Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen / 2026
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 23.07.2026 – 16 L 3/26
16. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0723.16L3.26.00
Gründe§
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 28/26 bezüglich der Ziffern I. 1. bis 3. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. November 2025 wiederherzustellen und bezüglich der Ziffern III. 1. bis 6. und IV. anzuordnen,
ist zulässig.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Untersagung des gewerbsmäßigen Haltens von Wachteln gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a) des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in Ziffer I. 1., der Verpflichtung zur vollständigen Auflösung des aktuellen Wachtelbestandes in Ziffer I. 2. sowie der Mitteilungspflicht in Ziffer I. 3. unter Ziffer II. des streitgegenständlichen Bescheides besonders angeordnet.
Diese Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den dabei formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat die Antragsgegnerin dem besonderen Begründungserfordernis dieser Vorschrift Genüge getan, indem sie unter Bezugnahme auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls dargelegt hat, aus welchen Gründen sie die sofortige Vollziehung der Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 28. November 2025 im öffentlichen Interesse für erforderlich erachtet. Sie hat hierbei insbesondere auf die fehlende Erlaubnis nach § 11 TierSchG sowie die aus ihrer Sicht bestehenden materiell-tierschutzrechtlichen Defizite bei der Haltung der Wachteln abgestellt. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die hierfür angeführten Erwägungen erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an.
Soweit die Antragsteller sinngemäß beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer III. 1. bis 6. anzuordnen, ist der Antrag ebenfalls zulässig. Nach § 112 des Justizgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des § 112 JustG NRW ganz oder teilweise anordnen. Nach § 112 JustG NRW haben Rechtsbefehle, die sich gegen Maßnahmen einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung in Ziffer III. enthaltenen Androhungen von Zwangsgeldern sind solche Maßnahmen einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung.
Hinsichtlich der Gebührenfestsetzung in Ziffer IV. der Ordnungsverfügung ist der Antrag ebenfalls zulässig. Die Klage gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben und Kosten hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 6 VwGO steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, da die Antragsteller vor Anrufung des Gerichts erfolglos einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO gestellt haben.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Anordnungen in den Ziffern I. 1. bis 3. und die darauf bezogenen Zwangsgeldandrohungen in Ziffer III sowie die Gebührenfestsetzung in Ziffer IV der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. November 2025 als voraussichtlich fortbestehend, weil offensichtlich rechtmäßig erweisen und ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, dass den Antragstellern die gewerbsmäßige Haltung von Wachteln untersagt wird, der Bestand aufgelöst wird und die Antragsteller der Antragsgegnerin den Verbleib der abgegebenen Tiere unter Angabe des Namens und der Anschrift der jeweiligen neuen Tierhalter in Textform mitteilen, das deren Interesse überwiegt, jedenfalls vorläufig vom Vollzug dieser Anordnungen verschont zu bleiben.
Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung ist zunächst in formell ordnungsgemäßer Weise ergangen. Insbesondere wurde sie den Antragstellern gemäß § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) wirksam bekannt gegeben.
Zwar ist die Ordnungsverfügung laut Brief an eine „Tierhaltergemeinschaft“ gerichtet. Bei der Bezeichnung „Tierhaltergemeinschaft“ handelt es sich jedoch um keinen gesetzlich definierten Rechtsbegriff. Noch im Bescheidkopf werden die Antragsteller dann auch namentlich genannt. Im Bescheidtext werden die Antragsteller ebenfalls jeweils persönlich angesprochen; zudem enthält die Zwangsgeldandrohung gegenüber beiden Antragstellern gesonderte Festsetzungen. Anders als in den Folgeverfügungen, insbesondere dem Gebührenvorschussbescheid vom 12. März 2026, in dem eine aus den Antragstellern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausdrücklich als Adressatin bezeichnet wird, lässt die hier streitgegenständliche Ordnungsverfügung erkennen, dass sich die Regelungen an die Antragsteller persönlich richten sollen.
Es ist zudem zulässig, einen an mehrere Personen gerichteten Verwaltungsakt in einem Bescheid zusammenzufassen.
Vgl. Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 24. Auflage 2023, § 41 Rn. 28a.
Ob in diesen Fällen jeder betroffenen Person eine gesonderte Ausfertigung zugehen muss, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da beide Antragsteller jeweils ein Exemplar der Ordnungsverfügung erhalten haben.
Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung ist darüber hinaus auch materiell rechtmäßig.
Die Antragsgegnerin hat die in der Ordnungsverfügung unter Ziffer I. 1 ausgesprochene Untersagung des gewerblichen Haltens von Wachteln zutreffend auf § 11 Abs. 5 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a) TierSchG gestützt.
§ 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG bestimmt, dass die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen soll, der die Erlaubnis nicht hat.
Die von den Antragstellern gemeinschaftlich betriebene Wachtelhaltung ist eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a) TierSchG. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, wer gewerbsmäßig Wirbeltiere - außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild - züchten oder halten will.
Bei Japanischen Wachteln, wie sie auf dem Grundstück der Antragsteller gehalten werden, handelt es sich um Wirbeltiere, die nicht den landwirtschaftlichen Nutztieren zuzuordnen sind. Unter diesen Ausnahmetatbestand fallen nur solche Arten, die traditionell in den Landwirtschaftskreislauf eingebunden sind oder als Endprodukt aus ihm erwachsen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 3 C 7/04 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Oktober 2003 - 4 LB 20/03 -, juris; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 11 Rn. 12.
Zwar ist bei Geflügel für die Einordnung als landwirtschaftliches Nutztier grundsätzlich maßgeblich, ob es sich um domestizierte Tiere handelt. Bei Wachteln greift dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt. Trotz ihrer grundsätzlichen Domestizierung handelt es sich aufgrund der vergleichsweise kurzen Domestikationsdauer sowie ihrer ausgeprägten Schreckhaftigkeit und Aggressivität um Wildtiere. In Deutschland werden sie als „exotische Nutztiere“ eingeordnet. Daraus folgt, dass sie - ebenso wie Strauße - nicht der Kategorie landwirtschaftlicher Nutztiere zuzurechnen sind.
Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 11 Rn. 12; Hübel, Anforderungen an eine tierschutzgerechte Wachtelhaltung, Gutachten im Auftrag der Stabstelle der Landesbeauftragten für Tierschutz BW, S. 2, 8, abrufbar unter: https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/PDFs/SLT/2020-08-24_Gutachten_Anforderungen_an_eine_tierschutzgerechte_Wachtelhaltung_Dr._Huebel_SLT.pdf; Bergmann u.a., Die Haltung von Japanwachteln unter Tierschutzgesichtspunkten und Beurteilung der Tiergerechtheit anhand tierbezogener Indikatoren, Berliner und Münchener Tierärztliche Wochenschrift 2020, abrufbar unter: https://vetline.de/system/files/frei/BMTW-10.23761439-0299-2020-7-Bergmann.pdf.
Diese Einschätzung wird auch durch das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung NRW als übergeordnete Fachbehörde geteilt, das auf entsprechende Anfrage der Antragsgegnerin bestätigt hat, dass Japanische Wachteln nicht unter den Begriff der landwirtschaftlichen Nutztiere fallen.
Die Antragsteller sind auch gemeinschaftlich Halter der Japanischen Wachteln. Für die Eigenschaft als Halter eines Tieres ist das Bestehen eines tatsächlichen Obhutsverhältnisses entscheidend, das gekennzeichnet ist durch die Bestimmungsmacht über das Tier, ein eigenes Interesse an dem Tier und eine gewisse zeitliche Verfestigung der tatsächlichen Beziehung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 20 A 1897/15, juris, m.w.N.
Die Haltereigenschaft kann mehreren Personen gleichzeitig zukommen. Sind mehrere Personen aufgrund eines gemeinsamen tatsächlichen Obhutsverhältnisses Halter derselben Tiere, trifft jede von ihnen die aus der Haltereigenschaft folgenden tierschutzrechtlichen Pflichten. Einer ausschließlichen Zuordnung der Verantwortlichkeit zu nur einer Person bedarf es daher nicht.
Auch das Merkmal des gewerbsmäßigen Haltens im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 TierSchG ist hier nach der gebotenen summarischen Prüfung erfüllt.
Gewerbsmäßig ist die Haltung dann, wenn die Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden.
Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 11 Rn. 11 m.w.N.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung spricht alles dafür, dass die Antragsteller die Wachtelhaltung selbständig, planmäßig und fortgesetzt betreiben. Dabei handeln sie wohl auch mit der Absicht der Gewinnerzielung.
Für die Absicht der Gewinnerzielung kommt es auf das Ziel an, einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erwirtschaften, der zu einem Überschuss über die betrieblichen Kosten der Tätigkeit führen soll. Dabei genügt es, wenn die Gewinnerzielung lediglich einen Nebenzweck der Tätigkeit darstellt. Dagegen fällt eine Tätigkeit, die ausschließlich aus Liebhaberei ausgeübt wird, nicht unter den Begriff der Gewerbsmäßigkeit.
Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 11 Rn. 11 m.w.N.
Bei alledem kommt es auf die Würdigung objektiver Umstände an.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 - 20 B 34/13 -, juris; Beschluss vom 30. Mai 2013 - 20 B 267/12 -, juris m.w.N.
Solche liegen hier in einer Gesamtschau vor. Bereits bei der ersten Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin im Mai 2025 gaben die Antragsteller an, eine Wachtelhaltung mit dem Ziel des Verkaufs von Wachteleiern aufzubauen; zugleich benannten sie als Zielgröße einen Bestand von 320 bis 350 Wachteln. Dass es sich lediglich um eine Hobbyhaltung handele, brachten sie demgegenüber erstmals vor, nachdem sie auf die mögliche Erlaubnispflicht ihrer Tätigkeit hingewiesen worden waren.
Hinzu kommt der tatsächliche Ausbau des Tierbestandes. Während zunächst 48 Wachteln gehalten wurden, erhöhte sich der Bestand bis Oktober 2025 auf insgesamt 459 Tiere, darunter mindestens 320 weibliche Tiere. Die Antragsteller selbst bezeichnen diesen Vorgang als betrieblichen Aufbau und führen aus, Gehege seien strukturiert, Altersgruppen aufgebaut sowie Dokumentationen und ein Betriebskonzept systematisch erarbeitet worden. Ferner gründeten sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und meldeten zum 17. September 2025 unter anderem den Vertrieb von Wachteleiern sowie den Einzel- und Onlinehandel mit Lebensmitteln als Gewerbe an. Diese Umstände sprechen in ihrer Gesamtheit für eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Betätigung.
Demgegenüber vermag das Vorbringen der Antragsteller, die Eier dienten ausschließlich dem Eigenbedarf (etwa der eigenen Proteinversorgung), die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Angesichts des Umfangs des Tierbestandes erscheint es als fernliegend, dass die anfallende Eierproduktion ausschließlich dem Eigenverbrauch eines Zwei-Personen-Haushalts dienen soll. Auf die von der Antragsgegnerin angestellten Hochrechnungen zur jährlichen Eierproduktion kommt es insoweit nicht entscheidend an. Diese dienen lediglich der Plausibilisierung des Umfangs der zu erwartenden Produktion. Ob künftig mit 18.200, 34.000 oder 48.000 Eiern jährlich zu rechnen ist, bedarf im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner abschließenden Klärung. Bereits die Größe des aufgebauten Bestandes sowie die übrigen objektiven Umstände tragen die Annahme einer auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit.
Soweit die Antragsteller einwenden, tatsächlich seien bislang weder Eier noch Tiere entgeltlich veräußert worden und wegen der Winterpause seien gegenwärtig keine entsprechenden Erlöse erzielt worden, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Für die Annahme der Gewinnerzielungsabsicht ist weder erforderlich, dass bereits Umsätze erzielt worden sind, noch dass die Tätigkeit schon Gewinne abwirft. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie nach ihrer objektiven Ausgestaltung und den erkennbaren Begleitumständen darauf angelegt ist, künftig einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erwirtschaften, der einen Überschuss über die betrieblichen Kosten ermöglichen soll. Gerade in der Aufbauphase eines Betriebes ist es regelmäßig typisch, dass zunächst Investitionen erfolgen und Einnahmen noch ausbleiben.
Ferner verfügen die Antragsteller (weiterhin) nicht über die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a) TierSchG erforderliche Erlaubnis. Eine entsprechende Erlaubnis wurde den Antragstellern bislang nicht erteilt. Zwar haben sie zwischenzeitlich - mit E-Mail vom 28. Januar 2026 - einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt. Die bloße Antragstellung vermag das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis jedoch nicht zu beseitigen. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 TierSchG darf mit der Tätigkeit erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis erteilt worden ist. Entscheidend ist daher, dass die Erlaubnis tatsächlich vorliegt; solange dies nicht der Fall ist, fehlt es an der für die erlaubnispflichtige Tätigkeit erforderlichen Berechtigung.
Somit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG vor, mit der Folge, dass die Antragsgegnerin als zuständige Behörde untersagen „soll“. Dies bedeutet hinsichtlich der Ermessensbetätigung der Behörde eine strikte Bindung für den Regelfall; eine Abweichung kommt nur unter atypischen Umständen in Betracht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 20 B 276/16 -, vom 11. März 2016 - 20 B 1469/15 - und vom 23. März 2007 - 20 B 376/07 -, juris (zu § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG a.F.); Kammerbeschluss vom 22. Februar 2016 - 16 L 2287/15 -; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 11 Rn. 60 je m.w.N.
Der Regelfall ist gekennzeichnet durch das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis. Lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall kann Anlass bestehen, die Tätigkeit nur dann zu untersagen, wenn zuvor die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis mit negativem Ergebnis geprüft worden ist. Die Prüfung ist dann daran auszurichten, ob sich verlässlich absehen lässt, dass einer Erlaubnis nichts entgegensteht, oder sich doch zumindest deutliche, überwiegende Anhaltspunkte in dieser Richtung ergeben. Grundsätzlich ist das Untersagungsverfahren indes nicht darauf ausgerichtet, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen, denn hierfür ist das behördliche Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis und ggf. das sich hieran anschließende gerichtliche Verfahren bestimmt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007 - 20 B 376/07 -, juris (zu § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG a.F.); Kammerbeschluss vom 22. Februar 2016 - 16 L 2287/15 -.
Es drängt sich im vorliegenden Fall nach Aktenlage indes nicht auf, dass die Antragsteller einen Anspruch auf die Erteilung der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a) TierSchG erforderliche Erlaubnis haben. § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 TierSchG (in der bis zum 13. Juli 2013 gültigen Fassung) bestimmt, dass die Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die erforderliche Zuverlässigkeit hat; außerdem müssen die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Hieran gemessen bestehen nicht unerhebliche Zweifel an dem Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen.
Es bestehen schon offene Fragen hinsichtlich der erforderlichen Sachkunde und Fähigkeiten. Zwar mögen einzelne Äußerungen innerhalb der Kontrollen vom 22. Juli 2025 und vom 8. Oktober 2025, etwa „dass Wachteln Photosynthese“ betreiben würden oder dass die Wachtelhaltung „weltklasse“ gewesen sei, für sich genommen missverständlich gewesen sein und keine abschließende Bewertung der Sachkunde erlauben. Sie stehen jedoch nicht isoliert, sondern fügen sich in weitere von der Antragsgegnerin festgestellte Umstände ein.
Hervorzuheben ist insbesondere der Umgang der Antragsteller mit einer verletzten Wachtel im Rahmen der Kontrolle am 22. Juli 2025. Nachdem ein Nachbar den Antragstellern eine verletzte Wachtel überbracht hatte, empfahl die Antragsgegnerin den Antragstellern dringend, das Tier tierärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Empfehlung kamen die Antragsteller jedoch nicht nach. Stattdessen behandelten sie das Tier laut eigenen Angaben eigenständig mit Octenisept. Hierbei handelt es sich um ein Desinfektionsmittel, das gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 nicht für lebensmittelliefernde Geflügelarten zugelassen ist. Aufgrund dieses Vorfalls leitete die Antragsgegnerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Verstoßes gegen § 89 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 des Tierarzneimittelgesetzes ein und erließ am 25. Februar 2025 einen Bußgeldbescheid.
Der sachgerechte Umgang mit verletzten oder erkrankten Tieren, insbesondere die Einschätzung, wann eine tierärztliche Behandlung erforderlich ist und welche Maßnahmen zulässig sind, gehört zu den wesentlichen Anforderungen einer tierschutzgerechten Haltung. Dass die Antragsteller trotz ausdrücklicher Empfehlung der zuständigen Fachbehörde keine tierärztliche Untersuchung veranlassten und stattdessen eine eigene Behandlung vornahmen, bei der ein für lebensmittelliefernde Geflügelarten nicht zugelassenes Mittel eingesetzt wurde, spricht gegen das Vorliegen der erforderlichen praktischen Sachkunde.
Soweit die Antragsteller geltend machen, sie hätten zwischenzeitlich weitere praktische Erfahrungen gesammelt und ihre Sachkunde dadurch erweitert, vermag dies die bestehenden Zweifel nicht auszuräumen. Allein der Zeitablauf oder die Fortführung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit ohne Erlaubnis führen nicht ohne Weiteres zum Erwerb der nach § 11 TierSchG erforderlichen Sachkunde. Ebenso wenig rechtfertigt das von den Antragstellern am 27. Januar 2026 vorgelegte, rund 300 Seiten umfassende Haltungskonzept die Annahme, die erforderlichen fachlichen Kenntnisse seien nunmehr nachgewiesen. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich trotz seines erheblichen Umfangs weitgehend um abstrakte Ausführungen, die keinen hinreichenden Rückschluss auf die tatsächliche Beherrschung der konkreten Anforderungen der beabsichtigten Tierhaltung zulassen. Der bloße Umfang des Konzepts ersetzt den gesetzlich geforderten Sachkundenachweis nicht.
Darüber hinaus bestehen jedenfalls Zweifel hinsichtlich der gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG erforderlichen Zuverlässigkeit der Antragsteller. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit ist auf den Gesamteindruck des Verhaltens der verantwortlichen Personen abzustellen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007 - 20 B 376/07 -, juris m.w.N.
In diese Gesamtwürdigung ist einzubeziehen, dass die Antragsteller die Wachtelhaltung aufgenommen oder jedenfalls fortgeführt haben, obwohl ihnen die Antragsgegnerin bereits im Juli 2025 - vor Durchführung der ersten Kontrolle am 22. Juli 2025 - gesagt hatte, dass aus ihrer Sicht die Haltung erlaubnispflichtig ist.
Ebenso bestehen offene Fragen hinsichtlich der Anforderungen des § 2 TierSchG. Insoweit bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung sämtlicher Einzelpunkte. Entscheidend ist, dass angesichts der von der Antragsgegnerin aufgrund der Kontrollen vom 22. Juli 2025 und 8. Oktober 2025 festgestellten oder jedenfalls aufgeführten Missstände (fehlender bzw. nicht ausreichender Witterungsschutz, fehlender bzw. nicht ausreichender Raubtierschutz, fehlende bzw. nicht ausreichende Quarantänemöglichkeiten für kranke Tiere, die zu hohe Besatzdichte, Staubbäder, Bestandsbuch, tierärztliche Versorgung) jedenfalls nicht festgestellt werden kann, dass eine Erlaubniserteilung offensichtlich vorzunehmen wäre.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Antragsteller nach ihrem Vortrag - sowie teilweise auch nach den Feststellungen der Antragsgegnerin - zwischenzeitlich einzelne Verbesserungen ihrer Tierhaltung vorgenommen haben, z.B. mittlerweile Vorhandensein einer bestandsbetreuenden Tierarztpraxis. Diese Entwicklungen sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Sie führen jedoch nicht dazu, dass die bestehenden Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 TierSchG entfallen. Der Vortrag der Antragsteller vermag die von der Antragsgegnerin erhobenen Beanstandungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit nicht durchgreifend zu erschüttern.
Soweit die Antragsteller unter Hinweis u.a. auf die Feststellungen der Tierarztpraxis an der F.-straße in R. und der Landwirtschaftskammer NRW anlässlich der Ortsbesichtigung vom 2. Februar 2026 darauf verweisen, dass es in ihrem Bestand bislang zu keinen Erkrankungen gekommen sei, rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung. Selbst wenn dieser Vortrag als zutreffend unterstellt wird, lässt sich hieraus nicht ableiten, dass die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind. Das bislang ausgebliebene Auftreten von Erkrankungen vermag bestehende Defizite bei der Haltung, Organisation und Vorsorge nicht zu widerlegen und schließt tierschutzrechtliche Mängel nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Haltungsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen dauerhaft entsprechen.
Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, für sie günstige Umstände nicht ausreichend berücksichtigt oder ihrer Bewertung teilweise lediglich allgemeine Befürchtungen ohne hinreichende einzelfallbezogene Tatsachengrundlage zugrunde gelegt, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Eine abschließende Klärung sämtlicher für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG maßgeblicher Umstände ist im vorliegenden Verfahren nicht veranlasst. Entscheidend ist vielmehr, wie bereits ausgeführt, ob nach summarischer Prüfung ein Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Erlaubnis offensichtlich besteht.
Darüber hinaus begegnet auch die Anordnung der Auflösung des Tierbestandes unter Ziffer I. 2. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 28. November 2025 begegnet nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Anordnung der Auflösung des Tierbestandes ist zunächst hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Ein Verwaltungsakt ist inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann. Darüber hinaus muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für eine etwaige zwangsweise Vollstreckung bilden.
Vgl. Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar 26. Aufl. 2025, § 37 Rn. 5 m.w.N.
Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Anordnung. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Begriffe „Bestandsauflösung“ und „aktueller Wachtelbestand“ seien zu unbestimmt, dringen sie mit diesem Vorbringen nicht durch. Die Anordnung verpflichtet die Antragsteller eindeutig dazu, den von ihnen gehaltenen Wachtelbestand vollständig aufzulösen. Die Antragsgegnerin hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass es den Antragstellern überlassen bleibt, auf welche Weise dieses Ziel erreicht wird - etwa durch Verkauf, unentgeltliche Abgabe oder anderweitige Unterbringung der Tiere in sachkundiger Haltung. Dass die Ordnungsverfügung keine bestimmte Form der Bestandsauflösung vorgibt, führt nicht zu dessen Unbestimmtheit, sondern trägt - wie von der Antragsgegnerin dargelegt - vielmehr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem den Antragstellern mehrere Möglichkeiten zur Erfüllung der Verpflichtung eröffnet werden. Vor diesem Hintergrund geht auch der Vortrag der Antragsteller ins Leere, die Antragsgegnerin hätte sich um die Weitergabe der Wachteln kümmern müssen. Eine solche Verpflichtung der Behörde besteht nicht; die Umsetzung der angeordneten Bestandsauflösung obliegt vielmehr den Tierhaltern selbst.
Auch der Begriff des „aktuellen Wachtelbestandes“ begegnet keinen Bedenken. Erfasst sind davon sämtliche Wachteln, die sich im Zeitpunkt der Erfüllung der Anordnung in der Haltung der Antragsteller befinden. Die gewählte Formulierung berücksichtigt lediglich, dass sich der Tierbestand bis zur Umsetzung der Verfügung verändern kann, etwa durch Zu- oder Abgänge. Der Regelungsinhalt ist damit für die Antragsteller hinreichend klar erkennbar und bildet zugleich eine ausreichende Grundlage für eine etwaige Vollstreckung.
Soweit die Antragsteller ferner beanstanden, dass die Anordnung keine ausdrückliche Frist zur Auflösung des Tierbestandes enthalte, führt dies ebenfalls nicht zur Unbestimmtheit der Bestandsauflösung. Die maßgebliche Frist ergibt sich aus der mit der Anordnung verbundenen Zwangsgeldfestsetzung, die für die Erfüllung der Verpflichtung einen entsprechenden zeitlichen Rahmen - nämlich bis zum 6. Januar 2026 - vorgibt.
Die angeordnete Bestandsauflösung ist nach der gebotenen summarischen Prüfung auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen.
Vorliegend dient die Bestandsauflösung der Durchsetzung der rechtmäßig ausgesprochenen Untersagung der gewerbsmäßigen Haltung von Wachteln nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG. Nach dieser Vorschrift soll die Ausübung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit untersagt werden, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht vorliegt. Ist die Haltungsuntersagung rechtmäßig, kann zu ihrer effektiven Durchsetzung grundsätzlich auch die Auflösung des ohne die erforderliche Erlaubnis gehaltenen Tierbestandes angeordnet werden.
Die Anordnung erweist sich auch als verhältnismäßig. Sie ist geeignet, die ohne Erlaubnis ausgeübte Tätigkeit wirksam zu beenden und weitere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu verhindern.
Die Verpflichtung zur Auflösung des Wachtelbestandes ist auch im Übrigen erforderlich. Ein gleich geeignetes, die Antragsteller weniger belastendes Mittel ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht ersichtlich. Zwar kann eine Beschränkung des Tierbestandes auf eine Anzahl unterhalb der Schwelle zur Erlaubnispflicht im Einzelfall in Betracht kommen, wenn sich die Erlaubnispflicht ausschließlich aus der Anzahl der gehaltenen Tiere ergibt.
VGH München, Beschluss vom 22. April 2009 - 9 C 09.222 -, juris; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 11 Rn. 59.
Die Antragsgegnerin hat jedoch im Verwaltungsverfahren verschiedene tierschutzrechtliche Defizite festgestellt, die nicht allein in der Anzahl der gehaltenen Tiere begründet sind.
Die Anordnung ist schließlich auch angemessen. Zwar stellt die Verpflichtung zur Auflösung des gesamten Tierbestandes einen erheblichen Eingriff dar und trifft die Antragsteller auch wirtschaftlich. Dieser Eingriff erweist sich jedoch als verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Anordnung dient der Durchsetzung der rechtmäßigen Haltungsuntersagung sowie der Verhinderung weiterer Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und verfolgt damit einen legitimen Zweck von erheblichem Gewicht. Dem durch Art. 20a GG verfassungsrechtlich verankerten Staatsziel des Tierschutzes kommt hierbei besonderes Gewicht zu.
Die Antragsgegnern hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die angeordnete Bestandsauflösung gegenüber einer behördlichen Fortnahme und anschließenden Veräußerung oder anderweitigen Verwertung der Tiere das mildere Vorgehen darstellt. Den Antragstellern verbleibt die Möglichkeit, selbst über die Art und Weise der Bestandsauflösung zu entscheiden, insbesondere die Tiere eigenständig zu veräußern oder anderweitig unterzubringen. Die Maßnahme beschränkt sich damit auf das zur Durchsetzung der Haltungsuntersagung Erforderliche und greift weniger intensiv in ihre vermögensrechtliche Stellung ein als eine unmittelbare behördliche Verwertung des Tierbestandes. Vor diesem Hintergrund steht der Eingriff in die Eigentumsposition der Antragsteller nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten Ziel eines wirksamen Schutzes der Tiere und der Durchsetzung des Tierschutzrechts.
Auch im Übrigen sind Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Zwar fallen die Ermessenserwägungen in der streitgegenständlichen Verfügung zur Anordnung der Bestandsauflösung knapp aus. Die Antragsgegnerin hat ihre Ermessenserwägungen jedoch mit der Antragserwiderung vom 19. Januar 2026 gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässig ergänzt.
Auch die unter Ziffer I.3. verfügte Verpflichtung, dem Veterinäramt den Verbleib der abgegebenen Tiere unter Benennung der jeweiligen Erwerber bzw. neuen Tierhalter sowie der jeweils abgegebenen Tiere in Textform mitzuteilen, begegnet nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken.
Rechtsgrundlage ist § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 TierSchG. Danach sind die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung des Tierschutzgesetzes beauftragten Personen befugt, die zur Durchführung des Tierschutzgesetzes erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
Die Mitteilungspflicht dient der Kontrolle der unter Ziffer I.2. angeordneten Bestandsauflösung und ist geeignet und erforderlich, deren tatsächliche Umsetzung nachzuvollziehen. Die Kenntnis der Identität der Erwerber bzw. neuen Tierhalter sowie des Verbleibs der einzelnen Tiere ermöglicht der Antragsgegnerin zu überprüfen, ob der Tierbestand entsprechend der Haltungsuntersagung tatsächlich aufgelöst worden ist. Zugleich wird hierdurch sichergestellt, dass die Tiere nachvollziehbar in andere Haltungen überführt werden.
Die Anordnung erweist sich auch als angemessen. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die Mitteilung der zur Kontrolle der Bestandsauflösung erforderlichen Angaben und belastet die Antragsteller nur geringfügig. Dass die Erfassung von Halterdaten im Bereich der Geflügelhaltung auch im Übrigen gesetzlich vorgesehen ist, zeigt etwa § 2 Abs. 2 Nr. 2 Geflügelpest-Verordnung, wonach insbesondere Name und Anschrift des Tierhalters zu erfassen sind. Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die Mitteilungspflicht keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Auch die Androhung von Zwangsgeldern in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 28. November 2025 gegenüber der Antragstellerin zu 1. und dem Antragsteller zu 2. in Höhe von jeweils 750,00 € für Zuwiderhandlungen gegen Ziffer I.1. (Ziffern III. 1. und 2.), von jeweils 1.000,00 € für den Fall, dass die unter Ziffer I.2. angeordnete Bestandsauflösung nicht bis zum 6. Januar 2026 erfolgt (Ziffern III. 3. und 4.), sowie von jeweils 250,00 € bei Nichterfüllung der Mitteilungspflichten nach Ziffer I.3. (Ziffern III. 5. und 6.) begegnet nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht den Anforderungen der §§ 63, 60 Abs. 1 und 58 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Insbesondere erscheint die unter Ziffer III. 3. und 4. gesetzte Frist zur vollständigen Bestandsauflösung angemessen.
Soweit die Antragsteller geltend machen, es habe an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme gefehlt, sie würden den Anordnungen nicht freiwillig nachkommen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung setzt eine gesonderte Feststellung voraus, der Pflichtige werde der Grundverfügung voraussichtlich nicht nachkommen, nicht voraus. Auch der Einwand einer unzulässigen doppelten Inanspruchnahme greift nicht durch. Die streitgegenständlichen Anordnungen richten sich an beide Antragsteller. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, gegenüber jedem von ihnen gesondert ein Zwangsgeld anzudrohen. Anderenfalls bliebe ein Verstoß des jeweils anderen Adressaten gegen die ihm ebenfalls obliegenden Verpflichtungen vollstreckungsrechtlich ohne Konsequenzen.
Auch die Gebührenfestsetzung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Erhebung der Gebühren findet ihre Grundlage in §§ 2 ff., 14 des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW). Für die unter Ziffer I. Punkt 1 des Bescheides getroffene Amtshandlung wurde die Gebühr nach Tarifstelle 6.6.4.11 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW festgesetzt. Danach kann für die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Erlaubnis nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG eine Gebühr in Höhe von 10,00 € bis 200,00 € erhoben werden.
Die konkrete Festsetzung der Höchstgebühr von 200,00 € ist nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung der Gebühr durfte die Behörde insbesondere den mit der Bearbeitung verbundenen erhöhten Verwaltungsaufwand berücksichtigen. Das Verfahren wies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine überdurchschnittliche tatsächliche und rechtliche Komplexität auf. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Haltung Japanischer Wachteln, die Vielzahl der vom Antragsteller eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die hiermit verbundene umfangreiche Prüfung und rechtliche Würdigung der maßgeblichen tierschutzrechtlichen Fragestellungen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller war eine weitergehende Aufschlüsselung sämtlicher gebührenauslösender Bearbeitungsschritte nicht erforderlich. Die Festsetzung der Gebühr bewegt sich damit innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens und erweist sich auch unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als sachgerecht.
Auch die für die unter Ziffer I. Punkt 2 des Bescheides angeordnete Maßnahme festgesetzte Gebühr in Höhe von 108,15 € begegnet keinen Bedenken. Grundlage hierfür ist Tarifstelle 6.6.4.14.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW, wonach für Anordnungen und Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter sowie zur Verhütung künftiger Verstöße nach § 16 Abs. 1 TierSchG eine Gebühr nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3 erhoben wird. Die Behörde hat den erforderlichen Zeitaufwand nachvollziehbar mit 90 Minuten eines Mitarbeiters des gehobenen Verwaltungsdienstes angesetzt und hieraus bei einem Stundensatz von 72,10 € die Gebühr von 108,15 € berechnet. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung des Zeitaufwands oder eine Überschreitung des behördlichen Gebührenrahmens sind nicht ersichtlich.
Die insgesamt auf 308,15 € festgesetzte Gebühr erweist sich danach als rechtmäßig.
Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern I. 1. bis 3. der angefochtenen Ordnungsverfügung, das das Interesse der Antragsteller überwiegt, jedenfalls vorläufig die Wachtelhaltung fortzuführen. Die Antragsteller üben die gewerbsmäßige Haltung Japanischer Wachteln derzeit ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 11 TierSchG aus. Bereits die Fortführung einer formell illegalen Tierhaltung während eines gegebenenfalls länger andauernden Hauptsacheverfahrens begründet ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Ausübung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit ohne die erforderliche behördliche Zulassung nicht für die Dauer des Rechtsstreits zu dulden. Hinzu kommt, dass nach summarischer Prüfung erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis gegenwärtig vorliegen. Dies betrifft insbesondere die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit der Antragsteller sowie die Einhaltung der sich aus § 2 TierSchG ergebenden Anforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung. Die weitere Fortführung der Haltung trotz dieser Zweifel würde die Schaffung eines möglicherweise rechtswidrigen Zustands für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ermöglichen. Da das besondere öffentliche Vollzugsinteresse bereits aus der fehlenden Erlaubnis und den bestehenden Zweifeln an der materiellen Erlaubnisfähigkeit der Haltung folgt, kann dahinstehen, ob ein ausreichender Witterungsschutz der gehaltenen Tiere besteht. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die von den Antragstellern gegen das besondere öffentliche Vollzugsinteresse angeführten Erwägungen keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 der Zivilprozessordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an den Nummern 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.