Grundfläche des klägerischen Grundstücks zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids am 03. November 2020 gegeben war und seitdem fortdauert.

aa) Die fragliche Fläche ist mit Forstpflanzen bestockt. Wie der Kläger selbst ausführt, dominieren auf den gegenständlichen Flächen optisch die Nadelgehölze (gemeine Kiefern). Diese sind typische Waldbäume (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17. Januar 2018 – 5 K 726/11 –, Rn. 32, juris).

bb) Zwar bestreitet der Kläger in diesem Zusammenhang die Waldeigenschaft auch insoweit, als es sich bei den „künstlich“ angepflanzten Kiefern um solche Baumgruppen handle, welche gemäß § 2 Landeswaldgesetz gerade keinen Wald darstellen würden. Inzident geht es dem Kläger wohl (auch) um die Größe seines Grundstücks mit lediglich 0,0908 ha. Hierzu bemerkt das Gericht, dass das Landeswaldgesetz einerseits auf eine Mindestgröße der Waldfläche nicht abstellt. Andererseits findet sich in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundeswaldgesetz eine als Mindestgröße angegebene Fläche von 0,2 ha, die hier unterschritten ist (0,0908 ha). Indes verbietet sich eine willkürliche Grenzziehung und ist eine Beurteilung des Einzelfalls bei Flächen unter 1000 m² maßgeblich. Denn ein waldtypischer Haushalt kann sich auch bereits bei Flächen von 400 bis 900 m² entwickeln. Insofern erscheint eine Fläche von 0,2 ha lediglich als Orientierungsgröße (vgl. auch Koch a. a. O. Ziff. 3.1.2.3). Maßgebend ist allein, ob die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. März 2008 – 3 K 1242/05 –, Rn. 18, juris). Das ist hier schon deswegen der Fall, da das klägerische Grundstück nicht als ein mit Forstpflanzen bestockter „Solitär“ in einer ansonsten „unbewaldeten“ Landschaft dasteht, sondern im Gegenteil eingebettet ist in ein aus zahlreichen anderen Waldgrundstücken bestehendes Gebiet, wie sich aus den Orthofotos Bl. 5, 13, 15, 43, 51 VV zwanglos ergibt.

c) Im Übrigen lassen die in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen sowie weitere am Boden aufgenommene Lichtbilder (Bl. 6 bis 8 VV) keinen Raum für Zweifel an der Waldeigenschaft der Grundfläche zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides. Die genannten Aufnahmen wurden anlässlich der behördlichen Sachverhaltsermittlung zum streitgegenständlichen Bescheid abgerufen bzw. aufgenommen.

aa) So zeigen die Orthofotos entgegen dem klägerischen Vortrag im Wesentlichen eine geschlossene Kronendecke und nur in einem Teilbereich des Grundstücks eine Lichtung. Zwar zeigt eine Luftbildaufnahme stets nur den Blick auf das Kronendach. Sie vermittelt aber gerade wegen der vertikalen Blickrichtung einen objektiveren Eindruck als der von der jeweiligen Perspektive abhängende Blick aus der Fläche (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2007 – OVG 11 S 58.06 –, juris Rn. 6). Die geschlossene Kronendecke bildet ein gewichtiges Indiz für das Vorhandensein von Wald. Mit dem Kronenschluss entfällt die direkte Sonneneinstrahlung auf den Boden mit der Folge, dass sich das Mikroklima des Ökosystems Wald ausprägt (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 26. Juni 2014 – 4 K 404/14 –, juris, Rn. 34 m. w. N.). Dies korrespondiert mit den Feststellungen der unteren Forstbehörde, die u.a. in einer internen Email vom 28. Juli 2020 zum klägerischen Grundstück ausgeführt hat:

„Es ist voll bestockt, Hauptbaumart ist GKI, einschichtig, ca. 15m hoch und 40 Jahre alt. Es bildet sich das typische Waldinnenklima“ (Bl. 11 VV)

bb) Die am Boden aufgenommenen Lichtbilder lassen zudem auf der fraglichen Fläche eine Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern erkennen, die einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Es sind u.a. die im Feststellungsbescheid genannten wilden Baumarten zu ersehen, nämlich gemeine Kiefern mit Rotbuche, Sandbirke, spätblühender Traubenkirsche im Zwischen- und Unterstand. Sämtliche Lichtbilder zeigen einen intakten Bestand an Forstpflanzen mit vorhandenem Unterstand (vgl. Bl. 6-8 VV). Der Bewuchs ist dicht und die Ausdehnung der bestockten Fläche derart, dass sogar ein Eindruck der Undurchdringlichkeit besteht (vgl. zu den maßgeblichen Anforderungen an die Waldeigenschaft insgesamt VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 5. März 2019 – 5 K 632/17 – juris). Der Kläger hat im Übrigen nicht in Abrede gestellt, dass das Grundstück „von Nord nach Süd mit bis zu 70% mit Kiefern bepflanzt“ ist (Widerspruchsbegründung Bl. 28 VV). Selbst wenn die Bestockungsdichte den Eindruck der Undurchdringlichkeit nicht vermitteln sollte bzw. eine geschlossene Kronendecke auf der gesamten Fläche nicht vorliegt, kommt es entgegen der klägerischen Auffassung, die nur von einzelnen Baumgruppen ausgeht, für den Waldbegriff im rechtlichen Sinne nicht auf die Bestockungsdichte an. Maßgebend ist vielmehr – wie bereits ausgeführt, ob die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt, wovon hier ohne weiteres auszugehen ist.

5. Ermessensfehler treten nicht hervor. Es ist nicht ersichtlich, dass die untere Forstbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Im Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2021 hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass es mit Blick auf die bereits festgestellte Waldverschmutzung (u.a. durch Aufstellen eines Folienzeltes sowie eines Tisches mit Stühlen) und eine mögliche Waldumwandlung sowie den Bauantrag des Klägers aus April 2020 geboten gewesen sei, gegenüber dem Kläger die Waldeigenschaft von Amts wegen festzustellen (Widerspruchsbescheid S. 5 oben). Die Behörde hat in ihrem Widerspruchsbescheid (S. 7 oben) ferner ausdrücklich Bezug genommen auf eine eventuell sich weiter entwickelnde illegale Verschmutzung der Waldfläche und die dadurch bewirkte Störung der öffentlichen Sicherheit. Zwar bringt der Kläger vor, insgesamt erscheine die Feststellung der Waldeigenschaft von Amts wegen als willkürlich und ermessensfehlerhaft. Die Behörde sei hier jenseits schutzwürdiger öffentlicher Belange gezielt gegen den Kläger vorgegangen, um eine Wohnbebauung zu verhindern. Dem folgt das Gericht indes nicht. Denn die von Amts wegen initiierte Feststellung der Waldeigenschaft diente hier der Gefahrenabwehr (s.o.), mithin der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes. Bei einem Einschreiten gegen einen rechtswidrigen Zustand darf die Behörde im Regelfall ihre Ermessenserwägungen und auch die Begründung der Verfügung darauf beschränken, dass sie zum Ausdruck bringt, ihr gehe es um die Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustandes (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 50/82 –, Rn. 22, juris). Dies gilt umso mehr, als nach Art. 40 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg Land, Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet sind, der Allgemeinheit den Zugang zur Natur, u.a. insbesondere zu Wäldern, freizuhalten und gegebenenfalls zu eröffnen. Insoweit ist das behördliche Ermessen intendiert, so dass weitere Ermessenserwägungen nur im Ausnahmefall angestellt werden müssen (vgl. m. w. N. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2017 – OVG 11 B 19.16 –, Rn. 22, juris). Die deklaratorische Feststellung der Waldeigenschaft erscheint insofern auch als das mildeste Mittel.

Es ist weiter nicht ersichtlich, dass der Beklagte willkürlich isoliert gegen den Kläger vorgeht, weil dem Kläger eine Baugenehmigung „für das entsprechende Grundstück versagt wird“, hingegen die Eigentümer des Flurstücks 455 am Primelweg dauerhaft ein auf diesem Grundstück errichtetes zweigeschossiges Wohnhaus bewohnen würden. Denn der Beklagte hat hinsichtlich des bebauten Flurstücks 455 zu Recht darauf hingewiesen, dass mit erteilter Baugenehmigung im Jahre 2010 kein Wald i. S von § 2 LWaldG betroffen war.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich, §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124a Abs. 1 VwGO.